Beschluss
28 O 252/21
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2021:0823.28O252.21.00
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Tenor
Gegen die Schuldnerin wird wegen einer Zuwiderhandlung gegen die in dem Beschluss vom 16.07.2021 – 28 O 252/21 – enthaltene Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.500,- Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500,- Euro ein Tag Ordnungshaft verhängt.
Die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens trägt die Schuldnerin.
Entscheidungsgründe
Gegen die Schuldnerin wird wegen einer Zuwiderhandlung gegen die in dem Beschluss vom 16.07.2021 – 28 O 252/21 – enthaltene Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.500,- Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500,- Euro ein Tag Ordnungshaft verhängt. Die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens trägt die Schuldnerin. Gründe I. Mit Beschluss vom 16.07.2021 – 28 O 252/21 - hat die erkennende Kammer es der Schuldnerin bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf, verboten, in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten und / oder zu verbreiten und / oder zu veröffentlichen und / oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen, 1. „(...)", wenn dies geschieht wie in dem auf dem lnstagram-Account „entfernt" veröffentlichten und nachfolgend wiedergegebenen Beitrag vom 15.06.2021: „Bilddarstellung wurde entfernt“ und/oder 2. a) (…) Also wenn wir jetzt schon exposen, dann möchte ich jemanden exposen, der wirklich an Vergewaltigung grenzt. Der mich ins Zimmer gedrängt hat. Mich irgendwo in Brandenburg in die Enge getrieben hat sozusagen. (...) Egal wo ich bin, egal was ich mache. Niemand darf mich anfassen. Niemand darf etwas mit mir machen. Wenn ich einmal sage: „F. nein, ich möchte nicht. F. nein, lass mich in Ruhe“. (…) Und das ist für mich, das grenzt an eine Vergewaltigung. Oder es fühlt sich an wie Vergewaltigung. (…) Ich möchte einfach nur, dass klargestellt ist, was für ein Mensch er ist, damit andere Frauen aufpassen. (…) Deswegen möchte ich nicht, dass Ihr F. bedroht oder beleidigt. Ich möchte einfach nur, dass Ihr aufklärt, dass sein Verhalten falsch ist. Dass er mit Frauen nicht so umgehen kann, auch wenn sie so aussehen wie, Ihr wisst schon was. Ich möchte einfach, dass er nicht weiterhin so dolle Unterstützung bekommt, wenn er so ein Verhalten an den Tag legt. wie nachfolgend auszugsweise als Screenshot abgebildet: „Bilddarstellung wurde entfernt“ und/oder b) „Bilddarstellung wurde entfernt“ und/oder c) (…) Wenn ich dafür, dass ich vergewaltigt wurde, ins Gefängnis muss. Dafür, dass ich offen rede, was mir zugestoßen ist. Wenn ich dafür ins Gefängnis muss, wenn ich dafür eine Strafe von der Polizei kriege, wenn ich dafür eine Strafe kriege von irgendeinem Staatsanwalt, dann nehme ich sie an, weil wenigstens war ich real und stand dafür, was mir passiert ist, und muss nicht wieder stillschweigen wie jede andere Frau. wie nachfolgend auszugsweise als Screenshot abgebildet: „Bilddarstellung wurde entfernt“ und/oder d) „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ wenn dies jeweils geschieht wie auf dem Instagram-Account „entfernt“ im Rahmen einer Instagram-Story mit dem Titel „entfernt!