Urteil
144 C 549/20
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2021:1201.144C549.20.00
1mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Rechtsanwalt und macht Anwaltshonorar geltend. Im Juli 2017 beauftragte die Beklagte den Kläger mit der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die Zahnarztpraxis F aus H. wegen Zahnarzthaftung . Es schlossen sich das Selbständige Beweisverfahren vor dem Landgericht Köln gegen die Zahnarztpraxis F. (Az. 3 OH 13/17) sowie ein Klageverfahren der R. GmbH als Abrechnungsstelle des Zahnarztes gegen die Beklagte wegen ausstehender Zahnarztvergütung vor dem Landgericht (Az.: 3 O 62/18) an. Die Verfahren vor dem Landgericht Köln wurden in der Sitzung vom 21.05.2019 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und endeten mit einem für die Beklagte teilweise obsiegenden Urteil vom 23.07.2019. Der Streitwert wurde durch das Landgericht Köln einheitlich auf 18.990,08 € festgesetzt. Der Kläger machte mit Schreiben vom 02.08.2020 sein Anwaltshonorar in Höhe von insgesamt 6734,27 € geltend. Abzüglich der durch die L. Rechtsschutzversicherung geleisteten Zahlungen macht er nun im Wege der Klage noch einen Restbetrag in Höhe von 1.285,79 € geltend. Es wird für die geltend gemachten Gebühren auf die Aufstellung in dem Schriftsatz vom 16.04.2021 (Blatt 48 der Akte) Bezug genommen. Die Beklagte hat den Anwaltsvertrag am 09.08.2019 gekündigt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger eine Deckungsschutzzusage von der Rechtsschutzversicherung eingeholt. Berufung war noch nicht eingelegt worden. Die Beklagte hat mit Email vom 02.08.2019 die Rechtsmittelfristen erfragt und erklärt, „sie müsse noch überlegen, was für sie gesundheitlich das Beste sei und wie es weitergehen soll/kann. Sie müsse noch alles in Ruhe verarbeiten und sich sortieren“. Letztlich hat die Beklagte durch eine andere Kanzlei die Berufung einlegen lassen. Der Kläger ist der Ansicht, er habe die Beklagte in beiden Verfahren 3 OH 313/17 sowie 3 O 62/18 auch außergerichtlich vertreten und macht eine 2,0 Geschäftsgebühr in dem Verfahren 3 OH 313/17 und eine 1, 3 Geschäftsgebühr in dem weiteren Verfahren geltend. Ferner habe er von der Beklagten zum Zeitpunkt der Beendigung durch die Kündigung bereits einen Auftrag zur Berufungseinlegung inne gehabt, so dass aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Mandats auch die 1,1 Gebühre nach VV 3201 RVG einschlägig sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1.285,79 € an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte wendet sich gegen die geltend gemachte 2,0 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 1.392,00 € netto sowie gegen die Gebühr wegen vorzeitiger Beendigung vor Berufungseinlegung nach Nr. 3201 VV RVG in Höhe von 613,80 € netto. Ferner ist sie der Ansicht, dass bereits eine Überzahlung des Klägers vorliege. Die Akte des Landgerichts Köln 3 O 62/18 wurde beigezogen und war Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf restliche Anwaltsgebühren nicht zu. In Streit stehen die 2,0 Geschäftsgebühr in Höhe von 1.392,00 € netto sowie die 1,1 Gebühr in Höhe von 613,80 € netto. Diesbezüglich hat sich die Rechtsschutzversicherung geweigert, die Gebührenansätze zu begleichen. Die geltend gemachte 2,0 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 1.392,00 € netto in dem selbständiges Verfahren gegen Zahnarztpraxis F. ist unabhängig von der Frage der Gebührenhöhe, die durch ein einzuholendes Gutachten der Rechtsanwaltskammer gem. § 14 Abs. 3 RVG zu klären wäre, nicht gerechtfertigt. Denn der Kläger hat die Erfüllung des Tatbestands der Geschäftsgebühr in dem selbständigen Beweissicherungsverfahren gegen die Zahnarztpraxis F. bereits nicht schlüssig dargelegt. Die nach eigenem Vorbringen entfalteten Tätigkeiten zur Rechtfertigung einer außergerichtlichen Geschäftsgebühr hat der Kläger erst nach Einreichung der Antragsschrift am 22.07.2017 beim Landgericht entfaltet. Derartige Tätigkeiten, die erst nach der Anhängigkeit des Antrags unternommen werden, können jedoch nicht die Außergerichtliche Gebühr im Sinne von Nr. VV 2300 RVG rechtfertigen. Soweit der Kläger erklärt, er habe nach der Besprechung am 17.07.2017 dann für den 21.07.17 eine modifizierte Fassung des Auftrags erarbeitet, so lässt dies offen, inwiefern eine auch immer geartete außergerichtliche Korrespondenz mit dem Gegner zu dieser modifizierten Fassung geführt habe und lässt damit auch keine Rückschlüsse auf eine davor entfaltete außergerichtliche Tätigkeit zu. Auf die streitige Höhe der Gebühr kam es nicht mehr an. Auch die von dem Kläger geltend gemachte 1,1 Gebühr wegen vorzeitiger Beendigung der Berufungseinlegung nach Nr. 3201 VV RVG ist nicht gerechtfertigt. Denn der Kläger hatte nach Auffassung des Gerichts kein Mandat zur Berufungseinlegung, so dass durch die Kündigung der Beklagten ein solches auch nicht frühzeitig beendet werden konnte. Denn bei einer Prozessvertretungen endet das Mandat regelmäßig mit der, die Instanz abschließenden Entscheidung und der Erfüllung der sich daran anschließenden Belehrungspflichten durch den Rechtsanwalt hinsichtlich Rechtsmittel, Vollstreckung und einzuhaltender Fristen (vgl. Träger, in Weyland, BRAO, § 50 Rdn. 14). Sofern der Kläger vorliegend ein zeitlich weiter gefasstes Mandat behauptet, so ist er hierfür darlegungs- und Beweisbelastet. Ein über die erste Instanz hinausgehendes Mandat trägt er jedoch nicht substantiiert vor. Sofern der Kläger darauf verweist, er habe durch die Beklagte eine unbeschränkte Prozessvollmacht inne, so lässt dies jedoch noch keinen Schluss auf einen unbeschränkt zugrundeliegenden Geschäftsbesorgungsvertrag sowie darauf zu, dass dieser bereits für alle Instanzen erteilt wurde. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte die vom Kläger mitgeteilte Einholung der Kostenzusage der L. Rechtsschutzversicherung nachträglich gutheißt. Vielmehr folgt doch aus der durch den Kläger vorgelegten Email der Beklagten vom 02.08.2019 (vgl. Blatt 271 der Akte), dass sie gerade noch keinen Auftrag für die Berufungseinlegung erteilt hat. Dadurch, dass die Beklagte erklärt „sie müsse noch überlegen, was für sie gesundheitlich das Beste sei und wie es weitergehen soll/kann. Sie müsse noch alles in Ruhe verarbeiten und sich sortieren“, wird hinreichend klar, dass sie dem Kläger gerade noch nicht den Auftrag erteilt, Berufung einzulegen, sie sich vielmehr das weitere Vorgehen noch offenhalten wollte. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.285,79 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .