Urteil
1 S 24/19
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKR:2019:1018.1S24.19.00
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 14.03.2019, Aktenzeichen 3 C 191/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 87 Prozent und der Beklagte 13 Prozent.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 14.03.2019, Aktenzeichen 3 C 191/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 87 Prozent und der Beklagte 13 Prozent. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Erstattung der Kosten in Höhe von 979,60 EUR für den Einbau einer Bambussperre (Rhizomsperre) in ihrem Garten. Widerklagend begehrt der Beklagte Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 147,56 EUR. Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Der Beklagte pflanzte vor ca. 11 Jahren einen Bambus in seinem Garten an der Grenze zu dem Grundstück der Klägerin. Die Klägerin und ihr Ehemann bemerkten in der Folgezeit Triebe des Bambus auf ihrem Grundstück, die sie in regelmäßigen Abständen abmähten und abschnitten. Im November 2017 erteilte die Klägerin der Firma C. in J. den Auftrag, den alten Rasen im Garten ihres Grundstücks auf einer Länge von 12 Metern längs der Grenze zum Grundstück des Beklagten durch neuen Rollrasen zu ersetzen. Zu Beginn der für zwei Tage angesetzten Arbeiten am 13.03.2018 teilte der Vorarbeiter der Firma C. der Klägerin und ihrem Ehemann mit, dass entlang der Grundstücksgrenze zwingend vor den 12 Metern Mähkante entlang des Rasens eine 12 Meter Bambussperre (sog. Rhizomsperre) angebracht werden müsse, weil sonst das inzwischen weitverzweigte Wurzelwerk des Bambus dem Rasen so nachhaltig die Feuchtigkeit entziehen werde, dass der neue Rollrasen nicht richtig angehen und die der Klägerin vertraglich eingeräumte Anwuchsgarantie nicht aufrechterhalten werden könne. Der Ehemann der Klägerin ging daraufhin zum Haus des Beklagten, wo er dessen Lebensgefährtin antraf und über die Probleme mit dem Bambus informierte. Die Lebensgefährtin des Beklagten erklärte, zur Arbeit zu müssen, die Information aber an den Beklagten weiterzugeben. Nach Ablauf einer Wartezeit, deren Umfang zwischen den Parteien umstritten ist, erteilte die Klägerin der Firma C. noch am 13.03.2018 den Zusatzauftrag zur Anbringung einer Bambussperre. Für die Lieferung und den Einbau der Bambussperre zahlte die Klägerin 979,60 Euro. Durch Schreiben vom 21.04.2018 forderte die Klägerin den Beklagten zur Beilegung der Angelegenheit zur Zahlung eines Teilbetrages von 650,00 Euro auf und wies den Beklagten darauf hin, dass sie jetzt auch in ihrem bepflanzten Beet, das sich hinter einem grauen Sichtzaun befindet und an die abgesperrte Rasenfläche angrenzt, neue Bambustriebe festgestellt habe. Da die Installation einer Bambussperre in diesem Bereich ausscheide, forderte sie den Beklagten auf, den Bambus vollständig und fachgerecht zu beseitigen. Am 06.07.2018 beseitigte der Beklagte den streitgegenständlichen Bambus von seinem Grundstück und setzte diesen in Pflanzenkübel – der genaue Umfang und Erfolg dieser Maßnahme ist zwischen den Parteien streitig. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 14.03.2019 gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Klageforderung in Höhe der Kosten für die Errichtung der Rhizomsperre von 979,60 EUR wie beantragt zuerkannt und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2, 421 BGB. Der Beklagte sei durch die von der Klägerin ausgeführten Arbeiten von einer ihm obliegenden Verpflichtung befreit worden. Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB aufgrund des Herüberwachsens der Wurzeln des Bambus innegehabt. Die Klägerin sei nach Maßgabe des § 910 BGB nicht zur Duldung des Herüberwachsens der Wurzeln verpflichtet gewesen. Es sei anerkannt, dass eine Beeinträchtigung vorliege, wenn eingedrungene Wurzeln dem Boden Nahrung und Feuchtigkeit in einem Ausmaß entziehen, dass die Fruchtgewinnung des Grundstücks verkürzt oder seine Bestellung erschwert werde. Sie habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe der durch die Vornahme der von ihm geschuldeten Arbeiten erlangten Bereicherung. Der Wert der Befreiung von einer Verbindlichkeit bemesse sich nach den Kosten, die mit der Erfüllung der Verbindlichkeit einhergingen. Anerkannt sei, dass zu den notwendigen Kosten für die Beseitigung einer Beeinträchtigung durch Wurzelüberwuchs auch die Aufwendungen für die Feststellung der Störungsursache und die Kosten der Reparatur der Störungsfolgen gehörten. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung und macht unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere geltend, der Bambus sei im Jahr 2007 gepflanzt worden und etwaige Ansprüche verjährt. Nach Kenntnisnahme der Klägerin von der Bambusanpflanzung hätte sie darauf gestützte Ansprüche initiieren müssen. Beim Einwirken von Naturkräften sei entscheidend, ob die Störung auf einem pflichtwidrigen Unterlassen beruhe. Im Übrigen werde schon keine konkrete Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks vorgetragen. Die Sinnhaftigkeit der Anbringung einer Sperre nach Beseitigung der Ursache stehe ungeklärt im Raum. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 14.03.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen und die Klägerin im Wege der Widerklage zu verurteilen, an ihn 147,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages als zutreffend und macht insbesondere geltend, sie habe mit dem Einbau der Rhizomsperre eine sinnvolle und wirksame Abwehrmaßnahme gegen weitere Störungen ergriffen. Für die Abgrenzung zwischen dem Anspruch auf Beseitigung einer bereits vorhandenen Störung gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB und demjenigen auf Unterlassung künftig zu besorgender Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB sei die Eigenart der hier in Rede stehenden Pflanze zu berücksichtigen. Eine Absicherung des Nachbargrundstücks sei bei der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung schon Gegenstand des Beseitigungsanspruches und nicht erst des Unterlassungsanspruches. Denn Bambus bilde eine Vielzahl kleiner und kleinster Triebe (Rhizome), die wegen ihrer hohen Widerstandskraft Schäden an Bauwerken anrichten und den Grundstückswert mindern könnten. Um eine unkontrollierte Ausbreitung von Bambusrhizomen zu verhindern, müsse der unterirdische Lebensraum der Pflanze durch eine Sperre begrenzt werden. Sei eine solche Sperre nicht vorhanden, gehe von einem an die Grundstücksgrenze gesetzten Bambus wegen des Ausbreitungsvermögens und Aggressionspotentials der Rhizome für den Eigentümer des Nachbargrundstücks ab dem ersten Auftreten grenzüberschreitender Triebe eine dauerhafte und sich stetig vergrößernde Beeinträchtigung seines Eigentums aus, die der Eigentümer des Bambus zu beseitigen habe. Dass hierfür die bloße Entfernung der auf das Nachbargrundstück wachsenden Treibe nicht ausreiche, liege beim Bambus – anders als bei anderen, nicht rhizombildenden Pflanzen – auf der Hand. Die Klägerin habe für die Anbringung der Rhizomsperre Kosten verauslagt, die der Beklagte als Störer für die Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung hätte aufwenden müssen und, die unter bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu erstatten seien. Der Kläger sei nach den amtsgerichtlichen Feststellungen spätestens im Februar 2016 von der Klägerin auf den Rhizombefall ihres Grundstücks hingewiesen worden und untätig geblieben. Im Falle der Abweisung der Klage sei die Revision zwecks Fortbildung des Rechts zuzulassen, da zur Abgrenzung zwischen Störungsbeseitigungs- und Unterlassungsanspruch in Fällen des grenzüberschreitenden Rhizombefalls keine höchstrichterliche Rechtsprechung existiere. II. 1. Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. 2. Die zulässige Klage ist unbegründet. a. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 BGB i. V. m. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB auf Ersatz der Kosten in Höhe von 979,60 EUR für die Errichtung einer 12 Meter langen Rhizomsperre. Der Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB war ursprünglich mangels Gegenwärtigkeit der Beeinträchtigung nicht einschlägig. Die Vorschrift des § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB räumt dem Eigentümer, dessen Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung beeinträchtigt wird, die Befugnis ein, von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung zu verlangen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der durch von einem Nachbargrundstück hinübergewachsene Baumwurzeln gestörte Grundstückseigentümer die von dem Störer geschuldete Beseitigung der Beeinträchtigung selbst vornehmen und die dadurch entstehenden Kosten nach Bereicherungsgrundsätzen erstattet verlangen (BGH, Urteil vom 28.11.2003 – V ZR 99/03, NJW 2004, 603, 604 m. w. N.). Diese Rechtsprechung ist nach Auffassung der Kammer vorliegend jedoch nicht einschlägig. Denn die Errichtung der Rhizomsperre war keine Beseitigungshandlung, sondern eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme gegen künftige Störungen durch neue Rhizome. Die Sperre dient - wie der Name schon nahelegt – dazu, künftig wachsenden Rhizomen den Weg auf das Nachbargrundstück zu versperren. Zielt der Abwehranspruch, wie vorliegend, auf die Ursache einer Eigentumsbeeinträchtigung ab, gibt das Gesetz den Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB (BGH, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 12.12.2003 – V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036; Palandt/Herrler, BGB, 78. Auflage, § 1004 Rn. 31). Das entscheidende Kriterium zur Abgrenzung des Beseitigungsanspruches gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB von dem Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB ist neben der Zielrichtung der Maßnahme die für den Beseitigungsanspruch erforderliche Gegenwärtigkeit der Einwirkung (BGH, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 12.12.2003 – V ZR 98/03, NJW 2004, 1035). Daran fehlte es vorliegend. Die Klägerin ließ die Rhizomsperre errichten, nachdem die Rhizome auf ihrem Grundstück bereits ausgegraben waren, um ihren neuen Rollrasen vor Feuchtigkeitsentzug durch neue Rhizome zu schützen. aa. Die Kammer lässt nicht außer Acht, dass es sich bei Rhizomen um eine sehr schnell wachsende Vielzahl kleiner und kleinster Triebe handelt, die sich unterirdisch verzweigen und weitläufig verbreiten. Dieser Umstand vermag nichts daran zu ändern, dass die Eigentumseinwirkung nach der Entfernung der Rhizome auf dem Grundstück der Klägerin, jedenfalls für einen kurzen Zeitraum, nicht mehr bestand. Hinzu kommt, dass der Einbau einer Rhizomsperre allein die Ursachenbekämpfung und eben nicht die Beseitigung einer bereits eingetretenen Eigentumsbeeinträchtigung, also die Entfernung bereits herübergewachsener Rhizome, bezweckt. bb. Dem steht die bereits zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht entgegen. Zwar hat der fünfte Zivilsenat in einer Entscheidung zum Beseitigungsanspruch ausgeführt, dass die Beseitigung der Eigentumsstörung durch das Abschneiden eingedrungener Baumwurzeln noch nicht abgeschlossen sei. Vielmehr beeinträchtigten die Wurzeln weiterhin die Sachherrschaft des Grundstückseigentümers, zu der es gehöre, fremde Gegenstände von seinem Grundstück fernzuhalten. Zur Beseitigung sei also mehr als nur das bloße Abschneiden der eingedrungenen Baumwurzeln erforderlich und dieses „Mehr“ könne der gestörte Eigentümer von dem Störer nicht nach § 910 Abs. 1 S. 1 BGB, sondern nur nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen (BGH, Urteil vom 28.11.2003 – V ZR 99/03, NJW 2004, 603, 604). Wie der letzte Satz zeigt, handelt es sich jedoch um die Argumentation dafür, dass der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB nicht durch das Selbsthilferecht des § 910 Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen wird, sondern beide Abwehransprüche gleichrangig nebeneinander stehen. Im entschiedenen Fall hatten die auf das Nachbargrundstück hineingewachsenen Wurzeln eines Kirschbaums die Betonplatte eines dort bestehenden Weges angehoben, wodurch ein Versatz entstanden war. Nach der Entscheidung schuldet der Störer nicht nur die isolierte Beseitigung der störenden Baumwurzel, sondern auch die Wiederherstellung des Wegs, da die Beseitigungspflicht auch diejenige Eigentumsbeeinträchtigung erfasst, die zwangsläufig durch das Beseitigen der Störung eintritt (BGH, Urteil vom 28.11.2003 – V ZR 99/03, NJW 2004, 603, 604). Dieses „Mehr“ an Beseitigung kann der Eigentümer, dessen Grundstück gestört wird, nur gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB und nicht nach § 910 Abs. 1 S. 1 BGB von dem Störer verlangen. Die vom Bundesgerichtshof gewählte Formulierung ist insbesondere nicht als Hinweis auf eine in Fällen des Wurzelüberwuchses etwaig anzunehmende Überschneidung des Beseitigungs- und des Unterlassungsanspruches zu verstehen. Gegen ein solches Verständnis streitet der Inhalt der weiteren bereits zitierten Entscheidung des fünften Zivilsenats, die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu der erstgenannten Entscheidung, nämlich nur wenige Tage später, ergangen ist. Darin stellt der Bundesgerichtshof klar, dass der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB notwendig die Gegenwärtigkeit der Einwirkung voraussetzt und dass das Gesetz als Abwehranspruch, der auf die Ursache einer Eigentumsbeeinträchtigung abzielt und die Abwehr künftiger weiterer Störungen zum Inhalt hat, den Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB vorsieht (BGH, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 12.12.2003 – V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036; Palandt/Herrler, BGB, 78. Auflage, § 1004 Rn. 31). Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass die Klägerin von dem Beklagten die Errichtung der Rhizomsperre als vorbeugender Sicherungsmaßnahme nur verlangen konnte, wenn ihr ein auf dieses positive Handeln gerichteter Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zustand. b. Der Klägerin stand gegen den Beklagten jedoch zu keinem Zeitpunkt ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB zu, der auf die Errichtung der Rhizomsperre gerichtet war. Denn der Beklagte schuldete unter den gegebenen Umständen nicht die Errichtung einer Rhizomsperre, sondern lediglich die Vornahme einer geeigneten Maßnahme seiner Wahl, um einen erneuten Überwuchs des Wurzelwerks des Bambus zu verhindern. Dementsprechend hat die Klägerin gegen den Beklagte auch keinen Anspruch gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 BGB i. V. m. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB auf Ersatz der Kosten für die Rhizomsperre. Die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB lagen ursprünglich zwar dem Grunde nach vor. Der zur Unterlassung verpflichtete Störer kann jedoch zwischen verschiedenen zur Abhilfe geeigneten Maßnahmen wählen, mithin bleibt es ihm überlassen, auf welchem Weg er die bevorstehende Eigentumsbeeinträchtigung abwendet (BGH, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 12.12.2003 – V ZR 98/03, NJW 2004, 1035; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.1986 – 9 U 51/86, NJW 1986, 2648, 2649). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Rechte des Störers nicht weitergehend eingeschränkt werden sollen, als dies der Schutz des Berechtigten vor Beeinträchtigungen seines Eigentums erfordert (BGH aaO.). Ein Urteilsspruch kann daher in aller Regel nur allgemein auf Unterlassung von Störungen bestimmter Art und nicht auf die Vornahme einer konkreten Abwendungsmaßnahme lauten (BGH aaO.) Etwas anderes gilt dann, wenn nur eine einzige Maßnahme den Nichteintritt der drohenden Beeinträchtigung gewährleistet oder weitere Maßnahmen zwar möglich sind, vernünftigerweise aber nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden können (BGH aaO). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Errichtung der Rhizomsperre war nur eine der möglichen Maßnahmen, das künftige Eindringen der Bambuswurzeln in das Nachbargrundstück und das dortige Austreiben zu verhindern. Eine weitere, ebenso effektive Möglichkeit, wäre die vollständige Entfernung des Bambus mitsamt des Wurzelwerks gewesen. Die Klägerin hinderte den Beklagten an der Ausübung des ihm zustehenden Wahlrechts, indem sie ihm die Errichtung der Rhizomsperre aufdrängte. Die Kosten für die Errichtung der Sperre kann sie von dem Beklagten nicht verlangen, da ihr gegen den Beklagten ein auf diese Rechtsfolge gerichteter Unterlassungsanspruch nicht zustand. Die Klägerin trägt zwar – nachdem der Beklagte den Bambus nunmehr im Juli 2018 hat entfernen lassen – vor, dass die Bambussperre weiterhin erforderlich sei, da der Beklagte nur die Hauptpflanze, nicht aber die zahlreichen Nebentriebe des inzwischen großen Bambusgewächses entfernt habe. Sie behauptet aber nicht, dass es sich bei der Errichtung der Rhizomsperre um die einzig mögliche Maßnahme zur Verhinderung des künftigen Überwuchs gehandelt habe. Dies ist auch nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die spätere Entfernung des Bambus durch den Beklagten nicht ordnungsgemäß erfolgte, steht der grundsätzlichen Wirksamkeit der restlosen Entfernung des Bambus als Sicherungsmaßnahme nicht entgegen. Insofern begründet der Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB zunächst weitergehende Abwehrrechte als der Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der durch von dem Nachbargrundstück hinübergewachsene Baumwurzeln gestörte Eigentümer die von dem Störer geschuldete Beseitigung selbst vornehmen und die dadurch entstehenden Kosten nach Bereicherungsrecht erstattet verlangen. Insbesondere steht dem nicht die Vorschrift des § 887 ZPO entgegen, da sie in das materielle Recht nicht eingreift (BGH, Urteil vom 