Urteil
115 KLs 1/23
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2023:0512.115KLS1.23.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion, Diebstahl und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
fünf (5) Jahren und neun (9) Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.
Angewendte Vorschriften:
§§ 242 Abs. 1, 306a Abs. 1, 308 Abs. 1, Abs. 6, 229, 230 Abs. 1, 52 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion, Diebstahl und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf (5) Jahren und neun (9) Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen. Angewendte Vorschriften: §§ 242 Abs. 1, 306a Abs. 1, 308 Abs. 1, Abs. 6, 229, 230 Abs. 1, 52 StGB 115 KLs 1/23 Rechtskräftig seit 14.02.2024 i.V. mit dem Beschluss des BGH vom 13.02.2024 Köln, 19.03.2024 , Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Strafverfahren gegen , wegen schwerer Brandstiftung pp. hat die 15. große Strafkammer des Landgerichts Köln aufgrund der am 07.03.2023 begonnenen Hauptverhandlung, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Landgericht als Vorsitzender, Richter am Landgericht als beisitzender Richter, als Schöffen, Staatsanwältin als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwalt Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (am 12.05.2023), am 12.05.2023 für Recht erkannt: Der Angeklagte wird wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion, Diebstahl und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf (5) Jahren und neun (9) Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen. Angewendte Vorschriften: §§ 242 Abs. 1, 306a Abs. 1, 308 Abs. 1, Abs. 6, 229, 230 Abs. 1, 52 StGB Gründe I. 1. Der im R. geborene und mit zwei Brüdern aufgewachsene Angeklagte ist W. Staatsangehöriger; er lebte seit der Hochzeit mit einer S. seit 0000 in den Q.. Von seiner damaligen Ehefrau ist er seit längerem getrennt. Seit 2015 ist der Angeklagte in Deutschland aufhältig; seine Eltern und beiden Brüder befinden sich weiterhin im R.. Er ist Vater eines xjährigen Sohnes; dieser lebt in X. bei einer weiteren früheren Partnerin des Angeklagten. Der Angeklagte – der im R. im Bereich der A. tätig war hatte – arbeitete bis zu seiner Inhaftierung im D.; zuletzt war er als B. unter anderem bei Fernsehproduktionen eingesetzt. Circa 0000 lernte der Angeklagte die Geschädigte C. in einer Diskothek kennen. Mit ihr führte er über einige Jahre eine „on-off“-Beziehung, wobei das Beziehungsende Anlass für die gegenständliche Tat wurde. 2. Der Angeklagte konsumiert gelegentlich Alkohol und raucht ab und zu Wasserpfeife mit Tabak. Ernsthafte Probleme mit Suchtmitteln oder schwere Verletzungen des Angeklagten, insbesondere mit Verletzungen des Kopfes, sind nicht bekannt geworden. 3. Der Angeklagte ist in der Bundesrepublik nicht vorbestraft. In den Q. ist er mit Berufungsurteil des Gerichtshofs Arnheim, Nebenstelle Leeuwarden, vom 26.01.2012 (Nr. der Staatsanwaltschaft: 24-000626-1), rechtskräftig seit dem 10.02.2012 wegen Diebstahls, nach, einhergehend mit und vor der Anwendung und Androhung von Gewalt gegen Personen, mit dem Ziel, den Diebstahl vorzubereiten, zu vereinfachen und im Falle des Ertappt-Werdens auf frischer Tat, sich oder anderen Beteiligten an der Straftat entweder die Flucht zu ermöglichen oder den Besitz der gestohlenen Gegenstände zu gewährleisten, wobei die Straftat durch zwei oder mehr Personen in einer Vereinigung begangen wurde, und Erpressung, wobei die Straftat durch zwei oder mehr Personen in einer Vereinigung begangen wurde, wegen Mittäterschaft bei vorsätzlicher Freiheitsentziehung und wegen vorsätzlicher Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden, die Strafe ist – jedenfalls in Teilen – vollstreckt worden. Dabei hat der Gerichtshof im Urteil Folgendes festgestellt: Anklagepunkt 1: Der Angeklagte hat am 26. April 2010 in der Gemeinde L., auf der öffentlichen Straße, nämlich auf dem O.-straße, zusammen und in Vereinigung mit anderen, mit dem Ziel einer widerrechtlichen Aneignung (unter anderem) die folgenden Gegenstände entwendet: - einen PKW (Marke G., schwarz, amtliches Kennzeichen N02)) und - ein Mobiltelefon und - eine Ledertasche (Marke Louis Vuitton, braun) in der sich (unter anderem) die folgenden Gegenstände befanden: Eine Sonnenbrille (Marke Dior, schwarz) und die Tageseinnahmen von (ca.) 900 Euro und ein Geldbetrag in Höhe von (ungefähr) 700 Euro und ein Portemonnaie, in dem sich unter anderem ein Geldbetrag in Höhe von ungefähr 400 Euro und eine Bankkarte und eine Kreditkarte und diverse Karten und ein Personalausweis und zwei Reisepässe und ein Führerschein und Kalender und ein Schließfachschlüssel befanden, die K. und ABC-Restaurant gehörten, wobei dieser Diebstahl nach und gleichzeitig mit und vor der Anwendung von Gewalt und Androhungen von Gewalt gegen K. begangen wurde, mit dem Ziel, den Diebstahl vorzubereiten und zu vereinfachen und im Falle des auf Frischer Tat ertappt Werdens, sich und / oder seinem / seinen Mittäter(n) entweder die Flucht zu ermöglichen oder den Besitz der gestohlenen Sachen zu gewährleisten, und mit dem Ziel, sich selbst und andere widerrechtlich zu bereichern, durch die Anwendung von Gewalt und oder die Androhung von Gewalt, K. zur Herausgabe der folgenden Gegenstände gezwungen zu haben: - eine Kette (Marke Nohn Chopard, Weißgold) und mehrere Ringe aus Weißgold, die Eigentum von Z. waren, wobei die Anwendung und Androhung von Gewalt darin bestand, dass der Angeklagte und sein/e Mittäter, während sie ihre Gesichter mit Biwakmützen vermummt hatten, K. festgehalten und ihr eine Hand vor den Mund und die Augen gehalten haben und sie auf den Grund gestoßen und am Kopf und an den Armen festgehalten haben und ihr Klebeband auf / / vor den Mund und rund um den Kopf geklebt haben; und - ihr die Autoschlüssel aus der Hand genommen haben und ein Mobiltelefon aus ihrer Hand haben, und - als sie versuchte, zu schreien (drohend) die Worte hinzugefügt haben, dass sie damit aufhören muss, und - ihr ein Messer gezeigt haben und ihr dabei die drohenden Worte „Wenn du nicht aufhörst, dann steche ich dich nieder“ ergänzt haben, und - sie auf die Rückbank ihres Autos geschuppst haben, und - mit ihrem Auto gefahren sind, und - ihre Hand festgehalten haben, und - eine Hand auf ihre Augen gedrückt gehaltenhaben, und - versucht haben, ihre Kette von ihrem Hals abzunehmen, und, als dies nicht gelang, die Worte ergänzt haben, dass sie ihren Schmuck abnehmen soll, und sie aus dem Auto geschoben haben und ihr dabei die drohenden Worte „Du darfst nicht reden oder schreiben, sonst kommen wir zurück und töten dich“ ergänzt haben. Anklagepunkt 2: Der Angeklagte hat am 26. April 2010 in der Gemeinde L. zusammen und in Vereinigung mit anderen vorsätzlich K. ihrer Freiheit beraubt und entzogen gehalten, in jedem Fall haben er, der Angeklagte und ein oder seine Mittäter mit diesem Vorsatz (unter Bedrohung mit einem Messer) während sie ihre Gesichter mit Biwakmützen vermummt hatten, - K. festgehalten und in der Containerecke auf den Boden gestoßen und am Kopf und an den Armen festgehalten und /oder ihr auf / über den Mund und / oder rund um den Kopf Klebeband geklebt; und - sie (mit Klebeband auf / vor dem Mund und / oder rund um den Kopf) auf die Rückbank ihres Autos geworfen, und - sie in ihrem Auto mitgenommen, indem sie in ihrem Auto weggefahren sind, während sie auf der Rückbank lag / saß) und - ihre Hand festgehalten, und - eine Hand auf ihr Gesicht gedrückt gehalten. Anklagepunkt 3: Am 08. Mai 2010 in der Gemeinde L. zwei Turbomotoren in seinem Besitz gehabt zu haben, obwohl er zum Zeitpunkt der Erlangung des Besitzes der Turbomotoren wusste, dass es sich um durch eine Straftat erlangte Sachen handelte. Der Gerichtshof sieht alle weiteren oder anderen dem Angeklagten zu Lasten gelegten Straftaten, die nicht obenstehend für bewiesen erklärt werden, für nicht bewiesen an, so dass der Angeklagte in Bezug auf diese Punkte freizusprechen ist. II. 1. Die Beziehung des Angeklagten mit der ebenfalls aus dem R. stammenden Geschädigten gestaltete sich über die gesamte Dauer der gemeinsamen Zeit als schwierig, wobei Freunde die Beziehung dergestalt zusammenfassten, dass „beide nicht miteinander, aber auch nicht ohne einander konnten“. Während der Angeklagte zunächst kurzzeitig zu seiner Frau zurückkehrte, was die Geschädigte störte, fühlte sie sich vom Angeklagten eingeengt und kontrolliert. Den Angeklagten störte hingegen der Lebenswandel der Geschädigten, die viele Sozialkontakte hatte, gerne unter Menschen war und das Leben genoss. Er war der Meinung, er finanziere das „Partyleben“ der selbst als Friseurin berufstätigen Geschädigten und empfand sich als „ihr Goldesel“. Auch klagte er regelmäßig seinen Freundinnen und Freunden sein Beziehungsleid. Nach einer längeren „Off-Periode“ der beiden im Jahr 2021 versuchten der Angeklagte und die Geschädigte gegen Ende des Jahres 2021 ein letztes Mal, ihre Beziehung zu kitten. Da jedoch beide zeitnah wieder in alte Verhaltens- und Beziehungsmuster verfielen und der Angeklagte unter anderem auch der Freundin der Geschädigten, der Zeugin M., sein Beziehungsleid klagte - was der Geschädigten sehr missfiel -, erkannte die Geschädigte, dass die Beziehung keine Zukunft hatte. Sie gab daher dem Angeklagten um den 10.05.2022 schließlich per Kurznachricht kund, die endgültig Beziehung zu beenden. Ein persönlicher Kontakt zwischen den beiden fand danach nicht mehr statt; am 12.05.2022 reagierte die Geschädigte jedoch noch „mit einem Like“ auf eine Statusmeldung des Angeklagten in einem Messenger-Dienst. Am 00.00.0000 flog die Geschädigte dann in den frühen Morgenstunden gemeinsam mit der Zeugin M. in einen zuvor geplanten Urlaub nach Mallorca. 