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Urteil

12 O 127/19

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2019:1218.12O127.19.00
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Tenor

1.         Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,

a)                        mit der Aussage zu werben

„N gehört zu den europaweit führenden Beratern von Abiturienten, Studenten und ihren Eltern.“,

wenn dies geschieht, wie auf Seite 5 der Anlage PBP 5 abgebildet,

und/oder

b)                       für die Rechtsanwaltskanzlei O, mit der Aussage zu werben

„Die Kanzlei hat Büros in I, G, E und N1.“,

wenn dies geschieht, wie auf Seite 7 der Anlage PBP 5 abgebildet,

und/oder

c)                        die Vermittlung von Studienplätzen an der F, M2, mit der Aussage zu bewerben, es handle sich bei der Universität um

„eine der führenden internationalen Privatuniversitäten“,

wenn dies geschieht, wie auf Seite 14 der Anlage PBP 5 abgebildet,

und/oder

d)                       die Vermittlung von Studienplätzen an der V, X, mit der Aussage zu bewerben, es handele sich bei der Universität um

„eine der besten Privatuniversitäten Europas“,

wenn dies geschieht, wie auf Seite 16 der Anlage PBP 5 abgebildet,

und/oder

e)                        die Vermittlung von Studienplätzen an der V1, N2, mit der Aussage zu bewerben,

„an einer der führenden Privatuniversitäten“

und/oder

„Die D […] findet sich bei Rankings der Privatuniversitäten immer auf den vorderen Plätzen.“,

wenn dies geschieht, wie auf Seite 18 der Anlage PBP 5 abgebildet,

und/oder

f) mit der Aussage zu werben,

„Das Erfolgshonorar zahlen Sie nur dann, wenn Sie tatsächlich auf einen Auslands-Studienplatz zugelassen werden können.“,

wenn dies geschieht, wie aus Anlage PBP 12 ersichtlich,

und/oder

g)                       mit der Aussage zu werben,

„Und sie bezahlen nur bei Erhalt des Studienplatzes unser Erfolgshonorar.“,

wenn dies geschieht, wie aus Anlage PBP 16 ersichtlich,

und/oder

h)                       mit der Aussage zu werben,

„N arbeitet dabei transparent und fair mit einem Erfolgshonorar. Das muss Paul nur bezahlen, wenn er den gewünschten Studienplatz bekommt.“,

wenn dies geschieht, wie in dem unter www.x abrufbaren und auf den Datenträgern Anlage PBP 17 und Anlage PBP 18 vorgelegten Werbefilm.

2.                        Der Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot nach Ziffer 1. als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, angedroht.

3.                        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.085,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2019 zu zahlen.

4.                        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.480,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2019 zu zahlen.

5.                        Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6.                        Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 22% und die Beklagte zu 78%.

7.                        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 225.000,00 EUR. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, a) mit der Aussage zu werben „N gehört zu den europaweit führenden Beratern von Abiturienten, Studenten und ihren Eltern.“ , wenn dies geschieht, wie auf Seite 5 der Anlage PBP 5 abgebildet, und/oder b) für die Rechtsanwaltskanzlei O, mit der Aussage zu werben „Die Kanzlei hat Büros in I, G, E und N1.“ , wenn dies geschieht, wie auf Seite 7 der Anlage PBP 5 abgebildet, und/oder c) die Vermittlung von Studienplätzen an der F, M2, mit der Aussage zu bewerben, es handle sich bei der Universität um „eine der führenden internationalen Privatuniversitäten“ , wenn dies geschieht, wie auf Seite 14 der Anlage PBP 5 abgebildet, und/oder d) die Vermittlung von Studienplätzen an der V, X, mit der Aussage zu bewerben, es handele sich bei der Universität um „eine der besten Privatuniversitäten Europas“ , wenn dies geschieht, wie auf Seite 16 der Anlage PBP 5 abgebildet, und/oder e) die Vermittlung von Studienplätzen an der V1, N2, mit der Aussage zu bewerben, „an einer der führenden Privatuniversitäten“ und/oder „Die D […] findet sich bei Rankings der Privatuniversitäten immer auf den vorderen Plätzen.“ , wenn dies geschieht, wie auf Seite 18 der Anlage PBP 5 abgebildet, und/oder f) mit der Aussage zu werben, „Das Erfolgshonorar zahlen Sie nur dann, wenn Sie tatsächlich auf einen Auslands-Studienplatz zugelassen werden können.“ , wenn dies geschieht, wie aus Anlage PBP 12 ersichtlich, und/oder g) mit der Aussage zu werben, „Und sie bezahlen nur bei Erhalt des Studienplatzes unser Erfolgshonorar.“ , wenn dies geschieht, wie aus Anlage PBP 16 ersichtlich, und/oder h) mit der Aussage zu werben, „N arbeitet dabei transparent und fair mit einem Erfolgshonorar. Das muss Paul nur bezahlen, wenn er den gewünschten Studienplatz bekommt.“ , wenn dies geschieht, wie in dem unter www.x abrufbaren und auf den Datenträgern Anlage PBP 17 und Anlage PBP 18 vorgelegten Werbefilm. 2. Der Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot nach Ziffer 1. als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, angedroht. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.085,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2019 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.480,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2019 zu zahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 22% und die Beklagte zu 78%. 7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 225.000,00 EUR. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die aus dem Klageantrag zu I. ersichtlichen Werbeaussagen der Beklagten und begehrt Erstattung von Abmahnkosten. Die Klägerin vermittelt für Studienbewerber aus E und P Studienplätze in den Studiengängen Humanmedizin, Zahnmedizin und Tiermedizin an ausländischen Universitäten. Ihre Mitarbeiter beraten die Studienbewerber bei der Wahl einer geeigneten Auslandsuniversität, stellen für die Bewerber die geforderten Bewerbungsunterlagen zusammen, übernehmen die Anfertigung von Übersetzungen und Beglaubigungen, reichen die Bewerbungsunterlagen bei den Universitäten ein und führen die bis zum Abschluss des Bewerbungsverfahrens notwendige Korrespondenz mit den Universitäten. Die Beklagte verfolgt dasselbe Geschäftsmodell wie die Klägerin. Sie verwendet die aus der Anlage PBP 13 ersichtlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen und wirbt in ihrer als Anlage PBP 5 vorgelegten Broschüre mit den aus den Anträgen zu I.2. bis I.8. ersichtlichen Aussagen unter Verwendung des aus dem Antrag zu I.9. ersichtlichen Lichtbildes. Die Internetseite der Beklagten beinhaltet die aus dem Antrag zu I.1. ersichtliche „Warnung vor anderen deutschen Anbietern“ (Anl. PBP 6). Auf dieser Internetseite befinden sich auch die mit den Anträgen zu I.10. (Anl. PBP 12) und I.11. (Anl. PBP 16) beanstandeten Aussagen über das Vergütungsmodell der Beklagten. Die aus dem Antrag zu I.12. ersichtliche Aussage über das Vergütungsmodell wurde im Rahmen eines auf der Seite www.x.com veröffentlichten Videos getätigt (Anl. PBP 17 und 18). Die Klägerin mahnte die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 25.02.2019 wegen der mit den Klageanträgen zu I.1. bis I.9. beanstandeten Handlungen in Bezug auf die Internetseite der Beklagten und auf ihre Werbebroschüre ab und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 11.03.2019 zur Erstattung von Abmahnkosten auf (Anl. PBP 19). Mit Schreiben vom 04.03.2019 (Anl. PBP 20) wies die Beklagte die Ansprüche zurück. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit einem weiteren anwaltlichen Schreiben vom 01.04.2019 im Hinblick auf die mit den Klageanträgen zu I.10. bis I.12. beanstandeten Handlungen auf der Internetseite der Beklagten und bei Z ab und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 15.04.2019 zur Erstattung von Abmahnkosten auf (Anl. PBP 21). Mit Schreiben vom 08.04.2019 (Anl. PBP 22) wies die Beklagte auch diese Ansprüche zurück. Die Klägerin ist der Ansicht, durch die aus dem Antrag zu I.1. ersichtliche Warnung erwecke die Beklagte den Eindruck, nur sie allein könne exklusiv Studienplätze an der Universität C vermitteln. Dies sei unzutreffend. Auch die Klägerin und andere deutsche Anbieter seien in der Lage, Studienplätze an der Universität C zu vermitteln, ohne ihr „deutscher Partner“ zu sein. Eine Vertragsbeziehung mit der jeweiligen Universität sei dazu nicht erforderlich. Die Klägerin habe auch im Studienjahr 2018/2019 mehrere Studienbewerber nach C vermittelt. Durch die irreführende Werbeaussage gehe der angesprochene Verkehrskreis davon aus, einen Studienplatz in C nur über die Beklagte bekommen zu können. Dies veranlasse die Verbraucher dazu, allein die Beklagte mit der Vermittlung eines Studienplatzes zu beauftragen. Die Beklagte wolle die Kunden der Klägerin dazu veranlassen, die mit der Klägerin geschlossenen Verträge über die Vermittlung eines Studienplatzes in C aufzulösen. Die aus dem Antrag zu I.2. ersichtliche Angabe, die Beklagte habe über 10.000 Abiturienten bereits beraten, sei unzutreffend. Die Beklagte existiere erst seit 2013 und beschäftige nur zwei Studienberater. Eine Beratung von über 10.000 Abiturienten seit 2013 setze voraus, dass jeder der Studienberater pro Jahr 1.700 Beratungen durchführe. Bei durchschnittlich 250 Werktagen in I bedeute dies ca. 7 Beratungen pro Studienberater und Tag. Krankheits- oder urlaubsbedingte Ausfälle seien dabei nicht berücksichtigt. Eine solche Anzahl sei unrealistisch, insbesondere vor dem Hintergrund der Angabe der Beklagten, dass sie im Jahr 2016 insgesamt lediglich 165 Auslandsstudienplätze vermittelt habe. Die Werbeaussage erwecke den Eindruck einer besonderen Erfahrung, Wertschätzung und Zuverlässigkeit der Beklagten. Auch die aus dem Antrag zu I.3. ersichtliche Aussage, dass die Beklagte zu den europaweit führenden Beratern von Abiturienten, Studenten und ihren Eltern gehöre, sei unzutreffend. Diese Spitzengruppenbehauptung erfolge ohne Einschränkung auf eine bestimmte Studienfachrichtung und beziehe sich auf ganz Europa. Es gebe jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte fachunabhängig zu den führenden Studienplatzberatungsunternehmen in ganz Europa gehöre. Es gebe außerhalb E zahlreiche Unternehmen, die Studienplätze an Auslandsuniversitäten vermitteln. Die aus dem Antrag zu I.4. ersichtliche Aussage, die Rechtsanwaltskanzlei O2 des ehemaligen Geschäftsführers der Beklagten verfüge über Büros in I, G, E und N1, sei unzutreffend. Es handle sich um eine Einzelkanzlei mit einem Büro in I. Etwaige Zweigstellen seien unbeachtlich, da dort keine Rechtsanwälte der Kanzlei vor Ort seien. Die aus dem Antrag zu I.5. ersichtliche Aussage, bei der F (EUC) handle es sich um eine der führenden