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Entscheidung

2 StR 261/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:090124B2STR261
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:090124B2STR261.23.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 261/23 vom 9. Januar 2024 in der Strafsache gegen Beteiligter: wegen versuchten Mordes u.a. hier: Anschlusserklärung des - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Angeklagten und des Generalbundesanwalts am 9. Januar 2024 gemäß § 396 Abs. 2 Satz 1, § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO beschlossen: Es wird festgestellt, dass P. S. nicht berechtigt ist, sich dem Verfahren auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Oktober 2022 anzuschließen. Gründe: Das Landgericht Köln hat die Angeklagte am 20. Oktober 2022 wegen ver- suchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des vormaligen Nebenklägers E. S. zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und Adhäsionsentscheidungen zu dessen Gunsten getroffen. Der Geschädigte ist am 14. Dezember 2023 wäh- rend des Revisionsverfahrens verstorben. Der Antragsteller hat als dessen Sohn mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2023 seinen Anschluss als Nebenkläger er- klärt und beantragt, ihm Rechtsanwalt W. als Beistand beizuordnen. Die Angeklagte ist der Anschlusserklärung entgegengetreten. Dem Senat obliegt die Entscheidung über die Berechtigung zum An- schluss als Nebenkläger (§ 396 Abs. 2 Satz 1 StPO). Danach ist P. S. als Sohn des Geschädigten nicht berechtigt, sich als Nebenkläger dem Ver- fahren anzuschließen. Eine Anschlussberechtigung der in § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO genannten Personen besteht nicht bei einer nur versuchten Straftat gegen das Leben des Angehörigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2006 – 4 StR 1 2 - 3 - 490/05, NStZ 2006, 351 f.; vom 11. Oktober 2011 – 5 StR 396/11, StraFo 2012, 67; vom 9. Oktober 2012 – 4 StR 350/12, juris Rn. 2). Ansatzpunkte dafür, dass der Schuldspruch zum Nachteil der Angeklagten in eine nebenklagefähige Kata- logtat geändert werden könnte, sind nicht ersichtlich. Menges Krehl Eschelbach Meyberg Schmidt Vorinstanz: Landgericht Köln, 20.10.2022 - 105 Ks 8/20 91 Js 24/20