2. Als Folge der Trennung entschied sich der Angeklagte, in der Wohnung der Geschädigten einen Brand zu legen. Nicht vollständig geklärt werden konnte sein konkretes Motiv: Ob er sich hierfür aus Rache entschied, weil er sich durch die Geschädigte wegen der erneuten Trennung gekränkt fühlte und von ihr enttäuscht war oder ob er die Wohnung letztlich (auch) in Brand setzten wollte, um sich danach bei der Geschädigten als Helfer zu gerieren, bei dem sie Obdach bekommen konnte und er die Hoffnung hegte, sie hierdurch zurück zu gewinnen, ist offen geblieben. Jedenfalls besorgte sich der Angeklagte für die geplante Tat bis zu fünf Liter Ottokraftstoff. Gleichfalls offen geblieben ist es, ob der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt plante, die Geschädigte zu bestehlen: Er wusste jedenfalls aus der langjährigen Beziehung, dass die Geschädigte über nicht unerhebliche Mengen an Goldschmuck verfügte. Ob er die Wegnahme des Goldschmucks bereits frühzeitig plante, beispielsweise deswegen, weil er sich von der Geschädigten „als Goldesel“ ausgenutzt fühlte, oder ob der im Folgenden näher beschriebenen Diebstahl lediglich bei Gelegenheit oder sogar deswegen vornahm, um die Brandlegung zu camouflieren, konnte nicht aufgeklärt werden. 3. a) Am Morgen des 13.05.2023 verschaffte sich der Angeklagte zunächst Zugang zum Treppenhaus des Mehrfamilienhauses in der F.-straße N03 in U.. Der Angeklagte begab sich in das Dachgeschoss des Mehrfamilienhauses und verschaffte sich dort Zugang zur Dachgeschosswohnung der Geschädigten C.. Hierbei führte er Ottokraftstoff in der Absicht mit sich, diesen in der Wohnung zu entzünden, um die Wohnung in Brand zu stecken und hierdruch das Interieur zu zerstören und die Wohnung durch die Brandlegung jedenfalls erheblich zu beschädigen. In der Folge verschüttete der Angeklagte in der Dachgeschosswohnung der Geschädigten den zu diesem Zwecke mitgeführten Ottokraftstoff, unter anderem auf Kleidungsstücke im Kleiderschrank der Geschädigten im Schlafzimmer. Außerdem begab er sich zu der dort befindlichen Kommode, in der die Geschädigte in der obersten Schublade eine Schmuckschatulle aufbewahrte; darin verwahrte sie neben Modeschmuck auch goldene Schmuckstücke, die sie von verschiedenen Familienangehörigen erhalten hatte; auch der Angeklagte hatte ihr während der Beziehung ein goldenes Schmuckstück geschenkt, welches die Geschädigte dort aufbewahrte. Der Angeklagte nahm den aufgefundenen Goldschmuck an sich, um ihn für sich zu behalten. Den Modeschmuck der Geschädigten ließ er an Ort und Stelle. Gegen 10:30 Uhr entzündete der Angeklagte schließlich in Umsetzung seines Tatplans den Ottokraftstoff, um die Wohnung in Brand zu setzen, wobei offen geblieben ist, an welcher Stelle in der Wohnung der Angeklagte sich zum Zeitpunkt der Entzündung aufhielt und in welcher Form er die Entzündung konkret vornahm. Durch den entzündeten Ottokraftstoff kam es jedenfalls zu einer massiven, explosionsartigen Verpuffung des durch das Austragen des Ottokraftstoffes entstandenen Benzin-Luft-Gemisches, wobei die Explosion eine massive Druckwelle zur Folge hatte. Dass es zu einer entsprechenden Verpuffung kommen würde, hatte der Angeklagte nicht ernsthaft für möglich gehalten; bzw. jedenfalls hatte er auf den guten Ausgang vertraut; der Angeklagte hätte bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt die Gefahr einer solchen Verpuffung allerdings erkennen können und müssen. Durch die Verpuffung wurden unter anderem Teile von Dach und Fassade des Mehrfamilienhauses auf die Straße geschleudert. Die Wohnung der Geschädigte brannte in der Folge, wie auch vom Angeklagten von Anfang an beabsichtigt, lichterloh. Gleichzeitig wurden durch die entstandene Druckwelle die Wohnungseingangstüren der weiteren im Haus befindlichen Wohnungen, soweit sie verschlossen waren, aufgedrückt. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich im Mehrfamilienhaus die Geschädigte E. mit ihrer Mutter, ihrem Partner, dem Zeugen P., sowie dem erst sechs Monate alten gemeinsamen Säugling der Geschädigten und des Zeugen P. in ihrer Erdgeschosswohnung. Die Geschädigte H. befand sich zu diesem Zeitpunkt in ihrer Wohnung im ersten Obergeschoss rechts. Neben der Brandwohnung war nur noch eine weitere Wohnung bewohnt, wobei die Wohnungsmieter nicht zu Hause waren; mehrere Wohnungen des Hauses waren hingegen unbewohnt. Sämtliche im Haus anwesende Zeugen wurden durch den massiven Knall aufgeschreckt. Sie erkannten zeitnah, dass sie sich im Haus in Gefahr befinden und flohen aus ihre Wohnungen bzw. dem Gebäude auf die Straße. Der Angeklagte, der bei der Explosion selbst unverletzt geblieben war, verließ das Mehrfamilienhaus durch das Treppenhaus und begab sich zu seinem direkt vor dem brennenden Haus, dem Haus F.-straße N03, geparkten PKW. Sein PKW war durch herabgefallene Gebäudeteile massiv beschädigt worden; unter anderem war das Dach des PKW deutlich eingedrückt, die Windschutzscheibe hatte dazu mehrere erhebliche Beschädigungen. Die im innerstädtischen Bereich in U. liegende F.-straße war an der Stelle, an der sich der PKW des Angeklagten befand, durch den Transporter des Zeugen V., einen zum Zeitpunkt der Explosion ein Paket in Nachbarhaus ausliefernden Paketboten, derart blockiert, dass der Angeklagte die Szenerie mit dem PKW nicht verlassen konnte. Der Angeklagte entfernte zunächst hastig die auf dem Dach seines PKW befindlichen Gebäudereste. Den Zeugen V., der mittlerweile das benachbarte Gebäude F.-straße 7 verlassen hatte, schrie der Angeklagte an, er solle seinen im Weg platzierten Lieferwagen entfernen, damit er wegfahren könne. Trotz Hinweises des sich vor dem Haus befindlichen Zeugen P., die Schäden würden doch sicher von der Versicherung reguliert, bestieg der Angeklagte den massiv beschädigten PKW, wobei er den Fahrersitz verstellte, um aufgrund der Beschädigungen im PKW sitzen zu können. Nachdem der Zeuge V. ihm wie gewünscht Platz bereitet hatte, verließ der Angeklagte mit seinem stark beschädigten Personenkraftwagen den Tatort. Der Zeuge V. war durch die bei der Explosion entstandene Druckwelle am Ohr verletzt worden; er empfand ein schmerzhaftes Rauschen, das für einige Stunden anhielt. Auch eine durch die Druckwelle erfolgte körperliche Beeinträchtigung von Unbeteiligten – wie eine Schädigung des Trommelfells des Zeugen V. – hätte der Angeklagte bei der Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können und müssen. 5. In der Folge begab sich der Angeklagte mit seinem stark beschädigten PKW zu einem etwa drei Kilometer weit entfernten Parkplatz unter einer Autobahnbrücke auf der I.-straße in U.. Kurz nach 11:20 Uhr, etwas weniger als eine Stunde nach der Brandlegung in der F.-straße, setzte er dort seinen PKW unter Zuhilfenahme eines petroleumartigen Produktes (bspw. eines Grillanzünders) in Brand, um die sich am und im Fahrzeug befindlichen Spuren zu vernichten und seine Täterschaft beim Wohnungsbrand zu verdecken. Anschließend entfernte er sich zu Fuß von dort. Um 11:24 Uhr wurde die Polizei verständigt, der Brand, der im Bereich des Kofferraums seinen Ausgang nahm, zerstörte den rückwärtigen Bereich des PKW und konnte durch die eintreffende Feuerwehr zeitnah gelöscht werden. Noch während der Tatortaufnahme durch die Polizei, erschien der Angeklagte um 11:55 Uhr wieder vor Ort in der I.-straße und bekundete als Zeuge, dass er keine brennbaren Gegenstände in seinem Fahrzeug aufbewahrt habe. Nachdem die Polizei ihm Gegenstände aus seinem PKW ausgehändigt hatte, blieb der PKW lediglich durch Absperrband gesichert am Tatort stehen und sollte erst am Montag durch die Kriminalpolizei zur kriminaltechnischen Untersuchung abgeholt werden. 6. Da dem Angeklagten die verräterischen Beschädigungen an seinem PKW bewusst waren und er wahrgenommen hatte, dass sein PKW mit den Beschädigungen am Tatort gesehen worden war, versuchte er, für die Beschädigungen eine alternative Begründung zu schaffen: Er erstatte am Morgen des 14.05.2022 um 09:00 Uhr bei der Polizeiwache Wiesdorf in U. Strafanzeige wegen einer angeblichen weiteren Sachbeschädigung an seinem Fahrzeug durch mehrere Jugendliche: Er habe in der Nacht gesehen, wie diese auf seinem bereits durch den Fahrzeugbrand erheblich beschädigten PKW rumgesprungen seien und Dellen verursacht hätten. 