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Entscheidung

2 StR 375/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:070524B2STR375
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:070524B2STR375.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 375/23 vom 7. Mai 2024 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2024 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbe- schluss vom 13. Februar 2024 wird auf seine Kosten zurückge- wiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landge- richts Köln vom 12. Mai 2023 mit Beschluss vom 13. Februar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhö- rungsrüge (§ 356a StPO) vom 29. Februar 2024. 1. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. a) Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweis- ergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten über- gangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Auch der die Revisionsbegründung ergänzende und dem Bun- desgerichtshof am 9. Oktober 2023 übersandte Verteidigerschriftsatz vom 29. September 2023 und die Gegenerklärung der Verteidigung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Oktober 2023 waren Gegenstand der Bera- tung. 1 2 3 - 3 - b) Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht weiter begründet und insbesondere nichts zur Gegenerklärung ausgeführt hat, ist nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Ge- hörs zu schließen. Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Das gilt auch dann, wenn in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu Verfah- rensrügen ausgeführt oder die Sachrüge näher begründet wird. Denn das Sys- tem der Revisionsentscheidung im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO baut darauf auf, dass der Beschwerdeführer die Gründe für die Anfechtung eines Urteils bereits in der Revisionsbegründung anführt (§ 344 Abs. 1 StPO). Hierzu nimmt die Revisionsstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift Stellung und legt – sofern sie die Beanstandungen nicht für durchgreifend erachtet – die hier- für maßgebenden Gründe in ihrem Antrag auf Verwerfung des Rechtsmittels nä- her dar. Dieses System kann der Beschwerdeführer nicht dadurch außer Kraft setzen, dass er weitere Einzelbeanstandungen nachschiebt. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht seine nachgeschobenen Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft; er kann jedoch nicht verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbe- schluss mitgeteilt werden (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 28. November 2023 – 1 StR 311/23, juris Rn. 5 mwN). 4 - 4 - 2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Menges Appl Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Köln, 12.05.2023 - 115 KLs 1/23 5