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Urteil

11 S 367/19

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine formularmäßige Sicherungsabtretung ist nicht bereits wegen fehlender ausdrücklicher Regelung des Rückabtretungsanspruchs gemäß § 307 Abs.1 S.2 BGB intransparent und damit unwirksam. • Bei Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel kann der Modus-Wert als grundsätzlich vorzugswürdige Schätzgrundlage herangezogen werden; im Einzelfall ist jedoch auf Verzerrungen zu prüfen und gegebenenfalls das arithmetische Mittel zu verwenden. • Die Umsatzsteuer ist nur zu ersetzen, wenn der Geschädigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist; unzutreffende Annahmen hierzu im Urteilsparteitext können im schriftlichen Verfahren keine beweiserhebliche Wirkung entfalten. • Bei abgetretenen Ansprüchen ist die Klägerschaft aktivlegitimiert und kann aus den relevanten Normen (u.a. §§ 7, 17 Abs.2, 1 StVG; § 115 Abs.1 Nr.1 VVG; § 398 BGB) Erstattung verlangen.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Mietwagenkosten bei Sicherungsabtretung und Anwendung des Modus-Werts • Eine formularmäßige Sicherungsabtretung ist nicht bereits wegen fehlender ausdrücklicher Regelung des Rückabtretungsanspruchs gemäß § 307 Abs.1 S.2 BGB intransparent und damit unwirksam. • Bei Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel kann der Modus-Wert als grundsätzlich vorzugswürdige Schätzgrundlage herangezogen werden; im Einzelfall ist jedoch auf Verzerrungen zu prüfen und gegebenenfalls das arithmetische Mittel zu verwenden. • Die Umsatzsteuer ist nur zu ersetzen, wenn der Geschädigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist; unzutreffende Annahmen hierzu im Urteilsparteitext können im schriftlichen Verfahren keine beweiserhebliche Wirkung entfalten. • Bei abgetretenen Ansprüchen ist die Klägerschaft aktivlegitimiert und kann aus den relevanten Normen (u.a. §§ 7, 17 Abs.2, 1 StVG; § 115 Abs.1 Nr.1 VVG; § 398 BGB) Erstattung verlangen. Die Klägerin begehrt Erstattung weiterer Mietwagenkosten gegen die Beklagte aus abgetretenem Anspruch des Geschädigten nach einem Unfall. Der Geschädigte hatte seinen Schadensersatzanspruch an die Klägerin abgetreten; streitig war die Wirksamkeit dieser Abtretungsklausel sowie die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten. Das Amtsgericht hatte der Klägerin nicht den vollen beantragten Betrag einschließlich Umsatzsteuer zugesprochen und hielt die zusätzlichen Forderungen für überhöht. Die Klägerin legte Berufung ein und rügte insbesondere die Anwendung des arithmetischen Mittels statt des Modus-Werts im Schwacke-Mietpreisspiegel sowie die Nichtanerkennung der ausgewiesenen Umsatzsteuer. Die Berufung hatte Erfolg: Das Landgericht bestätigte die Wirksamkeit der Abtretung, setzte für die Kostenschätzung den Modus-Wert ein und sprach die Umsatzsteuer sowie weitere Kosten zu. Die Beklagte wurde zur Zahlung von 1.220,61 € zzgl. Zinsen und zur Freistellung in Höhe von 111,80 € verurteilt. • Aktivlegitimation: Der Geschädigte hat mit Erklärung die Schadensersatzansprüche wirksam an die Klägerin abgetreten; eine formularmäßige Sicherungsabtretung ist nicht allein wegen fehlender ausdrücklicher Regelung des Rückabtretungsanspruchs gemäß § 307 Abs.1 S.2 BGB unwirksam, da der Rückabtretungsanspruch sich aus der Natur der Sicherungsabrede ergibt (§§ 133, 157 BGB). • Abgrenzung zur BGH-Rechtsprechung VI ZR 274/17: Dort war die Klausel unverständlich und rechtsfehlerhaft formuliert; die dortigen Besonderheiten liegen hier nicht vor, weshalb die hier verwendete Klausel Bestand hat. • Höhe der Mietwagenkosten: Für die Schätzung nach Schwacke ist der Modus-Wert grundsätzlich geeigneter, weil er tatsächliche Marktpreise abbildet; jedoch sind im Einzelfall Verzerrungsrisiken zu prüfen und bei erkennbarer Verzerrung auf das arithmetische Mittel zurückzugreifen. Im vorliegenden PLZ-Gebiet beruhen die Werte auf 21 Nennungen, der Modus auf 5 Nennungen ohne Extremwerte, sodass der Modus als taugliche Schätzgrundlage anzusehen ist. • Umsatzsteuer: Das Amtsgericht hat fehlerhaft angenommen, der Geschädigte sei vorsteuerabzugsberechtigt; im schriftlichen Verfahren haben fehlerhafte Tatbestandsangaben keine Beweiskraft gegenüber der Parteivorbringung in Schriftsätzen (§ 314 ZPO). Die Klägerin hat die Bruttokosten geltend gemacht und in der Berufungsbegründung die fehlende Vorsteuerabzugsberechtigung bestätigt, was nicht bestritten wurde; daher ist die ausgewiesene Umsatzsteuer zu ersetzen. • Nebenforderungen und Zinsen: Die weiteren Rechtsanwaltskosten folgen aus dem höheren Gegenstandswert; der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB; die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich. Die Beklagte ist zur Zahlung weiterer 1.220,61 € an die Klägerin nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2019 verurteilt und hat die Klägerin gegenüber den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 111,80 € freizustellen. Die Sicherungsabtretung ist wirksam, da das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung zum Rückabtretungsanspruch die Transparenz der Klausel nicht verletzt. Die Mietwagenkosten sind in der vorgelegten Höhe erforderlich; zur Bemessung war der Modus-Wert des Schwacke-Mietpreisspiegels als geeignete Schätzgrundlage heranzuziehen. Die Umsatzsteuer war zu berücksichtigen, weil der Geschädigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.