internationalen Privatuniversitäten, weise der Universität eine Spitzengruppenzugehörigkeit zu, die nicht belegt sei. Es existiere kein bekanntes Ranking zu internationalen Privatuniversitäten. Die aus dem Antrag zu I.6. ersichtliche Aussage, die V sei eine der besten Privatuniversitäten Europas sei unzutreffend. Auch diese Spitzenstellungsbehauptung sei nicht belegt. Es gebe kein Ranking der besten Privatuniversitäten. Auf den Bewertungsplattformen „X“ und „X“ sei die V nicht unter den besten 1.000 Universitäten der Welt angeführt. Auch die V1, auf die sich die aus dem Antrag zu I.7. ersichtliche Äußerung bezieht, belege nicht bei Rankings von Privatuniversitäten immer einen der vorderen Plätze. Ein Ranking von Privatuniversitäten gebe es nicht. Die aus dem Antrag zu I.8. ersichtliche Aussage, bei der Beklagten handle es sich um eine der erfolgreichsten Agenturen zur Vermittlung von Medizinstudienplätzen ohne Noten-NC und ohne Wartezeit im EU-Ausland, erfolge ohne geografische Einschränkung. Der angesprochene Verkehrskreis nehme daher an, die Beklagte zähle weltweit zu den erfolgreichsten Agenturen, die Medizinstudienplätze in den EU-Mitgliedstaaten, J, M2, O3 und der T2 vermittle. Für eine solche Spitzengruppenzugehörigkeit seien jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Durch das aus dem Antrag zu I.9. ersichtliche Lichtbild werbe die Beklagte in einer Werbebroschüre mit ihrem ehemaligen Mitarbeiter B, der seit 2014 nicht mehr bei der Beklagte beschäftigt sei und inzwischen das L Büro der Klägerin leite. Er sei für Kunden der Klägerin der erste Ansprechpartner und trete u.a. auf Bewerbermessen auf. Durch die Verwendung des Bildes von Herrn B erwecke die Klägerin den unzutreffenden Eindruck, er sei weiterhin für die Beklagte tätig oder es gebe wirtschaftliche und/oder gesellschaftliche Verbindungen zwischen der Klägerin und der Beklagten. Es bestehe auch die Gefahr, dass der Studienbewerber zu der Beklagten wechsle, um eine Betreuung durch Herrn B sicherzustellen. Auch die aus dem Antrag zu I.10., I.11. und I.12. ersichtlichen Aussagen, die Kunden der Beklagten müssten das Erfolgshonorar nur zahlen, wenn sie tatsächlich auf einen Auslands-Studienplatz zugelassen werden können bzw. wenn sie einen Studienplatz erhalten, sei unzutreffend. Aus Ziffer 3.b) und 9.b) der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gehe vielmehr hervor, dass die Beklagte auch dann eine Vergütung erhalte, wenn ihre Kunden keinen Studienplatz vermittelt bekommen. Danach habe der Bewerber bereits 4.900,00 EUR an die Beklagte zu zahlen, wenn diese die ersten Unterlagen des Bewerbers bei der Universität einreiche. Den Studienbewerbern werde damit nur 25% des Honorars bei Nichterhalt des Studienplatzes erlassen, obwohl nach der Werbeaussage das Honorar zu 100% entfalle. Die Klägerin beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft bei der Beklagten zu vollziehen an der Geschäftsführerin ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für die Vermittlung von Studienplätzen wie nachfolgend wiedergegeben zu werben und/oder werben zu lassen: 1. x wenn dies geschieht, wie aus Anlage PBP 6 ersichtlich; und/oder 2. mit der Aussage zu werben „über 10.000 Abiturienten bereits beraten“ wenn dies geschieht, wie auf Seite 5 der Anlage PBP 5 abgebildet; und/oder 3. mit der Aussage zu werben „N gehört zu den europaweit führenden Beratern von Abiturienten, Studenten und ihren Eltern.“ wenn dies geschieht, wie auf Seite 5 der Anlage PBP 5 abgebildet; und/oder 4. für die Rechtsanwaltskanzlei O, mit der Aussage zu werben „Die Kanzlei hat Büros in I, G, E und N1.“ wenn dies geschieht, wie auf Seite 7 der Anlage PBP 5 abgebildet; und/oder 5. die Vermittlung von Studienplätzen an der F,mit der Aussage zu bewerben, es handele sich bei der Universität um „eine der führenden internationalen Privatuniversitäten“ wenn dies geschieht, wie auf Seite 14 der Anlage PBP 5 abgebildet; und/oder 6. die Vermittlung von Studienplätzen an der V, mit der Aussage zu bewerben, es handele sich bei der Universität um „eine der besten Privatuniversitäten Europas“ wenn dies geschieht, wie auf Seite 16 der Anlage PBP 5 abgebildet; und/oder 7. die Vermittlung von Studienplätzen an der V1, mit der Aussage zu bewerben, es handele sich bei der Universität um „an einer der führenden Privatuniversitäten“ und/oder „Die D […] findet sich bei Rankings der Privatuniversitäten immer auf den vorderen Plätzen.“ wenn dies geschieht, wie auf Seite 18 der Anlage PBP 5 abgebildet; und/oder 8. mit der Aussage zu werben „Dabei ist N eine der erfolgreichsten Agenturen zur Vermittlung von Medizinstudienplätzen ohne Noten-NC und ohne Wartezeit im EU-Ausland.“ wenn dies geschieht, wie auf Seite 50 der Anlage PBP 5 abgebildet; und/oder 9. im geschäftlichen Verkehr in der Werbung für die Vermittlung von Studienplätzen das nachfolgend eingelichtete Foto zu verwenden X wenn dies geschieht, wie auf Seite 6 der Anlage PBP 5 abgebildet; und/oder 10. mit der Aussage zu werben „Das Erfolgshonorar zahlen Sie nur dann, wenn Sie tatsächlich auf einen Auslands-Studienplatz zugelassen werden können.“ wenn dies geschieht, wie aus der Anlage PBP 12 ersichtlich; und/oder 11. mit der Aussage zu werben „Und Sie bezahlen nur bei Erhalt des Studienplatzes unser Erfolgshonorar.“ wenn dies geschieht, wie aus der Anlage PBP 16 ersichtlich; und/oder 12. mit der Aussage zu werben „N arbeitet dabei transparent und fair mit einem Erfolgshonorar. Das muss Q nur bezahlen, wenn er den gewünschten Studienplatz bekommt.“ wenn dies geschieht, wie in dem unter www.x abrufbaren und auf den Datenträgern Anlage PBP 17 und Anlage PBP 18 vorgelegten Werbefilm; II. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.480,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2019 und 2.480,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die aus dem Antrag zu I.1. ersichtliche Äußerung enthalte weder unwahre noch irreführende Angaben. Sie weise vielmehr auf eine Veröffentlichung der medizinischen Universität in C hin. Denn diese Universität teile auf ihrer Internetseite seit 2016 mit, dass keine Partnerschaft mit der Klägerin bestehe. Die medizinische Universität C lehne eine Zusammenarbeit mit der Klägerin ab. Sie arbeite ausschließlich mit der Beklagten als einziger deutscher Vermittlungsagentur zusammen. Daher bestehe ein berechtigtes Interesse der Beklagten, auf diesen Umstand hinzuweisen. Die Beklagte behauptet, die aus dem Antrag zu I.2. ersichtliche Aussage, sie habe über 10.000 Abiturienten beraten, sei wahr. Sie beschäftige eine Vielzahl von Studienberatern. Diese hätten bereits über 10.000 Abiturienten beraten. Die Beklagte existiere bereits seit 2010, jedoch zunächst unter einer anderen Firma. Die Werbeaussage sei dem Geschäftsführer der Klägerin außerdem seit langem bekannt, spätestens seit der Vorlage des Schreibens vom 17.12.2018 in einem Verfahren vor dem Landgericht Köln (Anl. 2 zur Anl. PBP 20). Die aus dem Antrag zu I.3. ersichtliche Aussage, wonach die Beklagte zu den europaweit führenden Beratern von Abiturienten, Studenten und ihren Eltern gehöre, sei zutreffend. Diese Aussage beziehe sich bei verständiger Betrachtung des Kontextes nur auf die Vermittlung von Studienplätzen der Humanmedizin, Zahnmedizin und Tiermedizin. Die Beklagte behauptet, neben den Parteien sei europaweit nur noch die D als Mitbewerber tätig. Somit habe die Beklagte zu Recht auf die Zugehörigkeit zu dieser Spitzengruppe hingewiesen. Dem Geschäftsführer der Klägerin sei diese Aussage zudem seit 2016 bekannt. Dies folge aus einer Abmahnung vom 29.09.2016 (Anl. 3 zur Anl. PBP 20). Daher sei der Anspruch rechtsmissbräuchlich und verwirkt. Die Beklagte meint, die Klage sei im Hinblick auf den Antrag zu I.4. rechtsmissbräuchlich und unzulässig. Denn das Landgericht Köln habe bereits mit Urteil vom 30.04.2019 (Anl. PBP 10) untersagt, die Standort N1, G und E anzugeben. Folglich stelle das Vorgehen gegen die Beklagte eine rechtsmissbräuchliche Mehrfachverfolgung dar. Der Antrag sei auch unbegründet, da die Klägerin nicht Mitbewerberin des Prozessbevollmächtigten der Beklagten sei. Darüber hinaus sei die beanstandete Aussage richtig. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten würden auch in den Städten N1, G und E Zweigstellen in den Räumen des E unterhalten, wo bei Bedarf eine Beratung vor Ort möglich sei. Die Beklagte behauptet, dort seien Servicebüros angemietet, bei denen ein Namensschild der Kanzlei angebracht sei. Die mit dem Antrag zu I.5. angegriffene Aussage, bei der F, handle es sich um eine der führenden internationalen Privatuniversitäten, stelle eine subjektive Wertung dar. Selbst wenn man der Aussage einen überprüfbaren Tatsachenkern beimessen wolle, sei dieser wahr. Es gebe diverse Rankings zu Universitäten, z.B. X, X,X, dort sei die F unter den führenden 301 Universitäten weltweit angegeben. Die Beklagte hat außerdem weitere Rankings vorgelegt (Anl. B 8, B 9, B 10, B 11 und Bl. 72 ff. GA). Wenn man berücksichtige, dass nur ein Teil der Universitäten überhaupt das Medizinstudium anbieten und die führenden Universitäten bis auf wenige Ausnahmen staatlich organisiert seien, zähle die F zu den führenden Privatuniversitäten weltweit. Auch diese Werbeaussage sei dem Geschäftsführer der Klägerin seit 2016 bekannt, da sie bereits Gegenstand der Broschüre der Beklagten in der Fassung von Mai 2016 (Anl. 4 zur Anl. PBP 20) gewesen sei. Entsprechendes gelte für die aus dem Antrag zu I.6. ersichtliche Aussage, bei der V, handle es sich um eine der besten Privatuniversitäten Europas. Auch diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass sich die überwiegende Zahl der Exzellenzuniversitäten in den V2 befinde und dass die führenden Universitäten bis auf wenige Ausnahmen staatlich organisiert seien. Im X liege die Universität im Bereich Tiermedizin auf Platz 201-300 (Anl. B 14). Bei U-Multirank belege die Universität laut Wikipedia den 10. Platz der europäischen Universitäten (Anl. B 13, B 15). Auch diese Werbeaussage sei dem Geschäftsführer der Klägerin seit 2016 bekannt, da sie bereits Gegenstand der Broschüre der Beklagten in der Fassung von Mai 2016 gewesen sei. Auch die aus dem Antrag zu I.7. ersichtlichen Werbeaussagen, bei der V1, handle es sich um eine der führenden Privatuniversitäten und diese Universität finde sich bei Rankings der Privatuniversitäten immer auf den vorderen Plätzen, seien nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat diesbezüglich als Anlagen B 16, B 17, B 18 und B 19 Rankings vorgelegt. Auch diese Werbeaussage sei dem Geschäftsführer der Klägerin seit 2016 bekannt, da sie bereits Gegenstand der Broschüre der Beklagten in der Fassung von Mai 2016 gewesen sei. Auch die aus dem Antrag zu I.8. ersichtliche Aussage, bei der Beklagten handle es sich um eine der erfolgreichsten Agenturen zur Vermittlung von Medizinstudienplätzen ohne Noten-NC und Wartezeit, sei nicht zu beanstanden. Diese Aussage sei nicht auf einen weltweiten Vergleich bezogen, da die Beklagte ihre Werbematerialien nur in deutscher Sprache anbiete. Aus der als Anlage PBP 5 vorgelegten Broschüre gehe auch ein Schwerpunkt der Tätigkeit auf E und auf inländische Studienbewerber hervor. Bei vier Universitäten habe die Beklagte im Jahr 2018 die von ihr betreuten Bewerber vollständig erfolgreich vermitteln können, sodass sie insoweit eine Erfolgsquote von 100% aufweise. Auf sämtliche Universitäten bezogen, weise sie eine Erfolgsquote von über 90% in den letzten Jahren auf. Die streitgegenständliche Werbung sei der Klägerin auch schon seit 2016 bekannt, da sie in der Fassung der Broschüre aus dem Jahr 2016 (Anl. 4 zur Anl. PBP 20) bereits enthalten gewesen sei. In Bezug auf das aus dem Antrag zu I.9. ersichtliche Lichtbild habe der abgebildete Herr B selbst bei dem Landgericht I Klage auf Unterlassung erhoben (Anl. B 20). Folglich liege ein Fall der Mehrfachverfolgung vor. Ein etwaiger Anspruch sei auch verwirkt, da es sich um eine Fotografie aus dem Jahr 2014 handle. Die Klägerin sei außerdem nicht aktivlegitimiert, vermeintliche Rechte von Herrn B geltend zu machen. Herr B sei auch auf dem Bild nicht erkennbar und werde nicht namentlich genannt. Es sei auch fernliegend, dass das Bild mit der Klägerin in Verbindung gebracht werde. Der angesprochene Verkehrskreis nehme nicht an, dass Herr B noch bei der Beklagten tätig sei und wechsle nicht aus diesem Grund zu der Beklagten. Die Beklagte habe auch ein berechtigtes Interesse an der Verwendung der Fotografie, da der Besuch des ebenfalls abgebildeten Präsidenten der Bundesärztekammer auf dem Messestand der Beklagten auf dem Deutschen Ärztetag 2014 für die Beklagte und deren Wahrnehmung in der Öffentlichkeit von großer Bedeutung sei. Die Klage sei auch im Hinblick auf die Anträge zu I.10. bis 12. rechtsmissbräuchlich, da der Beklagten die Werbung mit ähnlichen Aussagen bereits von dem Landgericht E (Az.: 38 O 6/18) (Anl. PBP 14) und dem Landgericht Köln (Az.: 33 O 2/17) (Anl. OG1 zur Anl. B 24) untersagt worden sei. Die streitgegenständlichen Aussagen seien auch bereits Gegenstand von Zwangsvollstreckungsverfahren vor diesen Gerichten. Das Vergütungsmodell der Beklagten werde auf ihrer Internetseite klar erläutert. In dem Fall des Ausbleibens einer Vermittlung sei kein Erfolgshonorar, sondern eine Vergütung zu zahlen. Dem angesprochenen Verkehrskreis sei klar, dass ein Erfolgshonorar nur im Fall einer erfolgreichen Vermittlung oder einer fehlenden Mitwirkung zu zahlen sei und dass im Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung eine angemessene Entschädigung zu zahlen sei. Diese Auslegung stehe auch im Einklang mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Das Erfolgshonorar nach Ziff. 3 der der allgemeinen Geschäftsbedingungen falle nur bei einer erfolgreichen Vermittlung an, wohingegen im Fall der Vertragsbeendigung nach Ziff. 9 b) ein anteiliges Honorar zu zahlen sei. Es sei auch nicht unbillig, dass die Beklagte im Fall der fehlenden Mitwirkung das Erfolgshonorar verlange. Für den angesprochenen Verkehrskreis sei erkennbar, dass die Aussage, dass das Erfolgshonorar nur im Falle der erfolgreichen Vermittlung zu zahlen sei, nur insoweit gelte, als der Bewerber den Erhalt des gewünschten Studienplatzes nicht selbst vereitelt hat. Im Hinblick auf den Antrag zu I.12. trägt die Beklagte vor, es handle sich um eine frühere Version eines Videos, für deren öffentliche Zugänglichmachung die Beklagte nicht verantwortlich sei. Die Beklagte habe diese frühere Version am 25.01.2019 durch einen neuen Werbefilm ersetzt. Das frühere Video sei nicht mehr abrufbar. Die Beklagte meint außerdem, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten zu. Die Abmahnungen würden vorwiegend dazu dienen, die Beklagte mit Kosten zu belasten. Sie seien daher rechtsmissbräuchlich. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 S. 1 UWG. Ein Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (OLG E, Urteil vom 30.10.2007, Az.: 20 U 107/07, BeckRS 2008, 464). Werden verschiedene Unterlassungsansprüche schrittweise im Sinne einer „Salami-Taktik“ geltend gemacht, indiziert das einen Rechtsmissbrauch (ebd.). 