Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 89,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.08.2021 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Prämienerhöhung in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N01 im Tarif R. zum 01.01.2014 um 4,98 € bis zum 30.06.2019 unwirksam war. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 04.08.2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die oben aufgeführte Beitragserhöhung vom 01.01.2018 bis zum 30.06.2019 gezahlt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen im Rahmen der privaten Krankenversicherung des Klägers. Streitig sind folgenden Beitragsanpassungen: Bezüglich W. Q.: - im Tarif PNW, zum 01.01.2011, zum 01.01.2017 und zum 01.01.2021 sowie - im Tarif R. zum 01.01.2014 sowie - im Tarif PNZ zum 01.01.2021. Bezüglich F. D. - im Tarif PNWS, zum 01.01.2015, zum 01.01.2017 und zum 01.01.2021. Der Tarif R. wurde zum 01.07.2019 beendet. Grund für die Beitragsanpassungen waren jeweils geänderte Leistungsausgaben. Die erhöhten Prämien zahlte der Kläger stets vorbehaltlos an die Beklagte. Der Kläger hält die Beitragsanpassungen für formell unwirksam. Sein zunächst auch auf die materielle Wirksamkeit erstrecktes Bestreiten hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18.04.2023 aufgegeben. Nunmehr stützt er seinen Rückzahlungsanspruch nur noch auf die aus seiner Sicht formell rechtswidrigen Prämienanpassungen. Die Klage ist der Beklagten am 04.08.2021 zugestellt worden. Der Kläger beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.472,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; II. festzustellen, dass die Prämienerhöhungen in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N01 jeweils für die Zeit ab dem Jahr 2011 unwirksam waren und der Kläger nicht zur Zahlung der jeweiligen Erhöhungsbeträge verpflichtet ist. III. festzustellen, dass die Beklagte 1. dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie ab dem Jahr 2011 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter II. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, 2. die nach III. 1. herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Jahr 2011 zu verzinsen hat. IV. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 803,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Beitragsanpassungen für wirksam und erhebt die Einrede der Verjährung. Hilfsweise erklärt sie die Aufrechnung mit Beitragsrückerstattungen, die in Bezug auf die Tarife PNWS und PNW gezahlt worden sind. Wegen der näheren Einzelheiten hierzu wird auf den Schriftsatz vom 20.05.2022, S. 13 ff., Bl. 278 d. A. ff. Bezug genommen. Zum weitergehenden Vorbringen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist in nur geringem Umfang begründet. Die Anpassungen der Beklagten zum 1.1.2017 und zum 1.1.2021 sind formell wirksam, sodass sich allein aus der formell unwirksamen Anpassung zum 1.1.2014 im Tarif R. ein Zahlungsanspruch ergibt. Ansprüche aus Zahlungen vor dem 01.01.2018 sind verjährt. Der Anspruch auf Zahlungen im Tarif X. ist durch die Beendigung des Tarifs zum 1.7.2019 auf den Zeitraum bis zum 31.6.2019 begrenzt. Im Einzelnen: Nach § 203 Abs. 5 VVG werden die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach § 203 Abs. 2 und 3 VVG zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. Bei der Mitteilungspflicht gemäß § 203 Abs. 5 VVG handelt es sich um eine gesetzliche Voraussetzung für das Wirksamwerden der Prämienerhöhungen (OLG Köln, Urt. v. 29.10.2019 – 9 U 127/18, juris Rn. 40). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (BGH, Urt. v. 16.12.2020, IV ZR 294/19, juris Rn. 26 f. und v. 23.06.2021, IV ZR 250/20, juris Rn. 18). Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat (BGH, Urt. v. 14.04.2021, IV ZR 36/20, juris Rn. 30 und v. 16.12.2020, a. a. O. Rn. 26). Auch muss nicht mitgeteilt werden, ob der gesetzliche Schwellenwert überschritten ist oder der in den AVB genannte Wert (BGH, Urt. v. 21.07.2021, IV ZR 191/20, juris Rn. 26). Erforderlich ist indes, dass sich aus den Mitteilungen ergibt, dass es überhaupt einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der Leistungsausgaben gibt, dessen Überschreitung die jeweils in Rede stehenden Prämienanpassungen ausgelöst hat (BGH, Urt. v. 31.08.2022, IV ZR 252/20, Rn. 13). Da der Gesetzeswortlaut die Angabe der „hierfür“ maßgeblichen Gründe vorsieht, müssen sich diese auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt dagegen nicht (BGH, Urt. v. 16.12.2020 und v. 23.06.2020, jeweils a. a. O., OLG Köln, Urt. v. 29.10.2019 – 9 U 127/18, juris Rn. 56 ff.). Die Beitragsanpassung zum 1.1.2014 genügt diesen Anforderungen nicht. Im Anschreiben hierzu heißt es: „…zum 1. Januar 2014 müssen in einigen Krankenversicherungstarifen die Beiträge angepasst werden. In Zusatztarifen werden die Beiträge aufgrund veränderter Leistungsausgaben überwiegend gesenkt oder auch nur teilweise erhöht. Die Private Krankenversicherung (PKV) hat die Verpflichtung, die federzeitige Bezahlbarkeit der vertraglich zugesagten Leistungen zu gewährleisten. Daher ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass wir die Beiträge im kalkulatorisch notwendigen Umfang erhöhen müssen, wenn der Rechnungsausgleich nicht mehr gesichert ist. Andere Möglichkeiten zur Wiederherstellung des Gleichgewichts von Leistungen und Beitragen hat die PKV nicht.