OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 T 440/20

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2020:1217.1T440.20.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die sofortige Beschwerde des Herrn H vom 11.12.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 27.11.2020 über die Bestätigung des Insolvenzplans – 70a IN 81/20 – wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Herrn H vom 11.12.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 27.11.2020 über die Bestätigung des Insolvenzplans – 70a IN 81/20 – wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer. Gründe I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans. Die Geschäftstätigkeit der Schuldnerin besteht im Einzelhandel mit Damenmode als sog. Multi-Markenhändler. Der wichtigste Absatzmarkt der Schuldnerin ist der Einzelhandel. In den vergangenen Jahren hat die Schuldnerin Verluste erwirtschaftet und befindet sich seit 2018 im Restrukturierungsprozess. Nach weiterem Umsatzeinbruch infolge der Corona-Pandemie stellte die Schuldnerin am 07.04.2020 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und beantragte Anordnung der Eigenverwaltung. Mit Beschluss vom 01.08.2020 hat das Amtsgericht Köln das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin unter Anordnung der Eigenverwaltung eröffnet. Mit Schreiben vom 25.09.2020 reichte die Schuldnerin beim Amtsgericht Köln den Insolvenzplan vom 22.09.2020 ein. Ausweislich des Insolvenzplans ist die einzige Alternative zum Planvollzug die Liquidation des Unternehmens. Die Erfolgsaussichten eines etwaigen M&A Prozesses wurden ausweislich der Plandarstellung durch eine Marktwertstudie der M Partners GmbH als gering eingestuft; ein Verkaufserlös würde voraussichtlich nicht erzielt werden können und falls doch, jedenfalls keine höhere Quotenerwartung begründen, als die Plansanierung (S. 37 des Insolvenzplans). Für den Fall der Liquidation geht der Plan davon aus, dass die Masseverbindlichkeiten die freie Masse übersteigen werden mit der Folge, dass für die ungesicherten Gläubiger, zu denen auch der Beschwerdeführer gehört, eine Quote von 0,0 % zu erwarten ist (S. 27 ff. des Plans). Für den Fall der Durchführung des Insolvenzplans ist ausweislich des darstellenden Teils des Insolvenzplans für die ungesicherten Gläubiger eine Quote von 1 % zu erwarten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Insolvenzplan verwiesen. Mit Verfügung vom 07.10.2020 erfolgte die Ladung zum Erörterungs- und Abstimmungstermin. In der öffentlichen Bekanntmachung wurde der Termin als „Termin zur Erörterung des Insolvenzplans und des Stimmrechts der Gläubiger“ bezeichnet, wobei darauf hingewiesen wurde, dass dem Plan spätestens im Abstimmungstermin widersprochen werden müsse, um zulässig eine Beschwerde einlegen zu können. Ausweislich der Bestätigung vom 17.11.2020 hat die Gläubigerin B Fashion GmbH an den Beschwerdeführer die Forderung lfd. Nr. 339 in Höhe von 19.560,60 Euro abgetreten. Im sodann durchgeführten Termin zur Erörterung und Abstimmung über den Insolvenzplan vom 18.11.2020 hat der Beschwerdeführer dem Insolvenzplan widersprochen und gegen den Insolvenzplan gestimmt. Mit am 27.11.2020 verkündeten Beschluss hat das Amtsgericht Köln – 70a IN 81/20 – den Insolvenzplan bestätigt. Die Frage, ob der fehlende Hinweis auf den Abstimmungstermin in der Veröffentlichung einen Verfahrensmangel darstellt, hat es dabei verneint. Mit Schutzschrift vom 07.12.2020, eingereicht am 08.12.2020, beantragte die Schuldnerin, die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Bestätigung des Insolvenzplans unverzüglich nach § 253 Abs. 4 S. 1 InsO zurückzuweisen. Gegen den Beschluss zur Bestätigung des Insolvenzplans hat der