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Beschluss

70a IN 81/20

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2020:0509.70A.IN81.20.00
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Tenor

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren wird heute, am 09.05.2020, um 13:22 Uhr Uhr, im Wege der einstweiligen Anordnung zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse (§ 21 Abs. 1 InsO) bestimmt:

Die Schuldnerin wird ermächtigt,

Masseverbindlichkeiten in einer Höhe von bis zu 1,5 Mio. EUR entsprechend § 55 Abs. 2 InsO zu Lasten der späteren Insolvenzmasse zu begründen, durch Abschluss eines Massedarlehnsvertrag/Massekredits mit der Commerzbank Aktiengesellschaft, dessen Regelungen sich jedenfalls an dem mit Schriftsatz vom 06.05.2020 eingereichten Entwurf orientieren.

Als Masseverbindlichkeiten können bis zur genannten Obergrenze insbesondere die Rückzahlungsansprüche aus der Vereinbarung, aber auch sonstige mit dem Abschluss und Durchführung des Vertrags entstehenden Verbindlichkeiten, begründet werden.

Entscheidungsgründe
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren wird heute, am 09.05.2020, um 13:22 Uhr Uhr, im Wege der einstweiligen Anordnung zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse (§ 21 Abs. 1 InsO) bestimmt: Die Schuldnerin wird ermächtigt, Masseverbindlichkeiten in einer Höhe von bis zu 1,5 Mio. EUR entsprechend § 55 Abs. 2 InsO zu Lasten der späteren Insolvenzmasse zu begründen, durch Abschluss eines Massedarlehnsvertrag/Massekredits mit der Commerzbank Aktiengesellschaft, dessen Regelungen sich jedenfalls an dem mit Schriftsatz vom 06.05.2020 eingereichten Entwurf orientieren. Als Masseverbindlichkeiten können bis zur genannten Obergrenze insbesondere die Rückzahlungsansprüche aus der Vereinbarung, aber auch sonstige mit dem Abschluss und Durchführung des Vertrags entstehenden Verbindlichkeiten, begründet werden. Gründe: Die Anordnung ist erforderlich, um bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Schuldnerin zu verhüten (§ 21 Abs. 1 InsO). In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren die Schuldnerin Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 2 InsO begründen kann, wenn sie gestützt auf § 21 Abs. 1 InsO hierzu vom Insolvenzgericht ermächtigt wird (vgl. etwa AG Köln, Beschl. v. 26.3.20212 - 73 IN 125/12). Die Voraussetzungen liegen vor. Nach den gesamten Erkenntnissen, die sich aus der Gerichtsakte über die Vermögensverhältnisse und den Verfahrensgang ergeben, ist der Abschluss eines Massekreditvertrages in der vorgesehenen Art und Weise erforderlich, um den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin aufrecht zu erhalten. Dies gilt nicht zuletzt aufgrund der besonderen Herausforderungen, die für den stationären Einzelhandel aufgrund der Corona-Krise bestehen. Die Anordnung konnte erlassen werden, auch wenn für das Gericht derzeit nicht abschätzbar ist, ob und in welchem Umfang nach Eröffnung des Verfahrens freies Vermögen vorhanden ist, um die Rückzahlung des Darlehns zu gewährleisten. Die eingereichte Liquiditätsplanung ist hier nicht genügend aussagekräftig, zumal sie mit KW 31 (27.07. bis 02.08.2020) und damit potentiell vor oder unmittelbar im Zeitraum einer möglichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet. Allerdings ist angesichts der aktuellen Situation, in der der Einzelhandel grade erst wieder anläuft, eine seriöse Prognose über mehrere Monate ohnehin nicht möglich. Hinzu kommt, dass durch die angestrebte Vertragsgestaltung, insbesondere auch durch die im Vertragsentwurf vorgesehenen Pflichten der Schuldnerin (vgl. etwa § 1 Abs. 2 -4 des Entwurfs) und der vorgesehenen Gläubigerrechte, deutlich wird, dass sich alle Beteiligten, nicht zuletzt auch die Gläubigerin, der Risiken der Kreditgewährung in concreto bewusst sind. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Privilegierung, die mit der Begründung von Masseverbindlichkeiten zugunsten der Kreditgeberin einhergehen, Rechte der übrigen Gläubiger (sowohl Insolvenzgläubiger als auch der anderen Massegläubiger), namentlich deren Befriedigungsaussichten, beeinträchtigt würden. Die Ermächtigung war nicht unter den (internen) Vorbehalt der Zustimmung durch den vorläufigen Sachwalter gemäß § 275 InsO zu stellen, da nach der Soll-Vorschrift des § 275 Abs. 1 InsO das Gesetz die Mitwirkung ohnehin vorsieht und davon auszugehen ist, dass die Beteiligten sich insoweit abstimmen, wie auch die Zustimmung des vorläufigen Gläubigerausschusses nach dem Vertragsentwurf einzuholen ist. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Köln, 09.05.2020 Amtsgericht Richter am Amtsgericht