Urteil
271 C 37/21
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2021:0604.271C37.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird nicht zugelassen. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Amtsgericht Köln ist örtlich zuständig, § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 240,51 € nach den §§ 7, 18 StVG in Verbindung mit §§ 115 VVG zu. Dabei kann dahinstehen, ob die Abtretungserklärung wirksam ist. Ein – bei Zugrundelegung einer wirksamen Abtretung zunächst bestehender – Zahlungsanspruch ist jedenfalls durch Regulierung von 1.196,63 € erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. Der Geschädigte kann von der Beklagten wegen Beschädigung einer Sache den nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen. Dazu zählen auch die Mietwagenkosten, die entstanden sind durch Anmietung eines Ersatzfahrzeugs während der Reparaturdauer. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann ein Geschädigter vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Den Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit des gewählten Mietwagentarifs bildet dabei der am Markt übliche Normaltarif. Bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ist die Art der Schätzgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs im Einzelnen nicht vorgegeben. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif sowohl auf der Grundlage des „Automietpreisspiegels“ des Unternehmens eurotaxSCHWACKE als auch auf Grundlage des „Marktpreisspiegel Mietwagen“ des Fraunhofer Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation ermittelt werden kann, wobei er die generelle Eignung beider Tabellenwerke zur Schadensschätzung betont (vgl. BGH NJW 2011, 1947 ff.; OLG Köln, Urteil vom 01.08.2013, I – 15 U 9/12, juris). Unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung schließt sich das Amtsgericht Köln der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln an und legt für die Schätzung des Normaltarifs im Rahmen der Anmietung von Ersatzfahrzeugen das arithmetische Mittel der sich aus der Schwackeliste und der Fraunhofer-Liste im maßgeblichen Postleitzahlengebiet ergebenden Normaltarife zu Grunde. Bei der Auswahl der maßgeblichen Schätzgrundlage muss für den Tatrichter auch der Gedanke der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung Berücksichtigung finden. Bereits im Jahr 2013 hat das Oberlandesgericht Köln für die Ermittlung der Mietwagenkosten das arithmetische Mittel aus beiden Tabellen zugrunde gelegt (OLG Köln, Urteil 01.08.2013, I 15 U 9/12, juris). Im Jahr 2016 hat sich das Oberlandesgericht Hamm dieser Rechtsprechung angeschlossen (OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2016, I – 9 U 142/15, juris). Das Oberlandesgericht Düsseldorf schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten seit 2019 ebenfalls auf dieser Grundlage (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2019, 1 U 74/18, juris). Auch die meisten Amts- und Landgerichte in NRW legen die sogenannte Fracke-Rechtsprechung zugrunde. Darüber hinaus kommt das Gericht nach umfassender Abwägung zu dem Ergebnis, dass eine Schätzung auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der Schwackeliste und der Fraunhofer-Liste am ehesten geeignet ist, die beiden Listen innewohnenden Mängel auszugleichen und so zu einem verlässlichen, den tatsächlichen Gegebenheiten vergleichbaren Ergebnis zu kommen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013 – I-15 U 186/12, juris). Dabei werden die Vor- und Nachteile beider Listen berücksichtigt. Für eine Schätzung auf der Grundlage der Schwackeliste spricht, dass sich die gewichteten Mittelwerte bzw. Moduswerte an den tatsächlichen Marktverhältnissen orientieren. Bei der Datensammlung wird bewusst auf unzuverlässige und nicht reproduzierbare telefonische Erhebungen und auch auf Internetrecherche verzichtet, vielmehr nur schriftliche Preislisten ausgewertet, die für jeden frei zugänglich sind. Der Schwacke-Automietpreisspiegel wird regelmäßig den neuesten Entwicklungen angepasst, wobei nicht nur die aktuellen Preislisten ausgewertet, sondern auch neuere Marktentwicklungen berücksichtigt werden. Gegen die Schwacke-Erhebung kann allerdings angeführt werden, dass die Daten nicht anonymisiert abgefragt werden und nicht ausgeschlossen werden kann, dass von den Anbietern selbst höhere Preise angegeben werden. Hier liegt ein erheblicher Vorteil der Fraunhofer-Liste. Die dortige Erhebung beruht auf einer anonymen Befragung und vermeidet so eine etwaige Manipulation durch bewusste Nennung höherer Preise. Ein Nachteil der Fraunhofer-Liste ist demgegenüber, dass ganz überwiegend auf Internetangebote zurückgegriffen wird, welche jedoch in der Unfallsituation nicht jedem Geschädigten zugänglich sind. Dass die Ergebnisse der beiden Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an ihrer grundsätzlichen Eignung als Schätzgrundlage zu begründen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013 – I-15 U 186/12, juris). Die Listen dienen dem Richter nur als Grundlage für die Schätzung, wobei davon im Einzelfall abgewichen werden kann. Die Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten erfolgt anhand der für den Anmietzeitpunkt aktuellen Tabellen der Schwacke- und Fraunhoferliste. Dabei ist vorliegend die Mietwagengruppe 3 zugrundezulegen, da die tatsächlich erfolgte Anmietung eines Wagens der Gruppe 6 angesichts der Zuordnung des beschädigten Pkws zur Gruppe 3 nicht erforderlich war. Für die Berechnung ist ferner grundsätzlich die tatsächlich erreichte Gesamtmietdauer maßgebend. Dabei wird der größte von der Gesamtmietdauer umfasste Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken zugrunde gelegt und daraus ein entsprechender 1-Tageswert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird (OLG Köln, Urt. vom 30.07.2013, 15 U 186/12, juris). Hinsichtlich der Schwackeliste ist dabei im Grundsatz der Modus-Wert zugrunde zu legen. Auf das arithmetische Mittel ist nur dann zurückzugreifen, wenn der Modus-Wert im konkreten Einzelfall verzerrte Ergebnisse widerspiegelt, etwa weil er allein aus verhältnismäßig wenigen übereinstimmenden Nennungen aus einer Vielzahl von Preisen gebildet wird bzw. sich an den äußersten Enden des Korridors der ermittelten Preise befindet (LG Köln, Urteil vom 25.08.2020, 11 S 367/19). Die Werte des Schwacke-Mietpreisspiegels für das einschlägige PLZ-Gebiet beruhen auf 14 Nennungen, von denen drei Nennungen übereinstimmen, die dann den Modus-Wert ergeben. Der Modus-Wert beruht also auf mehr als einem Fünftel aller Nennungen. Hinzu kommt, dass es sich bei dem Modus-Wert nicht um Extrem-Werte handelt, sondern dem arithmetischen Mittel jeweils vergleichbar ist. Auf dieser Grundlage ist der Modus-Wert für den konkret zu bewertenden Einzelfall als taugliche Schätzgrundlage anzusehen Danach ergibt sich vorliegend die nachfolgende Berechnung: PLZ 410; Fahrzeuggruppe 3, 17 Tage Normaltarif Schwacke (324,87 € / 7) 46,41 € Normaltarif Fraunhofer (169,44 € / 7) 24,21 € Arithmetisches Mittel pro Tag 35,31 € Gesamte Mietzeit 600,27 € Die Klägerin muss sich ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten in Höhe von 24,01 € anrechnen lassen. Soweit ein dem beschädigten Fahrzeug klassengleiches oder sogar klassenhöheres Ersatzfahrzeug angemietet wird, muss sich der Geschädigte nach Ermittlung des Normaltarifs einen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen entgegenhalten lassen. Vorliegend war das angemietete Fahrzeug der Gruppe 6 und der beschädigte Pkw der Gruppe 3 zuzuordnen. Die zum Schadensersatz verpflichtende Beschädigung hatte zugleich den Vorteil, dass das beschädigte Fahrzeug während der Anmietung des Ersatzfahrzeugs nicht genutzt wurde. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat ein Abzug nicht deshalb zu unterbleiben, weil klassenniedriger – nämlich in Gruppe 2 – abgerechnet wurde. Zwar entfällt ein Ersparnisabzug, wenn klassenniedriger angemietet wird, da der Abzug der Billigkeit widersprechen würde und die Vorteilsausgleichung nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen darf (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, § 249 Rn. 36). Dabei ist allerdings nicht entscheidend, wie das Mietwagenunternehmen abrechnet, sondern allein, was der Geschädigte tatsächlich in Anspruch genommen hat und dafür zu leisten verpflichtet war. In Abweichung zu der bisherigen Rechtsprechung schließt das Amtsgericht sich der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln an und bemisst den Abzug für ersparte Eigenaufwendungen mit 4 % der Mietwagenkosten. Dies erscheint im Hinblick auf die üblicherweise zu erwartende äußerst geringe Abnutzung im Rahmen des Anmietzeitraumes als angemessen, aber auch ausreichend. Die überwiegenden Kosten wie beispielsweise Steuern und Versicherungen werden durch die kurzzeitige Anmietung eines Ersatzwagens nicht berührt (vgl. OLG Köln, Urt. vom 30.07.2013, 15 U 186/12, juris). Auch unter Berücksichtigung sämtlicher von der Klägerin geltend gemachter Nebenkosten für Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellung/Abholung in Höhe von 556,00 € bestand ursprünglich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.132,26 €, der durch Zahlung von 1.196,63 € erloschen ist. Die Ansprüche auf Erstattung von Verzugszinsen aus §§ 288, 286 BGB sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus § 257 BGB teilen das Schicksal der Hauptforderung. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO. Dies ist nur dann der Fall, wenn Zweifel oder unterschiedliche Auffassungen über Umfang und Bedeutung von Rechtsvorschriften, typischen Vertragsbestimmungen oder AGB bestehen, noch keine höchstrichterliche Klärung erfolgt ist und ihre Auslegung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung, Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist. Besteht eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, gibt es eine Leitlinie, an der sich andere Gerichte orientieren können und es gibt keinen Klärungsbedarf mehr (BGH, Beschluss vom 27.11.2013 – VII ZR 371/12; MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020 Rn. 69, ZPO § 511 Rn. 69). So liegt der Fall hier. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Tatrichter grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09 –, Rn. 18, juris). Dass ein zusätzlicher Klärungsbedarf dadurch entstanden ist, dass neue Argumente ins Feld geführt werden, die den Bundesgerichtshof zur Überprüfung seiner Auffassung veranlassen könnten (MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020 Rn. 69, ZPO § 511 Rn. 69), ist nicht ersichtlich. Der Streitwert wird auf 240,51 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .