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Urteil

12 O 356/21

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2022:0304.12O356.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar Tatbestand Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Widerspruchs des Klägers, der gegen einen Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung gerichtet ist. Der Kläger beantragte bei der T. Lebensversicherung AG als Rechtsvorgängerin der Beklagten den Abschluss einer Kapital-Lebensversicherung mit einem Versicherungsbeginn zum 01.11.2003. Am 30.10.2003 erstellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Versicherungsschein unter der Vertragsnummer N01 und übersendete ihn dem Kläger zusammen mit den weiteren Vertragsunterlagen, die gegliedert und mit dem Original-Versicherungsschein zusammengefügt waren und unter denen neben den Versicherungsbedingungen für Kapitalversicherungen auf den Todes- und Erlebensfall und den Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung die weiteren Verbraucherinformationen waren. Auf der ersten Seite des Policenbegleitschreibens vom 30.10.2003, welches der Sendung an den Kläger obenauf lag, heißt es in Fettdruck wie folgt: „Beachten Sie bitte den Hinweis zu Ihrem Widerspruchsrecht auf der Rückseite dieses Schreibens.“ Auf der zweiten Seite des Schreibens wird Folgendes angeführt: „Der Versicherungsvertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen in Textform widersprechen; diese Frist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Erhalts dieser Unterlagen folgt. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Policenbegleitschreibens wird auf die Anlage K 1 (Bl.28/29 der Akte) verwiesen. Der Kläger nahm seine Beitragszahlungen auf. Im Jahr 2014 schloss er die Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung aus dem Vertragsverhältnis aus. Die Prämienhöhe reduzierte sich dadurch. Zum 01.05.2020 ließ der Kläger den Vertrag beitragsfrei stellen. Der Kläger zahlte bis zum 19.04.2021 insgesamt 49.444,72 € an Beiträgen. Mit einem Schreiben vom 19.04.2021 erklärte eine V. GmbH für den Kläger den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrages. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Schreiben vom 13.07.2021 zurück. Der Kläger beauftragte daraufhin seine Prozessbevollmächtigten, welche die Beklagte mit einem Schreiben vom 31.05.2021 erfolglos zur Rückabwicklung des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages und Auszahlung eines Betrages in Höhe von 49.640,02 € aufforderten. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung der Versicherungsbeiträge abzüglich der Risikokosten zuzüglich Nutzungen der Beklagten. Daneben begehrt er eine 1,05 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer für die außergerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten. Der Kläger ist der Ansicht, sein Widerspruch sei rechtzeitig erklärt worden, da er nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden sei. Die Widerspruchsbelehrung sei nicht in drucktechnisch deutlicher Form abgefasst. Die Belehrung im Antrag enthalte keinen Hinweis auf die Form des Widerspruchs. Die fristauslösenden Unterlagen würden nicht korrekt benannt. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 49.640,02 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 49.640,02 € seit dem 22.04.2021 und 2. vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 1.621,91 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Widerspruch sei verfristet. Jedenfalls scheitere ein Anspruch des Klägers auch, dass der Widerspruch verwirkt sei. Es komme daher nicht mehr darauf an, dass der Kläger unrichtig zur Anspruchshöhe vortrage. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Insbesondere bestehen keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte gemäß § 812 BGB. Die Beklagte hat die eingezahlten Versicherungsbeiträge des Klägers nicht ohne rechtlichen Grund, sondern aufgrund des bestehenden Versicherungsvertrages erlangt. Der Widerspruch des Klägers berührt die Wirksamkeit des Versicherungsvertrages nicht, da er nicht fristgerecht erfolgt ist. Gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages geltenden Fassung des § 5a VVG galt für den Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterlassen hatte, der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen bestimmter Frist widersprach. Die Widerspruchsfrist betrug in der vom 01.08.2001 bis zum 07.12.2004 geltenden Fassung des § 5a VVG 14 Tage, wobei der Lauf dieser Frist begann, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 der Norm, nämlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformationen nach § 10a VAG a.F., vollständig vorlagen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden war. Die Widerspruchsfrist war zum Zeitpunkt des erklärten Widerspruchs im April 2021 jedenfalls verstrichen, da sämtliche Voraussetzungen für den Beginn ihres Laufes schon bei Abschluss des Vertrages vorlagen. Die Widerspruchsbelehrung im vorliegenden Fall ist formal und inhaltlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist sie entgegen der von dem Kläger vertretenen Ansicht in hinreichend deutlicher Form erfolgt. Auch wenn die Belehrung für sich genommen im Schriftbild auf der zweiten Seite des Policenbegleitschreibens nicht hervorgehoben ist, wird der Versicherungsnehmer aber durch den fettgedruckten Hinweis auf der ersten Seite deutlich auf die Belehrung auf der zweiten Seite hingewiesen, für deren Erfassung er lediglich eine Seite weiterblättern muss. Damit ist sichergestellt, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei auch nur oberflächlichem Durchblättern seiner Unterlagen die Belehrung nicht übersieht. Dies ist hinreichend (vgl. OLG Köln, Urteil vom 11.11.2016 – 20 U 156/16 -, Anlage B 3 (Bl.133 ff. der Akte). Es wirkt sich daher nicht mehr streitentscheidend aus, dass ein Anspruch des Klägers auch verwirkt wäre. Vor dem Hintergrund seiner Einwirkungen auf den streitgegenständlichen Vertrag, insbesondere der von ihm beantragten Neufassung des Vertrages durch Ausschluss der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung im Jahr 2014 und der gewünschten Beitragsfreistellung 2020, liegen neben dem langen Zeitablauf von mehr als 17 Jahren zwischen den Abschluss des Vertrages und den Widerspruch Umstände vor, welche die Ausübung von Rechten jedenfalls ausschließen. Da nach dem Vorgesagten ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge nicht besteht, scheidet auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs.1, 709 ZPO. Streitwert: 49.640,02 €