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Beschluss

28 O 252/21

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2021:0716.28O252.21.00
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Tenor

I.        Im Wege der

einstweiligen Verfügung

wird nach Anhörung der Antragsgegnerin angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,

v e r b o t e n,

in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten und / oder zu verbreiten und / oder zu veröffentlichen und / oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen,

1.       „(...)",

wenn dies geschieht wie in dem auf dem lnstagram-Account „entfernt" veröffentlichten und nachfolgend wiedergegebenen Beitrag vom 15.06.2021:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

und/oder

2.

a)      (…) Also wenn wir jetzt schon exposen, dann möchte ich jemanden exposen, der wirklich an Vergewaltigung grenzt. Der mich ins Zimmer gedrängt hat. Mich irgendwo in Y. in die Enge getrieben hat sozusagen. (...) Egal wo ich bin, egal was ich mache. Niemand darf mich anfassen. Niemand darf etwas mit mir machen. Wenn ich einmal sage: „F. nein, ich möchte nicht. F. nein, lass mich in Ruhe“. (…) Und das ist für mich, das grenzt an eine Vergewaltigung. Oder es fühlt sich an wie Vergewaltigung. (…) Ich möchte einfach nur, dass klargestellt ist, was für ein Mensch er ist, damit andere Frauen aufpassen. (…) Deswegen möchte ich nicht, dass Ihr F. bedroht oder beleidigt. Ich möchte einfach nur, dass Ihr aufklärt, dass sein Verhalten falsch ist. Dass er mit Frauen nicht so umgehen kann, auch wenn sie so aussehen wie, Ihr wisst schon was. Ich möchte einfach, dass er nicht weiterhin so dolle Unterstützung bekommt, wenn er so ein Verhalten an den Tag legt.

wie nachfolgend auszugsweise als Screenshot abgebildet:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

und/oder

b)

„Bilddarstellung wurde entfernt“

und/oder

c)      (…) Wenn ich dafür, dass ich vergewaltigt wurde, ins Gefängnis muss. Dafür, dass ich offen rede, was mir zugestoßen ist. Wenn ich dafür ins Gefängnis muss, wenn ich dafür eine Strafe von der Polizei kriege, wenn ich dafür eine Strafe kriege von irgendeinem Staatsanwalt, dann nehme ich sie an, weil wenigstens war ich real und stand dafür, was mir passiert ist, und muss nicht wieder stillschweigen wie jede andere Frau.

wie nachfolgend auszugsweise als Screenshot abgebildet:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

und/oder

d)

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

wenn dies jeweils geschieht wie auf dem Instagram-Account „entfernt“ im Rahmen einer Instagram-Story mit dem Titel „entfernt!“, erstmals veröffentlicht am 15.06.2021.