28.11.2003 – V ZR 99/03, NJW 2004, 603, 604). Der Grundstückseigentümer ist mithin nicht gezwungen, einen Beseitigungstitel gegen den Störer zu erwirken, bevor er eine Beseitigungshandlung seiner Wahl vornehmen darf (vgl. Roth, LMK 2004, 64, 65). Für die Vornahme einer Maßnahme zur Abwehr einer künftigen Eigentumsbeeinträchtigung ist demgegenüber die vorherige Erwirkung eines Unterlassungstitels notwendig, es sei denn, dass nur eine einzige Maßnahme den Nichteintritt der drohenden Beeinträchtigung gewährleistet. Diese Differenzierung wird der Schutzwürdigkeit des durch überwachsende Wurzeln gestörten Eigentümers gerecht. Denn in den Fällen, in denen sich die Wurzeln bereits auf seinem Grundstück befinden, ist er sofort zur Ergreifung von Beseitigungsmaßnahmen seiner Wahl berechtigt und kann von dem Störer die Kosten ersetzt verlangen, die dieser hierfür notwendigerweise hätte aufwenden müssen. Bei Sachverhaltskonstellationen, in denen nur der Unterlassungsanspruch einschlägig ist, liegt auf dem vormals oder künftig gestörten Grundstück (noch) keine akute Eigentumsbeeinträchtigung vor. Der Störer, auf dessen Grundstück Absicherungsmaßnahmen regelmäßig durchzuführen sind, ist hinsichtlich seines Wahlrechts schutzwürdiger. c. Die Schutzwürdigkeit der Klägerin wäre vorliegend allerdings dann höher zu gewichten als die des Beklagten, wenn sie ohne das Recht zur Selbsterrichtung der Rhizomsperre rechtlos gestellt worden wäre. Dann wäre ihr ein Abwarten nicht zumutbar gewesen. Selbst ausgehend von einem Rhizomwachstum von mehreren Zentimetern am Tag, war dies aber nicht der Fall. Denn die Klägerin hätte unmittelbar am 13.03.2018, als sie von der Unverträglichkeit des Rollrasens und der Bambusrhizome erfuhr, einen Unterlassungstitel gegen den Beklagten im einstweiligen Verfügungsverfahren erwirken können. Für etwaige in der Zeit bis zum Abschluss des Verfügungsverfahrens eingetretene Schäden am Rollrasen hätte der Klägerin gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch zugestanden. Ebenso hätte sie von dem Beklagten die Kosten für Maßnahmen zur Beseitigung neuer auf ihrem Grundstück auftretender Rhizome über das Bereicherungsrecht ersetzt verlangen können. d. Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung in Höhe von 979,60 EUR folgt auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Es fehlt im Hinblick auf die bloße Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin durch die Rhizome bereits an einer Rechtsgutverletzung im Sinne der Vorschrift. d. Der Zinsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten teilt das Schicksal der Hauptforderung. e. Mangels Bestehens des Hauptanspruches hat die Klägerin gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. 3. Die zulässige Widerklage ist unbegründet. Dem Beklagten steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 147,56 EUR gegen die Klägerin zu. Insbesondere begründet die im Ergebnis erfolglose gerichtliche Inanspruchnahme durch die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch des Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2009 - V ZR 133/08, NJW 2009, 1262). Auch unter Verzugsgesichtspunkten steht dem Beklagten kein Anspruch zu, da es an einem Hauptanspruch gegen die Klägerin fehlt. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zu der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist zur Fortbildung des Rechts nicht erforderlich. Der fünfte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in den Entscheidungen vom 28.11.2003 (V ZR 99/03) und vom 12.12.2003 (Aktenzeichen V ZR 98/03) in zeitlich sehr engem Zusammenhang umfassend zu dem Umfang des Beseitigungs- sowie des Unterlassungsanspruchs in Fällen des Wurzelüberwuchs auf ein Nachbargrundstück auseinandergesetzt. In der zeitlich späteren Entscheidung zum Unterlassungsanspruch stellt der fünfte Zivilsenat zur Abgrenzung beider Ansprüche auf die für den Beseitigungsanspruch erforderliche Gegenwärtigkeit der Einwirkung und die Zielrichtung einer Maßnahme (Einwirkungs- oder Ursachenbehebung) ab. Die Kammer hat die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden, ähnlich gelagerten, Fall angewandt. Der Umstand, dass es sich vorliegend um ein anderes, ein rhizombildendes Bambusgewächs, handelt, begründet die Zulassung der Revision nicht, da die Zulassungsvoraussetzungen für eine Entscheidung im Einzelfall nicht erfüllt sind. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.127,16 EUR festgesetzt.