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Urteil

105 Ks 8/20

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2022:1020.105KS8.20.00
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Tenor

Die Angeklagte wird wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und mit gefährlicher Körperverletzung zu

lebenslanger Freiheitsstrafe

verurteilt.

Die Angeklagte wird verurteilt, an den Adhäsionskläger 75.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2020 zu zahlen. Der weitergehende Zahlungsantrag des Adhäsionsklägers ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus den Handlungen resultieren, die Gegenstand des Anklagesatzes der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 15.12.2020 (Az.: 91 Js 24/20) sind, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Es wird weiter festgestellt, dass diese Forderungen aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrühren. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Darüber hinaus trägt sie die Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die dem Adhäsionskläger entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen. Das Urteil ist für den Adhäsionskläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Angewandte Vorschriften: §§ 211 Abs. 2 Var. 5, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 3 und  5, 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 2, 22, 23, 52 StGB.

Entscheidungsgründe
Die Angeklagte wird wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und mit gefährlicher Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Angeklagte wird verurteilt, an den Adhäsionskläger 75.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2020 zu zahlen. Der weitergehende Zahlungsantrag des Adhäsionsklägers ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Es wird festgestellt, dass die Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus den Handlungen resultieren, die Gegenstand des Anklagesatzes der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 15.12.2020 (Az.: 91 Js 24/20) sind, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Es wird weiter festgestellt, dass diese Forderungen aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrühren. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Darüber hinaus trägt sie die Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die dem Adhäsionskläger entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen. Das Urteil ist für den Adhäsionskläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Angewandte Vorschriften: §§ 211 Abs. 2 Var. 5, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 3 und 5, 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 2, 22, 23, 52 StGB. I. 1. Feststellungen zur Person betreffend die Angeklagte 1.1 Die Angeklagte S. F. wurde am 00.00.0000 in Y. als drittes von vier Kindern geboren. Gemeinsam mit ihren zwei älteren Brüdern sowie ihrer jüngeren Schwester wuchs sie in privilegierten, finanziell gesicherten Verhältnissen in Y.-I. auf. Ihr Vater, ein studierter Mathematiker und Informatiker, leitete ein Institut für numerische Statistik, ihre Mutter führte eine Marketingfirma. Beide Elternteile waren in ihren jeweiligen Berufen erfolgreich und ermöglichten es der Angeklagten, zahlreiche Hobbys, wie Klavierspielen, Balletttanzen und Golfspielen, auszuüben. Als sie etwa 12 Jahre alt war, trennten sich ihre Eltern. Nach der Grundschule wechselte die Angeklagte auf ein Gymnasium. Ihre Schullaufbahn war von zahlreichen Krankheiten und Krankenhausaufenthalten geprägt. Als die Angeklagte 12 Jahre alt war, musste sie sich einer Knieoperation unterziehen, die einen sechswöchigen Krankenhausaufenthalt mit anschließender sechswöchiger Rehabilitationsbehandlung bedingte. Da die Angeklagte viel Unterrichtsstoff verpasst hatte, wechselte sie auf ein anderes Gymnasium und wiederholte die sechste Klasse. Im Jahr 1998 erkrankte die Angeklagte an einer Meningitis (Hirnhautentzündung) und verbrachte fast ein Jahr im Krankenhaus. Sie verließ das Gymnasium und wurde von einer Privatlehrerin mit dem Ziel unterrichtet, die allgemeine Hochschulreife zu erwerben. Dies gelang der Angeklagten, die krankheitsbedingt unter Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten litt, nicht. Aufgrund einer Sonderregelung durfte die Angeklagte dennoch ein Studium mit der Fachrichtung Kommunikationswissenschaft und Design an einer Universität in Y. aufnehmen. Gegen Ende des Studiums, im Jahr 2004, erkrankte die Angeklagte an einer Osteomyelitis (Knochenmarksentzündung) des rechten Handgelenks, die mehrfach operiert wurde. Letztendlich wurde das Handgelenk versteift, wodurch die Angeklagte eine ihr bereits zugesagte Stelle in einer Werbeagentur nicht mehr antreten konnte. Die Angeklagte wurde nach Abschluss des Studiums als angestellte Immobilienmaklerin tätig. Diese Tätigkeit übte sie sehr erfolgreich aus. Ihr Jahresverdienst betrug etwa 250.000,00 EUR. Im Jahr 2006 heiratete die Angeklagte ihren ersten Ehemann. Die zunächst glückliche Ehe zerbrach im März 2009 unter anderem daran, dass die Ehe ungewollt kinderlos blieb. Die Angeklagte litt unter der Trennung; außerdem hatte sie im Juni 2009 nach internen Differenzen ihren Arbeitsplatz in einem Immobilienmaklerbüro verloren. Sie entwickelte aufgrund dieser belastenden Lebensereignisse eine depressive Episode und unternahm im August 2009 einen Suizidversuch, indem sie sich die Pulsadern aufschnitt. Im Jahr 2010 folgte eine weitere depressive Episode mit einem Suizidversuch, bei dem die Angeklagte versuchte, sich in einem Gewässer zu ertränken. Von 2009 bis Anfang 2020 stand die Angeklagte in Behandlung des Psychiaters Dr. N.. Der Zeuge verordnete der Angeklagten unter anderem das Medikament Tavor, welches den Wirkstoff Lorazepam enthält. Die letzte Verordnung erfolgte zum Jahreswechsel 2019/2020. Die Angeklagte machte sich erfolgreich als Immobilienmaklerin selbstständig. Im Frühjahr 2013 lernte sie den Zeugen Dr. A. F., einen Facharzt für Gastroenterologie, kennen und ging mit ihm eine Beziehung ein. Der Zeuge war als Arzt in einer gastroenterologischen Gemeinschaftspraxis in Y.-L. tätig, die sein Vater, der Neben- und Adhäsionskläger Dr. X. F., aufgebaut hatte und wohnte in der K.-straße 85 in Y.. Dieses Haus stand im Eigentum seines Vaters, der es zu einem günstigen Mietzins an den Zeugen vermietet hatte. Im gleichen Jahr wurde bei der Angeklagten eine Immunschwäche (Common variable immunodeficiency (CVID)) als Ursache ihrer seit der Kindheit andauernden Beschwerden diagnostiziert, die eine Behandlung mit Immunglobulininfusionen, die zweimal wöchentlich verabreicht werden mussten, notwendig machte. Im Dezember 2013 heirateten die beiden standesamtlich. Anfang 2014 zog die Angeklagte zu dem Zeugen Dr. A. F. in das Haus in der K.-straße 85, welches zuvor aufwendig auf Kosten der Angeklagten und des Geschädigten Dr. X. F. renoviert worden war. Im Herbst 2014 wurde die Angeklagte nach mehreren erfolglosen Versuchen der künstlichen Befruchtung schwanger. Während der Schwangerschaft entwickelte die Angeklagte einen insulinpflichtigen Diabetes. Der Zeuge Prof. Dr. J., bei dem die Angeklagte in Behandlung war, verschrieb ihr ein Kurzzeitinsulin des Typs „Actrapid“ bzw. „Novorapid“ sowie ein Langzeit- bzw. Humaninsulin des Typs „Protaphane“. Bis zur Geburt ihres Kindes D. F. im April 2015 spritzte sich die Angeklagte Insulin. Ihre Tätigkeit als Immobilienmaklerin gab sie auf, um sich ausschließlich um die Kindererziehung zu kümmern. Im Jahr 2017 wurde die Angeklagte erneut schwanger und brachte im Februar 2018 ihren Sohn G. F. zur Welt. Auch während dieser Schwangerschaft entwickelte sie einen insulinpflichtigen Diabetes, der abermals mit den Kurz- und Langzeitinsulinen „Novorapid“ und „Protaphane“ behandelt wurde. Erneut applizierte sich die Angeklagte bis zur Geburt Insulin. Im Januar 2020 litt die Angeklagte unter Missempfindungen in den unteren Extremitäten. Da sie fürchtete, dass dies ein Zeichen für die Rückkehr ihres Diabetes sein könne, suchte sie den Zeugen Prof. Dr. J. auf. Der Zeuge stellte bei der Angeklagten einen sogenannten Prädiabetes fest. Der Zeuge hielt die Verordnung von Insulin für nicht erforderlich und empfahl eine diätetische Behandlung. Die Angeklagte hielt sich an diese Empfehlung und achtete genau auf ihren Blutzuckerwert, den sie ständig kontrollierte. Sie bedurfte in der Folgezeit zu keinem Zeitpunkt der Verabreichung von Insulin. Im Frühjahr 2020 kam es in der Ehe zu einer ernsten Krise. Die Angeklagte war der Ansicht, dass sich ihr Ehemann nicht genug um die Kinder kümmere, da er zu viel Zeit in der Praxis verbringe. Sie hatte das Gefühl, dass sie sich auseinandergelebt hätten und ihr Ehemann sie nicht mehr liebe. Daraufhin zog der Zeuge Dr. A. F. im April 2020 zu seinem Vater, dem Geschädigten. Seinen Auszug begründeten die Angeklagte und ihr Ehemann für Außenstehende damit, dass die Gefahr bestehe, dass sich der Zeuge im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit mit dem Coronavirus infizieren und die Angeklagte, die aufgrund ihrer Immunschwäche nur über ein geschwächtes Abwehrsystem verfügt, anstecken könnte. Am 11.05.2020 sandte die Angeklagte ihrem Ehemann eine E-Mail, in dem sie ihn dazu aufforderte, sein Verhalten zu ändern und ihr zu zeigen, dass er sie liebe, da ein weiteres Zusammenleben für sie sonst nicht infrage käme. Am folgenden Wochenende zog der Zeuge Dr. A. F. wieder in der K.-straße 85 ein. Aufgrund ihrer Tätigkeit als Immobilienmaklerin ist die Angeklagte zu nicht unerheblichen Geldmitteln gelangt. Im Juli 2020 war sie Inhaberin von drei Konten mit einem Guthaben von insgesamt 99.551,93 EUR. Ferner war sie Eigentümerin eines älteren Porsche. 1.2 Neben den oben aufgeführten Krankheiten litt die Angeklagte unter zahlreichen weiteren, die größtenteils in Zusammenhang mit ihrer Immunerkrankung CVID stehen. So trat zwischen 2011 und 2013 eine Osteomyelitis (Knochenmarksentzündung) im Oberkieferknochen auf, die mehrfach operativ versorgt werden musste. Im Jahre 2014 trat eine Hashimoto-Thyreoiditis auf, eine chronische Schilddrüsenerkrankung. Im Jahre 2020 erkrankte die Angeklagte an Hautkrebs. Anfang 2020 entwickelte sie eine Trigmenusneuralgie (schmerzhafte Erkrankung des für Gesichtsempfindungen zuständigen Trigmenusnerves). Sie litt nicht unter psychischen Erkrankungen. Insbesondere lag bei ihr keine depressive Erkrankung vor; es haben sich lediglich die beiden depressiven Episoden gezeigt. Der Konsum von Alkohol und Drogen spielt in dem Leben der Angeklagten keine Rolle. 1.3 Die Angeklagte ist nicht vorbestraft. 2. Feststellungen betreffend die Person des Geschädigten 2.1 Der Geschädigte Dr. X. F. wurde am 00.00.0000 geboren. Er war verheiratet. Aus der Ehe ist neben dem bereits erwähnten Sohn Dr. A. F. der Zeuge Dr. R. F. hervorgegangen, der in der O. lebt und nunmehr den Neben- und Adhäsionskläger im Strafverfahren gesetzlich vertritt. Am 16.04.1978 errichtete der Geschädigte zusammen mit seiner Ehefrau P. F. ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich im Todesfall wechselseitig bedachten und ihre Kinder zu gleichen Teilen als Schlusserben einsetzten. Die Existenz dieses Testaments war der Angeklagten nicht bekannt. Anfang 2015 verstarb die Ehefrau des Geschädigten plötzlich und unerwartet. Der Geschädigte verkraftete den Tod seiner Ehefrau gut. Nach etwa einem Jahr ging er eine Beziehung mit der 17 Jahre jüngeren Zeugin Dr. H.-W. ein; das Paar trennte sich im Januar 2020 einvernehmlich. 2.2 Der Geschädigte war überaus erfolgreich als Arzt tätig. Seine Arztpraxis in Y.-L. führte er sehr erfolgreich und baute diese zu einer in Y. bekannten gastroenterologischen Schwerpunktpraxis aus, die er zusammen mit den Zeugen Dr. C.-U., Dr. T., B. und seinem Sohn Dr. A. F. als Praxisgemeinschaft betrieb. Aus dieser Praxisgemeinschaft schied er im Jahre 2015 als Teilhaber aus. Fortan war er für die Gemeinschaftspraxis als angestellter Arzt tätig, hatte aber als Praxisgründer durchaus noch das Sagen. Der Geschädigte war trotz seines fortgeschrittenen Alters mit Leib und Seele Arzt; seine Patienten standen für ihn an erster Stelle. Er selbst war in der Praxisgemeinschaft als Internist tätig und kümmerte sich aufopferungsvoll um seine Patienten, von denen einige im Laufe der Jahre auch zu Freunden geworden waren. Seine Angestellten schätzen den Geschädigten. Auch die ärztlichen Kollegen respektierten den Geschädigten als kompetenten und engagierten Arzt. Der Geschädigte, für den sein Beruf seine Berufung war, hatte keine Pläne, seine berufliche Tätigkeit aufzugeben und in den Ruhestand zu gehen. 2.3 Der Geschädigte hatte nicht nur beruflich, sondern auch wirtschaftlich Erfolg. Es gelang ihm, ein stattliches Vermögen aufzubauen. Bereits wenige Jahre nach Beginn seiner ärztlichen Tätigkeit erwarb der Geschädigte das Anwesen in der Z.-straße in Y.-V.. Dabei handelt es sich um ein zweigeschossiges, freistehendes Einfamilienhaus im Bauhausstil mit einem großen Garten. Nach dem Tod seiner Ehefrau lebte er dort alleine. Die Zeugin Q. stand ihm – wie die Angeklagte wusste - in der Woche als Haushälterin zur Seite; der Zeuge Q. half bei den Gartenarbeiten. Der Geschädigte liebte sein Anwesen. Ein Auszug kam für ihn zu keiner Zeit infrage. Neben dem Haus in der Z.-straße ist der Angeklagte Eigentümer von zwei Eigentumswohnungen im M.-straße in Y.-V.. Außerdem stehen das erwähnte Einfamilienhaus in der K.-straße in Y.-L. und die Räumlichkeiten der Gemeinschaftspraxis in der E.-straße in seinem Eigentum. 2.4 Der Geschädigte litt in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2020 an für sein Alter typischen Gebrechen wie Rückenschmerzen und Knieproblemen. Nach einem längeren Arbeitstag kämpfte er derweilen mit Müdigkeit. Zur Behandlung einer Herzrhythmusstörung nahm der Geschädigte täglich das Präparat Bisprolol, bei welchem es sich um einen Betablocker handelt, ein. Daneben nahm er täglich Acetylsalicylsäure (ASS) ein. Keine Kenntnis hatte er von einem 1,3 x 1,2 cm großen gutartigen, nicht behandlungsbedürftigen Tumor in der weichen Hirnhaut des Schädels. Anzeichen einer Demenzerkrankung, Verwirrtheit, Vergesslichkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Wortfindungsstörungen oder Schluckbeschwerden zeigte der Geschädigte zu keinem Zeitpunkt. Der Geschädigte war nicht an Diabetes erkrankt. Er war ein lebenslustiger Mensch, der seiner täglichen Arbeit mit Leidenschaft nachging. Aufgrund seines großen Freundeskreises und seiner beruflichen Tätigkeit war er gesellschaftlich gut eingebunden. Der Geschädigte verbrachte seine Freizeit gerne im Freundeskreis. So traf er sich regelmäßig mit Freunden zum Essen. Er unternahm gerne Reisen. Für den Spätsommer 2020 hatte der Geschädigte geplant, zu verreisen. Als gläubiger Katholik lehnte der Geschädigte aktive Sterbehilfe und Suizid strikt ab und schloss den eigenen Freitod kategorisch aus. 3. Beziehung der Angeklagten zum Geschädigten und seiner verstorbenen Ehefrau Die Angeklagte traf bei dem Geschädigten und seiner verstorbenen Ehefrau auf Ablehnung. Das Ehepaar, das sich die Praxis, das gemeinsame Eigenheim und das Immobilienvermögen hart erarbeitet hatte, empfand die Angeklagte als unpassend für ihren Sohn A.. Sie störte das offene Zuschaustellen von Reichtum durch die Angeklagte. Des Weiteren fanden sie, dass die Angeklagte weder vom Intellekt noch vom familiären Hintergrund in die Familie F. und insbesondere zu ihrem Sohn A. passte. Die Ehefrau des Geschädigten äußerte sich Dritten gegenüber häufig, auch ungefragt, abfällig über die Angeklagte. Sie ließ diese deutlich spüren, dass sie unerwünscht war. In der Folge entwickelte sich zwischen den beiden eine offene Feindschaft und schließlich eine Hassbeziehung. Als die Angeklagte zum ersten Mal schwanger war, eröffnete ihre Schwiegermutter ihr, dass sie das Kind nicht kennenlernen wolle. Der Geschädigte teilte die Auffassung seiner Ehefrau. Er äußerte gegenüber ausgewählten Freunden und Bekannten ebenfalls, dass er mit der Wahl seines Sohnes nicht einverstanden sei. Auch wenn er deutlich mehr Zurückhaltung als seine Ehefrau an den Tag legte, ließ er die Angeklagte spüren, dass er sich eine andere Partnerin für seinen Sohn wünschte. Nachdem die Schwiegermutter verstorben war, besserte sich das Verhältnis zwischen der Angeklagten und dem Geschädigten nicht durchgreifend. Die Beziehung wurde insbesondere durch den Umstand, dass die Angeklagte den Wunsch hegte, zu Lebzeiten des Geschädigten in dessen Haus in der Z.-straße einzuziehen, belastet. Der Geschädigte sollte stattdessen in die K.-straße 85 umziehen. Dieses Ansinnen lehnte der Geschädigte, der sein Haus in der Z.-straße liebte, ab. Er pflegte ein distanziertes Verhältnis zur Angeklagten, für die er keinerlei Sympathie hegte. Er lehnte es ab, seine Schwiegertochter bei familiären Zusammentreffen alleine in seinem Anwesen zu empfangen und längere Zeit mit ihr zu verbringen. Die Zusammentreffen erfolgten daher regelmäßig im Beisein seines Sohnes A.. Die Angeklagte fühlte sich durch das Verhalten des Geschädigten zurückgesetzt. II. 1. Vortatgeschehen 1.1 Am 29.05.2020 wurde der Geschädigte 80 Jahre alt. Zu diesem Anlass hatte er Familie, Freunde und Bekannte eingeladen, um seinen Geburtstag gemeinsam mit ihm in seinem Garten in der Z.-straße zu feiern. Nach den Feierlichkeiten fasste die Angeklagte den Plan, den Geschädigten mittels einer Überdosis von Medikamenten umzubringen. Sie war es leid, die Ablehnung mit der ihr Schwiegervater ihr begegnete, zu spüren zu bekommen. Ob die Vorstellung, Zugriff auf das Anwesen in der Z.-straße zu nehmen, ein weiteres Motiv war, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Sie plante, dem Geschädigten eine tödliche Medikamentenüberdosis zu verabreichen. Zwecks Umsetzung ihres Tatvorhabens nahm die Angeklagte umfangreiche Recherchen zum Thema tödliche Medikamentenüberdosierungen im Internet via Google vor. Sie startete eine Vielzahl von Suchanfragen, um ein geeignetes Medikament zu finden. Dabei fokussierte sich die Angeklagte auf tödliche Überdosierungen und suchte mit Begriffen wie „tropfen überdosis tödlich“, „tropfen überdosis tod“, „betablocker tödlich“ und „medikament überdosis tödlich“. Durch die Beschäftigung mit Medikamentenintoxikationen wurde der Angeklagten zum einen bewusst, dass bestimmte Medikamente auch nach dem Tod im Blut nachweisbar sein würden, und zum anderen, dass sie ein Medikament finden musste, dass sie dem Geschädigten heimlich verabreichen konnte. Aus diesem Grund stellte sie Suchanfragen wie „perfekter mord im blut nicht nachweisbar“. Während sie sich zunächst auf Medikamente in Tropfenform konzentrierte, suchte sie anschließend nach geschmacksneutralen Medikamenten, beispielsweise unter Verwendung von Suchbegriffen wie „blutdrucksenker geschmacksneutral“ und „paracetamol brausetabletten geschmacklos“. Ob die Angeklagte aufgrund ihrer Beschäftigung mit den Medikamenten Paracetamol bzw. Nifedipin dem Geschädigten am 21.06.2020 und 26.06.2020 jeweils eine Überdosis des jeweiligen Medikaments in einem Getränk heimlich verabreicht hat, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Der Geschädigte klagte indes sowohl am 21.06.2020 als auch am 26.06.2020 über gesundheitliche Beschwerden. Bei beiden Gelegenheiten hatte der Geschädigte ein Getränk konsumiert, welches die Angeklagte ihm zuvor zubereitet hatte 1.2 Ende Juni 2020 verfolgte die Angeklagte den Gedanken, den Geschädigten mit einer Überdosis Insulin zu töten. In einer Suchanfrage beschäftigte sie sich mit dem Thema „insulin tod verlauf“. Sie informierte sich in der Folge umfassend über die Wirkweise verschiedener Insuline, insbesondere aber hinsichtlich der Insuline aspart (Novorapid) sowie Humaninsulin (Protaphane), deren Wirkung bei Nichtdiabetikern und über die möglichen Verabreichungsstellen am Körper. Sie führte mehrere Suchanfragen zu dem ihr verordneten sedierend wirkenden Medikament Tavor mit dem Wirkstoff Lorazepam durch. Sie informierte sich über die Auflösbarkeit von Tavor, um das Medikament in Überdosis dem Geschädigten heimlich in einem Getränk beizubringen. Sie rief einen Zeitungsartikel auf, in dem beschrieben wurde, dass im Mordfall „SF. KO.“ in UY. Lorazepam zur Sedierung des Opfers verwandt worden war. Sie las im Internet eine „readers LO.“ Kurzgeschichte mit dem Titel „Ein (fast) perfekter Mord“, in der ein Arzt seine Ehefrau durch die Verabreichung einer großen Menge blutzuckersenkender Mittel tötet. In dieser Geschichte ist die Rede davon, dass Insulin zwischen die Zehen gespritzt werden könne. Aufgrund der Recherchen fasste die Angeklagte Anfang Juli 2020 den Tatentschluss, den Geschädigten nach Sedierung mit Tavor mit einer Überdosis Insulin zu töten. Sie entwickelte den Plan, dem arglosen Geschädigten bei einem Besuch in seinem Wohnhaus einen Kaffee zu servieren, in dem sie Tavor zuvor heimlich aufgelöst hatte. Auf diese Weise wollte sie den Geschädigten, der sich einen Angriffs nicht versehen würde, in einen wehrlosen Zustand versetzen, um die anschließende Tötungshandlung, die Gabe einer hohen Dosis Insulin, zu ermöglichen. So wollte sie sie ihres ungeliebten Schwiegervaters entledigen. In der Folgezeit traf die Angeklagte letzte Vorbereitungen für die Tat. Sie stellte Google-Suchanfragen zum Wirkungseintritt von Tavor, zur Zermörserbarkeit von Tabletten, zur Anzahl der zur Tötung erforderlichen Einheiten Insulin, zum Eintritt des Todes bei einer Unterzuckerung durch Insulin, zu den möglichen Einspritzstellen von Insulin am Körper und zu Einstichstellen, die man nicht sieht. Sie informierte sich durch eine weitere Internetrecherche darüber, wann ein Toter obduziert wird. Da sie wusste, dass sich der Geschädigte niemals mit ihr alleine in seinem Anwesen treffen würde, kam sie auf die Idee, dem Geschädigten gegenüber vorzugeben, dass sich ihre Tochter D. gewünscht habe, mit ihrem Großvater und ihren Eltern Muffins zu essen und das Grab der Großmutter aufzusuchen. Tatsächlich hatte sie vor, ihren Ehemann unter einem Vorwand von der Teilnahme an dem Treffen abzuhalten. Sie hoffte, dass der Geschädigte ihr in Begleitung ihrer Tochter in Anbetracht des Anlasses Einlass gewähren und sie auch ohne ihren Ehemann empfangen würde. Die Mitnahme der Tochter hielt sie auch deswegen für angezeigt, um das Treffen bei Nachfragen nach dem Tode des Geschädigten als unverfänglich darstellen zu können. Die Tochter wollte sie mittels Kinderserien, die sie auf ihrem Handy, einem iPhone Pro Max 11, via der Netflix-App streamen wollte, ablenken, um die Tat ungestört durchführen zu können. Sie wusste, dass ihre damals fünfjährige Tochter in der Lage war, die Netflix-App zu bedienen und auf die Kinderserien fixiert sein würde. Am 03.07.2020 war der Geschädigte aufgrund einer bei ihm zu Hause stattfindenden Versammlung der Wohnungseigentümer des Hauses M.-straße verhindert. Die Angeklagte verabredete daher in Umsetzung ihres zuvor gefassten Tatplans mit dem Geschädigten, dass sie und ihr Ehemann gemeinsam mit den Kindern am 05.07.2020 um 16:00 Uhr zu ihm kämen. 1.3 Am Mittag des 05.07.2020 verließ der Geschädigte um 12:26 Uhr sein Wohnhaus in der Z.-straße, um eine Geburtstagseinladung der Eheleute RY. wahrzunehmen. Er trug eine rote Hose und ein weißes Hemd. Der Geschädigte stellte die Alarmanlage scharf, so wie er es immer tat, wenn er das Haus verließ, und fuhr mit seinem Fahrzeug zu den Zeugen RY.. Dort aß er gemeinsam mit den Zeugen zu Mittag; kurz vor 15:00 Uhr verließ er das Wohnhaus der Zeugen unter Hinweis auf den Termin um 16:00 Uhr. Der Geschädigte verhielt sich während des gesamten Besuchs unauffällig. Als er nach Hause zurückkehrte, stellte er die Alarmanlage nicht erneut scharf, da es seinen Gewohnheiten entsprach, dies erst am Abend vor dem Zubettgehen zu tun. Sein Auto stellte er vor die Garage; er wollte es später – seinen Gepflogenheiten entsprechend – in die Garage verbringen. Am Morgen des 05.07.2020 backte die Angeklagte gemeinsam mit ihrer Tochter mit Smarties belegte Muffins, die sie zum Geschädigten mitnehmen wollte. Sie brachte ihren Ehemann dazu, zusammen mit ihrem Sohn in der K.-straße zu bleiben. Mit ihrer Tochter fuhr die Angeklagte in ihrem zweisitzigen Porsche unter Mitnahme größerer Mengen Tavors bzw. Insulin, welches sich entweder noch in den Flexpens befand oder auf Spritzen aufgezogen war, in die Z.-straße. 2. Tatgeschehen Gegen 16:04 Uhr erreichte sie den Tatort. Nachdem sie und ihre Tochter vom Geschädigten eingelassen worden waren, nutzte die Angeklagte einen unbeobachteten Moment um den für den Geschädigten vorgesehenen Kaffee in Umsetzung ihres Tatplans mit Tavor in einer den therapeutischen Bereich um ein vielfaches übersteigenden Menge zu präparieren. Dafür rührte sie dem Kaffee entweder das Pulver zuvor zermörserter Tavor Tabletten oder sich schnell auflösende Tavor expidet Tabletten unter. Die sich dabei bildenden Schlieren bzw. den Schaum sowie den bitteren Geschmack verschleierte die Angeklagte durch das Hinzufügen von Milch. Der Geschädigte, der gewöhnlicherweise seinen Besuch im Wohnzimmer empfing und auf dem dort befindlichen beigen Sofa Platz genommen hatte, trank den zuvor von der Angeklagten präparierten Kaffee. Die Angeklagte wusste, dass Tavor (Wirkstoff Lorazepam) in Überdosis verabreicht ein Medikament darstellt, welches den Geschädigten in den Zustand einer tiefen Sedierung versetzen würde. Sie wollte unter Verdeckung ihrer wahren Absicht die Verteidigungsmöglichkeiten des Geschädigten, der seinen Kaffee immer mit reichlich Milch trank, erschweren bzw. aufheben, so dass dieser nicht mehr in der Lage sein würde, dem folgenden Angriff auf sein Leben in Form der Verabreichung einer hohen Überdosis Insulin erfolgreich zu begegnen. Durch die Verabreichung des Lorazepams wollte sie eine günstige Gelegenheit für die Tötung schaffen und zunächst die Arglosigkeit und anschließend auch die Wehrlosigkeit des Geschädigten bewusst ausnutzen; die Tatsituation wurde von der Angeklagten in ihrem Bedeutungsgehalt realistisch wahrgenommen und eingeschätzt. Es kam ihr bei der Tat darauf an, den ungeliebten Schwiegervater zu töten. Es war für sie vorhersehbar und auch erkennbar, dass der Geschädigte im Falle eines Fehlschlages des Tötungsvorhabens in einen chronischen Krankheitszustand verfallen würde. Wie von der Angeklagten beabsichtigt schöpfte der Geschädigte keinen Verdacht, trank unbedarft den Kaffee und aß von den mitgebrachten Muffins. Gegen 16:27 Uhr trat entsprechend dem Tatplan bei dem Geschädigten eine erste Sedierung ein, die es ihm unmöglich machte, effektive Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Als die Angeklagte die sedierende Wirkung bemerkte, holte sie ihr Handy hervor, öffnete die Netflix-App und verbrachte ihre Tochter - wie geplant - in ein Nebenzimmer, um die Tat ungestört ausführen zu können. Wie von der Angeklagten vorhergesehen war ihre Tochter dort bis zum endgültigen Verlassen des Anwesens durch das Anschauen gestreamter Kinderserien der Netflix-App abgelenkt. Gegen 16:30 Uhr verließ sie das Haus, um das in dem in der Einfahrt des Anwesens stehenden Porsche befindliche Insulin zu holen. Dabei wurde sie von der zufällig am Anwesen vorbeikommenden Zeugin YF. beobachtet. Die Angeklagte wartete die weitere Zeit ab, bis infolge des Lorazepams eine tiefe Sedierung eingetreten war. Anschließend verabreichte sie dem Geschädigten in Tötungsabsicht mittels Insulin Pens bzw. vorbereiteten Spritzen an Stellen, die bei einer körperlichen Untersuchung nicht ins Auge springen, eine hohe Überdosis Humaninsulin und Insulin aspart. Aufgrund des Umstandes, dass ihre Tochter durch die Kinderserien abgelenkt war, konnte sie die Tat ungestört durchführen. Die Angeklagte, die davon ausging, dem Geschädigten eine tödlich wirkende Überdosis Insulin beigebracht zu haben, also alles Notwendige zur Verwirklichung ihres Tatvorhabens getan zu haben, entfernte bis auf einen kleinen Teller mit einer Kuchengabel und einem angebissenen Muffin sämtliche anderen benutzten Gegenstände aus dem Wohnzimmer. Sie verließ unter Mitnahme der Insulinutensilien zusammen mit ihrer Tochter um 17:35 Uhr das Wohnhaus. Die Angeklagte war zum Zeitpunkt der Deliktsbegehung fähig, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war nicht aus einem der in §§ 20, 21 StGB bezeichneten Gründe erheblich vermindert oder gar aufgehoben. 3. Nachtatgeschehen 3.1 Die Angeklagte begab sich mit ihrer Tochter zur K.-straße. Dort führte sie am Abend eine Internetrecherche mit den Suchbegriffen „4000 Einheiten Insulin“ durch. Kurze Zeit später beschäftigte sie sich bei einer weiteren Suchanfrage mit tödlichen Hypoglykämien bzw. der Insulingabe bei gesunden Menschen. Danach informierte sie sich im Internet darüber, wie lange Lorazepam im Blut nachweisbar ist. Da die Angeklagte wusste, dass der Google-Suchverlauf von der Polizei zur Überführung genutzt werden kann, recherchierte sie am gleichen Abend, ob der gelöschte Browserverlauf – hier der auf dem iPhone genutzte Webbrowser Safari – wieder hergestellt werden kann. Anschließend löschte sie den Browserverlauf auf ihrem Handy. Sie schaute sich an diesem Abend von 21:59 Uhr bis 23:36 Uhr auf Netflix mehrere Episoden der Serie „House of Cards“ an. 3.2 Der Geschädigte verfiel auf dem Sofa sitzend infolge der Überdosis Insulin zu einem unbekannten Zeitpunkt in ein hypoglykämisches Koma. Da der Geschädigte mehrere Stunden in bewegungsloser, sitzender Position auf der Couch saß, bildeten sich in Höhe des rechten Ellenbogens bzw. Unterarms Druckstellen. Am Morgen des 06.07.2020 betrat die Haushälterin des Geschädigten, die Zeugin Q., gegen 07:30 Uhr das Wohnhaus in der Z.-straße. Entgegen seinen Gewohnheiten begrüßte der Geschädigte, der üblicherweise bereits gegen 06:00 Uhr morgens aufstand, sie nicht. Da der Geschädigte, wenn er nachts Hausbesuche gemacht hatte, in diesen Fällen länger schlief und für diesen Fall die Anweisung gegeben hatte, ihn erst um 08:00 Uhr zu wecken, dachte die Zeugin sich nichts dabei. Sie setzte sich in die Küche, um die Tageszeitung zu lesen. Als der Geschädigte gegen 08:00 Uhr immer noch nicht aus seinem Schlafzimmer im ersten Stock gekommen war, ging die Zeugin Q. die Treppe hinauf und rief nach dem Geschädigten. Als sie keine Antwort bekam, ging sie wieder hinunter, um nachzuschauen, ob der Geschädigte im Garten Arbeiten erledigte. Auf ihrem Weg dorthin entdeckte sie den Geschädigten, der bewusstlos auf der Couch saß und aus dessen Mundwinkel Speichel floss. Vor ihm auf dem Tisch befanden sich der Teller mit der Kuchengabel und dem angebissenen Muffin. Die Zeugin Q., die dachte, der Geschädigte schliefe tief, versuchte erfolglos, diesen zu wecken. Als ihr dies nicht gelang, rief sie aus Verzweiflung ihren Ehemann, den Zeugen Q., an. Auch dieser schaffte es nicht, den Geschädigten zu wecken. Da er wusste, dass in der Nachbarschaft diverse Ärzte wohnten, klingelte er bei diesen. Als ihm niemand die Tür öffnete, kehrte er zu dem Wohnhaus des Geschädigten zurück und alarmierte um 09:02 Uhr durch einen Notruf die Rettungskräfte. Der Geschädigte wurde ab 09:15 Uhr durch die eingetroffene Notärztin, die Zeugin EE., und einen Rettungssanitäter, den Zeugen AQ., erstversorgt. Im Rahmen der Erstversorgung konnte bei dem Geschädigten kein Blutzucker mehr gemessen werden; das Blutzuckermessgerät zeigte lediglich „low“ an. Dem Geschädigten wurde daraufhin Glukose 10% zugeführt. Der Geschädigte befand sich in einem akut lebensbedrohlichen Zustand und wurde in die Notaufnahme der Uniklinik Y. verbracht, wo er weiter ärztlich versorgt wurde. Sein Blutzuckerspiegel betrug bei Einlieferung in die zentrale Notaufnahme 70 mg/dl. Im Zuge der Diagnostik wurde um 10:28 Uhr bei dem Geschädigten eine CT-Untersuchung durchgeführt, wofür die Glukosezufuhr kurzzeitig unterbrochen wurde. Während der Infusionspause sank der Blutzuckerspiegel auf 29 mg/dl ab. Der Geschädigte erlitt kurzfristig eine schwere Hypoglykämie. Nach Gabe von Glucose 10 % normalisierte sich der Blutzuckerspiegel wieder. Der Geschädigte wurde anschließend auf die Intensivstation der Uniklinik Y. verlegt. Bei Verlegung auf die Intensivstation betrug der Blutzuckerspiegel 174 mg/dl, woraufhin die Glukosezufuhr gestoppt wurde. Nachdem um 14:38 Uhr ein Blutzuckerspiegel von 106 mg/dl gemessen wurde, sank dieser um 15:39 Uhr auf 46 mg/dl ab. Der Kaliumspiegel betrug 3,6 mmol/l. Erneut kam es zu einer schweren Hypoglykämie. Ab diesem Zeitpunkt wurde dem Geschädigten Kalium und Glucose 20% zugeführt. Als sich der Blutzuckerspiegel um 16:39 Uhr und 16:50 Uhr auf nur noch 26 mg/dl belief, wurde dem Geschädigten schließlich Glucose 40 % infundiert. Um 17:38 Uhr war der Blutzuckerspiegel auf 58 mg/dl angestiegen. Den beiden schweren Hypoglykämien liegt kein ärztliches Behandlungsverschulden zugrunde. Ein am 10.07.2020 durchgeführtes EEG zeigte Zeichen einer diffusen Hirnschädigung, während ein am gleichen Tag durchgeführtes MRT des Schädels des Geschädigten unauffällig war; insbesondere gab es keine Anhaltspunkte für eine schwere Hirnschädigung. Der Geschädigte wurde bis zum 27.07.2020 intensivmedizinisch in der Uniklinik Y. behandelt. 3.3 Die Angeklagte erfuhr am 06.07.2020 von ihrem Ehemann, dass der Geschädigte die Tat entgegen ihrer Erwartung überlebt hatte, bewusstlos aufgefunden und in die Uniklinik Y. eingeliefert worden war. Sie begab sich am Vormittag des 06.07.2020 zum Anwesen des Geschädigten in der Z.-straße. Dort suchte sie im Beisein der Zeugin Q. nach Medikamenten und Spritzen. Sie erzählte der Zeugin, dass sie insbesondere nach Insulinpräparaten suche. Weiter erwähnte sie, dass sie am Vortag gemeinsam mit ihrer Tochter bei dem Geschädigten zu Besuch gewesen sei. Sie hätten gemeinsam das Grab von dessen verstorbener Ehefrau besuchen wollen. Der Geschädigte habe sie jedoch gegen halb fünf herauskomplementiert, da es ihm schlecht gegangen sei. Sie äußerte: „Der hat sich bestimmt umgebracht.“ Am Nachmittag des 05.07.2020 suchte die Angeklagte gemeinsam mit ihrem Ehemann erneut das Wohnhaus des Geschädigten auf, um dort nach einem Testament zu suchen. Außerdem forderte sie gemeinsam mit ihrem Ehemann die Zeugen Q. dazu auf, die Mülltonnen nach Spritzen und Insulin zu durchsuchen. Insulinutensilien wurden bei keiner der beiden Nachsuchen gefunden. 3.4 Am 22.07.2020 kam es zu einer Hausdurchsuchung an der Wohnanschrift der Angeklagten. Im deren Zuge wurden unter anderem unbenutzte wie aber auch angebrochene Insulinpens des Präparats Novorapid und Protaphane sichergestellt. Noch am gleichen Tag wurde die Angeklagte polizeilich vernommen. In ihrer Vernehmung machte sie Angaben zu ihrem Verhältnis zu dem Geschädigten sowie zum Vortat-, Tat- und Nachtatgeschehen. Abweichend von den getroffenen Feststellungen führte sie hinsichtlich ihrer Beziehung zum Geschädigten aus, dass dieser sie nach dem Tod einer Ehefrau um einen Neuanfang gebeten habe. Ab diesem Zeitpunkt sei der Geschädigte immer für die Familie da gewesen. Der Geschädigte habe sie gemocht und sie ihn. Sie sei an dem Anwesen des Geschädigten in der Z.