Beschluss
3 S 9/21
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2022:0422.3S9.21.00
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Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 19.02.2022 gegen die Richterin am Landgericht I wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 19.02.2022 gegen die Richterin am Landgericht I wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Kläger macht mit seinem Ablehnungsgesuch vom 19.02.2022 im Wesentlichen geltend, die abgelehnte Richterin sei von der Mitwirkung am hiesigen Verfahren ausgeschlossen, jedenfalls befangen, da diese bereits in dem Verfahren (3 O 62/18) mitgewirkt habe, das den nunmehr gegen die dortige Mandantin des Klägers und jetzige Beklagte mit dem hiesigen Verfahren geltend gemachten anwaltlichen Vergütungsansprüchen zu Grunde liege. II. Die abgelehnte Richterin ist wegen ihrer Mitwirkung im vorausgegangenen Arzthaftungsprozess weder ausgeschlossen (§ 41 Nr. 6 ZPO) noch befangen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Soweit der Kläger das Befangenheitsgesuch auf § 41 Nr. 6 ZPO stützt, greift dies nicht durch. Die Beteiligung der abgelehnten Richterin an dem Verfahren 3 O 62/18 stellt für das hiesige Verfahren keinen Ausschlussgrund dar. Nach § 41 Nr. 6 ZPO ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes in Sachen ausgeschlossen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat. Seine Mitwirkung an einer anderen Entscheidung als der angefochtenen reicht hingegen nicht aus (BGH, NJW 1960, 1762). Die abgelehnte Richterin I hat nicht an der hier mit der Berufung angefochtenen Entscheidung, AG Köln, 144 C 549/20, mitgewirkt. Soweit der Kläger geltend macht, die Mitwirkung im Verfahren 3 O 62/18 reiche für eine Vorbefassung aus, da es in dem Verfahren nicht allein um Ansprüche seiner Mandantin gegen die dort beklagte Zahnarztpraxis bzw. den beklagten Zahnarzt gegangen sei, sondern auch um vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung zur Hauptforderung, stellt dies keine Vorbefassung im Sinne des § 41 Nr. 6 ZPO dar. Gleiches gilt für den Umstand, dass das Landgericht im Verfahren 3 O 62/18 einen Streitwert festgesetzt hat, selbst wenn der Kläger diesen bei der Abrechnung gegenüber seiner nunmehr gerichtlich in Anspruch genommenen Mandantin zu Grunde legt. § 41 Nr. 6 ZPO ist eng auszulegen (BGH, Beschluss vom 18.1.2017, XII ZB 602/15, NJW-RR 2017 454 f.). Notwendig ist die Mitwirkung gerade an der angefochtenen Entscheidung (BGH, a.a.O.). Es ist nicht ausreichend, dass in irgendeiner Weise derselbe Sachverhalt berührt wird (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18.12.2014, IX ZB 65/13, NRW-RR 2015, 444 f., Rn. 8). Die bloße Mitwirkung an der im Vorprozess ergangenen Entscheidung stellt im nachfolgenden Vergütungsprozess auch keinen Ablehnungsgrund nach § 42 Abs. 2 ZPO dar. Die Ablehnung von Richtern ist grundsätzlich nur dann begründet, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, ein Misstrauen der Antrag stellenden Partei gegen die Unparteilichkeit der Richter zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Entscheidend ist dabei die Frage, ob aus Sicht der Ablehnenden objektive Gründe vorliegen, die auch nach Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit der zuständigen Richter zu zweifeln (st. Rspr.; BGH, B v 26.04.2016 – VIII ZB 47/15 –, Rn. 21, juris, mwN). Soweit ein Ausschlussgrund nach § 41 Nr. 6 ZPO nicht gegeben ist, kann eine frühere Tätigkeit in derselben Sache eine Ablehnung nur auf das Hinzutreten weiterer, besonderer Umstände gestützt werden (vgl. BGH NJW-RR 2017, 187ff.). Die bloße Mitwirkung selbst bei vorangegangenen Entscheidungen in derselben Sache begründet die Befangenheit für sich nicht (EGMR, NJW 2012, 3019; BGH MDR 2012, 363). Derartige Umstände in Bezug auf die abgelehnte Richterin hat der Kläger indes nicht vorgebracht.