Urteil
7 O 250/20
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2021:0908.7O250.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klagepartei verfolgt Schadensersatzansprüche aus dem sogenannten „Q.-Abgasskandal“. Die zum Klagepartei kaufte am 12.04.2014 einen PKW mit der FIN N01. Der Tachostand betrug zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses 66.287 km und zum 01.09.2021 147.771 km. Nach Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 15.472,00 EUR erhielt die Klagepartei den Wagen zu Eigentum ausgehändigt. In dem Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter Motor des Typs EA 189 verbaut. Hersteller von Fahrzeugen müssen nach der Verordnung (EG) NR. 715/2007 nachweisen, dass die von ihnen produzierten (Neu-)Fahrzeuge über eine sog. Typengenehmigung verfügen. Zur Erlangung dieser Typengenehmigung müssen die Fahrzeuge bestimmte Emissionsgrenzwerte einhalten. Die hierfür maßgeblichen Abgaswerte werden ausschließlich unter Laborbedingungen gemessen. Für das streitbefangene Fahrzeug war eine EG-Typengenehmigung für die Emissionsklasse EU5 ausgestellt worden. Zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch die Klagepartei war in dem in dem Wagen verbauten Motor des Typs EA 189 eine Software integriert, die erkannte, ob das Fahrzeug im Straßenverkehr bewegt wird oder ob es sich auf einem Prüfstand befindet. Nur in letzterem Fall bewirkte die Programmierung des Motors einen Betrieb (Modus 1), bei welchem hinsichtlich des Ausstoßes von Stickoxiden die geltenden Grenzwerte eingehalten wurden. Erkannte die Software dagegen einen Einsatz im Straßenverkehr, so bewirkte die Programmierung einen Motorbetrieb (Modus 0), bei welchem die Abgasrückführung reduziert wird und der zu deutlich höheren Stickoxid-Emissionen führte. Gäbe es bei dem Fahrzeug nur diesen im Straßenbetrieb aktiven Modus, würde das Fahrzeug im Prüfstand die Grenzwerte nicht einhalten. Die Verwendung der vorstehend umschriebenen Software legte die Beklagte weder im Rahmen der Tests zwecks Erreichung der Typengenehmigung für das Fahrzeug noch bei der Bewerbung des Fahrzeuges am Markt offen. Der Einsatz der Software wurde erst im Herbst 2015 öffentlich bekannt. Die Beklagte gab am 22. September 2015 eine Ad-hoc-Mitteilung und eine gleichlautende Pressemitteilung heraus, in der sie "Unregelmäßigkeiten" in Bezug auf die verwendete Software bei Dieselmotoren vom Typ EA189 einräumte, die in weltweit mehr als elf Millionen Fahrzeugen verbaut seien. Sie sprach in der Mitteilung von einer "auffälligen Abweichung" zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb sowie davon, an der Beseitigung dieser Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu arbeiten und hierzu im Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem KBA zu stehen. Sie arbeitete mit dem KBA, das ihr die Entfernung der Software und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit auferlegte, zusammen. Sie schaltete auf ihrer Website einen Link zu einer Suchmaschine frei, mit deren Hilfe durch Eingabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) festgestellt werden konnte, ob ein konkretes Fahrzeug mit der beanstandeten Motorsteuerungssoftware ausgestattet war. Sie informierte ihre Servicepartner und Vertragshändler über die Verwendung der Umschaltlogik. Das Kraftfahrt-Bundesamt ordnete einen Rückruf der mit dem Motortyp EA 189 ausgestatteten Fahrzeuge und deren Nachrüstung an. Die Beklagte entwickelte daraufhin Maßnahmen, nach deren Umsetzung die öffentlich-rechtlichen Anforderungen (Abgasnormen) eingehalten werden sollen. Die Klagepartei ließ das ihr angebotene Software-Update aufspielen. Streitig ist, ob dadurch die Umschaltlogik beseitigt wurde. Über die Verwendung der Abschalteinrichtung ist ab September 2015 in Presse, Funk und Fernsehen umfangreich und wiederholt berichtet und in der breiten Öffentlichkeit diskutiert worden. Sie war unter Bezeichnungen wie "Diesel-Gate", "Dieselskandal", "Q.