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Teil-Grund- und Teilurteil

81 O 124/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2020:0827.81O124.19.00
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Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass das ehedem zwischen den Parteien bestehende Mietvertragsverhältnis für das Objekt mit der postalischen Bezeichnung, K.-straße N01, N02 G., beendet ist.

2.

Die Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, aus Anlass der Beendigung des zu Ziffer 1 bezeichneten Mietverhältnisses Schadensersatz zu zahlen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass das ehedem zwischen den Parteien bestehende Mietvertragsverhältnis für das Objekt mit der postalischen Bezeichnung, K.-straße N01, N02 G., beendet ist. 2. Die Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, aus Anlass der Beendigung des zu Ziffer 1 bezeichneten Mietverhältnisses Schadensersatz zu zahlen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Tatbestand: Die Klägerin beansprucht Feststellung der Beendigung eines Gewerbemietverhältnisses mit der Beklagten sowie Zahlung von Schadensersatz aus diesem Anlass. Die Klägerin mietete in dem Einkaufszentrum B. N. mit Mietvertrag vom 17./27.12.2013 (Anlage K 1 – Nachträge Anlage K 2) eine Ladenfläche zum Betrieb eines Bäckereifachgeschäfts fest bis 30.6.2025. Die Beklagte ist zwischenzeitlich Eigentümerin des B. N. und wurde in dem Zuge Vermieterin der Klägerin. Die Beklagte beauftragte die W. H. P. GmbH mit der Verwaltung des Einkaufszentrums. Das Ladenlokal wurde von einer Franchisenehmerin der Klägerin betrieben. § 14 Mietvertrag regelt eine Duldungspflicht des Mieters bei Ausbesserungen und baulichen Veränderungen. Es bestand folgende Ankündigungspflicht des Vermieters: „Der Beginn derartiger Arbeiten ist dem Mieter, sofern es sich nicht um Arbeiten zur Abwehr bestehender oder drohender Gefahren handelt, mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzukündigen“. Im Zuge des Abschluss des Mietvertrages wurde die Klägerin darüber unterrichtet, dass Revitalisierungsmaßnahmen in Form von Bauarbeiten geplant waren, um Neuvermietungen zu erreichen. Im Jahre 2018 verhandelten die Parteien über eine neue Mietfläche, da die Beklagte für Bauarbeiten die Fläche der Klägerin in Anspruch nehmen wollte. Eine Einigung kam nicht zustande. Am 8.5.2019 kam es zu unangekündigten Bauarbeiten unmittelbar vor dem Ladenlokal der Klägerin, bei denen u.a. Bauzäune aufgestellt wurden. Am 22.7.2019 wurden wiederum vor dem Ladenlokal der Klägerin unangekündigt Bauarbeiten durchgeführt, u.a. Stemmbarbeiten, bei denen trotz einer vor dem Ladenlokal angebrachten Plane das Ladenlokal durch Baustaub verschmutzt wurde. Hierauf forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 22.7.2019 über die Verwalterin auf, die Bauarbeiten einzustellen und mahnte sie wegen Verletzung von § 14 Mietvertrag ab. Am 29.7.2019 wurden erneut ohne Vorankündigung Bauarbeiten vor dem Ladenlokal der Klägerin ausgeführt. Hierauf kündigte die Klägerin das Mietverhältnis fristlos mit Schreiben vom 31.7.2019. Im Zusammenhang mit weiteren ankündigungslos durchgeführten Bauarbeiten im Bereich des Ladenlokals kündigte die Klägerin erneut fristlos mit Schreiben vom 20.8.2019, 29.8.2019 und 23.4.2020. Die Klägerin beansprucht für die Dauer von 5 ½ Jahren Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns. Die Klägerin ist der Auffassung, die fristlose Kündigung sei gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen Verletzung der Ankündigungspflicht von Bauarbeiten durch die Beklagte begründet. Daher schulde die Beklagte der Klägerin Ersatz des entgangenen Gewinns für den Zeitraum der Restlaufzeit des Vertrags. Der entgangene Gewinn betrage 494.812 €, nämlich durchschnittlich 93.387 € p.a. Gewinn für die Dauer von 5 ½ Jahren unter Berücksichtigung einer Abzinsung von 1,16% wegen der Vorfälligkeit der Erstattung. Ihren Vortrag zur Gewinnermittlung hat die Klägerin unter Vorlage der Anlage K 18 erläutert, ferner beziffert die Klägerin erstattungsfähige nutzlose Aufwendungen in Höhe von 34.393,45 € mit Schriftsatz vom 23.7.2020. Die Klägerin beantragt, 1. wie erkannt, 2. die Beklagte zur Zahlung von 494.812 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die von der Klägerin ausgesprochenen Kündigungen seien unwirksam. Die Klägerin sei über die für die Revitalisierung des Einkaufszentrums erforderlichen Bauarbeiten schon anfänglich informiert gewesen, zudem seien auch in der Folge durch Mieterinformationen und bei Rundgängen Informationen erfolgt. Die Kündigungen seien eine Reaktion auf die gescheiterten Verhandlungen über eine Vertragsänderung 2018. Die von der Klägerin ausgesprochenen Kündigungen seien zudem unverhältnismäßig. Die Berechnung des entgangenen Gewinns werde bestritten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zu Ziffer 1 insgesamt und zu Ziffer 2 dem Grunde nach begründet. 