Urteil
24 O 247/20
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2021:0422.24O247.20.00
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Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand : Der Kläger beteiligte sich 2005 an der F Q N GmbH & Co. KG IV (im Folgenden: der Fonds). Grundlage war der Prospekt. In dem Prospekt wird beschrieben, wie eine mittelbare Beteiligung der Anleger an dem Fonds über die nachfolgend genannte Treuhänderin zustande kommt. In dem Gesellschaftsvertrag, der im Prospekt mit abgedruckt ist, heißt es in § 5 Ziffer 3 auszugsweise: Die Treuhandkommanditistin kann im Hinblick auf ihren Kommanditanteil, jedoch nicht in Höhe des eigennützig gehaltenen Anteils, mit natürlichen und juristischen Personen Treuhandverträge dahingehend abschließen … In § 6 Ziffer 1 heißt es: Die Kommanditeinlage der Gründungskommanditistin ist erbracht. Die eigennützige Kommanditeinlage der Treuhandkommanditistin ist sofort zur Einzahlung fällig. Die U U1 T GmbH (im Folgenden: U GmbH) ist im Prospekt als Treuhandkommanditistin bezeichnet. Sie wurde am 02.11.2005 ins Handelsregister als Kommanditistin eingetragen. Als Vergütung für die Treuhandkommanditistin waren für jedes Geschäftsjahr 0,03 % der Summe der bis zum 31.12. des betreffenden Geschäftsjahres der Gesellschaft eingezahlten Pflichteinlagen der Kommanditisten der Gesellschaft vorgesehen. Wenn die Pflichteinlagen einen Betrag von 20 Mio. € überschritten, sollte die Vergütung degressiv sein. Die U GmbH war auch Mittelverwendungskontrolleurin und erhielt als solche jährlich weitere 0,07 % der eingezahlten Pflichteinlagen als Vergütung. Der Kläger verklagte die U GmbH auf Zahlung von Schadensersatz mit der Begründung, sie habe für namentlich genannte Prospektfehler, über die die U GmbH nicht aufgeklärt habe, einzustehen. Nach Insolvenz der U GmbH wurde der Rechtsstreit als Tabellenfeststellungsklage fortgeführt. Mit rechtskräftigem Urteil des KG vom 23.06.2020 – 14 U 116/17 – (Anlage K 53) wurde zur Insolvenztabelle eine Forderung des Klägers in Höhe von 19.341,, 46 € für den Ausfall festgestellt. Das KG ging von Prospektfehlern aus, da dem Kläger das Risiko der Anlage falsch dargestellt worden sei, insbesondere im Zusammenhang mit dem Finanzierungsinstrument der Inhaberschuldverschreibungen, aber auch hinsichtlich des ggf. drohenden Insolvenzrisikos und bzgl. einer etwaigen Nachschusspflicht. Die U GmbH habe ihre entsprechende Aufklärungspflicht gegenüber beitrittswilligen Anlegern sowohl als aufnehmende Kommanditistin als auch als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages schuldhaft verletzt. Über das Vermögen der U GmbH ist seit dem 01.04.2018 das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet. Zwischen der Sozietät Dr. I, T1 & Partner GbR, E, und der Beklagten bestand ein Vermögensschadenshaftpflichtversicherungsvertrag, auf der Grundlage des 21. Nachtrags zum Versicherungsschein. Als mitversichert ist dort aufgeführt die U GmbH. In den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für Steuerberater (BBR-S) heißt es unter B. II Ziff. 6, der Versicherungsschutz erstrecke sich auch auf die Tätigkeiten, die nach § 57 Abs. 3 Nr. 2, 3 und 6 StBerG mit dem Beruf vereinbar seien, und zwar die Tätigkeit als nicht geschäftsführender Treuhänder. Unter 5. – Ausschlüsse- der BBR-S heißt es unter Ziffer 5.3: „Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die dadurch entstanden sind, dass a) der Versicherungsnehmer im Bereich eines unternehmerischen Risikos, das sich im Rahmen einer versicherten Tätigkeit ergibt, einen Verstoß begeht, z.B. als