Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen jeweils am Geschäftsführer, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, untersagt, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ein Schokoladenprodukt, das nicht in C. hergestellt wurde und/oder keinen sonstigen geographischen Bezug zu C. hat, auf Deutsch oder Englisch unter Verwendung der Angaben „C. Schokolade“ und/oder „bringt den Zauber C.s direkt zu Ihnen nach Hause“, zu kennzeichnen, zu vertreiben und/oder zu bewerben und/oder kennzeichnen, vertreiben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies wie nachfolgend abgebildet auf https://entfernt geschieht: „Bilddarstellung wurde entfernt“ und/oder „Bilddarstellung wurde entfernt“ und/oder „Bilddarstellung wurde entfernt“ Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin zu 80 % und die Antragstellerin zu 20 %. Der Verfahrenswert wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 18.12.2024 ist zulässig und überwiegend begründet. Die Antragstellerin hat das Vorliegen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs gemäß §§ 936 i.V.m. 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, der Abmahnung der Antragstellerin vom 09.12.2024, dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16.12.2024 sowie weiterer Unterlagen. 1. Der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin folgt aus §§ 128 Abs. 1, 127 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. a) Die Antragstellerin ist anspruchsberechtigt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Sie hat durch Vorlage eines Screenshots ihres Webshops glaubhaft gemacht, dass sie in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Getränke und Genussmittel, unter anderem Schokoladenriegel „made in C.“, anbietet. b) Die Verwendung der angegriffenen Produktaufmachung und die angegriffene Werbung verstoßen gegen § 127 Abs. 1 MarkenG. Danach dürfen geographische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht. Von der Gefahr einer Irreführung ist auszugehen, wenn die angegriffene Bezeichnung bei einem nicht unwesentlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über die geographische Herkunft der Produkte hervorruft. Dabei ist auf das Verbraucherleitbild des durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abzustellen (Ingerl/Rohnke/Nordemann/A. Nordemann, 4. Aufl. 2023, MarkenG § 127 Rn. 3, beck-online; vgl. BGH GRUR 2016, 741 Rn. 19 ff., beck-online – Himalaya Salz). Nach diesem Maßstab ist die Gefahr einer Irreführung hier gegeben. Der Durchschnittsverbraucher entnimmt der Bezeichnung „C. Chocolate“ oder "C. Schokolade" (Aufdruck Rückseite) in der konkreten Benutzungsform die Aussage, dass die Schokolode in C. hergestellt ist. Bereits die wörtliche Auslegung der Bezeichnung „C. Chocolate“ legt dem Verbraucher nahe, dass es sich um Schokolade aus C. handelt. Diese englische Bezeichnung wird der Durchschnittsverbraucher übersetzen mit „C. Schokolade“. Hinzu kommt der Umstand, dass der Durchschnittsverbraucher erkennt, dass das Produkt nicht in Deutschland hergestellt ist, weil es vorne eine englische Bezeichnung trägt („C. Chocolate“), unter der sich eine Produktbeschreibung in einer weiteren Sprache befindet, welche der Verbraucher nicht kennen wird (es handelt sich offenbar um Türkisch). Auf der Rückseite finden sich Produktangaben, die ebenfalls in Englisch und weiteren Fremdsprachen verfasst sind, teilweise in fremden Schriftzeichen. Der Aufkleber mit den deutschen Angaben zeigt dem Verbraucher, dass das Produkt importiert wurde. Deshalb wird ein erheblicher Teil der Verbraucher annehmen, dass das Produkt in C. hergestellt und nach Deutschland importiert wurde. Der Hinweis „Herkunft: Türkei“ auf der Rückseite ist nicht geeignet, diesen Irrtum auszuräumen. Ein erheblicher Teil der Verbraucher wird diese Klarstellung aufgrund der kleinen Schrift und der Position des Hinweises nicht zur Kenntnis nehmen. Die auf der Produktaufmachung angebrachte Marke „I.“ räumt den Irrtum nicht aus. Die Aufmachung ist so zu verstehen, dass es sich um „C. Schokolade“ der Marke I. handelt. Diese Marke wird der Durchschnittsverbraucher nicht kennen. Nichts anderes folgt daraus, dass einem Teil des angesprochenen Verkehrs – zu dem auch die Mitglieder der Kammer gehören – aus den Medien, insbesondere den sozialen Medien, der Begriff „C. Schokolade“ bekannt sein wird. So wurde in zahlreichen Medien darüber berichtet, dass „C. Schokolade“ ein Trend ist, der sich insbesondere über soziale Medien verbreitet und der seinen Ursprung in C. hat. Die Personen, denen diese Berichterstattung bekannt ist, wissen auch, dass es inzwischen zahlreiche Anbieter von sogenannter „C. Schokolade“ gibt. Die streitgegenständliche Produktaufmachung ist aber gerade nicht als Nachahmung der Schokolade aus C. mit einem anderen Produktionsort erkennbar. Somit wird ein erheblicher Teil der Personen, die wissen, dass es bereits zahlreiche Nachahmer gibt, bei diesem konkreten Produkt dem Irrtum erliegen, es werde aus C. importiert. Bei dem – neben der Produktaufmachung – angegriffenen Werbetext folgt die Irreführungsgefahr aus der Verwendung der Bezeichnung „I. C. Chocolade“ in Kombination mit Formulierung „diese Schokolade bringt den Zauber C.is direkt zu Ihnen nach Hause“, ohne dass unmittelbar klargestellt wird, dass das Produkt nicht in C. hergestellt wird. c) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. d) Der Verfügungsgrund ist gegeben. Die Sache ist eilbedürftig (§ 140 Abs. 3 MarkenG). 2. Der Antrag ist allerdings zurückzuweisen, soweit er die konkrete Verletzungshandlung lediglich mit dem Begriff „insbesondere“ in Bezug nimmt. Der „insbesondere-Zusatz“ schränkt den Klageantrag nicht ein, sondern stellt lediglich eine Auslegungshilfe dar (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.2017 – I ZR 134/16, GRUR 2018, 417 – Resistograph). Der Antrag wäre demnach nur begründet, wenn die Nutzung der aus dem Antrag ersichtlichen Begriffe in jedem Fall als Herkunftstäuschung anzusehen wäre. Dies kann nicht angenommen werden, weil eine hinreichende Klarstellung nach den vorstehenden Erwägungen möglich ist. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Streitwert: 30.000 € (§§ 51 Abs. 2 GKG, 3 ZPO).