OffeneUrteileSuche
Beschluss

2-06 O 19/25

LG Frankfurt 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2025:0213.2.06O19.25.00
3Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf € 13.333,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf € 13.333,- festgesetzt. Es war gemäß § 91a ZPO nur noch über die Kosten des Eilverfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Denn der Antragsteller hat das Eilverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, der Antragsgegner hat sich dieser Erledigungserklärung angeschlossen. Die Entscheidung führte unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu einer Auferlegung der Kosten auf den Antragsgegner, da er in dem Eilverfahren aller Voraussicht nach unterlegen wäre. 1. Der Antragsteller hatte bis zur Abgabe der Unterlassungserklärung durch den Antragsgegner im Zuge der gerichtlichen Anhörung einen Verfügungsanspruch aus § 128 Abs. 1 S. 1, § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. a. Nach den genannten Vorschriften des Markengesetzes kann derjenige, der eine geografische Herkunftsangabe im Sinne von § 126 MarkenG im geschäftlichen Verkehr für Waren benutzt, die nicht aus dem Gebiet stammen, das durch die geografische Herkunftsangabe bezeichnet wird, von den nach § 8 Abs. 3 UWG zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn bei der Benutzung eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht. Gemäß § 127 Abs. 1 MarkenG dürfen geografische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geografische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht. Insoweit ist die Bestimmung des § 127 Abs. 1 MarkenG unionsrechtskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft des Produkts besteht, bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit der geografischen Herkunft etwa verbundene besondere Qualitäts- oder Eigenschaftsvorstellungen unberücksichtigt bleiben (BGH, GRUR 2016, 741 – Himalaya-Salz). Ob eine Irreführung vorliegt, ist am Maßstab der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Von der Gefahr einer Irreführung ist auszugehen, wenn die angegriffene Bezeichnung bei einem nicht unwesentlichen Teil der Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über die geographische Herkunft der Produkte hervorruft (Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl. 2023, § 127 Rn. 3 m.w.N.). b. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass es sich bei dem angegriffenen Produkt nicht um einen Rohstoff oder ein einheitliches Produkt handelt, sondern – wie dem angesprochenen Verkehrskreis bekannt ist und es sich auch aus der bildlichen Anpreisung ergibt – um ein aus mehreren Bestandteilen bestehendes Lebensmittel handelt. Dem angesprochenen Verkehr ist angesichts des häufig weltweiten Ursprungs von Bestandteilen solcher Lebensmittel darüber hinaus bekannt, dass es nicht ungewöhnlich ist, wenn einzelne Bestandteile aus verschiedenen Herkunftsländern stammen. Dementsprechend wird der angesprochene Verkehr auch den typischerweise auf der Rückseite angebrachten Pflichtangaben (wie Herkunftskennzeichnungen von Lebensmitteln) bei einem solchen Produkt mehr Aufmerksamkeit schenken als er dies bei Produkten bestehend aus im Wesentlichen einem Bestandteil (z.B. Kaffee oder Schaumwein) tun würde. Daher wird der angesprochene Verkehrskreis gerade bei nur aus einem Bestandteil bestehenden Produkten im Zusammenhang mit einer geographischen Angabe auch eher davon ausgehen, dass diese die Herkunft (zumindest) des Hauptbestandteils angibt, beispielsweise „Kaffee Costa Rica“, „Kaffee Peru“ oder ähnliches. Bei einem zusammengesetzten Produkt – wie hier – wird der Verkehr hingegen eher erwarten, dass die Bestandteile nicht aus einem Land stammen und deshalb die Verwendung einer Herkunftsangabe in geringerem Umfang als Hinweis darauf auffassen, woher die Bestandteile oder Teile hiervon stammen oder wo das Produkt insgesamt hergestellt wurde. Angesichts dieser Umstände und unter Berücksichtigung dessen, dass es sich bei der angegriffenen „Dubai-Chocolate“ um ein aus mehreren Bestandteilen nach einem bestimmten Rezept hergestelltes Lebensmittel handelt, wird der Verkehr daher nach Ansicht der Kammer zunächst eher davon ausgehen, dass es sich bei der Verwendung des Wortbestandteils „Dubai“ um eine Art der Zubereitung oder ein Rezept handelt, das aus Dubai stammt, ohne dass er zwingend davon ausgeht, dass die Einzelbestandteile aus Dubai stammen oder das Gesamtprodukt in Dubai zusammen- bzw. hergestellt worden ist. Der Kammer ist zudem aus eigener Anschauung bekannt, dass um die „Dubai-Schokolade“ im Allgemeinen in Deutschland in den letzten Monaten ein regelrechter „Hype“ entstanden ist, der dazu geführt hat, dass eine Vielzahl von Produkten mittlerweile mit dem Zusatz „Dubai“ gekennzeichnet werden, wenn sie mit Pistazien und ggf. anderen Produkten hergestellt werden, ohne dass die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgingen, dass die Produkte aus Dubai stammen. Der Kammer bekannt sind insoweit „Dubai“-Eis, -Kaffeegetränke, gebrannte Mandeln (auf dem Weihnachtsmarkt) und viele mehr. Ferner ist der Kammer – auch schon vor der Beantragung der hiesigen einstweiligen Verfügung – bekannt, dass – wie es auch die Antragsgegnerin vorgetragen hat – Rezepte für die Herstellung von „Dubai-Schokolade“ kursieren und vielfach umgesetzt werden. Jedenfalls durch diesen Gebrauch des Zusatzes „Dubai“ hat sich dieser – auch mit Wirkung für den Begriff „Dubai-Schokolade“ – eher zu einem Gattungsbegriff gewandelt, der insbesondere die Verwendung von Pistazien und Engelshaar oder ähnlichen süßen Produkten erfasst. c. Dies führt jedoch nicht dazu, dass jede Verwendung der Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufmachung als zulässig anzusehen ist (vgl. schon LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 21.01.2025 – 2-06 O 18/25, S. 4). Im Zusammenspiel mit der konkreten Aufmachung eines Produkts oder seiner Präsentation kann die Bezeichnung als „Dubai Chocolate“ durchaus eine irreführende geografische Herkunftsangabe im Sinne des § 127 MarkenG darstellen. aa. Das Landgericht Köln hat insoweit in einem Beschluss vom 20.12.2024 (33 O 513/24) bereits die Bezeichnung „Dubai Chocolate“ für eine Irreführung ausreichen lassen. Dem folgt die Kammer zwar nicht in dieser Allgemeinheit. Das Landgericht Köln hat jedoch darüber hinaus maßgeblich darauf abgestellt, dass die dort jeweils angegriffenen Verpackungen weitere Hinweise auf eine Herkunft des Produkts aus Dubai enthielten, nämlich einerseits die Verwendung der englischen Sprache („Dubai Chocolate“) und einer weiteren Sprache, die der Verbraucher nicht kenne, ferner einen Aufkleber, der darauf hinweise, dass das Produkt importiert sei. Die Kammer folgt insoweit der Auffassung des Landgerichts Köln dahingehend, dass zusätzliche Gestaltungsmerkmale – auch in der Werbung – bei nicht unwesentlichen Teilen des Verkehrs trotz der obigen Grundannahmen den Eindruck hervorrufen können, dass das Produkt aus Dubai stamme. bb. In Anwendung dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung der von dem Antragsteller konkret angegriffenen Bewerbung des Produkts des Antragsgegners auf der Internetseite des Beklagten wird nach Ansicht der Kammer ein nicht unwesentlicher Teil der Verkehrskreise einer unrichtigen Vorstellung über die geographische Herkunft der Produkte erliegen. Denn die hier von dem Antragsteller allein angegriffene Bewerbung des Produkts weist Gestaltungsmerkmale auf, die über die bloße Bezeichnung als „Dubai Chocolate“ hinaus auf eine Herkunft aus Dubai hinweisen. Der Durchschnittsverbraucher erkennt zunächst, dass das Produkt möglicherweise nicht in Deutschland hergestellt wurde, da es eine englische Bezeichnung trägt („Dubai Chocolate“; vgl. auch LG Köln, Beschl. v. 20.12.2024 – 33 O 513/24; Beschl. v. 02.01.2025 – 33 O 544/24). Diese englische Bezeichnung wird der Durchschnittsverbraucher übersetzen mit „Dubai Schokolade“. Die unterhalb dieser Bezeichnung auf dem Produkt angebrachte deutschsprachige Produktbeschreibung wird der Durchschnittsbetrachter aufgrund der wesentlich kleineren Schriftgröße bei der hier angegriffenen Darstellung nicht zwingend bemerken. Zu sehen ist zudem die Vorderseite des Produkts, welches auf einem Teller stehend präsentiert wird. Im Hintergrund erkennt der Verbraucher eine Strandkulisse sowie die Skyline vermutlich von Dubai, auf welche der Betrachter durch ein geöffnetes, orientalisch anmutendes goldenes Tor blickt. Dieser gestalterische Hintergrund mit goldenem, orientalisch anmutendem Tor, Dubai Skyline und Strand trägt dazu bei, dass der Verbraucher im Zusammenspiel mit dem Produktnamen „Dubai Chocolate“ auf eine Herkunft des Produkts aus Dubai schließt. Der auf der Rückseite des Produkts angebrachte Hinweis „Hergestellt in der Türkei“ ist in der hier angegriffenen Bewerbung des Produkts im Internet nicht sichtbar, da dort lediglich die Produktvorderseite abgebildet wird, er ist mithin für die hier zu treffende Beurteilung nicht relevant. Nicht zu beurteilen war nach der Antragsfassung hingegen (allein) die konkrete Gestaltung des Produkts selbst, die keine grafischen Bezüge zu Dubai aufweist. cc. Entgegen den Ausführungen des Antragsgegners war der mit der Antragsschrift zur Entscheidung gestellte Streitgegenstand identisch zu dem abgemahnten Streitgegenstand, unabhängig davon, dass es hierauf letztlich nicht ankommt, da der Antragsgegner kein sofortiges Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO abgegeben hat und eine vorgerichtliche Abmahnung nicht (prozessual) zwingend für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung ist. Die Abmahnung vom 12.12.2024 bezog sich durch die bildliche Abbildung der angegriffenen Gestaltung und unter anderem durch den Hinweis auf die bildliche Darstellung auf die mit der Antragsschrift konkret angegriffenen Bewerbung des Produkts im Internet. d. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr lag zum Zeitpunkt der Einreichung des Eilantrags vor. e. Der Verfügungsgrund war ebenfalls gegeben, die Sache war eilbedürftig. Die Eilbedürftigkeit wird nach § 140 Abs. 3 MarkenG vermutet, diese Vermutung wurde nicht widerlegt. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht – unter Berücksichtigung der Streitwertangabe in der als Anlage ASt 06 vorgelegten Abmahnung – auf § 3 ZPO.