“, erstmals veröffentlicht am 15.06.2021. Der Beschluss vom 16.07.2021 ist der Schuldnerin durch den Gläubiger am 20.07.2021 zugestellt worden. Mit Antragsschrift vom 26.07.2021 teilte der Gläubiger mit, dass die Schuldnerin in acht Fällen gegen die einstweilige Verfügung verstoßen habe. Der Gläubiger ist der Auffassung, dass es sich jeweils um einen kerngleichen Verstoß handele und deswegen ein Ordnungsgeld festzusetzen sei. Er beantragt, gegen die Schuldnerin wegen Zuwiderhandlung gegen das Verbot aus dem Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.07.2021, Az.: 28 O 252/21 ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festzusetzen. Der Schuldnerin ist mit Verfügung vom 26.07.2021 Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Ordnungsmittelantrag des Gläubigers innerhalb von zwei Wochen gegeben worden, die ihr am 29.07.2021 zugestellt worden ist. Eine Stellungnahme ist bisher nicht erfolgt. II. Gegen die Schuldnerin war gemäß § 890 ZPO ein Ordnungsgeld festzusetzen, weil sie schuldhaft gegen das Verbot des Beschlusses vom 16.07.2021 verstoßen hat, indem sie am 22.07.2021 das folgende Bild „Bilddarstellung wurde entfernt“ gepostet hat und die drei Veröffentlichungen vom 17.07. und 18.07.2021, in denen sie Bilder mit dem Interview, das sie (…)gegeben hat, nach Zustellung der einstweiligen Verfügung nicht gelöscht hat. Darin liegen sog. kerngleiche Verstöße der Schuldnerin gegen das ausgesprochene Unterlassungsgebot, da die Behauptung, dass der Gläubiger sie vergewaltigt habe, wiederholt wird. Ob ein Schuldner gegen ein gerichtliches Äußerungsverbot verstoßen hat, bestimmt sich nach dem Inhalt des Verbotstenors. Vom Schutzumfang des Unterlassungstitels werden hierbei auch alle Handlungen und Behauptungen erfasst, die mit der im Tenor beschriebenen Handlung oder Behauptung im Kern überstimmen, d. h. die mit der verbotenen Verletzungshandlung zwar nicht identisch sind, die aber lediglich solche Abweichungen aufweisen, dass sie den Kern der verbotenen Handlung oder Behauptung unberührt lassen und deshalb als gleichwertig angesehen werden (vgl. OLG München, AfP 2001, 322; OLG Frankfurt, NJW-RR 2001, 187; KG, Beschluss vom 28.09.2007 - 9 W 115/07). Zur Auslegung des Unterlassungstitels sowie zur Ermittlung des Kerns der konkreten Verletzungshandlung sind die Entscheidungsgründe und mangels dieser die in Bezug genommene Antragsschrift des Gläubigers heranzuziehen (vgl. KG, Beschluss vom 28.09.2007 - 9 W 115/07). Vorliegend liegt in dem Posting vom 22.07.2021 eine – wenn auch nicht wortgleiche – Wiederholung des Vorwurfs und damit eine kerngleiche Verletzung hinsichtlich des Verbotstenors vor. Insbesondere in der Äußerung „Gott wird mich beschützen weil er die Wahrheit weiß“ liegt eine Wiederholung des Vorwurfs der Vergewaltigung. Gleiches gilt hinsichtlich der nicht gelöschten Postings vom 17. und 18.07.2021. Diese enthalten (lesbare) Bilder des (…) veröffentlichten Interviews, in dem die Schuldnerin den Vorwurf der Vergewaltigung wiederholt. Die Übrigen durch den Gläubiger aufgeführten Postings stellen hingegen keine kerngleichen Verletzungshandlungen dar. In dem auf Bl. 9 der Antragsschrift wiedergegebenen Posting vom 22.07.2021 liegt keine Wiederholung des Tatvorwurfs, sondern es handelt sich um eine Kritik daran, dass sich das Opfer einer Vergewaltigung in einer bestimmten Art und Weise zu verhalten habe. Das auf Bl. 12 der Antragsschrift wiedergegebenen Posting vom 21.07.2021, in dem Nachrichten von dritten Personen wiedergegeben werden, stellt kein Behaupten eines Vergewaltigungsvorwurfs dar, sondern das Verbreiten von Ansichten Dritter. Hinsichtlich des Video-Statements vom 19.07.2021 (Bl. 27 der Antragsschrift) lieget ebenfalls keine Wiederholung des Tatvorwurfs vor. Insbesondere liegt eine solche nicht in dem bloßen Gebrauch des Wortes „Peiniger“. Gleiches gilt hinsichtlich des nicht gelöschten Videos vom 21.07.2021 (Bl. 29 des Antrags). Soweit kerngleiche Verletzungshandlungen vorliegen, geschahen die Verstöße auch schuldhaft. Indem die Schuldnerin die Postings vom 17. und 18.07.2012 nicht gelöscht hat, handelte sie zumindest fahrlässig. Danach war ein Ordnungsgeld zu verhängen, dessen Höhe die Kammer angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falls gegen die Schuldnerin mit 1.500,- Euro für angemessen hält. Die Höhe des Ordnungsgeldes orientiert sich an der Schwere des Verstoßes und dessen Bedeutung für den Gläubiger sowie an dem Zweck des Ordnungsgeldes, den Schuldner durch ein empfindliches Übel zur künftigen Einhaltung des gerichtlichen Verbots anzuhalten. Bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes hat die Kammer berücksichtigt, dass mehrere Verstöße vorliegen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 Satz 3, 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert wird auf 6.000,- EUR festgesetzt. Da es im Zwangsmittelverfahren an einer speziellen Vorschrift bezüglich der Festsetzung des Streitwertes fehlt, stellt der vorliegende Beschluss eine selbständige Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG dar. Dieser Wert der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.1.2013 – I-20 W 137/12, 20 W 137/12). Maßgeblich ist danach der Wert, den die zu erwirkende Unterlassung für die Gläubigerin hat, also nach dem Interesse, das der Gläubiger an der Vornahme der Handlung hat. Dieser Wert muss geschätzt werden. Wie dies zu geschehen hat, ist in der Rechtsprechung streitig. Während nach der einen Auffassung das Interesse des Gläubigers in der Regel dem der Hauptsache entspricht, ist nach der anderen Meinung nur ein Bruchteil (im Normalfall 1/5 bis 1/3) des Werts der Hauptsache anzusetzen. Nach wiederum anderer Auffassung soll sich jede schematische Betrachtung verbieten. Maßgeblich sollen vielmehr allein die Umstände des jeweiligen Einzelfalls sein, insbesondere die Schwere des Verstoßes, die Gefahr weiterer Wiederholungen sowie der Grad des Verschuldens des Schuldners (zum Streitstand siehe OLG Köln, Beschluss vom 24.3.2005 – 25 WF 45/05, m.w.N.; OLG Celle, Beschluss vom 23.4.2009 – 13 W 32/09, m.w.N.). Die Kammer schließt sich dabei der vermittelnden Ansicht des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 10.1.2013 – I-20 W 137/12, 20 W 137/12) an, nach der im Regelfall von einem Bruchteil des Wertes der Hauptsache auszugehen ist und sich dieser Bruchteilswert nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls erhöhen oder reduzieren kann. Der Senat des OLG Düsseldorf führt hierzu aus: „Der Auffassung, dass der Wert des Erfüllungsinteresses dem der Hauptsache entsprechen soll, kann für den Fall des § 890 Abs. 1 ZPO nicht gefolgt werden. Im Anwendungsbereich des § 888 Abs. 1 ZPO geht es dem Gläubiger mit seinem Zwangsgeldantrag darum, zu erreichen, dass der Schuldner die titulierte Handlung vornimmt. Dies rechtfertigt es, sein Interesse an der Festsetzung des Zwangsgeldes mit seinem Erfüllungsinteresse gleichzusetzen. Im Fall des § 890 Abs. 1 ZPO zielt der Zwangsgeldantrag des Gläubigers zwar ebenfalls darauf ab, den Schuldner zu Erfüllung des Titels anzuhalten. Der darin benannte Unterlassungsanspruch unterscheidet sich aber von dem auf ein positives Tun gerichteten Anspruch dadurch, dass er nicht durch einen einmaligen Akt endgültig erfüllt werden kann, sondern auf einen Dauerzustand zielt, während dessen die verbotene Handlung nicht vorgenommen wird. Das konkrete Vollstreckungsverfahren kann daher niemals dazu führen, dass der Anspruch endgültig erfüllt ist. Vielmehr kann, indem ein in der Vergangenheit liegender Verstoß geahndet wird, nur darauf hingewirkt werden, dass ein solcher Verstoß in Zukunft unterbleibt. Dementsprechend kann auch der Streitwert für das konkrete Vollstreckungsverfahren regelmäßig nur einen Bruchteil des Hauptsachestreitwertes ausmachen.“ Ausgehend von dem Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren von 20.000,- EUR erscheint der Kammer unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles ein Streitwert von 6.000,- EUR für das Vollstreckungsverfahren als angemessen.