-Abgasskandal" monatelang ein die Nachrichten beherrschendes Thema. Auch über die Einrichtung des Links zur Suchmaschine auf der Website der Beklagten, die Maßnahmen des KBA und die Bereitstellung des Software-Updates wurde in den Medien breit berichtet. Die Klagepartei meldete sich am 09.01.2019 Eintragung im Klageregister für die Musterfeststellungsklage bei dem Oberlandesgericht Braunschweig (Az. 4 MK 1/18) gegen die hiesige Beklagte an. Zu Gegenstand und Grund der Anmeldung gab die Klagepartei an (Bl. 522 d.A.): „ Software Manipulation Q. F. Bj. 2011 “ Am 30.04.2020 erklärte der K. die Rücknahme der Musterfeststellungsklage gegenüber dem Oberlandesgericht Braunschweig. Mit Beschluss vom 06.05.2020 hat das Oberlandesgericht Braunschweig das Musterfeststellungsverfahren für beendet erklärt. Die Klagepartei ist der Ansicht, die Beklagte schulde nach Maßgabe der §§ 311 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 und 826, 31 BGB; § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. i.V.m. § 27 EG-FGV sowie § 831 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug Zug-um-Zug gegen dessen Übereignung. Durch das Entwickeln der Motorsteuerungssoftware mit den speziellen Motoreigenschaften habe die Beklagte die Klagepartei vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Sie behauptet, diese sittenwidrige vorsätzliche Schädigung sei der Beklagten auch zurechenbar. Die Entwicklung der Software sei entweder aus der Führungsebene der Beklagten angeordnet oder zumindest dort gebilligt worden. Es hätten jedenfalls zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses einzelne Mitglieder des damaligen Vorstandes sowie Mitglieder der maßgeblichen Repräsentantenebene (sowie jedenfalls einzelne in ihrem Betrieb tätige Verrichtungsgehilfen, deren Handeln und Kenntnisse in Bezug auf die letztlich als unzulässige Abschalteinrichtung qualifizierte manipulierende Motorsteuerungssoftware sich die Beklagte zurechnen lassen muss) Kenntnis von der Entwicklung und dem Einsatz dieser Software gehabt und die hierzu notwendigen Entscheidungen getroffen, sowie zumindest billigend in Kauf genommen, dass die mit dieser Software ausgestatteten Motoren und sodann Fahrzeuge zielgerichtet und bestimmungsgemäß nur deshalb von Fahrzeugkäufern erworben werden würden, weil diese keine Kenntnisse von diesen Manipulationen der Beklagten hatten. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen klägerischen Vorbringens wird auf die klägerischen Schriftsätze Bezug genommen. Die Klagepartei behauptet ferner, sie habe das streitbefangene Fahrzeug unter der Prämisse der dauerhaften, fortwährenden sowie komplikationsfreien Brauch- und Nutzbarkeit. Sie sei diesbezüglich davon ausgegangen, ein Fahrzeug zu erwerben, für welches seitens der Herstellerin sämtliche maßgeblichen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt und eingehalten worden sind. Hätte der Kläger gewusst, dass die maßgeblichen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren - insbesondere der NEFZ - in Bezug auf das zu erwerbende Fahrzeug nicht ordnungsgemäß durchgeführt und eingehalten worden sind, hätte die Klagepartei das Fahrzeug nicht gekauft. Auch sei es der Klagepartei unter diesem Gesichtspunkt wichtig gewesen, ein Fahrzeug zu erhalten, das sämtlichen zulassungs- und genehmigungsrelevanten Vorschriften entspricht, aufgrund dessen die dauerhafte Brauch- und Nutzbarkeit in keiner, jedenfalls durch die Herstellerin zu vertretenden, Weise gefährdet ist. Hätte die Klagepartei von der objektiven Zulassungsunfähigkeit gewusst, hätte sie sich für ein Fahrzeug entschieden, welches nicht mit den dargestellten Risiken hinsichtlich der Brauch-, Nutzbar- und Verwertbarkeit behaftet ist. Außerdem sei es für sie im Rahmen ihrer Kaufentscheidung erheblich gewesen, ein Fahrzeug zu erwerben, welches als umweltschonend gilt. Die Klagepartei behauptet, dass durch das Update konkrete Einschränkungen der Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs eingetreten seien. Konkret konstatiere er insbesondere einen erheblichen Mehrverbrauch, einen Leistungsverlust, sowie erhöhte Verschleißerscheinungen. Die am 11.08.2020 eingereichte Klage ist der Beklagten, nach Erstellung der Vorschussrechnung zum 26.08.2020 und Einzahlung des Vorschusses am 02.09.2020 zugestellt worden. Die Klagepartei hat zunächst beantragt, 1.) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerpartei 15.470,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent seit dem 13.12.2014 bis 03.08.2020 und seither von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 5.050,01 EUR Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer N01 zu zahlen; 2.) festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 04.08.2020 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstandes in Annahmeverzug befindet; 3.) die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.424,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2020 zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung am 01.09.2021 hat sie den Klageantrag zu 1.) dahingehend modizifiert, dass sie nunmehr beantragt, 1.) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerpartei 15.470,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent seit dem 13.12.2014 bis 03.08.2020 und seither von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 5.393,61 EUR Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer N01 zu zahlen; Hinsichtlich der Differenz hat sie den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Teilerledigungserklärung widersprochen und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie behauptet, dass die Klagepartei bereits im Jahr 2015 Kenntnis von der Betroffenheit des streitbefangenen Fahrzeugs sowie aller anspruchsbegründender Tatsachen erlangt habe. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass die Klagepartei im Herbst 2015 keine Kenntnis von der Dieselthematik und der individuellen Betroffenheit ihres Fahrzeugs gehabt habe, in Anbetracht der umfassenden Medienberichterstattung zur Dieselthematik im Herbst 2015 sowie weiterer von der Beklagten unternommener Schritte zur Aufklärung der betroffenen Fahrzeughalter. Sie ist zudem der Ansicht, dass die Anmeldung der Klagepartei zur Musterfeststellungsklage nicht wirksam erfolgt sei, da die oben stehenden Angaben in der Anmeldung eine Identifizierung des Fahrzeugs und eine Individualisierung des Streitgegenstandes nicht möglich machten. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Beklagtenvorbringens wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen verwiesen. Die Beklagte bestreitet die Behauptungen der Klagepartei zu deren Motivation hinsichtlich des Erwerbs des streitbefangenen Fahrzeugs mit Nichtwissen. Sie ist der Ansicht, das streitbefangene Fahrzeug sei zu keinem Zeitpunkt mangelhaft im Sinne des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts gewesen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es jederzeit im Straßenverkehr ohne Einschränkungen habe genutzt werden können. Abweichungen zwischen den angegebenen Abgaswerten (Laborwerten) und denjenigen Werten, die auf der Straße tatsächlich erzielt werden, seien nicht als mangelbegründender Umstand heranzuziehen, da sich der Gesetzgeber bewusst entschieden habe, Emissionsgrenzwerte allein unter Laborbedingungen festzulegen. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte komme unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. Sie habe die Klagepartei nicht getäuscht. Im Übrigen sei diesem kein Schaden entstanden. Das Software-Update sei geeignet, die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges herzustellen. Ein Wertverlust des Fahrzeuges sei nicht feststellbar. Ein Anspruch der Klagepartei nach § 826 BGB scheitere schon daran, dass die Klagepartei nicht nachvollziehbar dargelegt habe, inwieweit eine sittenwidrige Schädigung durch eine Person erfolgt sei, deren Verhalten die Beklagte sich nach § 31 BGB zurechnen lassen müsse. Eine sekundäre Darlegungslast zulasten der Beklagten greife daher nicht ein. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen der Beklagten in ihren Schriftsätzen Bezug genommen. Hilfsweise behauptet die Beklagte, dass nach dem jeweils aktuellen Ermittlungsstand keine Erkenntnisse dafür vorlägen, dass Vorstandsmitglieder im aktienrechtlichen Sinne an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen seien oder die Entwicklung oder Verwendung der Software des Dieselmotors EA189 EU5 seinerzeit in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Beklagtenvorbringens wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klagepartei stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche unter keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt zu. Den von der Klägerseite geltend gemachte Ansprüchen steht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen (§ 214 Abs. 1 BGB). Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Dies gilt auch für Ansprüche aus § 826 BGB (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15.11.2011, XI ZR 54/09). Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung liegt die erforderliche Kenntnis in Fällen wie hier im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. Weder ist es notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es, abgesehen von Ausnahmefällen, nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an (vgl. BGH, Urteile vom 15.11.2011, XI ZR 54/09 und vom 04.07.2017 XI ZR 562/15). Grob fahrlässige Unkenntnis liegt nach dieser Rechtsprechung vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. 1.) Ausgehend davon begann die 3-jährige Verjährungsfrist im gegenständlichen Fall vor dem 01.01.2016 zu laufen. Denn, wäre ein Anspruch aus § 826 BGB i. V. m. § 31 BGB gegeben, wäre er bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und hätte eine mögliche Unkenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Beklagten als Haftungsschuldnerin jedenfalls auf grober Fahrlässigkeit beruht. Vorliegend besteht in diesem Zusammenhang die Besonderheit, dass der individuelle Verjährungsbeginn, d.h. der Zeitpunkt der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners, § 199 Abs. 1 BGB, regelmäßig mit dem unstreitigen Zeitpunkt des allgemeinen Bekanntwerdens des „Dieselskandals“ übereinstimmt. Denn über die der Beklagten vorgeworfene Täuschung wurde ab Herbst 2015 umfassend in sämtlichen Medien berichtet. Dass ein in Deutschland lebender Kunde des Konzerns hiervon keine Kenntnis gehabt haben sollte, ihm jedenfalls nicht grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB vorzuwerfen wäre, ist nicht vorstellbar (OLG München, Beschluss vom 05. Februar 2020 – 3 U 7392/19 –, Rn. 4 - 21, juris). Ein deliktischer Schadensersatzanspruch der Klagepartei wäre bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstanden. Liegt, wie hier in Bezug auf Fahrzeuge mit dem Motor EA189 (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 -, juris), eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vor, dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr sollte sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer „ungewollten“ Verpflichtung wieder befreien können. Eine solche würde nämlich bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden darstellen. Zwar mag auf Seiten der Klagepartei zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses weder von einer Kenntnis noch einer grob fahrlässigen Unkenntnis über die anspruchsbegründenden Umstände ausgegangen werden können. Dies ist jedoch ebenso wenig entscheidungserheblich wie die Frage, wann die Klagepartei im Streitfall positive Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB erlangt hat. Denn die Klagepartie muss sich so behandeln lassen, als hätte sie bis zum 31.12.2015 entsprechende Kenntnis gehabt. Ihre etwaige Unkenntnis beruht auf grober Fahrlässigkeit, weil ihr sowohl die Umstände, die einen Ersatzanspruch begründen könnten, als auch die Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Beklagte als mögliche Haftungsschuldnerin in Betracht kommt, jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind (OLG München, Beschluss vom 05. Februar 2020 – 3 U 7392/19 –, Rn. 4 - 21, juris). Unstreitig hat die Beklagte am 22.09.2015, nachdem sie gerichtsbekannt bereits davor Manipulationen von Abgastests in den USA eingeräumt hatte, eine sogenannte Ad-hoc-Mitteilung und eine Pressemitteilung veröffentlicht, in der es auszugsweise heißt: „ Q. treibt die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten in der verwendeten Software bei Diesel-Motoren mit Hochdruck voran. Die aktuell in der Europäischen Union angebotenen Neuwagen mit Dieselantrieb EU 6 aus dem Volkswagenkonzern erfüllen die gesetzlichen Anforderungen und Umweltnormen ... Weitere bisherige interne Prüfungen haben ergeben, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Dieselfahrzeugen des Q.konzerns vorhanden ist .... Auffällig sind Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund 11 Millionen Fahrzeugen. Ausschließlich bei diesem Motortyp wurde eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt. Volkswagen arbeitet mit Hochdruck daran, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen ... Der Konzern wird die Öffentlichkeit über den weiteren Fortgang der Ermittlungen fortlaufend und transparent informieren. “ Hieran anschließend entwickelte sich noch im September 2015 - gerichtsbekannt und auch durch die in diesem Prozess zitierten umfangreichen Quellen belegt - eine sämtliche Medien beherrschende Diskussion über den Einsatz manipulierter Dieselmotoren durch die Beklagte in deren Konzern, über die Betroffenheit deutscher Verbraucher und über die Verantwortung maßgeblicher Vertreter der Beklagten. Am 02.10.2015 informierte die Beklagte im Rahmen einer Pressemitteilung über die Einrichtung einer Internetseite, die eine Suche nach von der Manipulation betroffenen Fahrzeugen der Beklagten unter Eingabe der entsprechenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) ermöglichte. Über die Freischaltung der Website wurde wiederum in allen Medien berichtet, wie sich nicht zuletzt aus den von der Beklagten in Bezug genommenen Publikationen ergibt. Zudem informierte die Beklagte darüber, dass das Kraftfahrt-Bundesamt gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 15.10.2015 den Rückruf von 2,4 Millionen Q.