Beschluss
1 T 75/21
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2021:0308.1T75.21.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Betroffenen vom 24.02.2021 (Bl. 39) wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 17.02.2021 – 61 XVII 514/20 S – (Bl. 28) insoweit aufgehoben, als die Überprüfungsfrist auf den 17.02.2028 festgesetzt wurde.
Der Beschluss wird sodann wie folgt ergänzt:
Das Gericht wird spätestens am 17.02.2023 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Betroffenen vom 24.02.2021 (Bl. 39) wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 17.02.2021 – 61 XVII 514/20 S – (Bl. 28) insoweit aufgehoben, als die Überprüfungsfrist auf den 17.02.2028 festgesetzt wurde. Der Beschluss wird sodann wie folgt ergänzt: Das Gericht wird spätestens am 17.02.2023 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. In dem betreuungsgerichtlichen Verfahren Auf die Beschwerde der Betroffenen vom 24.02.2021 (Bl. 39) wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 17.02.2021 – 61 XVII 514/20 S – (Bl. 28) insoweit aufgehoben, als die Überprüfungsfrist auf den 17.02.2028 festgesetzt wurde. Der Beschluss wird sodann wie folgt ergänzt: Das Gericht wird spätestens am 17.02.2023 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gründe I. Der Betroffene leidet seit dem Jahr 2001 an einer paranoiden Schizophrenie. Im Jahr 2001 kam es zu einer erheblichen Exazerbation, während welcher sich die Betroffene in ihrer Wohnung einschloss und die Nahrungsaufnahme verweigerte. In der Folgezeit setzte die Betroffene 15mal ihre Medikamente ab mit der Folge von Halluzinationen. Im Mai 2020 kehrte die Betroffene aus Großbritannien zurück, wo sie ein Masterstudium im Fach Soziologie absolviert hat. Nach ihrer Rückkehr setzte die Betroffene ihre Medikamente ab. Daher leidet sie derzeit unter erheblichen Halluzinationen. Mit Schreiben vom 19.11.2020 regte ihre Schwester die Einrichtung einer Betreuung an. Die Betroffene habe ihre Medikation abgesetzt, sie befinde sich in Lebensgefahr, da sie kaum esse und trinke. Sie leide unter erheblichen Halluzinationen, teile beispielsweise mit, dass sie sich im 2. Weltkrieg befinde. Nach einem Hausbesuch im Rahmen des Betreuungsprüfungsverfahren äußerte Herr M, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom Sozialpsychiatrischen Dienst der Stadt L, den Verdacht einer erneuten Exazerbation der paranoiden Schizophrenie. Die Betroffene kam ihm misstrauisch, anklingend paranoid vor. Der Sachverständige C kam in seinem Gutachten vom 04.01.2021 zu dem Ergebnis, dass eine Exazerbation der Psychose vorliege. Die Betroffene zeige Symptome eine Verfolgungswahns. Die Betroffene erklärte ihm, in der Wohnung seien überall Kabel, ihr Kühlschrank würde bis -1010 Grad kühlen und das Eis sei für einen Palast gedacht. Auf die Fragen des Gutachters ging die Betroffene nicht ein, sondern erklärte, die Nachbarn seien gefährlich und begann, Kabel auch im Flur zu vermuten. Aufforderungen zur Untersuchung konnte die Betroffene nicht folgen. Die Betroffene sei - so das Gutachten - aufgrund dessen nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selbständig zu besorgen und könne auch keinen freien Willen bezüglich der Frage der Betreuerbestellung bilden. Eine umfassende Betreuung sei erforderlich für den längstmöglichen Zeitraum. Mit Schreiben vom 29.01.2021 stellte der Sozialdienst der Tagesklinik B-Straße, in der sich die Betroffene auf Grundlage des PsychKG NRW befand, einen Eilantrag auf Einrichtung der gesetzlichen Betreuung. Die Betroffene verfüge über keine Krankenversicherung, da sie aufgrund ihres paranoiden Erlebens die ALG II Bescheinigung nicht bei der C-Versicherung abgeben konnte. Seitens der Vermieterin habe sie eine letzte Abmahnung erhalten, so dass auch die Wohnsituation gefährdet sei. Nach Anhörung des Betroffenen in Gegenwart der Beteiligten zu 3) hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 17.02.2021 eine umfassende Betreuung für die Betroffene in den Bereichen Aufenhaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Regelung des Postverkehrs, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegen über Behörden und Sozialversicherungsträgern und Wohnungsangelegenheiten angeordnet und den Beteiligten zu 2) zum Betreuer bestellt. Die Überprüfungsfrist wurde auf den 17.02.2028 festgesetzt. Während der Anhörung, die in der Tagesklinik B-Straße stattfand, zeigte sich die Betroffene trotz begonnener Medikation noch sehr gereizt. Gegen vorgenannten Beschluss hat der