II.      Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

III.   Streitwert: 20.000,- €

Entscheidungsgründe
I. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird nach Anhörung der Antragsgegnerin angeordnet: Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, v e r b o t e n, in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten und / oder zu verbreiten und / oder zu veröffentlichen und / oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen, 1. „(...)", wenn dies geschieht wie in dem auf dem lnstagram-Account „entfernt" veröffentlichten und nachfolgend wiedergegebenen Beitrag vom 15.06.2021: „Bilddarstellung wurde entfernt“ und/oder 2. a) (…) Also wenn wir jetzt schon exposen, dann möchte ich jemanden exposen, der wirklich an Vergewaltigung grenzt. Der mich ins Zimmer gedrängt hat. Mich irgendwo in Y. in die Enge getrieben hat sozusagen. (...) Egal wo ich bin, egal was ich mache. Niemand darf mich anfassen. Niemand darf etwas mit mir machen. Wenn ich einmal sage: „F. nein, ich möchte nicht. F. nein, lass mich in Ruhe“. (…) Und das ist für mich, das grenzt an eine Vergewaltigung. Oder es fühlt sich an wie Vergewaltigung. (…) Ich möchte einfach nur, dass klargestellt ist, was für ein Mensch er ist, damit andere Frauen aufpassen. (…) Deswegen möchte ich nicht, dass Ihr F. bedroht oder beleidigt. Ich möchte einfach nur, dass Ihr aufklärt, dass sein Verhalten falsch ist. Dass er mit Frauen nicht so umgehen kann, auch wenn sie so aussehen wie, Ihr wisst schon was. Ich möchte einfach, dass er nicht weiterhin so dolle Unterstützung bekommt, wenn er so ein Verhalten an den Tag legt. wie nachfolgend auszugsweise als Screenshot abgebildet: „Bilddarstellung wurde entfernt“ und/oder b) „Bilddarstellung wurde entfernt“ und/oder c) (…) Wenn ich dafür, dass ich vergewaltigt wurde, ins Gefängnis muss. Dafür, dass ich offen rede, was mir zugestoßen ist. Wenn ich dafür ins Gefängnis muss, wenn ich dafür eine Strafe von der Polizei kriege, wenn ich dafür eine Strafe kriege von irgendeinem Staatsanwalt, dann nehme ich sie an, weil wenigstens war ich real und stand dafür, was mir passiert ist, und muss nicht wieder stillschweigen wie jede andere Frau. wie nachfolgend auszugsweise als Screenshot abgebildet: „Bilddarstellung wurde entfernt“ und/oder d) „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ wenn dies jeweils geschieht wie auf dem Instagram-Account „entfernt“ im Rahmen einer Instagram-Story mit dem Titel „entfernt!“, erstmals veröffentlicht am 15.06.2021. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. III. Streitwert: 20.000,- € Gründe : Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 06.07.2021 ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat das Vorliegen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht. Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, Art. 1 und 2 GG unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers. Bei den angegriffenen Äußerungen handelt es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen bzw. um Meinungsäußerungen mit dem unwahren Tatsachenkern, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin vergewaltigt habe. Die Glaubhaftmachungslast für die Wahrheit der Behauptung trifft vorliegend die Antragsgegnerin, da es aufgrund der Ehrenrührigkeit zu einer Beweislastumkehr kommt. Die Antragsgegnerin hat eine eidesstattliche Versicherung vom 02.07.2021 vorgelegt, in der sie angibt, dass der Antragsteller (…). Dieser steht jedoch die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 05.07.2021 gegenüber, in der er versichert, die Antragsgegnerin weder vergewaltigt noch sexuell missbraucht zu haben. (…)Aufgrund der sich widersprechenden eidesstattlichen Versicherung ist der Antragsgegnerin die Glaubhaftmachung nicht gelungen. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Behauptung der Antragsgegnerin, dass anderen Frauen das Gleiche passiert sei. Diesbezüglich fehlt es an einer Glaubhaftmachung. Aus den als Anlage Ag. 5 vorgelegten Screenshots, denen aufgrund der Anonymisierung auch nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert zukommt, ergibt sich dies nicht. Dort werden größtenteils lediglich Vorfälle, die dritte Personen (eine Freundin etc.) betreffen, mitgeteilt. Zudem erfolgen die Schilderungen nicht hinreichend konkret. Soweit konkretere Angaben gemacht werden, tragen diese den Vorwurf einer Vergewaltigung nicht. Ebenso ergibt sich entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin aus dem von ihr als Anlage Ag. 3 vorgelegten Videos nicht, dass der Antragsteller die von ihr erhobenen Vorwürfe eingeräumt hat. Soweit er dort äußert: „Ich weiß einfach nicht, was diesem Mädchen einfällt, im Internet so ein riesen Drama daraus zu machen, dass ich sie vergewaltigt hab“ ist dies offensichtlich nicht als Eingeständnis der Vorwürfe anzusehen, sondern vielmehr dahingehend zu verstehen, dass die Antragsgegnerin ein Drama daraus mache, dass er sie vergewaltigt haben soll. Soweit der Tenor der einstweiligen Verfügung von dem gestellten Antrag abweicht, hat die Kammer den Antrag ausgelegt bzw. von der Möglichkeit des § 938 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht, ohne dass damit eine Teilzurückweisung erfolgt wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.