7. Das Mehrfamilienhaus F.-straße N03 des Geschädigten MZ., das seit 1920 im Eigentum der Familie steht, wurde stark beschädigt, war längere Zeit einsturzgefährdet und ist seit dem Ereignis unbewohnbar. Die F.-straße ist seit nunmehr über einem Jahr für den PKW-Verkehr gesperrt. Der Gesamtschaden an dem im Eigentum des Geschädigten MZ. stehenden Gebäude beläuft sich bislang auf mindestens 750.000 Euro, wobei die Reparatur des Gebäudes von der Wohngebäudeversicherung übernommen wird. Eine Fertigstellung ist für das Jahr 2023 keinesfalls sicher. Nicht übernommen wird der über die ersten sechs Monate hinausgehende Mietausfallschaden des Geschädigten sowie die von ihm zuvor erbrachten Renovierungen in den zum Tatzeitpunkt unbewohnten Wohnungen in Eigenarbeit. Dabei brannten die Wohnräume der Wohnung der Geschädigten C. weitestgehend vollständig aus; sämtliches wesentliches Inventar wurde zerstört. Lediglich das Bad und die Küche – in Teilen – wurden zwar massiv geschädigt, aber nicht vollständig zerstört. Die Geschädigte schätzte den Schaden an ihrem Mobiliar, insbesondere wegen der von ihrem verstorbenen Vater geerbten und zerstörten Seidenteppiche und den entwendeten Goldschmuck auf insgesamt bis zu 50.000 EUR. Entwendet wurden ihr vom Angeklagten jedenfalls folgende goldene Schmuckstücke: Ein von ihrer Schwägerin geschenkter Ring, ein vom Angeklagten geschenkter Ring mit einem Brillanten, mehrere goldene Ohrringe von ihrer Mutter, einen Schmetterlingsohrring von ihrer Mutter, ein Anhänger mit einer Fee von ihrer Mutter, ein goldenes Symbol von ihrer Mutter, eine selbst erworbene goldene Kette, goldene Ohrstecker von ihrem Vater. Weiterer Sachschaden entstand an den auf der Auguststraße befindlichen PKW des Zeugen X., der sich auf 5.000 EUR belief und letztlich von einer Versicherung reguliert wurde. Auch die Geschädigte E. erlitt einen monetären Schaden: Wesentliche Teile ihres Wohnmobiliars – Küche, Wohnzimmercouch und Tisch – sind durch die Löscharbeiten bzw. den erzwungenen Umzug unbrauchbar geworden; eine Hausratversicherung hatte sie nicht. Die Geschädigten E., H. und insbesondere die Geschädigte C. leiden noch heute psychisch unter der Tat; die Zeugen E. und H. beschreiben sich als besonders schreckhaft im Zusammenhang mit Knallgeräuschen. Die Zeugin H. befindet sich zur Verarbeitung des Geschehens seit Oktober 2022 in einer ambulanten Psychotherapie; sie zeigt Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung, das Erlebte ist für sie jeden Tag präsent. Auch die Geschädigte C. befindet sich in psychotherapeutischer Behandlung. Ihr blieb – da sie keine Hausratversicherung besaß – nur der Inhalt des Koffers, den sie für den Urlaub mit sich geführt hatte; alle anderen Habseligkeiten wurden durch das Feuer zerstört. III. 1. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung weder zur Person noch zur Sache eingelassen; auch im Ermittlungsverfahren hat er als Beschuldigter sich nicht eingelassen. Im Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Brandstiftungsdelikts an seinen PKW schilderte er am 20.05.2023 auf die Frage, wann er denn den PKW abgestellt habe, dass er am Tattag um 11:00 Uhr die Wohnung eines E-Bay-Verkäufers verlassen habe und auf dem Rückweg Polizei bei seinen PKW gesehen habe, von dem Brand bei seiner früheren Partnerin, der lediglich eine Stunde vorher stattgefunden habe, habe er an diesem Tag zu ersten Mal gehört, wie die damalige Vernehmungsbeamtin KOKin T. in der Hauptverhandlung bekundet hat. 2. Die Kammer ist von seiner Täterschaft sowohl hinsichtlich der Brandlegung als auch hinsichtlich des Diebstahls überzeugt: Hierfür spricht zum einen, dass der Angeklagte unmittelbar nach der Tat vor dem Gebäude F.-straße N03 gesehen worden ist und er seinen massiv beschädigten PKW ohne nachvollziehbaren Grund von dort entfernte. Darüber hinaus hat der Angeklagte erhebliche Bemühungen entfaltet, seine Anwesenheit am Tatort zu verdecken, wie sich aus der Brandlegung seines PKW sowie der von ihm gelegten, falschen „Fährten“ hinsichtlich der Beschädigung des Dachs und seines Alibis für die ungefähre Tatzeit ergibt. Dass die Explosion durch kurz zuvor ausgebrachten Ottokraftstoff verursacht wurde, steht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Y. fest; die Kammer ist auch überzeugt davon, dass der Angeklagte den Kraftstoff vorsätzlich entzündete. Hinzu kommt, dass der Angeklagte durch die von der Geschädigten kurz zuvor vorgenommenen Trennung ein Motiv für die Tat hatte, insbesondere auch für die Entwendung des Goldschmucks, da er sich von ihr während der Beziehung ausgenutzt fühlte. a) Der Brand wurde durch eine vorsätzliche Brandstiftung verursacht. Nach den fachkundigen Schilderungen und Schlüssen des Sachverständigen Dr. Y., die zu den Angaben der zahlreichen sachverständigen Zeugen (wie die Zeugen KHK N., J. und FK., die Zeugen NJ. und UM. sowie die Angaben des Zeugen WY.) fügten, ist die Kammer davon überzeugt, dass die Explosion durch vorsätzlich ausgebrachten Ottokraftstoff verursacht wurde (unter a)) sowie, dass der Angeklagte den Ottokraftstoff vorsätzlich entzündet hat (unter b)). aa) Das Schadensereignis wurde durch vorsätzlich ausgebrachten Ottokraftstoff verursacht. Das steht für die Kammer nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Y. von Landeskriminalamt NRW fest, der nach dem Ausschlussverfahren ein Explosionsgeschehen durch Ausbringen von Ottokraftstoff als höchstwahrscheinliche Schadensursache ansieht. Der Sachverständige ist bei seiner Begutachtung systematisch nach einem Ausschlussverfahren vorgegangen, wie er in der Hauptverhandlung nachvollziehbar ausgeführt hat: Zunächst habe er geklärt, dass dem Brandereignis ein Druckereignis vorangegangen sei. Dafür hätten zunächst die Angaben der im Haus befindlichen Zeugen E., H. und P., die von Knallgeräusche und davon gesprochen hatten, dass zunächst Trümmerteile auf die Straße gefallen seien sowie, dass die Wohnungstüren im Gebäude ins Wohnungsinnere aufgeflogen sei, gesprochen. In die gleiche Richtung seien die Angaben des Zeugen V. sowie der Ermittlungen des KHK FK. gegangen, der dazu Risse im Mauerwerk beschrieben habe; das durch die jeweiligen Angaben vermittelte Bild sei durch die auf den in Augenschein-genommenen Lichtbildern ergänzt worden, durch die die Ausdehnung des Trümmerfeldes deutlich erkennbar gewesen sei. Nach aller forensischer Erfahrung sei aufgrund der deutlichen, auch ausgebreiteten Schäden von einem Druckgeschehen auszugehen. Im nächsten Schritt habe er die Reihenfolge der Ereignisse, des Druck- bzw. des Brandgeschehens, bestimmt. Vorliegend sei die Explosion dem Brand voraus gegangen; es habe nicht erst den Brand und dann eine Rauchgasentzündung und damit eine Explosion gegeben. Das habe er wie folgt schließen können: Es habe zum einen keine Berichte über Rauch bzw. Brandgeruch vor der Explosion gegeben; hinzu komme – und das sei wesentlich –, dass die Druckschäden zu ausgeprägt für eine sog. Rauchgasdurchzündung gewesen seien; ihm seien die Schadensbilder von Fällen bekannt, bei denen dies nachweislich der Fall gewesen sei; hier sei das Schadensbild deutlich ausgeprägter. In einem nächsten Schritt habe er die konkrete Ursache der Explosion gesucht, ob diese physikalisch oder chemisch begründet sei, wobei Letzteres der Fall gewesen sei: Die vor Ort festgestellten Druckschäden deuteten bereits auf eine chemische Explosion hin; es sei kein Druckbehälterzerknall oder Ähnliches zu finden gewesen. So etwas sei auch untypisch für eine Privatwohnung. Bei einer chemischen Explosion könnten hierfür feste Stoffe, flüssige Stoffe bzw. gasförmige Stoffe Grundlage für die Explosion gewesen sein. Die größte Schadensintensität sei an der südlichen Seite der Dachgeschosswohnung festzustellen gewesen, was sich auch mit den Angaben des sachverständigen Zeugen JY. gedeckt habe. Hinzu komme die Fallrichtung der beschädigten Wand – diese habe im mittleren Raum gestanden und sei in die entgegengesetzte Richtung gefallen; auch das spreche für einen Beginn der Explosion im südlichen Bereich. Dabei lasse das Druckspurenbild selbst keine konkreten Rückschlüsse auf den exakten Ort der Zündung zu; das sei bei Raumexplosionen typisch, es werde kein Spurenbild an der Zündquelle selbst hinterlassen, die konkrete Zündquelle zu suchen sei dann nicht zielführend. Er habe sich dann mit Frage des konkreten Explosionsstoffes befasst: Eine Sprengstoffexplosion habe er dabei als nicht plausibel ausgeschlossen, dafür habe zwar das Anzeigeverhalten des Sprengstoffspürhundes an einer Eieruhr und am Brandschutt als Indiz herangezogen werden können, wovon unter anderem der Diensthundeführer Dumanski in der Hauptverhandlung berichtet habe. Der Hund sei auf vierzig verschieden Stoffe trainiert, die Liste der Stoffe, eine Verschlusssache, habe ihm aber vorgelegen. Für die Bewertung des Anzeigeverhaltens des Hundes habe er Rücksprache mit Ausbildern der Diensthunde genommen, der ihm erklärt habe, die Absuche nach Umsetzungsprodukten von Sprengstoff nach einer Explosion sei nicht zielführend; so hätten sich auch an den angezeigten Gegenständen keine Hinweise auf Rückstände / Umsetzungsprodukte von Sprengstoffen oder Ähnlichem ergeben. Auch habe das Spurenbild vor Ort nicht zu einer Sprengstoffexplosion gepasst, da Sprengkrater oder Ähnliches fehlten. Hinzukomme, dass nach Sprengstoffexplosionen Folgebrände eher selten seien. In einem weiteren Schritt habe er sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob es sich um eine Gasexplosion gehandelt habe; auch eine solche, aufgrund eines Erdgas- Luftgemisches, sei nicht plausibel, könne aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Zunächst habe er den Gasanschluss im Keller als Grund für einen Gasaustritt ausgeschlossen, auch wenn am Vortrag dort ein Gaszähler ausgetauscht worden sei, spreche nichts dafür, dass hier die Grundlage der Explosion zu sehen sei: Nach den Ausführungen des sachverständigen Zeuge KK J. sowie des Sachverständigen Zeugen NJ. – der vor dem Eintritt bei der Polizei eine Lehre zum Gas-Wasser-Installateur abgeschlossen hat – seien im Keller keine Auffälligkeiten zu bemerken gewesen. Dem könne er sich aus eigener Anschauung der Leitungen im Keller anschließen, im Übrigen sei eine Leckage der Leitungen im Keller auch wegen räumlicher Entfernung – es seien mehrere Etagen zu überwinden gewesen, da das Explosionsgeschehen lediglich in der Dachgeschosswohnung der Geschädigten erfolgte – schon nicht plausibel. Auch die Gastherme in der Wohnung habe er als Ursache der Explosion ausschließen können: Zwar habe es an dieser nach den Angaben der Zeugin C. gelegentliche Störungen geben, solche seien aber nach der Angabe der Zeugin mindestens zwei Monate vor dem Ereignis nicht mehr aufgetaucht, dazu habe die Gastherme grundsätzlich gut funktioniert und sei von einer Fachfirma regelmäßig gewartet worden. Auch seien an der Gastherme – sowohl nach seiner Wahrnehmung als auch nach den Angaben der sachverständigen Zeugen J. und NJ. – nur Schäden aufgetreten, die durch die unmittelbare Hitzeeinwirkung wegen des Brandes zu erwarten gewesen sind und keine weitergehenden Schäden. Auch die Gasleitung außerhalb der Wohnung selber habe nach der Dichtigkeitsprüfung durch die Firma LL. keine Undichtigkeiten gezeigt und sei mithin gleichfalls auszuschließen als Ursache. Die Gasleitung in der Wohnung habe zwar ein Leck gehabt, dieses sei aber eindeutig als Brandfolge einzuordnen: Es seien dort die Kupferleitung an den Kupferfittingen beschädigt gewesen: hierbei handele es sich um Pressverbindungen, die sich bei einer Hitzeeinwirkung von 650 Grad nach gewisser Zeit öffnen würden. Mit einer solchen bzw. darüberhinausgehenden Temperatur sei bei Wohnungsbränden regelmäßig zu rechnen. Hinzu komme, dass ein besonderer Gasaustritt nicht habe festgestellt werden können: Zwar habe der Zeuge WY. von der Berufsfeuerwehr U. angegeben, dass mit Verschluss des Gaszugangs im Keller die Brandintensität abgenommen habe, ein Kausalzusammenhang habe er aber gerade nicht gezogen sondern vielmehr angegeben, dass es sei nicht untypisch sei, dass relativ schnell Erfolge bei der Brandbekämpfung erzielt würden, was lediglich zeitlich mit dem Verschließen des Gaszugangs zusammengefallen sein könne. Zusätzlich habe der Zeuge WY. angegeben, dass die zeitgleich in der Wohnung zur Absuche nach Betroffenen eingesetzte Kollegen gerade keine Gaswarnung abgegeben hätten, das sei relevant: Denn ihr technisches Equipment sei für den Fall des Gasaustritts mit sensibler Sensorik ausgestattet gewesen. Hinzu komme nach den Angaben des Sachverständigen Dr. Y., dass weder die Zeugin C. vor der Abreise Gasgeruch wahrgenommen habe, noch die Zeugin E. entsprechende Wahrnehmungen gemacht habe, die noch am Vormittag im Treppenhaus gewesen sei; das Gas sei jedoch bewusst odoriert und ein Austritt wäre sensorisch wahrzunehmen gewesen. Letztlich sei zu beachten – das gelte für jede Form der Gasexplosion -, dass der Zählerstand des am Vormittag des Vortages ausgetauschten Gaszählers lediglich 170 Liter (0,170 m³) betragen habe, der Monteur NT., der den Gaszähler am Vortrag eingebaut habe, habe erklärt, dass der Zählerstand üblicherweise nach Einbau bereits ohne jeglichen Gasverbrauch zwischen 0,05 und 0,1 m³ anzeigen würden, da zunächst zwischen 60 und 120 Liter Gas bereits durch die Eichung und Entlüftung anfielen. Nach der Erfahrung des Sachverständigen Dr. Y. seien die restlichen Liter Gas deutlich zu wenig für derartig ausgeprägte Druckschäden, wie es am Schadensort erkennbar gewesen sei. Die Einschränkung, er könne eine Luft-Gas-Explosion nicht vollständig ausschließen, liege daran, dass ihm die Prüfung der Gasleitung nicht vollständig möglich gewesen sei, da diese in Teilen in der Wand verbaut gewesen sei; angesichts der dargestellten Umstände sei aber die Explosion von Gas als Schadensursache sehr unwahrscheinlich. Als letztes Ursachenszenario für die Explosion habe er Dämpfe von brennbarer Flüssigkeit geprüft – hier habe er die Ursache für die Explosion gefunden, nämlich ausgebrachten Ottokraftstoff. Grundlage hierfür sei hierfür zunächst gewesen, dass der eingesetzte Polizeispürhund bei zweiter Absuche ein Anzeigeverhalten im rechten Raum gezeigt habe; interessanterweise habe auch die Zeugin ZH. von einem deutlichen Benzingeruch in der Wohnung bei den Sucharbeiten gesprochen. Auf das Anzeigeverhalten des Hundes hin habe KHK N. mittels Photoionisationsdetektor (PID) die angezeigten Stellen die dort befindlichen Reste von Kleidungsstücken geprüft; der PID könne lösliche Kohlenwasserstoff-Verbindungen detektieren, die in Brandbeschleunigern und Verbrennungen von Kunststoff vorkommen: Der Detektor habe bei einem hohen Wert ausgeschlagen, der auf die Pyrolyse, Verbrennung von Kunststoff oder Verbrennung von Ottokraftstoff, hingewiesen habe, mithin ein Anhaltspunkt für eine nähere Untersuchung. Die entnommenen Proben der Stellen seien an das LKA versandt worden: Nach dem Gutachten der Sachverständigen LF. des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen habe an drei übersandten Asservaten des Gästezimmers das Pyrolyseprodukt von Ottokraftstoff nachgewiesen werden können. Er könne nach eigener Prüfung der Ergebnisse der Analyse der Sachverständigen LF. mittels Gaschromotographie der Proben ausschließen, dass die von der Geschädigten nach ihren Angaben im Gästezimmer aufbewahrten Stoffe, nämlich Nagellackentferner, Oxidant und Haarfärbemittel Ursache für das Schadensereignis gewesen sein können: Haarfärbemittel seien bereits nicht explosionsgefährlich. Nagellackentferner würden auf Ölbasis und Aceton angeboten. Nagellackentferner auf Ölbasis seien deutlich verbreiteter und wiederum nicht brennbar. Aceton wäre zwar eine brennbare Flüssigkeit, diese habe aber eine andere Zusammensetzung als der gefundene Ottokraftstoff. Das Pyroloyseprodukt von Ottokraftstoff sei hingegen in allen drei Proben nachgewiesen worden; so etwas sei bei einem Brand in einer Privatwohnung sehr ungewöhnlich, in einer Autowerkstatt wäre es anders. Die gefundene chemische Zusammensetzung finde man so nur bei Ottokraftstoff, nicht bei anderen Produkten und keinesfalls in kosmetischen Produkten in der Intensität, da sie in einigen Bestandteilen krebserregend seien. Insoweit hat sein Sachverständigengutachten auch die Beweisbehauptungen der Verteidigung des Angeklagten (Anlage 7 zum Protokoll vom 17.4.2022 bzw. Anlage 1 zum Protokoll vom 02.05.2023) negativ beantwortet. Soweit die Verteidiger in der Hauptverhandlung von 17.04.2023 (Anlage 6 des Protokolls) der Verwertung des schriftlichen Gutachtens widersprochen haben, sind jedenfalls durch die zur Akte gereichten Anlagen zum Gutachten des Landeskriminalamtes vom 01.06.2022, zu denen der Sachverständige in seinem mündlichen Gutachten in der Hauptverhandlung ausgeführt hat, die darin aufgeworfenen Fragen beantwortet worden. Es sei auch plausibel, dass durch das Entzünden von Ottokraftstoff das Dampf-Luft Gemisch explodiert und ein Folgebrand entstanden sei. Für andere Schadenszenarien gebe es hingegen keine Hinweise. Angesichts der Schadensintensität der Explosion gehe er aufgrund vergleichender Schadensbilder von mehr als einen Liter Ottokraftstoff, aber wohl eher weniger als fünf Liter verwendeten Ottokraftstoff aus. Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen und nachvollziehbaren Schlüssen des Sachverständigen an. Der Sachverständige, gelernter Ingenieur mit der Fachrichtung chemische Sicherheit und Brandschutz, ist bei seinem Gutachten von den zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen: Sämtliche, von ihm herangezogenen Zeugenaussage hat er zutreffend referiert. Er war dazu nach dem Schadensereignis selbst vor Ort und erlangte einen unmittelbaren Eindruck der Szenerie; dazu hatte er vollständige Aktenkenntnis und unmittelbaren Zugriff auf die gleichfalls im LKA NRW angefertigten Ergebnisse der laborchemischen Untersuchung, die er auch fachlich bewerten und nachvollziehbar erläutern konnte – der Hauptverhandlung hat er in wesentlichen Teilen beigewohnt, über für ihn ggf. relevante, versäumte Beweisergebnisse wurde er von der Kammer unterrichtet. Anderweitige Gründe dafür, dass sich das Pyrolyseprodukt von Ottokraftstoff in der Wohnung befand, waren auch für die Kammer nicht erkennbar. Ein Explosions- und nachträgliches Brandereignis durch eine Gasexplosion liegt aufgrund des erst nach dem Brand gesicherten sehr geringen Zählerstandes (0,170 m³ = 170 Liter) und der Erläuterung des Zeugen NT., die auch der Geschäftsführer der U. Energiebetriebe, Dr. HX. bestätigte, nicht nah; hinzu kommt, dass die Geschädigte nach dem Zählertausch noch einen Tag in der Wohnung verbracht hat; ausweislich der Angaben der sachverständigen Zeugen sowie des Hauseigentümers MZ. wurde die Gastherme außerdem zu erhitzen von Wasser verwandt – was auch den restlichen Verbrauch durch Warmwasserverbrauch – bspw. durch Duschen – zwanglos erklärt. Auch wurden die vom Sachverständigen zusammengeführten einzelnen Bewertungen von verschiedenen, regelmäßig mit ähnlichen Sachverhalten betrauten fachkundigen Personen geteilt; so gab auch der bei der Kölner Polizei seit längerem im Bereich der Brandstiftungsdelikte eingesetzte KHK N. an, auch für ihn, der regelmäßig mit Brandorten beschäftigt sei, habe es der Tatort nach einem Druckgeschehen ausgesehen. Auch der Zeuge NJ. von Ingenieurbüro XI., die für die Gebäudeversicherung des Zeugen MZ. mit der Begutachtung der Brandursache betraut waren und zu den gleichen Ergebnissen wie der Sachverständige Y. gelangten und im Rahmen der Begutachtung insgesamt viermal die Brandwohnung gemeinsam mit der Polizei begangen hatte, gab an, es habe in der Wohnung lediglich die Beschädigungen an den Fittingen gegeben, ohne weitere Leckagen und ohne besondere Auffälligkeiten an der Therme – außer den Verrußungen und Verformungen – und schilderte den Ablauf der Suche mit dem Brandspürhund in der von Zeugen N. dargestellten Weise. Ebenso bestätigte KHK FK. die Einschätzung des Sachverständigen: Es habe im Bereich des Flures der Wohnung Undichtigkeit an der Leitung gegeben, die Folge des Brandgeschehens gewesen sein. Es sei typisch, dass bei Kupferleitungen an den Übergängen gelötete Fittinge verwendete werden und die bei einem Zimmerbrand entstehenden Temperaturen die Fittinge undicht werden lassen; das sei bei Wasserleitungen das gleiche, so der Zeuge KHK FK.. Vergleichbares bekundete der Zeuge UM., der für die Firma LL. mit der Dichtigkeitsprüfung betraute Installateur. Gegen einen Gasbrand spricht auch die von sämtlichen Zeugen beschriebenen Rauchentwicklung: So beschrieben beispielsweise die Zeugin H. und auch der Zeuge WY. ausdrücklich, schwarzen Rauch gesehen zu haben, was bei brennenden Ottokraftstoff nach den Angaben des Sachverständigen typisch sei; gelber Rauch – wie bei Abbrennen von Gas – beschrieb keiner der vor Ort anwesenden Zeuge. Auch die Angaben des Zeugen WY. von der Berufsfeuerwehr U. sprechen dagegen: Er erklärte, es sei mit Wasser gelöscht worden und nachdem der Statiker ein Betretensverbot ausgesprochen habe, zusätzlich mit Schaum, da dieser alle Bereiche erreiche. Bei brennendem Gas werde Pulver verwandt. Sie seien nicht davon ausgegangen, brennendes Gas in der Wohnung vorzufinden, da sie mittels der Sensorik der in der Wohnung eingesetzten Kollegen brennendes Gas nicht festgestellt hätten. Dafür sei ein Exmeter genutzt worden, dass die Konzentration im Gebäude misst und warne, wenn Gas vorhanden sei – hier sei kein Gas festgestellt worden. Es sei dunkler Rauch gewesen, den sie schon auf der Anfahrt gesehen hätten, ein normaler Wohnungsbrand: orangene Flammen, wie bei einem Holzbrand, normaler Dachstuhlbrand. Es sei keine Stichflamme zu erkennen gewesen. Im Laufe des Einsatzes habe es eine Durchzündung gegeben. Wenn Gas verbrenne, sei die Flamme heller. Der Kammer ist sich bewusst, dass durch die erheblichen Mengen eingebrachten Löschwassers über die grundsätzlichen Schwierigkeiten hinaus die Aufklärung der Brandursache und die Rekonstruktion des Geschehens mit besonderen Schwierigkeiten verbunden war. Ausschließen lässt sich jedoch, dass das Pyrolyseprodukt von Ottokraftstoffs extern in die Wohnung gelangt ist: Denn es war die Schilderung aller vor Ort tätigen Zeugen, dass man vor Ort sehr vorsichtig umgegangen sei, da es zunächst gerade unklar gewesen sei, ob man es mit einem Tatort zu tun habe: Während der sukzessiven Abtragungen der massiven Bauschuttschichten, wobei die Pyrolyseprodukte von Ottokraftstoff entdeckt worden sind, sind dazu ist auch der Polizeispürhund vor Ort gewesen. Die Kammer konnte auch die Schlüsse des Sachverständigen aus dem Schadensbild teilen: Durch die vom Zeugen OR. des Sachverständigenbüro XI. angefertigten 360 Grad Aufnahmen des Innenbereichs des Gebäudes und der Brandwohnung konnte ein anschaulicher Eindruck über das immense Ausmaß des Brandgeschehens in den Wohnräumen der Wohnung der Geschädigten, aber auch die geringeren Schadensbilder in Küche und ein Eindruck vom Gesamtzustand des Gebäudes vermittelt werden. Nach alledem steht für die Kammer der vorsätzlich ausgebreitete Ottokraftstoff als Schadensursache für Explosion und Folgebrand sicher fest. bb) Der Ottokraftstoff ist auch bewusst vom Angeklagten TB. entzündet worden. Die Kammer kann insbesondere im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Y. ausschließen, dass ein zufälliges Ereignis das aufgebrachte Benzin entzündet hat: Zwar hat der Sachverständige angegeben, dass nach einer gewissen Zeitspanne das aufgestiegene Luft-Gas-Gemisch des Ottokraftstoffs bereits durch zufällige Funken entzündet werden könne, die beim Betätigen eines Lichtschalters, durch den Lichtschalter in einem Kühlschrank oder auch durch eine anspringende Gastherme entstehen können. Entsprechendes Geschehen ist in der vorliegenden Wohnung am 00.00.0000 um XX:XX Uhr auch grundsätzlich möglich, liegt aber nicht besonders nah: Denn Gründe, einen Lichtschalter zu betätigen, nachdem der Angeklagte in der Wohnung den Ottokraftstoff ausgebreitet und den Schmuck bereits entwendet hat, sind nicht erkennbar und liegen auch nicht nah: Denn wenn der Lichtschalter der Wohnung betätigt worden wäre, wäre dies eher zu Beginn des Aufenthalts in der Wohnung erfolgt und nicht gegen Ende. Hinzu kommt, dass der Tag von allen Beteiligten durchweg als sonnig und warm beschrieben wurde, was bereits gegen die Nutzung von künstlichem Licht spricht. Hinzu kommt, dass auch wenn kein unmittelbarer Schluss von der Beschädigungslage auf den präzisen Beginn des Schadensereignisses gezogen werden kann, ist jedoch der Küchenbereich, in dem sich Gastherme und Kühlschrank befanden, verhältnismäßig wenig beschädigt worden und zeigt insbesondere lediglich Brand- und keine Explosionsfolgen, ist mithin vom Zentrum des Brand- und Explosionsgeschehens verhältnismäßig weit entfernt gewesen. Entscheidend für ein bewusstes Anzünden aus genügender Entfernung zu den wesentlichen aufgebrachten Mengen des Benzins spricht aber, dass der Angeklagte ohne erkennbare Verletzungen die Explosion überstanden hat, was – wie der Sachverständige erläuterte – durchaus bei entsprechenden bewussten Explosionen von Benzin-Luft-Gemischen möglich ist. Dazu, dass der Angeklagte in der Wohnung gewesen ist und die Tat begangen hat, sogleich. b) Die Kammer ist überzeugt, dass der Angeklagte die Tat begangen hat. Entscheidend hierfür spricht, dass der Angeklagte vor Ort mit seinem PKW gesehen wurde ( unter aa)) sowie sein Nachtatverhalten hinsichtlich des – sehr verdächtigten – Beschädigungsbildes des PKW (unter bb)), dass den Schluss auf seine Täterschaft stützt und durch sein vorgebrachtes unzutreffendes Alibi (unter cc)) ergänzt wird. Hinzu kommt, dass der Angeklagte auch ein Motiv hatte, die Zeugin C. zu schädigen (unter dd)). aa) Der Angeklagte ist unmittelbar nach der Tat vor dem Gebäude F.-straße N03 erkannt worden. Der Zeuge P. beschrieb am 14.06.2022 bei der Polizei, dass er nach der Tat eine Person gesehen habe, die kurz nach der Explosion neben ihm vor der Haus F.-straße N03 gestanden habe und zu dem vor der Tür geparkten, erheblich beschädigten PKW gegangen und in diesen eingestiegen sei: Dabei beschrieb er die Person als circa XXX cm groß, von XXX Statur XXX bekleidet mit einer Umhängetasche über die Schulter und mit XXX. Obwohl der Zeuge zunächst davon ausgegangen ist, die Person nicht wiedererkennen zu können, wählte er den Angeklagten bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Wahllichtbildvorlage mit 8 Personen aus und erkannte sie an ihrem markanten Gesicht. Auch zeigte die Schilderung des Zeugen besondere Realkennzeichen: So konnte er glaubhaft seinen Innenerleben beschreiben, nämlich konkret sich gewundert zu haben, wie man sich in so ein kaputtes Auto reinquetschen könne, was ja auch doch durch die Versicherung reguliert werden würde, was er der Person mitgeteilt habe. Auch erinnerte er, dass es sich um einen japanischen SUV gehandelt habe, mit Kölner Nummernschild wobei er das eingedrückte Dach anschaulich beschreiben konnte: Sowohl die Personenbeschreibung des circa XXX großen, XXX tragenden XXX Angeklagten mit markanten Gesicht als auch die Beschreibung des schon beschädigten PKW des Angeklagten stimmen insoweit vollständig überein, der Angeklagte fuhr einen silbergrauen OJ. mit amtlichen Kennzeichen N04. Daran ändert auch nichts, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung gewisse Erinnerungsdefizite aufwies, soweit er bspw. angab, dass der Angeklagte einen drei-Tage-Bart getragen habe und der PKW ein Kia gewesen sein soll: Denn mit Blick auf den Zeitablauf und das an sich flüchtige Geschehen sind gewisse Erinnerungsdefizite beim Zeugen sogar zu erwarten und kein Grund, an der Glaubhaftigkeit der Angaben gegenüber KHK FK. zu zweifeln. Gleiches gilt insoweit es dem Zeugen auf Nachfrage der Kammer nicht gelang, näher zu beschreiben, was er unter einem markanten Gesicht verstehe. Denn dass der Angeklagte ein markantes Gesicht hat – mit einem kräftigen XI. und klar akzentuierte Wangenknochen – entspricht auch der Wahrnehmung der Kammer in der Hauptverhandlung. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen spricht auch die Aussagegenese: Denn der Zeuge P. teilte seine Wahrnehmungen vom Tattag selbst zunächst nicht der Polizei mit, da er die Bedeutung selbst nicht erkannte. Erst nach einem Gespräch wenige Wochen später mit dem Zeugen MZ., dem Eigentümer des beschädigten Mehrfamilienhauses, der ihm nahelegte, seine Wahrnehmungen der Polizei mitzuteilen und hierüber die Polizei informiert. Er hierdurch erkannte der Zeuge P. eine mögliche Beweisbedeutung – den entsprechenden Hintergrund der Aussage des Zeugen P. bestätigte der Zeuge Zeuge MZ. ebenso, wie die vergleichbaren Angaben des Zeugen P. ihm gegenüber bei dem nämlichen Gespräch: Er sei einige Wochen später mit dem Lebensgefährten der Zeugin E. darüber ins Gespräch gekommen, dass vor der Tür kein Auto gestanden, woraufhin der Zeuge P. erklärte, es habe dort sehr wohl ein stark beschädigtes Auto gestanden, dass weggefahren worden sei, woraufhin er dem Zeugen P. gesagt, das müsse er der Polizei melden. Eine gewisse Bestätigung fand die Angaben des Zeugen P. dazu auch in der Aussage der Zeugin E., die jedenfalls noch erinnerte, ihren Freund gehört zu haben, der gesagt habe, „der spinnt doch, der steigt doch nicht ein und fährt weg“, selbst habe sie die wegfahrende Person jedoch nicht wahrgenommen. Zu den Angaben des Zeugen P. fügen sich dazu die Angaben des Zeuge V. ein, der beim Verlassen des Nachbarhauses F.-straße 7 einem erheblich am Dach und Scheibe beschädigten PKW gesehen habe, der vor der Hausnummer N03 geparkt gewesen sei. Auch habe er gehört, wie jemand mehrfach geschrien habe, er solle wegfahren, er müsse schnell weg. Das sei auf ihn bezogen gewesen, denn er habe den beschädigten PKW zugeparkt, sodass er nicht habe wegfahren können, das passiere bei einspurigen Straßen häufiger, wenn er Pakete ausliefere. Er habe dann zurückgesetzt und die andere Person sei mit dem erheblich beschädigten PKW rausgefahren. Das Dach sei komplett eingedrückt gewesen, mit Dachpfannen zugedeckt. Diese Dachpfannen seien beim Losfahren runtergefallen. Die Person sei zuvor total aufgeregt gewesen, habe mit den Händen rumgefuchtelt. Wie der Mann aussah, könne er nicht mehr sagen, er sei aber über 40 gewesen mit einer kräftigen Stimme, das erinnere er. Sein PKW sei derart zerstört gewesen, so dass er nicht einmal richtig in dem Auto habe sitzen können. Bei dem PKW habe es sich um ein größeres, silbernes Auto gehandelt, einen Nissan vielleicht, relativ neu. Das Auto des Angeklagten, ein OJ. TR., ein klein-SUV, hatte entsprechende Beschädigungen und ist silber-grau mit einem Kölner Kennzeichen. Dazu passt auch die Aussage des Zeugen X., der bekundete, wie der unmittelbar vor dem brennenden Haus stehende beschädigte Klein-SUV weggefahren sei, wobei die Personenbeschreibungen der einsteigenden Person zwar nicht so konkret wie die des Zeugen P. war, sich aber zumindest zu dieser fügte. Es sei nämlich ein circa XXX cm großer Mann gewesen, der nicht blond gewesen sei. bb) Dass der PKW des Angeklagten bei der Tat vor der F.-straße N03 geparkt war, ergibt sich zum einen aus den sehr charakteristischen Schadensbildern, die an diesem PKW unmittelbar nach der Tat vorhanden und von den Zeugen X., V. und P. beschrieben worden sind und auch bereits an dem PKW wahrgenommen wurden, als dieser unter der BT.-straße – noch vor dem Brand an dem PKW – vom Zeugen MP. noch vor 11:30 Uhr dort gesehen wurde. Der Zeuge MP. beschrieb, mehrere charakteristische Einschläge auf der Windschutzscheibe nebst eingedrücktem Dach wahrgenommen zu haben, als er als Fahrlehrer und Beifahrer in einer Fahrstunde in den Bereich der Stelzen unterwegs war und dabei den erheblich beschädigten PKW dort parkend wahrnahm; anschaulich erklärte er, der Wagen habe ausgesehen, „als hätte sich eine enttäuschte frühere Partnerin ausgelassen“ – der Zeuge MP., nachdem seine Fahrschülerin gewendet hatte und die Strecke zurückfuhr den PKW auch brennend wahrnahm, gab ausdrücklich an, dass die Beschädigungen schon auf dem Hinweg vorhanden waren. Mit entsprechenden Beschädigungen wurde der auf den Angeklagten zugelassene PKW auch im Nachgang, nach dem Brand an dem PKW, von der Zeugin KOKin T. aufgefunden, die den PKW-Brand bearbeitete. Die Zeugin konnte auch angesichts des lediglich im Kofferraum und auf der Rückbank vorgefundenen Brandbildes, dass sie einer vorsätzlichen Brandstiftung zuordnen konnte, ausschließen, dass die benannten Schäden auf den Brand oder die Löschmaßnahmen des PKW durch die Feuerwehr zurückzuführen seien, diese habe die insbesondere die Seitenfenster zum Löschen verwendet. Als ganz entscheidendes Indiz kommt ferner hinzu, dass im Bereich zwischen der Windschutzscheibe und der Motorhaube des PKW des Angeklagten eine große Anzahl an Trümmerteilen aus Schutt, Beton-, Holz-, bzw. Dachziegelresten sowie Krampennägel und Glassplitter aufgefunden werden konnten, wie sich aus dem Spurensicherungsbericht des KHK FK. vom 20.6.2022 ergibt und auch auf den zugehörigen Lichtbildern erkennbar sind. Diese Beton-, Holz- und Dachziegelreste wurden mit Proben dem Objekts F.-straße N03 verglichen: Nach dem Gutachten von Frau Dr. DG. vom Landeskriminalamtes NRW vom 30.11.2022 waren insbesondere die beim OJ. aufgefundenen dunkelgrauen Stücke, die offensichtlich von Dachziegeln stammten und sich optisch nicht von den Dachziegeln des Vergleichsmaterials unterscheiden ließen, besonders auffällig; auch die beim OJ. aufgefundenen, bearbeiteten und teils angekohlten Holzstücke mit Merkmalen von Kiefernholz passten in das Holzkollektiv des Vergleiches. Soweit Krampennägel und Glasstücke beim PKW ebenfalls gesichert worden waren, lagen entsprechende Vergleichsproben vom Tatort nicht vor. Das Gutachten bewertet aufgrund der Übereinstimmungen es als wahrscheinlich, dass die Baumaterialien vom PKW vom Tatort stammen können, wobei ein Individualnachweis ist aufgrund fehlender Passstücke – bei massenhaft hergestellten und weit verbreiteten Baumaterialien nicht möglich ist. Den Schluss ergänzt die Kammer: Einen nachvollziehbaren Grund – gerade vor dem Hintergrund des sonstiges Spuren – bzw. Beweisbildes – für das Vorhandensein entsprechender Baumaterialien zwischen Windschutzscheibe und Motorhaube ist nicht erkennbar. Der Angeklagte hat den PKW auch an Tattag von der F.