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Urteil

18 U 175/21

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2022:0714.18U175.21.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (7 O 250/20) vom 08.09.2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.420, - € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (7 O 250/20) vom 08.09.2021 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.420, - € festgesetzt. Oberlandesgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 20.06.2022 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht L., den Richter am Oberlandesgericht K. und die Richterin am Amtsgericht G. für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (7 O 250/20) vom 08.09.2021 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.420, - € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger von der Beklagten Schadensersatz verlangen kann, weil er am 12.04.2014 einen PKW M. mit einer Laufleistung von 66.287 km zum Preis von 15.472,00 € von einem Dritten erworben hat, der mit einem von der Beklagten hergestellten Motor mit der Bezeichnung N02 ausgestattet ist. Dieser Motor wurde von der Beklagten mit einer Motorsteuerung ausgerüstet, in die eine Prüfstandserkennungssoftware integriert ist, die dazu führt, dass die Abgasreinigung auf dem Prüfstand deutlich besser funktioniert als im Realbetrieb. Der Kläger meldete sich am 09.01.2019 zum Klageregister für die Musterfeststellungsklage bei dem Oberlandesgericht Braunschweig (Az. 4 MK 1/18) gegen die hiesige Beklagte an. Zu Gegenstand und Grund der Anmeldung gab der Kläger an: ,,Software Manipulation M. Bj. 2011“. Zu Betrag gab der Kläger an: „16500 €“ (Bl. 522 d.A.). Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren und der dort gestellten Anträge wird auf das Urteil des Landgerichts vom 08.09.2021 (Bl. 7ff. d. eA.) verwiesen. Mit diesem Urteil hat das Landgericht die der Beklagten am 02.09.2020 zugestellten Klage abgewiesen, weil ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers bei Klageerhebung bereits verjährt gewesen sei. Von einer Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 a) BGB könne nicht ausgegangen werden, weil eine wirksame Anmeldung seines Anspruchs zum Klageregister nicht ersichtlich sei. Hiergegen wendet sich Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 08.09.2021, Aktenzeichen 7 O 250/20: 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.470,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent seit dem 13.12.2014 bis 03.08.2020 und seither von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 5.050,01 EUR Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der. Fahrgestellnummer N01 zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 04.08.2020 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstandes in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.424,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2020 zu zahlen. Hilfsweise: Das Urteil des Landgerichts Köln, 7 O 750/20, verkündet am 08.09.2021 und zugestellt am 10.09.2021, wird aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. 1. Der Kläger hat aufgrund der in seinem Fahrzeug verbauten Abschalteinrichtung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962), der sich der Senat anschließt gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB. Dieser Anspruch beläuft sich auf (15.472,00 € - [15.472,00 € x 89.169 km : 233.713 km] =) 9.568,94 €. Dabei hat der Senat zugrunde gelegt, dass der Kläger mit dem Fahrzeug 89.169 km zurückgelegt hat, was er sich anspruchsmindernd anrechnen lassen muss. Diese Laufleistung ergibt sich aus der Differenz zwischen der Laufleistung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (155.456 km) und der Laufleistung des Fahrzeugs bei dessen Erwerb durch den Kläger. Zu Recht hat das Landgericht aber angenommen, dass diesem Anspruch des Klägers aus §§ 826, 31 BGB