1. Ein solches schrittweises Vorgehen zu dem vordergründigen Zweck der Erzeugung von Mehrkosten liegt im Hinblick auf die getrennten Abmahnungen nicht vor. Denn die Abmahnungen vom 25.02.2019 und 01.04.2019 beziehen sich nicht auf einheitliche oder kerngleiche Wettbewerbsverstöße. Mit der Abmahnung vom 25.02.2019 wurden die aus den Anträgen zu I.1. bis I.9. ersichtlichen, auf der Internetseite der Beklagten und in der als Anlage PBP 5 vorgelegten Broschüre begangenen Rechtsverletzungen angegriffen. Demgegenüber bezieht sich die Abmahnung vom 01.04.2019 auf die Aussagen, die Gegenstand der Anträge zu I.10. bis I.12. sind und auf der Internetseite der Beklagten sowie bei Z getätigt wurden. Die mit der Abmahnung vom 01.04.2019 gerügten Aussagen beziehen sich sämtlich auf die Angaben zu dem Vergütungsmodell der Beklagten, wohingegen die vorausgegangene Abmahnung diverse andere Werbeaussagen und eine Bildnutzung zum Gegenstand hat. Die Abmahnungen haben somit unterschiedliche Beanstandungen zum Gegenstand. Vor diesem Hintergrund ist eine schrittweise Vorgehensweise nicht rechtsmissbräuchlich, denn die Klägerin war nicht gehalten, sowohl die Internetseite der Beklagten als auch ihre Werbebroschüre umfassend auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Das Verbot der „Salami-Taktik“ soll verhindern, dass der Verletzer im Hinblick auf ein nur eingeschränktes Verbot seiner Werbung Aufwendungen unternimmt und darauf vertraut, dass die Werbung im Übrigen nicht zu beanstanden ist (OLG I, GRUR 1984, 826, 826). Diese Interessenlage liegt nicht vor. Denn sämtliche Wettbewerbsverstöße im Hinblick auf die Broschüre wurden mit der ersten Abmahnung dargelegt. Beide Abmahnungen beziehen sich zwar auch auf behauptete Rechtsverletzungen auf der Internetseite der Beklagten. Diesbezüglich durfte die Beklagte aber nicht darauf vertrauen, nicht mehr auf Änderungen ihrer Internetseite in Anspruch genommen zu werden. Denn der einzige mit der ersten Abmahnung geltend gemachte Verstoß auf der Internetseite der Beklagten bezieht sich auf die Warnung der Verbraucher vor der Klägerin. Dieser Verstoß ist besonders einschneidend für die Klägerin, sodass ein diesbezügliches sofortiges Vorgehen ohne vorherige Überprüfung der restlichen Internetseite nachvollziehbar erscheint. Demgegenüber bezieht sich die zweite Abmahnung auf das Vergütungsmodell der Beklagten. 2. Die Abmahnung der Klägerin vom 29.09.2016 (Anl. 3 zur Anl. PBP 20) begründet keine rechtsmissbräuchliche Mehrfachverfolgung im Hinblick auf den Antrag zu I.3. Mit dieser Abmahnung wurde die aus dem Antrag zu I.3. ersichtliche Äußerung nicht beanstandet. Diese Abmahnung hatte die Werbebroschüre aus dem Mai 2016 zum Gegenstand (vgl. Anl. 4 zur Anl. PBP 20). Dort war die streitgegenständliche Aussage zwar bereits enthalten. Die Klägerin war aber nicht gehalten, die gesamte, mehr als 30 Seiten umfassende Broschüre auf Wettbewerbsverstöße zu überprüfen. 3. Eine rechtsmissbräuchliche Mehrfachverfolgung liegt auch nicht im Hinblick auf den Antrag zu I.4. vor dem Hintergrund des Urteils des Landgerichts Köln vom 30.04.2019, Az.: 33 O 114/17 (Anl. PBP 10) vor. Denn die Beklagte war nicht Partei dieses Rechtsstreits. Es hat vielmehr die Klägerin gegen Herrn O und seine Gesellschaft geklagt. 4. Auch im Hinblick auf den Antrag zu I.9. liegt keine Mehrfachverfolgung oder anderweitige Rechtshängigkeit vor. Das streitgegenständliche Lichtbild war nicht Bestandteil der Broschüre in der Fassung aus dem Jahr 2016, sodass die Bildnutzung nicht bereits zuvor abgemahnt werden konnte. Auch die bei dem Landgericht I erhobene Klage des Herrn B vom 02.07.2019 (Anl. B 20) gegen die Verwendung des Lichtbildes steht der Zulässigkeit des Antrags zu I.9. nicht entgegen, da die Klägerin nicht Partei des Rechtsstreits vor dem Landgericht I ist. Vorliegend geht es auch nicht um das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Herrn B, sondern um wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte. 5. Auch im Hinblick auf die Anträge zu I.10. bis I.12. liegt keine rechtsmissbräuchliche Mehrfachverfolgung vor. a) Der Beschluss des Landgerichts E vom 18.01.2018, Az.: 38 O 6/18 (Anl. PBP 14), hat eine andere Aussage zum Gegenstand als die Anträge zu I.10. bis I.12. Die dem Beschluss des Landgerichts E zugrundliegende Aussage ist zwar kerngleich mit den vorliegend beanstandeten Aussagen, sodass die Klägerin auch im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vorgehen könnte und auch vorgegangen ist. Durch den neuerlichen Verstoß gegen die einstweilige Verfügung lebt aber die Wiederholungsgefahr wieder auf, sodass es der Klägerin auch freisteht, den Unterlassungsanspruch in einem weiteren Verfahren geltend zu machen. Darüber hinaus handelt es sich bei der einstweiligen Verfügung nur um eine vorläufige Regelung, sodass die Klägerin vorliegend auch ein Rechtsschutzbedürfnis zur Erhebung einer Hauptsacheklage hat. b) Auch das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.11.2017, Az.: 33 O 2/17 (Anl. OG1 zur Anl. B 24) steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Der Tenor zu I.1.3 hat zwar eine Werbeaussage der Beklagten in Bezug auf das Erfolgshonorar zum Gegenstand. Streitgegenstand dieses Rechtsstreits war aber lediglich die konkrete Verletzungsform. Der Tenor zu I.1.3. enthält zwar eine abstrakte Umschreibung, die aber durch einen Hinweis auf die konkrete Verletzungshandlung näher bestimmt wird. Anders als Antragsfassungen, die die konkrete Verletzungsform nur als Beispiel heranziehen, wird durch die unmittelbare Bezugnahme auf die konkrete Werbeanzeige mit dem Vergleichspartikel „wenn dies geschieht wie“ in der Regel deutlich gemacht, dass Streitgegenstand allein die konkrete Werbeanzeige sein soll (vgl. BGH GRUR 2011, 742, 744 – Leistungspakete im Preisvergleich ; BGH GRUR 2006, 164, 165 – Aktivierungskosten II ). Vorliegend sind andere Werbeaussagen auf der umgestalteten Internetseite der Beklagten streitgegenständlich. Dadurch, dass die Beklagte die Werbebroschüre auch seit Mai 2016 geändert hat, liegen neue, ggf. wettbewerbswidrige Werbeaussagen vor, gegen die die Klägerin vorgehen kann. II. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Im Hinblick auf den Antrag zu I.1. ist die Klage unbegründet. Es liegt weder eine Irreführung nach § 5 UWG noch eine unlautere Handlung im Sinne des § 4 Nr. 1, 2, 4 UWG vor. a) Die Warnung der Beklagten enthält weder unwahre Angaben noch Herabsetzungen oder Verunglimpfungen im Sinne der §§ 5 Abs. 1 S. 2, 4 Nr. 1, 2 UWG. Der mit der beanstandeten Äußerung erweckte Eindruck, die Beklagte könne keine Studienplätze an der Medizinischen Universität C vermitteln, entspricht der Wahrheit. Ausweislich der Angaben auf der Internetseite der Medizinischen Universität C (Anl. B 1) kooperiert die Universität nicht mit der Klägerin. Sie fordert vielmehr alle deutschen, österreichischen und schweizerischen Studieninteressenten auf, sich entweder unmittelbar bei der Universität oder über die Beklagte zu bewerben. Dem Vorbringen der Klägerin, sie sei zwar keine Partnerin der Universität, könne aber dennoch Studienplätze dorthin vermitteln, ohne deren „offizieller deutscher Partner“ zu sein, ist nicht zu folgen. Denn ausweislich der Angaben der Universität ist die Klägerin nicht nur keine Partnerin der Universität. Vielmehr kooperiert die Universität überhaupt nicht mit der Klägerin. Ausweislich der dortigen Angaben gibt es auch nur zwei Bewerbungsvarianten, und zwar eine unmittelbare Bewerbung der Studieninteressierten oder eine Bewerbung über einen Partner der Universität. Vor diesem Hintergrund, ist es entgegen dem klägerischen Vorbringen nicht möglich, Studienplätze zu vermitteln, ohne Partner der Universität zu sein. Auch eine Studienplatzvermittlung durch unterstützende Tätigkeiten der Klägerin gegenüber dem Bewerber bei einem ausschließlichen Auftreten des Bewerbers gegenüber der Universität kommt nicht in Betracht. Nach dem Vorbringen der Klägerin besteht ihre Tätigkeit darin, die Bewerbungsunterlagen selbst bei den Universitäten einzureichen und die bis zum Abschluss des Bewerbungsverfahrens notwendige Korrespondenz mit der Universität zu führen. Mithin tritt die Klägerin nach außen, faktisch als Vertreter des Bewerbers gegenüber den Universitäten auf. Dies ist bei der Medizinischen Universität C