“ Dem kann der Versicherungsnehmer zwar entnehmen, was Auslöser der Beitragsanpassung war. Genauso kann er dem beigefügten Nachtrag durch die Kennzeichnung mit dem Buchstaben „A“ entnehmen, welcher Tarif hiervon konkret und in welcher Höhe berührt war. Es fehlt jedoch der notwendige Hinweis darauf, dass die Anpassung der Beiträge nur dann möglich ist, wenn ein vorab festgelegter Schwellenwert erreicht ist. Ob auch die Anpassungen zum 1.1.2011 und zum 1.1.2015 formell unwirksam waren, kann dahinstehen. Denn in den Tarifen PNW und PNWS ist der Beitrag jeweils zum 1.1.2017 formell wirksam angepasst worden. Diese Anpassung bildet hiernach, gemeinsam mit der ebenfalls wirksamen Anpassung zum 1.1.2021, die rechtliche Grundlage für das Behaltendürfen der Beitragszahlungen an die Beklagte. Im Anschreiben zum 1.1.2017 (vorgelegt mit dem Schriftsatz vom 23.08.2021, Bl. 87 d. A.) heißt es auszugsweise: „Warum ändert sich die Höhe Ihres Beitrags? Eine - grundsätzlich sehr erfreuliche - Ursache dafür ist der medizinische Fortschritt: Immer mehr Krankheiten können schonender therapiert und geheilt werden, Lebensqualität und Lebenserwartung verbessern sich stetig und viele Menschen bleiben bis ins hohe Alter fit und gesund. Eine medizinische Versorgung auf so hohem Niveau hat ihren Preis. Die Kosten für Behandlungen und Medikamente sind in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Da die Versicherten diese Mehrkosten gemeinsam schultern, steigen die Beiträge der Einzelnen an. Eine weitere Ursache der Beitragsanpassung ist das historisch niedrige Zinsniveau. In den vergangenen Jahren hat die Europäische Zentralbank die Leitzinsen immer weiter gesenkt. Auch wir sind davon betroffen, denn wir garantieren unseren Mitgliedern lebenslang den vereinbarten Leistungsumfang. Um dies zu finanzieren, bilden private Krankenversicherer sogenannte Alterungsrückstellungen. In der Vergangenheit wurden die Alterungsrückstellungen bei der U. mit einem Rechnungszins von 3,5 Prozent kalkuliert. Allerdings wird es zunehmend schwieriger, diese Zinsen mit neuen Kapitalanlagen zu erwirtschaften. Für eine solide Absicherung müssen also auch die schrumpfenden Zinserträge durch Beitragserhöhungen ausgeglichen werden. Warum aber steigen die Beiträge für die Private Krankenversicherung so sprunghaft? Verantwortlich dafür sind gesetzliche Vorgaben. Diese erlauben notwendige Beitragsanpassungen erst, wenn die Ausgaben für Versicherungsleistungen um einen festgelegten Prozentsatz gestiegen sind. Mehrere moderate Beitragsanpassungen addieren sich also über die Jahre hinweg zu einer insgesamt deutlich spürbaren Erhöhung. Wir hätten unseren Versicherten dies gerne erspart - sind jedoch an die gesetzlichen Bestimmungen gebunden.“ Im Nachtrag zur Beitragsanpassung zum 1.1.2017 sind die betroffenen Tarife wiederum mit einem „A“ gekennzeichnet. Unter der Tabelle findet sich hierzu die Erläuterung: „ Auslöser der Beitragsanpassung sind veränderte Versicherungsleistungen. Nähere Informationen können Sie der beigefügten Information "Versicherungsleistungen und Beiträge: Was ist unser höchstes Gut wert?" entnehmen.“ Diesen Informationen kann der Versicherungsnehmer mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem maßgeblichen Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat. Ebenso ist die Beitragsanpassung zum 1.1.2021 formell wirksam. Auch hierzu werden dem Versicherungsnehmer die relevanten Informationen im Anschreiben mitgeteilt: „In der PKV ist gesetzlich geregelt, wann Ihre Beiträge angepasst werden dürfen, nämlich nur dann, wenn mindestens eine von zwei Bedingungen erfüllt ist: Entweder müssen sich die Kosten für Behandlungen oder die Lebenserwartung stark verändert haben. In beiden Fällen gilt bei der U. in der Regel ein Schwellenwert von fünf Prozent. Die Folge: Es kann passieren, dass sich die Kosten und die Lebenserwartung über Jahre nach und nach unterhalb des Schwellenwerts erhöhen und die Beiträge noch nicht an die aktuelle Entwicklung angepasst werden dürfen. Erst wenn die Schwelle überschritten ist, dürfen sie angepasst werden - dann aber oft erheblich. Das liegt daran, dass ein Versicherer in diesem Fall alle Rechnungsgrundlagen eines Vertrages auf den neuesten Stand bringen muss - inklusive der erwarteten Zinsen, wie im vorigen Abschnitt beschrieben. Durch die gleichzeitige Anpassung verschiedener Rechnungsgrundlagen können sich dann spürbare Beitragssteigerungen ergeben.“ Im Nachtrag findet sich zu dieser allgemeinen Erläuterung des Schwellenwerts und des Anpassungsverfahrens wiederum über die Kennzeichnung der konkret betroffenen Tarife mit dem Buchstaben „A“ der Hinweis darauf, dass Grundlage der Beitragsanpassung hier die veränderten Versicherungsleistungen waren. Der Versicherungsnehmer ist mithin umfassend informiert. Rückforderungsansprüche, die auf Prämienzahlungen beruhen, die bis einschließlich zum 31.12.2017 erfolgten, kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, weil Verjährung eingetreten ist und die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat: Es gilt die dreijährige Regelverjährung. Die Regelverjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Kläger hatte jeweils mit Zugang der Anpassungsmitteilungen der Beklagten Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen (dazu allg. BGH, Urt. v. 17.11.2021, IV ZR 113/20). Für den Verjährungsbeginn ist nicht erforderlich, dass der Gläubiger aus den ihn bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunsicherheit des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn die Rechtslage so unsicher und zweifelhaft ist, dass selbst ein rechtskundiger Dritter sie nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Dies gilt für den Kläger nicht. Aufgrund der ihm vorliegenden Änderungsmitteilungen der Beklagten war es ihm zuzumuten, die Beitragsanpassungen überprüfen zu lassen (dazu BGH, a.a.O.; deutlich auch BGH, Urt. v. 22.6.2022, IV ZR 193/20, Rn. 37 ff.). Dies gilt auch nicht, weil ihm nähere Umstände zu den Prämienanpassungen wie etwa die Höhe der auslösenden Faktoren nicht bekannt waren und es noch keine gefestigte Rechtsprechung zur Frage der Wirksamkeit einer Beitragsanpassung im Grundsätzlichen und zur Frage der Wirksamkeit einer Anpassung auf der Grundlage von § 8b MB/KK gab, wofür die Kenntnis der Höhe der auslösenden Faktoren herangezogen werden könnte. Eine Rechtslage ist nämlich nicht schon dann unsicher und zweifelhaft, wenn eine Rechtfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Eine Überprüfung der Beitragsanpassungen der Beklagten war dem Kläger mit Zugang der Änderungsschreiben der Beklagten möglich. Dies war ihm auch grundsätzlich zumutbar (dazu allg. BGH, a.a.O.). Für alle bis zum 31.12.2017 fällig gewordenen, etwaigen Ansprüche auf Rückerstattung von zu viel geleisteter Prämien lief damit die drei-Jahres-Frist des § 195 BGB, beginnend ab Anspruchsentstehung, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Klageerhebung im Jahr 2021 konnte den Ablauf dieser Frist nicht mehr hemmen. Der Kläger hat somit einen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beitragszahlungen aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB in Höhe von insgesamt 89,64 € (18 Monate x 4,98 €, vom 1.1.2018 bis zum 31.6.2019), allein aus der Anpassung im Tarif R. zum 1.1.2014. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB. Hinsichtlich der zu Unrecht geleisteten Prämienanteile war entsprechend dem Klageantrag zu III. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus diesen Prämienanteilen gezogen hat. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 812, 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen aus den anteilig gezahlten erhöhten Prämienanteilen. Nach dem Bundesgerichtshof (Urt. v. 23.06.2021, a. a. O., Rn. 20, v. 10.03.2021 – IV ZR 353/19, juris Rn. 35 und v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19, juris Rn. 58 f.) ist der Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung beschränkt. Im Antrag zu III 2. war die Klage abzuweisen. Einen eventuellen Anspruch auf Ersatz von Verzugszinsen aus den Nutzungen hat der Kläger nicht dargetan. Der Kläger hat keinen Erstattungsanspruch hinsichtlich der außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten, da er auch nach Bestreiten des Anspruchs dem Grunde nach durch die Beklagte nicht dargelegt hat, inwiefern seine Prozessbevollmächtigten überhaupt vorgerichtlich tätig geworden sind. Eine „außergerichtliche Vorbefassung“ mit der Sache, wie es der Kläger vorträgt, kann einen Erstattungsanspruch durch die Beklagte nicht begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Dem Kläger werden die Kosten vollständig auferlegt, da er in nur geringem Umfang obsiegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: 10.472,16 € 1. 10.472,16 € 2. Außer Betracht, da sich der Feststellungsantrag auf die Vergangenheit bezieht und damit wirtschaftlich mit dem Antrag zu 1) identisch ist. 3. und 4. Als Nebenforderung außer Betracht