Beschluss
506 Gs 388/23
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2024:0613.506GS388.23.00
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Tenor
Die Vollstreckungserinnerung von Rechtsanwalt P. aus H. vorn 22.012024 namens der Rechtsanwältin I. W. als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Firma K. vorn 26.10.2023 (BI, 212 f. d.A.) gegen den hiesigen Arrest-Beschluss vom 07.02.2023 betreffend die benannte GmbH (Az. 506 Gs 388/23; Bi. 221 ff d.A.) die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 111k Abs. 3 StPO aufzufassen ist, wird zurückgewiesen; der hiesige Vermögensarrestbeschluss ist insolvenzfest.
Die Antragstellerin trägt insoweit die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen, § 473a StPO.
Entscheidungsgründe
Die Vollstreckungserinnerung von Rechtsanwalt P. aus H. vorn 22.012024 namens der Rechtsanwältin I. W. als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Firma K. vorn 26.10.2023 (BI, 212 f. d.A.) gegen den hiesigen Arrest-Beschluss vom 07.02.2023 betreffend die benannte GmbH (Az. 506 Gs 388/23; Bi. 221 ff d.A.) die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 111k Abs. 3 StPO aufzufassen ist, wird zurückgewiesen; der hiesige Vermögensarrestbeschluss ist insolvenzfest. Die Antragstellerin trägt insoweit die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen, § 473a StPO. Gründe: 1. Das Insolvenzgericht hat die Sache zutreffend an die hiesige Ermittlungsabteilung verwiesen, da angesichts der - noch auszuführenden - Insolvenzfestigkeit des angefochtenen Arrestbeschlusses der Insolvenzverwalterin entgegen ihrer Ansicht allein ein Antrag auf strafgerichtliche Entscheidung nach § 111k Abs.3 StPO zu Gebote steht. 2. In der Sache ist entsprechend der zutreffenden und ausführlich begründeten Auffassung der Staatsanwaltschaft (BI. 282 ff. d.A.; 289 f. d.A.; BI. 293 d.A.) davon auszugehen, dass das positive Tatbestandsmerkmal, welches der in § 111i Abs.1 S.1 1. Halbsatz StPO festgeschriebene Vorrang des Insolvenzrechts seinerseits voraussetzt, nämlich dass "jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Erlangten erwachsen" ist, vorliegend nicht gegeben ist. Denn es handelt sich bei den Straftaten, welche dem angeordneten Vermögensarrest ausdrücklich zu Grunde lagen und liegen, um selche, die keinen Individualinteressen, sondern ausschließlich dem Schutz der Allgemeinheit dienen. Dies ist für die betreffenden Regelungen des Außenwirtschaftsgesetzes eindeutig der Fall. Dies erschließt sich auch ohne weiteres, da mit dem Vorrang des Insolvenzrechtes zum einen verhindert werden soll, dass der Ausgleich privater Interessen im Falle einer Insolvenz nicht durch einen Wettlauf privater, sozusagen strafprozessualer Arrestgläubiger unterlaufen werden soll, und, weil zum anderen das Insolvenzverfahren zum geordneten Ausgleich dieser auf gleicher Stufe stehenden Interessen deutlich besser geeignet ist als der Strafprozess. Beides spielt in dem Fall, dass der Arrest ausschließlich öffentliche Interessen schützt, keine entsprechende Rolle.