Beschluss
6 T 47/21
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2022:1027.6T47.21.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 08.02.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 04.02.2021 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.
Die Vollziehbarkeit der Entscheidung wird bis zu ihrer Rechtskraft ausgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 08.02.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 04.02.2021 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen. Die Vollziehbarkeit der Entscheidung wird bis zu ihrer Rechtskraft ausgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Der Beschwerdeführer, der seit 2008 in dem gegenständlichen Apartment der Beschwerdegegnerin wohnt, erschien am 28.12.2020 auf der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Köln und beantragte Räumungsschutz für einen auf den 15.01.2021 angesetzten Räumungstermin, den er mit gesundheitlichen Risiken begründete; er leide an einer koronaren Herzerkrankung und befände sich in psychotherapeutischer Behandlung, durch den Wohnungsverlust würde er Stabilität verlieren. Er habe bislang keine neue Wohnung gefunden. Mit Schreiben vom 05.01.2021 vertiefte er den Vortrag im Hinblick auf seine Herzerkrankung; er bitte um einen zeitlichen Aufschub der Räumung für einen bis zwei Monate. Hintergrund für die terminierte Räumung war, dass dem Beschwerdeführer wegen übergriffigen Verhaltens gegenüber Mitarbeiterinnen der Beschwerdegegnerin die Wohnung gekündigt worden war, das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Köln vom 04.06.2020 –Az. 221 C 369/19– ist der Räumungstitel für die gegenständliche Wohnung. Eine im erstinstanzlichen Urteil zunächst ausgesprochene Räumungsfrist bis zum 31.03.2021 wurde mit Beschluss der Kammer 24.11.2020 auf Ende Oktober 2020 verkürzt. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 07.01.2021 wurde der Antrag vom 28.12.2021 auf Räumungsschutz zurückgewiesen. Unter dem 13.01.2021 wurde von der Stadt Köln eine Ordnungsverfügung erlassen und der Beschwerdeführer bis zum 14.04.2021 in die Wohnung wiedereingewiesen. Die Ordnungsverfügung wurde zum 18.01.2021 wieder aufgehoben. Unter dem 28.01.2021 hat der Beschwerdeführer – sowohl selbst als auch anwaltlich vertreten – erneut einen Antrag auf Räumungsschutz gestellt; durch die Aufregung sei seine Gesundheit noch schlimmer geworden, er sei total verzweifelt und brauche mehr Zeit, eine neue Unterkunft zu finden; vorgelegt wurden zwei Atteste, wovon ein Attest seine koronare Herzerkrankung betrifft; in einem weiteren Attest von 28.01.2021 wird eine psychische Belastung gesehen, die zu einer eskalierenden Symptomatik führen könne, die eine Krankenhausbehandlung des Beschwerdeführers erforderlich machen könne. Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 04.02.2021 ist der Antrag zurückgewiesen worden. Unter dem 08.02.2021 hat sich der Beschwerdeführer erneut an das Amtsgericht gewandt und ein Schreiben des Gesundheitsamtes der Stadt Köln eingereicht, darin wird vom sozialpsychiatrischen Dienst der Stadt Köln von neu aufgetretenen Suizidgedanken des Beschwerdeführers berichtet und eine akute Suizidalität aufgrund der Räumung angenommen. Das Amtsgericht hat das Schreiben vom 08.02.2021 – stillschweigend – als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 04.02.2021 ausgelegt und dieser mit Beschluss vom 10.02.2021 nicht abgeholfen. Mit Beschluss der Kammer vom gleichen Tag ist die Räumungsvollstreckung vorläufig eingestellt worden und ein fachärztliches Gutachten beim Sachverständigen Dr. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag gegeben worden; das Gutachten sollte sich zur Suizidgefahr bei einer Räumung verhalten sowie dazu, mit welchen – auch therapeutischen - Maßnahmen dem begegnet werden könne. Unter dem 02.04.2021 hat der Sachverständige sein Gutachten erstellt. Im Ergebnis hat dieser dem Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F 33.2) attestiert: Eine Räumung des Apartments sei danach mit einer konkreten, hohen Suizidgefahr bzw. einem schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers verbunden. Es sei nicht möglich, der Suizidgefahr bzw. der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch Anwesenheit eines Vertreters des Ordnungsamtes und eines Arztes bei der Räumung zu begegnen. Da der Beschwerdeführer sich seit Jahren ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungen unterziehe, seien medizinische Maßnahmen wie eine Unterbringung auf einer geschlossen geführten Station einer psychiatrischen Klinik nicht geeignet, der Gefahr zu begegnen, statistischen Untersuchungen zufolge würden nach Entlassung aus stationärer Behandlung vermehrt Suizidhandlungen auftreten. Dabei hätten die vom Beschwerdeführer begonnenen Behandlungen zu keiner durchgreifenden Verbesserung der Krankheitssymptomatik geführt. Da der Beschwerdeführer in der Lage sei, selbstständig fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, seien betreuungsrechtliche Maßnahmen nicht geboten. Mit Beschluss vom 01.06.2021 ist die Sache vom Einzelrichter auf die Kammer übertragen worden. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Kammer eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen eingeholt, die dieser unter dem 03.09.2021 abgegeben hat: Danach bestünde nicht die Möglichkeit, dass innerhalb eines überschaubaren Zeitraums einer Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik eine durchgreifende psychische Stabilisierung des Beschwerdeführers eintreten könne. Die Unterbringung mit Freiheitsentziehung würde der Beschwerdeführer – ebenso wie die Einrichtung einer Betreuung für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge und Wohnungsangelegenheiten – als weitere narzisstische Kränkungen erleben. Eine Augmentierung oder Umstellung der psychopharmakologischen Behandlung würde längere Zeiträume in Anspruch nehmen. Eine effektive psychotherapeutische Behandlung, die hilfreich sein könnte, würde ebenfalls erst nach längerer Behandlungsdauer Wirkung zeigen. Im Hinblick auf das bis dahin im Gutachten nur unzureichend berücksichtigte Vorbringen der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren, mit der durchweg ein weitergehendes inakzeptables Verhalten des Beschwerdeführers, entsprechend demjenigen Verhalten des Beschwerdeführers, das Anlass zur Kündigung gegeben hat, moniert worden ist, hat der Sachverständige unter dem 11.10.2021 erneut Stellung genommen und im Ergebnis an seinem Gutachten festgehalten. Mit Schreiben vom 24.11.2021 hat sich der Beschwerdeführer an die Kammer gewandt und erklärt, er habe seine Rechnungen bei der Beschwerdegegnerin bezahlen wollen, nachdem er einen Job habe, was dort nicht angenommen worden sei; er suche weiterhin nach einer Wohnung, was allerdings sehr schwierig sei. Zur Weihnachtszeit hat die Kammer eine freundliche Weihnachtskarte vom Beschwerdeführer erhalten. Mit Beschluss der Kammer vom 07.03.2022 hat die Kammer zusätzlich den Sachverständigen Dr. F., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bestellt, ein weiteres psychiatrisches Gutachten zur Wahrscheinlichkeit der Suizidalität des Beschwerdeführers zu erstellen und dazu, mit welchen Maßnahmen einer solchen begegnet werden könnte. Unter dem 01.09.2022 hat der Sachverständige Dr. F. sein Gutachten übersandt. Hierin hat er, wie auch der Sachverständige Dr. C. zuvor, nach Exploration des Beschwerdeführers, umfassender Aktenauswertung und zusätzlicher Verwertung ergänzender Stellungnahmen der Behandler des Beschwerdeführers eine konkretisierte Diagnose getroffen und dem Beschwerdeführer eine paranoide (sensitiv-paranoische) Persönlichkeitsstörung (ICD-101: F 60.0) auf gering integriertem Strukturniveau mit rezidivierender depressiver Symptomatik (F 33.8) bzw. rezidivierenden emotionalen Krisen diagnostiziert. Danach sei die angekündigte Suizidalität in den erheblichen strukturellen Defiziten mit der damit verbundenen hohen Kränkbarkeit des Beschwerdeführers begründet; die Suizidalität sei daher auch manipulativ und trotzdem krankheitswertig. Die Suizidalität sei zwar zum Untersuchungszeitpunkt gering ausgeprägt, was sich aber schnell ändern könne, wenn der Beschwerdeführer mit einer Realität konfrontiert werde, die er nicht zu akzeptieren bereit bzw. in der Lage sei; die Wahrscheinlichkeit einer parasuizidalen oder versuchten suizidalen Handlung werde dann als hoch eingeschätzt. Ein tatsächlicher Suizid oder schwerwiegende Verletzungsfolgen seien sicher mit geringerer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, aber durchaus möglich; fühle sich der Beschwerdeführer in die Enge getrieben, sei auch mit aggressiven Impulsen nach außen zu rechnen. Zu den Behandlungsaussichten entsprachen die Ausführungen im Wesentlichen den Ausführungen von Dr. C., die auch weiter konkretisiert wurden: Kurzfristige Maßnahmen seien wenig erfolgversprechend; der Beschwerdeführer benötige eine Psychotherapie, wobei die entsprechenden Erfolgsvoraussetzungen – Motivation, Leidensdruck und Veränderungsbereitschaft – bei ihm nicht ausreichend erfüllt seien; der hohe Autonomieanspruch, die eigene Selbstüberhöhung und Unnachgiebigkeit würden den Beschwerdeführer - therapeutisch und ggf. rechtlich - quasi „unheilbar, resistent und unantastbar“ machen. Insbesondere zwangsweise therapeutische Maßnahmen würden derzeit prognostisch mit außerordentlich hoher Wahrscheinlichkeit sämtlich scheitern bzw. sind nicht indiziert oder nicht durchsetzbar. Der Beschwerdeführer sei dabei grundsätzlich in der Lage, selbstständig fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Er befinde sich allerdings in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung, ohne dass hierdurch eine durchgreifende Besserung oder gar Linderung der Symptome oder Nachreifung der strukturellen Defizite zu erwarten sei. Die Einrichtung einer Betreuung sei nicht indiziert, da er einen ausreichend freien Willen bilden könne. Über das Beschwerdeverfahren hinweg hat der Beschwerdegegner dazu vorgetragen, es komme regelmäßig zu Belästigungen der weiteren Bewohner in der Liegenschaft sowie den Mitarbeiterinnen der Beschwerdegegners, die Büroräume in der angrenzenden Liegenschaft haben. Der Beschwerdeführer streitet diese ab. Die Höhe der Zahlungsrückstände für die Weiternutzung des Apartments sind im Beschwerdeverfahren streitig geblieben und werden vom Beschwerdegegner derzeit auf 5057,48 EUR beziffert. II. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 04.02.2021 ist zurückzuweisen. Die Voraussetzungen, die Räumungsvollstreckung einzustellen, liegen jedenfalls mittlerweile nicht mehr vor. Nach § 765a ZPO kann auf Antrag des Schuldners das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Die Norm ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (BGH 19.10.2017 - IX ZB 100/16; BGH 25.10.2006 - VII ZB 38/06). Anzuwenden ist § 765a ZPO nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis führen würde (BGH MDR 2011, 195 mwN). Bei der Prüfung dessen, was als eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte anzusehen ist, sind auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen (BVerfG NJW 79, 2607f; NJW 94, 1272f). Mit Härten, die jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, muss sich der Schuldner abfinden. Daher begründet es keine Härte im Sinne des § 765a, dass die Zwangsvollstreckung überhaupt durchgeführt wird (vgl BGH NJW 2004, 3635f). Wenn mit der Zwangsräumung eine konkrete schwerwiegende Gefahr für Leben (insbesondere Suizidgefahr) und Gesundheit des Schuldners verbunden ist (BVerfG NJW-RR 2001, 1523, 1524), müssen Beweisangebote des Schuldners besonders sorgfältig geprüft werden (BVerfG NJW 2019, 2012 Tz 20 mwN). Ist mit der Zwangsräumung ein (nicht abwendbarer) schwerwiegender Eingriff in das Recht des Schuldners auf Leben und/oder körperliche Unversehrtheit verbunden und ergibt eine Interessenabwägung (vorzunehmen nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zwischen Art 2 II 1 GG des Schuldners und Art 14 I, Art 19 IV GG des Gläubigers), dass die Schuldnerinteressen im konkreten Fall schwerer wiegen als die Gläubigerbelange, begründet die Zwangsvollstreckungmaßnahme eine sittenwidrige Härte (vgl. BVerfG NJW 91, 3207; BVerfG NJW 94, 1719 f; BVerfG NJW 98, 295f NJW 2019, 2012f, BGH NJW-RR 2011, 300). Vor einer dann in Betracht kommenden Einstellung der Zwangsvollstreckung ist stets sorgfältig zu prüfen, ob der Gefahr für den Schuldner nicht auf andere Weise wirksam begegnet werden kann; zB durch zumutbare Anstrengungen des Schuldners selbst (Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe, gegebenfalls Klinikaufenthalt), Ingewahrsamnahme des Schuldners, insbesondere nach polizeirechtlichen Vorschriften oder dessen Unterbringung nach landesrechtlichen Vorschriften (BGH NJW-RR 2010, 1649). Ist das nicht der Fall, ist die Zwangsvollstreckung in der Regel befristet einzustellen (vgl. BGH NJW 2014, 2288; BGH NJW-RR 2016, 583); eventuell verbunden mit der Auflage gegenüber dem Schuldner, ihm zumutbare (dem Vollstreckungsgericht nachzuweisende) Maßnahmen zu ergreifen, um an einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes zu arbeiten (vgl. BGH NJW 2014, 2288; BGH NJW-RR 2016, 1104 Tz 13). Nur in absoluten Ausnahmefällen kann der Schutz des Schuldners eine Einstellung der Zwangsvollstreckung auf unbestimmte Zeit rechtfertigen (BVerfG NJW 2019, 2012; BGH NJW-RR 2016, 583). Nach der gebotenen Abwägung gilt hier, dass die Einstellung der Zwangsvollstreckung über die bisher erfolgte vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung über 20 Monate hinaus nicht mehr verhältnismäßig ist; die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 28.01.2022 ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Im Einzelnen: Die Kammer hat für die Entscheidung die Rechtspositionen der Streitparteien des Beschwerdeverfahrens, das Eigentümerrecht der Gläubigerseite – Beschwerdegegner - mit dem aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz verbürgten Schutz des Schuldners – Beschwerdeführer – für sein Leben in ihrer konkreten Betroffenheit gegeneinander abgewogen, um dem dargestellten Gebot, zwischen den Verfassungsgütern praktische Konkordanz herzustellen, Rechnung zu tragen. Im Ergebnis war die aufgrund der fehlenden Erfolgsaussichten der Behandlung einzig mögliche Einstellung der Zwangsvollstreckung auf unbestimmte Zeit nach der Gesamtabwägung der vorliegenden Rechtspositionen aufgrund des absoluten Ausnahmecharakters nicht angezeigt; ein weiteres Zuwarten mit der Zwangsvollstreckung ist angesichts der fehlenden Erfolgsaussicht der begonnenen Behandlung nicht geboten. Dabei hat die Kammer in die konkrete Abwägung für den Beschwerdegegner eingestellt, dass die Räumungsvollstreckung aus dem Titel von Juni 2020 bereits seit dem Februar 2021 eingestellt worden ist und es weiterhin zu regelmäßigen Konfliktsituationen mit Bewohnern der Liegenschaft bzw. den Mitarbeiterinnen der Beschwerdegegnerin kommt und diese hierdurch belastet werden; auch wenn einzelne von dem Beschwerdegegner vorgetragene Konfliktsituationen von dem Beschwerdeführer bestritten worden sind, ist es unstreitig, dass es regelmäßig zu Konfliktsituationen kommt. Auf Seiten des Beschwerdeführers hat die Kammer als besonders wesentlich berücksichtigt, dass nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. F. die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer die Räumung als Anlass für eine suizidale Handlung nimmt und mit dem Lebensrecht des Beschwerdeführers – vor dem Hintergrund seines Erkrankungsbildes – ein Rechtsgut von überragender Bedeutung betroffen ist. Dabei war allerdings einschränkend zu sehen, dass keine erhöhte Eintrittswahrscheinlichkeit angenommen worden ist, sondern lediglich die Möglichkeit der Suizidalität erkannt wurde; die Wahrscheinlichkeitsprognose hat sich dabei über den Zeitablauf abgeschwächt. Die Kammer konnte dabei die schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. F. zugrunde legen, der sich mit überzeugender Begründung auch mit der Diagnose des Sachverständigen Dr. C. auseinandergesetzt hat. Vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer im Lauf des Beschwerdeverfahrens gezeigten proaktiven Handlungen – Weihnachtskarte an die Kammer, mehrere Anwaltswechsel, Arbeitsaufnahme – und der während des Verfahrens eingetretenen, die psychische Gesundheit typischerweise positiv beeinträchtigen Faktoren (Abschwächen der Covid19 Pandemie, positive Entwicklung durch die aufgenommene Berufstätigkeit des Beschwerdeführers) hat die Kammer Anknüpfungspunkte gefunden, die für die neuere Prognose des Sachverständigen Dr. F. stützen. Die Kammer konnte sich den schlüssigen Ausführungen zur Eintrittswahrscheinlichkeit anschließen. Dabei war in die Abwägung einzustellen, dass die Suizidgefahr aus den erheblichen strukturellen Defiziten mit der damit verbundenen hohen Kränkbarkeit des Beschwerdeführers resultiert und keinen besonderen Bezug zur konkreten Wohnung hat, vielmehr der Hintergrund in der Zurückweisung durch andere Menschen begründet ist, entsprechende Situationen jedoch jederzeit auch in anderen Lebenssituationen auftreten können, bspw. bei der Kündigung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers – wie der freibeweislich zu seinem schriftlichen Gutachten ergänzend telefonisch befragte Sachverständige Dr. F. am 25.10.2022 erklärt hat. Aus den wiederkehrenden Erklärungen des Beschwerdeführers wird auch deutlich, dass die konkrete Wohnung nicht die zentrale Rolle für die Suizidalität spielt: Bereits in seinem ersten Antrag am 28.12.2020, am 24.11.2021 und in seinem letzten Schriftsatz vom Oktober 2022 – hat der Beschwerdeführer erklärt, nach einer Ersatzwohnung Ausschau zu halten und freiwillig ausziehen zu wollen. Ferner war zu sehen, dass die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorrangig zu prüfenden möglichen Maßnahmen hier nicht erfolgversprechend sind: Der Beschwerdeführer befindet sich bereits seit über zwei Jahren in psychotherapeutischer Behandlung, ohne das, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, die Strukturprobleme hinreichend bearbeitet worden sind – bzw. dass erkennbar eine Aussicht auf Erfolg besteht. Sämtliche mit Zwang verbundenen Maßnahmen würden nach den überzeugenden Ausführungen dazu keinen dauerhaften Erfolg zeitigen. Nach alldem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, 3 S. 1 ZPO zuzulassen, da die Frage, wie eine geringere Eintrittswahrscheinlichkeit der konkreten Suizidgefahr in der Abwägung zu berücksichtigen ist, entscheidungserheblich ist und dazu bisher noch keine für die Untergerichte hinreichend Orientierung bietende, obergerichtliche Rechtsprechung erkennbar ist; mithin eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.