bei Erhebung der Klage im Jahre 2020 bereits die Einrede der Verjährung gemäß § 214 BGB entgegengestanden hat, die die Beklagte auch erhoben hat. Jedenfalls mit Zugang des Informationsschreibens der Beklagten, dass auch an seinem Fahrzeug ein Software-Update durchzuführen sei, im Jahre 2016 hatte der Kläger Kenntnis i.S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB davon, dass auch sein Fahrzeug von den in Rede stehenden Manipulationen betroffen war. Damit begann die dreijährige Verjährungsfrist (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20 -, NJW 2021, 918) spätestens am 01.01.2017 zu laufen und war dementsprechend mit Ablauf des Jahres 2019 verstrichen. Der Kläger hat allerdings erst nach Ablauf der Regelverjährung unter dem 02.09.2020 Klage erhoben durch deren Zustellung. Insoweit beruft er sich ohne Erfolg darauf, dass die Verjährung infolge der Anmeldung zur Musterfeststellungsklage vor dem Oberlandesgericht Braunschweig (4 MK 1/18) zeitweilig gehemmt gewesen sei. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Eintritt der Hemmungswirkung ist dabei nicht der Zeitpunkt der wirksamen Anmeldung, sondern derjenige der Erhebung der Musterfeststellungsklage, sofern diese innerhalb der Verjährungsfrist erhoben wurde (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - VI ZR 1118/20, BeckRS 2021, 22216). Die Anspruchsanmeldung zum Klageregister selbst kann auch später erfolgen unter Beachtung der zeitlichen Grenzen des § 608 ZPO (vgl. BGH a.a.O.). Eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a) BGB ist jedoch nicht eingetreten. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a) BGB wird die Verjährung eines behaupteten Anspruchs einer Einzelperson durch Erhebung einer Musterfeststellungsklage nur dann gehemmt, wenn diese sich zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat. Hemmung tritt nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a) BGB weiterhin nur ein, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage. Die gemäß § 608 Abs. 2 ZPO erforderlichen Mindestangaben sind 1. Name und Anschrift des Verbrauchers, 2. Bezeichnung des Gerichts und Aktenzeichen der Musterfeststellungsklage, 3. Bezeichnung des Beklagten der Musterfeststellungsklage, 4. Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses des Verbrauchers, 5. die Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben. Diese Pflichtangaben sind dementsprechend mit dem Zeichen „*“ kenntlich gemacht im Formular des Bundesamts für Justiz, vgl. § 3 MFKRegV. Die Angaben zu Gegenstand und Grund des Anspruchs/ Rechtsverhältnisses gegen den Unternehmer i.S.d. § 608 Abs. 2 Nr. 4 ZPO verlangen weder eine schlüssige noch eine substantiierte Darstellung. Sie brauchen keine Ausführungen dazu enthalten, warum der Anspruch von dem Feststellungsziel i.S.v. § 608 Abs. 1 ZPO „abhängt“ (vgl. G. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 608 Rn. 4). Auch eine Bezifferung ist nicht erforderlich, vgl. § 608 Abs. 2 S. 2 ZPO. Die Angaben zu Gegenstand und Grund müssen jedoch das Recht individualisieren (vgl. G. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 608 Rn. 4; Meller-Hannich in BeckOGK BGB, Ed. 1.6.2022, § 204 Rn. 111, 114-115; Lutz in BeckOK ZPO, Ed. 1.3.2022, § 608 Rn. 20-22). Dazu gehört jedenfalls die Skizzierung des Lebenssachverhalts, aus dem der Anspruch abgeleitet wird. Insoweit sind die Anforderungen den Grundsätzen der Rechtsprechung zum Güteantrag ähnlich (BGH, Urteil vom 20.08.2015 – III ZR 373/14, NJW 2015, 3297 (3298)). Die Hemmung tritt insbesondere dann nicht ein, wenn sich aus den Angaben bei der Anmeldung aus der objektivierten Sicht des Schuldners keine eindeutige Zuordnung vornehmen lässt (vgl. Lutz in BeckOK ZPO, Ed. 1.3.2022, § 608 Rn. 11, 21). Diesen Anforderungen wird die Anmeldung nicht gerecht. Insoweit ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die im Rahmen der Anmeldung zur Musterfeststellungsklage (Anlage K18 zum Schriftsatz vom 16.08.2021; Bl. 522 d. A.) getätigte Angabe „Software Manipulation J. Bj. 2011“ nicht den Anforderungen des § 608 Abs. 2 Nr. 4 ZPO genügt, weil kein hinreichend eindeutiger Bezug zum hier in Rede stehenden Fahrzeug erkennbar ist. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht die Angabe der Fahrzeugidentifikationsnummer i.R.d. § 608 Abs. 2 Nr. 4 ZPO erforderlich, sondern kann durch anderweitige Angaben ersetzt werden (vgl. Urteil vom 16.12.2021 – 18 U 85/21, BeckRS 2021, 45624). Die Angabe im Streitfall ermöglicht jedoch nicht die Feststellung und Abgrenzung eines individuellen Anspruchs, da unklar ist, um welches konkrete Fahrzeug es sich handelt und welcher Erwerbsvorgang zu Grunde liegt bzw. ob der Kläger als Eigentümer die Anmeldung vornimmt. Insoweit ist es auch möglich und denkbar, dass der Kläger mehrere Fahrzeuge desselben Modells und Baujahrs erworben hatte, ggf. auch sukzessiv. Insoweit ist es auch unerheblich, dass der Kläger unstreitig nur Eigentümer eines M. ist. Es bleibt bereits unklar, ob es sich um ein Dieselfahrzeug handelt. Weitere zur Eingrenzung mögliche Angaben, wie Datum des Kaufvertrages, damaliger Kaufpreis, Verkäufer, Motorisierung oder amtliches Kennzeichen sind ebenfalls nicht vorhanden. Mit den Angaben des Klägers lässt sich aus der objektivierten Sicht des Schuldners keine eindeutige Zuordnung vornehmen. Erschwerend kommt hinzu, dass der im Rahmen der Anmeldung genannte Betrag von 16.500,-- € von dem nach Angaben des Klägers gezahlten Kaufpreis in Höhe von 15.472,-- € einschl. Umsatzsteuer erheblich abweicht. Mit derart allgemein gehaltenen Angaben zur Anmeldung im Musterfeststellungsverfahren, die auf eine Vielzahl von Fahrzeugen zutrifft, ist eine ausreichende Individualisierung und Konkretisierung nicht mehr gegeben (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 30.03.2022 – 11 U 86/21, BeckRS 2022, 6380 ; u.U. weitergehender OLG Köln, Urteil vom 20.03.2022 – 5 U 104/21, BeckRS 2022, 5443 ). Denn Sinn und Zweck dieser Angaben ist es, dass es dem Gericht in einem Nachfolgeprozess aufgrund der Angaben ermöglich wird, festzustellen, ob der im Folgeprozess verfolgte Anspruch bereits Gegenstand und Grund der Anmeldung war, sodass ein etwaiges Urteil im Musterfeststellungsverfahren gemäß § 613 Abs. 1 S. 1 ZPO Bindungswirkung entfaltet (vgl. Schmidt in Anders/Gehle, ZPO, 80. Aufl. 2022, § 608 Rn. 4 unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien, BT-Drs. 19/2701, S. 14). Der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger vorgerichtlich ein Vergleichsangebot unterbreitet hat, verhilft der Anmeldung ebenfalls nicht zu ihrer Wirksamkeit. Zum einen ist bereits nicht ersichtlich, ob dies auf Grundlage des vorgerichtlichen Schreibens der Prozessbevollmächtigten oder aufgrund der Anmeldung zur Musterfeststellungsklage erfolgte. Zum anderen verändert sich dadurch der objektive Erklärungsinhalt der Angaben für das Gericht im Nachfolgeprozess nicht. 2. Auch aus § 852 BGB steht dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte nicht zu. Angesichts dessen, dass der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug als Gebrauchtfahrzeug von einem Dritten erworben hat, kommt § 852 BGB nicht zur Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2022 – VII ZR 365/21 -, Rn. 29 ff.) III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Zulassung der Revision beruht darauf, dass die Frage, wie eindeutig die Angaben zu Gegenstand und Grund des Anspruchs sein müssen, bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist. Schon im Hinblick auf die große Zahl der Anmeldungen zum Klageregister für das Musterfeststellungsverfahren 4 MK 1/18 OLG Braunschweig besteht ein über den Einzelfall hinausgehendes Bedürfnis an der Klärung dieser Frage. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.420,-- € festgesetzt.