Insolvenzverwalter bei der Fortführung eines Unternehmens, als Testamentsvollstrecker, soweit ein gewerbliches Unternehmen zum Nachlass gehört. b) … Mit Anwaltsschreiben vom 07.10.2020 teilte die Beklagte den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, die Beklagte sei für den geltend gemachten Anspruch aus den der Klägerseite bekannten Gründen nicht eintrittspflichtig. Der Kläger behauptet , die U GmbH sei erst zeitgleich mit der Eintragung ins Handelsregister am 02.11.2005 dem Fonds beigetreten. Zu diesem Zeitpunkt hätten mehrere Anleger bereits ihre Beitrittserklärungen abgegeben. Die U GmbH habe auch keine eigenen eigennützigen Anteile am Fonds gehalten. Im Gesellschaftsvertrag sei nur die Möglichkeit eines Erwerbs von eigennützigen Anteilen vorgesehen bzw. angedeutet gewesen. Am Gewinn und Verlust des Fonds sei die U GmbH nicht beteiligt gewesen. Der Hinweis der Beklagten auf die Regelung betreffend die Vergütung der U GmbH besage nichts, da gegen eine Vergütung für den geschäftsführenden Treuhänder nichts einzuwenden sei, auch dann nicht, wenn sie sich am Umfang der gezeichneten Beteiligungen orientiere. Zudem sei die Höhe der Vergütung branchenüblich. Ziff. 5.3 der BBR-S sei aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers dahingehend zu verstehen, dass tatsächlich eine unternehmerische Beteiligung vorliegen müsse; eine solche sei vorliegend aber eben nicht gelebt worden. Der U GmbH sei vor Aufnahme ihrer Treuhandtätigkeit bei der Fondsgesellschaft klar gewesen, dass kein Versicherungsschutz bestehen würde, wenn sie eigene Anteile an der Fondsgesellschaft halte. Da ihr dies bekannt gewesen sei und sie bewusst auf das Halten von eigenen Anteilen verzichtet habe, könne der vorgenannte Deckungsausschluss nicht greifen. An der Vertragsgestaltung sei die U GmbH nicht beteiligt gewesen. Der Kläger nimmt u.a. Bezug auf die Aussagen der von ihm auch im vorliegenden Verfahren benannten Zeugen M und L, die diese am 31.03.2016 vor dem LG N – 22 O 16253/15 – getätigt haben (Anlage K 19) und beantragt, die entsprechende Sitzungsniederschrift im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten. Die U GmbH habe auch keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des Fonds gehabt. Es habe sich um eine nicht geschäftsführende Treuhand gehandelt. Auch insoweit nimmt der Kläger u.a. Bezug auf die Aussagen der Zeugen M und L. Der Kläger meint, die Verletzung der Aufklärungspflicht resultiere nur aus der beruflichen Stellung der U GmbH als Steuerberaterin und nicht aus dem Status als Gesellschafterin. Dass daneben auch eine Haftung der U GmbH wegen Pflichtverletzung als künftige Gesellschafterin der Fondsgesellschaft in Betracht komme, sei für die Frage der Eintrittspflicht der bei der Beklagten unterhaltenen Berufshaftpflichtversicherung ohne Belang. Seien in einem Haftpflichturteil mehrere schadensverursachende Pflichtverletzungen festgestellt worden, von denen eine übrig bleibe, die nicht von einem Risikoausschluss erfasst werde, so bestehe insoweit zugunsten des Versicherungsnehmers Bindungswirkung. Der Kläger behauptet, die U GmbH habe vor Aufnahme ihrer Funktion als Treuhänderin und Mittelverwendungskontrolleurin des Fonds der Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Vergewisserung des Versicherungsschutzes den streitgegenständlichen Emissionsprospekt übermittelt und hinsichtlich der Darstellung ihrer Tätigkeit auf den im Prospekt abgedruckten Treuhand- und Mittelverwendungskontrollvertrag hingewiesen. Von der Rechtsvorgängerin der Beklagten seien gegenüber der U GmbH keine Einwände oder Bedenken erhoben worden, dass die Tätigkeit möglicherweise nicht vom Versicherungsschutz des streitgegenständlichen Berufshaftpflichtvertrages umfasst sei. Der hierfür seitens des Klägers benannte Zeuge U2 sei als Mitglied der Sozietät Dr. I pp. mit der Verhandlungsführung beauftragt gewesen. Er habe mit einem externen Vertriebsmitarbeiter der I1, dessen Namen dem Kläger jedoch – demgegenüber aber der Beklagten – nicht bekannt sei, den Umfang und den Inhalt des Versicherungsvertrages und das bei der Versicherungsnehmerin und den Mitversicherten abzusichernde Risiko besprochen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 16.005,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2020 Zug-um-Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche des Klägers aus dessen Beteiligung an der F Q N GmbH & Co. KG IV vom 12.09./15.09.2005 zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der in Ziff. 1 bezeichneten Abtretung der Ansprüche des Klägers in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.072,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; hilfsweise: festzustellen, dass der U U1 Steuerberatungsgesellschaft GmbH gegen die Beklagte aufgrund des vom Kammergericht im Urteil vom 23.06.2020 – 14 U 116/17 – unter Ziff. 1 des Tenors festgestellten Forderung des Klägers ein Befreiungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer 00-00000 zusteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte geht davon aus , die Tätigkeit der U GmbH als Treuhandkommanditistin habe sich so weit von dem Berufsbild des Steuerberaters entfernt, dass bereits deshalb kein Deckungsschutz bestehe. Jedenfalls handele es sich um eine geschäftsführende Treuhand, die die U GmbH ausgeübt habe. Sie habe bereits nach dem Gesellschaftsvertrag wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben können. Sie führt hierzu im Einzelnen aus. Zudem habe es sich für die U GmbH um eine unternehmerische Tätigkeit gehandelt, was sich schon aus § 6 des Gesellschaftsvertrages ergebe, wo von eigennützigen Anteilen des Treuhandkommanditisten die Rede sei. Der Umstand, dass die U GmbH als Treuhänderin und Mittelverwendungskontrolleurin insgesamt 0,1 % der gezeichneten Anlage jährlich als Vergütung erhalten sollte, zeige ebenfalls ihre unternehmerische Beteiligung, da die U GmbH darauf aus gewesen sei, möglichst viele Anleger für den Fonds zu gewinnen. Die U GmbH sei schuldrechtlich bereits vor Eintragung in das Handelsregister Kommanditistin geworden. Bereits rechtslogisch müsse sie zudem ihren Anteil erhöht haben, bevor ein Anleger die Beteiligung über die U GmbH habe bewirken können. Eine unternehmerische Beteiligung der U GmbH ergebe sich zudem aus §§ 171, 172 HGB. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Erörterungen im Termin vom 03.12.2020 Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger als der Geschädigten, die gegen die Mitversicherte des Berufshaftpflichtversicherungsvertrages einen rechtskräftigen Titel erlangt hat, steht gegenüber der Beklagten als Berufshaftpflichtversicherer der U GmbH aus der Beteiligung des Klägers am Fonds und im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang der U GmbH anzulastende Pflichtverletzung kein Anspruch zu. Ein Deckungsanspruch besteht nicht. Es greift der Deckungsausschluss der unternehmerischen Tätigkeit, Ziffer 5.3 a) BBR-S. Ausweislich des Gesellschaftsvertrages war vorgesehen, dass die U GmbH eigennützige Anteile erwirbt. In dem Erwerb eigennütziger Anteile liegt eine unternehmerische Beteiligung an dem Fonds, wie auch der Kläger selbst – in Überstimmung mit dem OLG L1 (Beschluss