Beschwerdeführer sodann mit Schriftsatz vom 11.12.2020 sofortige Beschwerde eingelegt. Er rügt einen Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften in Form einer fehlerhaften bzw. fehlenden öffentlichen Bekanntmachung des Abstimmungstermins. Seine materielle Beschwer begründet er damit, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass durch einen Dual-Track-Prozess eine höhere Insolvenzquote erzielt werde. Außerdem führt er aus, dass der Insolvenzplan durch den neuerlichen Lockdown im Zuge der zweiten Welle der Corona-Pandemie nicht durchführbar sein werde. Das Amtsgericht Köln hat die Sache mit Beschluss vom 14.12.2020 dem Landgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und zu den Akten gereichten Urkunden und Unterlagen verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Gem. § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO ist die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplans nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer u.a. glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde (BGH, Urteil vom 17.07.2014, IX ZB 13/14, Rz. 24). Von einer wesentlichen Schlechterstellung ist dabei anerkanntermaßen insoweit nur auszugehen, wenn der Beschwerdeführer durch den Plan mindestens 10 % schlechter gestellt wird als bei Durchführung des Insolvenzverfahrens ohne den Plan, wobei dies auch verfassungsmäßig ist (vgl. die Nachweise aus der Rechtsprechung bei Spliedt, in: Karsten Schmidt, InsO, 19. Aufl., § 253 Rn. 10). Diese Schlechterstellung muss das Gericht dabei im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nicht von Amts wegen ermitteln; sie muss nach dem Gesetzeswortlaut vom Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht werden (Lüer/Streit, in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 15. Aufl. 2019, m.w.N.; BGH, a.a.O., Rz. 24). Über diese Rechtsprechung hinausgehend wird man im weiteren davon ausgehen müssen, dass auch ein bloßer Nachteil von absolut geringem Wert zur Unzulässigkeit der Beschwerde führt, um dem Blockadepotential querulatorischer Kleingläubiger durch missbräuchliche Forderungskäufe entgegenwirken zu können (Sinz, in: Münchener Kommentar zur InsO, § 253 Rn. 31 m.w.N.). Dies entspricht Wortlaut, Sinn und Zweck der Vorschrift und dem erklärten Willen des Gesetzgebers. In der Gesetzesbegründung zu § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO heißt es nämlich wörtlich: „Damit wird insbesondere die Beschwerde solcher Personen ausgeschlossen, die eine kleine Forderung nur zu dem Zweck erworben haben, gegen den Plan zu opponieren und sich ihr Obstruktionspotential gegebenenfalls abkaufen zu lassen.“ (BT-Drs. 17/5712, S. 35, Zu Nummer 37 (Änderung § 253)). In Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kann man die Grenze hier bei einem Betrag von 600,00 Euro ziehen (Sinz, a.a.O. m.w.N.). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat schon nicht glaubhaft gemacht, dass er mit der Durchführung des Plans wesentlich schlechter gestellt ist als bei Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens. Insoweit kann zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen des Amtsgerichts in dem Planbestätigungsbeschluss, denen sich die Kammer im wesentlichen anschließt, verwiesen werden. Der Beschwerdeführer erleidet bei Durchführung des Insolvenzplans voraussichtlich keinen Nachteil, geschweige denn einen wesentlichen. Es fehlt an hinreichendem Sachvortrag und damit an der Glaubhaftmachung der für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlichen materiellen Beschwer. Ganz im Gegenteil ist es nämlich sogar so, dass davon auszugehen ist, dass sich nicht nur die übrigen Gläubiger, sondern auch der Beschwerdeführer bei Durchführung des Insolvenzplans besser stehen als bei Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens. Ausweislich der Plandarstellungen erwartet den Beschwerdeführer bei Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens eine Quote von 0,0 %; er würde also mit seiner Forderung vollständig ausfallen. Soweit der Beschwerdeführer hierzu vorträgt, dass sich bei Durchführung eines Dual-Track-Prozesses „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ eine höhere Insolvenzquote als die durch den Insolvenzplan vorgesehene Quote von 1 % erzielen ließe, handelt es sich um eine Mutmaßung des Beschwerdeführers ohne jede Tatsachengrundlage. Insoweit ist nicht einmal eine substantiierte Darlegung erfolgt. Der Vortrag, bei Vorschaltung eines solchen Verfahrens sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von anderen, besseren Verwertungsmöglichkeiten auszugehen, bleibt – auch im Hinblick auf den Gedanken einer möglichen Veräußerung einzelner Filialen bzw. höherer Erlöse durch Schluss- und Ausverkaufsszenarien – ohne konkrete Substanz. Hingegen erfordert § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO darüber hinaus sogar mehr als eine substantiierte Darlegung, nämlich eine Glaubhaftmachung. Soweit die Beschwerde selbst ausführt, es könne durch einen Dual-Track-Prozess eine höhere Insolvenzquote nicht ausgeschlossen werden, ist dies lediglich spekulativ. Wenn man darüber hinaus berücksichtigt, dass die vom Beschwerdeführer erworbene Forderung einen Wert von lediglich 19.560,60 Euro hat, so müsste der Beschwerdeführer sogar glaubhaft machen, dass ihn bei Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens eine Quote von mehr als 3 % erwartet. Denn erst ab einer Quote von mindestens 3,07 % würde es zur Ausschüttung eines Betrags von über 600,00 Euro an ihn kommen, so dass von einem in absoluter Sicht wesentlichen Nachteil durch die Plandurchführung ausgegangen werden könnte. Auch in dieser Hinsicht fehlt es an jeglicher Darlegung. Nicht einmal die Vermutungen des Beschwerdeführers gehen derart weit. Hingegen erwartet den Beschwerdeführer bei Durchführung des Plans ausweislich der Plandarstellungen eine Quote von 1 %. Als Hintergrund der höheren Quote werden im Plan in erster Linie wegfallende Kosten des Insolvenzverfahrens in Form von Verfahrenskosten, Massekosten für die Inanspruchnahme externer Dienstleister wie Steuerberater, Auslauflöhnen und Schadensersatzforderungen aufgrund verfrühter Kündigung langfristiger Verträge genannt. Soweit der Beschwerdeführer hiergegen zuletzt in seinem Schriftsatz vom 17.12.2020 einwendet, dass der Insolvenzplan infolge des durch die Corona-Pandemie im November 2020 verhängten „Lockdown light“, und sodann des in der Bund-Länder-Konferenz vom 13.12.2020 beschlossenen „harten Lockdowns“, nicht durchführbar sei, ist ihm zuzugeben, dass der zweite Lockdown sich negativ auf die erzielende Quote nach dem Insolvenzplan auswirken könnte, wobei jedoch niemand die weitere Entwicklung der Corona-Pandemie vorhersehen kann und damit erst recht nicht, in welchem Umfang sie sich negativ auf die Durchführung des Insolvenzplans auswirken kann. Selbst wenn aber – was der schlechteste denkbare Fall wäre – sich die Quote des Beschwerdeführers auch bei Durchführung des Insolvenzplans letztendlich auf 0,0 % ermäßigen würde, wäre er durch den Insolvenzplan immer noch nicht schlechter gestellt als bei Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens. Er würde dann auch bei Plandurchführung mit seiner Forderung ausfallen, wäre also genauso gut bzw. schlecht gestellt wie bei Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens. Da der Beschwerdeführer nämlich bei Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens eine Quote von 0,0 % zu erwarten hat, kann er durch den Insolvenzplan überhaupt keinen Nachteil erleiden. Überdies können die Auswirkungen des verhängten zweiten „harten Lockdown“ auch bei der Ermittlung der materiellen Beschwer nicht berücksichtigt werden. Diese muss nämlich, da es sich um eine Zulässigkeitvoraussetzung handelt innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht werden (Spliedt, in: Karsten Schmidt, InsO, 19. Aufl., § 253 Rn. 12). Bei Ablauf derselben am 11.12.2020 gem. §§ 6 Abs. 2, 4 InsO, 569 Abs. 1 ZPO war jedoch der zweite „harte Lockdown“ noch nicht verhängt. Durch seine Verhängung in Folge der Bund-Länder-Konferenz vom 13.12.2020 und die Schilderung seiner Auswirkungen im Schriftsatz vom 17.12.2020 kann hingegen die einmal unzulässige Beschwerde nicht nachträglich zulässig werden. Selbst wenn man die Zulässigkeit der Beschwerde unterstellt, wäre sie nach § 253 Abs. 4 InsO zurückzuweisen. Eine Freigabeentscheidung nach § 253 Abs. 4 InsO kann nur erfolgen unter der Voraussetzung, dass die Beschwerde überhaupt zulässig ist (Spliedt, in: Karsten Schmidt, InsO, 19. Aufl., § 253 Rn. 18; Sinz, in: Münchener Kommentar zur InsO, 4. Aufl., § 253 Rn. 58), weshalb sie vorliegend untunlich war. Gleichwohl erlaubt sich die Kammer auszuführen, dass – wenn Zulässigkeit vorläge – eine Beschwerdezurückweisung nach § 253 Abs. 4 InsO erfolgen müsste. Nach letztgenannter Vorschrift weist das Landgericht die Beschwerde auf Antrag des Insolvenzverwalters bzw. hier der eigenverwaltenden Schuldnerin unverzüglich zurück, wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans vorrangig erscheint, weil die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Beschwerdeführer überwiegen, wobei dies nicht gilt, wenn ein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt. Die eigenverwaltende Schuldnerin, der das Antragsrecht nach § 253 Abs. 4 InsO zuzubilligen ist (vgl. Spliedt, in, Karsten Schmidt, InsO, 19. Aufl., § 253 Rn. 17), hat einen entsprechenden Antrag gestellt. Sie hat dargelegt, dass ab Januar/Februar 2012 eine Unterdeckung mit einem Finanzbedarf von über 1,5 Mio. Euro eintreten wird. Wenn das Insolvenzverfahren nicht bis zum Jahresende aufgehoben wird, wird die vereinbarte Investitionssumme von 2 Mio. Euro nicht zur Auszahlung kommen, so dass auch die Planquotenzahlung ausbleibt. Das Nicht-Inkrafttreten des Insolvenzplans hat daher größere Nachteile als sein Inkrafttreten, zumal, wie ausgeführt, dem Beschwerdeführer durch den Insolvenzplan überhaupt kein Nachteil entsteht. Ein besonders schwerer, offenkundiger Rechtsverstoß ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist die ungenaue Bezeichnung des Termins vom 18.11.2020 in der Bekanntmachung desselben kein solcher. Da die Bekanntmachung Hinweise zum Abstimmungstermin enthielt und da § 235 InsO einen Erörterungs- und Abstimmungstermin vorsieht, konnte die Bekanntmachung ohne weiteres dahin verstanden werden, dass der Erörterungs- und Abstimmungstermin gemeint war. Wenn man gleichwohl einen Verfahrensfehler annehmen wollte, so konnte er sich auf das Ergebnis jedenfalls nicht auswirken und wiegt daher nicht schwer, weil die Stimmrechtsverteilung im Erörterungstermin erfolgt, so dass nicht erschienene Gläubiger aufgrund dessen ohnehin von der Abstimmung ausgeschlossen gewesen wären. Überdies aber sind die Beteiligten auch unter Hinweis auf den Abstimmungstermin geladen worden, so dass insbesondere auch dem Beschwerdeführer bekannt war, dass es sich auch um den Abstimmungstermin über den Insolvenzplan handelte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 ZPO. IV. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO liegen ersichtlich nicht vor. V. Beschwerdewert: bis zu 500,00 Euro