-Markenfahrzeugen angeordnet habe, weil es sich bei der in diesen Fahrzeugen verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Die betroffenen Motoren wurden näher bezeichnet. Auch dieser Rückruf veranlasste die Medien - gerichtsbekannt - zu einer umfangreichen Berichterstattung noch am selben Tage. Hiervon ausgehend waren bereits im letzten Quartal des Jahres 2015 alle Umstände der Öffentlichkeit bekannt geworden, die dem Kläger die notwendige Kenntnis im Hinblick auf das von der Beklagten betriebene „Geschäftsmodell“ (bewusste Manipulation von Dieselmotoren in millionenfacher Weise) und deren Folgen (etwa im Maximalfall eine Betriebsstilllegung und damit eine Nutzungsuntersagung wegen Gesetzwidrigkeit) und somit auf die anspruchsbegründenden Umstände des (in Erwägung zu ziehenden) § 826 BGB, hätten vermitteln können (vgl. zum Bekanntwerden dieser Umstände im Jahr 2015 Urteil des OLG Koblenz v. 25.10.2019, 3 U 948/19, OLG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2019, 10 U 338/19). Wenn sich die Klagepartei der Diesel-Thematik in rechtlicher Hinsicht erst angenommen haben sollte, nachdem sie ein Anschreiben über die Notwendigkeit eines Software-Updates erhalten und das Update hatte aufspielen lassen, steht dies einem Verjährungsbeginn im Jahre 2015 nicht entgegen. Denn die Klagepartei hätte damit das außer Acht gelassen, was in ihrer Situation jedem hätte einleuchten müssen. Ausgehend von den zuvor geschilderten Vorgängen im Jahr 2015 und der darauf beruhenden massiv und auch in die Details gehenden Berichterstattung in den gesamten Medien, dem Verhalten der Beklagten selbst und den Verlautbarungen des KBA erscheint das Unterlassen weiterer Erkundigungen durch die Klagepartei nach Bekanntwerden des Skandals im letzten Quartal des Jahres 2015 unter rechtlichen Gesichtspunkten geradezu unverständlich. Dabei kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht darauf an, ob die Klagepartei wusste, dass in ihrem Fahrzeug ein Motor des Typs EA189 eingebaut war. Entscheidend ist vielmehr, dass die Klagepartei, obwohl sie wusste, dass sie ein von der Beklagten hergestelltes Dieselfahrzeug fuhr und obwohl es sich ihr im Hinblick auf die Gesamtumstände geradezu aufdrängen musste, dass gegebenenfalls ihr Fahrzeug auch betroffen sein könnte, keinerlei Erkundigungen eingeholt und lediglich in der „unbegründeten“ Annahme, sein Fahrzeug sei nicht betroffen, abgewartet hat. Da solche Erkundigungen der Klagepartei schon im letzten Quartal des Jahres 2015 unschwer möglich gewesen wären, ergibt sich schon aus der Möglichkeit zur einfachen Recherche über die von der Beklagten seit Anfang Oktober 2015 eingerichtete und auch öffentlich bekannt gemachte Homepage, bei der die Klagepartei nur durch Eingabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Klarheit über die Betroffenheit ihres Fahrzeugs hätte erlangen können (OLG München, Beschluss vom 05. Februar 2020 – 3 U 7392/19 –, Rn. 4 - 21, juris). Die Klagepartei durfte sich den gegebenen Umständen auch nicht darauf verlassen, dass die Beklagte oder ein Händler sie bezüglich der Thematik informieren würde und deshalb auf eine entsprechende Information warten. Zwar wird die Information der Kunden über die in den Fahrzeugen eingebaute Abschalteinrichtung und deren Problembehebung durch ein Software-Update zur Vermeidung straßenverkehrsrechtlicher bzw. -zulassungsrechtlicher Folgen für den Kunden aus Sicht der Beklagten geboten gewesen sein. Unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten war die Beklagte hierzu aber weder verpflichtet, noch durfte die Klagepartei darauf vertrauen, dass eine entsprechende individuelle Information erfolgen würde, und ihr Verhalten danach ausrichten. Denn eine allgemeine Pflicht oder Obliegenheit des