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Beschluss

118 Qs 12/24

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2024:0702.118QS12.24.00
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Tenor

Die Beschwerde der Insolvenzverwalterin vom 13.06.2024 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und ihre notwendigen Auslagen trägt die Beschwerdeführerin.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Insolvenzverwalterin vom 13.06.2024 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und ihre notwendigen Auslagen trägt die Beschwerdeführerin. 118 Qs 12/24 113 Js 34/23 506 Gs 388/23 Amtsgericht Köln Landgericht Köln Beschluss In dem Ermittlungsverfahren gegen hat die 18. Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Köln als Beschwerdekammer auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 13.06.2024 - Az: 506 Gs 388/23 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, den Richter am Landgericht und die Richterin am Landgericht am 02.07.2024 beschlossen: Die Beschwerde der Insolvenzverwalterin vom 13.06.2024 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und ihre notwendigen Auslagen trägt die Beschwerdeführerin. I. Die Staatsanwaltschaft betreibt ein Ermittlungsverfahren u. a. gegen den Beschuldigten R. wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz (AWG). Die Beschuldigten stehen im Verdacht Waren aus dem IT- und Elektronikbereich im Gesamtwert von 15.539.249 US$ durch das von ihnen betriebene Unternehmen der D. GmbH entgegen Art. 2a Abs. 1 i.V.m. Anhang VII bzw. Art. 3k Abs. 1 i.V.m. Anhang XXIII der VO (EU) 833/2014 mittelbar an Firmen in I. verkauft und ausgeführt zu haben. Der Beschuldigte ist Geschäftsführer der D. GmbH, über deren Vermögen mittlerweile das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Die Beschwerdeführerin ist die bestellte Insolvenzverwalterin. Das Amtsgericht Köln hat mit Beschluss vom 07.02.2023 auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 111e Abs. 1, 111j Abs. 1 S. 1 StPO einen Arrest in Höhe von 8.263.036,59 EUR in das Vermögen der D. GmbH zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Einziehung von Wertersatz gemäß §§ 73 Abs. 1, 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 73c StGB i.V.m. §§ 18 Abs. 1 Nr. 1a AWG, Art. 2a Abs. 1 i.V.m. Anhang VII bzw. Art. 3k Abs. 1 i.V.m. Anhang XXIII der VO (EU) 833/2014, §§ 25 Abs. 2, 53 StGB angeordnet (Bl. 221 d. SH Arrest dort als Anl. K2 zur Erinnerung vom 22.01.2024, s. sogleich). Ebenfalls unter dem 07.02.2023 hat die Staatsanwaltschaft Köln in Vollziehung des Vermögensarrestes des Amtsgerichts Köln vom 07.02.2023 Pfändungsbeschlüsse an diverse Banken versandt, bei denen die D. GmbH Bankverbindungen unterhielt. Da in den Beschlüssen die Angabe der Gläubigerin gefehlt hat und diese daher unwirksam gewesen sind, sind die Pfändungsbeschlüsse – nunmehr wirksam – erneut am 13.02.2023 übersandt und zugestellt worden. In der Folge sind Forderungen i.H.v. 582.190,32 EUR, 145.917,43 US$, 11.304,99 EUR und 543,45 EUR gepfändet worden. Mit Schreiben vom 02.03.2023 (Bl. 256 d. SH Arrest) hat die insoweit bevollmächtigte Kanzlei A. mitgeteilt, „dass in Kürze der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingereicht wird.“ Das Amtsgericht hat daraufhin mit Schreiben vom 06.04.2023 mitgeteilt, dass das Schreiben vom 02.03.2023 „einstweilen nicht als Insolvenzantrag“ ausgelegt werde (Bl. 258 d. SH Arrest). Unter dem 27.04.2023 hat die genannte Kanzlei sodann den ausgefüllten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nebst Anlagen „nachgereicht“. Als Anlage 1 hat sie den „Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 27.04.2023“ übersandt. Das Amtsgericht Köln hat sodann mit Beschluss vom 17.05.2023 zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (Bl. 53 ff. d. SH Arrest). Mit Beschluss vom 23.10.2023 hat das Amtsgericht Köln wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. GmbH mit Bezug auf deren Antrag, eingegangen am 02.03.2023, eröffnet (Bl. 123 ff. d. SH Arrest). Die Beschwerdeführerin hat im Folgenden die Freigabe der gepfändeten Forderungen begehrt, zuletzt insbesondere mit der Begründung, dass der Eröffnungsbeschluss sich auf den Antrag vom 02.03.2023 beziehe und der Arrest daher unter die Rückschlagsperre des § 88 InsO falle. Mit Schreiben vom 26.10.2023 hat die Beschwerdeführerin zudem die Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO erklärt (Bl. 121 d. SH Arrest). Die Staatsanwaltschaft hat die Auffassung vertreten, dass – dessen ungeachtet – Insolvenzfestigkeit vorliege, da kein Individualgeschädigter betroffen sei, sondern ausschließlich Straftaten zum Nachteil der Allgemeinheit vorlägen. Außerdem hat sie vorgetragen, dass im Hinblick auf eine Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO keine Kenntnis von der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger bestanden habe. Mit Beschluss vom 13.11.2023 hat das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft den Arrestbeschluss abgeändert, sodass dieser nunmehr nur noch eine Summe i.H.v. 2.438.122,12 EUR arrestiert (Bl. 140 d. SH Arrest). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.01.2024 hat die Beschwerdeführerin „Vollstreckungserinnerung“ zum insolvenzrechtlichen Verfahren beim Amtsgericht Köln erhoben und beantragt, die in Vollziehung des angeordneten Vermögensarrestes erlassenen Pfändungsbeschlüsse der Staatsanwaltschaft Köln vom 07.02.2023 für unzulässig zu erklären und die entstandenen Pfändungspfandrechte aufzuheben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Vollstreckungsmaßnahme wegen der Rückschlagsperre des § 88 InsO materiell-rechtlich unwirksam sei. Anders als bei der bereits vollzogenen Beschlagnahme (§ 111d Abs. 1 S. 2 StPO) ordne § 111h Abs. 1 S. 2 StPO i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 2 InsO für das in Vollziehung des Vermögensarrestes entstandene Sicherungsrecht an, dass es im eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners nur bestehen bleibe, soweit es nicht nach §§ 129 ff. InsO anfechtbar sei und nicht der Rückschlagsperre des § 88 InsO unterfalle. Mit Vermerk vom 12.03.2024 hat das Amtsgericht Köln – Insolvenzgericht – seine funktionelle Unzuständigkeit festgestellt, da sich die Zuständigkeit nach §§ 111k Abs. 3, 162 StPO richte. Mit Beschluss vom 13.06.2024 hat das Amtsgericht Köln – Ermittlungsrichter – die als Antrag nach § 111k Abs. 3 StPO auszulegende „Vollstreckungserinnerung“ zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass das positive Tatbestandsmerkmal des in § 111i Abs. 1 S. 1 HS. 1 StPO festgeschriebenen Vorrangs des Insolvenzrechts, nämlich, dass „jemand aus der Tat einen Anspruch auf Ersatz des Erlangten erwachsen“ sei, nicht gegeben sei. Die betroffenen Regelungen des Außenwirtschaftsgesetzes dienten dem Schutz der Allgemeinheit und nicht Individualinteressen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13.06.2024 hat die Insolvenzverwalterin Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegt. Das Amtsgericht habe übersehen, dass § 111i StPO nur an sich insolvenzfeste Sicherungen betreffe, also solche, die weder der Rückschlagsperre noch der Insolvenzanfechtung unterlägen. Die Staatsanwaltschaft hat zur Beschwerde unter Verweis auf ihre bisherigen Ausführungen Stellung genommen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde ist zulässig (hierzu Ziff. 1.) aber unbegründet (hierzu Ziff. 2.). 1. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der entsprechende Rechtsbehelf gegen die erfolgte Pfändung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111k Abs. 3 StPO und nicht die Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO. Hinsichtlich aller Einwendungen gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Arrestes getroffen werden, verbleibt es beim strafprozessualen Rechtsweg. Die Zuständigkeit der Strafgerichte gilt auch dann, wenn es sich der Sache nach um zwangsvollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe handelt (z. B. §§ 766, 771 bis 776 ZPO) (BT Ds. 16/700 S. 13 zum damaligen § 111f Abs. 5 StPO, heute nahezu gleichlautend in § 111k Abs. 3 StPO). Der ausdrücklich als Vollstreckungserinnerung eingelegte Rechtsbehelf war dementsprechend umzudeuten. Die Beschwerdeführerin verfolgt erkennbar die Aufhebung der staatsanwaltschaftlichen Pfändungsmaßnahme in Vollstreckung des amtsgerichtlichen Arrestbeschlusses. Zuständig war damit das Amtsgericht – Ermittlungsrichter, § 162 StPO. Gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters ist wiederum die Beschwerde nach § 304 ff. StPO der statthafte Rechtsbehelf und die hiesige Kammer zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin ist als Insolvenzverwalterin auch beschwert (OLG Hamm, Beschluss vom 20. Juni 2013 – III-2 Ws 80/13 –, juris; OLG Köln, Beschluss vom 8. August 2003 – 2 Ws 433/03 –, juris). 2. Die Beschwerde ist indes unbegründet. Die hier relevante Rückschlagsperre (§ 88 InsO) verfängt ebenso wie die von der Beschwerdeführerin erklärte Insolvenzanfechtung (§ 131 InsO) nicht, sodass die Pfändungen nicht aufzuheben waren. a) Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des den Pfändungen zugrundeliegenden Arrestbeschlusses bestehen nicht, insbesondere nicht mehr nach Anpassung der Höhe der Arrestsumme. Der Arrest an sich wird von den Beteiligten auch nicht angegriffen. b) Das Pfandrecht ist auch nicht schon durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 111i Abs. 1 StPO erloschen. Zwar haben die Staatsanwaltschaft und, dem folgend, auch das Amtsgericht zutreffend angeführt, dass § 111i Abs. 1 S. 1 StPO eine/n Individualgeschädigte/n voraussetzt, der bzw. die im vorliegenden Verfahren wegen der etwaigen Strafbarkeit nach Art. 2a Abs. 1 i.V.m. Anhang VII bzw. Art. 3k Abs. 1 i.V.m. Anhang XXIII der VO (EU) 833/2014 nicht gegeben ist. Bei § 111i StPO handelt es sich allerdings um eine Ausnahmevorschrift zu § 111h Abs. 1 S. 2 StPO (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 67. Aufl. 2024, § 111i Rn. 1), die – damit im Grundsatz – festlegt, dass es bei den insolvenzrechtlichen Regelungen verbleibt. Abs. 1 enthält lediglich den (deklaratorischen) Hinweis auf die ohnehin nach der Insolvenzordnung geltende Rechtslage (vgl. § 80 Absatz 2 Satz 2 InsO). Sie ändert weder das geltende Recht noch privilegiert sie den Staat. Nach § 80 Absatz 2 Satz 2 InsO hat das durch die Vollziehung des Vermögensarrestes entstandene Sicherungsrecht im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen Bestand, soweit es nicht von der Rückschlagsperre (§ 88 InsO) oder der Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) erfasst wird (BT Ds. 18/9525 S. 78; so auch MüKoStPO/Bittmann, 2. Aufl. 2023, StPO § 111h Rn. 14). Allein das Spannungsverhältnis zwischen dem Insolvenzverfahren und der strafprozessualen Arrestvollziehung zugunsten von Tatgeschädigten löst § 111i StPO auf (BT Ds. 18/9525 S. 78). b) Demnach kam es – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und der Staatsanwaltschaft – darauf an, ob die Pfändung von der Rückschlagsperre des § 88 InsO erfasst ist, was jedoch ebenfalls nicht der Fall ist. Die Pfändung erfolgte außerhalb der von § 88 InsO vorgesehenen Monatsfrist ab dem Insolvenzantrag. Anders als die Beschwerdeführerin meint, ist die Angabe des Amtsgerichts im Eröffnungsbeschluss, der den „Antrag“ vom 02.03.2023 nennt, nicht konstitutiv bzw. für die Kammer bindend. Vielmehr war auf den Antrag vom 27.04.2023 abzustellen, sodass die am 13.02.2023 erfolgte Pfändung außerhalb der Frist lag. Die Fristberechnung richtet sich nach § 139 InsO (BeckOK InsR/Cymutta, 35. Ed. 15.4.2024, InsO § 88 Rn. 12-14; BGH, Beschl. v. 19. 5. 2011 − IX ZB 284/09). In der hier gegebenen Konstellation liegen indes nicht mehrere Anträge i.S.v. § 139 Abs. 2 InsO vor. Vielmehr hat das Insolvenzgericht in der Eröffnungsentscheidung nach Auffassung der Kammer fehlerhaft und auch im Widerspruch zur eigenen vorher geäußerten Rechtsauffassung (vgl. Schreiben des Amtsgerichts Bl. 258 d. SH Arrest) auf das Schreiben vom 02.03.2023 (Bl. 256 d. SH Arrest) Bezug genommen, das allerdings explizit nur einen Insolvenzantrag ankündigte . Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass im anwaltlichen Schreiben vom 27.04.203 der Antrag auf Eröffnung „nachgereicht“ wurde, denn der als Anlage übersandte Antrag wurde wiederum als „Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 27.04.2023“ benannt. Aus § 139 Abs. 2 InsO und der hierzu vorliegenden Kommentierung kann allerdings der Schluss gezogen werden, dass die Angabe im Eröffnungsbeschluss nicht bindend für die hiesige Kammer ist. Denn auch nach § 139 Abs. 2 InsO ist der erste Antrag maßgeblich für den Fristlauf nach § 88 InsO – unabhängig davon, auf welchen Antrag der Eröffnungsbeschluss Bezug nimmt. Die von der Beschwerdeführerin zitierte Rechtsprechung steht dem nicht entgegen. Bei der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschl. v. 12. 7. 2012 − V ZB 219/11, NZI 2012, 753) geht es um die Frage eines für § 22 GBO ausreichenden Nachweises. Die Ausführungen zur Bedeutung der Antragsangabe im Eröffnungsbeschluss sind daher nicht ohne Weiteres auf den hiesigen Fall übertragbar. Allerdings führt der Bundesgerichtshof auch insoweit aus, dass es nach der Systematik der InsO nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts, sondern des über die Anfechtungsklage entscheidenden Prozessgerichts sei, den für die Frist nach § 88 InsO maßgeblichen Antrag zu bestimmen. Dem entspreche es, dass eine Bindung des Prozessgerichts an die Rechtsauffassung des Insolvenzgerichts nur ausnahmsweise bejaht werde, wenn nämlich in dem Eröffnungsbeschluss auf den zu Grunde liegenden Antrag Bezug genommen werde und vor diesem Antrag keine weiteren Anträge gestellt worden seien. Dem Prozessgericht ist insoweit die Prüfung eines im Eröffnungsbeschluss genannten Antrags entzogen, als diesem wegen Unzulässigkeit oder Unbegründetheit nicht hätte entsprochen werden dürfen, denn diese Mängel werden durch den rechtskräftigen Eröffnungsbeschluss geheilt (s. insoweit auch zitiert von der Beschwerdeführerin: MüKoInsO/Kirchhof/Piekenbrock, 4. Aufl. 2019, InsO § 139 Rn. 12-21; Uhlenbruck/Hirte/Borries, 15. Aufl. 2019, InsO § 139 Rn. 2-4). Im vorliegenden Fall liegt zudem – wie ausgeführt – ein früherer Antrag schon nicht vor. c) Auch die von der Beschwerdeführerin erklärte Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO greift nicht durch, da die Voraussetzungen nicht vorliegen. Wie ausgeführt kam es trotz Nichtvorliegens einer Individualschädigung, § 111i Abs. 1 StPO, darauf an, ob das Sicherungsrecht wirksam nach § 129, 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO angefochten wurde. Eine wirksam erklärte Anfechtung begründet die Pflicht zur Rückführung an die Masse, § 143 InsO (MüKoStPO/Bittmann, 2. Aufl. 2023, StPO § 111h Rn. 14). Die Voraussetzung der Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligung liegt jedoch nicht vor (hierzu unter (2)). (1) Die Beschwerdeführerin hat zwar die Anfechtung erklärt. Durch die Pfändung hat die Staatsanwaltschaft in Vollzug des Arrestes, § 111f Abs. 1 S. 1 StPO, auch wirksame Sicherungsrechte an den Kontenguthaben erlangt. Bei der Pfändung handelt es sich um eine die Gläubigergemeinschaft unmittelbar benachteiligende Handlung i.S.v. § 129 InsO (BGH, Urteil vom 20. 3. 2003 - IX ZR 166/02; MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl. 2019, InsO § 129 Rn. 116a). Diese fand auch innerhalb des Zeitraumes gemäß §§ 131 Abs. 1 Nr. 3, 139 Abs. 1 InsO statt: Der Insolvenzantrag datiert auf den 27.04.2023, die Pfändungsbeschlüsse wurden am 23.02.2023 per Fax übersandt und den Banken zugestellt. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, insbesondere auch im Wege des Arrestvollzugs erlangte Sicherheiten, sind zudem grundsätzlich inkongruent i.S.v. § 131 InsO (MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl. 2019, InsO § 131 Rn. 26b; BGH, Urteil vom 20. 3. 2003 - IX ZR 166/02). Die Staatsanwaltschaft, handelnd für das Land Nordrhein-Westfalen, ist auch als Insolvenzgläubigerin Anfechtungsgegnerin i.S.v. § 131 InsO. Das durch wirksame Pfändung einer Forderung (§ 829 ZPO) entstandene Pfändungspfandrecht berechtigt in der Insolvenz des Schuldners zwar zu einer abgesonderten Befriedigung des Gläubigers, § 50 Abs. 1 InsO (OLG Köln, Beschluss vom 8. August 2003 – 2 Ws 433/03 –, juris). Zu den Insolvenzgläubigern zählen jedoch auch absonderungsberechtigte Gläubiger, wenn sie auch persönliche Gläubiger sind, §§ 52, 38 InsO (BGH, Urteil vom 29. 3. 2007 - IX ZR 27/06), d. h. wie hier solche, denen der Schuldner mit seinem gesamten Vermögen, zumindest aber mit einem Sondervermögen und nicht nur mit einem bestimmten Vermögensgegenstand haftet (Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl. 2019, InsO § 38 Rn. 5-9). (2) Die nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 erforderliche Kenntnis der Anfechtungsgegnerin – hier der Staatsanwaltschaft Köln – über die Gläubigerbenachteiligung lag aber nicht vor. Kenntnis bedeutet insoweit das für sicher gehaltene Wissen, dass die fragliche Deckungshandlung die Befriedigungsaussichten der anderen Insolvenzgläubiger mit verschlechtert. Der begünstigte Gläubiger muss mithin die Vorstellung haben, dass die Handlung das zur Gläubigerbefriedigung verfügbare Vermögen des Schuldners schmälert und dieses voraussichtlich nicht mehr ausreichen wird, um sämtliche Insolvenzgläubiger zu befriedigen (MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl. 2019, InsO § 131 Rn. 53). Der von der Beschwerdeführerin – nicht existente – zitierte § 131 Abs. 3 InsO, der auf § 130 Abs. 2 InsO verweisen soll, ist tatsächlich in § 131 Abs. 2 S. 1 InsO niedergelegt und stellt fest, dass der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleichsteht, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann eine positive Kenntnis der Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Pfändung nicht angenommen werden, wobei die Kammer nicht verkennt, dass die zivilrechtliche Beweislastverteilung im hiesigen Verfahren nicht anzuwenden ist. Die Ermittlungen bezogen sich auf Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz, wobei die wirtschaftliche Lage der insolventen D. GmbH für die Verfolgung durch die Ermittlungsbehörde keine Rolle spielte. Anders wäre dies beispielsweise bei Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue, des Bankrotts oder der Insolvenzverschleppung. Im Zeitpunkt der Pfändung lag zudem auch ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht vor und war auch noch nicht angekündigt. Auch hieraus konnte eine Kenntnis der Staatsanwaltschaft über die wirtschaftliche Lage daher nicht resultieren. Auch aus der nicht unerheblichen Höhe des Arrestes i.H.v. ursprünglich 8.263.036,59 EUR ist nicht ohne Weiteres auf eine Kenntnis zu schließen. Denn die Höhe des Arrestes sagt noch nichts darüber aus, in welchem Umfang tatsächlich Pfändungen erfolgen können. Diese stehen hier mit unter 800.000 EUR auch weiter hinter dem Arrestbetrag zurück. Eine fahrlässige Unkenntnis reicht ausweislich des Gesetzestextes zudem gerade nicht aus. d) Andere Anfechtungstatbestände sind nicht ersichtlich. Insbesondere war im Zeitpunkt der Pfändung nicht von Zahlungsunfähigkeit der GmbH auszugehen. Anders als die Beschwerdeführerin meint, ist nicht entscheidend, ob durch die Handlung der Anfechtungsgegnerin Zahlungsunfähigkeit erst eingetreten ist. Insoweit wird auf den Wortlaut des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO Bezug genommen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.