Beschluss
15 U 78/23
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2023:0713.15U78.23.00
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Tenor
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 12.04.2023 (28 O 299/22) gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 12.04.2023 (28 O 299/22) gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses . G r ü n d e : I. Die Berufung der Beklagten ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und zudem eine mündliche Verhandlung auch im Übrigen nicht geboten erscheint, ist eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt. Das Landgericht hat in dem hier angefochtenen Urteil zu Recht und mit zutreffender Begründung die Widerklage abgewiesen und den Beklagten die Kosten – folgerichtig auch hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärten negativen Feststellungsklage der Klägerin (§ 91a ZPO) - auferlegt. Das Berufungsvorbringen vom 06.07.2023 (Bl. 158 ff. des Senatshefts) rechtfertigt ebenso wie der sonstige Akteninhalt keine den Beklagten günstigere Sichtweise. Es besteht nur noch Anlass zu nachfolgenden ergänzenden Ausführungen des Senats: a) Es steht für den Senat außer Frage, dass die Beklagten nicht schon allein durch die wenigen, offen gehaltenen Angaben in der angegriffenen Publikation (Arbeiter auf dem Rollfeld am Düsseldorfer Flughafen, Beschäftigte eines am Standort Flughafen tätigen Dienstleisters, der wohl nicht im Auftrag der Flughafen Düsseldorf GmbH tätig war, Zutrittsbeschränkungen, Hinweis zum Tiktok-Video kam von „C.“, ein Mann nunmehr in Urlaub, laut „C.“ sind die drei Verdächtigen N01 und N02 Jahre alt“) erkennbar sind/waren, zumal am Flughafen unzählige Menschen tätig waren/sind (auch mit Rollfeldbezug) und ein von Arbeitskolleginnen und -kollegen ggf. bemerkbares Fehlen am Arbeitsplatz unzählige weitere Gründe gehabt haben kann. Anlass zur ernsthaften Besorgnis eines Erkanntwerdens allein aufgrund der angegriffenen Berichterstattung bestand nicht. b) Soweit in der streitgegenständlichen Berichterstattung auf eine Vorberichterstattung in der „C.“ vom „Freitag“ verwiesen worden ist - die aber nicht direkt verlinkt war - und soweit man über die dortige Berichterstattung eine Erkennbarkeit der Beklagten hätte bejahen können und man diese Berichterstattung wiederum damals durch vergleichsweise einfache Recherchen mit Internetsuchmaschinen hätte auffinden können, reicht dies nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nicht aus, um im konkreten Fall eine äußerungsrechtliche Erkennbarkeit und Betroffenheit der in der Öffentlichkeit zuvor unbekannten Beklagten zu bejahen. Gerade in Zeiten umfassendster Internetrecherchemöglichkeiten kann es für eine persönlichkeitsrechtliche Betroffenheit/Erkennbarkeit bei Presseberichterstattungen nicht ausreichen, wenn sich ein Presseorgan selbst noch erkennbar um eine Anonymisierung der eigenen Berichterstattung bemüht und der Detaillierungsgrad von gegebenen Informationen als solches dann nur für eine schlussendlich erfolgreiche Internetrecherche mit Hilfe von Suchmaschinen genügen kann (so deutlich auch KG v. 07.01.2021 – 10 U 1106/N02, GRUR-RS 2021, 26935; OLG Dresden v. 25.01.2022 – 4 U 2052/21, GRUR-RS 2022, 1422 Rn. 6; BeckOK-MedienR/ Söder , 39. Ed., § 823 Rn. 75 f.; Hollenders , in: Münchener Anwaltshandbuch Urheber- und Medienrecht, 3. Aufl. 2023, § 12 Rn. 71). Gerade auf eine Medienberichterstattung Dritter kann es in diesem Zusammenhang schon deshalb im Grundsatz nicht ankommen, weil anderenfalls jede Berichterstattung, die einer die Anonymität aufhebenden Berichterstattung eines Drittmediums zeitlich nachfolgt, gleichsam denklogisch stets mit „infiziert“ würde (KG a.a.O., Rn. 8). c) Mit dem Landgericht spielt dann auch der Einwand keine Rolle, dass man zumindest die „infizierende“ Berichterstattung in der Z. im konkreten Beitrag erwähnt (aber nicht verlinkt) hat und jedenfalls für die Leserinnen und Leser der Z. die Beklagten deswegen u.U. leichter dem Vorfall zuzuordnen waren (vgl. etwa auch S. 7 der Klageerwiderung = Bl. 113 d.A., S. 6 f. des Schriftsatzes vom 20.02.2023, Bl. 175 f. d.A.). Ist schon nicht vorgetragen und/oder ersichtlich, dass ein greifbarer Teil der Rezipienten der Beklagten zuvor stets auch die Berichterstattung der Z. zur Kenntnis nimmt, kann sich der vage Verweis auf die Z. schon deswegen hier nicht ausgewirkt haben, weil auch ohne den fraglichen Passus und Verweis auf die C. jeder C.