1. Die fristlose Kündigung vom 29.7.2019 war wirksam und hat das Mietverhältnis der Parteien beendet. An der entsprechenden Feststellung hat die Klägerin wegen des Streits über die weitere Verpflichtung der Klägerin aus dem Mietvertrag und des streitigen Anspruchs der Klägerin auf entgangenen Gewinn ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO. Die Kündigung war gemäß § 543 Abs. 1 BGB wegen eines wichtigen Grunds unter Abwägung der beiderseitigen Interessen an einer Fortsetzung des Mietverhältnisses begründet. Die Beklagte bzw. die von ihr beauftragte Hausverwaltung versäumte mehrfach die in § 14 Mietvertrag vorgesehene Ankündigung von Bauarbeiten mit einer Frist von zwei Wochen. Unstreitig fanden am 8.5.2019, 22.7.2019 und 29.7.2019 nicht der Klägerin konkret mit einer Frist von zwei Wochen vorab angekündigte Bauarbeiten statt. Eine Ankündigung war auch nicht entbehrlich. Die Bauarbeiten beeinträchtigten wie dem Schriftverkehr und den vorgelegten Fotografien zu ersehen ist, den Zugang sowie teilweise auch den Betrieb des Ladenlokals erheblich. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin gemäß § 14 Mietvertrag grundsätzlich zur Duldung der Bauarbeiten verpflichtet war. Sie musste dann jedenfalls Gelegenheit erhalten, sich rechtzeitig auf die Arbeiten einzustellen. Diesem Zweck dient die Ankündigungspflicht. Eine konkrete Ankündigung war auch nicht entbehrlich, weil der Klägerin die Notwendigkeit von Arbeiten bekannt war. Soweit sich die Beklagte schon auf eine Information bei Abschluss des Mietvertrags beruft und auf weitere allgemeine Informationen, machte das die konkrete Vorankündigung von Bauarbeiten nicht entbehrlich. Die allgemeine Kenntnis von beabsichtigten, aber noch nicht terminierten Bauarbeiten ermöglichte es der Klägerin nicht, sich im Geschäftsablauf konkret auf die Arbeiten einzurichten, wozu aber die vertragliche Regelung dienen sollte. Auch aus den vorgelegten Mieterinformationen, die teilweise auch nach der Kündigung datieren, folgt keine konkrete Ankündigung. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass mit Beginn der Bauarbeiten eine weitere Ankündigung entbehrlich war. Das mag für fortlaufend durchgeführte Bauarbeiten gelten. Werden dagegen tageweise mit zeitlichem Abstand Bauarbeiten durchgeführt, sind diese jeweils gesondert anzukündigen. Bei der erforderlichen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Bauarbeiten die Geschäftsabläufe in dem Ladenlokal erheblich beeinträchtigten. Soweit die Klägerin das mietvertraglich hinzunehmen hatte, kam der Vorabankündigung erhebliche Bedeutung zu, um der Klägerin eine rechtzeitige Information der Franchisenehmerin und der Einrichtung auf diese Umstände zu ermöglichen. Spätestens nach der Abmahnung der Klägerin vom 22.7.2019 musste der Beklagten die Bedeutung der Einhaltung der Vorabankündigung und die Konsequenz der Kündigung bei einem weiteren Verstoß bewusst gewesen sein. Wenn dennoch bereits am 29.7.2019 weitere Bauarbeiten stattfanden unter Verstoß gegen die Ankündigungspflicht, lag ein wichtiger Grund zur Kündigung vor, so dass sich die Klägerin von dem Vertrag lösen konnte. Auch unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des Vertrages von über 5 ½ Jahren war dieses Vorgehen nicht unverhältnismäßig. Die aus Sicht der Klägerin plötzlich auftretenden erheblichen Bauarbeiten störten den Geschäftsbetrieb der Franchisenehmerin erheblich. Ob ein Fall des § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorliegt kann dahinstehen. Dies ist zweifelhaft, da die Klägerin nach dem Mietvertrag grundsätzlich zur Duldung von Arbeiten verpflichtet war. Soweit die Beklagte vermutet, es gehe der Klägerin lediglich darum, sich nach den gescheiterten Verhandlungen 2018 vom Vertrag zu lösen, kommt es darauf nicht an. Selbst wenn die Vermutung zutreffen würde, muss sich die Beklagte an ihre vertraglichen Verpflichtungen halten und im Falle des Verstoßes die Konsequenzen tragen. 2. Als Folge der von der Beklagten bzw. der sie vertretenden Hausverwaltung veranlassten fristlosen Kündigung steht der Klägerin dem Grunde nach Schadensersatz zu (Palandt/Weidenkaff, BGB, § 543, Rdnr. 61 f.). Dementsprechend konnte durch Grundurteil entschieden werden. Zur Schadenshöhe ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif, so dass es weiterer Aufklärung bedarf. Streitwert: 571.262 €