-straße nicht interessiert gewesen; ein Haustausch sei kein Thema gewesen. Sie gab an, insulinpflichtige Diabetikerin zu sein. Sie habe durch Hormonbehandlungen und Schwangerschaften eine Insulinresistenz „oder so“ entwickelt. Sie nehme morgens sowie abends jeweils 12 bis 18 Einheiten eines Langzeitinsulins und beim Essen ein Kurzzeitinsulin zu sich; insgesamt betrage die Tagesdosis etwa 180 Einheiten. Die Hersteller der Präparate könne sie nicht benennen. Ihr Ehemann sei ausgezogen, um sie vor einer Infektion mit dem Coronavirus zu schützen. Weder am 21.06.2022 noch am 26.06.2022 habe sie dem Geschädigten ein Getränk zubereitet. Der Geschädigte habe sich für den 03.07.2020 mit ihrer Tochter D. verabredet, um das Grab von P. F. zu besuchen. Weil der Geschädigte vergessen gehabt habe, dass er an diesen Termin eine Eigentümerversammlung gehabt habe, sei das Treffen schließlich auf den 05.07.2020 verschoben worden. An diesem Tage habe ihr nur der zweisitzige Porsche zur Verfügung gestanden, da das Familienauto kaputt gewesen sei. Ihr Ehemann habe sich entschieden, nicht mit zum Geschädigten zu fahren, weil er im Garten habe arbeiten wollen. Sie sei gemeinsam mit ihrer Tochter D. zum Geschädigten gefahren. Sie hätten geklingelt. Der Geschädigte habe aber erst nach fünf bis sieben Minuten die Türe geöffnet. Er habe gewirkt, als sei er aus einem tiefen Schlaf geweckt worden. Nachdem sie kurz mit dem Geschädigten im Garten gewesen seien, habe dieser vorgeschlagen, etwas anderes zu machen. Sie hätten beschlossen, nicht zum Friedhof zu fahren und die Muffins vor Ort zu Essen. Der Geschädigte habe zwei Kaffee sowie Ovomaltine für ihre Tochter zubereitet. Während des Verzehrs der Muffins habe er sein Hemd mit Schokolade beschmiert und sei nach Auswaschen des Flecks nicht mehr in der Lage gewesen, dieses wieder anzuziehen und dabei die Knöpfe des Hemdes zu schließen. Der gesamte Besuch habe 45 Minuten gedauert, danach habe der Geschädigte sie gebeten, zu gehen, da er müde sei. Der Geschädigte habe das Treffen vergessen gehabt, habe schläfrig gewirkt, habe Heißhunger auf Süßigkeiten gehabt und habe unter Wortfindungsstörungen gelitten. Nach ihrer Rückkehr habe sie ihrem Ehemann gesagt, dass sie sich Sorgen um den Geschädigten mache und diesen erfolglos gebeten, den Geschädigten anzurufen. Sie gab an, dass sich im Arztkoffer des Geschädigten eine offene Flasche mit einem Antidepressivum befunden habe. Diese Information habe sie von der Zeugin AR.. Am 29.07.2020 wurde die Angeklagte in der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universitätsklinik Y. aufgenommen. Dort gab sie an, suizidal zu sein und unter Ängsten zu leiden. Die Angeklagte wurde am 30.07.2020 in der Universitätsklinik Y. vorläufig festgenommen. Sie ist seit diesem Tage aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 30.07.2020 (Az.: 505 Gs 1549/20) in Untersuchungshaft. Diese wurde bis zum 05.08.2020 in der Uniklinik Y. vollzogen. Seit dem 06.08.2020 befindet sie sich in der Justizvollzugsanstalt Köln. 3.5 Der Geschädigte wurde am 27.07.2020 mit der Diagnose Vigilanzminderung bei ausgeprägter Hypoglykämie nach exogener Insulinzufuhr in die neurologische Frührehabilitation in die LVR-Klinik WY. entlassen, wo er bis zum 13.08.2020 behandelt wurde. Zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Uniklinik Y. konnte der Geschädigte nicht selbständig Essen, sich waschen, an- und auskleiden oder die Toilette benutzen. Er war nicht in der Lage, zu kommunizieren. Seine Extremitäten konnte er nicht gezielt bewegen. Außerdem war er stuhl- und harninkontinent. Nach Durchführung der Frührehabilitation konnte der Geschädigte einzelne Wörter sprechen, mit Unterstützung wieder essen und trinken, sich mit einem Rollstuhl fortbewegen sowie mit Hilfe gehen und stehen. Er wurde am 13.08.2020 mit der Diagnose Hirnschädigung nach Hypoglykämie entlassen. Vom 13.08.2020 bis zum 13.11.2020 wurde der Geschädigte im neurologischen Rehabilitationszentrum HH. behandelt. Zum Ende der Therapie konnte sich der Geschädigte mit einer Begleitperson ohne Gehhilfen fortbewegen. In der Sprachproduktion und dem Sprachverständnis war der Geschädigte deutlich eingeschränkt. Eine geordnete Kommunikation mit ihm war nicht möglich; er war örtlich, zeitlich und zu seiner Person nicht orientiert. Die behandelnden Ärzte stellten die Diagnose einer hypoglykämischen Enzephalopathie nach hypoglykämischen Koma von unbestimmter Dauer. Seit seiner Entlassung aus der neurologischen Rehabilitation lebt der Geschädigte wieder in seinem Anwesen; dort wird er durch wechselnde Pflegekräfte 24 Stunden am Tag betreut. Neben deutlichen motorischen Einschränkungen, einer fehlenden zeitlichen und örtlichen Orientierung außerhalb seiner Wohnräumlichkeiten, Affektlabilität, Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörungen, Antriebslosigkeit sowie einem gestörten Tag-Nacht-Rhythmus leidet er unter einer ausgeprägten Kommunikationsstörung. Er ist zu einer sinnvollen sprachlichen Kommunikation nicht in der Lage. Fragen beantwortet er, indem er eine unpassende Geste macht, situationsinadäquat bzw. ohne Sinngehalt verbal reagiert oder ein zuvor gehörtes Wort wiederholt (Echophänomen). Manchmal beantwortet der Geschädigte auch mehrere Fragen hintereinander mit dem gleichen unpassenden Wort. Der Geschädigte ist nicht in der Lage, einfachste Aufgaben des Alltags wie etwa Nahrungsaufnahme und Körperpflege selbständig zu bewältigen. Sein näheres Umfeld erkennt er häufig nicht wieder. Der Geschädigte ist aufgrund seiner geistigen und körperlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage, seinen Beruf auszuüben. Bei dem Geschädigten besteht ein hirnorganisches Psychosyndrom infolge einer hypoglykämischen Enzephalopathie. Um die aktuelle Leistungsfähigkeit zu erhalten, muss sich der Geschädigte für den Rest seines Lebens aufwändigen Therapiemaßnahmen unterziehen. Eine wesentliche Besserung seines Zustandes steht nicht zu erwarten. 4. Mit dem am 19.07.2022 bei Gericht eingegangenen Antrag hat der Geschädigte als Adhäsionskläger die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldbetrages, mindestens jedoch 75.000 €, Verdienstausfallschaden in der Zeit von Juli 2020 bis Dezember 2021 in Höhe von 52.500,06 € sowie Aufwand für die häusliche Betreuung in Höhe von 44.618,97 € jeweils nebst Zinsen geltend gemacht. Weiter hat er Feststellungsanträge angebracht. Durch Beschluss der Kammer vom 14.10.2022 ist mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 226 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. StGB (Sprechvermögen) gemäß § 154a Abs. 2, 1 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen worden. III. 1. Die Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung an mehreren Hauptverhandlungstagen selber umfassend zu ihrer Person, ihrem Verhältnis zu dem Geschädigten sowie zum Vortat-, Tat- und Nachtatgeschehen eingelassen. Nur am 46. Hauptverhandlungstag hat sie sich über eine Verteidigererklärung geäußert, die sie sich zu Eigen gemacht hat. Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat sie im Rahmen ihrer Einlassung folgendes geltend gemacht: 1.1 Am zweiten Hauptverhandlungstag, dem 19.08.2021, hat sie behauptet, dass der Geschädigte sie nach Tod seiner Ehefrau um einen Neuanfang gebeten habe. Insbesondere nach der Trennung von der Zeugin Dr. H.-W. habe sie ein gutes Verhältnis zum Geschädigten gehabt. Der Geschädigte habe ihren Blutzuckerspiegel kontrolliert. Nachdem sich ihre Füße taub angefühlt hätten, habe sie anfangen, wieder Insulin zu spritzen. Da sie bei ihrem Diabetologen, dem Zeugen Professor Dr. J., keinen Termin bekommen habe, habe ihr der Geschädigte das Insulin verschrieben. Sie habe sich das Insulin ausschließlich in Gegenwart ihres Ehemannes injiziert. Als die Coronapandemie ausgebrochen sei, sei ihr Ehemann zum Geschädigten gezogen, um sie mit ihrer Immunschwäche zu schützen. Der Geschädigte sei von dem Konzept der aktiven Sterbehilfe begeistert gewesen. Er habe zwischen Ende Mai und Juli 2020 unter starken Rückenschmerzen, Schluckbeschwerden sowie Krämpfen der Speiseröhre gelitten, und sei tagsüber oft müde, vergesslich und gereizt gewesen. Er habe befürchtet, an Krebs erkrankt gewesen zu sein. Da er seinen 80. Geburtstag aufgrund der Pandemie nicht im großen Kreis habe feiern können, sei er niedergeschlagen gewesen. Ihr sei aufgefallen, dass der Geschädigte in den Wochen vor dem Vorfall einen gelben Hautton aufgewiesen habe; sie habe sich um seine Leberwerte gesorgt. Die Suchanfragen im Internet zu Paracetamol habe sie getätigt, weil ihr Sohn eine Paracetamolpackung in der Hand gehabt habe und sie gefürchtet habe, er könne eine Tablette eingenommen haben. Sie habe sich für Krankheiten in ihrer Familie und ihrem Freundeskreis interessiert bzw. daran Anteil genommen. Sie habe deswegen Suchanfragen zu medizinischen Themen getätigt, insbesondere in Zusammenhang mit der Erkrankung ihrer Mutter bzw. ihrer Freundin, der Zeugin VD., die von Benzodiazepinen abhängig gewesen sei. Der Geschädigte habe sich für den 03.07.2020 mit seiner Enkelin verabredet, habe das Treffen aber vergessen gehabt. Als der Geschädigte die Familie am 04.07.2020 besucht habe, habe er das Treffen auf den 05.07.2020 verschoben. Da an diesem Tage das Familienauto kaputt gewesen sei, habe nur der zweisitzige Porsche zur Verfügung gestanden. Da ihr Mann noch im Garten habe arbeiten wollen, sei sie alleine mit der Tochter zum Geschädigten gefahren. Der Geschädigte habe verwirrt und verschlafen die Tür geöffnet. Alle drei seien zunächst in den Garten gegangen. Anschließend habe der Geschädigte eine Ovomaltine für ihre Tochter zubereitet und für sie und sich selbst einen Kaffee. Im Wohnzimmer hätten der Geschädigte und ihre Tochter jeweils einen Muffin gegessen. Der Geschädigte habe unter Wortfindungsstörungen gelitten und sei müde gewesen. Er habe ihr mitgeteilt, dass er nicht wisse, worunter er leide und dass sein Kollege Depressionen gehabt habe. Er habe geäußert, dass man das Leiden beenden solle, bevor es zu spät sei und dass er eine Abmachung mit dem Zeugen Dr. C.-U. habe, sich in einem solchen Fall gegenseitig zu helfen. Als sie angeboten habe, ihm zu helfen, habe er sie gebeten zu gehen. Der Geschädigte habe sie und die Tochter zur Tür gebracht. Sie habe ihrem Ehemann nach Rückkehr von dem Besuch beim Geschädigten berichtet, dass es diesem schlecht gehe und ihn gebeten, seinen Vater anzurufen. Dies habe ihr Ehemann aber abgelehnt. Nach dem Abendessen habe sie Abführmittel genommen, sei auf die Toilette gegangen und habe dort den Abend verbracht. Sie habe Angst gehabt, dass es infolge der Einnahme des Abführmittels zu einer Unterzuckerung komme und habe deswegen im Internet mit den Begriffen „Insulin starke Unterzuckerung“ recherchiert. Bei dieser Recherche im Internet seien ihr andere Suchbegriffe vorgeschlagen worden, wie beispielsweise „Mord durch Medikamente“. 1.2 Am dritten Hauptverhandlungstag, dem 20.08.2021, hat sie geltend gemacht, dass ihr der Geschädigte drei oder vier Tage vor dem 05.07.2020 erstmals Insulin verschrieben habe. Der Geschädigte habe gemeinsam mit dem Zeugen Dr. A. F. in den Wochen zuvor beschlossen, dass sie Insulin nehmen müsse. Zu der Verschreibung durch den Geschädigten sei es gekommen, weil sie auf den sie behandelnden Diabetologen, den Zeugen Prof. Dr. J., nicht habe zurückgreifen können, weil dieser aufgrund der Coronapandemie keine Termine vergeben habe. Da sich ihr Ehemann und der Geschädigte mit Insulin nicht ausgekannt hätten, hätten sie ihr empfohlen, sich an das Einnahmeschema während der Schwangerschaften zu halten. Im weiteren Verlauf des Hauptverhandlungstages hat sie die Behauptung aufgestellt, dass die erste Insulinverordnung aus März, April oder Mai 2020 stamme. Ihr sei Novorapid und Protaphane verschrieben worden, wobei sie zu den verordneten Mengen keine Angaben machen könne. Sie habe sich meistens morgens und abends jeweils 18 Einheiten Protaphane gespritzt, das Kurzzeitinsulin bei Bedarf zum Essen. Die Zeugin EW.-MA. habe ihr während der Geburtstagsfeier des Geschädigten am 29.05.2020 erzählt, dass sie, die Angeklagte, veraltetes Insulin nehme. Sie habe sich daher im Internet nach verschiedenen Insulinpräparaten erkundigt. Sie leide seit Jahren unter Depressionen und unter Suizidgedanken. Sie habe im Internet nach Methoden gesucht, um sich umzubringen. Sie habe dabei nicht mit Suchbegriffen wie „Selbstmord“ recherchiert, da dann keine Methoden angezeigt würden. Sie habe daher mit Suchbegriffen, die auf eine Fremdtötung schließen lassen könnten, gearbeitet. Bezüglich des Medikaments Tavor habe sie Nachforschungen angestellt, da die Zeugin VD. davon abhängig gewesen sei und ihr erzählt habe, dass man mit Tavor bessere Orgasmen bekäme. Die Suchbegriffe „Insulin Einstichstellen die man nicht sieht“ habe sie nicht selbst eingegeben, diese seien ihr von Google vorgeschlagen worden. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat sie den Standpunkt bezogen, dass sie sich deswegen hierfür interessiert habe, weil man die Einstichstellen der von ihr gesetzten Pens immer sehen würde. Soweit sie im Internet nach der Wirkung von Insulin bei Nichtdiabetikern gesucht habe, sei dies deswegen geschehen, weil sie strenggenommen keine Diabetikerin sei. Die Recherchen zum Thema Insulin seien auch darauf zurückzuführen, dass sie eine Insulinpumpe zwecks Behandlung ihres Diabetes habe erwerben wollen. Für Medikamente in Tropfenform habe sie sich bei ihren Internetrecherchen interessiert, da ihre Mutter über einen künstlichen Darmausgang verfüge und keine Tabletten einnehmen könne. Die Suchanfrage „4000 Einheiten Insulin“ sei erfolgt, nachdem man den Geschädigten am 06.07.2020 gefunden habe; die Rekonstruktion des Browserverlaufes ihres Handys sei unzutreffend: Die Suchanfragen seien nicht chronologisch gelistet. Soweit in Suchanfragen „Der perfekte Mord“ auftauche, sei dies eine Weiterleitung von einer anderen Website gewesen. Dies gelte auch für andere Suchbegriffe wie etwa „wann wird ein Toter obduziert“. Sie habe nicht in das Haus des Geschädigten ziehen wollen; dies sei weder von ihr noch von dem Geschädigten angesprochen worden. Sie und der Zeuge Dr. A. F. hätten keine Eheprobleme gehabt. Sie habe mit der Email vom 11.05.2020 lediglich erreichen wollen, dass der Zeuge schnell wieder zu Hause einziehe und etwas gegen sein Schnarchproblem unternehme. Während des Aufenthalts beim Geschädigten am 05.07.2020 habe sich ihre Tochter ununterbrochen in ihrer unmittelbaren Nähe aufgehalten. Sie habe kein Netflix geschaut, da am Tisch Handyverbot herrsche. Ihre Tochter habe sich erst auf der Rückfahrt auf Netflix Kinderserien anschauen dürfen. Sie habe den Browserverlauf gelöscht, da ihr der Zeuge Dr. R. F. dies geraten habe, um mehr Speicherplatz auf dem Handy zu gewinnen. Später hat sie behauptet, dass sie den Verlauf gelöscht habe, um nicht mit ihren Suizidgedanken konfrontiert zu werden. 1.3 Am vierten Verhandlungstag, dem 24.08.2021, hat sie angegeben, dass sie den Browserverlauf gelöscht habe, weil ihr der Zeuge AP. C. nach dem 06.07.2020 hierzu geraten habe. Ob sie auch vor diesem Gespräch bereits am 05.07.2020 den Browserverlauf gelöscht habe, wisse sie nicht mehr. Sie habe immer wieder den Verlauf gelöscht, wenn ihr der Begriff „Suizid“ zu oft vorgekommen sei. 1.4 Am 29. Hauptverhandlungstag, dem 02.02.2022, hat die Angeklagte, nachdem sie im Rahmen einer teilgeständigen Einlassung eingeräumt hatte, dass sich ihre Tochter während des Aufenthalts beim Geschädigten am 05.07.2020 Kinderserien auf Netflix angeschaut habe, behauptet, dass ihr dies aufgrund von Gedächtnisproblemen zwischenzeitlich entfallen gewesen sei. Sie wisse aber noch, dass ihre Tochter „definitiv“ bei ihr und dem Geschädigten gesessen habe, da sie so anhänglich gewesen sei. 1.5 Am 46. Hauptverhandlungstag, dem 12.07.2022, hat die Angeklagte geltend gemacht, dass der Geschädigte und ihr Ehemann sie im Laufe des Jahres 2020 gedrängt hätten, die Medikation mit Insulin wieder aufzunehmen. In der Zeit vor Juni 2020 aber auch danach sei sie voller Sorge über die richtige Anwendung und Dosierung des Insulins gewesen. Sie habe sich deswegen über Dosierungen, Allokationen und eventuelle Überdosierungen informiert. Sie habe sich selber nicht als Diabetikerin gesehen, da sie davon ausgegangen sei, dass ihre Bauchspeicheldrüse den Blutzuckerspiegel wieder in den Griff bekomme. Deswegen habe sie sich für Fragen der Injektion von Insulin bei Nichtdiabetikern interessiert. Ihrem Sohn G. sei es gelungen, eine Flasche mit Schmerzmitteln aus der Hausapotheke zu öffnen. Da sie die Befürchtung gehabt habe, dass er etwas aus der Flasche zu sich genommen haben könnte, habe sie sich in Suchanfragen mit der Überdosierung von Paracetamol befasst. Auch später habe sie die Befürchtung gehabt, dass ihr Sohn erneut an die Flasche mit Paracetamol herangekommen sein könnte und habe deswegen Internetrecherchen zu Paracetamol vorgenommen. Sie habe sich Sorgen um den Gesundheitszustand des Geschädigten gemacht. Da sie den Verdacht gehabt habe, dass dieser auch auf dessen Medikamenteneinnahme zurückzuführen sei, habe sie Suchanfragen zu Paracetamol und Diclofenac gestellt. Zum Teil hätten die Suchanfragen auch mit ihrer Einnahme von Paracetamol zur Schmerzbehandlung in Zusammenhang gestanden. Bei den Recherchen zur Überdosierung mit Paracetamol sei der Hinweis auf das versehentliche Versterben hieran erfolgt. Deswegen sei der Übergang zu Interneteinträgen mit Suizidversuchen mit Medikamenten wie etwa Paracetamol erfolgt. Suchbegriffe wie „Einstichstellen, die man nicht sieht“, rührten daher, dass sie selbst bei der Injektion von Insulin stets Beschwerden und optische Beeinträchtigungen gehabt habe. Ende Mai 2020 habe sie wieder das Medikament MCP nehmen müssen. Da sie von dem Medikament in der Vergangenheit einen anaphylaktischen Schock bekommen habe, habe sie Internetrecherchen durchgeführt. Die häufigen Suchanfragen zu Mord, Selbstmord, Überdosis und Vergiftung beruhten auf ihrem überdurchschnittlichen Interesse am Tod. Dies sei Folge ihrer Depression bzw. ihrer latenten Suizidalität. 2. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass die Angeklagte die Tat II. 2 nebst Vor- und Nachtatgeschehen so begangen hat, wie dies in den Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat. Die Kammer vermochte aufgrund der nachfolgend darzustellenden Indizien unter Wertung des Nachtatverhaltens sicher den Schluss auf die Täterschaft der Angeklagten zu ziehen. Dabei sind die einzelnen Indizien bereits für sich genommen von Gewicht, entfalten jedoch insbesondere in ihrer Gesamtheit ihre belastende Wirkung dergestalt, dass keine Zweifel an der Täterschaft der Angeklagten bleiben. Eine Tatbegehung durch Dritte (sogleich Ziffer III. 2.2.7) sowie das Vorliegen eines fehlgeschlagenen Suizidversuch des Geschädigten (sogleich Ziffer III. 2.2.6) kann die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sicher ausschließen. 2.1. Aufgrund der folgenden Indizien geht die Kammer von der Täterschaft der Angeklagten aus: 2.1.1 Nach dem Ergebnis der Auswertung des von ihr genutzten Mobiltelefons steht für die Kammer fest, dass diese den Plan hatte, den Geschädigten zuerst mittels einer Überdosis Lorazepam zu sedieren und ihn anschließend durch die Injektion einer Überdosis Insulin zu töten. 2.1.1.1 Die Kammer hat in diesem Zusammenhang auf den von den von den polizeilichen IT-Kräften XK., RT. und HJ. rekonstruierten Browserverlauf des Mobiltelefons der Angeklagten zurückgegriffen, dessen alleinige Nutzung, insbesondere bei den Internetrecherchen, sie in der Hauptverhandlung eingeräumt hat. Der Zeuge XK. hat in der Hauptverhandlung geschildert, das bei der Angeklagten im Rahmen der Hausdurchsuchung am 22.07.2020 sichergestellte Mobiltelefon der Marke „Apple“, Typ iPhone 11 Pro Max mit der Telefonnummer Tel01 mittels der Programme AXIOM und UFED ausgewertet zu haben. Er habe verschiedene Datenbanken des Mobiltelefons ausgelesen. Unter anderem habe er die Datenbank „knowledgeC.db“ untersucht. In dieser seien umfänglich die Aktivitäten des Nutzers des Mobiltelefons gespeichert. Werde der Browser des iPhones („Safari“) aufgerufen, werde dieser Aufruf in der Datenbank gespeichert. In dieser Datenbank hätten sich Daten gefunden, welche den Schluss auf eine umfangreiche Nutzung des Browsers vor dem 05.07.2020, 21:38:42 Uhr zugelassen hätten. Diese Einträge habe er mit den Daten aus einer weiteren Datenbank, der „history.db“ abgeglichen. Hierbei handele es sich um eine Datenbank, die von dem Webbrowser „Safari“ automatisch angelegt werde und jede Nutzung dokumentiere. Da sich hier keine Einträge vor dem 05.07.2020, 21:38:42 Uhr gefunden hätten, habe er hieraus schließen können, dass der ursprüngliche Browserverlauf vor diesem Zeitpunkt unwiederbringlich manuell gelöscht worden sei. Um den Browserverlauf zu rekonstruieren, habe er auf eine weitere Datenbank zurückgreifen müssen, die „favicon.db“. Bei Favicons handele es sich um kleine Bilddateien, die in der Adresszeile des Webbrowsers links neben dem Titel der Website angezeigt und beim erstmaligen Besuch der Website heruntergeladen würden. Diese würden dann in der „favicons.db“-Datenbank gemeinsam mit der Adresszeile der Website („URL“) in der Tabelle „page_url“ ohne zeitliche Zuordnung, welche ansonsten durch einen sogenannten Zeitstempel erfolge, gespeichert. Gleichzeitig werde die URL auch in der „icon_info“-Tabelle der „favicons.db“-Datenbank gespeichert. Bei einem abgelehnten bzw. unvollendeten Zugriff auf das Icon werde die URL ebenfalls, dieses Mal aber mit Zeitstempel, in der Tabelle „rejected_resources“ festgehalten; ebenso werde der Zugriff gespeichert, wenn eine Website geteilt oder ein Screenshot erstellt werde. Die in diesen Tabellen aufgelisteten Websiten würden jedoch nicht den vollständigen Browserverlauf darstellen, da Favicons nicht immer und ohnehin nur beim erstmaligen Besuch einer Website generiert würden. Der Zeuge RT. hat erläutert, dass er die von dem Zeugen XK. extrahierten Rohdaten in einer Excel-Tabelle aufbereitet habe. Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Angaben der Zeugen zu zweifeln. Sie haben ihre Ausführungen anhand von Beispielen nachvollziehbar erläutert. Die Zeugen sind als Beamte eines IT-Fachdezernates sachkundig. Die Kammer hat die Auswerteberichte der beiden Zeugen vom 10.08.2020 und 31.08.2020 nebst zugehörigen Tabellen im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt. Die zeitliche Einordnung der in der „favicons.db“-Datenbank enthaltenen jeweiligen Suchanfragen und Websiteaufrufe beruht auf den Ausführungen des Zeugen HJ.. In seinen im Selbstleseverfahren eingeführten schriftlichen Auswertevermerken vom 07.01.2022, 19.01.2022, 07.03.2022 und 14.03.2022 sowie in seinen Aussagen in der Hauptverhandlung hat der Zeuge ausgeführt, dass er aus dem von den Zeugen XK. und RT. rekonstruierten Browserverlauf die Google-Suchanfragen extrahiert und analysiert habe. Führe man eine Suche bei Google durch, werde eine URL generiert, die in der „page_url“-Tabelle der „favicons.db“-Datenbank gespeichert werde. Über die URL übermittle Google von den entsprechenden Servern aus - unabhängig von der Systemzeit des Geräts - die Uhrzeit der jeweiligen Google-Suche (Zeitstempel). Mithilfe des Programms „Cyberchef“ von Bitofhex.com sei es möglich, die Parameter der Google-Suchanfragen teilweise zu dekodieren und die zugehörigen Zeitstempel zu ermitteln. Um zu überprüfen, ob das Programm die Parameter richtig dekodiere, habe er einen Versuch mit einem Mobiltelefon mit dem gleichen Betriebssystem unternommen. Er habe verschiedene Googlesuchen auf dem Testgerät durchgeführt und mittels Atomuhr den Zeitpunkt der Suchen festgehalten. Dann habe er den Browserverlauf gelöscht und die „favicons.db“-Datenbank mittels des Programms Cellebrite Physical Analyzer extrahiert. Anschließend habe er mit dem Programm „Cyberchef“ die generierten Google-URLs dekodiert. Dann habe er die generierten Zeitstempel mit den mittels Atomuhr festgehaltenen Uhrzeiten verglichen. Dabei habe er festgestellt, dass die URLs in der „favicon.db“-Datenbank chronologisch abgelegt würden und die dort abgelegten Zeitstempel mit einer Differenz von +/-13 Sekunden mit den Zeitstempeln, die das Programm „Cyberchef“ ermittelt habe, übereinstimmten. Als nächstes habe er sich dem Suchverlauf auf dem Mobiltelefon der Angeklagten zugewendet. Er habe die „favicon.db“-Datenbank ihres Mobiltelefons extrahiert. Dann habe er mit dem Programm „Cyberchef“ teilweise Zeitstempel für die vorhandenen Google-Suchanfragen der Angeklagten generieren können und in eine Tabelle überführt. Auch hier habe er feststellen können, dass die Einträge chronologisch abgelegt worden seien. Soweit bei vorhandenen Suchanfragen kein Zeitstempel habe ermittelt werden können, könne der Zeitraum, in welchem diese Anfragen erfolgt seien, eingegrenzt werden, da die Einträge zwischen diesen Zeitstempeln chronologisch abgelegt würden; insoweit könnten die Suchanfragen entweder über die ermittelten Zeitstempel direkt oder über die Eingrenzung durch einen früheren und einen späteren Zeitstempel zeitlich zugeordnet werden. Soweit bei einzelnen Suchanfragen der gleiche Zeitstempel zu finden sei bzw. die zeitliche Reihenfolge nicht eingehalten sei, beruhe dies darauf, dass der alte Zeitstempel wiederverwendet werde, wenn der Nutzer nach einer erfolgten Google-Suche für weitere Suchen kein neues Fenster öffne, sondern die „Zurück“-Taste bediene und damit die alte Sitzung wiederaufnehme. Selbst wenn bei der ersten Sitzung kein Zeitstempel übermittelt werde, könne bei Weiterverwendung des Suchfensters in der Folge ein Zeitstempel generiert werden, der auch bei weiteren Suchanfragen auftauche. Aus diesem Grund könne für mehrere Suchanfragen der gleiche Zeitstempel auftauchen. Schließlich habe er seine Analyseergebnisse in einer Excel-Tabelle zusammengeführt. Die Kammer hat keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen. Dieser hat sein Vorgehen bei der Analyse der vorhandenen Datenbanken des Mobiltelefons der Angeklagten und seine Analyseergebnisse anschaulich, teilweise unter Zurhilfenahme in Augenschein genommener Lichtbilder erläutert. Er ist als Beamter eines IT-Fachdezernates sachkundig. Die Richtigkeit der Angaben werden durch die Bekundungen des Zeugen XK. untermauert, der geschildert hat, dass er im Rahmen der Auswertung des Mobilfunkgeräts der Angeklagten mittels eigener Versuche verifiziert habe, dass die Einträge in den „favicons.db“ und der „history.db“-Datenbänken chronologisch abgelegt würden. Er habe drei verschiedene Webseiten nacheinander aufgerufen. Mit jedem Aufruf sei ein Eintrag in der „page_url“ der „Favicons.db“ mit der entsprechenden URL gespeichert worden. Außerdem sei ein Eintrag in der Tabelle „icon_info“ gespeichert worden. Bei einem erneuten Aufruf der Webseiten sei kein neuer Eintrag in die vorgenannte Tabelle erfolgt. Die Ablage der jeweiligen Einträge sei chronologisch erfolgt. Die Angaben des Zeugen HJ. werden weiter durch die Aussage des Zeugen RT. untermauert. Dieser hat bekundet, dass er im Rahmen der Auswertung des Mobilfunkgeräts der Angeklagten die Chronologie der Tabelle „page_url“ überprüft habe, indem er die im Browser mittels der Funktion „Teilen“ erstellten PDF-Dateien und Screenshots analysiert habe. Wenn diese Funktion genutzt werde, werde aus einer Website entweder ein Screenshot oder eine PDF-Datei erstellt, die der Nutzer an Kontakte weiterleiten könne. Diese Dateien seien mit einem Zeitstempel versehen. Er habe das Erstellungsdatum dieser Dateien mit dem jeweiligen Eintrag in der Tabelle „page_url“ verglichen und festgestellt, dass die Einträge in der „page_url“ zeitlich mit dem Erstellungsdatum der Datei übereinstimmten und zudem chronologisch abgelegt seien. Die Kammer hat die zu den oben genannten Auswertevermerken des Zeugen HJ. gefertigten Tabellen im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt. Die mit Auswertebericht vom 19.01. („page_url“-Tabelle) bzw. 14.03.2022 (Zusammenführung der „icon_info“, „page_url“, „rejected_resources“ und „Safari History“ Tabellen in eine neue Excel-Tabelle, letztere für Zeit nach der manuellen Löschung des Browserverlaufes ab dem 05.07.2020, 21:48:23 Uhr) von dem Zeugen HJ. übermittelten Excel-Tabellen hat die Kammer zuvor zur Schaffung einer besseren Lesbarkeit aufbereitet, inhaltlich aber nicht verändert. Die Breite der Spalten und die Höhe der Zeilen wurden angepasst, eine Kopf- und Fußzeile wurde ergänzt. In Anbetracht der sorgfältigen Vorgehensweise bei der Rekonstruktion des Browserverlaufes geht das pauschale Bestreiten der Chronologie der Eintragungen ins Leere. 2.1.1.2 Aus dem rekonstruierten Browserverlauf ergibt sich, dass sich die Angeklagte ab dem 29.05.2020 – dem Tag der Geburtstagsfeier des Geschädigten – intensiv mit dem Thema „Medikamentenüberdosierung“ beschäftigt hat. Die Auswertung des Browserverlaufes lässt keinen Zweifel zu, dass die Suche der Angeklagten an diesem Datum begonnen hat. Vor dem 29.05.2020 finden sich nur vereinzelte Suchen zu medizinischen Themen. So gibt es Ende 2019/Anfang 2020 einzelne Anfragen zu Demenz, ihrer Immunschwäche und Kindererkrankungen, die keinen Bezug zu Überdosierungen aufweisen. Im Übrigen hat sich die Angeklagte bis zu diesem Datum primär mit Onlineeinkäufen, Suchanfragen zu den Themenbereichen „Corona“ und „RX.“ sowie Diäten beschäftigt. Ab dem 29.05.2020 ist eine deutliche Fokussierung auf den Themenbereich „Medikamentenüberdosierung“ erkennbar. Ab diesem Tag hat sich die Angeklagte nahezu ausschließlich mit Medikamenten beschäftigt. Am 29.05.2020 hat sie zwischen 15:48:54 Uhr und 22:05:38 Uhr zu den Themen „mcp überdosierung“ und „mcp vergiftung“, am 30.05.2020 zwischen 22:05:54 Uhr und 22:27:01 Uhr zu „mcp suizid“, zwischen 22:27:01 Uhr und 23:35:39 Uhr zu „überdosis mcp tropfen“, um 23:35:39 Uhr zu „metoclopramid vergiftung“ Recherchen betrieben. Auch an den Folgetagen hat sich die Angeklagte intensiv zu unterschiedlichen Tageszeiten mit weiteren Medikamenten verschiedenster Gattungen beschäftigt. Der Browserverlauf enthält unter anderem Suchanfragen zu folgenden Medikamenten, wobei die nachfolgenden Einträge lediglich eine kleine Auswahl darstellen: „starkes Schlafmittel rezeptpflichtig“ (am 02.06.2020, zwischen 11:12:26 Uhr und 11:17:53 Uhr), „betablocker gegenteil“ (02.06.2020, 11:17:53 Uhr), „rivotril tropfen stärke“ (am 03.06.2020 um 04:16:08 Uhr), „paracetamol überdosis“ (12.06.2020, 00:20:54 Uhr und 12.06.2020, 01:05:26 Uhr), „betablocker überdosierung“ (20.06.2020, zwischen 12:59:05 Uhr und 16:35:17 Uhr), „nifedipin tropfen überdosis folgen“ (22.06.2020, zwischen 09:57:47 Uhr und 10:09:41 Uhr), „paracetamol hochdosiert“ (24.06.2020, zwischen 02:39:39 Uhr und 05:05:08 Uhr), „überdosis novalgin“ (24.06.2020, zwischen 02:39:39 Uhr und 05:05:08 Uhr), „überdosis paracetamol ohne behandlung“ (26.06.2020, 15:47:01 Uhr), „paracetamol überdosis alte menschen“ (zwischen dem 26.06.2020, 20:18:45 Uhr und 27.06.2020, 06:46:28 Uhr), „ab welcher menge übelkeit paracetamol“ (zwischen dem 30.06.2020 zwischen 20:56:40 Uhr und dem 01.07.2020, 05:02:08 Uhr), „paracetamolintoxikation“ (am 01.07.2020 zwischen 05:35:35 Uhr und 10:48:13 Uhr), „paracetamolintoxikation unbehandelt“ (am 01.07.2020 um 10:46:47 Uhr) und „haloperidol überdosierung symptome“ (01.07.2020, 22:09:33 Uhr). 2.1.1.3 Dem rekonstruierten Browserverlauf lässt sich weiter entnehmen, dass die Angeklagte zwischen dem 29.05.2020 und dem 05.07.2020 nach einer tödlich wirkenden Medikamentendosis suchte: Am 30.05.2020 zwischen 22:05:54 Uhr und 22:27:01 Uhr hat sie die Suchanfrage „mcp tödlich“ gestartet. Am 03.06.2020 um 04:23:41 Uhr hat sie eine Suchanfrage zu „nebenwirkung tödlich medikamente“ getätigt. Weiter suchte die Angeklagte nach Themen wie „münchen gift welche getränke“ (am 06.06.2020, 15:14:16 Uhr), „tropfen überdosis tödlich“ und „tropfen überdosis tod“ (am 12.06.2020 zwischen 00:20:54 Uhr und 01:05:26 Uhr), „betablocker tödlich“ (am 12.06.2020, zwischen 01:05:26 Uhr und 01:13:03 Uhr), „metroprolol tödliche dosis“ (am 15.06.2020, 15:15:23 Uhr), „medikament überdosis tödlich“ (am 22.06.2020, zwischen 10:09:41 Uhr und 11:56:32 Uhr), „xanax tödliche dosis“ (zwischen dem 22.06.2020, 20:25:28 Uhr und 23.06.2020, 11:07:56 Uhr), „dormutil tödlich“ (am 23.06.2020, 15:45:25 Uhr), „tödliche überdosis tropfen“ (am 23.06.2020, zwischen 15:45:25 Uhr und 17:55:53 Uhr), „30 g paracetamol tod“ (am 25.06.2020, zwischen 11:44:05 Uhr und 17:08:09 Uhr), „tod durch paracetamol“ (zwischen dem 25.06.2020, 20:07:16 Uhr und 26.06.2020, 15:47:01 Uhr), „alprazolam tödliche dosis“ (am 01.07.2020, 17:52:04 Uhr) und „tavor expidet lingual überdosis tödlich“ (am 01.07.2020, 20:00:35 Uhr). 2.1.1.4 Der rekonstruierte Browserverlauf belegt ferner, dass sich die Angeklagte mit der heimlichen Gabe von Medikamenten befasst hat und zu diesem Zweck Recherchen zu geschmacklosen Substanzen bzw. zu deren Verabreichbarkeit in Getränken angestellt hat. Aus diesem Grund hat sie zwischen dem 03.06.2020, 08:43:05 Uhr und 14:23:14 Uhr nach „nifedipin geschmack“, am 14.06.2020, zwischen 19:08:44 Uhr und 23:15:38 Uhr nach blutdrucksenker geschmacksneutral“, am 01.07.2020 zwischen 15:00:10 Uhr und 17:15:55 Uhr nach „paracetamol brausetabletten geschmacklos“ und am 01.07.2020 um 15:03:41 Uhr nach „paracetamol brausetabletten geschmack“ gesucht. Nach der Auswertung des Browserverlaufs hat sich die Angeklagte mit der Verabreichung von Medikamenten in Flüssigkeiten beschäftigt und sich dabei mit deren Wasserlöslichkeit, Zermörserbarkeit oder Gabe in Tropfenform erkundigt. Am 25.06.2020 hat sie um 20:07:16 Uhr folgende Suchanfrage gestartet: „paracetamol mit einem Getränk zu sich nehmen“. Am 01.07.2020 hat sie um 23:55:53 Uhr recherchiert „paracetamol 500 mg flüssigkeit“. In mehreren Suchanfragen hat sich die Angeklagte mit der Wasserlöslichkeit bzw. Zermörserbarkeit von Tabletten beschäftigt: „alprazolam wasserlöslich“ (am 27.06.2020, 09:23:42 Uhr), „tavor lingual wasserlöslich“ (29.06.2020, 14:23:39 Uhr), „tavor lingual mit spucke löslich“ (29.06.2020, zwischen 14:29:09 Uhr und 19:20:29 Uhr), „ist tavor lingual in den fingern löslich mit spucke“ (01.07.2020, 19:38:51 Uhr), „inhalt von kapseln wasserlöslich paracetamol“ (01.07.2020, zwischen 15:03:41 Uhr und 17:52:04 Uhr), Aufruf der Website „http:www.entfernt“ (am 03.07.2020, zwischen 08:33:56 Uhr und 15:14:33 Uhr) und „brausetabletten paracetamol weisse stücke“ (04.07.2020, zwischen 10:33:16 Uhr und 04.07.2020, 20:19:22 Uhr). Ferner hat sie Erkundigungen zu Medikamenten in Tropfenform eingezogen, u.a.: „überdosis mcp tropfen“ (am 30.05.2020 zwischen 22:27:01 Uhr 23:35:39 Uhr), „betablocker tropfen“ (am 02.06.2020, 11:23:10 Uhr), „metroptolol 100 tropfen“ (am 02.06.2020, 11:22:40 Uhr), „lorazepam tropfen“ (am 02.06.2020, 11:24:49 Uhr), „tranquilizer tropfen“ (am 02.06.2020, 11:28:57 Uhr), „adumbran tropfen“ (02.06.2020, 11:32:41 Uhr), „rivotril tropfen“ (02.06.2020, 11:40:23 Uhr), „herzmedikament tropfen verschreibungspflichtig“ (03.06.2020, 04:26:38 Uhr), „nifedipin tropfen halbwertszeit“ (03.06.2002, 14:25:33 Uhr), „tropfen überdosis tödlich“ (am 12.06.2020 zwischen 00:20:54 Uhr und 01:05:26 Uhr), „blutdrucksenker flüssig“ (14.06.2020, 23:21:21 Uhr), „betablocker tropfen geschmacksneutral“ (15.06.2002 15:13:57 Uhr), „calciumantagonisten tropfen“ (15.06.2020, 15:18:59 Uhr), „betablocker ratiofarm tropfen angina pectoris“ (22.06.2020, 09:57:47 Uhr), „kalium tropfen“ (22.06.2020, 11:56:32 Uhr), „medikamente als tropfen verfügbar“ (23.06.2020, 18:18:05 Uhr), „paracetamol tropfen für erwachsene“ (01.07.2020, 23:38:38 Uhr), „paracetamol tropfen 100 mg“ (01.07.2020, 23:38:38 Uhr) und „cyclobarbital tropfen“ am 02.07.2020, 11:14:53 Uhr). 2.1.1.5 Nach dem rekonstruierten Browserverlauf hat die Angeklagte in Erfahrung bringen wollen, wie lange diverse Medikamente im Blut eines Menschen mit forensischen Methoden nachweisbar sind: „nifedipin tropfen halbwertszeit“ (03.06.2020, 14:25:33 Uhr), „colchicin im blut nachweisbar“ (14.06.2020, 17:22:51 Uhr), und „wie lange ist paracetamol im blut nachweisbar“ (24.06.2020, zwischen 10:53:15 Uhr und 11:36:04 Uhr). Schließlich hat sie nach Anregungen für den nicht nachweisbaren Mord gesucht. Hierzu hat sie sie am 14.06.2020 zwischen 19:08:44 Uhr und 23:15:38 Uhr nach „perfekter mord im blut nicht nachweisbar“ und zwischen dem 02.07.2020, 18:20:15 Uhr und dem 03.07.2020, 00:43:32 Uhr nach „wann wird ein toter obduziert“ gegoogelt. Außerdem hat sie zwischen dem 26.06.2020, 20:18:45 Uhr und dem 27.06.2020, 06:48:28 Uhr einen in der UG. erschienen Zeitungsartikel mit dem Titel „tödlich banal“ aufgerufen, der sich damit beschäftigt, wie viele Morde in Deutschland unentdeckt blieben. 