-Rezipient in der Beschreibung des singulären Sachverhalts die Beklagten ohnehin hätte wiedererkennen können. Dann hätte man auch eine Berichterstattung mit noch weniger Faktoren (etwa Männer/Rollfeld/Streit um potentiellen IS-Gruß) bereits als ausreichend für Ansprüche der hier selbst gerade nicht identifizierbar beschriebenen Beklagten einstufen müssen, was schon nicht angemessen sein kann. d) Richtig ist allerdings ansonsten, dass es für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch einen Zeitungsartikel oder Internetbericht nicht immer entscheidend sein kann, ob alle oder ein erheblicher Teil der Leser oder gar die „Durchschnittsleser“ die gemeinte Person sicher identifizieren können, denn eine Person kann schon dann betroffen sein, wenn über das Medium persönlichkeitsrechtsverletzende Informationen nur an solche Leser geraten, die auf Grund ihrer sonstigen Kenntnisse (etwa des beruflichen oder persönlichen Umfelds des Betroffenen) in der Lage sind, die Person zu identifizieren, auf die sich der Bericht bezieht (BVerfG v. 14.07.2004 - 1 BvR 263/03, NJW 2004, 3619, 3620). Es reicht auch aus, wenn sich die Identität so zumindest für einen Teil der Leser im Zusammenspiel mit deren sonstigen, also gerade nicht allein aus der Berichterstattung selbst abgeleiteten Kenntnissen ergibt (BGH v. 06.12.2022 – VI ZR 237/21, GRUR-RS 2022, 40467 Rn. 21; siehe auch OLG Karlsruhe v. 02.02.2015 - 6 U 130/14, NJW-RR 2015, 670). Dennoch muss es sich auch dann um jedenfalls für den Bekanntenkreis ohne weiteres aus sich heraus ergebende oder sonst mühelos erkennbare Kriterien handeln (etwa Buchstabenkürzel, Alter und dann einzige dazu passende Zahnarztpraxis im Umfeld, vgl. BGH v. 31.5.2022 – VI ZR 95/21, GRUR 2022, 1359 Rn. 16; Partnerstellung in Kanzlei mit Namenskürzel, vgl. BGH v. 18.06.2019 – VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 43). Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung BGH v. 05.06.2008 – I ZR 96/07, ZUM 2008, 957 – Zerknitterte Zigarettenschachtel Rn. 12 für eine werbliche Ausnutzung des Namens auf eine Verwendung der beiden in der Kombination besonderen Vornamen und auf damals zahlreiche Presseberichte über tätliche Auseinandersetzungen des dortigen Klägers abgestellt hat, ist dieser Fall mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Dort ging es um die Signalwirkung der Namenskombination einer der breiten Öffentlichkeit zuvor bereits bekannten Person und um umfangreiche Veröffentlichungen förmlich als Thema „in aller Munde.“ Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des Senats vom 30.11.2015 – 15 W 60/15 (n.v.)., in der es zwar nur um Angaben zu einem „Allerweltsvornamen“, einen abgekürzten „Allerweltsnachnamen“ und einen „Allerweltsberuf“ des Betroffenen ging, aber zugleich eben eine Beziehung zu einer Prominenten angeführt und damit der Betroffene jedenfalls für den Bekanntenkreis – dem die Beziehung bekannt war - wieder ohne weiteres ersichtlich war. Ein solcher Fall liegt bei den - zuvor auch gänzlich unbekannten - Beklagten nicht vor. Zwar gab es über den konkreten Vorfall vor der hier streitgegenständlichen Berichterstattung auch sonst schon eine recht breite Berichterstattung (vgl. etwa Anlage WK 8, Bl. 115. CR ff. d.A.), aber auch dort waren bei weitem nicht alle Veröffentlichungen identifizierend mit unverpixelten oder schlecht verpixelten Bildern. In Ansehung dessen kann es nicht angehen, eine Erkennbarkeit der Beklagten auch bei einer Berichterstattung zu bejahen, die sich selbst – wie die streitgegenständliche - gerade um eine Anonymisierung bemüht hat. II. Die Beklagten erhalten Gelegenheit, zu den vorstehend erteilten Hinweisen innerhalb der im Tenor bestimmten Frist Stellung zu nehmen. Die Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners – durch Beschluss des Senats oder durch Verfügung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters – verlängert werden. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufungen (Nr. 1220, 1222 KV GKG) wird hingewiesen, wobei die Kostenermäßigung nur greift, wenn beide Beklagten ihre Berufung zurücknehmen. Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 95.000 EUR