Schädigers gegenüber dem Geschädigten zur Information über die anspruchsbegründenden Umstände aus § 826 BGB besteht nicht; für Kapitalanlagefälle mag anderes gelten, das typische besondere Vertrauensverhältnis zwischen Berater und Anleger besteht zwischen Fahrzeughersteller, der nicht einmal Verkäufer ist, und einem Kunden wie hier gerade nicht (OLG München, Beschluss vom 05. Februar 2020 – 3 U 7392/19 –, Rn. 4 - 21, juris). Der Klagepartei fällt auch jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis im Hinblick auf die Person des Haftungsschuldners zur Last. Zwar wird verschiedentlich eingewandt, der Beklagten sei eine Taktik zur Verschleierung im Hinblick auf die für die Manipulation verantwortlichen Entscheidungsträger vorzuhalten, die es einem betroffenen Käufer unmöglich gemacht habe, bereits im Jahre 2015 Kenntnis von einer Haftung im Sinne des § 31 BGB zu haben. Dies sieht das Gericht jedoch anders: Für die Frage der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis im Sinne des § 199 BGB kommt es nämlich nicht darauf an, ob der Gläubiger aus den ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gebliebenen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (vgl. etwa BGHZ 179, 260 m. w. N.). Entscheidend ist allein, ob Umstände bekannt oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis unbekannt sind, die sowohl die Haftung des § 826 BGB begründen können als auch den Haftungsschuldner kennzeichnen, was hier der Fall ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Frage, ob die Beklagte aus § 826 BGB in Anspruch genommen werden kann, in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt wird und bis zum 25.05.2020 noch keine höchstrichterliche Entscheidung des BGH zu dieser Frage vorlag. Ausnahmsweise kann zwar Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage besteht, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag; denn in diesem Fall würde es an der Zumutbarkeit einer Klageerhebung fehlen (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 07.03.2019, III ZR 117/18). Hiervon wird hier nicht ausgegangen werden können (OLG München, Beschluss vom 05. Februar 2020 – 3 U 7392/19 –, Rn. 4 - 21, juris). Es genügt zum einen nicht, dass noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu einer bestimmten Frage vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 07.10.2020, XI ZR 348/09 u. vom 04.07.2017, XI ZR 562/15). Des Weiteren ist für die Beurteilung, ob eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage vorliegt, der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblich (BGH, Urteil vom 28.10.2014, XI ZR 17/14). Bei Vertragsabschluss herrschte aber kein ernsthafter Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung über die Frage einer Haftung der Beklagten aus § 826 BGB. Erstentscheidungen, erst recht aber Entscheidungen von Obergerichten, die sich zu dieser Problematik auseinandersetzen, ergingen erst ab dem Jahre 2016. Dass die Rechtslage zu einem späteren Zeitpunkt unsicher wird, nachdem die Verjährung erst einmal zu laufen begonnen hat, vermag die Verjährungsfrist aber nicht zu verlängern (BGH, Urteil vom 28.10.2014, wie vor). Außerdem war nicht nur aus Sicht eines Laien - wie vorstehend ausgeführt -, sondern auch bei rein juristischer Betrachtungsweise bereits im Jahr 2015 eine hinreichend gesicherte Grundlage gegeben, auf der sich eine Klageerhebung aus § 826 BGB als erfolgversprechend, wenn auch nicht als risikolos, darstellte. Gerichtsbekannt hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. bereits am 02.11.2015 auf seiner Homepage ein Rechtsgutachten vom 28.10.2015 veröffentlicht, welches zum Ergebnis kam, dass Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus § 826 BGB möglich seien (“Q.-Skandal: Finanzielle Risiken für Verbraucher“). Dieser gutachterlichen Stellungnahme kommt aus Sicht des Gerichts eine besondere Bedeutung für die Frage zu, inwieweit ein betroffener Verbraucher im Jahr 2015 angesichts der Rechtsprechung zu diesem Thema in der Lage war, die Beklagte auch juristisch als Haftungsschuldnerin zu erkennen und gegen die Beklagte gerichtlich vorzugehen. Für geschädigte Verbraucher sind nämlich gerade in Fällen wie hier die Verbraucherzentralen zentrale Ansprechpartner und damit Hinweisgeber für die Verfolgung von Rechten. Zudem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Beklagte selbst durch den von ihr durch öffentliche Mitteilung vom 16.12.2015 erklärten Verjährungsverzicht bis zum 31.12.2017 hinreichend Anhaltspunkte dafür gegeben hatte, dass sie als Haftungsschuldnerin nach § 826 BGB ernsthaft in Betracht kam. 2.) Die Verjährung wurde auch nicht durch die Anmeldung der Klagepartei zur Musterfeststellungsklage gehemmt. Die von der Klagepartei vorgenommene Anmeldung war nicht wirksam i.S.v. § 608 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO. Die Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zur Eintragung in das Klageregister durch einen Verbraucher ist nur wirksam, wenn sie frist- und formgerecht erfolgt und insbesondere - neben dem Namen und der Anschrift des Verbrauchers, der Bezeichnung des Gerichts und dessen Aktenzeichen, der Bezeichnung des Beklagten sowie der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben (vgl. § 608 Abs. 2 Nr. 1 - 3 und Nr. 5 ZPO) - Angaben zu Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses enthält (§ 608 Abs. 2 Nr. 4 ZPO). Taugliche Ansprüche oder Rechtsverhältnisse sind nur solche, die von den Feststellungszielen abhängen. Die Anforderung gemäß § 608 Abs. 2 Nr. 4 ZPO entspricht derjenigen an eine Klageschrift gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BT-Drs. 19/2507, S. 24; Lutz in BeckOK ZPO, 36. Ed. Stand: 1. März 2020, § 608 Rn. 11; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, § 608 Rn. 5; Rathmann in Saenger, ZPO, § 609 Rn. 3; unklar Vollkommer in Zöller, ZPO, § 608 Rn 4). Bei der Klageschrift kommt es nicht darauf an, ob der maßgebliche Sachverhalt bereits vollständig beschrieben oder ob der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist; vielmehr ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist. Es genügt also, dass das Klagebegehren - unterhalb der Stufe der Substantiierung - individualisiert und damit der Streitgegenstand bestimmt ist (vgl. BGH, Urt. v. 21. März 2018, VIII ZR 68/17, BGHZ 218, 139, Rn. 21 m. w. N. vgl. auch BGH, Urt. v. 25. Juni 2020, IX ZR 47/19, juris Rn. 22 m. w. N.). An die Angaben gemäß § 608 Abs. 2 Nr. 4 ZPO können keine höheren Anforderungen gestellt werden (so wohl auch Boese/Bleckwenn in Nordholtz/Mekat, Musterfeststellungsklage, § 5 Rn. 23). Dementsprechend erfüllt im Streitfall eine Anmeldung das Erfordernis gemäß § 608 Abs. 2 Nr. 4 ZPO, wenn ihr zu entnehmen ist, dass der Verbraucher einen Anspruch oder ein Rechtsverhältnis geltend macht, der bzw. das darauf beruht, dass sein Fahrzeug von dem Gegenstand der Musterfeststellungsklage umfasst ist. Regelmäßig reicht die Angabe des Namens und der Anschrift des Verbrauchers aus, um das der Anmeldung zugrunde liegende Vertragsverhältnis hinreichend zu individualisieren (OLG München, Urteil vom 21. Juli 2020 – MK 2/19 –, Rn. 75 - 79, juris). Dies hat das Oberlandesgericht München in einem Musterfeststellungsverfahren gegen einen Energieversorger daraus abgeleitet, dass ein Verbraucher seinen Bedarf an einer Energieart durch einen Vertrag (und nicht mehrere) decke; in diesem Fall könne von einem Verbraucher nicht verlangt werden, zur Vermeidung der Unwirksamkeit seiner Anmeldung den - für ihn ganz selbstverständlichen - Umstand, dass er nur einen einzigen Vertrag mit der Schuldnerin geschlossen hatte, ausdrücklich hervorzuheben. Nur unter besonderen Umständen - etwa wenn der Anmeldung selbst zu entnehmen ist, dass der Verbraucher sowohl einen Vertrag über die Belieferung mit Strom als auch einen über die Belieferung mit Gas mit der Schuldnerin geschlossen hatte – bedürfe es näherer Angaben dazu, aus welchem Vertrag der Anspruch oder das Rechtsverhältnis hergeleitet wird (OLG München, Urteil vom 21. Juli 2020 – MK 2/19 –, Rn. 75 - 79, juris). Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch auf den streitbefangenen Fall nicht übertragen. Die Klagepartei hat das streitbefangene Fahrzeug nicht von der Beklagten sondern als Gebrauchtwagen von einem Dritten erworben. Allein durch die Angabe des Namens und der Anschrift der Klagepartei konnte sich die Beklagte somit keinerlei Kenntnis davon verschaffen, um welches Fahrzeug es sich handelt. Die Angabe „ Q. F. Bj. 2011“ ermöglicht zudem nicht einmal eine oberflächliche Prüfung ob das Fahrzeug von dem Gegenstand der Musterfeststellungsklage erfasst ist. Der Angabe lässt sich weder entnehmen, ob es sich bei dem Fahrzeug überhaupt um einen Dieselmotor oder um einen – nicht betroffenen – Benziner handelt. Die Klagepartei hat auch nicht dargelegt oder behauptet, dass sämtliche Fahrzeuge des Typ F. aus dem Baujahr 2011 von der streitbefangenen Software-Manipulation betroffen wären. Die Anmeldung enthält auch keine Angaben zur Fahrzeugidentifizierungsnummer, zu Ort und Zeitpunkt des Erwerbs, zur Person des Käufers, zur Motorleistung, oder irgendeine sonstige denkbare Angabe, die eine § 608 Abs. 2 Nr. 4 ZPO genügende Individualisierung ermöglichen würde. 3.) Ein abweichender Verjährungsbeginn oder ein Neubeginn der Verjährung durch das durchgeführte Software-Update liegt, unabhängig davon, ob bei dem streitbefangenen Fahrzeug überhaupt ein sog. „Thermofenster“ besteht, nicht vor. Es ist schon fraglich, ob ein Thermofenster überhaupt - objektiv - eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 715/2007 darstellt und somit als Anknüpfungspunkt für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.v. § 826 BGB in Betracht kommt. Dies hat, soweit ersichtlich, bisher nur eine Kammer des Landgerichts Stuttgart (Urteil vom 17.01.2019 - 23 O 172/18, abrufbar unter juris) unter Bezugnahme auf Führ (NVwZ 2017, 265) so entschieden. Andere Kammern des Landgerichts Stuttgart (Urteile vom 03.05.2019 - 22 O 238/18, und vom 09.05.2019 - 3 O 356/18, beide abrufbar unter juris) und etwa das Oberlandesgericht Nürnberg (Urteil vom 19.07.2019 - 5 U 1670/18, abrufbar unter juris) haben dies hingegen verneint. Vor dem Hintergrund der kontrovers beurteilten Frage, ob (und gegebenenfalls welche) thermische Fenster unzulässige Abschalteinrichtungen darstellen, kann allein von der Darlegung eines Thermofensters nicht belastbar auf eine von einem entsprechenden Vorsatz getragene arglistige und sittenwidrige Schädigungshandlung des Fahrzeug- bzw. Motorenherstellers geschlossen werden. Ein Schädigungsvorsatz kann nämlich nur dann angenommen werden, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde. Selbst wenn man, wie die 23. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart in der genannten Entscheidung, von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung ausgehen wollte, wäre die von der Beklagten vertretene Auslegung von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 715/2007 - die vom Kraftfahrt-Bundesamt und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur geteilt wird - jedenfalls vertretbar. Eine Verkennung der Rechtslage begründet aber selbst im Falle eines fahrlässigen oder gar grob fahrlässigen Handelns keinen Schädigungsvorsatz. Letzterer erfordert vielmehr das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes verbunden mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme desselben (OLG Celle, Urteil vom 18.12.2019 - 7 U 511/18; OLG Köln, Urteil vom 28.11.2019 - 15 U 93/19; OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019 - 12 U 246/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 - 3 U 148/18; LG Stuttgart, Urteil vom 03.05.2019 - 22 O 238/18, alle abrufbar unter juris). Ohne konkrete Anhaltspunkte für ein Bewusstsein und eine billigende Inkaufnahme des - unterstellten - Gesetzesverstoßes kann auch nicht angenommen werden, dass der von der 23. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart als Begründung für die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten angeführter Wille zur Kostensenkung diese Bewertung trägt. Nicht jedes Streben nach Kostensenkung und Gewinnmaximierung stellt sich per se als verwerflich dar, sondern nur ein solches "um jeden Preis" auch unter in Kauf genommenem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften. Auswirkungen des Thermofensters auf die Zulassungsfähigkeit oder Nutzbarkeit der in Rede stehenden Dieselfahrzeuge drängen sich ebenso wenig auf, wie mögliche negative Folgen für den Verkehrs- und Wiederverkaufswert der betroffenen Kraftfahrzeuge oder andere wirtschaftliche Schäden (OLG Köln, Urteil vom 05. Juni 2020 – 19 U 211/19 –, Rn. 32, juris) . 4.) Soweit sich die Klagepartei auf andere deliktische Anspruchsgrundlagen stützt, wie § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB, § 823 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 16 UWG, scheitern auch diese jedenfalls an der erhobenen Einrede der Verjährung (OLG München, Beschluss vom 05. Februar 2020 – 3 U 7392/19 –, Rn. 4 - 21, juris). 5.) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 269, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 11.542,39 EUR festgesetzt.