vom 29.12.2016 – 9 U 120/16 -, juris) ausdrücklich einräumt. Eigennützige Kommanditanteile sind mit einer unmittelbaren Beteiligung am Gewinn und Verlust verbunden. Auch wenn dies nicht umgesetzt worden ist – so die Zeugen M und L vor dem LG N1 am 31.03.2016 im Verfahren 22 O 16253/15 – liegt die unternehmerische Tätigkeit der U GmbH gerade darin, dass im Prospekt der Erwerb eigennütziger Kommanditanteile nicht nur als Möglichkeit sondern als feststehend beschrieben wird. Anders kann man die im Tatbestand zitierten Stellen aus dem Gesellschaftsvertrag nicht verstehen. Dort heißt es gerade nicht nur (sinngemäß), die U GmbH habe das Recht, auch eigennützige Anteile zu erwerben, sondern es ist in § 5 Ziff. 3 und § 6 Ziff. 1 von „dem eigennützig gehaltenen Anteil“ die Rede und weiter: „Die eigennützige Kommanditeinlage der Treuhandkommanditistin ist sofort zur Einzahlung fällig.“ Hieraus ergibt sich, dass der Erwerb einer eigennützigen Kommanditeinlage nach außen hin angestrebt war. Bereits hierin liegt die unternehmerische Betätigung der U GmbH in Bezug auf den Fonds. Denn hierzu zählen auch entsprechende Vorbereitungshandlungen; ebenso wie die Kaufmannseigenschaft im Sinne des § 1 HGB nicht voraussetzt, dass der Kaufmann bereits bestimmte Handelsgeschäfte abgewickelt hat. Die laut Gesellschaftsvertrag angestrebte unternehmerische Beteiligung der U GmbH entsprach auch ihrem Willen. Da die U GmbH mehrfach im Prospekt namentlich genannt ist, kann nicht angenommen werden, die entsprechende Aussage im Prospekt, insonderheit im Gesellschaftsvertrag, sei etwa ohne ihre Kenntnis und Billigung erfolgt und die Aussagen im Gesellschaftsvertrag bezüglich der eigennützigen Kommanditanteile der U GmbH am Fonds seien ohne Absprache mit der U GmbH oder jedenfalls ohne deren Wissen und Billigung erfolgt. Soweit der Kläger behauptet, die U GmbH sei an der Vertragsgestaltung nicht beteiligt gewesen, bestreitet sie jedoch nicht – was ansonsten auch gänzlich fernliegend wäre -, dass der U GmbH vor Herausgabe des Prospekts, das auch den Gesellschafts- und den Treuhandvertrag enthalten hat, die Prospektgestaltung bekannt gewesen ist, ohne dass sie gegen irgendeine Formulierung, auch soweit es sie selbst betrifft, Einwände erhoben hätte. Die Zeugen M und L haben lediglich bekundet, die U GmbH habe keine eigenen Kommanditanteile erworben; es habe nur die Möglichkeit der U GmbH geregelt werden sollen, eigene Anteile am Fonds zu erwerben, und – so der Zeuge M - wegen der vorgenannten Formulierungen im Gesellschaftsvertrag müsse man die Vertragsjuristen fragen, die den Vertrag entworfen hätten; der Erwerb eigener Anteile sei nie vorgesehen gewesen. Es mag ja sein, dass die U GmbH nie ernsthaft erwogen hat, eigennützige Anteile zu erwerben. Nach den eindeutigen Regelungen im Gesellschaftsvertrag war dies jedoch vorgesehen, und zwar nicht nur als bloße Möglichkeit. Die U GmbH wird dort als Kommanditistin behandelt, die sich nicht nur als Treuhandkommanditistin am Fonds beteiligt, sondern auch mit eigennützigen Anteilen. Wenn eine unternehmerische Beteiligung nicht nach außen beabsichtigt gewesen wäre, wären die Regelungen betreffend den Erwerb eigennütziger Anteile von vornherein überflüssig gewesen. Der Verweis des Zeugen M auf die „Vertragsjuristen“ befremdet zudem, da doch der Zeuge L, der damalige Geschäftsführer der U GmbH, seines Zeichens auch selbst Rechtsanwalt ist und auch nicht angenommen werden kann, die „Vertragsjuristen“ hätten etwa eigenmächtig Dinge in den Gesellschaftvertrag geschrieben, die auf Seiten der U GmbH niemand bemerkt oder richtig verstanden hätte. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass es nach dem Vortrag des Klägers außer den Regelungen im Gesellschaftsvertrag keine weiteren (abweichenden) Vereinbarungen zwischen der U GmbH und dem Fonds gab, so dass auch von daher die Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag nicht als leeres Geklappere angesehen werden können. Im Übrigen ist der Vortrag des Klägers, die U GmbH sei an der Vertragsgestaltung nicht beteiligt gewesen, bereits vom Ansatz her nicht nachvollziehbar, jedenfalls was die Passagen im Gesellschaftsvertrag angeht, die die U GmbH selbst betreffen. Es kann daher dahinstehen, ob eine unternehmerische Betätigung der U GmbH auch deshalb anzunehmen ist, weil sie – so die Behauptung der Beklagten – bereits vor deren Eintragung im Handelsregister schuldrechtlich der Fondsgesellschaft beigetreten war mit der Folge der unmittelbaren persönlichen Haftung nach §§ 171 Abs. 1, 176 Abs. 2 HGB für die bis zur Eintragung entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Selbst wenn man – anders als die Kammer – annehmen wollte, die U GmbH habe mit dem im Gesellschaftsvertrag nach außen bezeugten Willen einer unternehmerischen Beteiligung keine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt, ändert sich am Ergebnis nichts. Es bliebe dann gleichwohl, dass neu aufzunehmende Kommanditisten die vorgenannten Regelungen im Gesellschaftsvertrag so verstehen mussten, die U GmbH beteilige sich auch mit eigennützigen Kommanditanteilen am Fonds. Mit dieser von der U GmbH gebilligten Aussage im Prospekt hat sie gleichzeitig damit geworben, dass auch sie selbst die Anlage für seriös und gewinnversprechend hält, denn andernfalls würde sie sich nicht mit eigennützigen Anteilen und den damit verbundenen Gewinnerwartungen und der Einschätzung, zu einem Verlust werde es wohl nicht kommen, am Fonds beteiligen. Die Vorstellung der Anleger ging also dahin und sollte nach der Vorstellung der U GmbH auch dahin gehen, dass die Anlage sich unbedingt empfiehlt, wenn der Treuhandkommanditist selbst sich mit einer eigenen Kommanditeinlage daran beteiligt und damit sein Vertrauen in den Fonds zum Ausdruck bringt. Die U GmbH hat sich danach mit in das Vertriebsgefüge des Fonds einbinden lassen und ist daher wie der Fonds selbst als Unternehmerin aufgetreten. Zudem hat sie damit ihre neutrale Stellung als Treuhandkommanditistin verlassen und angestrebt, mit der vorliegenden Werbeaussage möglichst viele Anleger für den Fonds zu gewinnen, damit der Fonds floriert und sie selbst dann entsprechende Mehreinnahmen, jedenfalls über die jährliche Vergütung, deren Höhe an die Höhe der gezeichneten Treuhandbeteiligungen gekoppelt war, generieren kann. Dies geht über die Vereinbarung einer jährlichen Vergütung als solche deutlich hinaus. Hieran muss die U GmbH sich festhalten lassen und kann sich nun nicht darauf zurückziehen, eigentlich sei sie ja nur gewöhnliche Treuhandkommanditistin gewesen; dies war sie nach ihrem äußeren Erscheinungsbild, das allein maßgeblich ist und nicht etwaige (für die Anleger) geheimen Vorbehalte, sich doch nicht mit eigennützigen Anteilen am Fonds zu beteiligen, nicht. Soweit der Kläger meint, allein maßgeblich sei nach Wortlaut und Sinn der Deckungsausschlussklausel, ob die U GmbH tatsächlich eigennützige Kommanditanteile gehalten habe, so kann dem nicht gefolgt werden. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind. Weiter ist der typische Adressatenkreis der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen (zur Definition des durchschnittlichen Versicherungsnehmers und die Hervorhebung des Bezugs auf den jeweiligen Adressatenkreis vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.11.2020 – IV ZR 217/19 -, juris). Vorliegend ist also auf den Kreis der rechts- und geschäftsgewandten Steuerberater abzustellen. Diesem Verkehrskreis ist ohne weiteres geläufig, dass bereits Vorbereitungshandlungen für eine unternehmerische Tätigkeit als Bestandteil der unternehmerischen Tätigkeit selbst anzusehen sind, da es andernfalls zu einer künstlichen Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs kommen würde. Auch erschließt sich dem maßgeblichen Verkehrskreis unmittelbar, dass die Deckungsausschlussklausel der unternehmerischen Betätigung nach ihrem sich aufdrängenden Sinn und Zweck auch dann greift, wenn nach außen der Anschein einer unternehmerischen Betätigung zum Zwecke des Gewinnstrebens zurechenbar gesetzt wird. Der Deckungsausschluss will – auch aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers aus den beteiligten Kreisen, vorliegend also der rechts- und geschäftsgewandten Steuerberater - von vornherein verhindern, dass eine Deckungspflicht im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit besteht, denn letztere ist naturgemäß risikobehafteter. Gerade wenn ein Treuhandkommanditist/Treuhänder – wie vorliegend - sich nicht auf die Rolle beschränkt, die ihm im Rahmen einer neutralen Verwaltungstreuhand zukommt, sondern sich auch unternehmerisch betätigt oder zumindest einen entsprechenden Rechtsschein setzt, um den eigenen Gewinn zu erhöhen, besteht auch die Gefahr, dass er gerade wegen seiner unternehmerischen Beteiligung seine Pflichten gegenüber den Anlegern nicht genauestens beachtet, eben um den eigenen unternehmerischen Erfolg zu gewährleisten. Soweit der Kläger behauptet, die U GmbH habe bewusst auf das Halten von eigenen Anteilen verzichtet, weil ihr klar gewesen sei, dass sonst kein Deckungsschutz bestünde, ist dies für die Auslegung der Klausel unerheblich, denn es ist nicht auf das Verständnis des jeweiligen konkreten Versicherungsnehmers/Versicherten abzustellen, sondern auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Sollte sich die Geschäftsführung der U GmbH wegen der Auslegung der Klausel in einem Irrtum befunden haben – was im Übrigen nur schwer vorstellbar ist -, so wäre dies unerheblich, da es um einen Deckungsausschluss geht, der allein objektiv anknüpft, und nicht um eine Obliegenheitsverletzung. Soweit der Kläger meint, aus dem rechtskräftigen Haftpflichturteil ergebe sich mit Bindungswirkung für den vorliegenden Deckungsprozess, dass nur eine Pflichtverletzung der U GmbH aus dem Treuhandvertrag in Rede stehe und nicht eine solche als Treuhandkommanditistin, lässt sich dies dem Haftpflichturteil nicht entnehmen; im Gegenteil. Im Übrigen kommt die auf dem sog. Trennungsprinzip beruhende Bindungswirkung nicht den rechtlichen Schlussfolgerungen im Haftpflichturteil zu sondern den für eine Pflichtverletzung im Haftpflichtprozess festgestellten Tatsachen (C, Urteil vom 08.12.2010 – IV ZR 211/07 -, juris). Die Stellung der U GmbH als Treuhandkommanditistin ist im Haftpflichtprozess festgestellt und auch die mangelhafte Aufklärung des Klägers. Der Kläger meint auch zu Unrecht, jedenfalls bestehe eine Deckung, soweit es um Pflichtverletzungen der U GmbH als Vertragspartner des Klägers aus dem Treuhandvertrag gehe. Die Tätigkeit der U GmbH gegenüber den Anlegern im Zusammenhang mit deren Beitritt lässt sich nicht aufspalten in die Rolle der U GmbH als Treuhandkommanditistin und als zukünftige Vertragspartnerin des Treuhandvertrages, da beides rechtlich und wirtschaftlich ineinander greift (vgl. insoweit auch OLG Köln, Beschluss vom 29.12.2016 – 9 U 120/16 -, juris). Der Deckungsausschluss der unternehmerischen Betätigung greift auch nicht nur dann, wenn etwa dem Mitversicherten eine unternehmerische Fehlentscheidung unterlaufen ist, aus der sich ein Schadensersatzanspruch eines Dritten ergibt. Sinn und Zweck des Deckungsauschlusses hat die Kammer bereits dargetan. Die Gefahr, die in einer unternehmerischen Tätigkeit liegt, hat sich auch vorliegend realisiert, indem die U GmbH in einer Mehrzahl von Punkten die Anleger nicht gehörig insbesondere über Risiken, die mit der Fondsbeteiligung verbunden sind, informiert hat, sondern statt dessen durch den Hinweis auf die eigennützige Fondsbeteiligung der U GmbH geworben hat, um hierdurch die Einkünfte der U GmbH zu steigern. Soweit der Kläger meint, die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, weil ihre Rechtsvorgängerin auf den Treuhand- und Mittelverwendungskontrollvertrag hingewiesen worden sei, um den Deckungsumfang zu klären, so hilft ihr dies nicht weiter. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dem Grunde nach liegt schon deshalb nicht vor, weil zu dem Zeitpunkt, als das angebliche Schweigen des externen Vertrieblers erfolgt ist, noch kein Versicherungsfall eingetreten war. Auch die Annahme einer bindenden Erweiterung des Deckungsschutzes durch Schweigen ist fernliegend. Der Beklagten ist es auch nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die fehlende Deckungspflicht wegen einer unternehmerischen Betätigung der U GmbH zu berufen. Die Beklagte hat auch nach dem Vortrag des Klägers nicht ausdrücklich bestätigt, dass sie sich auf den vorgenannten Deckungsausschluss (der sich im Übrigen aus dem Treuhandvertrag selbst nicht ergibt, sondern erst aus dem Gesellschaftsvertrag) nicht berufen werde. Gerade wenn eine entsprechende Erkundigung erfolgt sein sollte, wäre es doch mehr als naheliegend gewesen, dass eine entsprechende Auskunft der Beklagten in Textform erbeten worden wäre oder zumindest der Name des Gesprächspartners notiert worden wäre, wenn die Auskunft, die auch aus Sicht der U GmbH bei objektiver Betrachtungsweise gerade nicht erteilt worden ist, von einer solch grundlegenden Bedeutung hätte sein sollen. Auch die U GmbH ist mithin nicht davon ausgegangen, dem Schweigen der Beklagten auf die angebliche Anfrage ggf. weitreichende Bedeutung beizumessen und die Beklagte an ihrem vermeintlich beredten Schweigen festhalten zu wollen. Auch ein Schadensersatzanspruch ist nicht konkret dargetan. Der Kläger trägt nicht vor, die U GmbH wäre nicht als Treuhänderin aufgetreten, wenn sie gewusst hätte, dass angesichts ihrer unternehmerischen Beteiligung kein Deckungsschutz besteht. Im Übrigen ist der Vortrag des Klägers zu der angeblichen Anfrage auch widersprüchlich. Zunächst ist vorgetragen worden, es sei eine Abklärung wegen des konkreten Fonds angestrebt worden, ohne dass ein Zusammenhang mit dem anstehenden Abschluss eines Versicherungsvertrages hergestellt worden ist; sodann heißt es, die Abklärung sei anlässlich eines Vertragsabschlusses gegenüber einem externen Vertriebler (welches Vertragsschlusses ? des 21. Nachtrags ?) erfolgt. Auch ist nicht ersichtlich, was denn eigentlich unter einem „externen Vertriebler“ zu verstehen sein soll. Die Klage kann demnach keinen Erfolg haben. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert : bis 20.000,- € (bei Deckungsklagen richtet sich der Streitwert bei titulierten Ansprüchen aus dem Haftpflichtverfahren auch nach den Zinsen und den Kosten des Haftpflichtverfahrens, soweit geltend gemacht)