Urteil
4 K 123/20
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0503.4K123.20.00
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Leitsätze
1. Die Geeignetheitsbestätigung zum Aufstellen von Geldspielgeräten entfällt, wenn keine Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs 1 GastG mehr besteht.
2. Der Betrieb einer Shisha-Bar im Sinne von § 4 Abs 1 Nr. 9 NRSG Bln schließt das Aufstellen von Geldspielgeräten grundsätzlich aus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Geeignetheitsbestätigung zum Aufstellen von Geldspielgeräten entfällt, wenn keine Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs 1 GastG mehr besteht. 2. Der Betrieb einer Shisha-Bar im Sinne von § 4 Abs 1 Nr. 9 NRSG Bln schließt das Aufstellen von Geldspielgeräten grundsätzlich aus. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 87a Abs. 2, Abs. 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), ist bereits unzulässig. Dem Kläger fehlt es zwar nicht an der Klagebefugnis. Nach § 42 Abs. 2 VwGO muss es lediglich möglich erscheinen, dass er durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt ist. Als Adressat eines – zumindest potenziell – belastenden Verwaltungsakts, dem Widerruf der Bestätigung, ist es nicht ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten verletzt ist. Es fehlt ihm aber an einem Rechtsschutzbedürfnis. Der Widerruf der Geeignetheitsbestätigung stellt den Kläger nicht schlechter, weil dieser lediglich deklaratorisch erfolgt ist. Eine Veränderung der für die Geeignetheitsbestätigung maßgeblichen Verhältnisse führt zum Erlöschen der erteilten Bestätigung, ohne dass es eines gesonderten Widerrufs der Bestätigung bedarf (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2019 – OVG 1 S 24.19 –, juris Rn. 4; Beschluss der Kammer vom 13. Juni 2019 – 4 L 442.18 –, juris Rn. 13). Dies gilt auch, falls die Geeignetheitsbestätigung in tatsächlicher Hinsicht erkennbar an gewisse Annahmen geknüpft ist und diese sich jedenfalls in einem späteren Zeitpunkt als unzutreffend erweisen. Der Betrieb in der S... in 1... Berlin wird als Aufstellungsort nicht mehr wie in der Geeignetheitsbestätigung vorausgesetzt genutzt, weshalb die Bestätigung ohne Widerruf erloschen ist. Diese Umstände lassen das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfallen. Nach § 33c Abs. 3 Satz 1 Gewerbeordnung – GewO – darf ein Inhaber der Aufstellererlaubnis Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 dieser Vorschrift nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht, also der Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280), zuletzt am 18. Juli 2016 geändert (BGBl. I S. 1666), – SpielV –. Diese Bestätigung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes von Spielgeräten im Sinne des § 33c Abs. 1 GewO ist an die (unveränderte) Beschaffenheit der betroffenen Räumlichkeiten, namentlich an deren bauliche Gestaltung und konkrete Nutzung gebunden, soweit diese tatsächlichen Verhältnisse für die Erteilung der Bestätigung maßgeblich sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2019 – OVG 1 S 24.19 –, juris Rn. 4; Beschluss der Kammer vom 13. Juni 2019 – 4 L 442.18 –, juris Rn. 13). Die Geeignetheitsbestätigung wurde hier vom Beklagten für den Betrieb einer Schankwirtschaft, die nach den Vorschriften des § 1 Abs. 1 SpielV betrieben wird, erteilt. Auf den Betrieb einer erlaubnispflichtigen Schankwirtschaft waren die Anmeldungen des Klägers und danach von Herrn K... auch gerichtet. Die konkrete Nutzung des Betriebs schließt indes die Aufstellungsmöglichkeit aus, weil sie nicht die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 SpielV erfüllt. Dies folgt hier bereits daraus, dass es zum Zeitpunkt des Widerrufs der Bestätigung überhaupt keine Gaststättenerlaubnis mehr für den Betrieb in der S... gab, weder für den Kläger noch für seinen Nachfolger. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 SpielV darf ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht, nicht in Betriebsformen aufgestellt werden, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Abs. 2 Gaststättengesetz – GastG – fallen. § 1 Abs. 2 Nr. 4 SpielV dient dabei dazu, Umgehungsversuchen im Zusammenhang mit der sogenannten „Mikrogastronomie“ vorzubeugen; die Norm soll den Vollzug stärken und dazu beitragen, die unkontrollierte Ausbreitung von Geldspielgeräten einzudämmen (vgl. Begründung des Beschlusses des Bundesrats vom 5. Juli 2013 – BR-Drs. 437/13 –, S. 3). Dies schließt das Aufstellen von Geldspielgeräten in erlaubnisfreien Gaststätten mithin aus. Die Geeignetheitsbestätigung erfordert vielmehr den Betrieb einer erlaubnispflichtigen Gaststätte im Sinne von § 2 Abs. 1 GastG, welche hier seit dem 31. Mai 2019 nicht mehr vorlag. Herr K...betreibt darüber hinaus in den gegenständlichen Räumen eine Shisha-Gaststätte, bei der das Rauchen von Wasserpfeifen nicht nur ein bloßes Nebenangebot darstellt, sondern im Vordergrund steht (vgl. zur Ungeeignetheit von Shisha-Gaststätten als Aufstellungsort Landmann/Rohmer GewO/Marcks, 85. EL September 2020, SpielV § 1 Rn. 2a f.). Eine Schankwirtschaft ohne ersichtliches Speisenangebot und aufgestellten Geldspielgeräten ist indes nicht geeignet, wenn dem Betrieb das Gepräge einer sog. Vollgaststätte fehlt. Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV aufgeführten „Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden“, unterfallen aus Gründen des Spieler-, Kinder- und Jugendschutzes nur solche Räume, die durch den Schank- oder Speisebetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen, so dass sich das Spielen deshalb als Annex der Bewirtungsleistung darstellt. Das bedeutet, dass der Schwerpunkt des Aufstellungsorts in einer Gaststätte auf der Verabreichung von Speisen und Getränken liegen muss. Betriebe, in denen das gastronomische Angebot nur eine untergeordnete Bedeutung hat, sind daher keine geeigneten Aufstellorte (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. November 2019 – OVG 1 N 56.19 –, juris Rn. 7; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Februar 2018 – 6 S 2610/17 –, juris Rn. 9). In Berlin ist in einer Shisha-Gaststätte bereits gesetzlich das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit grundsätzlich nicht vorgesehen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit vom 16. November 2007 in der Fassung vom 3. Juni 2010 (Nichtraucherschutzgesetz) – NRSG – ist eine Shisha-Bar eine Gaststätte, in der überwiegend das Rauchen von Wasserpfeifen angeboten wird und keine alkoholischen Getränke verabreicht werden. Sie ist nach Satz 1 der Vorschrift im Eingangsbereich von außen deutlich sichtbar als Shisha-Gaststätte zu kennzeichnen. Nach Satz 3 haben Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt zur Shisha-Gaststätte. Das Rauchen – in diesem Fall der Wasserpfeifen – in der Gaststätte als Ausnahme zum allgemeinen Nichtraucherverbot wird mithin an Voraussetzungen geknüpft. Eine davon ist, keine alkoholischen Getränke auszuschenken. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 GastG bedarf es der Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte nach § 2 Abs. 1 GastG nun nicht, wenn nur alkoholfreie Getränke verabreicht werden. Wie bereits ausgeführt darf nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 SpielV ein Geldspielgerät aber nicht in Betriebsformen aufgestellt werden, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Abs. 2 GastG fallen. Dies schließt das Aufstellen von Geldspielgeräten in Shisha-Bars mithin im Grundsatz aus. Der Vortrag des Klägers, das Rauchen von Wasserpfeifen stünde in der Gaststätte in der S... nicht im Vordergrund des Betriebs, kann demgegenüber nicht überzeugen. Es ist dabei schon fraglich, inwieweit dieser Vortrag überhaupt in der Lage ist, dem Kläger zu helfen, soweit rechtskonformes Handeln vorausgesetzt wird. Denn das Rauchen der Wasserpfeifen ist in Gaststätten in Berlin wie dargestellt nur unter der Prämisse zulässig, dass dem Betreiber dies nach dem Nichtraucherschutzgesetz erlaubt ist. Hier erfüllt die Gaststätte wohl die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Nr. 9 NRSG. Die Vorgaben der Norm werden eingehalten, indem im Eingangsbereich von außen deutlich sichtbar die Gaststätte als Shisha-Gaststätte gekennzeichnet und der Zutritt für Personen unter 18 Jahren untersagt wird. Ist das Rauchen aber erlaubt, weil es sich um eine Shisha-Gaststätte handelt, legt dies wie dargelegt aufgrund ihrer Erlaubnisfreiheit unweigerlich nahe, dass keine Geeignetheit zum Aufstellen von Geldspielgeräten in dieser Gaststätte besteht, weil keine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG benötigt wird und das Beantragen einer solchen – nicht erforderlichen – Erlaubnis eine Umgehung nahelegt. Das Rauchen der Wasserpfeifen ist auch nicht lediglich als ein Nebenangebot des Betriebs einer Schankwirtschaft auf Grundlage einer anderen Norm erlaubt, woraus die (fortgesetzte) rechtliche Zulässigkeit des Betriebs als Aufstellungsort folgen könnte. Ein anderer Ausnahmetatbestand, der das Rauchen in der Gaststätte erlauben könnte, ist nicht ersichtlich. Die Anwendbarkeit von § 4 Abs. 3 Satz 1 NRSG scheidet aus. Nach dieser Norm kann abweichend von § 2 Abs. 1 und 2 NRSG ein Betreiber in der Gaststätte abgetrennte Nebenräume einrichten, in denen das Rauchen erlaubt ist, wenn voneinander getrennte und abgeschlossene Räume sowohl für rauchende Gäste als auch für nicht rauchende Gäste zur Verfügung stehen. Hier geht indes der Kläger in seinem Vortrag davon aus, dass eine Grundfläche von 74 m² besteht und er damit nur den einen vorhandenen Raum als betriebene Gaststätte betrachtet. Damit gibt es nach dem vorgetragenen Konzept keine (mindestens) zwei Räume, die das Rauchen in einem abgetrennten Raum erlauben könnte. Eine Ausnahme nach § 4a Abs. 1 NRSG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Hiernach darf ein Betreiber eine Gaststätte als Rauchergaststätte kennzeichnen, wenn die Gaststätte nicht über einen abgetrennten Nebenraum verfügt und die Grundfläche des Gastraumes weniger als 75 m² beträgt. Die Gaststätte verfügt über einen abgetrennten Nebenraum mit 12 m², womit die Voraussetzungen der Norm nicht vorliegen (vgl. zur Qualifikation eines Nebenraums im Sinne der Vorschrift den Beschluss der Kammer vom 31. August 2021 – 4 L 14/20 –, S. 8 des Entscheidungsabdrucks). Daneben würde es für eine Anwendbarkeit von § 4a Abs. 1 NRSG auch an der nach Absatz 5 notwendigen Anzeige bei der zuständigen Behörde fehlen. Ausweislich eines Vermerks des Ordnungsamts Berlin Mitte vom 1. Oktober 2019 hat Herr K... zwar den Betrieb einer Rauchergaststätte erwogen, aber aufgrund eines Hinweises auf die fehlenden Möglichkeiten der Errichtung einer Rauchergaststätte nach § 4a NRSG aufgrund des vorhandenen Nebenraums auf die Anzeige verzichtet; er wollte sich das weitere Vorgehen zu diesem Zeitpunkt weiter überlegen. Wie bereits der Beklagte ausführt ist das gesamte Erscheinungsbild auch auf den Betrieb einer Shisha-Gaststätte ausgerichtet. Der Betrieb ist nicht durch den Schank- oder Speisebetrieb geprägt, sondern dient vielmehr überwiegend einem anderen Zweck, so dass sich das Spielen deshalb nicht als Annex der Bewirtungsleistung darstellt. Auf dem Schild über dem Eingang zur Gaststätte ist im Namen „A...“ eine Wasserpfeife abgebildet. Der türkische Begriff „Nargile“ wird als „Wasserpfeife“ übersetzt (vgl. https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung/t%C3%BCrkisch-deutsch/nargile, zuletzt abgerufen am 3. Mai 2021). Das Logo auf der Fensterscheibe trägt deutlich sichtbar die Bezeichnung „Shisha-Bar“. Bei der Kontrolle des Ordnungsamts am 24. September 2019 gab es am Eingang kein Preisverzeichnis. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 geändert (BGBl. I S. 2394), ist jedoch neben dem Eingang der Gaststätte ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die Preise für die wesentlichen angebotenen Speisen und Getränke ersichtlich sind. Im Innern der Räumlichkeiten wurden vom Ordnungsamt mehrere Männer Wasserpfeife rauchend und Tee trinkend angetroffen, daneben wurden 32 Wasserpfeifen – einschließlich der zum Rauchen erforderlichen Utensilien – im Nebenraum festgestellt. Das Getränkeangebot bestand im Wesentlichen aus alkoholfreien Getränken. Die wenigen alkoholischen Getränke, die vorhanden waren, wiesen eine dicke Staubschicht auf; ein Ausschank dieser Getränke fand mithin aller Wahrscheinlichkeit nach nicht statt. In Anbetracht dieser Tatsachen erscheint das Bewirtungsangebot tatsächlich nur beschränkt zu sein und es ist von einem nur untergeordneten Versorgungsangebot auszugehen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. November 2019 – OVG 1 N 56.19 –, juris Rn. 8). Der Schwerpunkt des Betriebs bildet diesen Feststellungen folgend nicht die Verabreichung von Speisen und Getränken. Es liegt in der Sphäre des Klägers bzw. des Betreibers, diesem optisch vermittelten Eindruck entgegenzutreten, dass es sich bei dem gegenständlichen Betrieb nicht um eine Vollgaststätte handelt (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 14). Dies ist hier nicht substantiiert erfolgt, der Vortrag des Klägers vermag es nicht, den Eindruck zu erschüttern. Ob auch die Nutzung des hinteren Raums der Betriebsstätte als Lager ausreichen würde, um die Geeignetheitsbestätigung entfallen zu lassen, muss aufgrund des Entfallens der Bestätigung aus anderen, bereits dargestellten Gründen nicht entschieden werden. Die Klage wäre aus den genannten Gründen jedenfalls auch unbegründet, falls ein Widerruf anders als hier nicht nur als deklaratorisch angesehen würde. Ohne den Widerruf wäre das öffentliche Interesse an der Vermeidung des Betriebs einer Gaststätte entgegen der rechtlichen Voraussetzungen gefährdet. Ermessensfehler wären nicht ersichtlich. Soweit der Kläger geltend macht, der Widerruf sei unverhältnismäßig, weil der Erlass einer Nebenbestimmung dergestalt in Betracht gekommen wäre, dass das Vorliegen einer Schank- oder Speisewirtschaft durch den Kläger sicherzustellen sei, würde dies nicht überzeugen. Der Kläger ist schon nicht mehr der Betreiber der Gaststätte, womit es nicht in seiner Macht steht, den Betrieb in einer vorgesehenen Form zu gewährleisten. Daneben handelt es sich um gesetzliche Vorgaben, die bereits hinreichend deutlich aus dem Ausgangsbescheid hervorgegangen sind. Den Erlass einer Nebenbestimmung hätte es auch aus diesem Grund nicht bedurft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit liegen § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO zugrunde. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer Geeignheitsbestätigung zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit. Er ist seit dem 14. November 2013 Aussteller mit der Erlaubnis, Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufzustellen. Mit Bescheid vom 11. April 2017 vom Bezirksamt Mitte von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) wurde ihm für Gewerberäume, die in der Art einer Schankwirtschaft betrieben werden, in der S... Berlin, eine Geeignetheitsbestätigung erteilt. Nach einem Betreiberwechsel erteilte das Bezirksamt mit Bescheid vom 1. März 2019 Herrn S... für die Betriebsstätte in der S...Berlin eine bis zum 31. Mai 2019 befristete, vorläufige Erlaubnis zur Weiterführung der Gaststätte. Diese erteilte Erlaubnis erlosch zum 31. Mai 2019. Eine reguläre Erlaubnis konnte nicht erteilt werden, weil vom Betreiber kein normgerechtes Behinderten-WC nachgewiesen werden konnte. Im Rahmen einer Kontrolle des Ordnungsamts Berlin Mitte am 24. September 2019 wurde von diesem festgestellt, dass die Gewerberäume in der Außenwerbung als „Shisha-Bar“ bezeichnet werden. Die Fenster- und Türscheiben waren abgeklebt. Zwischen den beiden Namensbestandteilen „A...“ auf dem Schild über dem Eingang ist eine Wasserpfeife abgebildet. Im Innenraum wurden mehrere Gäste Wasserpfeife rauchend und Tee trinkend angetroffen. Die Zubereitung der Wasserpfeifen erfolgte im Tresenbereich. Im zweiten Gastraum wurden Shisha-Utensilien und 32 Shisha-Pfeifen festgestellt, es befanden sich zudem nur nicht-alkoholische Getränke in diesem Raum. Die Mehrzahl der (wenigen) alkoholhaltigen Flaschen im Tresenbereich waren mit einer dicken Staubschicht überzogen. Am 10. Oktober 2019 widerrief das Bezirksamt die Geeignetheitsbestätigung des Klägers zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten in den Räumen in der S... in 1... Berlin. Zur Begründung führt es aus, dass es eine nachträgliche Änderung entscheidungserheblicher Tatsachen gegeben habe. Die erteilte Bestätigung sei an den Betrieb einer Schankwirtschaft geknüpft gewesen. Die Überprüfung des Gewerbebetriebs durch das Ordnungsamt am 24. September 2019 habe ergeben, dass das Geschäftslokal in der tatsächlich betriebenen Form nicht mehr dem Gepräge entspräche, wie es in der Erlaubnis als zulässiger Aufstellungsort für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit vorgesehen gewesen sei. In dem Bescheid habe sich die Behörde vorbehalten, den Bescheid zu widerrufen, wenn der Betrieb umgewandelt werden würde. Dies sei nunmehr der Fall, weil der Betrieb einer Shisha-Bar erlaubnisfrei sei. Das tatsächliche Betriebsgepräge habe sich also geändert. Für diese ausgeführte Gewerbeart erteile die Behörde seit 2014 keine Geeignetheitsbescheinigung mehr. Das öffentliche Interesse sei beeinträchtigt, weil die Rechtsordnung durch die Aufstellung von Geldspielgeräten ohne erforderliche Geeignetheitsbescheinigung ernsthaft gestört sei und von dieser Störung eine negative Vorbildfunktion ausgehe. Der Widerruf sei auch verhältnismäßig und geboten, weil der Betrieb ein ungeeigneter Aufstellungsort sei. Aufgrund der überragenden Bedeutung der Allgemeinwohlbelange des Jugendschutzes und der Suchtprävention sei der Widerruf auch geboten und zweckmäßig. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers legte am 21. Oktober 2019 Widerspruch gegen den Bescheid der Behörde ein. Dieser wurde damit begründet, dass in dem Betrieb neben dem Ausschank von alkoholischen und nicht-alkoholischen Heiß- und Kaltgetränken aller Art auch der Verkauf von Wasserpfeifen erfolge. Das Gepräge des Betriebs habe sich auch nicht seit 2017 verändert. Insbesondere sei die Betriebsart „Shisha-Bar“ zulässig. Diese Betriebsart sei nicht zwingend in der Gewerbeanmeldung anzugeben, weshalb in der Regel Shisha-Bars als Schankwirtschaft ohne eine weitere Spezifizierung angemeldet würden. Der typische Gaststättencharakter sei hier daneben von innen und außen gut erkennbar. Die Existenz des Tresens nebst Spülbecken und Geschirr unterstreiche diesen. Die Abgabe von Getränken bilde einen Hauptzweck des Betriebs, denn es werde ein umfangreiches Getränkeangebot bereitgestellt. Auch deshalb sei eine Gaststätte gegeben. Der Aufenthalt der Gäste diene auch fast ausschließlich gastronomischen Zwecken. Durch die Wasserpfeifen verweilten diese letztlich nur länger und konsumierten deshalb mehr Getränke. Im Übrigen dürfte der Widerruf unverhältnismäßig sein, weil der Erlass einer Nebenbestimmung dergestalt in Betracht gekommen wäre, dass das Vorliegen einer Schank- oder Speisewirtschaft durch den Kläger sicherzustellen sei. Den Widerspruch wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2020, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 4. März 2020 zugestellt, zurück. Es verwies zunächst auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid und führte sodann aus, dass das Ordnungsamt Berlin Mitte im Rahmen seines Besuchs festgestellt habe, dass eine Shisha-Bar vorliege. Die zur Schau gestellten Alkoholika schienen einzig dem Zweck der Vortäuschung einer erlaubnispflichtigen Schankwirtschaft zu dienen. Zudem könne eine Shisha-Bar nach dem Nichtraucherschutzgesetz nur ohne den Ausschank von Alkohol betrieben werden. Zusammenfassend ließe sich feststellen, dass es sich bei der Betriebsstätte entgegen des in der Geeignetheitsbestätigung aufgeführten Aufstellungsort einer Schankwirtschaft um eine erlaubnisfreie Gaststätte handele, welche als Shisha-Bar betrieben werde. Deshalb habe die Geeignetheitsbestätigung widerrufen werden müsse. Da die Entscheidungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben seien, sei das Ermessen der Behörde auch auf Null reduziert. Nach der Rechtsprechung erlösche die Geeignetheitsbestätigung bereits bei einer Änderung der maßgeblichen Verhältnisse des betrieblichen Gepräges, wie vorliegend durch das Betreiben eines spielhallenähnlichen Betriebs. Damit fehle es im Grunde bereits an einer Klagebefugnis für den Kläger. Der Kläger verfolgt sein Begehren mit seiner am 1. April 2020 eingegangenen Klage weiter. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und ergänzt, dass bereits die Vielzahl von Tischen und Stühlen den Gaststättencharakter seines Betriebs zeigten. Es würden auch alkoholische Getränke angeboten. Das Angebot von Wasserpfeifen änderte nicht den Charakter, da der Hauptzweck die Abgabe von Getränken bildete. In Anbetracht des 74 m² großen Gastraum werde bei zwei Spielgeräten kein spielhallenähnlicher Betrieb geführt. Shisha-Bars schieden auch nicht von vornherein als Aufstellort für Geldspielgeräte aus, sondern nur dann, wenn in ihnen Speisen und Getränke lediglich als gaststättenrechtlich völlig untergeordnete Nebenleistungen angeboten würden. Er beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 10. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf den Widerspruchsbescheid. Er führt weiter aus, dass die Klage aufgrund der geänderten Nutzung bereits unzulässig sei. Betrieben werde nicht mehr eine Schankwirtschaft ohne besondere Betriebseigentümlichkeit mit zwei Schankräumen und einer Gesamtfläche von 86 m², sondern eine Shisha-Bar. Diese sei nach zutreffender Ansicht kein geeigneter Aufstellungsort. Bereits aus der gesetzlichen Regelungssystematik ergebe sich, dass Shisha-Bars nicht als Aufstellungsort geeignet seien. Bei dem Betrieb stehe auch das Rauchen von Wasserpfeifen klar im Vordergrund. Die Feststellungen des Ordnungsamts belegten dies ausdrücklich, etwa die klare Bezeichnung als Shisha-Bar. „Nargile“ entstamme der türkischen Sprache und bedeute übersetzt Wasserpfeife. Typisch für spielhallenähnliche Objekte seien die Fenster- und Türscheiben abgeklebt, um Einblicke in das Innere nicht zuzulassen. Ein Schild am Eingang untersage Jugendlichen unter 18 Jahren auch den Eintritt, wie es für Shisha-Bars bestimmt sei. Der erforderliche Aushang für Gaststätten gemäß der Preisangabenverordnung neben dem Eingang fehle. Entgegen der Erlaubnis vom 1. März 2019 sei nur der vordere Raum genutzt worden. Die vom Kläger vorgelegte Getränkekarte enthalte keine Mengen- bzw. Größenangaben, die im Objekt vorgefundenen Getränke wie Sekt, Weine und Tequila fänden sich zum Teil gar nicht auf der Karte. Daneben sei die Geeignetheitsbestätigung auch deshalb erloschen, weil für den Aufstellort in der S... in 1... Berlin eine gaststättenrechtliche Erlaubnis nicht mehr vorgelegen habe. Das Aufstellen sei gesetzlich nunmehr nur in Vollgaststätten erlaubt. Auch aufgrund der Nutzungsänderung des hinteren Raums der Betriebsstätte – dieser werde als Lager und nicht als Gastraum benutzt – dürfte die Erlaubnis erloschen zu sein. Einem entsprechenden Antrag auf Nutzungsänderung sei nicht zugestimmt worden. Aus den genannten Gründen wäre die Klage jedenfalls auch unbegründet. Der Erlass einer Nebenbestimmung scheide schon deshalb aus, weil der Kläger überhaupt nicht mehr der richtige Adressat wäre. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.