ausweislich ihrer Angaben jedoch kein geeignetes Vorgehen zur Vermittlung eines Studienplatzes. Das Vorbringen der Klägerin, sie habe gleichwohl zum Wintersemester 2018/2019 Studenten an die Medizinische Universität C vermittelt, ist pauschal und daher unbeachtlich. Die Klägerin hat keine konkreten Bewerber dargelegt und auch nicht vorgetragen, wie ihre Vermittlungstätigkeit abgelaufen sein soll. b) Die mit dem Antrag zu I.1. beanstandete Aussage stellt auch keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar. Dies gilt auch im Hinblick auf den letzten Satz, wonach die Vertragspartner der Klägerin sich bei der Beklagten melden sollen und man versuchen werde, ihnen zu helfen. Diese Aussage suggeriert, dass die Beklagte auf die bestehenden Vertragsbeziehung der Klägerin einwirkt, indem sie deren Kunden zu einer Beendigung des Vertragsverhältnisses berät. Dieses Verhalten stellt ein Abwerben von Kunden dar. Das Abwerben von Kunden ist grundsätzlich zulässig, da selbst das zielbewusste und planmäßige Abwerben von Kunden zum Wesen des freien Wettbewerbs gehört (BGH GRUR 1986, 547, 548 – Handzettelwerbung ; BGH GRUR 2002, 548, 549 - Mietwagenkostenersatz ). Erst wenn besondere Umstände hinzutreten, wie etwa der Einsatz unlauterer Mittel, kann das Abwerben unzulässig sein ( Wirtz, in: Götting/Nordemann, 3. Aufl. 2016, § 4 UWG, Rn. 4.61). Vorliegend sind keine unlauteren Umstände ersichtlich. Die Aufforderung ist vielmehr verbunden mit der wahren Angabe, dass die Klägerin keine Studienplätze nach C vermitteln kann und es sich bei der Beklagten um den einzigen Partner der Universität handelt. 2. Auch im Hinblick auf den Antrag zu I.2. ist die Klage unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 UWG zu. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Angabe, die Beklagte habe bereits über 10.000 Abiturienten beraten, unwahr ist. Die Klägerin trägt die primäre Darlegungslast für die tatsächlichen Umstände der Irreführung (BGH GRUR 2014, 578, 579 – Umweltengel für Tragetasche ). Die Klägerin muss greifbare Anhaltspunkte für die geltend gemachte Irreführung behaupten und diese bei Bestreiten durch die Beklagte auch beweisen (ebd.). Das Vorbringen der Klägerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die angegebene Zahl der angegebenen Beratungen sei unrealistisch. Es sind jedoch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür ersichtlich, wieso die Zahl unrealistisch sein soll. Dies folgt auch nicht aus der Berechnung der Klägerin, wonach der Zahl von über 10.000 Beratungen seit 2013 ca. 7 Beratungen pro Studienberater pro Tag zugrunde liegen sollen. Diese Anzahl an Beratungen erscheint erreichbar. Die Klägerin kann auch keine Rückschlüsse aus der geringeren Zahl erfolgreicher Vermittlungen von Studienplätzen herleiten. Denn die Durchführung einer bloßen Beratung bedeutet nicht, dass die beratene Person auch erfolgreich vermittelt werden konnte. Die Werbeaussage, es seien über 10.000 Beratungen durchgeführt worden, beinhaltet keine Aussage über den Erfolg dieser Beratungen bzw. der Vermittlungstätigkeit der Beklagten. 3. Hinsichtlich des Antrags zu I.3. ist die Klage begründet (Tenor 1.a)). a) Der Klägerin steht ein Anspruch aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 UWG zu. Die Aussage, die Beklagte gehöre zu den europaweit führenden Beratern von Abiturienten, Studenten und ihren Eltern, ist irreführend, da sie unwahre Angaben enthält. Der maßgebliche durchschnittlich informierte, verständige, situationsadäquat aufmerksame Verbraucher (vgl. BGH NJW 2004, 1163, 1163 – Marktführerschaft ; BGH GRUR 2003, 626, 627 – Umgekehrte Versteigerung II ; BGH GRUR 2003, 361, 362 – Sparvorwahl ) versteht die Aussage in dem Gesamtkontext der Werbebroschüre so, dass sich die Spitzengruppenbehauptung auf die Beratung über das Studium der Human-, Tier- oder Zahnmedizin bezieht. Denn die gesamte Broschüre befasst sich ausschließlich mit diesen Studiengängen. Diese Studiengänge werden darüber hinaus auch auf der Titelseite der Broschüre genannt. Der Durchschnittsverbraucher bezieht den Begriff „europaweit“ nicht auf die Vermittlung an Universitäten in Europa, sondern versteht ihn nach dem natürlichen Wortsinn als Vergleich der Beklagten zu anderen Studienberatern in Europa. Grundsätzlich trägt zwar der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Berühmung der Zugehörigkeit zu einer Spitzengruppe unzutreffend ist ( Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 37. Aufl. 2019, § 5 UWG, Rn. 1.157). Da dem Kläger aber die innerbetrieblichen Verhältnisse des Werbenden nicht bekannt sind, wohingegen der Beklagte ohne Weiteres über die maßgeblichen Informationen verfügt, trifft diesen die Verpflichtung im Sinne einer prozessualen Aufklärungspflicht, die Grundlage seiner Werbebehauptung darzulegen und ggf. zu beweisen (BGH GRUR 1978, 249, 250; OLG E, BeckRS 2014, 19555). Vorliegend kann die Klägerin nicht beurteilen, ob die Beklagte zu den europaweit führenden Studienplatzberatern gehört, da die Klägerin nicht über Informationen und Zahlen bezüglich des Erfolgs der Beklagten oder anderer in Europa tätiger Studienplatzberater verfügt. Daher trifft die Beklagte eine Aufklärungspflicht über die tatsächlichen Umstände der streitgegenständlichen Aussage. Die Beklagte hat diesbezüglich vorgetragen, es gebe neben den Parteien lediglich einen weiteren Marktteilnehmer europaweit. Dieser Behauptung ist die Klägerin durch die Vorlage von Ausdrucken der Internetseiten weiterer europäischer Mitbewerber im Bereich der Vermittlung medizinischer Studienplätze entgegengetreten (Anl. PBP 29). Diesen Ausdrucken sind drei weitere Mitbewerber im Bereich der Vermittlung europaweiter medizinischer Studienplätze aus Großbritannien zu entnehmen. Die Beklagte hat nicht substantiiert dazu vorgetragen, welche der europaweit tätigen Unternehmen zu der behaupteten Spitzengruppe gehören und wie die von der Beklagten erzielten Beratungen und Vermittlungen im Verhältnis zu den Leistungen der Mitbewerber auf dem europäischen Markt zu bewerten sind. Die Beklagte ist ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen. b) Der Anspruch ist nicht verwirkt. Selbst unter Zugrundelegung des Beklagtenvorbringens, wonach der Geschäftsführer der Klägerin bereits 2016 Kenntnis von der streitgegenständlichen Werbeaussage erlangt habe, liegt keine Verwirkung vor. Diese setzt voraus, dass das betroffene Recht über einen längeren Zeitraum hinweg nicht geltend gemacht worden ist (Zeitmoment) und weitere Umstände hinzutreten (Umstandsmoment), sodass nach einer Gesamtbetrachtung der Interessenlage die Verwirkung gerechtfertigt ist ( Schubert, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 242 BGB, Rn. 378). Aufgrund der Umstände muss die späte Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Illoyalität des Berechtigten erscheinen (ebd., Rn. 382). Vorliegend fehlt es jedenfalls an einem Umstandsmoment. Es sind keine Umstände ersichtlich, auf deren Grundlage die unterlassene Geltendmachung als verwerflich erscheint. Die Klägerin hat insbesondere durch die Abmahnung vom 29.09.2016 keinen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass die Broschüre bis auf die beanstandeten Aussagen ordnungsgemäß sei. Denn eine Abmahnung stellt keine „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ im Übrigen dar (vgl. Fischer, WRP 2013, 748, 750). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte gerade auf die Abmahnung vom 29.09.2016 Dispositionen getroffen hat, die durch die zunächst unterlassene Geltendmachung des Anspruchs vergeblich sind. 4. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu I.4. begründet (Tenor 1.b)). Denn die Angabe, die Kanzlei O verfüge über Büros in I, G, E und N1 ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG. a) Die Parteien sind auch im Hinblick auf diese Aussage Mitbewerber im Sinne der §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Die streitgegenständliche Aussage bezieht sich zwar auf eine Rechtsanwaltskanzlei und nicht unmittelbar auf die Vermittlung von medizinischen Studienplätzen. Dennoch ist die Aussage für die Tätigkeit der Beklagten relevant. Denn die Beklagte wirbt in ihrer Broschüre (Anl. PBP 5, S. 7) damit, dass sie sich regelmäßig von der Kanzlei im deutschen und europäischen Hochschulrecht beraten lasse. Darüber hinaus gibt sie eine „uneingeschränkte Empfehlung“ der Beklagten seitens der Kanzlei an. Vor diesem Hintergrund dient die streitgegenständliche Aussage zwar vordergründig einer Bewerbung der Anwaltskanzlei, damit jedoch auch mittelbar der Werbung für die Qualität der Tätigkeit der Beklagten. Dabei ist die Angabe einer Vielzahl von Kanzleistandorten von wettbewerblicher Relevanz und zur Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der angesprochenen Verbraucher geeignet. Der angesprochene Verkehrskreis hat im Fall einer Studienplatzklage, auf die die Beklagte in der Broschüre ebenfalls hinweist (Anl. PBP 5, S. 8) ein Interesse an einer ortsnahen Rechtsberatung. Darüber hinaus erweckt die Angabe einer Vielzahl von Standorten den Eindruck eines besonderen wirtschaftlichen Gewichts und der Verfügbarkeit erheblicher Ressourcen (vgl. OLG E, MMR 2009, 477, 477; OLG Celle, GRUR-RR 2015, 481, 482 – Dachreparaturen vor Ort ; LG Köln, Urteil vom 30.04.2019, Az.: 33 O 114/17 (Anl. PBP 10)). Vor diesem Hintergrund erlangt die der Beklagten ausgesprochene Empfehlung durch den Eindruck einer wirtschaftlich bedeutenden Kanzlei ein besonderes Gewicht. b) Dieser Eindruck ist unzutreffend. Auch soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf die Berufungsbegründung vom 13.08.2019 (Anl. B 7) auf die Verfügbarkeit von Zweigstellen in einem Office Centre in den genannten Städten hinweist, wo im Bedarfsfall eine Rechtsberatung durchgeführt werden kann, handelt es sich dennoch um eine Kanzlei mit nur einem Standort. Die streitgegenständliche Aussage, die Kanzlei „habe Büros“ in den genannten Städten erweckt bei dem Durchschnittsverbraucher den Eindruck, es handle sich um feste Standorte, an denen permanent Rechtsanwälte tätig sind. Dieser Erwartung entsprechen bloße verfügbare Arbeitsplätze, die im Bedarfsfall von den grundsätzlich in I tätigen Rechtsanwälten genutzt werden können, nicht. Denn der Kanzlei kommt durch die bloße Verfügbarkeit weiterer Arbeitsplätze, an denen nur bei Bedarf gearbeitet wird, kein größeres wirtschaftliches Gewicht zu als einer Kanzlei mit nur einem einzelnen Arbeitsplatz. Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob die Kanzlei die Büroräumlichkeiten dauerhaft angemietet hat und ob sich dort ein Namensschild der Kanzlei befindet. 5. Die Klage ist auch im Hinblick auf den Antrag zu I.5. begründet (Tenor 1.c)). a) Auch insoweit steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 UWG zu. Denn die Angabe, bei der F, Nikosia, handle es sich um eine der führenden Privatuniversitäten, ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG. Bei dieser auf einem Tatsachenkern beruhenden Wertung (vgl. BGH GRUR 1973, 594, 595 – Ski-Sicherheitsbindung ) handelt es sich um eine Spitzenstellungsbehauptung in Bezug auf die angebotene Dienstleistung, der Vermittlung eines Studienplatzes an diese Universität. Diesbezüglich trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast (s.o., II.3.a)). Die Beklagte hat ihre Darlegungslast nicht erfüllt. Da die Aussage weder in geographischer noch in disziplinärer Hinsicht eingegrenzt ist, geht der angesprochene Verkehrskreis davon aus, dass sie sich auf einen weltweiten Vergleich von Privatuniversitäten bezieht, bei dem die F, im Hinblick auf sämtliche Studiengänge einen der vorderen Plätze belegt. Darüber hinaus suggeriert die Aussage, dass die behauptete Platzierung auf einem Ranking von Privatuniversitäten basiere. Die so verstandene Aussage ist unrichtig. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass es sich bei den von der Beklagten vorgelegten Rankings um Rankings von Privatuniversitäten handle. Es werden vielmehr verschiedene Universitäten unabhängig von ihrer Einordnung als staatlich oder privat verglichen. Dem vorgelegten Times Higher Education Ranking (Anl. B 11) ist nicht zu entnehmen, dass es sich bei der F, um eine der führenden internationalen Privatuniversitäten weltweit handle. Diesem Ranking (Anl. B 11) ist lediglich zu entnehmen, dass die Universität über die fortschrittlichste medizinische Fakultät der Region und über die umfassendste Ausbildung in Medizin und Gesundheitswissenschaften verfügt. Die insoweit behauptete Spitzenstellung ist auf einen Vergleich mit anderen Universitäten in der Region und auf die Studiengänge der Medizin bzw. anderer Gesundheitswissenschaften beschränkt. Diese Beschränkung geht aus der streitgegenständlichen Aussage aber nicht hervor. Im Hinblick auf das Kriterium „menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum“ liegt die Universität nach dem Ranking auf Platz 76 (Bl. 73 GA). Im Bereich Industrie, Innovation und Infrastruktur liegt sie in der Gruppe der 101-200 besten Universitäten. Diese Platzierung rechtfertigt eine Darstellung als eine der führenden internationalen Privatuniversitäten nicht. Nach dem Ranking von V3 (Bl. 73 GA) gehört die F, in diversen Kategorien zu den besten 15 bis 68 Universitäten. Auch diese Platzierung rechtfertigt eine Darstellung als eine der führenden internationalen Privatuniversitäten nicht. Dem X Ranking zufolge, handelt es sich zwar um eine der besten Universitäten der Welt. Dieses Ranking bezieht sich jedoch lediglich auf ökologische Aspekte und beinhaltet keine Aussage über die Leistungen der Universität im Allgemeinen. Eine dahingehende Einschränkung wird in der streitgegenständlichen Aussage nicht vorgenommen. Der als Anlage B 12 vorgelegte Ausdruck der Internetseite der Klägerin ist schon nicht geeignet, die Richtigkeit der streitgegenständlichen Aussage objektiv zu belegen. Darüber hinaus bezieht sich die dort getätigte Äußerung, bei der F, handle es sich um eine der modernsten und am besten ausgestatteten Universitäten Europas, lediglich auf die medizinische Fakultät. Darüber hinaus ist die Spitzenstellungsbehauptung auch in geographischer Hinsicht auf Europa beschränkt. Auch der vorgelegte Auszug aus dem Ranking von X belegt die streitgegenständliche Aussage nicht. Aus dem Auszug geht nicht hervor, ob die F mit anderen Privatuniversitäten verglichen wurde. Dem Auszug ist außerdem zu entnehmen, dass die F lediglich in bestimmten Kategorien zu den besten Universitäten der Welt gehört. Eine dahingehende Einschränkung beinhaltet die streitgegenständliche Aussage nicht. Auch die Bewertung der X belegt die streitgegenständliche Aussage nicht, da die Universität danach zu den führenden 392 globalen akademischen Einrichtungen gehört. Der Begriff „führend“ wird dabei durch die genannte Zahl relativiert. Der von der streitgegenständlichen Broschüre angesprochene Leser wird bei der Verwendung des Begriffs „führend“ ohne Nennung einer konkreten Zahl aber davon ausgehen, dass die Universität zu einer kleineren Spitzengruppe (z.B. der führenden 20 Universitäten) gehören wird. Dieser Eindruck ist unzutreffend. Auch die Bewertung von X belegt die streitgegenständliche Aussage nicht. Die Bewertung beinhaltet schon keine Spitzengruppe. Darin wird lediglich auf die hohen Qualitätsstandards der Universität und die von ihr erzielte Punktzahl hingewiesen, ohne dabei einen Vergleich zu anderen Universitäten und den von ihnen erzielten Punkten zu ziehen. b) Dieser Anspruch ist nicht verwirkt. Die Aussage war zwar bereits Bestandteil der Broschüre in der Fassung aus dem Jahr 2016, hinsichtlich der er die Klägerin mit der Abmahnung vom 29.09.2016 einzelne Aussagen beanstandet hat. Dies belegt jedoch nicht, dass der Geschäftsführer der Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der streitgegenständlichen Verletzungshandlung erlangt hat. Es liegt vielmehr nahe, dass die Klägerin nur den „allgemeinen Teil“ der Broschüre auf Wettbewerbsverstöße überprüft hat. Die Klägerin war jedoch nicht gehalten, die gesamte Broschüre zu überprüfen (s.o. unter I.1.). 