Betroffene mit Schreiben vom 24.02.2021 Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 26.02.2021 nicht abgeholfen hat. II. Die zulässige Beschwerde ist im wesentlichen unbegründet. Die Voraussetzungen zur Einrichtung einer Betreuung nach § 1896 Abs. 1, Abs. 3 BGB liegen vor. Die Betroffene leidet an einer psychischen Krankheit, kann aufgrund dieser Krankheit ihre Angelegenheiten nicht besorgen und die Betreuung ist für die Angelegenheiten, für die der Betreuer bestellt worden ist, erforderlich. Es besteht konkreter Handlungsbedarf und die Betreuung ist geeignet, die Situation zu Gunsten der Betroffenen tatsächlich zu verbessern (Götz, in: Palandt, BGB, Kommentar, 78. Aufl., § 1896 Rn. 8 m.w.N.). Das Gutachten des Sachverständigen C hat nachvollziehbar bestätigt, dass die Betroffene an einer derzeit exazerbierten paranoiden Schizophrenie leidet. Das Handeln der Betroffenen ist von Wahnvorstellungen geleitet.Sie wähnt sich verfolgt und in Gefahr. Aufgrund dessen war sie beipielsweise nicht in der Lage, die ALG II-Bescheinigung bei ihrer Krankenversicherung abzugeben, so dass sie über keinen Krankversicherungsschutz verfügte. Infolge der Erkrankung ist die Betroffene daher nicht in der Lage, in den genannten Bereichen ihre eigenen Angelegenheiten interessengerecht zu besorgen. Die Betroffene kann krankheitsbedingt nicht mit freiem Willen die Frage entscheiden, ob sie eine Betreuung ablehnt oder nicht. Sie ist in ihrer Auffassung beeinträchtigt durch ihr Wahnerleben, welches sie sogar am Führen eines Gesprächs hindert. Daher kann sie Ihren Willen bezüglich der Betreuungseinrichtung auch nicht frei von Krankheitssymptomen bilden. Die Kammer ist allerdings der Auffassung, dass bereits nach Ablauf von zwei Jahren die Notwendigkeit der Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung überprüft werden muss. Insoweit ist zu beachten, dass die Betroffene bereits seit 20 Jahren an paranoider Schizophrenie leidet. Eine gefährliche Situation, in der die Erkrankung zu selbstgefährdendem Verhalten geführt hat, wird nur für den Erkrankungsbeginn im Jahr 2001 und für den aktuellen Zeitraum berichtet. Zwar hat die Betroffene auch in der Zwischenzeit 15 Mal ihre Medikamente mit der Folge erheblicher Halluzinationen abgesetzt, ist aber offenbar über den Gesamtzeitraum bis heute ohne eine Betreuung ausgekommen. Die Schwester der Betroffenen berichtet dabei, dass sie auf die Medikamente gut anspricht. Unter Medikation war die Betroffene offenbar in der Vergangenheit trotz der Erkrankung über weite Zeiträume in der Lage, ihr Leben interessengerecht zu regeln. Immerhin hat sie es auch geschafft, ein Masterstudium im Ausland abzuschließen, wobei davon auszugehen ist, dass sie insoweit in der Lage war, ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln, da der erzielte Abschluss und das Leben im Ausland sonst kaum erklärlich sind. Insoweit wird es Aufgabe des Betreuers sein, die akuten Angelegenheiten der Betroffenen, wie momentan die Krankenversicherung und die Wohnungsangelegenheiten, zu regeln und dafür zu sorgen, dass die Betroffene in einen Lebensrhythmus kommt, in dem sie ihre Medikamente regelmäßig einnimmt. Es erscheint dann jedoch möglich, dass die Betroffene – trotz fortbestehender Erkrankung – durch fortgesetzte Einnahme der Medikation wieder ausreichende Selbständigkeit erlangt, so dass die Betreuung ggf. schon nach zwei Jahren aufgehoben werden könnte. Von einer Anhörung der Betroffenen konnte abgesehen werden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich seit der letzten Anhörung durch das Amtsgericht bereits nennenswert etwas geändert hat, zumal das Krankheitsbild seit Jahren, in seiner jetzigen Ausprägung sein Monaten besteht. Es ist daher nicht ersichtlich, dass durch eine persönliche Anhörung neue für die Entscheidung neue erhebliche Tatsachen zutage treten könnten. Aus dem gleichen Grund war die Einbeziehung der Verfahrenspflegerin in das Beschwerdeverfahren aus Sicht der Kammer nicht erforderlich. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Es besteht kein Anlass, einen der an dem Verfahren Beteiligten mit außergerichtlichen Kosten eines anderen Verfahrensbeteiligten zu belasten. IV. Gegen den Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe und zwar a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Beteiligten müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für das Bundesamt für Justiz. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgestreckt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .