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Urteil

33 O 114/17

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Angabe von Städtenamen auf Kanzleibriefbögen erweckt beim verständigen Rechtsratsuchenden den Eindruck, die Kanzlei unterhalte dort Standorte; ist dies nicht der Fall, stellt dies eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs.1 S.2 Nr.3 UWG dar. • Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs.1, 8 Abs.3 Nr.1, 3, 5 Abs.1 S.2 Nr.3 UWG besteht, wenn ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vorliegt; dies ist bei Anbietern von Studienplatzvermittlung und anwaltlicher Studienplatzvertretung gegeben. • Die aktive Legitimation des Klägers gemäß § 8 Abs.3 Nr.1 UWG ist auch während Liquidation möglich, solange das Unternehmen nicht endgültig aus dem Markt ausgeschieden ist. • Geschäftsführer haften für wettbewerbswidrige Handlungen der Gesellschaft, wenn diese typischerweise auf Geschäftsführungsebene veranlasst werden. • Vorgerichtliche Abmahnkosten sind nach § 12 Abs.1 S.2 UWG erstattungsfähig; der Gegenstandswert bemisst sich an der Gefährlichkeit der Unterlassungshandlung, hier auf 30.000 €.
Entscheidungsgründe
Irreführende Standortangabe auf Kanzleibriefbogen begründet Unterlassungsanspruch • Die Angabe von Städtenamen auf Kanzleibriefbögen erweckt beim verständigen Rechtsratsuchenden den Eindruck, die Kanzlei unterhalte dort Standorte; ist dies nicht der Fall, stellt dies eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs.1 S.2 Nr.3 UWG dar. • Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs.1, 8 Abs.3 Nr.1, 3, 5 Abs.1 S.2 Nr.3 UWG besteht, wenn ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vorliegt; dies ist bei Anbietern von Studienplatzvermittlung und anwaltlicher Studienplatzvertretung gegeben. • Die aktive Legitimation des Klägers gemäß § 8 Abs.3 Nr.1 UWG ist auch während Liquidation möglich, solange das Unternehmen nicht endgültig aus dem Markt ausgeschieden ist. • Geschäftsführer haften für wettbewerbswidrige Handlungen der Gesellschaft, wenn diese typischerweise auf Geschäftsführungsebene veranlasst werden. • Vorgerichtliche Abmahnkosten sind nach § 12 Abs.1 S.2 UWG erstattungsfähig; der Gegenstandswert bemisst sich an der Gefährlichkeit der Unterlassungshandlung, hier auf 30.000 €. Die Klägerin vermittelt entgeltlich Studienplätze für Medizin an ausländischen Universitäten und berät Studienbewerber. Die Beklagte zu 1) ist eine auf Hochschulrecht spezialisierte Kanzlei; Beklagter zu 2) ist deren alleiniger Geschäftsführer. Auf Briefbögen der Beklagten werden die Städtenamen Hamburg, München, Frankfurt und Düsseldorf aufgeführt; tatsächliche Standorte bestehen nur in Hamburg. Die Klägerin sieht hierin eine irreführende Werbung und mahnte ab. Die Beklagten bestritten Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche unter anderem mit dem Hinweis, ein Wettbewerbsverhältnis bestehe nicht bzw. die Klägerin befinde sich in Liquidation. Das Gericht prüfte Wettbewerbsverhältnis, Irreführung und Kostenerstattung und gab der Klage in dem angezeigten Umfang statt. • Aktive Legitimation und Wettbewerbsverhältnis: Die Parteien sind im konkreten Wettbewerbsverhältnis, weil beide gegen Entgelt darauf gerichtet sind, Studienplätze für Medizin zu verschaffen und Studienbewerber zu beraten; frühere Gerichtsentscheidungen bestätigten diese Beziehung. Die bloße Liquidation der Klägerin beendete das Wettbewerbsverhältnis nicht, da die Gesellschaft noch nicht endgültig aus dem Markt ausgeschieden ist und weiterhin Vermittlungs- und Beratungsleistungen erbringt. • Irreführung nach § 5 Abs.1 S.2 Nr.3 UWG: Maßgeblich ist das Verständnis des angesprochenen Verkehrs (rechtsuchender Verbraucher). Die Nennung mehrerer Städte im Briefkopf erweckt den Eindruck, die Kanzlei unterhalte dort Niederlassungen; dies suggeriert Ortsnähe, Größe und wirtschaftliches Gewicht und ist geeignet, Marktentscheidungen zu beeinflussen, wenn für diese Standorte keine Büros existieren. • Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs.1, 8 Abs.3 Nr.1, 3 UWG: Wegen des festgestellten konkreten Wettbewerbsverhältnisses und der irreführenden Angabe besteht ein Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten; die Beklagten sind gesamtschuldnerisch zu verpflichten, die beanstandete Angabe zu unterlassen. • Haftung des Geschäftsführers: Maßnahmen wie die Gestaltung von Briefbögen werden typischerweise auf Geschäftsführungsebene getroffen; daher haftet der Geschäftsführer (Beklagter zu 2) für die unterlassungsrelevante Handlung. • Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nach § 12 Abs.1 S.2 UWG: Die Abmahnung war berechtigt. Für die Bemessung der Geschäftsgebühr ist der Gegenstandswert anhand der Gefährlichkeit der Handlung zu bestimmen; das Gericht setzte diesen auf 30.000 € und erkannte 1.141,90 € vorgerichtliche Kosten zu. • Prozessuale Folgen: Die Klage wurde insoweit stattgegeben, die Nebenforderung teilweise begrenzt, Kosten dem Beklagten auferlegt und Sicherheit für die Vollstreckung angeordnet. Die Klage war überwiegend erfolgreich. Das Landgericht verpflichtete die Beklagten, die Angabe der Städte München, Frankfurt und Düsseldorf auf ihren Kanzleibriefbögen zu unterlassen, soweit dadurch der Eindruck erweckt wird, dort bestünden Kanzleistandorte, und setzte ein Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft für Zuwiderhandlungen fest. Die Beklagten wurden zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.141,90 € nebst Zinsen verurteilt; der Gegenstandswert wurde auf 30.000 € festgelegt. Die Ansprüche der Klägerin sind damit wegen der festgestellten Irreführung und des bestehenden Wettbewerbsverhältnisses begründet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Gegenseite; der Geschäftsführer haftet als Verantwortlicher für die streitgegenständliche Gestaltung.