2.1.1.6 Nach dem rekonstruierten Browserverlauf hat sich die Angeklagte ab dem 26.07.2020 vereinzelt und ab dem 01.07.2020 vermehrt mit Insulinintoxikationen beschäftigt. Dabei hat sie sich über die Eigenschaften unterschiedlicher Insulinsorten, über die Modalitäten der Verabreichung und die Wirkweise von Insulin informiert. Aus dem Suchverlauf ergibt sich, dass sie am 27.06.2020 erstmals Erkundigungen zu Insulinpens eingeholt hat, indem sie nach „insulin pen automatisch“ (zwischen 06.48:28 Uhr und 09:09:48 Uhr), „insulin pen“ (zwischen 06.48:28 Uhr und 09:09:48 Uhr) gesucht hat, obwohl sie aufgrund der beiden schwangerschaftsbedingten Diabeteserkrankungen, die mit Insulin behandelt worden sind, mit deren Funktionsweise vertraut war. Im Anschluss hat sie sich am 01.07.2020 mit dem Kurzzeitinsulin „novorapid“ (zwischen 17:52:14 Uhr und 18:28:56 Uhr), dem Langzeitinsulin „protaphane n3“ (um 20:18:25 Uhr), dem „protaphane flexpen“ (18:47:23 Uhr) sowie mit der Wirkung von Insulin im allgemeinen („stärkstes Insulin“ zwischen 20:18:25 und 21:51:53 Uhr, „insuline übersicht tabelle“ um 21:51:53 Uhr) beschäftigt. Neben Suchanfragen findet sich der Besuch verschiedener Webseiten, die den Nutzer mit der Wirkweise von Insulin und deren Verabreichung – auch bei Nichtdiabetikern wie dem Geschädigten - vertraut machen sollen: „https://www.entfernt“ (01.07.2020, zwischen 18:48:52 Uhr und 19:38:51 Uhr), “https://www.entfernt“ (01.07.2020, zwischen 21:51:53 Uhr und 21:59:34 Uhr), „https://www.entfernt (01.07.2020, zwischen 21:51:53 Uhr und 21:59:34 Uhr) und „https://www.entfernt“ (04.07.2020, zwischen 20:19:22 Uhr und 21:14:12 Uhr). Dass die Internetrecherchen nicht durch medizinische Interessen bedingt waren, sondern dass es der Angeklagten um ein Tötungsmittel ging, offenbaren weitere Suchanfragen: „tod insulin verlauf“ (am 27.06.2020 zwischen 06.48:28 Uhr und 09:09:48 Uhr), „300 einheiten insulin aspart“ (am 01.07.2020, zwischen 17:52:14 Uhr und 18:28:56 Uhr) - eine Menge, welche den therapeutischen Bereich deutlich übersteigt -, „insulin aspart suizid“ (am 01.07.2020, 18:28:56 Uhr), „protaphane suizid“ (am 01.07.2020, 18:48:52 Uhr), „selbstmord durch insulin“ (am 03.07.2020, zwischen 15:14:33 Uhr und 20:54:21 Uhr), „wie viele einheiten insulin tödlich“ (am 03.07.2020, zwischen 20:56:04 Uhr und 04.07.2020, 10:33:16 Uhr) und „protaphane unterzuckerung tod“ (am 04.07.2020, 22:01:46 Uhr und 05.07.2020, 06:14:21 Uhr). Dazu passend hat die Angeklagte Körperstellen erkundet, an denen Insulin gespritzt werden kann, ohne dass die Einstichstelle ins Auge fällt: „einstichstelle die man nicht sieht“ (04.07.2020, zwischen 10:33:16 Uhr und 20:19:22 Uhr), „wo kann ich insulin spritzen“ (03.07.2020, zwischen 20:56:04 Uhr und 04.07.2020, 10:33:16 Uhr) und „injektionsstelle die man nicht sieht“ (04.07.2020, 20:19:22 Uhr). 2.1.1.7 Aus der Analyse des rekonstruierten Browserverlaufs ergibt sich, dass sich die Angeklagte mit dem sedierend wirkenden Tavor, welches den Wirkstoff Lorazepam enthält, befasst hat und dies mit Anfragen zu großen Mengen des Medikaments, dessen Wirkweise und der Wasserlöslichkeit getan hat: „ist tavor lingual in den fingern löslich mit spucke“ (01.07.2020, 19:38:51 Uhr), „tavor expidet lingual überdosis tödlich“ (01.07.2020, 20:00:35 Uhr), „tavor expidet in wasser auflösen“ (03.07.2020, zwischen 08:33:56 Uhr und 15:14:33 Uhr), „100 mg tavor überdosis“ (03.07.2020, zwischen 15:14:33 Uhr und 20:54:21 Uhr), „wie lange dauert es bis tavor wirkt“ (03.07.2020, zwischen 20:56:04 Uhr und 04.07.2020, 10:33:16 Uhr), „125 gramm tavor“ (03.07.2020, zwischen 20:56:04 Uhr und 04.07.2020, 10:33:16 Uhr) und „tod durch tavor“ (04.07.2020, zwischen 21:14:12 Uhr und 22:01:46 Uhr). 2.1.1.8 Die Angeklagte hat sich nach dem rekonstruierten Browserverlauf weiter mit im Internet veröffentlichten Mordfällen befasst, in denen Insulin bzw. Lorazepam eine Rolle gespielt hat. In dem am 27.06.2020 zwischen 06:46:28 Uhr und 09:09:48 Uhr unter „https://www.entfernt“ aufgerufenen Zeitungsartikel geht es um eine Polizistin, die versucht hat, ihren Ehemann mit einer Überdosis Insulin zu töten. In dem am 01.07.2020 zwischen 21:51:53 Uhr und 21:59:34 Uhr unter „https://www.entfernt“ aufgerufenen Fall geht es um einen Täter, der seinem Opfer zusammen mit einem tödlich wirkenden Medikament Lorazepam zur Sedierung verabreicht hat; die Angeklagte hat eingeräumt, diesen Artikel gelesen zu haben. Außerdem hat die Angeklagte auf der Website von JO. LO. am 01.07.2020 zwischen 20:18:25 Uhr und 21:51:53 Uhr die Kurzgeschichte „Ein (fast) perfekter Mord“ gefunden und - wie sie eingeräumt hat - gelesen, in der beschrieben wird, wie ein Arzt seine Ehefrau mit einer großen Menge blutzuckersenkenden Medikamente umgebracht hat. In der Kurzgeschichte findet sich weiter der Hinweis, dass man den perfekten Mord begehen könne, indem man Insulin zwischen die Zehen spritzt. Den Inhalt der vorgenannten Artikel hat die Kammer im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt. 2.1.1.9 Aus der Gesamtheit der oben dargestellten Internetrecherchen zieht die Kammer den Schluss, dass die Angeklagte am 29.05.2020 den Entschluss gefasst hat, den Geschädigten mit einer Überdosis Medikamente zu töten. Im Anschluss daran hat sie ihre Tat geplant, indem sie sich zunächst allgemein mit Medikamentenüberdosierungen, tödlichen Medikamentenintoxikationen und –vergiftungen, der verdeckten Gabe von Medikamenten und deren Nachweisbarkeit bei einer Tötung beschäftigt hat. Schließlich hat sie sich eingehend mit einer Tötung durch Insulin und dem sedierend wirkenden Medikament Tavor mit dem Wirkstoff Lorazepam befasst. Mit beiden Medikamenten war die Angeklagte aufgrund ihrer eigenen Krankheitsgeschichte vertraut: Sie hatte sich bei beiden Schwangerschaften Insulin gespritzt. Das Medikament Tavor, welches den Wirkstoff Lorazepam enthält, war ihr zuletzt zum Jahreswechsel 2019/2020 verordnet worden, wie der Zeuge Dr. N. bei seiner Vernehmung durch die Kammer glaubhaft bekundet hat. Sie wusste aufgrund ihrer Krankheitsgeschichte aber auch der durchgeführten Suchanfragen, dass Insulin regelmäßig gespritzt wird. Mit dem Medikament Tavor konnte sie die zur Injektion des Insulins erforderliche Sedierung herbeiführen. Nach der Auswertung des Browserverlaufs steht außer Frage, dass die Angeklagte Anfang Juli 2020 den Entschluss gefasst hat, den Geschädigten zuerst mittels einer Überdosis Tavor zu sedieren und ihn anschließend durch die Injektion einer Überdosis Insulin zu töten. Dass sich die Internetrecherchen auf eine Tat zum Nachteil des Geschädigten bezogen haben, folgt daraus, dass die Suchanfragen am Tag von dessen Geburtstagsfeier beginnen, dass sich die Präparate Humaninsulin, Insulin aspart und Lorazepam, die Gegenstand von Suchanfragen waren, in seinem Blut gefunden haben sowie dem Umstand, dass die auf die Tötung gerichteten Recherchen mit der Tat ihr Ende gefunden haben. Nach dem Auffinden des Geschädigten am 06.07.2020 verändert sich das Suchverhalten der Angeklagten: Zwar findet eine Beschäftigung mit dem Zustand des Geschädigten statt, Anfragen zu (tödlichen) Medikamentenüberdosierungen finden sich hingegen nicht mehr. Stattdessen kommt es wieder vermehrt zur Suche nach Onlineshoppingangeboten. 2.1.1.10 Die Kammer kann ausschließen, dass die Internetrecherchen einem anderen Zweck dienten als der Tatvorbereitung: Die Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 19.08.2021, dass sie sie sich für Krankheiten interessiert bzw. daran Anteil genommen habe und deswegen die Recherchen zu den verschiedenen Medikamenten durchgeführt habe, ist widerlegt. Wie bereits dargestellt finden sich vor dem 29.05.2020 nur vereinzelte Suchen im Internet zu medizinischen Themen; nur 28 Googlesuchanfragen beschäftigten sich mit dem Thema Medikamente. Die wenigen Internetrecherchen kreisen insbesondere nicht um die Thematik der Überdosierung, schon gar nicht die der tödlich verlaufenden. Dies steht in krassem Widerspruch zu den mehreren hundert Suchanfragen zu Medikamenten nach dem 29.05.2020. Der Umstand dass, wie der Zeuge XK. bei seiner Vernehmung durch die Kammer bekundet hat, nicht der gesamte Browserverlauf rekonstruiert werden konnte, ändert an diesem Befund nichts. Selbst wenn nicht alle Suchanfragen wieder hergestellt werden konnten, so hätte sich bei dem von der Angeklagten geltend gemachten medizinischen Interesse ein anderes Bild ergeben müssen. Die Vielzahl der Suchanfragen in Zusammenhang mit einer Überdosierung, die Fokussierung auf tödliche verlaufende, die Vielschichtigkeit durch Beschäftigung mit Fragen der Nachweisbarkeit und der verdeckten Beibringung und von Medikamenten in der Zeit vom 29.05.2020 bis zum 05.07.2020 lässt sich nicht einem allgemeinen medizinischen Interesse erklären. Dafür spricht weiter, dass sich das Suchverhalten der Angeklagten nach dem Auffinden des Geschädigten ändert und insbesondere eine Beschäftigung mit Überdosierungen nicht mehr stattfindet. Die Kammer vermag der Einlassung der Angeklagten im Zusammenhang mit der Suche nach Einstichstellen, die man nicht sieht, nichts abzugewinnen. Sie hat sich insoweit in der Hauptverhandlung vom 20.08.2021 widersprüchlich geäußert. Hat sie zunächst geltend gemacht, dass sie die Suchbegriffe „Insulin Einstichstellen die man nicht sieht“ nicht selbst eingegeben habe, sondern ihr die Suchbegriffe von Google vorgeschlagen worden seien, hat sie im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung den Standpunkt bezogen, dass sie sich deswegen für die Thematik interessiert habe, weil man die Einstichstellen der von ihr gesetzten Pens immer sehen würde. Mit Verteidigererklärung vom 12.07.2022 hat sie weiter geltend gemacht, dass sie stets Beschwerden bei der Injektion des Insulins gehabt habe. Die Angeklagte war indes im Vorfeld der Tat nicht insulinpflichtig und hatte daher weder Veranlassung, sich Insulin zu injizieren, noch nach verdeckten Einstichstellen zu suchen (hierzu Ziffer III. 2.2.4.7). Im Übrigen war die Angeklagte aufgrund ihres behandlungsbedürftigen Schwangerschaftsdiabetes mit der Lokalisation möglicher Injektionsstellen von Insulin vertraut und hätte Rat des sie in der Vergangenheit behandelnden Diabetologen, dem Zeugen Prof. Dr. J., einholen können (hierzu Ziffer III. 2.2.4.7). Die Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 19.08.2021 bzw. 12.07.2022, sie habe die Suchanfragen zu Paracetamol deswegen gestellt, weil ihr Sohn eine Paracetamolpackung bzw. Flasche mit Schmerzmitteln in der Hand gehabt habe, ist ohne Substanz. Die Angeklagte hat sich explizit mit der Auswirkung einer Überdosis Paracetamol bei Erwachsenen und insbesondere bei alten Menschen beschäftigt. Soweit sie mit Verteidigererklärung vom 12.07.2022 versucht hat, ihr Sucherverhalten zu Paracetamol auch mit der Sorge um den Geschädigten bzw. ihrer Einnahme des Medikaments zu erklären, geht dies ins Leere. Es erschließt sich nicht, inwiefern dies zu Suchanfragen zu Geschmacksneutralität bzw. Wasserlöslichkeit des Medikaments Veranlassung geben sollte. So hat sich die Angeklagte am 01.07.2020 um 15:03:41 Uhr nach geschmacksneutralen Paracetamolbrausetabletten erkundigt; am gleichen Tag zwischen 17:46:42 Uhr und 17:50:26 Uhr hat sie recherchiert, ob der Inhalt von Paracetamolkapseln wasserlöslich ist. Soweit sich die Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 19.08.2021 bzw. 20.08.2021 dahingehend eingelassen hat, sie habe nach Medikamenten in Tropfenform gesucht, da ihre Mutter erkrankt gewesen sei und wegen eines künstlichen Darmausganges nur flüssige Medikamente zu sich habe nehmen können, erklärt dies zum einen die Suche nach unterschiedlichsten Präparaten in flüssiger Form (mcp tropfen, betablocker tropfen, metroptolol tropfen, tranquilizer tropfen, adumbran tropfen, rivotril tropfen, nifedipin tropfen, blutdrucksenker flüssig, paracetamol tropfen und cyclobarbital tropfen) bzw. ganz allgemeine Anfragen zu Herzmedikamenten oder Blutdrucksenkern in Tropfenform nicht. Zum anderen bestand kein Bedarf, nach flüssigen Medikamenten in Überdosierung, gar mit tödlichem Verlauf („tropfen überdosis tödlich“), zu suchen, da für ihre Mutter keine Veranlassung bestand, mehr als die therapeutische Dosis einzunehmen. Die Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 19.08.2021 bzw. 20.08.2021, sie habe sich für Benzodiazepine und insbesondere Tavor interessiert, da ihre beste Freundin, die Zeugin VD., tablettenabhängig gewesen sei, hat sich als unzutreffend erwiesen. Die Zeugin VD. hat bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet, dass sie in der Vergangenheit tablettenabhängig gewesen sei. Sie habe diese Sucht bereits vor mehreren Jahren ablegen können. Tabletten spielten in ihrem Leben keine Rolle mehr. Sie habe gegenüber der Angeklagten nie geäußert, dass sie Benzodiazepine einnehme, um einen besseren Orgasmus zu erleben. Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Sie hat detailreich von ihrer Beziehung zu der Angeklagten berichtet. Dabei hat sie diese nicht belastet, sondern im Gegenteil ihre Vorzüge herausgestellt. Sich selbst hat die Zeugin bei der Vernehmung nicht geschont und offen von ihrer Suchtvergangenheit berichtet. Für die Richtigkeit der Aussage der Zeugin VD. spricht auch der im Selbstleseverfahren eingeführte WhatsApp-Chat zwischen ihr und der Angeklagten. Danach standen beide in dem Zeitraum vom 20.03.2019 bis zum 22.07.2020 in einem engen Austausch. Eine Tablettenabhängigkeit der vorgenannten Zeugin ist in diesem Chat kein Thema. Die Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 20.08.2021 bzw. 12.07.2022, dass sie von anderen Webseiten auf Suchbegriffe wie „Der perfekte Mord“, „wann wird ein Toter obduziert“ bzw. Suizidversuchen mit Medikamenten weitergeleitet worden sei, mithin diese nur zufällig nach entsprechenden Alternativsuchvorschlägen von Google aufgerufen habe, ist als Schutzbehauptung zu werten. In Anbetracht der Vielzahl der Suchanfragen zu den verschiedensten Medikamentenüberdosierungen und deren tödlichen Verlauf, zu Themen wie nicht sichtbaren Einstichstellen, der Nachweisbarkeit von Medikamenten im Blut, des Geschmacks und der Löslichkeit von Medikamenten sowie des Wechsels des Suchverhaltens in dem Zeitraum vom 29.05.2020 und bis zum 06.07.2020 vermag die Kammer der Behauptung nichts abzugewinnen. Aus gleichem Grunde geht der Vortrag in der Verteidigererklärung vom 12.07.2022, dass die Angeklagte Ende Mai 2020 erneut das Medikament MCP habe nehmen müssen und wegen schlechter Erfahrungen in der Vergangenheit Internetrecherchen durchgeführt habe, ins Leere. Die Darstellung der Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 20.08.2021, dass sie seit Jahren unter Depressionen und unter Suizidgedanken leide, deswegen im Internet nach Methoden gesucht habe, um sich umzubringen und deswegen mit Suchbegriffen gearbeitet habe, die auf eine Fremdtötung schließen lassen könnten, ist nach der Beweisaufnahme widerlegt. Dies gilt auch für die in der Verteidigererklärung vom 12.07.2022 enthaltenen Behauptungen, die häufigen Suchanfragen zu Mord, Selbstmord, Überdosis und Vergiftung beruhten auf dem überdurchschnittlichen Interesse der Angeklagten am Tod, welches Folge ihrer Depression bzw. ihrer latenten Suizidalität sei. Weder litt die Angeklagte im Vorfeld der Tat unter Depressionen noch war sie in diesem Zeitraum suizidal (vgl. hierzu Ziffer III. 3.). Neben dem fehlenden Erkrankungsbild ist die Einlassung auch mit dem Umstand, dass nach dem 05.07.2020 nicht mehr nach tödlichen Medikamentenüberdosierungen gesucht wird, nicht in Einklang zu bringen. Vielmehr erklärt sich das Auftauchen des Begriffes „Suizid“ in Anfragen damit, dass Medikamentenüberdosierungen (so auch Insulinüberdosierungen – wie sich aus dem Artikel von UM. u.a. mit dem Titel „Insulinüberdosierung bei acht Patienten: Insulin-Pharmakokinetik und Überprüfung der Literatur“ ergibt) auch bei Selbstmordversuchen eingesetzt werden und deswegen Informationen zu deren Wirkweise unter Verwendung des Begriffs des Suizids in der Suchanfrage zu erwarten waren. Der Einlassung der Angeklagten vom 20.08.2021, sie habe sich über verschiedene Insuline informiert, da die Zeugin EW.-MA., eine langjährige Diabetikerin, am 29.05.2020 behauptet habe, die von ihr eingenommenen Präparate seien veraltet, vermag die Kammer nicht zu folgen. Die Zeugin EW.-MA. hat bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung geschildert, dass sie sich auf der Geburtstagsfeier des Geschädigten mit der Angeklagten unterhalten habe. Ob die Einnahme von Insulinpräparaten Thema gewesen sei, könne sie nicht sicher sagen. Ungeachtet dessen lässt sich die Vielzahl der Suchanfragen, insbesondere zu Überdosierungen, nicht mit der Suche nach einem neuen Insulinpräparat erklären. Soweit die Angeklagte in der Verteidigererklärung vom 12.07.2022 behauptet hat, dass der Geschädigte und ihr Ehemann sie im Laufe des Jahres 2020 dazu gedrängt hätten, die Medikation mit Insulin wieder aufzunehmen, sie daher in der Zeit vor Juni 2020 aber auch danach voller Sorge über die richtige Anwendung und Dosierung des Insulins gewesen sei und sich deswegen über Dosierungen, Allokationen und eventuelle Überdosierungen informiert habe, geht dies fehl. Die Angeklagte war im Vorfeld der Tat nicht insulinpflichtig; weder der Geschädigte noch ihr Ehemann haben sie gedrängt, wieder Insulin zu nehmen (vgl. hierzu Ziffer III. 2.2.4.7). Soweit die Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 20.08.2021 geltend gemacht hat, dass sie im Internet nach der Insulinwirkung bei Nichtdiabetikern gesucht habe, weil sie strenggenommen keine Diabetikerin sei, entbehrt dies, ebenso wie die Darstellung in der Verteidigererklärung vom 12.07.2022, sie sei davon ausgegangen, nur vorübergehend insulinpflichtig zu sein und sich selber nicht als Diabetikerin gesehen zu haben, einer Grundlage. Die Einlassung der Angeklagten, dass die Suchanfragen zu Insulin auch in Zusammenhang mit dem geplanten Erwerb einer Insulinpumpe gestanden hätten, ist widerlegt. Aus dem rekonstruierten Browserverlauf geht hervor, dass die Angeklagte sich bereits zwischen dem 23.05.2020 11:19:00 Uhr und dem 24.05.2020 08:06:02 Uhr über die Funktionsweise einer Insulinpumpe informiert hat. Diese Anfrage steht in keinem Zusammenhang mit den geschilderten nach dem 29.05.2020 getätigten Recherchen im Internet. 2.1.2 Durch die Auswertung des von der Angeklagten genutzten Mobiltelefons lässt sich weiter belegen, dass sie am 05.07.2020 in Zeit von 16:04:05 Uhr bis 17:35:05 Uhr ihren Tatplan umgesetzt hat. Der Zeuge KOK VX. hat bei seiner Vernehmung durch die Kammer ausgesagt, dass er im Rahmen der Auswertung des Mobilfunkgeräts der Angeklagten die durch den Apple-Standortdienst gespeicherten GPS-Daten aufbereitet habe. Anhand der mitgeteilten Koordinaten habe sich ergeben, dass sich das Mobiltelefon am 05.07.2020 bis 15:49:55 Uhr an ihrer Wohnanschrift in der K.-straße 85, von 16:04:05 Uhr bis 17:35:05 Uhr an der Wohnanschrift des Geschädigten in der Z.-straße und um 17:45:08 Uhr wieder in der K.-straße 85 befunden habe. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen. Diese decken sich mit der Einlassung der Angeklagten, die eingeräumt hat, sich am 05.07.2020 – wie vorstehend aufgeführt – aufgehalten zu haben. Der rekonstruierte Suchverlauf der Angeklagten nach Rückkehr vom Geschädigten offenbart Täterwissen, welches - in der Gesamtheit - den Schluss auf die Durchführung der Tat in dem obigen Zeitfenster zulässt. Am 05.07.2020 hat sich die Angeklagte um 19:08:02 Uhr mit „4000 Einheiten Insulin“, mithin einer großen Menge Insulin, befasst. Um 19:20:57 Uhr hat sie eine Suchanfrage mit den Begriffen „hypoglykämie tödlich“ gestartet. Zu diesem Zeitpunkt hatte nur die Angeklagte Kenntnis von einer durch die Gabe von Insulin bedingten Unterzuckerung des Geschädigten. Nur sie hatte aufgrund ihres Tatplans Veranlassung, mit den vorgenannten Suchbegriffen zu recherchieren. Der Geschädigte ist ausweislich der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Q. erst am Morgen des 06.07.2020 aufgefunden und anschließend zur Notfallversorgung und weiteren Diagnostik in die Uniklinik Y. verbracht worden, wie die Zeugin EE. glaubhaft bekundet hat. Dazu fügt sich die weitere zwischen 19:20:57 Uhr und 19:39:18 Uhr durchgeführte Suchanfrage „insulin spritzen bei gesunden menschen“. Bei dem Geschädigten handelte es sich um einen gesunden, nicht insulinpflichtigen Menschen. Abgerundet wird das Bild dadurch, dass die Angeklagte zwischen 19:39:18 Uhr und 20:38:17 Uhr mit den Begriffen „wie lange lorazepam im blut nachweisbar“ recherchiert hat. Das Interesse an der Nachweisbarkeit des Wirkstoffs Lorazepam lässt sich mit der verdeckten Verabreichung des Medikaments Tavor im Rahmen der vorangegangenen Tatausführung gut in Einklang bringen. Dass die Angeklagte es unterlassen hat, sich nach der Nachweisbarkeit von Insulin im Blut zu erkundigen, lässt sich damit erklären, dass sich Insulin - wie die Sachverständige Dr. DS.-WH. von der Rechtsmedizin in Y. im Rahmen ihres Gutachtens in der Hauptverhandlung ausgeführt hat - nach dem Tod schnell abbaut und innerhalb kurzer Zeit nicht mehr nachweisbar ist. Die Sachverständige hat bekundet, dass es sich bei Insulin um ein Protein handele, welches nach dem Tod instabil werde und binnen kurzer Zeit zerfalle. Die Kammer hat keine Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Angaben. Soweit sich die Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 19.08.2021 eingelassen hat, den Abend des 05.07.2020 infolge der Einnahme eines Abführmittels auf der Toilette verbracht und aus Angst vor einer Unterzuckerung im Internet mit den Begriffen „Insulin starke Unterzuckerung“ recherchiert zu haben, wobei ihr Suchbegriffe wie „Mord durch Medikamente“ vorgeschlagen worden seien, vermag die Kammer dem nichts abzugewinnen. Die Gefahr der Unterzuckerung bestand nicht, da die Angeklagte nicht insulinpflichtig war (vgl. Ziffer III. 2.2.4.7). Zu einer Suchanfrage mit den Begriffen „hypoglykämie tödlich“ hatte die Angeklagte nicht die geringste Veranlassung. Die Gesamtheit der Internetrecherchen, insbesondere aber die Anfrage zur Nachweisbarkeit von Lorazepam, lässt nicht mit ihrer Einlassung in Einklang bringen. Diese fügt sich auch nicht zu dem Eingeständnis in der Hauptverhandlung vom 04.02.2022, am Abend des 05.07.2020 in der Zeit von 21:59 Uhr bis 23:16 Uhr drei Folgen der Serie „House of Cards“ via Netflix angeschaut zu haben. Der Einlassung in der Hauptverhandlung vom 20.08.2021, die Suchanfrage mit den Begriffen „4000 Einheiten Insulin“ sei erfolgt, nachdem man den Geschädigten am 06.07.2020 gefunden habe, ist in Anbetracht des rekonstruierten Browserverlaufes, der chronologisch und - soweit möglich - mit Zeitstempeln versehen ist, der Boden entzogen. 2.1.3 Die von der Angeklagten eingeräumte und von dem Zeugen XK. bestätigte Löschung des ursprünglich auf dem Mobilfunkgerät vorhandenen Browserverlaufes lässt sich weiter für ihre Täterschaft heranziehen. Es handelt sich in Anbetracht der obigen Suchanfragen, die den Schluss auf die Tatplanung und Tatdurchführung zulassen, um Spurenbeseitigung. Veranlassung hierfür bot der bereits erwähnte am 27.06.2020 zwischen 06:46:28 Uhr und 09:09:48 Uhr unter „https://www.entfernt“ aufgerufene Zeitungsartikel, in dem die Rede davon ist, dass die Planung und die Tat durch den gesicherten Chatverlauf zwischen den Täterinnen minutiös habe dokumentiert werden können. Soweit die Angeklagte am Abend des 05.07.2020 die Suchanfragen „kann man gelöschten safari wiederherstellen“ (um 21:48:23 Uhr) und „safari gelöschter verlauf wiederherstellen i phone“ (um 21:38:42 Uhr) durchgeführt hat, steht für die Kammer außer Zweifel, dass sie sicherstellen wollte, alles zur endgültigen Löschung des Verlaufs erforderliche getan zu haben. Den glaubhaften Bekundungen des Zeugen XK. ist zu entnehmen, dass es der Angeklagten tatsächlich geglückt ist, den Browserverlauf bis zum 05.07.2020, 21:38 Uhr endgültig vom Gerät zu entfernen und dass die Rekonstruktion nur durch Rückgriff auf die oben erwähnten Datenbanken des Mobilfunkgeräts möglich war. Soweit sich die Angeklagte in der Hauptverhandlung zur erfolgten Löschung des ursprünglichen Browserverlaufes eingelassen hat, stehen diese Angaben in Widerspruch zueinander und sind widerlegt. In der Hauptverhandlung vom 20.08.2021 hat die Angeklagte diesbezüglich geltend gemacht, dass ihr der Zeuge Dr. R. F. zur Löschung geraten habe, um mehr Speicherplatz auf dem Handy zu gewinnen. Im weiteren Verlauf des Hauptverhandlungstages hat sie angegeben, dass sie den Verlauf gelöscht habe, um nicht mit ihren Suizidgedanken konfrontiert zu werden. In der Hauptverhandlung vom 24.08.2021 hat sie behauptet, dass sie die Browserverläufe gelöscht habe, weil ihr der Zeuge AP. C. nach dem 06.07.2020 dies empfohlen habe. Ob sie auch vor diesem Gespräch bereits am 05.07.2020 den Browserverlauf gelöscht habe, wisse sie nicht mehr. Sie habe immer wieder den Verlauf gelöscht, wenn ihr der Begriff „Suizid“ zu oft vorgekommen sei. Die Kammer vermag den teils widersprüchlichen Darstellungen keinen Glauben zu schenken. Der Zeitpunkt der Löschung des ursprünglichen Browserverlaufes ist den nachvollziehbaren Bekundungen des Zeugen XK. zu entnehmen. Der Browserverlauf eines Mobiltelefons ist nur durch gezieltes Aufrufen von dessen Einstellungen sichtbar. Eine ständige Konfrontation mit den durchgeführten Suchen – die sich nur zu einem Bruchteil mit Suizidmethoden beschäftigen – stand nicht zu befürchten. Die Zeugen Dr. R. F. und AP. C. haben bei ihrer jeweiligen Vernehmung durch die Kammer die behaupteten Gesprächsinhalte entschieden von sich gewiesen. Die Angeklagte war im Tatzeitraum auch nicht suizidgefährdet (vgl. Ziffer III. 3.). 2.2 Aufgrund der folgenden Indizien ist die Kammer davon überzeugt, dass sich das objektive Tat- und Vortatgeschehen - wie oben festgestellt – ereignet hat. 2.2.1 Die Kammer ist sich sicher, dass die Angeklagte für den 05.07.2020 in Umsetzung ihres Tatvorhabens unter dem Vorwand, gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter D. das Grab der verstorbenen Ehefrau des Geschädigten zu besuchen, eine Verabredung getroffen hat. Die Kammer folgt der Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 19.08.2021, sie habe sich mit dem Geschädigten zu dem oben beschriebenen Treffen verabredet. Soweit die Angeklagte behauptet hat, dass das Treffen ursprünglich für den 03.07.20220 vorgesehen gewesen sei, der Geschädigte dies aber vergessen gehabt habe und stattdessen am 04.07.2020 vorgeschlagen habe, sich am Folgetag zu treffen, ist dies widerlegt. Nach der Aussage der Zeugin YW. in der Hauptverhandlung hat der Geschädigte ihr am Freitag, den 03.07.2020, anlässlich einer ärztlichen Untersuchung in seinen Praxisräumen erzählt, dass er am Wochenende mit seiner Enkeltochter zum Grab seiner verstorbenen Ehefrau gehen wolle. Die Kammer hat keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Aussage der Zeugin. Diese hat nachvollziehbar geschildert, dass sie nicht nur Patientin des Geschädigten gewesen, sondern zusammen mit ihrem Ehemann diesem auch freundschaftlich verbunden gewesen sei. Es seien deswegen auch private Angelegenheiten ausgetauscht worden. Gegen eine Verabredung am 03.07.2020 spricht, dass an diesem Tag eine Hauseigentümerversammlung einer der Immobilien des Geschädigten vorgesehen war, wie die Zeugen EW.-MA., die an dieser beteiligt war und der Zeuge Q., der für dieses Treffen eine Quiche zubereitet hatte, übereinstimmend berichtet haben. Der Geschädigte hatte den Termin der Wohnungseigentümerversammlung auch in seinem privaten Kalender eingetragen, wovon die Kammer sich durch Inaugenscheinnahme überzeugen konnte. Entgegen der Darstellung der Angeklagten war der Geschädigte im Vorfeld der Tat nicht vergesslich (vgl. III. 2.2.6). Die Kammer hat keinen Zweifel, dass die Angeklagte ihren Ehemann am 05.07.2020 von der Teilnahme an dem geplanten Treffen abgehalten hat. Soweit sich die Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 19.08.2021 eingelassen hat, das das Familienauto kaputt gewesen sei und deswegen nur der zweisitzige Porsche zur Verfügung gestanden habe, geht dies ebenso wie der Hinweis auf die Gartenarbeit ihres Ehemannes ins Leere. Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Zeuge Dr. A. F. die Einlassung der Angeklagten bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bestätigt hat. Weiter hat die Kammer gesehen, dass die Angeklagte ausweislich des rekonstruierten Browserverlaufs zwischen dem 03.07.2020 20:56:04 Uhr und dem 04.07.2020 10:33:16 Uhr bei Google eine Suchanfrage zur Bedeutung einer aufleuchtenden Ölanzeige im Auto durchgeführt hat. Die Kammer kann indes auf ein abgehörtes Telefonat vom 23.07.2020, beginnend um 20:42:32 Uhr, zurückgreifen, welches die Angeklagte zunächst mit ihrer Schwester KC. MP. und dann der Zeuge Dr. A. F. mit der Zeugin MP. geführt hat. Die Kammer hat das Telefonat durch Abspielen in Augenschein genommen. In dem Gespräch begrüßt die erste Sprecherin die Anruferin und zweite Sprecherin, mit dem Namen „KC.“. Im Laufe des Gesprächs gibt die erste Sprecherin den Hörer weiter und teilt „KC.“ mit, dass „A.“ gerne mit ihr sprechen wolle. „KC.“ erklärt „A.“, dass sie „S.“ gefragt habe, warum sie alleine bei „X.“ gewesen sei. „S.“ habe erklärt, dass sie zuvor noch nie alleine da gewesen sei, aber das Auto kaputt gewesen sei und sie daher mit dem Porsche habe fahren müssen, der nur Platz für zwei Personen biete. „A.“ bestätigt dies, fragt aber sodann verunsichert bei „S.“ nach, ob das Auto in der Werkstatt gewesen sei, was „S.“ aus dem Hintergrund heraus verneint. „A.“ sagt dann, dass das Auto mit einem Motorschaden vor der Tür gestanden habe. Er führt weiter aus, dass der Umstand, dass er etwas im Garten zu tun gehabt habe und deswegen nicht mitgekommen sei, nur ein „weiches Argument“ sei, wohingegen das kaputte Auto eine gute Erklärung für seine Abwesenheit sei. „KC.“ fragt, ob er das bei der Polizei erwähnt habe. „A.“ verneint dies, sagt aber, dass er das dringend nachreichen werde. Bei der Sprecheridentifizierung ist die Kammer wie folgt vorgegangen: Es steht außer Zweifel, dass es sich bei „S.“ um die Angeklagte und bei „A.“ um ihren Ehemann handelt. Mit den Stimmen der beiden ist die Kammer aufgrund der ausführlichen Vernehmungen in der Hauptverhandlung vertraut. Die Angeklagte hat sich an mehreren Hauptverhandlungstagen eingelassen; der Zeuge Dr. A. F. ist zwei Hauptverhandlungstagen viele Stunden von der Kammer befragt worden. Bei der Anruferin handelt es sich um die Schwester der Angeklagten, die den Vornamen „KC.“ trägt, wie die Angeklagte selber ausgeführt hat. Aus dem Telefonat ergibt sich, dass die Angeklagte am 05.07.2020 erstmalig ein Familientreffen beim Geschädigten ohne ihren Ehemann wahrgenommen hat. Die Kammer schließt aus diesem Telefonat weiter, dass der Grund für den alleinigen Besuch der Angeklagten, dass das Familienauto defekt war, nur vorgeschoben ist. Der Zeuge Dr. A. F. muss sich in dem Telefonat erst bei seiner Ehefrau vergewissern, ob dies tatsächlich der Grund für seine Abwesenheit am 05.07.2020 war. Von dem vermeintlichen Fahrzeugdefekt hat er keine konkrete Kenntnis, wie seine Rückfrage bei der Angeklagten, aber auch seine Vernehmung bei der Polizei am Vortag, zeigt. Wie der Zeuge KHK MT. glaubhaft berichtet hat, hat er bei dieser als Grund für seine Abwesenheit am Tattag den Garten, aber auch den Wunsch seines Sohnes, Trampolin zu springen, genannt. Die Erläuterung des Zeugen, dass das Auto mit einem „Motorschaden“ vor der Tür gestanden habe, passt in keiner Weise. Bei einem Motorschaden hätte sich das Verbringen eine Werkstatt angeboten. Auch die Gartenarbeit erachtet die Kammer als Grund für die Abwesenheit des Zeugen Dr. A. F. als vorgeschoben: Diese wird in dem Telefonat als „weiches Argument“ bezeichnet, der Motorschaden hingegen als „gute Erklärung“. Unaufschiebbare Tätigkeiten im Garten, die die Abwesenheit des Zeugen bei dem Besuch des Geschädigten in Anbetracht der familiären Situation hätten erklären können, sind in der Hauptverhandlung nicht zu Tage getreten. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass die Angeklagte – wie von ihr geschildert - unter Mitnahme der am Morgen des 05.07.2020 gebackenen Muffins gemeinsam mit ihrer Tochter zu dem Anwesen in der Z.-straße gefahren ist. Nach der Überzeugung der Kammer bedurfte es in Anbetracht des vermeintlichen Zwecks des Treffens aber auch der Abneigung des Geschädigten, sich ohne Anwesenheit seines Sohnes mit der Angeklagten zu treffen, der Anwesenheit des Kindes. Dass die Angeklagte am 05.07.2020 zum ersten Mal ein Familientreffen beim Geschädigten ohne Anwesenheit ihres Ehemannes wahrgenommen hat, folgt aus dem obigen Telefonat, aber auch der Aussage des Zeugen Dr. A. F. in der Hauptverhandlung. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Bekundungen des Zeugen. Diese stehen in Einklang mit der Aussage der Zeugin Q.. Diese hat bei ihrer Vernehmung durch die Kammer geschildert, dass die Angeklagte den Geschädigten zuvor noch nie alleine besucht habe; das Verhältnis zwischen den beiden sei angespannt gewesen. Die Aussage ist glaubhaft. Die Zeugin hat als langjährige Haushälterin einen umfassenden Einblick in die Familienverhältnisse. Weiter ist die Kammer sich sicher, dass die Angeklagte ihre Tochter in das Tatvorhanden eingebunden hat, um den Besuch bei späteren Nachfragen als unverfänglich erscheinen zu lassen. Dementsprechend hat sie gegenüber dem Zeugen Dr. R. F. am 06.07.2020 betont, dass sie nicht die Täterin sein könne, da ihre Tochter bei dem Besuch stets dabei gewesen sei, wie der Zeuge glaubhaft in der Hauptverhandlung ausgesagt hat. 2.2.2 Die Überzeugung der Kammer, dass die Angeklagte dem Geschädigten am 05.07.2020 kurz nach ihrer Ankunft um 16:04 Uhr verdeckt in einer Tasse Kaffee eine Überdosis des sedierend wirkenden Lorazepams verabreicht hat, welche der Geschädigte beim Trinken unbemerkt zu sich genommen hat, beruht auf Folgendem: Die Kammer folgt der Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 19.08.2021, dass der Geschädigte im Rahmen des Treffens Kaffee konsumiert hat. Diese Schilderung fügt sich zu dem mündlichen Gutachten der Sachverständigen Dr. DS.-WH., forensische Toxikologin am Institut für Rechtsmedizin der Universität zu Y., sowie den im Selbstleseverfahren eingeführten schriftlichen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität zu Y. vom 17.05.2021 und 13.09.2021. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass sie eine dem Geschädigten am 06.07.2020 um 09:53 Uhr und um 14:32 Uhr entnommene Blutprobe auf das Vorliegen des Wirkstoffs Koffein untersucht habe. Da hierfür keine vollvalidierte Methode zur Verfügung stehe, habe sie das akkreditierte HPLC-DAD (Hochleistungsflüssigchromatographie mit Diodenarray-Detektion) gewählt. Sie habe bei der Untersuchung eine Konzentration von 280 g/l für die Blutprobe, die um 09:53 Uhr entnommen worden sei und 180 g/l für die Blutprobe von 14:32 Uhr bestimmen können. Auf Basis dieser beiden Messwerte habe sie eine individuelle Halbwertszeit von 7,29 Stunden errechnet. Anschließend habe sie mit dem AutoKinetics Programm von Tönnes, welches sie auch bei den weiteren pharmakokinetischen Berechnungen verwendet habe, eine pharmakologische Rückrechnung vorgenommen, um die Menge des am Nachmittag des 05.07.2020 zu sich genommenen Koffeins zu ermitteln, mit der die am 06.07.2020 um 09:53 Uhr gemessene Serumkonzentration erreicht werden könne. Sie habe eine Minimal- und Maximalmenge ausgerechnet, sodass die gesamte Spanne des Dosisbereichs abgebildet werde. Um die Rückrechnung vorzunehmen, habe sie neben der Halbwertszeit und dem Körpergewicht des Geschädigten die pharmakokinetischen Parameter „Tmax“ (Zeit bis zum Erreichen der maximalem Plasmakonzentration), „Verteilungsvolumen“ und „Bioverfügbarkeit“ eingegeben. Diese Werte habe sie der Literatur entnommen, da die individuellen Parameter unbekannt seien. Sie sei zu einer Minimalmenge von 49 mg und einer Maximalmenge von 110 mg Koffein gelangt; die tatsächlichen Werte würden zwischen diesen Mengenangaben liegen. Diese Mengen habe sie in Kaffeetassen umgerechnet. Eine Tasse klassisch gebrühten, mittelstarken Kaffees mit einem Volumen von 150 ml enthalte 39 bis 105 mg Koffein. Bestehe das Getränk aus 70 ml mittelstarken Kaffee und 70 ml Milch, enthalte eine Tasse mit einer Füllmenge von 150 ml 33,6 mg Koffein. Umgerechnet ergebe dies einen Konsum von etwa 1,5 bis 3,3 Tassen Milchkaffee. Die Kammer hat keine Bedenken gegen die Vorgehensweise der Sachverständigen. Sie hat ihre Ergebnisse anhand von Diagrammen, die die Kammer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen hat, nachvollziehbar belegt. Als forensische Toxikologin ist sie mit pharmakologischen Rückrechnungen vertraut. Sie ist bei der Umrechnung der Koffeinmenge in Tassen Kaffee zutreffend davon ausgegangen, dass der Geschädigte seinen Kaffee mit Milch getrunken hat. Die Zeugen Dr. A. F., die Eheleute Q., Dr. H.-W. und GZ. haben bei ihrer jeweiligen Vernehmung durch die Kammer übereinstimmend bekundet, dass der Geschädigte für gewöhnlich seinen Kaffee mit reichlich Milch zu sich genommen habe. Ihre Ausführungen stehen in Einklang mit den Angaben des von der Verteidigung geladenen präsenten Sachverständigen Dr. NJ., Geschäftsführer des FQ. Institut für Stoffwechselforschung GmbH. Dieser hat in seinem mündlichen Gutachten in der Hauptverhandlung, aber auch in seinem schriftlichen Gutachten vom 31.05.2022, welches die Kammer im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt hat, dargelegt, dass sich auf der Grundlage der obigen Messwerte für die Blutkoffeinkonzentration bei Zugrundelegung einer Halbwertszeit von 7,3 Stunden mit teilweise anderen Parametern als der gerichtlichen Sachverständigen nach dem AutoKinetics Programm von Tönnes bei einer Rückrechnung auf den 05.07.2020, 16:30 Uhr ein Wert von 105 mg Koffein (= ein bis zwei Tassen gebrühten Kaffees) ergebe. Es sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die gemessenen Koffein-Konzentrationen im Blut von einer Einnahme am Nachmittag des 05.07.2020 und nicht den Morgenstunden des 06.07.2020 herrührten. Die Kammer hat gesehen, dass die Koffeinmenge eines Kaffeegetränks je nach Zubereitungsart und Ausgangsprodukt schwankt – worauf auch der Gutachter Dr. NJ. hingewiesen hat - und dass die genaue Tassengröße ebenso wie das genaue Verhältnis von Kaffee zu Milch unbekannt ist. Die Ausführungen der beiden Gutachter lassen indes den Schluss zu, dass der Geschädigte am Nachmittag des 05.07.2020 eine ausreichend große Menge Kaffee zu sich genommen hat, die zuvor mit dem Medikament Tavor versetzt werden konnte. Dafür, dass die Angeklagte den vom Geschädigten getrunkenen Kaffee zuvor mit Tavor versetzt hat, lassen sich die weiteren Darlegungen der Sachverständigen Dr. DS.-WH. in ihrem mündlichen Gutachten in der Hauptverhandlung sowie die im Selbstleseverfahren eingeführten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität zu Y. vom 13.08.2020, 29.12.2020, 24.03.2021, 26.05.2021, 13.09.2021 und 02.06.2022 heranziehen. Sie hat erläutert, dass in dem Medikament Tavor der Wirkstoff Lorazepam enthalten sei. Sie habe die dem Geschädigten am 06.07.2020 um 09:53 Uhr und 14:32 Uhr sowie am 07.07.2020 um 04:00 Uhr entnommenen Blutproben chromatographisch mittels LC-MS/MS chemisch-toxikologisch auf Lorazepam untersucht. In der Blutprobe vom 06.07.2020 um 09:53 Uhr habe sie eine Lorazepamkonzentration von 309 µg/l, in der Blutprobe vom 06.07.2020 um 14:32 Uhr von 192 µg/l und in der Blutprobe vom 07.07.2020 um 04:00 Uhr von 122 µg/l gemessen. Aus diesen Blutkonzentrationswerten ergebe sich eine individuelle Halbwertszeit des Geschädigten von 21,7 Stunden. Sie habe das Gewicht des Geschädigten und die individuelle Halbwertszeit um die Parameter „Tmax“, „Bioverfügbarkeit“ und „Verteilungsvolumen“ ergänzt. Da auch für diese Substanz, wie beim Wirkstoff Koffein, keine individuellen Werte bekannt seien, habe sie mit Angaben aus der Fachliteratur gearbeitet. Auch für Lorazepam habe sie eine pharmakokinetische Rückrechnung mit dem Autokintetics Programm von Tönnes mit dem Ziel durchgeführt, die Dosis zu errechnen, die die für den 06.07.2020 um 09:53 Uhr ermittelte Lorazepam-Blukonzentration am besten abbilde. Dabei habe sie sich abermals für die Errechnung eines Minimal- und eines Maximalwertes entschieden, da sich die tatsächliche Dosis innerhalb dieser Spannbreite befinde. Ausgehend von einer Einnahme des Lorazepam am 05.07.2020 gegen 16:00 Uhr ergebe sich Mindestmenge von 43,5 mg und eine Maximalmenge von 68 mg. Die angegebenen Mengen Lorazepam entsprächen 43,5 bzw. 68 Tabletten Tavor mit einem Wirkstoffgehalt von 1 mg Lorazepam bzw. 17,4 bzw. 27,2 schnellauflösenden expidet-Tabletten mit einem Wirkstoffgehalt von 2,5 mg Lorazepam. Bei der Würdigung der Ausführungen der Sachverständigen hat die Kammer in den Blick genommen, dass ihre Mindestmengenberechnung sich nur wenig von den Ausführungen des von der Verteidigung geladenen präsenten Sachverständigen Dr. NJ. unterscheidet, welcher im Rahmen seines mündlichen Gutachtens in der Hauptverhandlung, aber auch in seinem schriftlichen Gutachten vom 31.05.2022 dargelegt hat, dass er betreffend den Wirkstoff Lorazepam mittels des Autokinetics Programm von Tönnes eine Rückrechnung vorgenommen habe. Nach seinen Berechnungen mit teilweise anderen Parametern als der gerichtlichen Sachverständigen belaufe sich die notwendige Dosis bei einer Verabreichung am 05.07.2020 um 17 Uhr auf 47,5 mg. Die genannte Menge Lorazepam entspreche 19 expidet-Tabletten Tavor. Diese Werte entsprechen in etwa der Mindestmengenberechnung der Sachverständigen Dr. DS.-WH.. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass sich die von den Sachverständigen errechneten Mengen Tavor verdeckt in einem Kaffee verabreichen lassen. Die Sachverständige Dr. DS.-WH. hat in ihrem mündlich erstatteten Gutachten sowie in dem schriftlichen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 26.05.2021, welches im Selbstleseverfahren Eingang in die Hauptverhandlung gefunden hat, ausgeführt, dass zwei ihrer wissenschaftlichen Mitarbeiter Versuche zur Löslichkeit von Tabletten mit einem Wirkstoffgehalt von 1 mg Lorazepam sowie von sich schnell auflösenden expidet-Tabletten mit einer Dosierung von 2,5 mg in einem mittelstarken schwarzen Kaffee sowie Kaffee mit Milchzusatz im Hinblick auf die resultierenden optischen und geschmacklichen Veränderungen durchgeführt hätten. Zunächst seien 150 ml schwarzer Kaffee mit 49 Stück der 1 mg Tabletten versetzt worden. Dies habe zu der Ausbildung heller Schlieren geführt, welche nach dem Umrühren nicht mehr erkennbar gewesen seien. Geruch und Geschmack seien unauffällig und ein deutlicher Bodensatz sei nicht erkennbar gewesen. Anschließend seien weitere 11 Tabletten hinzugefügt worden, was mit Ausnahme eines stärkeren Bodensatzes keine weiteren optischen Veränderungen bedingt habe. Der Kaffee habe nun leicht bitter geschmeckt. Schließlich hätten ihre Mitarbeiter den Kaffee mit weiteren 35 Tabletten (insgesamt nun 95 mg Lorazepam) versetzt, was wiederum zu einem noch stärkeren Bodensatz geführt habe. Der Kaffee habe nun etwas bitterer sowie nach Milchzucker geschmeckt. Nach der Hinzugabe von 20 ml Milch seien die Schlieren verschwunden und der Kaffee habe unauffällig geschmeckt, allenfalls habe sich ein leicht bitterer Nachgeschmack bemerkbar gemacht. Der Bodensatz sei weiterhin vorhanden, aber optisch nicht erkennbar gewesen. Dieser Versuch sei mit expidet-Tabletten wiederholt worden. Nach der Hinzugabe von 19,5 expidet-Tabletten à 2,5 mg habe sich zunächst ein Schaum gebildet, während sich die Tabletten aufgelöst hätten. Dieser sei verschwunden, nachdem die Mitarbeiter den Kaffee kurz umgerührt hätten. Optisch, olfaktorisch und geschmacklich sei der Kaffee unauffällig gewesen. Nach dem Lösen von 4,5 weiteren Tabletten sei es zu einer Ausbildung einer leichten oberflächlichen Trübung gekommen; der Geruch sei unauffällig gewesen, der Kaffee habe leicht bitter geschmeckt. Nach der Zugabe von 14 weiteren Plättchen (insgesamt also 95 mg Lorazepam) habe das Getränk so bitter wie ein starker Kaffee geschmeckt. Andere Veränderungen seien, mit Ausnahme des anfänglichen Schaumes, der durch Umrühren verschwunden sei, nicht erkennbar gewesen. Nach Zugabe von 20 ml Milch sei der Kaffee optisch, olfaktorisch und geschmacklich vollkommen unauffällig gewesen, insbesondere habe sich kein Bodensatz gebildet. Die Kammer hat keine Bedenken, auch diesen Angaben der Sachverständigen zu folgen, die die Versuchsreihe detailliert geschildert hat. Ihre Angaben werden durch die im Rahmen der Versuchsreihe gefertigten Lichtbilder, die die optischen Veränderungen des Kaffees nach Zugabe des Lorazepams dokumentieren und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind, untermauert. Unter Berücksichtigung der Suchanfragen der Angeklagten zu Tavor, der Beschäftigung mit einer hohen Menge des Medikaments („100 mg tavor überdosis“ am 03.07.2020, zwischen 15:14:33 Uhr und 20:54:21 Uhr) bzw. der Wasserlöslichkeit von Tavor expidet Tabletten („tavor expidet in wasser auflösen“ 03.07.2020, zwischen 08:33:56 Uhr und 15:14:33 Uhr), aber auch der Zermörserbarkeit von Tabletten (Aufruf der Website „http:www.entfernt“ am 03.07.2020, zwischen 08:33:56 Uhr und 15:14:33 Uhr) hat die Kammer keinen Zweifel, dass die Angeklagte dem Geschädigten entweder das Pulver zuvor zermörserter Tavor Tabletten oder die schnelllöslichen Tavor expidet-Tabletten in einer Überdosis in einem unbeobachteten Moment unter den Kaffee gemischt und diesen anschließend mit Milch versehen hat, so dass die verdeckte Verabreichung der sedierend wirkenden Überdosis vom Geschädigten weder optisch noch geschmacklich wahrgenommen werden konnte. Diesen von der Angeklagten präparierten Kaffee hat der Geschädigte, der bei dem Besuch nicht mit einem Angriff auf sein Leben bzw. seine körperliche Unversehrtheit rechnete, zu sich genommen, ohne die Medikamentenbeimischung zu bemerken. In Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei dem Geschädigten um einen mit großer Berufserfahrung ausgestatteten Arzt handelt, kann die Kammer ausschließen, dass dieser beim Trinken einen Verdacht geschöpft hat: Es steht außer Frage, dass der Geschädigte die Einnahme des Kaffees andernfalls sofort abgebrochen hätte. Die Angeklagte wusste nicht nur um die Wirkung des Medikaments Tavor, welches ihr selber verordnet worden war, bei Verabreichung zu therapeutischen Zwecken, sondern auch bei Gabe einer Überdosis. 2.2.3 Dass infolge der verabreichen Überdosis des Wirkstoffs Lorazepam gegen 16:27 Uhr eine erste Sedierung eingetreten ist, die es dem Geschädigten unmöglich machte, effektive Gegenmaßnahmen zu ergreifen und der Angeklagten Veranlassung bot, ihren Tatplan weiter umsetzen, indem sie für die Ablenkung ihrer Tochter in einem anderen Raum des Anwesens in der Z.-straße sorgte und sich anschließend zu ihrem Porsche begab, um das dort befindliche Insulin aus dem Kofferraum zu holen, schließt die Kammer aus Folgendem: 2.2.3.1 Dafür, dass die oben beschriebene Sedierung gegen 16:27 Uhr beim Geschädigten eingetreten ist und sich der Angeklagten die Gelegenheit zur weiteren Tatvorbereitung bot, lässt sich der Umstand heranziehen, dass ab diesem Zeitpunkt die Netflix-App auf ihrem Handy genutzt und das Mobilfunkgerät anschließend in einem anderen Raum verbracht worden ist. Der Zeuge HJ. hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung sowie in seinem Auswertevermerk vom 07.01.2022, der im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung Eingang gefunden hat, dargelegt, dass die Auswertung des Handys der Angeklagten zu dem Ergebnis geführt habe, dass die Netflix-App um 16:27:04 Uhr gestartet worden sei. Ab 16:28:58 Uhr seien erste Nutzerinteraktionen verzeichnet. Um 16:30:31 Uhr sei die erste Folge einer Kinderserie abgespielt („gestreamt“) worden. Bis 17:54:39 Uhr seien weitere Kinderserien gestreamt worden. Der Zeuge HJ. hat ausgesagt, dass er auf einem iPhone mit dem gleichen Betriebssystem, welches auf dem iPhone der Angeklagten installiert gewesen sei, die Netflix-App installiert habe. Anschließend habe er die App geöffnet und sich verschiedene Vorschaubilder unterschiedlicher Serien angeschaut. Mittels Atomuhr habe er festgehalten, zu welchem Zeitpunkt er welches Bild gesehen habe. Im Nachgang habe er die gespeicherten Daten des Testgeräts gesichert und mittels Cellebrite Physical Analyser aufbereitet. Dabei habe er festgestellt, dass im jeweiligen Applikationsordner von Netflix verschiedene Miniaturbilder nebst Zeitstempel gespeichert würden. Zeitstempel und Miniaturbild stimmten mit dem tatsächlichen Aufruf des Vorschaubildes überein. Auf diese Weise habe er feststellen können, dass Miniaturbilder dann erzeugt würden, wenn der Nutzer mit der Netflix-App interagiere. Er habe sich dann die auf dem Mobiltelefon der Angeklagten gespeicherten Miniaturbilder angeschaut und festgestellt, dass nach dem Start am 05.07.2020 um 16:27:04 Uhr zwischen 16:28:58 Uhr und 18:56:16 Uhr mit der Netflix-App interagiert worden sei. Um seine Ergebnisse zu überprüfen, habe er die „knowledge.cb“-Datenbank dahingehend untersucht, ob eine Nutzung der Netflix-App stattgefunden habe. Aus der Datenbank sei ersichtlich gewesen, dass auf dem Mobiltelefon der Angeklagten über Mobilfunk zwischen 16:30:31 Uhr und 17:54:39 Uhr sieben Folgen verschiedener Kinderserien abgespielt worden; die passenden Miniaturbilder seien abgespeichert worden. Auch zeige das App-Nutzungsprotokoll, dass bei Anwendung der Netflix-App Netzwerkverkehr erzeugt worden sei, die Videos also gestreamt und nicht zuvor heruntergeladen und dann abgespielt worden seien. Ein weiterer Hinweis darauf, dass das Mobiltelefon in Benutzung gewesen sei, ergebe sich auch insoweit aus der „knowledge.cb“-Datenbank, als er im obigen Zeitraum neun Interaktionen habe feststellen können, die auf eine aktive Nutzung hindeuteten. Desweiteren seien Informationskacheln, sogenannte Widgets, aufgerufen worden. Diese Widgets würden immer dann gestartet, wenn die Statusseite bzw. der Homescreen aufgerufen werde. Ein solcher Aufruf könne nur gezielt und nicht versehentlich geschehen. Die Kammer hat keine Bedenken, auch diesen Angaben des Zeugen HJ. zu folgen. Die Angeklagte hat, nachdem sie noch in der der Hauptverhandlung vom 20.08.2021 bestritten hatte, dass ihre Tochter während des Aufenthaltes in der Z.-straße Kinderserien unter Benutzung der Netflix-App angeschaut habe, dies in der Hauptverhandlung vom 02.02.2022 eingeräumt. Die Kammer zieht aus dem Starten der Netflix-App und dem anschließenden Streamen von Kinderserien den Schluss, dass die Angeklagte ihre Tochter auf diese Weise abgelenkt hat, um den weiteren Tatplan ungestört umsetzen zu können. Dafür spricht weiter, dass nach dem Ergebnis der Auswertung des Handys der Angeklagten dies in der Zeit von 16:29:07 Uhr bis 16:30:55 Uhr über eine Entfernung von 15,83 Meter bewegt worden ist. Der Zeuge HJ. hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung glaubhaft berichtet, dass er die auf dem Mobiltelefon der Angeklagten installierte App „Apple Health“ ausgewertet habe. Er hat ausgeführt, dass es sich hierbei um eine Fitness-App handele, die die Schritte des Nutzers speichere. Würden Schritte registriert, werde dies in der Datenbank „healthdb_secure“ festgehalten. Für den 05.07.2020 seien zwischen 16 und 18 Uhr 27 Einträge gespeichert; insgesamt seien 225 Schritte festzustellen. Mit Beginn der Nutzung der Netflix-App sei das Mobiltelefon von 16:29:07 Uhr bis 16:30:55 Uhr über eine Distanz von 23 Schritten, was 15,83 Meter entspreche, bewegt worden. Diese Ortsveränderung des Mobilfunkgeräts der Angeklagten lässt sich damit erklären, dass diese ihre Tochter in einen Nebenraum des Anwesens in der Z.-straße gebracht hat, wo diese in der Folge durch das Anschauen von Kinderserien abgelenkt war und sich nunmehr die Gelegenheit zur ungestörten Tatausführung bot. Der Einlassung der Angeklagten vom 20.08.2021 bzw. 02.02.2022, ihre Tochter habe sich die ganze Zeit bei ihr aufgehalten, vermag die Kammer in Anbetracht des Zusammentreffens der Netflix-Appnutzung und der Ortsveränderung keinen Glauben zu schenken. 2.2.3.2 Dafür, dass sich die Angeklagte nach Eintritt der ersten Sedierung des Geschädigten, der Verbringung ihrer Tochter in einen anderen Raum und der dortigen Ablenkung durch Kinderserien zu ihrem in der Einfahrt des Anwesens befindlichen Auto begeben hat, lässt sich die Aussage der Zeugin YF. heranziehen. Diese hat in der Hauptverhandlung bekundet, dass sie am Nachmittag des 05.07.2020 mit ihrem Partner eine Fahrradtour gemacht und zwischen 16:30 Uhr und 16:40 Uhr am Haus ihres Arbeitgebers, dem Geschädigten, vorbeigekommen sei. Als sie in Richtung des Hauses geschaut habe, habe sie gesehen, wie die Angeklagte alleine in der Haustüre gestanden habe. Sie könne das Geschehen zeitlich konkret einordnen, da sie etwa zehn bis 15 Minuten später eine Pause gemacht und ihren Lebensgefährten gefragt habe, wie spät es sei, was dieser mit 16:45 Uhr beantwortet habe. Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft. Sie hat nachvollziehbar geschildert, warum sie eine korrekte zeitliche Einordnung ihrer Wahrnehmungen vornehmen kann. Die Kammer schließt aus der Aussage, dass die Angeklagte deswegen vor dem Haus des Geschädigten gesehen worden ist, weil sie sich nach der Beschäftigung ihrer Tochter mit dem Anschauen von Kinderserien zu ihrem in der Einfahrt abgestellten Porsche begeben hat. Der Gang zu dem Fahrzeug lässt sich damit erklären, dass die Angeklagte das Insulin in ihrem Auto gelagert hatte und nunmehr zur Tatdurchführung brauchte. 2.2.3.3 Die Feststellung der Kammer, dass es infolge der verabreichen Überdosis Lorazepam gegen 16:27 Uhr zu der beschriebenen Sedierung gekommen ist, steht in Einklang mit der Pharmokodynamik des verabreichten Lorazepams. Die Sachverständige Dr. DS.-WH. hat in der Hauptverhandlung und in dem schriftlichen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität zu Y. vom 24.03.2021 dargelegt, dass es sich bei Lorazepam um ein Benzodiazepin handele, welches zur symptomatischen Kurzzeitbehandlung von Angst-, Spannungs- und Erregungszuständen sowie dadurch bedingten Schlafstörungen, sowie zur Sedierung vor diagnostischen sowie vor und nach operativen Eingriffen zugelassen sei. Benzodiazepine wie das Lorazepam bewirkten in therapeutischer Dosierung eine dosisabhängige, zentralnervöse Dämpfung, Muskelentspannung und Angstminderung. Sehr häufig träten Sedierung, Müdigkeit, Benommenheit sowie häufig Ataxie (Störung der Bewegungskoordination), Verwirrtheit und Schwindelgefühl auf. Als „toxischer Bereich" würden Serum-/Plasmakonzentrationen im Blut bezeichnet, bei denen ein unerwünschter Effekt eintrete. Die hierfür erforderliche Dosis sei individuell unterschiedlich; es gebe keine feststehende Dosis-/Wirkbeziehung Eine Überdosierung von Benzodiazepinen äußere sich durch zentralnervöse Dämpfung unterschiedlichen Schweregrades: es könne zu Benommenheit, Verwirrtheit, Somnolenz, Lethargie, Ataxie, Hypotonus der Muskulatur und Blutdruckabfall, Bewusstseinseintrübung, tiefer Sedierung und schließlich bis hin zu komatösen Zuständen kommen. Tödlich sei die Einnahme von Lorazepam auch in Überdosierung nicht. Bei intravenöser Verabreichung wirke Lorazepam sofort. Werde der Wirkstoff gelöst in einem Getränk oral zu sich genommen, träten die ersten Symptome nach etwa zehn bis 40 Minuten auf. In dieser anfänglichen Wirkphase komme es zu einer leichten Verlangsamung des Geistes, Schwindel, Schläfrigkeit und einer verminderten Gedächtnisleistung. Anschließend werde die Müdigkeit stärker und es trete Schläfrigkeit ein. Bei einer Überdosierung folge eine immer tiefere Bewusstseinseintrübung, eine immer tiefere Sedierung und schließlich ein komatöser Zustand. Ausweislich der von ihr ausgewerteten Literatur könne der komatöse Zustand etwa ein bis zwei Stunden nach Verabreichung eintreten. Die Sachverständige hat in Zusammenhang mit den vorgenannten Zeitangaben betont, dass es bei einer Überdosierung keine Dosis-/Wirkbeziehung gebe; die Folgen einer Überdosierung träten in zeitlicher Hinsicht individuell unterschiedlich schnell auf; die vorgenannten Zeiträume können sich verkürzen. Die Kammer hat keine Bedenken, sich auch diesen Ausführungen der Sachverständigen anzuschließen. Es besteht kein Zweifel, dass diese auf einer sorgfältigen Auswertung der Literatur beruhen. Die obige Feststellung der Kammer zur ersten Sedierung fügt sich – auch in Anbetracht der individuell unterschiedlichen Wirkweise von Lorazepam - zu dessen pharmakokinetischen Eigenschaften. 2.2.3.4 Das Beweisergebnis wird nicht durch die Angaben der Zeugen Dr. A. F. und NO., soweit diese als Zeugen vom Hörensagen vermeintliche Bekundungen der Tochter der Angeklagten wiedergegeben haben, entkräftet. Der Zeuge Dr. A. F. hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, dass er seiner Tochter D. im Sommer 2021 erzählt habe, dass ihre Mutter im Gefängnis sei, nachdem er zuvor von einem Krankenhausaufenthalt gesprochen habe. Seine Tochter D. habe daraufhin in Gegenwart des Kindermädchens, der Zeugin NO., geäußert, dass sie mit ihrer Mutter bei ihrem Großvater gewesen sei. Sie hätten mit diesem lediglich Muffins gegessen. Seine Tochter habe nach dem Vorfall zu keinem Zeitpunkt Andeutungen gemacht, dass während des Besuchs etwas vorgefallen sei. Die Kammer vermag den Bekundungen des Zeugen, mit denen der Eindruck erweckt werden soll, dass am Nachmittag des 05.07.2020 nur ein belangloses Familientreffen stattgefunden hat, welches eine Inhaftierung nicht rechtfertigt, keinen Glauben zu schenken. Die Angaben des Zeugen haben sich auf die Wiedergabe des dargelegten Gespräches beschränkt. Einzelheiten zum Randgeschehen, dem weiteren Gesprächsverlauf oder den Umständen, wie und wann es zu der Unterredung gekommen sein soll, konnte er nicht benennen. Die Schilderung der Reaktion seiner damals sechsjährigen Tochter auf die Nachricht, dass ihre Mutter im Gefängnis sei, ist fernliegend: weder hat er davon berichtet, dass sich seine Tochter danach erkundigt habe, was ein Gefängnis sei, noch wie lange ihre Mutter dort bleiben müsse oder wann sie sie wiedersehen könne. Derartige Nachfragen wären bei einem Kind, welches bis zu diesem Zeitpunkt geglaubt hat, seine Mutter sei im Krankenhaus, angezeigt gewesen. Weiter ist aus der Aussage des Zeugen nicht ersichtlich geworden, wie die Tochter den Gefängnisaufenthalt ihrer Mutter mit dem Besuch bei dem Geschädigten verknüpft haben will. Schließlich hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die gesamte Aussage des Zeugen Dr. A. F. von deutlichen Entlastungstendenzen und dem Bestreben, seine Ehefrau in einem guten Licht dastehen zu lassen, geprägt war. Auch den Bekundungen der Zeugin NO. vermag die Kammer nichts abzugewinnen. Diese hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, dass der Zeuge Dr. A. F. im Sommer 2021 beiden Kindern erzählt habe, dass die Angeklagte im Gefängnis sei, da es dem Geschädigten schlecht ginge. Daraufhin habe D. erzählt, dass sie dem Geschädigten am Tattag lediglich Muffins vorbeigebracht hätten. In der Folgezeit habe D. den Gefängnisaufenthalt ihrer Mutter nicht mehr thematisiert und ihr dazu auch keine Fragen gestellt. Die Kammer hat durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Aussage. Die Zeugin war auf mehrfache Nachfrage weder in der Lage, der Kammer zu schildern, wie es zu dem Gespräch zwischen dem Zeugen Dr. A. F. und seinen Kindern gekommen sei, noch wann dieses Gespräch genau stattgefunden haben soll. Nach den weiteren Gesprächsinhalten gefragt, konnte die Zeugin keine Auskunft geben. Schließlich decken sich die Bekundungen der Zeugin gegenüber der Kammer nicht mit ihren Angaben in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 08.10.2021, von der die Zeugin KHK’in AE. berichtet hat. Die Zeugin hat ausgesagt, dass die Zeugin NO. ihr gegenüber geschildert habe, dass sie mit dem Zeugen Dr. A. F. und den Kindern in der Küche gesessen habe, als der Zeuge den Kindern spontan eröffnet habe, dass ihre Mutter im Gefängnis säße. Daraufhin habe D. gesagt, sie habe zusammen mit ihrer Mutter dem Geschädigten Muffins vorbeigebracht. Die Zeugin KHK’in AE. konnte ausschließen, dass die Zeugin NO. davon berichtet hat, dass der Zeuge Dr. A. F. die Erkrankung des Geschädigten erwähnt hat. Dieses dem angeblichen Gespräch überhaupt einen Sinn verleihendes Detail ist erst in der Hauptverhandlung gefallen. Die Zeugin D. F. konnte zu den Vorgängen am Nachmittag des 05.07.2020 nicht vernommen werden. Der Zeugin stand als Tochter der Angeklagten gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Da sowohl die Angeklagte als auch der Zeuge Dr. A. F., denen gemäß § 1626 Abs. 1 BGB die gesetzliche Vertretung der Zeugin zustand, gemäß § 52 Abs. 2 S. 2 StPO von der Vertretung ausgeschlossen sind, hat die Familiengericht Köln mit Beschluss vom 11.10.2021 (Az.: 325 F 740/21) gemäß § 1909 Abs. 1 BGB das Jugendamt der Stadt Y. als Ergänzungspflegerin bestellt. Die mit den Aufgaben der Ergänzungspflegerin betraute Mitarbeiterin des Jugendamtes, Frau KM., hat, wie sich aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Schreiben der Stadt Y. vom 25.01.2022 ergibt, für die Zeugin D. F., der die notwendige Verstandesreife fehlt, vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. 2.2.4 Die Kammer ist nach der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Angeklagte dem Geschädigten nach Eintritt einer tiefen Sedierung in der verbleibenden Zeit bis 17:35 Uhr eine Überdosis Insulin injiziert hat. 2.2.4.1 Es steht außer Zweifel, dass das in dem Blut des Geschädigten am 06.07./07.07.2020 festgestellte Insulin, exogen zugeführt worden ist. Dass sich im Blut des Geschädigten Insulin befand, ergibt sich aus dem mündlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. VS., tätig am Institut für Biochemie der Deutschen Sporthochschule Y.. Er hat ausgeführt, dass er am 21.01.2021 Blutserumproben, die die Rechtsmedizin in Y. aus den dem Geschädigten am 06.07.2020 um 09:53 Uhr und 14:32 Uhr sowie am 07.07.2020 um 04:00 Uhr entnommenen Blutproben gewonnen habe, auf Insulin und Insulinanaloga mit dem Ziel untersucht habe, die Messwerte konkret zu bestimmen. Vor der Untersuchung mittels flüssigkeitschromatographisch-massenspektrometrischer Detektion habe er die Proben mit Rinderserum verdünnt. Hierbei handele es sich um ein gängiges Verfahren, welches in der klinischen Chemie genutzt werde, um auch hohe Konzentrationen massenspektrometrisch bestimmen zu können. Aufgrund der Untersuchungen habe er folgende Insulinkonzentrationen ermitteln können: In der Blutserumprobe vom 06.07.2020 um 09:53 Uhr seien 118 g/l Humaninsulin und 157 g/l Insulin aspart, in der Probe von 14:32 Uhr 131 g/l Humaninsulin und 94 g/l Insulin aspart und in der Probe vom 07.07.2020 um 04:00 Uhr 43 g/l Humaninsulin und 3 g/l Insulin aspart gemessen worden. Es sei möglich, dass die tatsächlichen Konzentrationen zwischen 2 % und 4% von den gemessenen Werten abwichen; dies liege innerhalb der zulässigen Toleranz und stelle keine Messungenauigkeit dar. Die Dauer der Lagerung der Blutserumproben bis zur Untersuchung habe auf die Messgenauigkeit keinen Einfluss gehabt. Grundsätzlich bestehe bei gelagerten Blutproben das Problem, dass es zu einer sogenannten Hämolyse, also einer Auflösung von roten Blutkörperchen, kommen könne, die wiederum einen Abbau des in der Probe befindlichen Insulins beschleunigen könne. Eine solche Hämolyse sei jedoch mit dem bloßen Auge erkennbar und habe bei den untersuchten Proben nicht vorgelegen. Schließlich sei das Messergebnis auch nicht dadurch verfälscht worden, dass sich Insulin an den Wänden der Blutentnahmeröhrchen abgelagert habe (Adsorption). Seien in einer Probe neben Insulinmolekülen noch Proteine vorhanden, lagerten sich nicht Insulinmoleküle an der Wand des Röhrchens ab, sondern die Proteine. In einer Blutserumprobe seien so viele Proteine enthalten, dass die Gefahr einer Ablagerung der Insulinmoleküle gering sei. Die Kammer hat keine Bedenken, sich den Ausführungen des Sachverständigen, der über eine langjährige Erfahrung im Bereich der Messung von Dopingsubstanzen im Blut - zu denen auch Insulin gehört - verfügt, anzuschließen. Die Angaben des Sachverständigen fügen sich zu den Ausführungen des von der Verteidigung geladenen präsenten Gutachters Dr. NJ.. Dieser hat dargelegt, dass die Ablagerung von Insulinmolekülen bei Blutserumproben nicht zu befürchten sei, da das dort anzutreffende Protein Albumin eine Ablagerung vollständig verhindere. Dass das Insulin dem Geschädigten exogen zugeführt worden ist, folgt aus den Darlegungen der Sachverständigen Dr. DS.-WH. in der Hauptverhandlung. Diese hat erläutert, dass es sich bei Insulin aspart um ein synthetisches Insulin handele, welches nicht vom Körper gebildet werde und daher dem Geschädigten verabreicht worden sein müsse. Auch das in der Blutprobe nachgewiesene Humaninsulin sei dem Geschädigten von außen zugeführt worden. Zugleich mit der Ausschüttung von im Körper gebildeten Insulin werde das sogenannte C-Peptid in etwa proportional produziert. In den Blutproben vom 06.07.2020 sei kein C-Peptid und in der Blutprobe vom 07.07.2020 sei ein C-Peptidwert von 0,4 g/l nachgewiesen worden, während die Humaninsulinkonzentration in dieser Probe 43 g/l betragen habe. Da am 06.07.2020 kein C-Peptidwert habe gemessen werden können und die in der Blutprobe vom 07.07.2020 bestimmte Konzentration von C-Peptid um ein vielfaches niedriger gewesen sei als die gemessene Humaninsulin-Konzentration, stehe fest, dass das Humaninsulin nicht körpereigen gewesen, sondern von außen zugeführt worden sei. Bedenken, sich auch diesen Ausführungen der Sachverständigen anzuschließen, bestehen nicht. 2.2.4.2 Bei den im Blut des Geschädigten festgestellten Mengen Humaninsulin und Insulin aspart handelt es sich um Überdosierungen, welche den therapeutischen Bereich weit übersteigen. Dabei stützt sich die Kammer sich auf die Darlegungen der Sachverständigen Dr. DS.-WH.. Diese hat erläutert, dass der obere Referenzbereich, also der obere Normalwert für Blutinsulinkonzentrationen, bei gesunden Menschen bei 24,9 mU/l liege. Sie habe die am 06.07.2020 um 09:53 Uhr gemessenen Konzentrationen von 157 g/l Insulin aspart und von 118 g/l Humaninsulin umgerechnet (ein g/l entspreche 0,035 mU/l) und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die genannte Blutprobe eine Insulin aspart-Konzentration von 4.485 mU/l und eine Humaninsulin-Konzentration von 3.371 mU/l aufgewiesen habe. Diese Werte überstiegen den Referenzbereich um ein Vielfaches und könnten nur durch eine große Menge Insulin aspart bzw. Humaninsulin erklärt werden, die dem Geschädigten verabreicht worden sei. Die Angaben der Sachverständigen stehen in Einklang mit den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. VS., der hinsichtlich des obigen Messergebnisses von einer außergewöhnlich hohen Konzentration gesprochen hat. 2.2.4.3 Dass die Angeklagte dem Geschädigten – wie geplant - eine große Menge Insulin aspart und Humaninsulin verabreicht hat, steht nach der Beweisaufnahme fest, wenngleich die Kammer zu der konkreten Überdosierung keine Feststellungen treffen konnte. Die Sachverständige Dr. DS.-WH. hat im Rahmen ihres mündlichen Gutachtens ausgeführt, dass bei der Frage der Rückrechnung der dem Geschädigten am Nachmittag des 05.07.2020 verabreichten Insulinmengen differenziert werden müsse. Eine nur in Ansätzen aussagekräftige, valide pharmakokinetische Rückrechnung unter Nutzung des bereits erwähnten Autokinetics Programm von Tönnes sei bei Humaninsulin nicht möglich. Mit Ausnahme der individuellen Halbwertszeit des Geschädigten und dessen Gewicht sei für die übrigen pharmakokinetische Parameter, nämlich die Bioverfügbarkeit, das Verteilungsvolumen und die Zeit, bis die maximale Konzentration erreicht sei (Tmax) auf Angaben der Fachliteratur angewiesen. Die individuellen Variationen hinsichtlich der Enzymausstattung und des Stoffwechselgeschehens seien bei den verschiedenen Individuen so ausgeprägt, dass aus gutachterlicher Sicht eine fundierte Simulation der applizierten Menge nicht möglich sei. Die in der Fachliteratur zu findenden Parameter wiesen eine so große Spannbreite auf, dass eine Berechnung mit dem vorgenannten Rechenprogramm nicht mehr sinnvoll sei. Anders verhalte es sich bei Insulin aspart. Diesbezüglich sei eine pharmakokinetische Rückrechnung unter Nutzung des bereits erwähnten Autokinetics Programm von Tönnes möglich. Mit Ausnahme der individuellen Halbwertszeit des Geschädigten von 3,1 Stunden und dessen Gewicht habe sie für die übrigen pharmakokinetischen Parameter auf veröffentlichte Angaben zurückgreifen müssen. Die individuellen Werte des Geschädigten seien insoweit nicht bekannt und ließen sich auch nicht rekonstruieren. Erneut habe sie sich für die Berechnung eines Minimal- und eines Maximalwertes entschieden, indem sie jeweils entweder den für den betreffenden Parameter höchsten bzw. niedrigsten in der Literatur dokumentierten Wert eingesetzt habe. Der tatsächliche Rückrechnungswert liege innerhalb dieser Spanne. Unter Verwendung eines Verteilungsvolumen von 0,3 l/kg bzw. 0,48 l/kg ist sie in dem schriftlichen Gutachten der Rechtsmedizin vom 25.05.2022 für einen Verabreichungszeitpunkt am 05.07.2020 um 16:30 Uhr zu dem Ergebnis gelangt, dass sich eine Minimalmenge von 5.143 Einheiten (= 17 Pens) und eine Maximalmenge von 8.686 Einheiten Insulin aspart (= 24 Pens) ergebe. Der von der Verteidigung geladene präsente Sachverständige Dr. NJ. hat in seinem mündlichen Gutachten sowie in seinem im Selbstleseverfahren eingeführten schriftlichen Gutachten vom 31.05.2022 dargelegt, dass er eine pharmakokinetische Rückrechnung unter Verwendung eines von ihm entwickelten Modells zur Bestimmung des Konzentrations-Zeit-Profils von Insulinen vorgenommen habe. Bei seiner Methode modelliere er anhand der gemessenen Konzentrationen einen Kurvenverlauf. Dabei schätze er ab, wie schnell das Insulin von einem Kompartement des menschlichen Körpers brauche, um in ein anderes zu gelangen. Anhand der von ihm vorgenommenen Modellierung ergäben sich für einen Verabreichungszeitpunkt vom 05.07.2020 um 17 Uhr 10.380 Einheiten Insulin aspart (= 36,1 Pens) und 3.253 Einheiten Humaninsulin (= 10,8 Pens). Die Aussagekraft seiner Rechenwerte hat er insofern eingeschränkt, als er dargelegt hat, dass sein Modell nicht auf die Berechnung von Überdosierungen ausgelegt sei und die von ihm berechneten Dosiswerte vermutlich zu hoch, während die mit dem Autokinetics Programm von Tönnes berechneten Dosen zu niedrig seien. Der von der Verteidigung geladene präsente Sachverständige Prof. Dr. OP., Internist und Diabetologe am evangelischen Krankenhaus SP. zu BA., hat in seinem mündlichen Gutachten ausgeführt, dass dem Geschädigten am Nachmittag des 05.07.2020 13.700 Einheiten Insulin aspart (= 45 Flexpens Novorapid) sowie 3.800 Einheiten Humaninsulin (= 13 Flexpens Protaphane) verabreicht worden sein müssten. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass eine exakte Dosisbestimmung mittels einer pharmakokinetischen Rückrechnung nicht erfolgen könne. Unter Heranziehung der maximalen Blutserumkonzentrationen für das Insulin aspart habe er die verabreichte Dosis bestimmt, indem er 0,15 Einheiten Insulin pro Kilogramm Körpergewicht für eine Konzentration von 50,6 mU/l zugrunde gelegt habe. Hinsichtlich des Humaninsulin habe er ausgehend von der Maximalkonzentration unter Zugrundelegung eines Umrechnungsfaktors von 0,3 Einheiten Insulin pro Kilogramm Körpergewicht für eine Konzentration von 23 mU/l die obige Menge errechnet. Die Kammer greift auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. DS.-WH. mit der Maßgabe zurück, dass – soweit eine Rückrechnung möglich ist – ihm entnommen werden kann, dass eine große Menge Insulin verabreicht worden ist, sich die konkrete Überdosierung aber nicht bestimmen lässt. Die Kammer vermag sich den Ausführungen der beiden präsenten Sachverständigen nicht anzuschließen. Der Gutachter Prof. Dr. OP. hat zum einen keine Rückrechnung vorgenommen, sondern mit seiner Rechenweise eine Abschätzung der zur Erreichung einer bestimmten Blutserumkonzentration erforderlichen Insulinmenge vorgenommen. Zum anderen fehlen bei der Vorgehensweise des Sachverständigen individuelle Parameter des Geschädigten. Das von dem Gutachter Dr. NJ. entwickelte und angewandte Modell zur Bestimmung des Konzentrations-Zeit-Profils ist nicht nachvollvollziehbar. Es handelt sich nicht um eine Rechenformel, sondern um eine individuelle Kurvenmodulation anhand verschiedener Parameter, ohne dass erkennbar ist, wann und wie die auch von ihm angewandten pharmakokinetischen Parameter zum Tragen gekommen sind. Bei dem von der Sachverständigen Dr. DS.-WH. verwandten Autokinetics Programm von Tönnes handelt es sich um ein in der klinischen Praxis angewandtes Rechenprogramm auf der Basis des Mircosoft-Produkts Excel. Die Kammer hat indes gesehen, dass die pharmakokinetischen Kenngrößen in der Literatur bei gesunden, teils jungen Menschen erhoben worden sind und für die Verabreichung sehr hoher Dosierungen keine verlässlichen Angaben vorliegen. Für das Verteilungsvolumen von Insulin aspart fehlt es an zuverlässigen Angaben. Dieser Parameter ist aber von großer Bedeutung für das Ergebnis der Rückrechnung, wie die Sachverständige Dr. DS.-WH. nachvollziehbar dargetan hat: ein geringes Verteilungsvolumen als oben dargelegt führt auch unter Ansatz von Maximal- und Minimalwerten zu erheblich niedrigeren Rückrechnungsergebnissen. Der Sachverständige Dr. NJ. hat zum Verteilungsvolumen ausgeführt, dass eine Nachfrage beim Hersteller des Insulin aspart Novorapid, der Firma FC. ME., ergeben habe, dass dort keine Werte vorlägen und es hierzu keine Studien gebe. Man rechne dort mit 1,0 kg/l. Da für ihn offen geblieben sei, warum der Hersteller diesen Wert nehme, habe er auf das Verteilungsvolumen des schnell wirkenden Insulin lispro zurückgegriffen, welches bei subkutaner Gabe 0,4 kg/l betrage und diesen Wert mit einem Aufschlag versehen, so dass er zu einem Verteilungsvolumen von 0,48 kg/l gekommen sei. Die Berechnungen der Sachverständigen Dr. DS.-WH. basieren auf einer Spanne für das Verteilungsvolumen von 0,3 kg/l (in der Fachinformation ist für die intravenöse Gabe von Insulin aspart ein Wert von 0,2 bis 0,3 kg/l vermerkt) bzw. von 0,48 kg/l. In Anbetracht der dünnen Datenlage im Bereich der Überdosierung weist die Berechnung der Sachverständigen Dr. DS.-WH. Unsicherheiten auf, die eine Bestimmung von Mindest- bzw. Höchstmengen Insulin aspart nicht zulassen, sondern lediglich den Schluss erlauben, dass dem Geschädigten eine große Menge dieses Präparats zugeführt worden ist, wie auch die Blutinsulinkonzentration zeigt. Soweit die Sachverständige von einer Rückrechnung für das Humaninulin abgesehen hat, hat die Kammer nicht die geringsten Bedenken, dem zu folgen. Die Parameter für die anzustellende Berechnung, insbesondere das Tmax, sind zu variabel und die resultierende Spannbreite für eine valide Abschätzung zu groß. Die Sachverständige Dr. DS.-WH. hat in diesem Zusammenhang erläutert, dass für das Tmax in den Herstellerinformationen ein Wert von 1,5 h bis 20 h angegeben werde. Der Sachverständige Dr. NJ. hat in Einklang damit ebenfalls ausgeführt, dass die Variabilität von Humaninsulin erheblich sei und es eine weite Spannbreite von Werten für das Tmax gebe. Soweit der Sachverständige das Konzentrationsprofil für Humaninsulin berechnet hat, ist dies nach dem Dafürhalten der Kammer mit willkürlich gegriffenen Parametern erfolgt. Dafür, dass die Angeklagte dem Geschädigten – wie von der Kammer angenommen - eine große Menge Insulin aspart und Humaninsulin verabreicht hat, lassen sich ihre Internetrecherchen heranziehen. In diesen hat die Angeklagte – wie bereits erwähnt – eine Suchanfrage nach „4000 Einheiten Insulin“ (= 13,3333 Pens) durchgeführt. 2.2.4.4 Die Kammer hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinen Zweifel, dass selbst die Injektion einer großen Menge Insulin nur eines kurzen Tatzeitfensters bedarf. Für die Verabreichung der in der Suchanfrage genannten Menge von 4000 Einheiten Insulin errechnet sich bei Verwendung von handelsüblichen Insulinpens ein Zeitraum von ca. 13 bis ca. 26 Minuten. Die Sachverständige Dr. DS.-WH. hat im Rahmen ihres mündlichen Gutachtens ausgeführt, dass ein Flexpen Protaphane bzw. Insulin aspart, der 300 Einheiten enthalte (= 3 ml Insulin), binnen ein bis zwei Minuten vollständig subkutan injiziert werden könne. Die Kammer schließt sich diesen Darlegungen der Sachverständigen an, welche unter Hinweis auf entsprechende Herstellerangaben erfolgt sind. Soweit der von der Verteidigung geladene präsente Sachverständige Dr. NJ. in der Hauptverhandlung ausgeführt hat, es dauere zwei bis drei Minuten, einen Pen zu applizieren, folgt die Kammer dem nicht. Der Sachverständige hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, dass es sich hierbei um eine Schätzung handele, er diesbezüglich aber über keinerlei praktische Erfahrung verfüge. Der Zeitraum für die Verabreichung lässt sich wesentlich verkürzen, wenn anstelle von Flexpens Spritzen verwandt werden. Die Sachverständige Dr. DS.-WH. hat in der mündlichen Hauptverhandlung dargelegt, dass es möglich sei, einen Pen zu öffnen und mittels einer Spritze das darin vorhandene Insulin aufzunehmen. Die Spritzenkörper könnten mit sogenannten Insulinnadeln, die sehr fein und dünn seien, bestückt werden. In dem schriftlichen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 28.09.2022, eingeführt im Selbstleseverfahren, hat sie erläutert, dass sie zur Verabreichung mittels Spritzen eine Versuchsreihe unter Verwendung einer 10 ml Spritze und Kanülen mit unterschiedlichen Innendurchmessern durchgeführt habe. Zur Simulation einer subkutanen Gabe habe sie ein rohes Stück Schweinefleisch („Krustenbraten“) mit einer dickeren subkutanen Fettschicht und Haut genommen, um den Widerstand und den erforderlichen Zeitaufwand zu beurteilen. Selbst bei Verwendung von Kanülen mit einem kleinen Innendurchmesser von 0,4 bis 0,45 mm sei es möglich gewesen, den Inhalt der Spritzen zu entleeren. Selbst bei diesen kleinen Durchmessern sei es beim Applikationsvorgang nicht zum Ablösen der Kanüle gekommen. Der Widerstand habe bei den erwähnten Kanülendurchmessern zu einem leichten Zittern der Hand geführt, dies habe sich entweder durch eine Verlangsamung oder eine kurze Unterbrechung des Vorgangs vermeiden lassen. Der Zeitaufwand habe bei den genannten feinen Kanülen je nach deren Länge bei 37,7 bis 51,3 Sekunden gelegen. Beim sofortigen Herausziehen der Kanüle nach dem Spritzvorgang sei es zum Austritt mehrerer Tropfen Insulin gekommen; dies habe sich durch Abwarten der empfohlenen Zeitspanne (mindestens 6 Sekunden) vermeiden lassen. An der Einstichstelle sei eine leichte Beule unter der Haut entstanden, wobei anzumerken sei, dass das verwandte Schweinefleisch bei Raumtemperatur eine festere Struktur und damit auch mehr Widerstand aufweise, als die Haut eines lebenden Menschen. Die Kammer hat keine Bedenken, den Angaben der Sachverständigen, die ihre Schlussfolgerungen mittels eines Versuchsaufbaus belegt und auf Lichtbildern, die die Kammer in Augenschein genommen hat, dokumentiert hat, zu folgen. Die Ausführungen fügen sich zu denen des Sachverständigen Prof. Dr. OP., der erläutert hat, dass es nach seiner klinischen Erfahrung problemlos möglich sei, 10 ml Insulin subkutan mit einer Spritze zu verabreichen. Die Kammer hält die im Versuch der Sachverständigen Dr. DS.-WH. gewonnenen Erkenntnisse auf Menschen mit einer Ausnahme übertragbar. Der Gutachter Prof. OP. hat bekundet, dass nach seiner klinischen Erfahrung bei einer Injektion von 10 ml nicht mit einer Beulenbildung zu rechnen sei; erst bei Applikation einer Spritze mit einem Fassungsvermögen von 20 ml trete dieses Phänomen auf. Unter Zugrundelegung der Angaben der Sachverständigen Dr. DS.-WH. lässt sich die zur Verabreichung von 4000 Einheiten Insulin erforderliche Menge von ca. 40 ml Insulin in etwas mehr als drei Minuten subkutan injizieren. Selbst bei Verdreifachung der Menge ergibt sich ein Zeitraum von lediglich zehn Minuten. Der Umstand, dass bei dem Geschädigten nach dem Auffinden keine Einstichstellen bzw. Injektionsstellenreaktionen, etwa in Form von Hämatomen, gefunden worden sind, steht der Annahme, dass ihm eine Überdosis Insulin mit einer Vielzahl von Injektionen von Flexpens bzw. durch mehrere Spritzen beigebracht worden ist, nicht entgegen. Soweit der Sachverständige Dr. NJ. in seinem Gutachten vom 31.05.2022 ausgeführt hat, dass in Anbetracht der hohen Anzahl zu verabreichender Flexpens bzw. Spritzen mit dickerer Kanüle das Auftreten der obigen Symptome zu erwarten gewesen sei, folgt die Kammer dem nicht. Der Gutachter hat dargelegt, dass es schwierig sei, hohe Insulinvolumina mit einer dünnen Kanüle subkutan zu spritzen; deswegen sei von der Verwendung von dickeren Kanülen auszugehen. Er hat auf eine Studie mit 790 insulinbehandelten Diabetikern hingewiesen, in der ein Drittel der Teilnehmer davon berichtet habe, dass Hämatome an den Injektionsstellen auftreten würden. In anderen Studien mit Einzelgaben von Insulin sei davon die Rede, dass es in ein bis zwei Prozent aller Injektionen zu sichtbaren Reaktionen an der Einstichstelle gekommen sei. Bei den in Rede stehenden vielen Injektionen seien statistisch somit vereinzelt sichtbare Injektionsstellenreaktionen zu erwarten gewesen. Bei der eingehenden körperlichen Untersuchung des Geschädigten seien jedoch keine Injektionsstellen entdeckt worden. Anders als von dem Gutachter ausgeführt müssen bei subkutaner Gabe keine dickeren Kanülen zum Einsatz kommen, wie den vorstehenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. DS.-WH. zu entnehmen ist. Entgegen der Darstellung des Sachverständigen ist der Geschädigte am 06.07.2020 weder von der eingesetzten Notärztin noch in der Notaufnahme der Universitätsklinik Y. eingehend auf das Vorhandensein von Punktationsstellen untersucht worden, sondern erst am 08.07.2020. Zu diesem Zeitpunkt war mit dem Auffinden von Punktationsverletzungen nicht mehr zu rechnen. Die am 06.07.2020 eingesetzte Notärztin EE. hat glaubhaft ausgesagt, dass sie den Körper des Geschädigten im Rahmen der Notfallbehandlung nicht auf das Vorhandensein von Punktationsstellen abgesucht habe. Die Zeugin Dr. HX., die den Geschädigten als Ärztin am 06.07.2020 in der Notaufnahme der Universitätsklinik Y. behandelt hat, hat glaubhaft geschildert, dass sie lediglich im Bauchraum des Geschädigten nach Punktationsstellen geschaut habe, ohne diesen auf die Seite zu drehen. Der Geschädigte ist erst am 08.07.2020 gezielt auf das Vorhandensein von Injektionsstellen bzw. entsprechenden Hautreaktionen untersucht worden. Der rechtsmedizinische Sachverständige HX. hat im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung geschildert, dass er den Geschädigten an diesem Tag körperlich untersucht habe. Dabei habe er am linken Unterbauch, am linken Unterarm sowie an der rechten Ringfingerbeere punktionsmalverdächtige Verletzungen der Haut gefunden. Weitere Hautverletzungen, die auf eine Injektion zurückgeführt werden könnten, habe er nicht festgestellt. Bei der Hautverletzung am Unterbauch könne es sich um einen aufgekratzten Pickel handeln. Die anderen Hautveränderungen könnten im Rahmen der Behandlung des Geschädigten durch den Notarzt bzw. in der Uniklinik Y. entstanden sein. Das scheinbare Fehlen von sichtbaren Punktionsmerkmalen stehe der Annahme einer Injektion am Nachmittag des 05.07.2020 nicht entgegen. Die Verwendung einer feinen Injektionsnadel oder eines nadelfreien Injektionssystems führe nicht zwingend zu sichtbaren Punktationsmerkmalen. Solche Male entstünden nur dann, wenn ein Gefäß verletzt werde. Wenn es zu keiner Einblutung in das umliegende Gewebe komme, seien die Punktionsmale fast nicht sichtbar. Weiter seien feine Punktationsverletzungen regelmäßig nach zwei Tagen abgeheilt. Die Kammer hat keine Bedenken, sich diese Ausführungen zu Eigen zu machen. Soweit sich bei der Untersuchung des Bauchraums am 06.07.2020 keine Punktationsmerkmale gefunden haben, hat die Kammer weiter bedacht, dass die Angeklagte im Rahmen ihrer Internetrecherchen am 04.07.2020 um 20:19:22 Uhr nach „injektionsstelle die man nicht sieht“ gesucht hat. In der von der Angeklagten gelesenen Kurzgeschichte mit dem Titel „Ein (fast) perfekter Mord“ wird wähnt, dass Insulin zwischen die Zehen gespritzt werden könne. Dies legt nahe, dass die Angeklagte Injektionsstellen gewählt hat, die bei einer ersten körperlichen Untersuchung nicht ins Auge fallen. Schließlich vermag der Rückgriff auf statistische Unterlagen nicht zu überzeugen. Die Sachverständige Dr. DS.-WH. hat in dem schriftlichen Gutachten der Rechtsmedizin zu Y. vom 28.09.2022 darauf hingewiesen, dass es von vielen verschiedenen Faktoren abhänge, ob es zu einer sichtbaren Einstichstelle und gegebenenfalls zu einer Unterblutung komme. Dies sei individuell unterschiedlich und könne auch bei der jeweiligen Person von Injektion zu Injektion variieren. Die Kammer hat gesehen, dass die Sachverständige weiter ausgeführt hat, dass die Medikation des Geschädigten in Gestalt des Blutverdünners ASS (Acetylsalicylsäure) dazu führe, dass bei Verletzung eines Blutgefäßes die Blutung weniger schnell gestoppt werden könne bzw. langsamer stagniere als bei Patienten, die kein blutverdünnendes Mittel einnehmen würden. Vor dem Hintergrund der Ausführungen der Sachverständigen, dass nicht bei jeder subkutanen Injektion Unterblutungen auftreten und zum Zeitpunkt der rechtsmedizinischen Untersuchung die Injektionen mehr als zwei Tage zurücklagen, wirkt sich dieser Umstand nicht auf das Beweisergebnis aus. 2.2.4.5 Die Kammer hat keinen Zweifel, dass der Angeklagten in der Zeit von ca. 16:27 Uhr (Ablenkung der Tochter durch Netflix) bis 17:35:05 Uhr (Verlassen des Tatorts) ein ausreichend großes Tatzeitfenster zur Verfügung stand, indem der Geschädigte so tief sediert war, dass ihm eine große Menge Insulin ohne Möglichkeit der Gegenwehr verabreicht werden konnte. Die Kammer stützt sich in diesem Zusammenhang auf die Darlegungen der Sachverständigen Dr. DS.-WH.. Diese hat erläutert, dass die in der Blutprobe des Geschädigten vom 06.07.2020 (09:53 Uhr) nachgewiesene Lorazepamkonzentration von 309 µg/l den Grenzwert von 300 g/l überschritten und damit im toxischen Bereich einer Serum-/Plasmakonzentration gelegen habe. Da sich die Blutserumkonzentration sogar noch nach dem Auffinden am 06.07.2020 in diesem Bereich bewegt habe, sei davon auszugehen, dass sich der Geschädigte am Nachmittag des 05.07.2020 in einem sehr tiefen Sedierungszustand befunden habe, in dem eine Applikation von Insulin problemlos möglich gewesen sei. Die Kammer hat keine Bedenken, sich aus diesen Ausführungen der Sachverständigen anzuschließen. Diese fügen sich zu den Darlegungen zur Pharmakokinetik von Lorazepam. Danach ist der Zeitraum, in dem der Betroffene bei einer Überdosierung einen komatösen Zustand erreicht, nach den Veröffentlichungen in der Literatur mit ein bis zwei Stunden nach Gabe des Medikaments zu beziffern, wobei sich aufgrund des Fehlens einer Dosis-Wirkbeziehung individuelle Unterschiede ergeben. Ausgehend von der Einnahme des mit Lorazepam versetzten Kaffee kurz nach 16.04:05 Uhr (Eintreffen am Tatort) eröffnet sich bereits unter Rückgriff auf die in der Literatur genannte Untergrenze ein ausreichend großes Tatzeitfenster. Daran ändert sich bei Berücksichtigung der individuellen Unterschiede aufgrund der fehlenden Dosis-/Wirkbeziehung nichts: Dass es ein solches Tatzeitfenster gegeben hat, lässt sich aus den erwähnten Suchanfragen am Abend des 05.07.2020 („4000 Einheiten Insulin“, „hypoglykämie tödlich“, „insulin spritzen bei gesunden menschen“) schließen. Diese belegen die Tatdurchführung. 2.2.4.6 Die Feststellung der Kammer, dass die verabreichte Überdosis Insulin aspart bzw. Humaninsulin konkret lebensgefährlich war, geht auf die Ausführungen der Sachverständigen Dr. DS.-WH. zurück. Diese hat in der Hauptverhandlung geschildert, dass im Falle einer Überdosis Insulin der Blutzucker dramatisch absinke und das Gehirn des Betroffenen nicht mehr ausreichend mit Glukose versorgt werden könne. Es käme zu einer Unterversorgung des Gehirns, welches auf Glukose als Energielieferant angewiesen sei. Es stelle sich schließlich eine Hypoglykämie ein. Der Betroffene erleide zunächst Schweißausbrüche und werde zittrig. Es folge ein Zustand der Verwirrtheit und dann der Bewusstlosigkeit. Schließlich falle der Betroffene in ein hypoglykämisches Koma, welches ohne eine Behandlung mit Glukose zu Hirnschädigungen und schließlich zum Tod führen könne. Der Geschädigte habe sich in einem akut lebensbedrohlichen Zustand befunden. Im Zeitpunkt des Auffindens sei er infolge einer Hypoglykämie komatös gewesen. Die Kammer hat gegen die Richtigkeit dieser Ausführungen der Sachverständigen keine Bedenken. Diese stehen in Einklang mit den Darlegungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen HX.. Dieser ist in der Hauptverhandlung zu dem Schluss gekommen, dass der Geschädigte ohne ärztliche Behandlung verstorben wäre. Wann sich bei dem Geschädigten im Anschluss an die Verabreichung der Überdosis Insulin konkret ein hypoglykämischer Zustand bzw. eine schwere Hypoglykämie mit einem Blutzuckerwert von weniger als 54 mg/dl eingestellt hat, konnte die Kammer nicht feststellen. Die Sachverständige Dr. DS.-WH. hat in der Hauptverhandlung erläutert, dass der genaue Zeitpunkt vorliegend nicht bestimmt werden könne. Werde, wie hier, Insulin aspart gespritzt, sei grundsätzlich damit zu rechnen, dass der Patient binnen ein bis zwei Stunden hypoglykämisch werde. Der tatsächliche Zeitpunkt hänge jedoch von einer Vielzahl von Faktoren ab, die nicht bekannt seien. So spiele es eine Rolle, wie hoch der Blutzuckerspiegel des Geschädigten im Tatzeitpunkt gewesen sei, was wiederum davon abhänge, was und wie viel der Geschädigte vorher gegessen habe. Der konkrete Magenfüllstand sei jedoch unbekannt. Unklar sei auch, an welcher Körperstelle des Geschädigten welche Menge injiziert worden sei. Je nach dem, wo und wieviel Insulin appliziert werde, werde es schneller oder langsamer vom Körper aufgenommen. Der Gutachter Prof. Dr. OP. hat demgegenüber im Rahmen seines mündlichen Gutachtens ausgeführt, dass bei der Verabreichung von Insulin aspart in Kombination mit Humaninsulin der Blutzuckerspiegel innerhalb von 20 Minuten abfalle. Zu einer schweren Unterzuckerung komme es nach weiteren zehn bis 15 Minuten. Nach weiteren 30 bis 60 Minuten setzten Krampfanfälle ein, die zum Tode führten. Schließlich hat der Sachverständige Dr. NJ. in der Hauptverhandlung geschildert, dass der Zeitpunkt, wann eine Hypoglykämie eintrete, davon abhängig sei, mit wieviel Glukose die Leber gefüllt sei und ob der Körper durch die Ausschüttung von Glukagon der Hypoglykämie entgegenwirken könne. Habe der Patient vorher viele Kohlenhydrate gegessen, trete die Hypoglykämie später ein. Wann die Hypoglykämie nach einer Überdosis eintrete, könne niemand sagen; dies könne auch länger als zwei Stunden dauern. Werde Insulin aspart verabreicht, trete die Hypoglykämie schneller ein, als wenn ein Langzeitinsulin injiziert werde. Er hat zudem ausgeführt, dass auch der Injektionsort eine Rolle spiele: so werde beispielsweise Insulin, welches in den Oberschenkel gespritzt werde, langsamer aufgenommen als Insulin, welches im Bauchbereich injiziert werde. Daneben sei die Resorptionsgeschwindigkeit auch davon abhängig, wie hoch die an einer Stelle verabreichte Insulindosis sei. Je höher die Dosis desto kleiner sei das Volumen-/Oberflächenverhältnis und desto langsamer könne Insulin aufgenommen werden. In seinem schriftlichen Gutachten vom 31.05.2022 hat er sich demgegenüber auf den Standpunkt gestellt, dass in Anbetracht der hohen Blutinsulinkonzentration des Geschädigten davon auszugehen sei, dass die Hypoglykämie binnen einer Stunde nach Verabreichung eingetreten sei. Die Kammer schließt sich den Ausführungen der Sachverständigen Dr. DS.-WH. an, dass der genaue Zeitpunkt des Eintritts der Hypoglykämie nicht bestimmbar ist. Dass dieser von unterschiedlichen, individuellen Faktoren abhängt, die vorliegend in ihrer Gesamtheit nicht bekannt sind, leuchtet ohne weiteres ein. Es fehlt an einer ausreichenden Tatsachengrundlage für die aufgezeigten zeitlichen Eingrenzungen. 2.2.4.7 Das Beweisergebnis wird abgerundet durch den Umstand, dass die Angeklagte im Besitz von Flexpens mit Insulin aspart bzw. Humaninsulin gewesen ist, ohne dass es hierfür, wie aber auch für die Rezeptierungen der beiden Insuline, eine Erklärung gibt. Die Angeklagte war im Jahre 2020 nicht insulinpflichtig und hat sich auch kein Insulin appliziert. Aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokoll vom 22.07.2020 geht zudem hervor, dass im Rahmen der Hausdurchsuchung bei der Geschädigten jeweils eine verschlossene Packung Protaphane Flexpens bzw. Novorapid Flexpens mit jeweils 5 Pens à 3 ml sowie je eine geöffnete Packung Protaphane Flexpens bzw. Novorapid Flexpens mit jeweils 5 Pens à 3 ml sowie jeweils ein angebrochener Protaphane bzw. Novorapid Flexpen sichergestellt werden konnte. Dem ebenfalls im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Gutachten der Rechtsmedizin in Y. vom 01.12.2020 zur Auswertung der Krankenakte der Angeklagten in der Gemeinschaftspraxis ihres Mannes hat die Kammer entnommen, dass vor dem 05.07.2020 zweimal die oben genannten Insuline rezeptiert worden sind. Unter dem Datum vom 04.05.2020 findet sich eine Verschreibung für jeweils eine Packung à 5 Flexpens Novorapid (= Insulin aspart) bzw. Protaphane (= Humaninsulin) à 3 ml. Unter dem 02.07.2020 ist eine Verschreibung der gleichen Präparate, jedoch in dreifacher Menge vermerkt. Dass die Angeklagte - anders als in der Hauptverhandlung geltend gemacht - nicht insulinpflichtig war und sich im Jahre 2020 kein Insulin gespritzt hat, folgert die Kammer aus den folgenden Umständen: Die Angeklagte war nicht in der Lage, sich zur Verordnung, deren Zeitpunkt, Veranlassung und Inhalt nachvollziehbar zu erklären. In der Hauptverhandlung hat sich die Angeklagte am 19.08.2020 dahingehend eingelassen, dass der Geschädigte ihren Blutzuckerspiegel kontrolliert habe. Nachdem sich ihre Füße taub angefühlt hätten, habe sie angefangen, wieder Insulin zu spritzen. Da sie bei ihrem Diabetologen, dem Zeugen Professor Dr. J., keinen Termin bekommen habe, habe ihr der Geschädigte das Insulin verschrieben. Sie habe sich das Insulin ausschließlich in Gegenwart ihres Ehemannes injiziert. Am 20.08.2021 hat sie behauptet, dass ihr der Geschädigte drei oder vier Tage vor dem 05.07.2020 erstmals Insulin verschrieben habe. Der Geschädigte habe gemeinsam mit dem Zeugen Dr. A. F. in den Wochen zuvor beschlossen, dass sie Insulin nehmen müsse. Da sich ihr Ehemann und der Geschädigte mit Insulin nicht ausgekannt hätten, hätten sie ihr empfohlen, sich an das Einnahmeschema während der Schwangerschaften zu halten. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat sie die Behauptung aufgestellt, dass die erste Insulinverordnung aus März, April oder Mai 2020 stamme. Ihr sei Novorapid und Protaphane verschrieben worden, wobei sie zu den verordneten Mengen keine Angaben machen könne. Sie habe sich meistens morgens und abends jeweils 18 Einheiten Protaphane gespritzt, das Kurzzeitinsulin bei Bedarf zum Essen. Davon abweichend hat sie bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 22.07.2020, von der der Zeuge VX. glaubhaft berichtet hat, angegeben, dass sie durch Hormonbehandlungen und Schwangerschaften eine Insulinresistenz „oder so“ entwickelt habe. Sie habe morgens sowie abends jeweils 12 bis 18 Einheiten eines Langzeitinsulins und beim Essen ein Kurzzeitinsulin zu sich genommen habe. Die Tagesdosis habe etwa 180 Einheiten betragen. Die Hersteller der Präparate könne sie nicht benennen. Die Angeklagte war im Rahmen ihrer Behandlung in der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universitätsklinik Y. nicht in der Lage, überhaupt Angaben zur täglich applizierten Menge Insulin zu machen. Die Zeugin MU., die die Angeklagte dort ärztlich behandelt hat, hat glaubhaft bekundet, dass die Angeklagte ihr tägliches Einnahmeschema nicht benennen konnte. Gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. OP. hat sie im Rahmen der Exploration geltend gemacht, dass im Frühjahr 2020 zunächst strenge Diät gehalten habe. Ende April/Anfang Mai 2020 seien die Blutzuckerwerte angestiegen. Ihr Schwiegervater habe ihr zu einer Insulintherapie geraten. Diesem Rat sei sie gefolgt, da sie die Diät als „anstrengend“ empfunden und deswegen lieber mit einer Insulintherapie angefangen habe. Sie habe sich das Insulin überwiegend zu Zeiten gespritzt, an welchen ihr Ehemann nicht zugegen gewesen sei. Sie habe sich morgens und abends acht Einheiten Protaphane injiziert, was sich schließlich auf acht Einheiten morgens und 16 Einheiten abends gesteigert habe. Die widersprüchlichen Angaben zum Verschreibungszeitpunkt, dem Behandlungsbeginn, den Insulinmengen, die bei verschiedenen Gelegenheiten gezeigte Unfähigkeit, das Einnahmeschema bzw. die Insulinpräparate zu benennen, legt bereits den Schluss nahe, dass die Angeklagte sich dieses nicht verabreichen musste und nicht verabreicht hat. Dieses Bild wird vertieft durch den Inhalt des bereits erwähnten WhatsApp-Chats mit der Zeugin VD.. In diesem hat die Angeklagte am 23.04., 25.05. und 06.07.2020 ihren Blutzucker thematisiert und von Diät berichtet. Dass sie sich wegen ihres Blutzuckers Insulin spritzen müsse, findet sich hingegen nicht. In Anbetracht des engen Austausches mit der Zeugin hätte es nahegelegen, eine zur Insulinpflichtigkeit führende Diabetesdiagnose, die als einschneidendes Ereignis betrachtet werden muss, mitzuteilen. In das Bild passen weiter die Falschangaben der Angeklagten zur Verordnung des Insulins. Die Kammer vermag auszuschließen, dass der Geschädigte der Angeklagten Insulin verordnet hat bzw. an der Verordnung beteiligt war, weil der sie behandelnde Diabetologe Prof. Dr. J. nicht zur Verfügung gestanden hat. Der Zeuge Dr. C.-U. hat in der Hauptverhandlung geschildert, dass der Geschädigte bereits eingestellte Diabetespatienten betreut und keine Verordnungen von Insulin vorgenommen habe. Vor dem Hintergrund, dass der Geschädigte lediglich als Internist tätig war und über keine diabetologische Zusatzausbildung verfügte, bestehen keine Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Aussage. Soweit der Zeuge Dr. A. F. in der Hauptverhandlung bekundet hat, dass der Geschädigte in die Behandlung der Angeklagten involviert gewesen sei, handelt es sich um eine Gefälligkeitsaussage. Der Zeuge hat insoweit ein wechselndes Aussageverhalten an den Tag gelegt. Zunächst hat er angegeben, dass er die Insulinverordnungen getätigt habe. Bereits vor Mai 2020 habe er außerhalb der Praxis mit seiner Frau besprochen habe, dass diese nunmehr Insulin spritzen solle. Dies sei nicht in der Patientenakte dokumentiert worden. Nach einer Verhandlungspause hat er seine Aussage wie vorstehend geändert. Die Darstellung des Zeugen deckt sich nicht mit der Dokumentation in der Krankenakte seiner Frau in der Gemeinschaftspraxis. Die genannten Rezeptierungen sind mit dem Kürzel „dst“ versehen. Dies steht nach der glaubhaften Aussage der in der Praxis tätigen Zeugin GZ. für den Zeugen Dr. A. F.. Entgegen der Darstellung der Angeklagten bedurfte es keines Rückgriffs auf den Geschädigten. Der Zeuge Prof. Dr. J. hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung entschieden in Abrede gestellt, dass er während der Coronapandemie keine Sprechstundentermine angeboten habe. Er hat dargelegt, dass es für Notfälle jederzeit Termine gegeben habe. Alternativ hätte für die Angeklagte die Möglichkeit bestanden, eine Praxis in Wohnortnähe aufzusuchen. Die Zeugin EW.-MA. hat diesbezüglich glaubhaft geschildert, das sie sichere Kenntnis davon habe, das eine renommierte Diabetespraxis in Y.-L. auch während der Pandemie geöffnet gewesen sei. Die Kammer kann weiter ausschließen, dass den in der Krankenakte ersichtlichen Verordnungen eine medizinische Indikation zugrunde lag. Im Zusammenhang mit den oben genannten Verordnungen finden sich in der Krankenakte der Angeklagten in der Gemeinschaftspraxis ihres Mannes keine Blutbilder bzw. diabetologischen Untersuchungsbefunde. Der Zeuge Dr. A. F. konnte bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung keine Angaben zum Eintritt der Insulinpflichtigkeit seiner Ehefrau machen („vom Gefühl her hätte ich gesagt, dass es März gewesen ist“). Er konnte weder in der Hauptverhandlung noch im Rahmen der Behandlung der Angeklagten in der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universitätsklinik Y. nachvollziehbare Angaben zur Diagnosestellung und Verschreibung machen. In der Hauptverhandlung hat er behauptet, dass er sich bei der Verordnung „auf seine Frau verlassen habe“, „niemand sei erfahrener in Sachen Medizin als S.“. Er habe sich auf die mitgeteilten Blutwerte des Messgerätes der Angeklagten verlassen. Er habe das nicht im Einzelnen verfolgt, was ein „Fehler“ gewesen sein könne. Die Verabreichung des Insulins habe er seiner Frau überlassen, ein verbindliches Schema habe er ihr nicht vorgegeben. Die Zeugin MU. hat glaubhaft ausgesagt, den Zeugen Dr. A. F. nach dem Einnahmeschema des Insulins befragt, jedoch keine klare Antwort bekommen zu haben. Der Zeuge habe berichtet, seine Frau würde das Insulin „selbständig“ einnehmen; er würde sich nicht darum kümmern. Die Kammer schließt aus diesen Angaben, dass eine ärztlichen Regeln folgende Befundstellung und Behandlung nicht erfolgt ist. Soweit der Sachverständige Prof. Dr. OP. in seinem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten ausgeführt hat, dass die Angeklagte unter einem monogenen Diabetes melitus vom Typ Maturity-Onset Diabetes of the Young (MODY) leide und deswegen ab Ende April die Verordnung von Insulin zumindest vertretbar gewesen sei, folgt die Kammer dem nicht. Der Sachverständige hat dargelegt, dass sein Gutachten auf der Kenntnis der Ermittlungsakten, der Krankenakte der Angeklagten in der Gemeinschaftspraxis ihres Ehemannes sowie einem Explorationsgespräch mit dieser beruhe. Er hat referiert, dass bei beiden Schwangerschaften fehlerhaft ein insulinpflichtiger Gestationsdiabetes diagnostiziert worden sei. Bei dem sogenannten MODY-Diabetes zeige der Patient oft normale Blutwerte. Er weise einen milden Verlauf auf; bei kohlehydratarmer Kost und hoher körperlicher Aktivität sei nur phasenweise eine Glukosebelastung nachweisbar. Bei gewissen Ereignissen, wie einer Schwangerschaft, entgleise der Blutzuckerspiegel und eine Insulinpflichtigkeit trete ein. Er habe die Blutzuckermesswerte, die mit dem Blutzuckermessgerät der Angeklagten vom Model Freestyle Libre gemessen worden seien, ausgewertet. Ende April 2020 hätten sich eine behandlungsbedürftige Blutzuckerspitzen gezeigt. Am 03.05.2020 hätten Accucheck-Aviva-Messungen, dabei handele es sich um „blutige“ Messungen des Patienten, ebenfalls erhöhte Blutzuckerwerte aufgewiesen. Ob sich die Angeklagte in dem Zeitraum von Mai bis Juli 2020 tatsächlich Insulin injiziert habe, könne er aufgrund der von ihr vorgenommenen Messungen nicht sagen; diese ließen sich auch ohne eine Insulintherapie erklären. Die Kammer hat gesehen, dass es sich bei dem Befund des MODY-Diabetes nach den eigenen Ausführungen des Sachverständigen lediglich um eine Verdachtsdiagnose handelt, während der Zeuge Prof. Dr. J. von der Endokrinologe der Uniklinik Y., der die Angeklagte während ihrer beiden Schwangerschaften behandelt hat, nach seinen glaubhaften Angaben gesichert jeweils einen insulinpflichtigen Gestationsdiabetes diagnostiziert hat. Durchgreifenden Bedenken begegnen die Darlegungen des Sachverständigen zur Insulintherapie. Soweit er die Einleitung einer solchen Therapie zumindest für vertretbar gehalten hat, fehlt es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage, die auch nicht mehr rekonstruierbar ist. In der Krankenakte der Angeklagten in der Gemeinschaftspraxis finden sich – wie bereits ausgeführt – keine diabetologischen Befunde. Es liegen keine ärztlichen Blutuntersuchungen der Angeklagten für den Zeitraum von Ende April 2020 bis zum 29.07.2020 vor. Die in der genannten Akte ersichtlichen Verschreibungen sind auf unhaltbare Art und Weise erfolgt. Der Sachverständige hat ferner selber darauf hingewiesen, dass das Freestyle Libre System nicht kalibriert werden kann, so dass die Messdaten von den realen Glukosewerten nach oben und unten abweichen könnten. Er hat selber angemahnt, dass die Messungen mit Vorsicht interpretiert werden müssten. Dies gilt nach Auffassung der Kammer insbesondere dann, wenn – wie hier vorliegend – die Glukosemessprotokolle sich über weite Phasen als normwertig erwiesen haben und nur einzelne Blutzuckerspitzen erkennbar sind. Dafür, dass die Angeklagte nicht insulinpflichtig war, spricht neben den obigen Umständen, dass während des Aufenthaltes in der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Uniklinik Y. von einer Insulintherapie abgesehen worden ist. Dort wurden bei der Angeklagten – wie die vorstehende Zeugin berichtet hat - leicht hypoglykäme bis normwertige Blutzuckerspiegel gemessen, die die Gabe von Insulin nicht erforderlich machten. Auch während ihrer Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Köln ist es nicht zur Verordnung von Insulin gekommen, wie die Angeklagte in der Hauptverhandlung eingeräumt hat. 2.2.5 Die Ausführungen der von der Verteidigung geladenen präsenten Sachverständigen Prof. Dr. OP. und Dr. NJ. vermögen durchgreifende Bedenken gegen das Beweisergebnis der Kammer, dass dem Geschädigten die Überdosis Insulin am Nachmittag des 05.07.2020 injiziert worden ist, nicht aufzuzeigen. 2.2.5.1 Der Sachverständige Prof. Dr. OP. hat in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2021, an der er als gerichtlich bestellter Gutachter für Diabetologie teilgenommen hat, angegeben, dass eine Verabreichung am Nachmittag des 05.07.2020 mit den pharmakodynamischen Eigenschaften von Insulin nicht vereinbar sei. Bei Humaninsulin handele es sich um ein Insulin, welches verzögert im Blut freigesetzt werde, sein Wirkmaximum nach vier bis acht Stunden erreiche und 20 Stunden lang wirke, im Falle der Überdosierung eventuell 24 bis 48 Stunden. Das Ansteigen des Wertes für Humaninsulin am 06.07.2020 von 118 g/l auf 131 g/l zeige, dass das Wirkmaximum noch nicht erreicht gewesen sei. Da noch am 07.07.2020 Humaninsulin im Blut des Geschädigten nachweisbar gewesen sei, halte er eine Verabreichung am Nachmittag des 05.07.2020 für unwahrscheinlich. Die Pharmakodynamik von Insulin aspart, ein schnellwirksames Insulin, spreche für eine Verabreichung am Morgen des 06.07.2020. Insulin aspart erreiche sein Wirkmaximum nach 90 bis 120 Minuten und wirke im Blut für sechs Stunden; danach sei es nicht mehr nachweisbar. In der mündlichen Hauptverhandlung vom 03.03.2022 hat der Sachverständige seine Ausführungen zunächst dahingehend korrigiert, dass Humaninsulin zehn bis 16 Stunden im Blut wirke, dann, dass die übliche Wirkdauer 14 bis 16 Stunden betrage. Nachdem er die Wirkdauer von Insulin aspart mit vier bis sechs Stunden beziffert hat, hat er sich schließlich auf acht Stunden festgelegt. Die von ihm für eine Verabreichung am Nachmittag des 05.07.2020 errechneten Konzentrationen seien unrealistisch (vgl. Ziffer III. 2.2.4.3). Davon ausgehend, dass die gemessene Konzentration von 157 g/l Insulin aspart das Wirkmaximum darstelle und dieses Insulin sein Wirkmaximum nach drei bis vier Stunden erreiche, hat er eine Verabreichung von etwa 1000 Einheiten zwischen fünf und sieben Uhr, eher gegen sieben Uhr, am Morgen des 06.07.2020 für realistisch gehalten. Nach seinem Dafürhalten seien dem Geschädigten in diesem Zeitraum jeweils zwei bis drei Pens Humaninsulin bzw. Insulin aspart injiziert worden. Für eine Verabreichung im genannten Zeitraum spreche weiter, dass der Geschädigte bis zum 08.07.2020, 14 Uhr Glukoseinfusionen benötigt habe. Das Humaninsulin hätte bei einer Gabe am 05.07.2020 mehr als 70 Stunden im Körper des Geschädigten gewirkt. Dies sei mit der üblichen Wirkdauer von Humaninsulin von bis zu 16 Stunden nicht zu vereinbaren. Eine Verdoppelung der Wirkdauer sei bei extrem hohen Dosen denkbar, nicht aber eine weitergehende Wirkdauerverlängerung, wobei er im Laufe der Vernehmung angegeben hat, dass er auch eine Wirkdauer von 48 Stunden für möglich halte. Dass das Insulin aspart noch in der Blutprobe vom 07.07.2020 um 04:00 Uhr nachgewiesen worden sei, stehe mit der maximalen Wirkdauer von bis zu acht Stunden nicht in Einklang. Der Sachverständige hat sich weiter auf den Standpunkt gestellt, dass bei einer extrem hohen Insulindosierung ein unbehandelter Patient nach acht Stunden der Hypoglykämie entweder tot sei oder schwerste Hirnschädigungen erleide. Er hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Datenlage für diese Einschätzung sehr dünn und nicht belastbar sei. Nach seiner Erfahrung überlebten viele Patienten, die eigentlich nicht hätten überleben dürfen. Im weiteren Verlauf der Vernehmung hat er ausgeführt, dass auch eine Hypoglykämie, die 16 Stunden andauere, überlebt werden könne. Es sei aber mit einer schweren Hirnschädigung in Form eines apallischen Syndroms zu rechnen. Im Fall des Geschädigten bestehe die Möglichkeit, dass das Lorazepam tödliche Krampfanfälle verhindert habe. Der Sachverständige hat weiter erläutert, dass die bei dem Geschädigten im Rahmen der Behandlung gemessenen Vitalwerte nur mit einer wesentlich kürzeren Hypoglykämiedauer vereinbar seien. Der Geschädigte sei bei Eintreffen der Notärztin am Morgen des 06.07.2020 nicht unterkühlt gewesen, was gegen eine lange Liegedauer spreche. Im Rahmen der Behandlung des Geschädigten in der zentralen Notaufnahme der Uniklinik Y. sei ein unauffälliges EKG mit einem regelmäßigen Sinusrhythmus geschrieben worden; dies spreche gegen eine zehn Stunden lang andauernde Hypoglykämie. Auch die in der Uniklinik gemessenen Kreatininwerte, die anfangs nur leicht erhöht gewesen seien, sprächen für eine kürzere Hypoglykämie. In der Hauptverhandlung vom 30.05.2022 hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Chance, eine Hypoglykämie länger als acht Stunden ohne Glukosezufuhr zu überleben, 20 % betrage. Nach einer französischen Veröffentlichung (Barbara et. al, „Functional outcome of patients with prolonged hypoglycemic encephalopathy“) seien 12 von 15 Patienten nach einer unbehandelten Hypoglykämie von mindestens acht Stunden Dauer verstorben; drei Patienten hätten überlebt. Nach seiner Einschätzung habe der Geschädigte die schwere insulininduzierte Hypoglykämie nicht überleben können. 2.2.5.2 Der Gutachter Dr. NJ. hat in der mündlichen Hauptverhandlung vom 20.05.2022 und 24.05.2022 sowie in seinem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Gutachten vom 30.05.2022 ausgeführt, dass aus pharmakokinetischer Sicht die Verabreichung von Insulin aspart am Nachmittag des 05.07.2020 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Die Verabreichung einer Überdosis von mehr als 7.000 Einheiten Insulin aspart (= mindestens 25 Pens) dauere unrealistisch lange. Das Unterlassen einer Glucosezufuhr über einen Zeitraum von mehr als 12 Stunden sei mit dem Leben nicht vereinbar. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit sei die Gabe des Humaninsulins und des Insulin aspart am Morgen des 06.07.2020 gegen 6:00 - 7:00 Uhr geschehen. Die modellierten und simulierten Konzentrationsprofile zeigten mit seinem und dem von Tönnes entwickelten Verfahren die besten Übereinstimmungen bei einer Dosierung am 06.07.2020. Nach der von ihm entwickelten Methode betrage bei Annahme einer Verabreichung am 06.07.2020 gegen 6:00 – 7:00 Uhr die Anzahl der benötigen Einheiten Insulin aspart 793 bzw. 752 (= 2,6 – 2,5 Pens). Für das Humaninsulin ergebe sich eine Menge von 2829 bzw. 2665 Einheiten (= 9,4 – 8,9 Pens). Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 31.05.2022 weiter den Standpunkt eingenommen, dass es zu 99,9 % ausgeschlossen sei, dass der Geschädigte eine Hypoglykämie, welche 15 Stunden unbehandelt geblieben sei, habe überleben können. Er hat zur Begründung seiner Auffassung auf eine Studie (Mégarbane et. al, „Intentional overdose with insulin: prognostic factors and toxicokinetic/toxicodynamic profiles“) hingewiesen, aus der hervorgehe, dass eine Verzögerung von sechs Stunden bei der Therapieeinleitung prognostisch ungünstig sei und ein im Mittel um den Faktor 60 erhöhtes Risiko für schwere Folgeschäden oder den Tod darstelle. 2.2.5.3 Die Sachverständige Dr. DS.-WH. hat im Rahmen ihres mündlichen Gutachtens ausgeführt, dass es bei einer Überdosierung von Insulin zu einer erheblichen Verlängerung der Wirkdauer und der Dauer der Hypoglykämie kommen könne. Sie hat erläutert, dass sich bei einer Überdosierung von Insulin die Resorptionsgeschwindigkeit verlangsame, da ab einer gewissen Dosis Insulin alle Insulinrezeptoren besetzt seien und weiteres Insulin erst abgebaut werden könne, wenn diese Rezeptoren wieder frei geworden seien. Dass die Höhe der gegebenen Insulindosis die Wirkdauer beeinflusse, ergebe sich aus der Fachliteratur. In einer japanischen Übersichtsstudie (Oyhama et. al, „Prediction of recovery time from hypoglycemia in patients with insulin overdose“) sei ein Fall erwähnt, in dem sich ein Patient mehrere hundert Einheiten Humaninsulin gespritzt habe und 122 Stunden mit Glukose habe behandelt werden müssen. In einer amerikanischen Übersichtstudie (UM. et. al, „Insulin overdose in eight patients: insulin pharmacokinetics and review of the literature“) sei der Fall eines Patienten beschrieben, der 108 Stunden mit Glukose behandelt worden sei, ein anderer Patient habe sechs Tage lang Glukose erhalten. Sie hat weiter dargelegt, dass zwar zwischen der Höhe der Dosis des gegebenen Insulins und dessen Wirkdauer der obige Zusammenhang bestehe. Eine Beziehung zwischen der Höhe der verabreichten Dosis und den Folgen lasse sich hingegen nicht ausmachen; es gebe keine Überdosierung, bei der ein tödlicher Ausgang sicher vorherzusagen sei. Die Dauer der im Anschluss an die Verabreichung einer Überdosis Insulin eingetretenen Hypoglykämie, in der keine Behandlung mit Glukose stattfinde, habe dagegen – individuell unterschiedlich – Einfluss auf die Folgen: je länger die Hypoglykämie unbehandelt bleibe, desto geringer sei die Überlebenswahrscheinlichkeit; die Möglichkeit auch bei einer erheblichen Behandlungsverzögerung dies zu überleben bestehe aber. Der bis zur Behandlung verstrichene Zeitraum stehe daher der Annahme, dass dem Geschädigten das Insulin am Nachmittag des 05.07.2020 injiziert worden sei, nicht entgegen. Bei ihren Ausführungen stütze sie sich auf die von ihr ausgewertete Fachliteratur. Diese bestehe aus Übersichtsstudien und Einzelfallberichten, nicht aber aus wissenschaftlichen Studien. Solche könnten aus ethischen Gründen nicht durchgeführt werden. Die zur obigen Thematik zur Verfügung stehende Literatur sei begrenzt. Neben der bereits erwähnten japanischen und amerikanischen Übersichtsstudie hat sie sich auf einen thailändischen Einzelfallbericht (Thewjitcharoen et, al, „Attempted suicide by massive insulin injection: a case report and review of the literature“) gestützt. In ihrem schriftlichen Gutachten vom 28.09.2022 hat sich die Sachverständige mit einem amerikanischen Fallbericht (Tariq et. al, „Role of Steroids in Refractory Hypoglycemia Due to An Overdose of 10,000 Units of Insulin Glargine: A Case Report and Literature Review“) auseinandergesetzt, in dem sich eine Patientin 10000 Einheiten Insulin Glargin gespritzt, anschließend 36 Stunden geschlafen und nach insgesamt 44 Stunden die Notaufnahme aufgesucht hat. Die Patientin hat den Vorfall folgenlos überlebt. Die Kammer folgt den Angaben der Sachverständigen zur Überlebensmöglichkeit einer über einen längeren Zeitraum unbehandelten Hypoglykämie. Abgesehen davon, dass sich der genaue Eintritt der Hypoglykämie und damit der untherapierte Zeitraum nicht konkret bestimmen lässt, ist die Sachverständige zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass sich ein Erfahrungssatz, dass bei einer extrem hohen Insulindosierung ein unbehandelter Patient nach acht, zwölf oder siebzehn Stunden entweder tot ist oder eine schwere Hirnschädigung erleidet, nicht aufstellen lässt. Die Sachverständige hat die von ihr herangezogenen Übersichtsstudien und Einzelfallberichte korrekt ausgewertet. Die Kammer hat die von der Sachverständigen verwandte Literatur in die deutsche Sprache übersetzen lassen und sich so selbst ein Bild machen können. In der amerikanischen Übersichtsstudie sind vier Fälle von Behandlungsverzögerungen zwischen zehn und 24 Stunden beschrieben worden, die von den Patienten in drei Fällen mit Beeinträchtigungen und in einem Fall ohne Folgen überlebt worden sind. Nach dieser Veröffentlichung besteht zwischen der Höhe der verabreichten Dosis und den Folgen keine Beziehung; die Verzögerung der Therapie und die Dauer eines Komas vor der Therapie können danach Einfluss auf die Folgen haben. In der japanischen Übersichtsstudie sind vier Fälle beschrieben, in denen die Patienten eine Hypoglykämie überlebt haben, die über einen Zeitraum von acht, 12, 20 und 34 Stunden unbehandelt geblieben ist. Bei der zwölfstündigen Behandlungsverzögerung ist als Folgeerscheinung ein apallisches Syndrom aufgetreten, die übrigen Behandlungsverzögerungen sind ohne Folgeerscheinungen geblieben. Es haben Überdosierungen von 1000 bis zu 2700 Einheiten Insulin vorgelegen. In dem thailändischen Fallbericht ist die Überdosierung mit 16000 Einheiten Insulin beziffert worden. Der 80jährige Patient, der wie der Geschädigte nicht an Diabetes litt, hat über einen Zeitraum von 17 Stunden keine ärztliche Behandlung erfahren. Ungeachtet dessen hat er keine Folgen davon getragen. Die Kammer verkennt nicht, dass unterschiedliche Insuline zum Tragen gekommen sind und dass es sich bei den Patienten überwiegend um solche mit Diabetes Typ 2 gehandelt hat, bei denen die Insulinwirkung niedriger als bei Nichtdiabetikern ist. Die Kammer hat weiter in den Blick genommen, dass der Patient in dem Fallbericht aus Thailand nach Applikation des Insulins eine unbekannte Menge Schokolade und kohlehydrathaltige Getränke, mithin Glukose, zu sich genommen hat. Diese Veröffentlichungen und der oben genannte Einzelfallbericht belegen indes, dass auch bei einer schweren Insulinintoxikation ein mehrstündiges Überleben im Zustand einer Hypoglykämie ohne zeitnahe Behandlung möglich ist. Die von den Sachverständigen Prof. Dr. OP. und Dr. NJ. zitierten Veröffentlichungen vermögen einen naturwissenschaftlichen Ausschluss dieser Überlebensmöglichkeit nicht zu begründen. In der von dem Gutachter Prof. Dr. OP. zitierten Veröffentlichung starben 12 von 15 Patienten nach unbehandelten Hypoglykämien von mindestens acht Stunden; drei Patienten überlebten. Der Kammer ist nicht entgangen, dass der Sachverständige bei seiner Befragung am 03.03.2022 darauf hingewiesen hat, dass die Datenlage sehr dünn und nicht belastbar sei, im Rahmen seines mündlichen Gutachtens zu unterschiedlichen Bewertungen gelangt ist und ausgeführt hat, dass nach seiner Erfahrung Patienten überleben würden, die eigentlich hätten sterben müssen. In der von dem Sachverständigen Dr. NJ. erwähnten systematischen Studie ist davon die Rede, dass eine Verzögerung von sechs Stunden bei der Therapieeinleitung prognostisch ungünstig sei und das Risiko für schwere Folgeschäden oder den Tod erheblich erhöhe; dass eine länger andauernde Hypoglykämie naturwissenschaftlich nicht überlebt werden kann, besagt die Veröffentlichung nicht. Die beiden Sachverständigen vermögen einen entsprechenden Erfahrungssatz auch nicht selber aufzustellen. Sie verfügen nicht über eigenes Erfahrungswissen im Bereich der erheblichen Überdosierung von Insulin; beide Gutachter sind, ebenso wie die Sachverständige Dr. DS.-WH., auf Veröffentlichungen angewiesen. Der Sachverständige Dr. NJ. führt nach seinen Angaben seit mehreren Jahren klinische Studien mit Insulin durch; in diesem Zusammenhang hat die höchste Dosis 100 Einheiten betragen. Der Gutachter Prof. Dr. OP. hat zu seinen Erfahrungen angegeben, ein bis zwei Mal im Jahr im Rahmen seiner Tätigkeit im Krankenhaus mit einer intendierten Überdosierung mit Insulin konfrontiert zu sein, die sich im Bereich von 60 bis 120 Einheiten bewege. Der Hinweis des Sachverständigen Prof. Dr. OP. auf die Vitalwerte des Geschädigten bei Aufnahme der Behandlung führt nicht weiter. Die Körpertemperatur des Geschädigten bei Auffinden am Morgen des 06.07.2020 ist ohne Belang. Der Sachverständige HX. ist im Rahmen seines mündlichen Gutachtens in der Hauptverhandlung nach Auswertung der vorliegenden Literatur nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass bei einer insulininduzierten Hypoglykämie ein Abfall der Körperkerntemperatur nicht zwingend stattfinden muss. Weder dem unauffälligen EKG noch dem nur leicht erhöhten Kreatininwert kommen vor dem Hintergrund, dass sich der genaue Eintritt der Hypoglykämie und damit der untherapierte Zeitraum nicht konkret bestimmen lässt, Bedeutung zu. Gleiches gilt für den Umstand, dass das MRT des Geschädigten in der Uniklinik Y. unauffällig war, sich insbesondere Anzeichen für eine schwere Gehirnschädigung wie etwa ein apallisches Syndrom, nicht gezeigt haben. Der Geschädigte leidet an einer Gehirnschädigung, die sich allerdings nur im klinischen Kontext diagnostizieren lässt (dazu sogleich III. 5.3). Auch bei einer längeren untherapierten Hypoglykämie muss sich nicht zwingend eine bei einem bildgebenden Verfahren erkennbare schwere Hirnschädigung einstellen. Wie der von der Sachverständigen Dr. DS.-WH. zitierten Literatur zu entnehmen ist, kann dieser Zustand auch folgenlos, mithin auch ohne Gehirnschäden, überlebt werden. Soweit der Sachverständige Prof. Dr. OP. aus Gründen der Wirkdauer des eingesetzten Insulins aspart bzw. Humaninsulins von einer Verabreichung am Morgen des 06.07.2020 ausgeht, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Sachverständige Dr. DS.-WH. hat zutreffend dargelegt, dass es bei einer Überdosierung zu einer erheblichen Verlängerung der Wirkdauer und der Dauer der Hypoglykämie komme. Sie befindet sich dabei in Einklang mit den Darlegungen des Gutachters Dr. NJ., der von einer siebenfachen Steigerung der Wirkdauer berichtet hat. Soweit sich die Sachverständige Dr. DS.-WH. bei ihren Ausführungen auch auf asiatische Studien gestützt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Auch der Sachverständige Dr. NJ. hat bekundet, dass die Ethnie beim Insulinabbau keine Rolle spiele. Auch die Ausführungen des Gutachters Dr. NJ., nach denen eine Verabreichung von Insulin aspart am Nachmittag des 05.07.2020 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen und stattdessen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einer Gabe am Morgen des 06.07.2020 ausgegangen werden könne, vermögen nicht zu überzeugen. Die Annahme der Insulinverabreichung am Morgen des 06.07.2020 lässt sich mit dem übrigen Beweisergebnis nicht in Einklang bringen. Die Suchanfragen am Abend des 05.07.2020 belegen Täterwissen. Insbesondere die nachfolgend aufgezeigte objektive Spurenlage fügt sich einzig und allein zu einer Applikation am Nachmittag des 05.07.2020. Die Kammer kann weiter ausschließen, dass der Geschädigte am Morgen des 06.07.2020 einen Suizidversuch mit Insulin durchgeführt hat (vgl. Ziffer III. 2.2.6) bzw. dass ihm das Insulin von einem unbekannten Dritten verabreicht worden ist (vgl. Ziffer III. 2.2.7). Das Spurenbild spricht dafür, dass der Geschädigte seine Position nach dem Aufenthalt der Angeklagten am Nachmittag des 05.07.2020 nicht mehr verändert hat. Der Geschädigte verharrte seit diesem Zeitpunkt bis zum Auffinden am 06.07.2020 bewegungslos auf der ausschließlich bei dem Empfang von Besuchen genutzten beigen Couch, was sich nur die Tat II. 2. erklären lässt. Dies ergibt sich aus folgenden: Wie bereits ausgeführt, hat die Zeugin Q. den bewusstlosen Geschädigten auf dem beigen Sofa in seinem Wohnzimmer befindlich entdeckt. Die Zeugen Q. haben übereinstimmend erklärt, dass diese Couch vom Geschädigten nur bei Besuch von Gästen genutzt worden ist. Der Aussage der Zeugen ist in Übereinstimmung mit den Rettungskräften AQ., LZ. und EE. zu entnehmen, dass ein Teller mit einem Muffin vor dem Geschädigten auf dem Tisch stand, welcher dem Aufenthalt der Angeklagten zuzuordnen ist. Der Geschädigte trug die Kleidung vom Vortag, wie sich aus der Aussage der Zeugen RY. und LZ. ergibt. Die Zeugen RY. haben ausgesagt, dass der Geschädigte beim Mittagessen am 05.07.2020 eine rote Hose getragen habe. Die Zeugin LZ. hat glaubhaft angegeben, dass der Geschädigte am 06.07.2020 ebenfalls eine rote Hose angehabt habe. Der Geschädigte wies weiter Liegespuren auf, die sich durch ein Verharren auf dem Sofa gut erklären lassen. Der Sachverständige HX. hat im Rahmen seines mündlichen Gutachtens ausgeführt, dass er bei der körperlichen Untersuchung des Geschädigten am 08.07.2020 bei diesem Druckstellen am rechten Unterarm auf Höhe des rechten Ellenbogens streckseitig habe feststellen können. Diese Druckstellen könnten nicht auf das Liegen während der Notfallbehandlung zurückgeführt werden, da der durch das Unterarmgewicht entstehende Auflagedruck hierfür zu gering sei. Es müsse sich vielmehr um einen stärkeren, mehrstündigen Druck auf diese Region bei gleichzeitiger Unbeweglichkeit gehandelt haben. Diese Druckstelle sei gut mit einem mehrstündigen Verharren in sitzender Position auf einem Sofa erklärbar. Die Kammer folgt den Angaben des Sachverständigen, dessen Sachkunde unzweifelhaft ist und der von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist. Dafür, dass der Geschädigte bewegungslos auf der beigen Couch zurückgeblieben ist, lässt sich weiter anführen, dass die Alarmanlage des Anwesens in der Z.-straße entgegen den Gewohnheiten am Abend des 05.07.2020 nicht aktiviert worden ist. Die Zeugin Q. hat bekundet, dass der Geschädigte die Alarmanlage jeden Tag vor dem Zubettgehen scharfgestellt habe. Wenn sie morgens das Haus betreten habe, habe sie die Alarmanlage abschalten müssen. Am Morgen des 06.07.2020 sei ihr aufgefallen, dass die Alarmanlage ausgeschaltet gewesen sei. Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft. Sie werden durch die von dem Zeugen PM. ausgelesenen Speicherdaten der Alarmanlage des Geschädigten, deren Ausdruck im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, belegt. Aus Daten geht hervor, dass die Alarmanlage unter der Woche regelmäßig morgens unscharf und spätabends, meist zwischen 22:00 Uhr und Mitternacht, scharfgestellt worden ist. Weiter hat der Geschädigte sein Fahrzeug entgegen seinen Gepflogenheiten nicht über Nacht in der Garage abgestellt. Die Zeugen Q. haben übereinstimmend berichtet, dass das Fahrzeug am Morgen des 06.07.2020 entgegen den Gewohnheiten des Geschädigten rechts neben der Hecke in der Einfahrt und nicht in der Garage gestanden habe. Dass das Fahrzeug des Geschädigten nach dem Verlassen des Tatortes durch die Angeklagte nicht mehr bewegt worden ist, folgt aus den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK MT.. Dieser hat in der Hauptverhandlung geschildert, dass er die Speicherdaten des Navigationsgeräts des Fahrzeugs des Geschädigten in Bezug auf die dort erfassten Zündvorgänge ausgewertet habe. Aus den Daten ergebe sich, dass die Zündung des PKW des Geschädigten zuletzt am 05.07.2020 um 15:00:43 Uhr betätigt worden sei. 2.2.6 Die Kammer kann ausschließen, dass sich der Geschädigte die Überdosis Lorazepam bzw. Insulin selber, insbesondere am Morgen des 06.07.2020, im Rahmen eines fehlgeschlagenen Suizidversuchs beigebracht hat. Soweit sich die Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 19.08.2021 dahingehend eingelassen hat, dass der Geschädigte während ihres Aufenthalts am 05.07.2020 müde gewesen sei, unter Wortfindungsstörungen gelitten und depressiv gewirkt habe, vermag die Kammer dem ebenso wenig Glauben zu schenken wie der Behauptung, der Geschädigte sei von dem Konzept der aktiven Sterbehilfe begeistert gewesen und habe im Vorfeld des obigen Termins unter starken Rückenschmerzen, unter Schluckbeschwerden und Krämpfen der Speiseröhre gelitten, habe einen gelben Hautton aufgewiesen, sei tagsüber oft müde, vergesslich und gereizt gewesen, habe Angst gehabt, an Krebs erkrankt zu sein und habe niedergeschlagen gewirkt, weil er seinen 80. Geburtstag aufgrund der Pandemie nicht im großen Kreis habe feiern können. Das Unterfangen der Angeklagten, den Geschädigten in Zusammenschau mit ihren Äußerungen gegenüber der Zeugin Q. am 06.07.2020 („Der hat sich bestimmt umgebracht“) als suizidgeneigt darzustellen, geht ins Leere. Dies gilt auch für die bei ihrer polizeilichen Vernehmung aufgestellte Behauptung, dass sich in dem Arztkoffer des Geschädigten eine offene Flasche mit einem Antidepressivum befunden habe. Die Kammer verkennt nicht, dass der Zeuge Dr. A. F. in der Hauptverhandlung in diese Richtung gehende Angaben gemacht hat, wonach die Angeklagte ihm noch am Abend des 05.07.2020 von dem schlechten Zustand des Geschädigten berichtet habe und er in dem Arztkoffer des Geschädigten, den er am 06.07.2020 in der Arztpraxis im Beisein seiner Mitarbeiterin, der Zeugin AR., durchsucht und eine leere Flasche Antidepressivum gefunden habe. Schließlich hat die Sachverständige SH., Ärztin am Institut für Rechtsmedizin der Universität zu Y., in ihrem mündlichen Gutachten ausgeführt, dass Ärzte ein 2,5-fach erhöhtes Suizidrisiko aufweisen und sich häufiger mit Medikamenten umbringen würden als Angehörige der Allgemeinbevölkerung. Sie hat erläutert, dass das Suizidrisiko im Lebensalter steige, bei Ärzten stärker als bei der Allgemeinbevölkerung, insbesondere nach Aufgabe der Berufstätigkeit. Eine Studie mit Chirurgen habe ergeben, dass diese in der Altersgruppe über 45 Jahre verglichen mit der Allgemeinbevölkerung 1,5 bis 3 mal häufiger Suizidgedanken hegten. Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Angaben der Sachverständigen zu zweifeln. Sie hat ihr Ergebnis anhand von zahlreichen Studien belegt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer sich sicher, dass sich der Geschädigte am 05.07.2020 wie aber auch im Vorfeld dieses Datums in einer guten psychischen Verfassung und einer altersgerechten physischen Verfassung befunden hat; ausgenommen sind zwei Vorfälle am 21.06.2020 als auch am 26.06.2020 (dazu sogleich Ziffer III. 4.3). Unter Berücksichtigung dieser Verfassung, der Persönlichkeit des Geschädigten, seiner Zukunftspläne und des Spurenbildes ist auch vor dem Hintergrund der obigen statistischen Wahrscheinlichkeiten für die Annahme einer Suizidneigung und eines fehlgeschlagenen Suizidversuches kein Raum. Zunächst hat die Kammer gesehen, dass der Zeuge Dr. A. F. in seiner polizeilichen Vernehmung vom 08.07.2020, von der der Zeuge KHK MT. in der Hauptverhandlung glaubhaft berichtet hat, einen Selbstmord des Geschädigten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen hat. Danach hat der Zeuge Dr. A. F. einen Selbstmord des Geschädigten mit Insulin als abwegig und nicht zu dessen Persönlichkeit passend bezeichnet. Damit in Einklang stehend hat die Zeugin XP. glaubhaft ausgesagt, dass der Zeuge Dr. A. F. ihr gegenüber kurz nach dem Auffinden des Geschädigten am Telefon geäußert habe, dass es sich um „Mord“ handele. Weiter sind die Angaben zum Auffinden einer leeren Flasche Antidepressivum widerlegt. Die Zeugin AR. hat glaubhaft geschildert, dass sich in dem Arztkoffer, den der Zeuge Dr. A. F. in ihrer Anwesenheit durchsucht habe, keine leere Flasche befunden habe. Damit in Einklang stehend hat der Zeuge KHK MT. bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, bei der Durchsuchung des sichergestellten Arztkoffers keine leeren Medikamentenflaschen oder ein entsprechendes leeres Behältnis ausfindig gemacht zu haben. Für die Kammer steht fest, dass es sich bei dem Geschädigten um einen lebensfrohen Menschen gehandelt hat, der, anders als die Angeklagte es behauptet, nicht unter einer depressiven Verstimmung litt. Die Zeugen XP., EW.-MA., Dr. R. F., Dr. KX., Prof. QF., YW., LQ., Dr. B., IN. F., FK., Dr. RE. und Dr. H.-W. haben den Geschädigten bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung glaubhaft als lebensbejahenden Menschen beschrieben. Die Kammer hat den Aussagen entnommen, dass der Geschädigte einen großen Freundeskreis besaß und sich gerne mit seinen Freunden zu einem gemeinsamen Essen traf. Weiter war er nach den Schilderungen aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit und seines Freundeskreises gesellschaftlich gut eingebunden. Soweit die Zeugin GZ. in der Hauptverhandlung bekundet hat, der Geschädigte habe ihr erzählt, dass er eine innere Leere verspüre, habe er dies damit begründet, dass ihm der familiäre Rückhalt fehle; im Übrigen habe der Geschädigte positiv in die Zukunft geschaut. Dies fügt sich zu der Aussage des Zeugen Dr. C.-U.. Der Geschädigte sei an seinem 80. Geburtstag ein wenig melancholisch gewesen, was jedoch für Personen in seinem Alter nichts Ungewöhnliches sei. Zu depressiven Gedankengängen habe der Geschädigte, mit dem er lange Jahre in seiner Praxis zusammengearbeitet habe, nie geneigt. Der Geschädigte habe weder unter dem Tod seiner Ehefrau noch unter der Trennung von seiner ehemaligen Lebensgefährtin, der Zeugin Dr. H.-W. gelitten. Die Zeugin UD. hat ausgesagt, dass ihr Schwager, der Geschädigte, den Tod seiner Ehefrau – der im Übrigen zum Tatzeitpunkt bereits mehr als fünf Jahre zurücklag - gut verkraftet habe. Ihre Darstellung steht in Einklang mit den Angaben der Zeugen YW. und GZ.. Auch die Trennung von seiner Lebensgefährtin, der Zeugin Dr. H.-W., hat den Geschädigten nicht belastet. Die Zeugen UD., Dr. KX. und Dr. C.-U. haben übereinstimmend berichtet, dass der Geschädigte nach der einvernehmlichen Trennung erleichtert gewesen sei und diese als richtig empfunden habe. Der Geschädigte war auch deswegen nicht niedergeschlagen, weil er seinen 80. Geburtstag wegen der Covid19-Pandemie nicht in großem Rahmen feiern konnte. Der Zeuge IN. F. hat glaubhaft geschildert, dass sich der Geschädigte nach der Absage der großen Feierlichkeiten begeistert in die Vorbereitungen einer Gartenparty auf dem Gelände seines Anwesens gestürzt habe. Die Beschreibung des Zustandes des Geschädigten am Nachmittag des 05.07.2020 durch die Angeklagte ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Die Zeugin Dr. HX. hat glaubhaft in der Hauptverhandlung ausgesagt, dass sie im Rahmen der Behandlung des Geschädigten in der Notaufnahme der Uniklinik Y. am 06.07.2020 Kontakt zum Zeugen Dr. A. F. aufgenommen habe. Dieser habe auf Befragen angegeben, dass seine Ehefrau am Vortag bei dem Geschädigten gewesen sei. Dieser sei mit Ausnahme einer seiner Ansicht nach gegebenen Schluckstörung, die der Geschädigte aber nicht habe abklären lassen wollen, beschwerdefrei gewesen. Dazu fügt sich, dass der Geschädigte bei dem gemeinsamen Essen mit den Eheleuten RY. wenige Stunden vor der Tat von diesen als topfit beschrieben worden ist. Auch die Zeuginnen YW. und EW.-MA., die jeweils nur wenige Tage vor der Tat Kontakt mit dem Geschädigten hatten, haben bei ihren Vernehmungen in der Hauptverhandlung glaubhaft dessen geistigen und körperlichen Zustand als tadellos bezeichnet. Dafür, dass sich der Geschädigte am 05.07.2020 in keiner depressiven Verfassung befunden hat, lässt sich weiter die Schilderung der Zeugin EW.-MA. heranziehen, dass der Geschädigte im Rahmen der Eigentümerversammlung am 03.07.2020 gesagt habe, dass er sein Leben genieße, seinen Beruf als Berufung verstehe und es ihm gesundheitlich gut ginge. Abgerundet wird das Bild durch die Bekundungen des Zeugen Q., der geschildert hat, dass sich der Geschädigte am 04.07.2020 noch neue Hemden gekauft habe. Ausweislich der glaubhaften Aussage der Zeugin GZ. hatte der Geschädigte für den 06.07.2020 noch Patienten in die Gemeinschaftspraxis einbestellt. Desweiteren steht fest, dass der Geschädigte noch Zukunftspläne geschmiedet hat. So haben die Eheleute Q. bei ihrer Vernehmung glaubhaft ebenso wie Zeugin EW.-MA. davon berichtet, dass der Geschädigte kurz vor dem 05.07.2020 noch Reisepläne gehabt habe. Damit in Einklang stehend hat der Zeuge IN. F. geschildert, dass der Geschädigte geplant habe, ihn im Spätsommer 2020 im AM. zu besuchen. Der Zeuge Dr. B. konnte von einer nach WN. geplanten Reise berichten. Der Geschädigte hatte nicht nur Reisepläne, sondern hat noch erwogen, seinen Grundbesitz zu erweitern bzw. daran Umbauten vornehmen zu lassen. Der Zeuge DO. hat glaubhaft ausgesagt, dass der Geschädigte ein Grundstück, welches ihm zum Kauf angeboten worden sei, habe besichtigen wollen. Die Zeugin FK. hat in Übereinstimmung mit dem Zeugen WT. geschildert, dass der Geschädigte Umbauplanungen für sein Anwesen in der Z.-straße gehabt habe; die Zeugin EW.-MA. wusste von derartigen Planungen für die Arztpraxis zu berichten. Beruflich wollte der Geschädigte nicht kürzer treten und sich auch nicht aus der Praxis zurückzuziehen, wie die Kammer den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Dr. R. F., EW.-MA., LQ., Q., IN. F., CC.-RK. und Dr. UD. entnommen hat. Der Geschädigte wies im Vorfeld des 05./06.07.2020 eine gute psychische und altersgerechte physische Verfassung auf. Den Aussagen der Zeugen YF., GZ. und AR. aus dem beruflichem Umfeld sowie den Aussagen der Zeugen Dr. R. F., RY., Dr. H.-W., Q., und EW.-MA. aus dem privaten Umfeld hat die Kammer entnommen, dass sich der Geschädigte noch hervorragend konzentrieren konnte, sein geistiger Zustand gut war und Zeichen einer beginnenden Demenz wie etwa Vergesslichkeit nicht zu beobachten waren. Die physische Verfassung des Geschädigten war altersgerecht; er litt lediglich unter altersüblichen Gebrechen. Die Sachverständige Dr. DS.-WH. hat in ihrem mündlichen Gutachten in der Hauptverhandlung ausgeführt, dass sie die Krankenunterlagen des Geschädigten in der Gemeinschaftspraxis ausgewertet habe. Danach habe der Geschädigte seit Mitte April 2018 unter Herzrhythmusstörungen gelitten, die mit dem Medikament Bisorpolol behandelt worden seien. Aufgrund einer erhöhten Thromboseneigung habe er seit Mitte 2009 täglich ASS (Acetylsalicylsäure) zur Blutverdünnung eingenommen. Gelegentlich sei Diclofenac, ein Schmerzmittel, verschrieben worden. Unter schwerwiegenden Erkrankungen habe der Geschädigte nicht gelitten. Damit in Einklang stehend haben die Zeugen DP. und RG. Q. ausgesagt, dass der Geschädigte für sein Alter noch aktiv und fit gewesen sei. Soweit er unter Rückenschmerzen gelitten hat, sind diese nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen Dr. H.-W. und RK. auf durchgeführte Gartenarbeiten zurückzuführen. Davon, dass der Geschädigte unter Schluckbeschwerden und Krämpfen der Speiseröhre gelitten sowie einen gelben Hautton aufgewiesen hat, hat keiner der Zeugen aus dem privaten bzw. beruflichen Umfeld des Geschädigten berichtet. Soweit die Angeklagte sich am 19.08.2021 dahingehend eingelassen hat, dass der Geschädigte Angst gehabt habe, an Krebs erkrankt zu sein, folgt die Kammer dem nicht. Der Sachverständige HX. hat ausgeführt, dass bei dem am 10.07.2020 in der Uniklinik Y. durchgeführten MRT des Schädels des Geschädigten eine 1,3 x 1,2 cm große Raumforderung im rechtsseitigen basalen Frontallappen mit Lagebeziehung zur rechten Nasenhaupthöhle gefunden worden sei. Hierbei handele es sich um einen Tumor der weichen Hirnhaut, welcher gutartig sei und nicht behandelt werden müsse. Dafür, dass der Geschädigte von dem Tumor gewusst hat, gibt es keine Anhaltspunkte. Keiner der von der Kammer vernommenen Zeugen wusste hiervon zu berichten. Die Kammer kann ausschließen, dass der Geschädigte befürchtet hat, an Prostatakrebs erkrankt zu sein. Der Zeuge Dr. A. F. hat zwar ausgesagt, dass sein Vater aufgrund eines auffälligen Blutwertes Angst gehabt habe, dass sich ein Tumor in der Prostata entwickeln könne. Der Sachverständige HX. hat jedoch überzeugend ausgeführt, dass der Blutwert auf eine vergrößerte Prostata aber auch lediglich auf eine Entzündung hindeuten könne. Daraus, dass der Geschädigte als erfahrener Internist, der, wie der Zeuge Dr. A. F. selbst berichtet hat, auch Krebspatienten betreut hat, keinerlei weitere Untersuchungen veranlasst oder eine etwaige Sorgen mit anderen Personen geteilt hat, schließt die Kammer, dass er den Blutbefund als harmlos eingeschätzt hat. Schließlich entnimmt die Kammer dem mündlichen Gutachten des Sachverständigen HX., dass sich aus der vorgenannten Krankenakte keine Hinweise auf eine Diabeteserkrankung des Geschädigten ergeben haben. Der Geschädigte hat einen Freitod von seiner Persönlichkeit her kategorisch abgelehnt. Die Zeugin Dr. H.-W. hat in der Hauptverhandlung geschildert, bei dem Geschädigten habe es sich um einen gläubigen Christen gehandelt, der Suizid für sich ausgeschlossen habe. Dies steht in Einklang mit den Bekundungen der Zeugen Q., MA.-EW. und Dr. B., die ebenfalls geschildert haben, dass der Geschädigte als gläubiger Katholik einen Suizid nicht mit seinem Glauben habe vereinbaren können. Der Zeuge Dr. R. F. hat ergänzt, dass es seinem Vater wichtig gewesen sei, in Würde zu sterben; ein Suizid sei für seinen Vater kein würdevoller Tod gewesen. Wenn sein Vater überhaupt Suizid begangen hätte, hätte er dies anders getan: so hätte er sich einen Rotwein aufgemacht und keinen Muffin gegessen. Er hätte sich auf sein Lieblingssofa, nämlich das grüne Sofa, gesetzt und einen Abschiedsbrief hinterlassen. Weder haben die Zeugen Q. am 06.07.2020 einen solchen Abschiedsbrief aufgefunden, noch konnte dieser bei der polizeilichen Durchsuchung, von der die Zeugen KHK MT. und KOK VX. glaubhaft berichtet hat, gefunden werden. Aus dem Umstand, dass in der General- und Vorsorgevollmacht des Geschädigten aus dem Jahr 2019 das Wort „Wachkoma“ fett gedruckt ist, lässt sich nicht schließen, dass dieser für den Fall des Scheiterns eines Selbstmordes hat Vorsorge treffen wollen. Der Zeuge DO., der die Vollmacht beurkundet hat, hat in der Hauptverhandlung glaubhaft ausgesagt, dass er bei der Urkundenerstellung ein Muster verwandt habe, in dem das Wort „Wachkoma“ standardmäßig fettgedruckt sei. Die Spurenlage spricht gegen einen Suizidversuch. An der Wohnanschrift des Geschädigten sind keine Insulinspritzen bzw. Pens aufgefunden werden. Die Zeugen AQ., LZ. und EE., die den Geschädigten am Morgen des 06.07.2020 notärztlich erstversorgt haben, haben übereinstimmend angegeben, im Rahmen der Behandlung im Wohnzimmer des Anwesens keine Gegenstände entdeckt zu haben, die auf einen Suizid hindeuteten. Insbesondere wussten sie nicht von aufgefundenem Insulinbesteck zu berichten. Die Zeugin Q. hat damit in Einklang stehend bekundet, den Geschädigten am Morgen des 06.07.2020 um kurz nach 08:00 Uhr auf dem beigen Sofa in seinem Wohnzimmer bewusstlos entdeckt zu haben. Auf dem Tisch vor ihm habe außer einem Teller mit einem Muffin nichts gestanden. Als im Laufe des Vormittags die Angeklagte zum Haus des Geschädigten gekommen sei, habe sie mit dieser gemeinsam die Mülltonnen des Geschädigten nach Spritzen durchsucht, habe aber nichts finden können. Auch der Zeuge Q. hat bekundet, dass er weder in den Wohnräumlichkeiten noch im Müll des Geschädigten Insulinbesteck gesehen habe. Die Angaben der Zeugen werden durch die Aussage des Zeugen KHK MT. untermauert, der in der Hauptverhandlung bekundet hat, die Wohnanschrift des Geschädigten am 09.07.2020 aufgesucht zu haben. Er habe die bei dem Geschädigten gelagerten Medikamente gesichtet und auf Lichtbildern – die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind – festgehalten. Insulin habe nicht zu diesen Medikamenten gehört. Bei einem Suizidversuch wäre zu erwarten gewesen, dass sich Insulin-Pens bzw. Spritzen finden lassen. Das oben aufgezeigte objektive Spurenbild spricht dafür, dass der Geschädigte seine Position nach dem Aufenthalt der Angeklagten am Nachmittag des 05.07.2020 nicht mehr verändert hat, was zur Durchführung eines Selbstmordversuches aber erforderlich gewesen wäre. Die Annahme eines Suizidversuches am Morgen des 06.07.2020 zwischen 05:00 Uhr und 07:00 Uhr erscheint vor dem obigen Hintergrund aber auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Geschädigte wusste, dass die Zeugin Q. – wie sie glaubhaft angegeben hat – unter der Woche jeden Morgen um 07:30 Uhr ihren Dienst antritt und das Wohnhaus des Geschädigten aufsucht, als fernliegend. Der Geschädigte hätte bei einer Verabreichung des Insulins in dem genannten Zeitraum damit rechnen müssen, notärztlich versorgt und gerettet zu werden. 2.2.7 Die Kammer kann ausschließen, dass ein Unbekannter dem Geschädigten das Insulin, insbesondere am Morgen des 06.07.2020 zwischen 05:00 und 07:00 Uhr, verabreicht hat. Nach dem oben aufgezeigten Spurenbild war der Geschädigte nach dem Aufenthalt der Angeklagten nicht in der mehr in der Lage, einem Dritten Zutritt zu seinem Anwesen zu gewähren. Dass sich ein Dritter gewaltsam Zutritt zum Haus des Geschädigten verschafft hat, ist fernliegend. Der Zeuge KHK MT. hat glaubhaft geschildert, bei der Tatortbegehung am 09.07.2020 weder Einbruchs- noch Kampfspuren festgestellt zu haben. Diese Aussage wird untermauert durch die glaubhaften Angaben der Zeugin Q., dass in dem Wohnhaus des Geschädigten keine Wertgegenstände oder andere Habseligkeiten gefehlt hätten. Die Richtigkeit der Angaben der Zeugin ist nicht zu bezweifeln. Als langjährige Haushälterin des Geschädigten ist sie mit dem Inventar des Hauses vertraut. Im Rahmen der Beweisaufnahme haben sich keine Anhaltspunkte für tiefgreifende Konflikte des Geschädigten mit Dritten ergeben, die zu einer Tat hätten Veranlassung geben können. Im Gegenteil genoss der Geschädigte, wie der glaubhaften Aussage des Zeugen Dr. C.-U. zu entnehmen ist, hohes Ansehen. 2.3 Aufgrund der folgenden Indizien ist die Kammer davon überzeugt, dass bei der Angeklagten die innere Tatseite - wie oben festgestellt – vorlag. 2.3.1 Die Kammer ist sich sicher, dass Handlungsantrieb für die Tat die jahrelange Ablehnung der Person der Angeklagten durch den Geschädigten war. Diese Haltung hat der Geschädigte auch nach dem Tod seiner Ehefrau nicht durchgreifend geändert. Dass der Geschädigte und seine verstorbene Ehefrau die Angeklagte abgelehnt und zu ihr ein schlechtes Verhältnis gepflegt haben, ergibt sich sowohl aus ihrer Einlassung als auch den Angaben einer Vielzahl in der Hauptverhandlung gehörter Zeugen. Bei der verstorbenen Ehefrau des Geschädigten ist die Angeklagte auf massive Ablehnung gestoßen. Der Geschädigte hat das Gedankengut seiner Ehefrau geteilt, seine Ablehnung aber weniger deutlich als seine Ehefrau gezeigt. Der Zeuge Dr. A. F. hat – insoweit glaubhaft – ausgesagt, dass seine Mutter alles getan habe, um wie die „böse Schwiegermutter“ aufzutreten. Sie habe ihren Widerwillen offen zur Schau gestellt und die Angeklagte ständig beleidigt. Damit in Einklang stehend hat der Zeuge Dr. R. F. glaubhaft bekundet, dass sowohl sein Vater als auch seine Mutter ihm gegenüber offen kommuniziert hätten, die Angeklagte nicht leiden zu können; bei den Gesprächen sei ihm ein Schauer über den Rücken gelaufen, da es ansonsten nicht die Art seiner Eltern gewesen sei, so offen über familiäre Probleme zu reden. Seine Eltern hätten die Angeklagte wegen ihres Berufs abgelehnt; die Tätigkeit als Immobilienmaklerin hätten sie als nicht ehrenwert empfunden. Auch habe sie gestört, dass die Angeklagte ihren Wohlstand offen zur Schau getragen habe. Insbesondere seine Mutter habe die Angeklagte nicht akzeptiert; sie habe sich darüber beschwert, dass sein Bruder der Angeklagten „verfallen“ sei. Sie sei „ruppig“ mit der Angeklagten umgegangen. Bekundungen aus dem privaten und beruflichen Umfeld des Geschädigten zeichnen ebenfalls das obige Bild. Der Zeuge LQ. hat bekundet, dass die Ehefrau des Geschädigten die Angeklagte nicht akzeptiert habe, da sie ihre Erwartungen an eine standesgemäße Partnerin für ihren Sohn nicht habe erfüllen können. Die Zeugin Q. hat angegeben, dass zwischen der Angeklagten und ihrer Schwiegermutter eine offene Feindschaft geherrscht habe. Die Zeuginnen VD. und EP. haben übereinstimmend geschildert, dass die Schwiegermutter der Angeklagten diese gehasst habe und über die Eheschließung schockiert gewesen sei. Die Schwester der Ehefrau des Geschädigten, die Zeugin Dr. UD., hat angegeben, dass ihre Schwester Angst gehabt habe, dass die Angeklagte den Ruf der Familie schädigen könne. Der Zeuge Dr. C.-U. hat bekundet, dass sich die Ehefrau des Geschädigten sehr abfällig über ihre Schwiegertochter geäußert habe. Die Abneigung habe auf Gegenseitigkeit beruht. So habe die Angeklagte gesagt, dass mit ihrer Schwiegermutter niemand auskommen könne und diese alles kaputt mache. Die Zeugen EW.-MA., FK. und Dr. RE. haben übereinstimmend berichtet, dass die Ehefrau des Geschädigten sich geweigert habe, die Angeklagte als ihre Schwiegertochter zu bezeichnen. Dass der Geschädigte das Gedankengut seiner Ehefrau geteilt, seine Ablehnung aber weniger deutlich als seine Ehefrau gezeigt, ergibt sich aus Folgendem: Die Zeugin Dr. UD. hat glaubhaft angegeben, dass der Geschädigte mit der Wahl seines Sohnes unzufrieden gewesen sei. Die Zeugen GZ., Dr. KX. und IN. F. haben übereinstimmend geschildert, dass der Geschädigte sich eine andere Schwiegertochter gewünscht habe. Der Zeuge Dr. R. F. hat ausgesagt, dass seinem Vater sehr daran gelegen gewesen sei, die „Familiendynastie“ zu erhalten; er habe die Angeklagte widerwillig als Mutter seiner Enkel akzeptiert. Der Zeuge Dr. C.-U. hat glaubhaft bekundet, dass auch der Geschädigte die Angeklagte abgelehnt habe, dies aber weniger zur Schau gestellt habe. Entgegen der Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 19.08.2021 hat sich die Einstellung des Geschädigten nach dem Tod seiner Ehefrau nicht gebessert. Die Kammer verkennt nicht, dass die Einlassung der Angeklagten in den Angaben des Zeugen Dr. A. F. eine Stütze findet. Dieser hat ausgesagt, dass der Geschädigte die Angeklagte nach dem Tod seiner Ehefrau um einen Neuanfang gebeten, sein Verhalten geändert und anschließend ein gutes Verhältnis zu seiner Frau gepflegt habe. Die Kammer hat keine Veranlassung, diesen Angaben zu folgen. Diese Darstellung steht bereits in Widerspruch zu dem oben aufgezeigten Umstand, dass die Angeklagte den Geschädigten nicht alleine in dessen Anwesen besuchen durfte. Der Zeuge Dr. R. F. hat ausgesagt, dass ihm nicht aufgefallen sei, dass der Geschädigte nach dem Tod seiner Mutter auf die Angeklagte zugegangen sei. Aus diesem Grund habe er es als sehr „schräg“ empfunden, dass die Angeklagte nach der Tat bei einem Krankenhausbesuch auf den Geschädigten zugestürzt sei und ihn als „liebster Schwiegervater“ bezeichnet habe. Auch habe er es als komisch empfunden, dass die Angeklagte auf der anschließenden gemeinsamen Autofahrt angeboten habe, den Geschädigten zu pflegen. In Übereinstimmung damit hat der Zeuge Dr. RE. glaubhaft ausgesagt, dass der Geschädigte ihm gegenüber bei einem Besuch in der Arztpraxis im Februar 2020 berichtet habe, dass seine Schwiegertochter eine schlimme Person sei, die nicht unschuldig am Tod seiner Ehefrau sei. Die Zeugin Dr. H.-W. hat damit in Einklang stehend geschildert, dass der Geschädigte ihr während der Beziehung erzählt habe, dass die Angeklagte nicht in die Familie passe. Er habe sich darüber lustig gemacht, dass diese ständig versucht habe, ihn einzuladen, um seine Gunst zu gewinnen. Dazu fügt sich die Aussage der Zeugin VD., die berichtet hat, dass die Angeklagte ihr gegenüber bis zuletzt geäußert habe, dass das Verhältnis zu dem Geschädigten nicht liebevoll sei und er sie als nicht gut genug empfunden habe. 2.3.2 Die Kammer konnte sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugen, dass ein Streben nach Gewinn einen weiteren Handlungsantrieb der Angeklagten gebildet hat. Es steht außer Frage, dass die Angeklagte entgegen ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung vom 20.08.2020 ein Interesse an dem Anwesen des Geschädigten hatte. Dies ergibt sich aus einer Vielzahl von übereinstimmenden Zeugenaussagen: Die Zeugin GZ. hat ausgesagt, dass der Geschädigte ihr anvertraut habe, dass seine Enkelin durch sein Wohnzimmer gehüpft sei und dabei gerufen habe, dass sie bald dort wohne werde. Als er sie gefragt habe, wie sie auf die Idee komme, habe diese geantwortet, dass ihre Mutter ihr dies erzählt habe. Diese Aussage findet Bestätigung in den Angaben der Zeugen Dr. R. F., Dr. QF. und Q.. Der Zeuge Dr. R. F. hat bekundet, dass sein Vater einmal am Telefon fast „ausgeflippt“ sei, da seine Enkelin ihm gegenüber geäußert habe, dass die Angeklagte ihr erzählt habe, dass sie bald in der Z.-straße wohnen würden. Der Zeuge Dr. QF. hat angegeben, der Geschädigte ihm im Herbst 2019 erzählt habe, dass seine Enkelin zu ihm gesagt habe, dass sie bald in sein Haus einziehe werde. Dies habe den Geschädigten sehr bedrückt. Auch die Zeugen FK., WT., XP., DP. Q., Dr. UD., Dr. RE. und Dr. H.-W. haben von verschiedenen Gelegenheiten berichtet, bei denen sich der Geschädigte beschwert hat, die Angeklagte wolle ihn aus seinem Haus drängen. Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der vorgenannten Zeugen ergeben sich nicht durch die Bekundungen des Zeugen Dr. A. F.. Dieser hat angegeben, es sei sein Vater gewesen sei, der sich einen Haustausch gewünscht habe, was er und die Angeklagte aber abgelehnt hätten. Die Kammer geht von einer Gefälligkeitsaussage des Zeugen aus. Dessen Angaben stehen in Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen Dr. UD., WT., IN. F. und EW.-MA., die nachvollziehbar geschildert haben, dass der Geschädigte bis zu seinem Tod in seinem Haus in der Z.-straße habe leben wollen. Der Zeuge WT. hat ergänzt, dass der Geschädigte geplant gehabt habe, sein Wohnhaus altersgerecht umzubauen. Auch die Aussagen der Zeuginnen EP. und QG. vermögen die Glaubhaftigkeit der obigen Bekundungen nicht in Frage zu stellen. Soweit Zeugin EP. ausgesagt hat, dass die Angeklagte die K.-straße nicht habe verlassen wollen, da sie sich das Haus über die Jahre „schön“ gemacht habe, verkennt die Kammer nicht, dass die Angeklagte erhebliche Geldmittel in den Umbau des Hauses investiert hat, wie sich auch aus der Aussage des Zeugen Dr. KX., des Steuerberaters des Geschädigten, ergeben hat. Aus dem Browserverlauf des Mobilfunkgeräts der Angeklagten ergibt sich indes, dass für diese exklusives und luxuriöses Wohnen einen hohen Stellenwert hatte. So hat sie am 12.07.2020 nach Bauhaus-Wohnhäusern gegoogelt. Bei dem Haus des Geschädigten handelt es sich um ein solches Objekt. Exklusive Wohnverhältnisse hätten sich nur durch den Tausch der beiden Häuser herstellen lassen. Der Aussage der Zeugin QG., dass die Angeklagte in einem Gespräch geäußert habe, dass sie kein Interesse habe, nach Y.-V. (dem Standort des Anwesens des Geschädigten) zu ziehen, vermag die Kammer nichts abzugewinnen. Die Zeugin vermochte keinerlei Randdetails des vermeintlichen Gesprächs mit der Angeklagten zu bekunden. Die Zeugin hat, nachdem sie dies zuvor verneint hatte, eingeräumt, dass sie mit dem Zeugen Dr. A. F. über ein mögliches Motiv der Angeklagten gesprochen habe und von diesem um eine Aussage vor Gericht gebeten worden sei. Dass das Interesse an dem Anwesen des Geschädigten ein weiteres Tatmotiv gebildet hat, vermochte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen. Die Angeklagte musste im Vorfeld der Tat davon ausgehen, von dieser keinen eigenen finanziellen Vorteil zu haben. Nach dem rekonstruierter Browserverlauf hat sich die Angeklagte mit dem Thema „Erben“ beschäftigt und zwischen dem 02.07.2020, 18:20:15 Uhr und dem 03.07.2020, 00:43:32 Uhr, mit den Suchbegriffen „erbe ohne testament 2 kinder“ sowie „wie teilt man erbe auf“ recherchiert. Danach hatte sie von dem Testament des Geschädigten keine Kenntnis. Dies folgt auch aus den Anfragen nach der Existenz eines solchen nach der Tat bei dem Notar, dem Zeugen DO., und dem Steuerberater des Geschädigten, dem Zeugen Dr. KX., von denen diese in der Hauptverhandlung glaubhaft berichtet haben. Sie musste davon ausgehen, dass sich die Erbfolge nach dem Tod des Geschädigten nach den gesetzlichen Regeln richtet. Danach wäre sie nicht erbberechtigt. Nach § 1924 BGB hätte ihr Ehemann, der Zeuge Dr. A. F., durch den Tod des Geschädigten Aussicht auf einen finanziellen Vorteil gehabt, nicht aber sie selber. Mit dem Eintritt des Erbfalls wäre es nach den gesetzlichen Regeln zur Bildung einer Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB), bestehend aus den beiden Söhnen des Geschädigten, gekommen, zu deren Vermögen auch das Haus in der Z.-straße gehört hätte. Allein die Vorstellung, bei einer Erbauseinandersetzung möglicherweise in den Mitbesitz des Anwesens zu kommen, erscheint der Kammer für die Annahme eines Tötungsmotives als nicht tragfähig. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Angeklagte auf den Fortbestand der Ehe mit dem Zeugen Dr. A. F. nicht vertrauen konnte. Entgegen der Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 19.08.2021 und den damit in Einklang stehenden Angaben des Zeugen Dr. A. F. in der Hauptverhandlung ist es im Frühjahr 2020 in ihrer Ehe zu einer ernsthaften Krise gekommen, die zum Auszug des Zeugen aus dem Haus in der K.-straße und dem Einzug bei dem Geschädigten geführt hat. Dass nicht das Ansteckungsrisiko mit einer Coronainfektion zu dem Auszug des Zeugen geführt hat, sondern die Ehekrise, ergibt sich aus dem Inhalt einer im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten E-Mail der Angeklagten vom 11.05.2020. In dieser E-Mail teilt die Angeklagte dem Zeugen mit, dass sie sich ungeliebt fühle. Sie und der Zeuge Dr. A. F. lebten nebeneinander her und seien sich nicht einig, was die Kindererziehung angehe. Der Zeuge arbeite zu viel. Die Angeklagte verlangt in dieser Mail von dem Zeugen, dass er weniger arbeitet, ihr gemeinsames Liebesleben wiederbelebt, mit ihr in einem Bett schläft und eine Operation durchführen lässt, um Schnarchgeräusche beim Schlafen zu unterbinden. Die Angeklagte droht dem Zeugen, sich von ihm zu trennen, falls er diesen Bedingungen nicht nachkommt. 2.3.3 Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Angeklagte mit Tötungsabsicht (dolus directus ersten Grades) handelte. Diese liegt vor, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung anstrebt, sein Handlungswille also gerade auf diesen Erfolg gerichtet ist, es ihm also auf den Erfolg ankommt (Wollenselement). Den Eintritt des Todes als tatbestandsmäßigem Erfolg muss er zumindest als möglich erachten (Wissenselement). Aufgrund einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vorsatzelemente vorliegen. Die Verabreichung einer Überdosis Insulin ist mit dem Risiko der Tötung verbunden. Dieses Umstands war die Angeklagte sich auch bewusst (Wissenselement). Sie hat sich im Vorfeld der Tat – wie oben dargelegt - mit der Wirkweise von Insulin bei Nichtdiabetikern, mit der für eine tödliche Dosis erforderlichen Anzahl der Einheiten („wie viele einheiten insulin tödlich“) und mit dem Verlauf einer tödlichen Überdosierung („tod insulin verlauf“) beschäftigt. Sie hat sich mit veröffentlichten Mordfällen befasst, in denen Insulin bzw. Lorazepam eine Rolle gespielt hat. Der Angeklagten kam es auf den Tod des Geschädigten auch an (Wollenselement). Für eine Tötungsabsicht sprechen die Tatumstände. Die Angeklagte hat die Tat aufwendig geplant, indem sie im Vorfeld über mehrere Wochen eine umfassende Internetrecherche betrieben hat. Sie hat sich unter dem Vorwand, dem vermeintlichen Wunsch ihrer Tochter D., Muffins zu essen und das Grab von P. F. aufsuchen zu wollen, eine Tatgelegenheit geschaffen und sich durch die heimliche Verabreichung des sedierend wirkenden Lorazepams die Zugriffsmöglichkeit auf den Geschädigten verschafft. Die Angeklagte wollte nicht, dass der Geschädigte den Anschlag auf sein Leben übersteht: Sie hat sich deswegen im Tatvorfeld im Internet mit tödlichen Überdosierungen und nach der Tat mit tödlichen Hypoglykämien beschäftigt. Der Umstand, dass die Angeklagte dem Geschädigten eine Überdosis Insulin gespritzt hat, die die therapeutische Dosis um ein Vielfaches überschreitet, lässt sich – auch wenn objektiv kein Zusammenhang zwischen der Höhe der Dosis und den Folgen besteht -, für das subjektive Vorstellungsbild heranziehen. Die Angeklagte wollte durch die Verabreichung einer großen Menge sichergehen, dass der Geschädigte verstirbt. An der jetzigen Situation, dass der Geschädigte als Pflegefall überlebt, hatte sie kein Interesse. Dass die Angeklagte – anders als gegenüber dem Zeugen Dr. TU. F. angegeben – den Geschädigten nicht pflegen wollte, wird durch den Inhalt eines am 16.07.2020 um 18:27:48 Uhr abgehörten Telefonats belegt, in welchem sie versucht hat, ihren Ehemann, den Zeugen Dr. A. F., dazu zu bewegen, die Behandlung des Geschädigten in der Uniklinik Y. abzubrechen und diesen in ein Hospiz zu verlegen. Obwohl der Zeuge der Angeklagten in dem Telefonat zu verstehen gibt, darüber nicht mit ihr sprechen zu wollen, insistiert diese, dass er über diesen Vorschlag nachdenken solle, bis der Zeuge das Gespräch schließlich mit dem Hinweis, er habe keine Zeit mehr, abrupt beendet. Die Angeklagte und der Zeuge konnten bei dem durch Abspielen in Augenschein genommenen Telefonat anhand ihrer Stimmen von der Kammer eindeutig identifiziert werden. Schließich hat die Kammer gesehen, dass die Angeklagte im Hinblick auf die jahrelange Ablehnung durch den Geschädigten auch ein Motiv hatte, diesen zu töten. 2.3.4 Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass der Angeklagten bewusst war, dass sie den nicht mit einem Angriff rechnenden und aufgrund seiner Ahnungslosigkeit schutzlosen Geschädigten durch die Tat überraschen würde (Ausnutzungsbewusstsein). Der Geschädigte war sich zum Zeitpunkt des Trinkens des mit Lorazepam versetzten Kaffees keines Angriffs auf sein Leben bewusst. Es gab im Vorfeld der Tat keine tätliche Auseinandersetzung. Allein aufgrund des angespannten Verhältnisses zur Angeklagten hatte der Geschädigte keine Veranlassung, von einem Anschlag auf sein Leben auszugehen. Im Gegenteil stellte sich die Situation für ihn als friedvolles familiäres Zusammentreffen unter Beteiligung seiner Enkelin dar. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagte die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für den Geschädigten realistisch wahrgenommen und eingeschätzt hat: Ihr war klar, dass sie den Geschädigten durch die Beibringung des Lorazepams mittels eines optisch, olfaktorisch und geschmacklich unauffälligen Kaffees überraschen und die aus der Arglosigkeit folgende Wehrlosigkeit ausnützen würde. Ihr war bewusst, dass der Geschädigte mit keinem Angriff auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit rechnen würde. Ihre Fähigkeit, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, war nicht beeinträchtigt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Geschädigte zum Zeitpunkt der Applikation der Überdosis Insulin infolge der tiefgreifenden Sedierung nicht mehr in der Lage war, einen Argwohn auszubilden. Bei einer von langer Hand geplanten und vorbereiteten Tat liegt das Heimtückische gerade in den Vorkehrungen, die der Täter ergreift, um eine günstige Gelegenheit zur Tötung zu schaffen, falls sie bei der Ausführung der Tat noch fortwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 31.07.2018 – 5 StR 296/18 mwN.). Die Angeklagte hat dem Geschädigten durch die verdeckte Verabreichung des Lorazepams anlässlich eines vermeintlichen Familienzusammentreffens eine raffinierte Falle gestellt; die getroffenen Vorkehrungen haben sich noch bei der Tat in Form der tiefgreifenden Sedierung ausgewirkt. 2.3.5 Die Kammer hat keinen Zweifel, dass die Angeklagte den durch die Tat verursachten chronischen Zustand des Geschädigten fahrlässig herbeigeführt hat. Sie hätte nach ihren persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorhersehen können, dass im Falle des Scheiterns ihres Plans die verabreichte Überdosis Insulin zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen beim Geschädigten führen kann. Demgegenüber vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass die Angeklagte diesen Zustand mit Absicht herbeigeführt hat. Dafür, dass der Wille der Angeklagten final auf den Eintritt des chronischen Zustands des Geschädigten gerichtet war, haben sich in der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte ergeben. Bei den Suchanfragen der Angeklagten ging es um eine Tötung durch Insulin. Ihr Wille war gerade nicht auf ein Weiterleben des Geschädigten mit schwersten Beeinträchtigungen gerichtet. Ebenfalls konnte sich die Kammer nicht davon überzeugen, dass die Angeklagte den infolge der Tat eingetretenen chronischen Zustand des Geschädigten billigend in Kauf genommen hat. Bei der anzustellenden Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände hat die Kammer nicht positiv festzustellen vermocht, dass die Angeklagte die Möglichkeit des Scheiterns ihres Tatplans mit der Folge des Eintritts des chronischen Zustands des Geschädigten gesehen hat. 2.3.6 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme waren die Umstände, aus denen sich die das Leben des Geschädigten gefährdende Behandlung ergibt, von dem Vorsatz der Angeklagten erfasst. Die Tat war nach Art und Weise ihres Vorgehens auf eine Lebensgefährdung angelegt. Schließlich ist sich die Kammer sicher, dass die Angeklagte ihre Verletzungsabsicht planmäßig verbergen wollte. Dies ergibt sich bereits aus der Art und Weise der Tatbegehung: Die Angeklagte hat anlässlich eines vermeintlichen Familienzusammentreffens dem Geschädigten verdeckt in einem Kaffee Lorazepam verabreicht, um diesen zu sedieren und anschließend durch die Gabe einer Überdosis Insulin zu töten. 2.3.7 Die Kammer hat keinen Zweifel, dass die Angeklagte nach Verabreichung der Überdosis Insulin davon ausgegangen ist, alles zur Tötung des Geschädigten Erforderliche getan zu haben. Der Geschädigte war – für die Angeklagte ersichtlich - aufgrund seiner tiefen Sedierung nicht in der Lage, für die erforderliche ärztliche Hilfe zu sorgen. Sie wusste, dass die Zeugin Q., die sie selbst als Haushälterin vor einigen Jahren beschäftigt hatte und die sie kannte, erst am 06.07.2020, einem Montag, ihren Dienst aufnehmen würde. Sie hat den Eintritt des Taterfolgs als naheliegend erkannt. Sie hat nach ihrer Rückkehr vom Tatort eine Suchanfrage mit den Begriffen „hypoglykämie tödlich“ durchgeführt. 3. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Angeklagte bei der Deliktsbegehung fähig war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Ihre Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war nicht aus einem der in §§ 20, 21 StGB genannten Gründe vermindert oder gar aufgehoben. In diesem Zusammenhang stützt sich die Kammer auf die Ausführungen der Sachverständigen Dr. KW. in der Hauptverhandlung. Diese hat ausgeführt, dass sie ihr Gutachten auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung, die Unterrichtung über die Inhalte der Hauptverhandlung an Fehltagen, die Kenntnis der Verfahrensakten sowie eine am 29.03., 01.04., 10.05., 20.05., 31.05. und 01.06.2021 durchgeführte Exploration stütze. Sie hat dargelegt, dass das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung nicht gegeben sei. Die Angeklagte habe im Tatzeitraum nicht unter einer Depression gelitten und keine mit einem entsprechenden Erkrankungsbild verbundene erhöhte Suizidneigung aufgewiesen. Die Geschädigte sei weder affektlabil noch antriebslos gewesen. Sie habe im Gegenteil Freude an der Kindererziehung und der Gestaltung ihres häuslichen Lebens empfunden und diese Freude auch ausdrücken können. Zwar habe die Angeklagte in ihrer Vergangenheit unter depressiven Episoden gelitten und zwei Selbstmordversuche begangen. Zu diesen depressiven Phasen sei es aber infolge lebensgeschichtlich belastender Ereignisse gekommen. So seien die Selbsttötungsversuche der Angeklagten in den Jahren 2009 und 2010 darauf zurückgegangen, dass ihre erste Ehe zerbrochen sei und sie ihren Arbeitsplatz verloren gehabt habe. Auch unter dem Eindruck des gegen sie geführten Ermittlungsverfahrens sei eine depressive Episode aufgetreten, die in der Uniklinik Y. behandelt worden sei. Anders als der Psychiater, der Zeuge Dr. N., es geschildert habe, leide die Angeklagte nicht unter einer bipolaren Störung. Bei den im Rahmen dieses Krankheitsbildes auftretenden Depressionen handele es sich um eigengesetzlich auftretende: depressive Zustände wechselten sich mit manischen Zuständen ab. Zwar könnten bestimmte Lebensereignisse den Verlauf der Depressionen beeinflussen, grundsätzlich träten die Episoden jedoch unabhängig von Belastungssituationen auf. Vorliegend stünden die depressiven Episoden in Bezug zu den genannten Lebensereignissen. Eine hirnorganische Störung aufgrund einer in der Kindheit erlittenen Meningitis liege nicht vor. Der Sachverständige Dr. SQ. habe die Angeklagte auch diesbezüglich testpsychologisch untersucht und aufgrund der durchgeführten Testungen keine Anhaltspunkte für eine etwaige Beeinträchtigung der Hirnleistung festgestellt. Das Eingangsmerkmal der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung sei zu verneinen. Bei der Tat handele es sich um ein zeitlich gestrecktes mehraktiges Geschehen, dem eine akribische Planung vorausgegangen sei. Das Eingangsmerkmal der Intelligenzminderung liege nicht vor. Die Angeklagte habe im Rahmen der durchgeführten Intelligenztestungen ein durchschnittliches Ergebnis erzielen können, wie der Sachverständige Dr. SQ. referiert habe. Weiter habe die Angeklagte bis zur Geburt ihrer Kinder erfolgreich als Immobilienmaklerin gearbeitet. Schließlich sei auch das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung nicht gegeben. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung sei auszuschließen. Die von dem Sachverständigen Dr. SQ. durchgeführten und in der Hauptverhandlung referierten psychologischen Testungen hätten keine Anhaltspunkte hierfür ergeben. Vielmehr weise die Angeklagte nach der eingehenden Exploration eine facettenreiche Persönlichkeit auf. Die Kammer hat keine Bedenken, der Sachverständigen, deren Sachkunde unzweifelhaft ist und die von den zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, zu folgen. Ihre Ausführungen fügen sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme. Die Zeugin VD., die mit der Angeklagten täglichen Kontakt via WhatsApp und Telefon gepflegt hat (siehe Ziffer 2.1.1.10), wusste von depressiven Verstimmungen der Angeklagten bzw. einer aktuellen suizidalen Krise im Vorfeld des 05.07.2020 nichts zu berichten. Das Beweisergebnis wird auch nicht durch die Ausführungen des Zeugen Dr. A. F. und der Zeugin EP. infrage gestellt. Der Zeuge Dr. A. F. hat geschildert, dass seine Ehefrau reizbar und überfordert gewesen sei, wenn sie depressiv gewesen sei. Dass die Angeklagte im Vorfeld der Tat eine depressive Phase durchlebt hat, ergibt sich hieraus gerade nicht. Soweit die Zeugin EP. bekundet hat, dass die Angeklagte im Jahr 2020 Antidepressiva habe einnehmen müssen, hat sie dies auf Nachfrage korrigiert und angegeben, dies lediglich zu glauben und zum Thema Depression nichts sagen zu können. 4. Bei den Feststellungen zur Person des Geschädigten (Ziffer I. 2.) und des Vortatgeschehens (Ziffer II. 1.1) ist die Kammer, soweit nicht bereits oben ausgeführt, wie folgt vorgegangen: 4.1 Dass der Geschädigte gemeinsam mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament verfasst hat (Ziffer I. 2.1 der Feststellungen), wird durch die im Selbstleseverfahren eingeführte Testamentsurkunde vom 16.04.1978 belegt. 4.2 Die Feststellungen zum beruflichen Erfolg des Geschädigten, dem Aufbau seiner Gemeinschaftspraxis, dem Ausscheiden aus dieser sowie seiner Berufsauffassung und -ausübung (Ziffer I. 2.2) finden ihre Grundlage in den glaubhaften Bekundungen der Zeugen Dr. C.-U., B., T. und GZ.. Bei den Feststellungen zum wirtschaftlichen Erfolg des Geschädigten, seinem Immobilienvermögen, insbesondere dem Anwesen in der Z.-straße in Y.-V. (Ziffer I. 2.3), stützt die Kammer sich auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen Dr. R. F., H.-W. und Dr. KX. sowie und auf die im Selbstleseverfahren eingeführten Grundbuchauszüge AG Y., Grundbuch von ZL. sowie AG Y., Grundbuch von I.. Dass die Angeklagte die Zeugin Q. in der Vergangenheit selbst beschäftigt hat und um das Beschäftigungsverhältnis mit dem Geschädigten wusste, ergibt sich aus den Aussagen der beiden Vorgenannten. 4.3 Soweit die Kammer ausgeführt hat (Ziffer II. 1.1), dass sie nicht festzustellen vermag, ob die Angeklagte aufgrund ihrer Internetrecherchen zu den Medikamenten Paracetamol bzw. Nifedipin dem Geschädigten am 21.06.2022 und 26.06.2022 jeweils eine Überdosis des jeweiligen Medikaments in einem Getränk heimlich verabreicht hat, beruht dies auf Folgendem: Dass der Geschädigte am 21./22.06.2020 unter gesundheitlichen Beschwerden gelitten hat, geht auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen GZ., MN. und Dr. T. zurück. Diese haben übereinstimmend bekundet haben, dass der Geschädigte am Morgen des 22.06.2020 über ein Brennen in der Brust, Übelkeit, Zittrigkeit, niedrigen Blutdruck und Schwindel geklagt habe. Der Geschädigte habe angegeben, dass er in der Nacht auf den 22.06.2020 Angst gehabt habe, dass er sterben müsse. Die Zeuginnen GZ. und MN. haben weitergehend bekundet, dass der Geschädigte ihnen erzählt habe, dass es ihm seit dem Genuss eines von der Angeklagten am Vorabend zubereiteten Cocktails schlecht gegangen sei. Ausweislich der Zeugin GZ. hat der Geschädigte am 22.06.2020 in seine Krankenakte eingetragen, dass er sich „fast wie vergiftet“ fühle. Dass der Geschädigte am 26.06.2020 unter Übelkeit gelitten hat, beruht auf den glaubhaften Angaben der Zeuginnen FK. und MR.. Diese haben übereinstimmend ausgesagt, dass sie am 26.06.2020 mit dem Geschädigten zum Essen verabredet gewesen seien. Der Geschädigte habe erzählt, dass er am Nachmittag einen von der Angeklagten zubereiteten Eiskaffee getrunken habe. Seit diesem Zeitpunkt ginge es ihm schlecht. Dass die Angeklagte dem Geschädigten am 21.06.2020 bzw. 26.06.2020 eine Überdosis Medikamente verabreicht hat, lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Dafür spricht, dass sich die Angeklagte – passend zu dem Vorfall vom 21./22.06.2020 – ausweislich des rekonstruierten Browserverlaufs ab dem 22.06.2020 verstärkt mit der Überdosierung von Betablockern, insbesondere Nifedipin, beschäftigt hat. Am 22.06.2020 Uhr hat sie um 20:25:28 eine Suchanfrage mit den Suchbegriffen „nifedipin überdosis nach 24 stunden“ durchgeführt. Passend zu dem Vorfall vom 26.06.2020 hat sie ab dem 24.06.2020 intensiv zu der Substanz Paracetamol und insbesondere zu den Folgen einer Überdosis dieses Medikaments bei alten Menschen recherchiert. Insbesondere hat sie sich ab dem 26.06.2020 mit dem Verlauf einer Paracetamolvergiftung befasst: „überdosis paracetamol unbehandelt“ (26.06.2020, 16:18:21 Uhr), „paracetamol vergiftung tag 2“ (27.06.2020 zwischen 22:43:03 Uhr und 28.06.2020, 06:07:34 Uhr), „paracetamol vergiftung nach 72 stunden“ (28.06.2020, zwischen 18:17:22 Uhr und 29.06.2020, 08:30:21 Uhr), „paracetamol vergiftung tag 4“ (29.06.2020, 19:20:29 Uhr) und „paracetamol vergiftung tag 5“ (30.06.2020, zwischen 12:44:12 Uhr und 16:46:25 Uhr). Dass sich die obigen Beschwerdebilder auf eine Vergiftung mit Betablockern bzw. Paracetamol zurückzuführen lassen, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Die Sachverständige Dr. DS.-WH. hat in ihrem mündlichen Gutachten in der Hauptverhandlung ausgeführt, dass es sich bei den von dem Geschädigten geschilderten Symptomen um unspezifische Krankheitsanzeichen handele, die auf einer Vielzahl von Ursachen beruhen könnten. Diese Symptome könnten zwar auf eine Medikamentenüberdosierung zurückgeführt werden. Allerdings gebe es für die geltend gemachten Symptome eine Vielzahl alternativer Erklärungsmodelle. Die Kammer folgt auch diesen Ausführungen der Sachverständigen. 0. Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen, soweit nicht an anderer Stelle bereits dargelegt, auf Folgendem: 5.1 Die Feststellungen zum Auffinden des Geschädigten (Ziffer II. 3.2) beruhen auf den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Zeugen Q., die wie festgestellt bekundet haben. 5.2 Die Feststellungen zur ärztlichen Versorgung des Geschädigten unter Ziffer II. 3.2 beruhen betreffend die notärztliche Behandlung auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen EX., LZ., Dr. EE., betreffend die ärztliche Versorgung in der Notaufnahme der Uniklinik Y. auf den Bekundungen der Zeugin HX. sowie betreffend die Versorgung auf der Intensivstation der Uniklinik Y. auf den Angaben des die Behandlung leitenden Zeugen Prof. Dr. ZU. und des behandelnden Arztes, dem Zeugen Dr. NG.. Dass der Geschädigte am 06.07.2020 um 10:28 Uhr sowie zwischen 15:39 Uhr und 17:38 Uhr zwei schwere Hypoglykämien erlitten hat, findet seine Grundlage in Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. RS., Facharzt für Innere Medizin – Kardiologie, Internistische Intensivmedizin an der Uniklinik RWTH RR.. Dieser hat in der Hauptverhandlung erläutert, dass eine schwere Hypoglykämie dann vorliege, wenn der Blutzuckerspiegel unter 54 mg/dl falle. Die Kammer folgt diesen Ausführungen des Sachverständigen. Sie stehen in Einklang mit den Angaben des von der Verteidigung geladenen präsenten Sachverständigen Prof. Dr. OP.. Die Kammer kann ausschließen, dass beiden aufgetretenen Hypoglykämien auf einem ärztlichen Behandlungsfehler beruhen. Hinsichtlich der in der Notaufnahme um 10:28 Uhr aufgetretenen Hypoglykämie greift die Kammer auf das mündliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. OP. zurück. Dieser hat ausgeführt, dass Unterbrechungen der Glukosebehandlung zu diagnostischen Zwecken im Rahmen der notärztlichen Versorgung üblich und dadurch auftretende, kurzfristige Hypoglykämien hinzunehmen seien. Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Ausführungen bestehen nicht. Dass die Behandlung des Geschädigten auf der Intensivstation am 06.07.2020, insbesondere in Hinblick auf die Hypoglykämie zwischen 15:39 Uhr und 17:38 Uhr, entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt ist, folgert die Kammer zunächst aus den Angaben des Zeugen Prof. Dr. ZU.. Dieser hat bekundet, dass die Glukoseinfusion bei Verlegung des Geschädigten auf die Intensivstation gestoppt worden sei, da der Blutzuckerspiegel zu diesem Zeitpunkt bereits 174 mg/dl betragen habe. Der Blutzuckerspiegel sei sodann stündlich kontrolliert worden. Als um 15:39 Uhr festgestellt worden sei, dass der Blutzuckerspiegel auf 46 mg/dl abgesunken sei, hätten seine Oberärzte eine Lösung mit Glucose 20 % infundiert. Die Gabe von höher konzentrierter Glukose sei indes nicht angezeigt gewesen, da bei der Gabe von Glukose stets die Gefahr bestünde, dass der Kaliumspiegel im Blut des Patienten absinke und es zu lebensbedrohlichen Herzrhythmusstörungen komme. Als um 16:39 Uhr festgestellt worden sei, dass der Blutzuckerspiegel weiter auf 26 mg/dl abgesunken sei, sei umgehend durch die Gabe von Glucoselösung 40 % reagiert worden. Die Kammer verkennt nicht, dass diese Darlegungen in deutlichem Widerspruch zu denen des präsenten Sachverständigen Prof. Dr. OP. stehen. In seinem mündlichen Gutachten hat dieser geschildert, dass die behandelnden Ärzte bereits um 14:38 Uhr, als der Blutzuckerspiegel auf 106 mg/dl abgesunken sei, Glucose 40 % hätten zuführen müssen. Zwar sei der gemessene Wert nicht hypoglykämisch gewesen, es sei aber erkennbar gewesen, dass der Blutzuckerspiegel ungewöhnlich schnell abfalle und dass das Insulin im Körper des Geschädigten noch wirke. Auch wenn es in Deutschland nicht üblich sei, in diesem Behandlungsstadium einen Diabetologen hinzuzuziehen, hätte er die Konsultation eines solchen durch die behandelnden Ärzte für sinnvoll erachtet. Demgegenüber finden die Bekundungen des Zeugen Prof. Dr. ZU. in dem mündlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. RS. eine Stütze. Dieser hat zunächst ausgeführt, dass sein Gutachten auf der Kenntnis der Krankenunterlagen des Geschädigten und eine schriftliche Unterrichtung der Kammer über die sein Gutachten betreffenden Inhalte der Hauptverhandlung gründe. Er hat dargelegt, dass es lege artis gewesen sei, die Glucosezufuhr zunächst gänzlich zu unterbrechen. Der Blutzuckerspiegel sei unter der Gabe von Glucose bis zur Verlegung auf die Intensivstation um 12:30 Uhr auf 174 mg/dl angestiegen; der Kaliumspiegel habe zu diesem Zeitpunkt 4,1 mmol/l betragen. Bei der Behandlung von Hypoglykämien durch die Zufuhr von Glucose müsse der Kaliumspiegel in den Blick genommen werden, der durch die Glucosegabe herabgesetzt werde. Es müsse darauf geachtet werden, dass der Kaliumspiegel nicht unter den Wert von 3,5 mmol/l absinke. Unterschreite der Kaliumspiegel diesen Wert, drohten lebensgefährliche Herzrhythmusstörungen. Um das Absinken des Kaliumspiegels zu vermeiden, habe die Glucosebehandlung eingestellt werden können. Für die behandelnden Ärzte habe bei Absinken des Blutzuckerspiegels auf 106 mg/dl keine Veranlassung bestanden, durch die Gabe von Glucose zu reagieren. Dass der Blutzuckerspiegel nach der Unterbrechung einer Glucoseinfusion zunächst sinke, sei nicht ungewöhnlich. Als der Blutzuckerspiegel auf 46 mg/dl abgesunken sei, hätten die behandelnden Ärzte fachgerecht reagiert, indem sie zunächst eine Glucoselösung 20 % verabreicht hätten. Vor dem Hintergrund der anzustellenden Risikoabwägung, dass der Kaliumspiegel nicht zu tief fallen dürfe, der Blutzuckerspiegel aber habe steigen müssen, sei die Wahl einer Glucoselösung 20 % anstatt 40 % sinnvoll gewesen, zumal nach dem letzten Absinken des Blutzuckerspiegels auf 29 mg/dl mit einer 10 %-Lösung bereits gute Ergebnisse erzielt worden seien. Damit habe sich der Blutzuckerspiegel problemlos von 29 mg/dl auf 174 mg/dl steigern lassen. Nachdem der Blutzuckerspiegel um 16:39 Uhr und 16:50 Uhr erneut abgesunken sei und nur noch 26 mg/dl betragen habe, sei Glucose 40% gegeben worden, was den Regeln der ärztlichen Kunst entspreche. Dass die Blutzuckerwerte bis 16:39 Uhr nur stündlich gemessen worden seien, sei vor dem Hintergrund, dass nach Gabe einer Glucoselösung 10 % der Blutzuckerspiegel problemlos angestiegen sei, nicht zu beanstanden. Auch der Umstand, dass kein Diabetologe zur Behandlung des Geschädigten hinzugezogen worden sei, unterliege keiner Kritik. Es handele sich um ein Krankheitsbild, mit welchem Intensivmediziner gut vertraut seien. Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. RS.. Dieser ist von den zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Seine Sachkunde ist unzweifelhaft. Der Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass das Vorgehen der behandelnden Ärzte aufgrund des Umstands, dass die von einer Hypoglykämie ausgehenden Gefahren weniger einschneidend sind als die von einer Unterschreitung des Kaliumspiegels, sachgerecht war. Dass die behandelnden Ärzte zunächst nur auf Glucoselösung 20 % zurückgegriffen haben, leuchtet vor dem Hintergrund, dass mit Glucose 10% zuvor Erfolge erzielt werden konnten, ein. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen zum Unterlassen der Hinzuziehung eines Diabetologen an, zumal der Gutachter Prof. Dr. OP. selbst eingeräumt hat, dass dies in Deutschland unüblich sei. 5.3 Die Feststellungen unter Ziffer III. 3.3 zur Kenntnis der Angeklagten vom Überleben des Geschädigten, zu ihren Erklärungen und den Nachsuchen im Anwesen des Geschädigten beruhen auf den Angaben der Zeugen Dr. A. F. und Q.. 5.4 Die Feststellungen unter Ziffer III. 3.4 zu den von der Angeklagten im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung getätigten Angaben gründen auf der glaubhaften Aussage des Vernehmungsbeamten, des Zeugen KOK VX.. 5.5 Bei den Feststellungen zum Zustand des Geschädigten nach der Tat (Ziffer II. 3.5 der Feststellungen) ist die Kammer wie folgt vorgegangen: Die Feststellungen zum Verlauf der Frührehabilitationsmaßnahme in der LVR Klinik WY. beruhen auf den Angaben der Zeugin TM.. Die Feststellungen zum Verlauf der Rehabilitationsmaßnahme in der neurologischen Rehabilitationsklinik HH. gehen zurück auf die Ausführungen des behandelnden Arztes Prof. Dr. YC.. Bei den Feststellungen zum tatbedingten Krankheitsbild des Geschädigten greift die Kammer auf die Ausführungen des neurologischen Sachverständigen Dr. WJ. zurück. Dieser hat in seinem mündlichen Gutachten vom 29.10.2021 zu den Grundlagen ausgeführt, dass er den Geschädigten am 10.08.2021 exploriert habe und mit ihm Testungen durchgeführt habe. Weiter hätten ihm die Verfahrensakten und die Krankenunterlagen des Geschädigten vorgelegen, er sei bei der Einvernahme der Zeugen Prof. Dr. YC., Dr. CR. und Prof. Dr. VW. in der Hauptverhandlung vom 08.10.2021 zugegen gewesen und sei von der Kammer schriftlich über weitere sein Gutachten betreffende Inhalte der Beweisaufnahme unterrichtet worden. Er hat dargelegt, dass bei dem Geschädigten im Rahmen des stationären Aufenthalts in der Uniklinik Y. und in der LVR-Klinik WY. bildgebende Diagnostik des Schädels betrieben worden sei. Der MRT-Befund des Kopfes des Geschädigten in der Uniklinik Y. sei unauffällig gewesen; es hätten sich keine geschädigten Hirnregionen gefunden. Gleiches gelte für die Kernspintomografie des Schädels in der LVR-Klinik WY.. Bei einer Elektroenzephalogramm-Untersuchung (EEG) des Geschädigten Uniklinik Y. hätten sich Zeichen einer Gehirnschädigung gefunden. Die bei der Behandlung in der LVR-Klinik Y. und in der Klinik HH. durchgeführten EEGs hätten dagegen nur leicht grenzwertige Veränderungen gezeigt. Da mit den dargelegten Verfahren eine Diagnosestellung nicht möglich gewesen sei, gründe sich seine Bewertung auf die im klinischen Rahmen getroffenen Diagnosen sowie seine Untersuchung des Geschädigten. Hinsichtlich der erhobenen Diagnosen hat er ausgeführt, dass die Zeugin TM. von der LVR-Klinik WY. im Rahmen der erfolgten Behandlung zu der Einschätzung gelangt sei, dass der Geschädigte an einer Hirnschädigung nach einer Hypoglykämie leide. Der Zeuge Prof Dr. YC., der den Geschädigten in der Klinik HH. behandelt habe, sei zu der Diagnose einer hypoglykämischen Enzephalopathie nach hypoglykämischen Koma von unbestimmter Dauer gelangt. Der Zeuge Dr. CR., der den Geschädigten anschließend neurologisch betreut habe, habe aufgrund der von ihm erhobenen Befunde die Diagnose eines hirnorganischen Psychosyndroms bei hypoglykämischer Enzephalopathie nach hypoglykämischen Koma sowie einer globalen Aphasie gestellt. Der den Geschädigten danach behandelnde Neurologe, der Zeuge Prof. Dr. VW., habe ebenfalls aufgrund seiner Untersuchungen die Einordnung des Krankheitsbildes als hirnorganisches Psychosyndrom aufgrund einer hypoglykämischen Enzephalopathie vorgenommen. Der Sachverständige hat erläutert, dass er den Geschädigten am 08.10.2021 neurologisch untersucht habe. Sowohl die Motorik als auch die Sprache und Persönlichkeit des Geschädigten seien massiv beeinträchtigt gewesen. Bei dem Geschädigten habe eine Orientierungsstörung bestanden; er sei weder örtlich, noch zeitlich noch situativ orientiert gewesen. Das Sprechvermögen des Geschädigten sei massiv beeinträchtigt gewesen. Der Geschädigte habe seine eigenen Bedürfnisse nicht kommunizieren können. Es hätten sich massive Störungen im Satzbau, in der Wortwahl bzw. Formwortaktivierung, in der Wortbildung und in der Kombination von Lauten gezeigt. Ihm gestellte Fragen habe er entweder wortwörtlich wiederholt (sog. Echophänomen), gar nicht oder nicht situationsadäquat beantwortet. Der Geschädigte habe nur ein eingeschränktes Sprach- und Lese-Sinn-Verständnis aufgewiesen. Seine Merkfähigkeit sei - sowohl was das Kurzzeit- als auch das Langzeitgedächtnis angehe - deutlich gestört gewesen. Die affektive Stimmungsfähigkeit des Geschädigten sei deutlich eingeschränkt gewesen. Er habe antriebslos gewirkt. Bei Gefühlen der Überforderung sei es zu psychomotorischer Anspannung und Unruhe gekommen. Bei dem Geschädigten hätten sich motorische Einschränkungen gezeigt: Sein Gang sei unsicher und kleinschrittig trippelnd gewesen. Der Geschädigte habe ferner einem gestörten Tag-Nacht-Rhythmus. Er sei 24 Stunden am Tag auf Pflegepersonal angewiesen. Er brauche Hilfe beim Essen, Waschen, der übrigen Körperpflege, er sei zeitweise stuhl- und urininkontinent. Unter Berücksichtigung der im Rahmen der Behandlung des Geschädigten erhobenen Befunde und seiner eigenen Untersuchung sei er zu dem Ergebnis gelangt, dass der Geschädigte unter einer diffusen Hirnschädigung infolge einer hypoglykämischen Enzephalopathie sowie einer globalen Aphasie leide. Prognostisch sei in Anbetracht des Alters des Geschädigten und des Zeitablaufes seit der Tat davon auszugehen, dass sich einzelne Fähigkeiten und Funktionen verbessern könnten, eine durchgreifende Verbesserung des Krankheitsbildes aber nicht zu erwarten sei. In der Hauptverhandlung vom 06.10.2022 hat der Sachverständige Dr. WJ. erneut zum tatbedingten Krankheitsbild des Geschädigten gutachterlich Stellung genommen. Zu den Grundlagen seines Gutachtens hat er ausgeführt, dass er den Geschädigten am 25.09.2022 erneut untersucht und mit ihm Testungen durchgeführt habe. Er hat dargelegt, dass sich der Zustand des Geschädigten seit der letzten Untersuchung nur minimal verbessert habe. Der Geschädigte sei in seinen Wohnräumlichkeiten örtlich orientiert und weniger unruhig. Er könne sich besser konzentrieren. Der Geschädigte leide weiterhin unter einem hirnorganischen Psychosyndrom infolge einer hypoglykämischen Enzephalopathie. Seine Diagnose einer globalen Aphasie könne er nicht aufrechterhalten, da er nicht feststellen könne, ob die Sprachstörung des Geschädigten infolge der diffusen Hirnschädigung ihre Ursache in einer Störung des Sprachzentrums (Aphasie) oder der Sprachmuskulatur (Apraxie) habe. Prognostisch sei in Anbetracht der Schwere der Hirnschädigung und des Umstandes, dass mehr als 24 Monate seit der Tat nur minimale Veränderungen beim Geschädigten festzustellen gewesen seien, eine wesentliche Besserung nicht zu erwarten. Der Geschädigte benötige auch in Zukunft ständig der Therapie, wie beispielsweise Ergo- und Physiotherapie, um den Status Quo zu erhalten. Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen, dessen Sachkunde unzweifelhaft und der von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist. Dass der Sachverständige sein Gutachten auf der Grundlage seiner eigenen Untersuchungen und der erhobenen klinischen Befunde erstattet hat, unterliegt keinen Bedenken. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass die erhobenen Befunde gewissenhaft erhoben worden sind. Der Sachverständige konnte sich anlässlich von zwei Untersuchungen des Geschädigten ein eigenes Bild verschaffen. Soweit der Sachverständige auf die Möglichkeit hingewiesen hat, dass die Hirnstrukturen des Geschädigten mit speziellen kernspintomografischen Verfahren eingehender untersucht und möglichweise die Hirnstörung lokalisiert werde könne, ist die Kammer dem nicht nachgegangen. Es fehlt das erforderliche Einverständnis des Geschädigten zur Durchführung derartiger Untersuchungen. Die Ausführungen des Sachverständigen fügen sich in das Ergebnis der Beweisaufnahme ein: Die Zeugen RG. und DP. Q., Dr. R. F., Dr. A. F., YF., GZ. und Dr. C.-U. haben glaubhaft ausgesagt, dass der Geschädigte geistig stark eingeschränkt sei und 24 Stunden am Tag betreut werden müsse. Er sei zeitlich, örtlich und situativ nicht orientiert. Eine sinnhafte Kommunikation mit ihm sei nicht möglich. Er könne seiner Tätigkeit als Arzt nicht mehr nachgehen und sei nur noch ein Schatten seiner selbst. Der Zeuge Dr. R. F. hat den geistigen Zustand des Geschädigten mit dem eines zweijährigen Kindes verglichen; er hat geschildert, dass sein Vater seine gesamte Persönlichkeit verloren habe. Die Zeugin Dr. AN. hat bekundet, dass sie den Geschädigten im Rahmen einer teilstationären Behandlung Anfang 2021 neurologisch betreut habe. Der Geschädigte habe unter Wortfindungs- und Verständnisschwierigkeiten gelitten. Er sei zeitlich, örtlich und situativ nicht orientiert gewesen und habe sich nur trippelnd fortbewegt. Die den Geschädigten behandelnden Ärzte, die Zeugen Dr. CR. und Prof. Dr. VW., sind ebenfalls zu der Einschätzung gelangt, dass das bei dem Geschädigten vorliegende Krankheitsbild mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit irreversibel sei. Der Umstand, dass sich der Sachverständige vor der Untersuchung vom 25.09.2022 nicht davon überzeugt hat, dass der Geschädigte seine Hörgeräte getragen hat, beeinträchtigt den Beweiswert seiner Ausführungen nicht. Der Sachverständige hat von keinerlei Verhaltensweisen berichtet, die bei akustischen Wahrnehmungsschwierigkeiten anzutreffen sind, wie etwa das Vorbeugen des Körpers, um den Gesprächspartner besser verstehen zu können. Die Untersuchung ist in Gegenwart des Pflegepersonals des Geschädigten erfolgt. Es ist fernliegend anzunehmen, dass diese den Geschädigten nicht mit seinen Hörgeräten versehen haben und ihnen eine in diesem Falle erwartbare Verhaltensänderung unbemerkt geblieben wäre. Die Kammer kann vor dem Hintergrund der Aussagen der Zeugen RG. und DP. Q., Dr. R. und Dr. A. F., YF., GZ. sowie Dr. C.-U. ausschließen, dass sich akustische Verständnisprobleme auf den Untersuchungsbefund des Sachverständigen ausgewirkt haben. Diese haben keine anderen Schilderungen des Krankheitsbildes des Geschädigten abgegeben. Weiter vermögen zwei als präsente Beweismittel in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene, von dem Zeugen Dr. A. F. gefertigte Videos die Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen, insbesondere zur Prognose etwaiger Verbesserungen des Krankheitsbildes, nicht mit Erfolg in Frage zu stellen. Bei Abspielen beider Videos ist zu hören, dass der sich im Hintergrund befindliche Zeuge dem Geschädigten eine Reihe von Fragen stellt. Zu sehen ist der Geschädigte und dessen Pflegepersonal. Zu Beginn des ersten Videos von 03:16 Minuten Länge befassen sich die Fragen mit dem aktuellen Gesundheitszustand des Geschädigten, auf die dieser jeweils mit einem „nein“ antwortet. Befragt, ob er wisse, was geschehen sei, äußert der Geschädigte „nein“. Als der Zeuge „keine Erinnerung?“ in den Raum wirft, wiederholt der Geschädigte „ich weiß nicht, keine Erinnerung“. Auf Nachfrage vermag er die anwesenden Pflegekräfte nicht als solche einzuordnen. Auf die Frage, ob er sich an S. (die Angeklagte) erinnere, bejaht der Geschädigte dies. Weiter befragt, ob er diese in guter Erinnerung habe, äußert der Geschädigte „super Erinnerung“ und erklärt in direktem Anschluss daran an den Zeugen gewandt „Ich hab dich lieb“. Der Zeuge geht dann dazu über, dem Geschädigten mehrfach zu erklären, dass es ihm, dem Geschädigten, besser ginge und er viel besser sprechen könne. Als er den Geschädigten erneut fragt, ob dieser sich erinnern könne, was passiert sei, nennt dieser daraufhin die Worte „erinnern“, „FL.“ und „Maul“. Das zweite Video von 03:38 Minuten Länge beginnt damit, dass der Zeuge von dem Geschädigten wissen will, was „MO.“ gemacht habe. Der Geschädigte erläutert in einfach gebauten, kurzen und grammatikalisch nicht korrekten Sätzen, dass dieser „Schuld gestanden, was er nicht getan hat“. Der Geschädigte äußert sinnentleerte Sätze wie „ich glaube ihm sein Gericht“ und „ich glaube seinem FL.“ und dass der MO. beweisen könne, dass er im Kino war, nicht aber, dass er bei der Frau war. Der Zeuge versucht durch gezielte Fragen, dem Gespräch einen Sinn zu geben, was jedoch nicht gelingt. Auf dem Video ist zu sehen, dass der Geschädigte teilweise zusammenhängende kurze Sätze sprechen kann, jedoch auch Wörter wiederholt, ihm die Aussprache teilweise schwerfällt und er länger nach einzelnen Wörtern sucht. Bei beiden Videoaufnahmen hinterlässt der Geschädigte den Eindruck einen demenzkranken Menschen, der zu einer sinnvollen Kommunikation nicht mehr in der Lage ist. Das Video belegt die Ausführungen des Sachverständigen Dr. WJ. zur deutlich beeinträchtigten Kommunikationsfähigkeit des Geschädigten. Dass dieser außerhalb eines Explorationsgesprächs mit einem Sachverständigen teilweise in der Lage ist, einzelne kurze Sätze ohne Sinngehalt zu bilden, stellt die gutachterlichen Ausführungen nicht in Frage. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass der Geschädigte auch ihm nahestehende Personen teilweise nicht mehr wiederkennt, geht dies auf die glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Q. und Dr. R. F. zurück. Der Zeuge Dr. R. F. hat glaubhaft ausgesagt, dass es tagesformabhängig sei, ob der Geschädigte ihm vertraute Personen wiedererkenne. Dies steht in Einklang mit den Bekundungen der Zeugin Q., die ausgesagt hat, dass der Geschädigte sie an einigen Tagen erkenne, an anderen nicht. 6. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten unter Ziffer I. 1. beruhen, soweit nicht bereits oben ausgeführt, auf deren Einlassung in der Hauptverhandlung sowie ihren Angaben gegenüber der Sachverständigen Dr. KW. sowie den Aussagen der Zeugen Dr. N. und Prof. Dr. J.. Die Feststellung, dass die Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, findet ihre Grundlage in der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 27.05.2022. IV . Nach den vorstehend unter Ziffer II. 2. getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte – unter Berücksichtigung der Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a StPO in der Hauptverhandlung vom 14.10.2022 - wie folgt strafbar gemacht: 1. Die Angeklagte ist des versuchten Mordes gemäß §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 5, 22, 23 Abs. 1 StGB schuldig. Nach ihrer Vorstellung von der Tat hat sie unmittelbar zur Tat angesetzt. Der Tatplan war auf die Verwirklichung eines heimtückischen Mordes im Sinne von § 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 5 StGB gerichtet. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung bei Beginn des mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist danach, dass der Mörder das sich keines erheblichen Angriffs versehende, mithin arglose Opfer in einer hilflosen Lage überrascht und es dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Dass der Geschädigte zum Zeitpunkt der Tötungshandlung aufgrund der eingetretenen tiefen Sedierung keinen Argwohn mehr entwickeln konnte, steht der Annahme des Heimtückemerkmals nicht entgegen. Denn für die Fälle des wohldurchdachten Lockens in einen Hinterhalt und des raffinierten Stellens einer Falle, wie dies hier durch das Servieren eines mit Lorazepam versetzten Kaffees durch die Angeklagte gegeben ist, kann das Heimtückische gerade in den Vorkehrungen liegen, die der Täter ergreift, um eine günstige Gelegenheit zur Tötung zu schaffen, falls sie bei der Ausführung der Tat noch vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 31.07.2018 – 5 StR 296/18 mwN.). Ein Rücktritt vom beendeten Versuch des Mordes gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. StGB kommt nicht in Betracht. Für die Abgrenzung von beendetem und unbeendetem Versuch kommt es darauf an, ob der Täter nach der letzten vorgenommenen Ausführungshandlung (Rücktrittshorizont) davon ausgeht, alles zu Verwirklichung des Tatbestands erforderliche getan zu haben und die tatsächlichen Umstände, die den Taterfolg nahelegen, erkannt hat. Dabei liegt ein beendeter Versuch bereits dann vor, wenn der Täter die naheliegende Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt, selbst wenn er den Erfolg weder will noch billigt. Die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die den Erfolgseintritt nahe legen, reicht aus. Dies ist nach den getroffenen Feststellungen der Fall. Die Angeklagte hat keine Bemühungen entfaltet, die Vollendung der Tat zu verhindern. Ein Rücktritt in Hinsicht auf das Ausbleiben des Erfolges nach § 24 Abs. 1 S. 2 StGB scheidet aus. Die Angeklagte hat keinerlei Bemühungen entfaltet, um den Eintritt des Todes des Geschädigten zu verhindern. 2. Weiter hat sich die Angeklagte wegen einer schweren Körperverletzung gemäß §§ 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 2, 18 StGB schuldig gemacht. Der Geschädigte ist durch die Tat in Siechtum verfallen. Siechtum bezeichnet einen chronischen Krankheitszustand, der den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht, ein Schwinden der körperlichen und geistigen Kräfte sowie allgemeine Hinfälligkeit zur Folge hat und dessen Heilung ausgeschlossen oder nicht absehbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2021 – 5 StR 498/20). Hierunter fallen insbesondere auch Hirnschädigungen, die das Opfer zu einem Vollpflegefall machen (vgl. LG Magdeburg, Urteil vom 10.05.2005 – 21 Ks 29/04) sowie das Krankheitsbild des hirnorganischen Psychosyndroms (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2019 – 5 StR 677/18). Der Geschädigte leidet unter einem hirnorganischen Psychosyndrom infolge einer hypoglykämischen Enzephalopathie. Infolge der Erkrankung ist er nicht in der Lage, sich zu versorgen; er muss 24 Stunden am Tag von Pflegekräften betreut werden. Die Heilung dieses bereits geraume Zeit bestehenden Krankheitszustandes ist nicht absehbar. Es steht nicht zu erwarten, dass sich das Krankheitsbild des Geschädigten in Zukunft durchgreifend verbessert. Der erforderliche gefahrenspezifische Zurechnungszusammenhang ist gegeben. Dadurch, dass der Geschädigte aufgrund einer Überdosis Insulin hypoglykämisch geworden ist und eine Hirnschädigung erlitten hat, hat sich eine typische Gefahr der Tat verwirklicht. Dass der Geschädigte im Rahmen der Behandlung in der zentralen Notaufnahme und auf der Intensivstation der Uniklinik Y. am 06.07.2020 zwei weitere Hypoglykämien erlitten hat, bleibt ohne Auswirkung auf den Zurechnungszusammenhang. Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn die Hypoglykämien auf einem schweren ärztlichen Behandlungsfehler beruhen würden (vgl. BGH, Beschluss vom 08.07.2008 - 3 StR 190/08). Dies ist nicht der Fall; es fehlt an jedem Behandlungsverschulden. Der Angeklagten fällt hinsichtlich der schweren Folge Fahrlässigkeit im Sinne des § 18 StGB zur Last. 3. Die Angeklagte ist schließlich der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 3 und 5 StGB schuldig. Das Vorgehen der Angeklagten erfüllt die Voraussetzungen eines hinterlistigen Überfalls im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Dazu ist erforderlich, dass der Täter planmäßig in einer auf die Verdeckung der wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung seiner Verteidigung nach Möglichkeit zu erschweren bzw. auszuschließen. Dies ist bei der heimlichen Verabreichung von Lorazepam in einem geruchs- und geschmacksneutralen sowie optisch unauffälligen Kaffee zum Zwecke der ungestörten Verabreichung einer Überdosis Insulin der Fall (vgl. BGH, Beschluss vom 24.06.1992 - 2 StR 195/92; BGH, Beschluss vom 29.11.1995 - 2 StR 423/95). Es handelt sich weiter bei der Injektion der Überdosis Insulin um eine das Leben gefährdende Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Die zugleich verwirklichten Tatbestandsalternativen des §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 und 2 2. Alt. StGB treten im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter § 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 2 StGB zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 25.07.2007 – 2 StR 252/07). 4. Der versuchte Mord gemäß §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 5, 22, 23 Abs. 1 StGB, die schwere Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 2 StGB stehen in Tateinheit nach § 52 StGB mit der gefährlichen Körperverletzung in Gestalt der das Leben gefährdenden Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Die Annahme einer Gesetzeskonkurrenz würde das gesonderte Unrecht, dass über die schwere Folge der Körperverletzung hinausgehend in der lebensgefährlichen Behandlung liegt, nicht zum Ausdruck bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2008 – 3 StR 408/08). Aus dem gleichen Grund besteht auch bezüglich der Vorschrift des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB Tateinheit. V. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Auszugehen war von der Strafandrohung des Mordes gemäß § 211 StGB, mithin lebenslanger Freiheitsstrafe. Die Kammer hat von der Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung aufgrund des vertypten Strafmilderungsgrundes des Versuchs nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB keinen Gebrauch gemacht. Die Ablehnung der Strafrahmenverschiebung beruht auf einer pflichtgemäßen Ausübung des eingeräumten Ermessens. Bei der Prüfung einer Verschiebung des Strafrahmens wegen eines Versuchs ist auf Grund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden. Dabei hat die Kammer den versuchsbezogenen Umständen, nämlich der Nähe der Tatvollendung, der Gefährlichkeit des Versuchs und der aufgewandten kriminellen Energie (BGH, Beschluss vom 28.09.2010 – 3 StR 261/10) sowie den Folgen der Tat (BGH, Urteil vom 13.09.2006 – 2 StR 268/06) ein besonders Gewicht zugemessen. Die nachfolgenden Aspekte haben in diese Gesamtabwägung Eingang gefunden. Strafschärfend hat die Kammer die Vollendungsnähe des Versuchs berücksichtigt. Der Geschädigte befand sich in akuter Lebensgefahr. Ferner sind die erlittenen Tatfolgen einschneidend. Der Geschädigte befindet sich in einem Zustand, der mit seinem früheren Leben in keiner Weise vergleichbar ist. Er hat seine Fähigkeiten, aber auch seine Persönlichkeit weitgehend eingebüßt. Das Maß der Lebensbeeinträchtigung geht soweit, dass er einer Vollzeitpflege bedarf. Um die ihm verbliebenen Fähigkeiten zu erhalten, wird er für den Rest seines Lebens an Therapiemaßnahmen teilnehmen müssen. Das Vorgehen der Angeklagten zeugt weiter von krimineller Energie. Sie hat die Tat akribisch über mehrere Wochen geplant. Sie hat sich unter einem Vorwand eine Tatgelegenheit geschaffen und in die Tatausführung ihre damals fünfjährige Tochter eingebunden. Ihre Vorgehensweise bei der Tat erfüllt nicht nur den Rechtsbegriff der Heimtücke, sondern auch der Hinterlist. Zulasten der Angeklagten hat die Kammer die Tötungsabsicht berücksichtigt; sie handelte auch – einhergehend mit dem unbedingten Streben nach dem Taterfolg - aus einer verwerflichen Motivation (vgl. BGH, Beschluss vom 01.06.2016 – 2 StR 150/15 -, juris). Schließlich hat sie mehrere Strafgesetze verletzt. Zugunsten der Angeklagten hat die Kammer – wenn auch nur mit geringem Gewicht - in die Abwägung eingestellt, dass sie sich insoweit teilgeständig gezeigt hat, als sie ihre Anwesenheit am Tatort eingeräumt hat. Strafmildernd ist zu würdigen, dass die Angeklagte eine überzogene Ablehnung durch den Geschädigten erfahren hat. Aufgrund ihrer Immunschwächeerkrankung und des Umstands, dass die Angeklagte von ihren kleinen Kindern getrennt ist, ist sie als haftempfindlich anzusehen. Die Kammer hat das Fehlen von Vorstrafen strafmildernd gewertet. Die lange Dauer des Verfahrens – die Angeklagte hat seit der Hausdurchsuchung vom 22.07.2020 von diesem Kenntnis -, die Länge der Untersuchungshaft und den Zeitablauf seit der Tat hat die Kammer ebenfalls in den Blick genommen. Eine Ausnahme von der absoluten Strafandrohung des § 211 StGB, der lebenslangen Freiheitsstrafe, nach den zum Heimtückemord entwickelten Grundsätzen kommt nicht in Betracht, da außergewöhnlich mildernde Umstände nicht vorliegen. Bei tateinheitlicher Verletzung von Strafgesetzen ist die Strafe dem Delikt zu entnehmen ist, welches die schwerste Strafe androht (§ 52 StGB). Im Verhältnis zum Regelstrafrahmen der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 StGB, welcher Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht bzw. der schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 StGB, welcher Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren androht, beinhaltet die lebenslange Freiheitsstrafe die schwerste Strafe. VI. 1. Der Antrag des Adhäsionsklägers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ist nach §§ 823 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 5, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 3 und 5, 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 2, 18, 22 StGB in Höhe von 75.000 EUR gerechtfertigt. Soweit die Angeklagte und Adhäsionsbeklagte bei der Tat vorsätzlich den Körper und die Gesundheit des Adhäsionsklägers verletzt hat, stellt dies eine unerlaubte Handlung im Sinne der oben genannten Vorschriften dar. Die Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs richtet sich nach der Vorschrift des § 253 Abs. 2 BGB. Dabei dient das Schmerzensgeld vordringlich dem Ziel, dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden zu bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Daneben trägt die Anerkennung eines Schmerzensgeldes dem Gedanken Rechnung, dass der Schädiger dem Geschädigten jedenfalls bei vorsätzlich begangenen Straftaten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat. In Fällen, in denen der Verletzte wegen der Zerstörung seiner psychischen Funktionen weder einen Ausgleich noch Genugtuung empfinden kann, bestimmt die Zerstörung der Persönlichkeit - die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung - das zu gewährende Schmerzensgeld (vgl. BGH, Beschluss vom 16.09.2016 – VGS 1/16). Bei dieser besonderen Fallgruppe sind - wie auch sonst - diejenigen Umstände, die dem Schaden im Einzelfall sein Gepräge geben, eigenständig zu bewerten und aus einer Gesamtschau heraus die angemessene Entschädigung zu bestimmen. Bei der Bewertung der Einbuße ist der Tatsache angemessene Geltung zu verschaffen, dass die vom Schädiger zu verantwortende weitgehende Zerstörung der Grundlagen für die Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit den Verletzten in seiner Wurzel trifft und für ihn deshalb existenzielle Bedeutung hat. (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2022 – VI ZR 16/21). In die anzustellende Gesamtschau hat die Kammer die oben geschilderten massiven Folgen der Tat einbezogen. Sie hat weiter berücksichtigt, dass der Adhäsionskläger bei der Tat bereits 80 Jahre alt gewesen ist. Nach der Rechtsprechung hat ein verhältnismäßig alter Anspruchsteller keinen so langen Leidensweg vor sich wie ein jüngerer Mensch, so dass bei ihm ein im Verhältnis zu einem jungen Verletzten geringeres Schmerzensgeld angemessen erscheinen kann (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.1991 – VI ZR 163/90). Den Umstand, dass die Angeklagte über nicht unerhebliche finanzielle Mittel verfügt und dass der Adhäsionskläger Eigentümer mehrerer Immobilien, darunter einer Bauhaus-Villa in einem gut situierten Stadtteil von Y. ist, hat die Kammer in die Abwägung eingestellt. In Anbetracht des Ausmaßes der Beeinträchtigung der Persönlichkeit des Adhäsionsklägers erachtet die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 75.000,00 EUR als angemessen. Gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB in Verbindung mit § 404 Abs. 2 S. 2 StPO ist die Schmerzensgeldforderung ab dem Tag nach Rechtshängigkeit des Antrags, vorliegend ab dem 20.07.2020, zu verzinsen. Der Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht aller zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden ist zulässig und begründet. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Es besteht die Wahrscheinlichkeit weiterer materieller Schäden in Form von Aufwendungen für die Pflege und Betreuung des Adhäsionsklägers. Bei der Vielfältigkeit des Schädigungsbilds des Adhäsionsklägers erscheint es möglich, dass es in der Zukunft zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit der Folge weiterer immaterieller Schäden kommt. Im Hinblick auf die erweiterte Pfändbarkeit gemäß § 850f Abs. 2 ZPO war auf Antrag des Adhäsionsklägers festzustellen, dass die Ansprüche auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen. 2. Hinsichtlich des weitergehenden Antrags des Adhäsionsklägers auf Zahlung von 97.119, 03 € hat die Kammer durch Grundurteil nach § 406 Abs. 1 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 304 Abs. 1 ZPO entscheiden, da der Streit über den Anspruchsgrund entscheidungsreif, über die Höhe jedoch nicht spruchreif ist. Dem Adhäsionskläger steht dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung nach den obigen Vorschriften zu. Über diesen kann durch Grundurteil entschieden werden. Hierfür muss lediglich feststehen, dass (irgendein) Schaden auf die Verletzung zurückzuführen ist bzw. dass ein Teilerfolg im Betragsverfahren zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann (vgl. OLG Köln, Urteil vom 22.03.2013 – 19 U 111/12). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Im Übrigen hat die Kammer von einer Entscheidung nach § 406 Abs. 1 Satz 4, 5 StPO abgesehen. Die Klärung der Anspruchshöhe hätte zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung geführt. Es hätte einer weiteren umfangreichen Beweisaufnahme bedurft. Den erforderlichen Pflege- und Betreuungsaufwand (vgl. BGH, Urteil vom 28.08.2018 – VI ZR 518/16; OLG Bremen, Urteil vom 21.04.1998 – 3 U 45/96) kann die Kammer nicht ohne die Erhebung von weiterem Zeugen- und Sachverständigenbeweis bestimmen. Ebenso wäre der geltend gemachte Verdienstausfallschaden weiter aufzuklären gewesen. Die Einzelheiten des Beschäftigungsverhältnisses sind – mit Ausnahme des Umstandes, dass der Adhäsionskläger nur noch als angestellter Arzt tätig war – in der Hauptverhandlung nicht thematisiert worden. Es hätte der Aufklärung bedurft, ob ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand und ob dieses im Zeitraum des geltend gemachten Verdienstausfalles noch Bestand hatte. Gleiches gilt für die Frage einer Lohnfort- bzw. Krankengeldzahlung und eines sich daran anschließenden Forderungsübergangs. VII. Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in den Vorschriften der §§ 465, 472 Abs. 1, 472a Abs. 1, 2 Satz 1 StPO. Die Kammer hat im Rahmen des Ermessens nach der letztgenannten Norm auf das Verursacherprinzip abgestellt und die Adhäsionsbeklagte ungeachtet des Umstands, dass teilweise von einer Entscheidung abgesehen worden ist, in voller Höhe mit den Kosten des Adhäsionsverfahrens und den notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers belastet. Der Vollstreckbarkeitsausspruch folgt aus den Vorschrift der §§ 406 Abs. 3 S. 2 StPO, 709 ZPO.