-straße weggefahren: Neben dem Wiedererkennen durch den Zeugen P. und der Zeugenbeschreibungen des Fahrers durch die Zeugen P., V. und X., die auf den Angeklagten passt, fügt sich hierzu insbesondere ein, dass der vom Angeklagten gefahrene PKW OJ. TR. allein auf den Angeklagten zugelassen war und auch ausschließlich von ihm gefahren worden ist; so schilderten es der Zeuge JQ., der beste Freund des Angeklagten, sowohl bei seiner polizeilichen Vernehmung und auch in der Hauptverhandlung, wobei seine Aussage im Übrigen von massiven Entlastungstendenzen getragen worden ist, aber auch die Zeugin C.. Soweit der Zeuge JQ. zum Schluss seiner Vernehmung vor der Kammer angab, der Angeklagte habe ihm berichtet, ihm sei sein Zweitschlüssel für den PKW abhandengekommen, sieht die Kammer hierin eine bewusste Falschaussage zugunsten des Angeklagten, den der Zeuge aufgrund der langjährigen, nämlich seit Schulzeiten im R. bestehenden Freundschaft entlasten wollte; die Behauptung des abhandengekommenen Schlüssel war gänzlich neu und der Zeuge konnte keinen vernünftigen Grund dafür nennen, warum er diesen – wenn zutreffend doch offensichtlich entlastenden – Umstand über mehrere Monate der vollstreckten Untersuchungshaft des Angeklagten zurückgehalten hat. Eine Falschaussage als Freundschaftsdienst passte auch zu dem überaus rosigen Bild, dass der Zeuge vom Angeklagten in seiner Vernehmung zeichnete. cc) Als sehr gewichtiges Indiz für eine Täterschaft des Angeklagten sprechen dazu die Vertuschungsbemühen, die entfaltet worden sind, um Spuren zu beseitigen. Hierfür ist zunächst das Inbrandsetzen des erheblich beschädigten PKW des Angeklagten, knapp eine Stunde nach der Explosion und dem Brandbeginn an der F.-straße gegen XX:XX Uhr zu sehen. Um 11:24 Uhr wurde der Polizei der brennende PKW unter den Stelzen der U.- Autobahnbrücke gemeldet, was auch zu den zeitlichen Schilderungen der Zeugin JE. und dem Zeugen MP. passt, die den PKW um diese Uhrzeit unter der Brücke gesehen brennend gesehen haben. Hinzu kommt, dass der PKW bewusst in Brand gesetzt worden ist: Die sachverständige Zeugin KOKin T., langjährige Brandermittlerin der Kölner Polizei, mit der Brandermittlungen am PKW betraut, hat angegeben, dass das Beschädigungsbild am PKW in Gesamtschau nur durch eine vorsätzliche Brandstiftung erklärbar sei; sie habe nach dem Ausschlussprinzip gearbeitet: Ein Blitzeinschlag habe nicht vorgelegen, da der Brand im hinteren Bereich des PKW begonnen habe, sei ein Motorschaden ausgeschlossen: an der Stelle des PKW, an der der PKW gebrannt habe, sei kein technisches Equipment verbaut, dass von sich aus einen Brand begründen könnte; auch seien keine Gegenstände gefunden worden, die für eine zufällige Brandentwicklung sprechen würden. Eine solche bewusste Brandstiftung weniger als eine Stunde nach der Explosion an der F.-straße ist aber außer mit bewussten Vertuschungsbemühungen kaum erklärbar: Denn andere Gründe, am helllichten Tag einen PKW auf offener Straße in Brand zu setzen, sind nicht erkennbar; auch für Vandalismusschäden durch Dritte spricht nichts: Weder sind vergleichbare Fälle aufgetreten, noch ist wochentags unter einer Autobahnbrücke gegen XX:XX Uhr in unmittelbarer Nähe zu einer viel genutzten Profi- und Freizeitsportanlage eine typische Szenerie für Vandalismus von Dritten. Zu den Vertuschungsbemühungen passt allerdings besonders die Strafanzeige des Angeklagten von 14.05.2022, die er am Morgen nach den zwei Bränden um 09:00 Uhr gegenüber KA QP. auf der Polizeiwache in U. stellte: Hier berichtete er, er sei angeblich am 14.05.2022, gegen 01:00 Uhr nach Hause gekommen und habe gesehen dass sich Jugendliche an seinem Fahrzeug befinden, wobei zwei Jugendliche auf dem Dach des Pkw gesprungen seien: Durch das Springen auf dem Dach seien neue, weitere Schäden am Pkw entstanden in der Form von Dellen entstanden. Die Kammer sieht in diesen ebenfalls nicht plausiblen Vorgang die Bemühung des Angeklagten, die charakteristischen Schadensbilder am PKW, der am Tatort mit diesen Schäden gesehen worden war, zu erklären. dd) Auch das vom Angeklagten am 20.05.2022 im Verfahren wegen der Brandstiftung zu seinen Lasten am PKW OJ. TR. als Zeuge abgegebene Alibi hat sich in der Hauptverhandlung nicht bestätigt: Während der Angeklagte im Rahmen seiner Zeugenvernehmung erklärte, er habe am Tattag, den 00.00.0000, einen Termin mit einem E-Bay-Verkäufer gehabt und sei gegen 11:00 Uhr von dem Verkäufer weggegangen und hierfür den Chatverlauf von 12.5. vorlegte, aus dem sich die konkrete Verabredung ergab, gab der vermeintliche Verkäufer, Herr XP. an, zwar am 12.5.2022 mit dem Angeklagten einen Termin zur Übergabe von Kopfhörern für den 13.05. um 11:00 Uhr gehabt zu haben, der Angeklagte sei zu dem vereinbarten Termin allerdings nicht erschienen: Eine derartige Fehlerinnerung innerhalb von nur einer Woche scheint ausgeschlossen – die Kammer geht auch hier von dem Versuch des Angeklagten aus, sich ein Alibi zu kreieren. ee) Die vollständige Motivationslage des Angeklagten konnte die Kammer nicht abschließend klären, wobei die Kammer ein Motiv des Angeklagten jedenfalls ermitteln konnte: Denn das Motiv der Rache aufgrund Enttäuschung und Verletzung durch die erst wenige Tage zuvor erfolgten Trennung der Geschädigten vom Angeklagten liegt mehr als nah, nachdem die Geschädigte in der Hauptverhandlung glaubhaft über das Beziehungsende berichtet hat; die Angaben wurden durch die überzeugenden Angaben der Zeugin M. bestätigt, die mit der Geschädigten am 00.00.0000 am frühen Morgen nach Mallorca geflogen war und als beste Freundin der Geschädigten zwar in deren Lager stand, in ihrer Aussage aber erkennbar neutral bekundete und sich mit Bewertungen – insbesondere über das Beziehungsverhalten beider Beteiligter – weitestgehend zurückhielt. Als weiteres – gleichfalls nicht fernliegendes zusätzliches – Motiv kommt jedoch ebenfalls in Betracht, dass der Angeklagte hoffte, dass die Geschädigte in ihrer Verzweiflung ohne Bleibe zu ihm zurückkehren würde, da sie in der Vergangenheit bei Problemen häufig den Angeklagten um Hilfe gebeten hatte, bspw., wenn die Luft aus den Reifen ihres PKW entwichen war, wie mehrere, mit beiden Beteiligten bekannten Zeugen bekundet haben. c) Die Kammer ist überzeugt davon, dass der Angeklagte auch den in den Feststellungen näher beschriebenen Goldschmuck der Geschädigten C. entwendet hat. Die Zeugin hat in der Hauptverhandlung anhand der zur Akte gereichten Lichtbilder nachvollziehbar erklärt, welche dieser Schmuckstücke ihr von den in den Feststellungen ausgeführten Verwandten bzw. vom Angeklagten geschenkt worden seien; dabei hat sie konkret unterschieden, welche der vorgelegten Lichtbilder konkret ihr entwendete Schmuckstücke zeigten (Fallakte 1 Bl. 4 und 5, sowie drei der auf Bl. 6 dargestellten Schmuckstücke) und für welche Schmuckstücke sie keine Lichtbilder hatte und anstelle dessen im Internet nach vergleichbaren Schmuckstücken gesucht und Lichtbilder von vergleichbaren Schmuckstücken zur Akte gereicht hat (insb. Bl. 7f der Fallakte 1). Die Schilderungen der Geschädigten waren glaubhaft, auch gerade vor dem Hintergrund der Erklärung, ihren Goldschmuck bei den Reisevorbereitungen am 12.05.2022 zuletzt gesehen zu haben. Die Geschädigte konnte dazu anhand des von ihr in der Hauptverhandlung getragenen Goldschmucks deutlich machen, warum sie die getragene Halskette nebst Anhänger für einen Sommer-Kurzurlaub als geeignet empfunden und deswegen zum Tatzeitpunkt am Körper getragen hat, mithin nicht entwedet wurde. Die Kammer hat dabei die Angaben der Zeugin C. besonders kritisch gewürdigt, insbesondere, vor dem Hintergrund der im Ermittlungsverfahren erst relativ spät getätigten Angaben zu den fehlenden Schmuckstücken: Es erscheint der Kammer allerdings plausibel, angesichts der massiven Einschränkungen der Lebensführung durch den annähernden vollständigen Verlust der Habseligkeiten der Geschädigten, sich nicht unmittelbar an den fehlenden Goldschmuck zu erinnern, bzw. auf diesen in ihrer ersten Vernehmung zur Sache hinzuweisen. Hinzu kommt, dass zu Beginn der Ermittlungsmaßnahmen die vorsätzliche Brandstiftung nur eine Hypothese war und es aus Sicht der Geschädigten durchaus möglich gewesen wäre, den Goldschmuck, der einen hohen Siedepunkt hat, in der zerstörten Wohnung zu finden, ggf. auch nur in geschmolzener Form. Insgesamt waren daher die Angaben in sich nachvollziehbar und wurden dazu durch die Aussage der Zeugin ZH. gestützt, die nicht nur glaubhaft angab, über viele Stunden mit der Angeklagten gemeinsam in der beschädigten Wohnung nach dem Schmuck gesucht zu haben, sondern hiervon auch Videos auf ihrem Mobiltelefon zeigen konnte. Hinzu kommt, dass kein Motiv für eine Falschbelastung des Angeklagten erkennbar ist: Weder hat die Geschädigte bislang versucht, Ansprüche gegen den Angeklagten geltend zu machen, noch hat sie in ihrer Schilderung – abseits des von ihr beschriebenen Beziehungslebens – besondere Belastungstendenzen zulasten des Angeklagten gezeigt; sie zeigte sich in der Hauptverhandlung vielmehr schockiert über die Tat und ihren langjährigen Partner als Angeklagten; dazu ist sie sich der genauen Anzahl an Schmuckstücken nicht sicher gewesen; die Zahl hat sie auf diejenigen Stücke begrenzt, die sie sicher in Erinnerung gehabt hat. Auch die Zeugin KOKin T. konnte über die erfolglose Suche der Geschädigten und der Zeugin ZH. auch mit Hilfe einer Brandharke berichten. Hinzukommt, dass beide, die Zeugin ZH. und die Zeugin KOKin T. übereinstimmend eine Begründung für die intensive Suche nach den Goldstücken geben konnte: Die Geschädigte habe ihnen gesagt, es habe sich um Erinnerungsstücke gehandelt, insbesondere von ihrem verstorbenen Vater, was insoweit auch mit ihrer Aussage übereinstimmt. Dazu passt auch, dass bei dem Angeklagten nach dem, was er sowohl seinen Freunden, der Zeugin LZ. MW. und JQ. YE., als auch der Freundin der Geschädigten M.. regelmäßigt mitgeteilt hatte, ein Motiv für die Wegnahme vorlag: Er sah sich selbst während der Beziehung als der „Goldesel“ der Geschädigten, von der er sich insbesondere finanziell ausgenutzt fühlte. Dass er jedenfalls anlässlich der Gelegenheit der Rache durch Feuerlegen – ob vorab geplant oder erst bei Gelegenheit entschieden – den Goldschmuck entwendete, fügt sich dazu ein. d) Die Kammer konnte nicht endgültig klären, wie der Angeklagte die Wohnung der Geschädigten vor dem Brandgeschehen betreten hat, da aufgrund des Brandgeschehens war kein Türblatt zu der Wohnung mehr vorhanden. Festgestellt werden konnte jedenfalls, dass die vom Sachverständigen Dr. NK. untersuchte Schließeinheit, die noch vorhanden war, ein ausgefahrenes Kastenschloss hatten: An dem Kastenschloss selbst war zwar nach den Angaben des Sachverständigen Dr. NK. keine Einbruchsspuren erkennbar. Da im Übrigen die Tür nicht mehr vorhanden war, war allerdings der Untersuchungsbereich des Sachverständigen begrenzt. So gab der Sachverständige daher ausdrücklich an, andere Öffnungsformen nicht ausschließen zu können. Diese waren vielmehr zwanglos möglich. Nach den Angaben der Zeugin C., die noch wenige Wochen zuvor das Schloss ausgewechselt hat, war es dem Angeklagten nicht möglich, einen Nachschlüssel zu dem neuen Wohnungsschloss anzufertigen. Dafür, dass sich der Angeklagte zuvor mit der Frage beschäftigt hat, wie Türen überwunden werden können, spricht jedenfalls Folgendes: Der Zeuge KHK N., der die Datenauswertung des Mobiltelefons des Angeklagten vorgenommen hat, gab an, er habe bei den E-Mails des Angeklagten eine Kaufempfehlung von Amazon entdeckt, die Brechstangen und Schlüsselrohlinge enthielt; ohne konkret die Algorithmen von Amazon zu kennen, habe er daraus geschlossen, dass sich der Angeklagte jedenfalls mit der Thematik beschäftigt habe, denn nach bestimmten Suchparameter erfolgten typischerweise von Amazon entsprechende Kaufempfehlungen für vergleichbare Produkte; die Kammer teilt den Schluss des Zeugen. 3. Über die festgestellten psychischen und materiellen Folgen der Tat haben die Zeugen E., H. und C. glaubhaft bekundet; sie haben sämtliche über die für sie belastenden Folgen sachlich berichtet, ohne besondere Übertreibungs- oder Belastungstendenzen zu zeigen. Gleiches gilt für den Geschädigten MZ., von Beruf XXX, der bemerkenswert sachlich über die massive Beschädigung des Familieneigentums gesprochen hat – seine Angaben wurden hinsichtlich der Schäden unterstützt durch die Ausführungen des Zeugen XF., der zunächst als Statiker mit der Begutachtung des Objekts betraut war und diesbezüglich angab, das Objekt sei statisch zu 100 % zerstört, würde die weiterhin vorhandenen Stützen rausgenommen, falle der Dachstuhl zusammen. Der Zeuge konnte auch deswegen zu den Folgen und den damit verbundenen Kosten bekunden, da er im Nachgang zu seinem Einsatz als Statiker auch die Wiederherstellung des Objekts federführend projektiert hat und leitet; zusätzlich Ergänzung fanden die Angaben in der Schilderung des Zeugen ME. von der Firma VD., die bereits zum Entkernen des Objekts einen sechstelligen Betrag aufgerufen hat. 4. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten hat die Kammer aufgrund der Schilderungen der Zeugen TU., JQ. , C., LZ. MW. und JZ. getroffen, die im Wesentlichen übereinstimmten; lediglich über die Strafhaft des Angeklagten in den Q. bekundete allein die Geschädigte, die aber auch nur rudimentär informiert worden war. Die konkreten Feststellungen hierzu beruhen auf dem niederländischen Zentralregisterauszug und der verlesenen Übersetzung des relevanten Urteils. IV. 1. Der Angeklagte hat durch das bewusste Entzünden des Ottokraftstoffs, das zu dem Brand im Dachgeschoss des Hauses F.-straße N03 in U. geführt hat, nämlich einem Gebäude, welches der Wohnung von Menschen dient, sich einer schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, indem er dieses in Brand gesetzt und durch die Brandlegung jedenfalls die Wohnung des Hauses zerstört hat. 2. Dazu hat sich der Angeklagte dadurch der fahrlässigen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion gemäß § 308 Abs. 1, 6 StGB strafbar gemacht, indem es durch das Anzünden des Ottokraftstoffs zu der Verpuffung des Luft-Gas-Gemisches gekommen ist, was die Druckwelle ausgelöst hat. Hierdurch ist eine fremde Sache von bedeutendem Wert, nämlich das Mehrfamilienhaus des Geschädigten MZ., nicht nur fahrlässig gefährdet, sondern auch massiv geschädigt worden, wodurch ein erheblicher Schaden von mindestens 750.000 EUR eingetreten ist. Der Angeklagte handelte dabei sowohl hinsichtlich der Explosion als auch hinsichtlich der Gefährdung der Sache von bedeutendem Wert objektiv sorgfaltspflichtwidrig, was ihn auch objektiv und subjektiv erkennbar war. 3. Indem der Angeklagte jedenfalls die festgestellten goldenen Schmuckstücke aus der dafür vorgesehenen Schatulle der Geschädigten an sich nahm, um sie für sich zu behalten, hat er einen Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB verwirklicht. 4. Der Angeklagte hat durch die Erzeugung der Druckwelle infolge der Verpuffung des Luft-Gas-Gemisches eine Gesundheitsschädigung beim Geschädigten V. verursacht, indem dieser in der Folge an einer schmerzhaften, über zwei Stunden andauernde Beeinträchtigung an seinem Trommelfell erlitt. Dass Handeln war, wie dargestellt, objektiv sorgfaltswidrig; dass eine entsprechende Folge eintreten konnte, war objektiv und subjektiv dem Angeklagten auch vorhersehbar. Die Staatsanwaltschaft hat in der Anklage das besondere öffentlich Interesse an der Strafverfolgung bejaht, § 230 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. StGB. 5. Die räumlich-zeitlich in einem einheitlichen Lebenssachverhalt zusammenfallenden Taten stehen jedenfalls aufgrund des nicht ausschließbaren gemeinsamen Tatentschluss zueinander in Tateinheit, § 52 StGB. V. Der Strafrahmen des § 306a Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von einem bis fünfzehn Jahren vor. Ein minder schwerer Fall nach § 306a Abs. 3 StGB kommt nicht in Betracht. Zulasten des hafterfahrenen Angeklagten spricht der massive Schaden, den er mit der Tat verursacht hat, monetär insbesondere zu Lasten der Wohngebäudeversicherung und dem Geschädigten MZ.. Dazu hat er tateinheitlich mehrere Delikte verwirklicht, wobei besonders der Diebstahl zulasten der Geschädigten C. zu berücksichtigen ist, da der Angeklagte insoweit einschlägig in den Q. vorbestraft gewesen war. Auch hat er jedenfalls die erhebliche Beeinträchtigung der Lebensführung der Geschädigten C. durch Verlust ihrer Wohnung und ihrer Habe bewusst gewollt, die der anderen Geschädigten zumindest verschuldet verursacht; gleiches gilt für die damit verbundenen psychischen Folgen für die Geschädigten, die jedenfalls erwartbar waren. Zu Gunsten des Angeklagten ist lediglich anzunehmen, dass er in der Bundesrepublik ein sozial integriertes Leben geführt hat und er sich durch die Trennung in einer besonderen emotionalen Belastungssituation befunden habe dürfte, was letztlich durch die vielen positiven Leumundszeugen für seinen – jedenfalls in der Bundesrepublik – grundsätzlich disziplinierten und verlässlichen Lebenswandel Ausdruck verliehen wird. Im Übrigen drohen ihm ausländerrechtliche Konsequenzen durch die Verurteilung. Zu seinen Gunsten hat die Kammer dazu angenommen, dass der Wert des gestohlenen Goldschmucks nicht erheblich war, wobei die Kammer jedenfalls ausschließen kann, dass die Schwelle von § 248a StGB unterschritten worden ist. Für die Kammer kam auch eine Strafrahmenverschiebung wegen verminderter Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB bereits deswegen nicht in Betracht, da schon keinerlei Anknüpfungstatsachen ersichtlich sind, die das Vorliegen eines Eingangsmerkmals als naheliegend erscheinen lassen; soweit die Kammer als zugunsten des Angeklagten zu würdigender Faktor die besondere emotionalen Belastungssituation angenommen hat, ist hier nichts dafür ersichtlich, dass durch die Belastungslage ein entsprechender Schweregrad erreicht wurde, der ein Eingangsmerkmal wie eine krankhafte seelische Störung oder eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung begründen könnte; auch für das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Störung war nichts ersichtlich, gleiches gilt für eine Intelligenzminderung, die Einholung eines Sachverständigengutachtens war daher nicht geboten. Nach erneuter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer eine Strafe von fünf (5) Jahren und neun (9) Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.