6. Auch hinsichtlich des Antrags zu I.6. ist die Klage begründet (Tenor 1.d)). a) Auch im Hinblick auf die Aussage, bei der V handle es sich um eine der besten Privatuniversitäten Europas, liegt eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr.1 UWG vor. Diese Aussage ist lediglich auf Europa beschränkt, nicht jedoch im Hinblick auf einen Studiengang. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass es sich bei den von der Beklagten vorgelegten Rankings um Rankings von Privatuniversitäten handle. Es werden vielmehr Universitäten unabhängig von ihrer Einordnung als staatlich oder privat verglichen. Die streitgegenständliche Aussage wird durch die Bewertung von X (Anl. B 13) nicht belegt. Es ist bereits nicht ersichtlich, mit welchen Universitäten die V verglichen wird. Darüber hinaus geht aus dem Ranking nicht hervor, dass die V eine der besten Universitäten des Vergleichs darstellt. Auch die Platzierung in dem X (Anl. B 14), wonach die V den Platz 201-300 belegt, rechtfertigt eine Bewertung als eine der besten Universitäten Europas nicht. Der vorgelegte Auszug des Rankings zeigt auch nur die Plätze 201 bis 300, sodass nicht ersichtlich ist, ob auf den Plätzen 1 bis 200 andere europäische Universitäten liegen. Die als Anlage B 15 vorgelegte Wikipedia-Seite belegt die behauptete Platzierung der Universität nicht. Bei dieser Internetseite handelt es sich nicht um eine objektive Quelle, die der Durchschnittsverbraucher jedoch hinter der streitgegenständlichen Spitzenstellungsbehauptung vermutet. Das in dem Artikel genannte Ranking von X, wonach die Universität den 10. Platz im Vergleich zu anderen europäischen Universitäten belegt hat, entspricht nicht dem als Anlage B 13 vorgelegten Ranking von X. Die genannte Platzierung geht daraus nicht hervor. Außerdem bezieht sich die Platzierung ausweislich des Artikels lediglich auf bestimmte Kriterien. Diese Einschränkung geht aus der streitgegenständlichen Aussage nicht hervor. Die anderen in dem Artikel genannten Rankings vergleichen die Universität lediglich mit anderen spanischen Universitäten, sodass eine Bewertung der Universität im europäischen Vergleich daraus nicht hervorgeht. b) Auch dieser Anspruch ist nicht verwirkt. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter II.5.b) verwiesen. 7. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu I.7. begründet (Tenor 1.e)). a) Auch im Hinblick auf die Aussagen, bei der V1 handle es sich um eine der führenden Privatuniversitäten und sie finde sich bei Rankings der Privatuniversitäten immer auf den vorderen Plätzen, liegt eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr.1 UWG vor. Auch diese Aussage wird von dem angesprochenen Verkehrskreis dahingehend verstanden, dass sich die Aussage auf einen weltweiten Vergleich bezieht und unabhängig von bestimmten Studiengängen ist. Die streitgegenständliche Aussage wird durch die Bewertung von X (Anl. B 16) nicht belegt. Es ist bereits nicht ersichtlich, mit welchen Universitäten die V1 verglichen wird. Darüber hinaus geht aus dem Ranking nicht hervor, dass die V eine der besten Universitäten des Vergleichs darstellt. Laut der Bewertung von X (Anl. B 17) handelt es sich um eine der renommiertesten Universitäten T2. Ein Vergleich zu internationalen Universitäten geht daraus nicht hervor. Die Aussage wird auch nicht durch die Internetseiten der Universität selbst belegt (Anl. B 18, B 19). Es handelt sich bereits nicht um ein neutrales Ranking, das der Durchschnittsverbraucher hinter der streitgegenständlichen Spitzenstellungsbehauptung vermutet. Darüber hinaus wird die Universität auf der als Anlage B 18 vorgelegten Internetseite lediglich mit anderen Universitäten in T2 verglichen. Aus der als Anlage B 19 vorgelegten Bewertung geht nicht hervor, mit welchen Universitäten die V1 verglichen wird, sodass auch diese nicht als Beleg für die behaupteten Zugehörigkeit zu einer Spitzengruppe im weltweiten Vergleich geeignet ist. b) Auch dieser Anspruch ist nicht verwirkt. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter II.5.b) verwiesen. 8. Hinsichtlich des Antrags zu I.8. ist die Klage unbegründet. Die Aussage, bei der Beklagten handle es sich um eine der erfolgreichsten Agenturen zur Vermittlung von Medizinstudienplätzen ohne Noten-NC und ohne Wartezeit im EU-Ausland, ist nicht irreführend. Im Unterschied zu der aus dem Antrag zu I.3. ersichtlichen Aussage, bezieht sich die behauptete Zugehörigkeit zu einer Spitzengruppe nicht auf den europaweiten Raum. Daher geht der angesprochene Verkehrskreis, bei dem es sich um Studieninteressenten aus E und P handelt, davon aus, dass sich die Aussage lediglich auf den Markt in diesen Ländern bezieht, zumal die Werbebroschüre in deutscher Sprache gehalten ist. Die aus dem Antrag zu I.8. ersichtliche Äußerung, die sich auf Seite 50 der als Anlage PBP 50 vorgelegten Broschüre befindet, ist auch räumlich getrennt von der aus dem Antrag zu I.3. ersichtlichen Aussage, die sich auf Seite 5 dieser Broschüre befindet. Daher nimmt der angesprochene Verkehrskreis auch vor diesem Hintergrund keinen Bezug auf den gesamten europäischen Markt an. Grundsätzlich trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Berühmung der Zugehörigkeit zu einer Spitzengruppe unzutreffend ist ( Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 37. Aufl. 2019, § 5 UWG, Rn. 1.157). Da dem Kläger aber die innerbetrieblichen Verhältnisse des Werbenden nicht bekannt sind, wohingegen der Beklagte ohne Weiteres über die maßgeblichen Informationen verfügt, trifft diesen die Verpflichtung im Sinne einer prozessualen Aufklärungspflicht, die Grundlage seiner Werbebehauptung darzulegen und ggf. zu beweisen (BGH GRUR 1978, 249, 250). Die Beklagte ist ihrer Darlegungslast vorliegend nachgekommen, indem sie dargelegt hat, dass neben den Parteien lediglich ein weiterer Mitbewerber, die D, europaweit tätig ist. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen (Anl. B 8, S. 6) einen Teil des Geschäftsbetriebs der insolventen T übernommen hat und eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen dieser Gesellschaft und der Klägerin besteht, geht die Kammer davon aus, dass der wirtschaftliche Erfolg der Klägerin hinter dem Erfolg der Beklagten und der D zurückbleibt. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte die Zugehörigkeit zu einer aus zwei Mitbewerbern bestehenden Spitzengruppe nachvollziehbar dargelegt. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin vorgetragen hat, dass es noch weitere Mitbewerber im europäischen Raum gebe. Denn aus den diesbezüglich vorgelegten Ausdrucken (Anl. PBP 29) gehen lediglich Mitbewerber aus H hervor. Der Verkehrskreis bezieht die streitgegenständliche Aussage aber auf den deutschen und österreichischen Raum. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass in diesem Raum weitere Mitbewerber tätig sind. 9. Im Hinblick auf den Antrag zu I.9. ist die Klage unbegründet. Die Verwendung des Lichtbildes stellt keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG oder gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar. a) Die Klägerin ist zwar als Mitbewerberin der Beklagten gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG aktivlegitimiert. Sie macht nicht die Rechte des abgebildeten Herrn B, sondern einen eigenen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend. b) Es fehlt jedoch an einer Irreführung bzw. gezielten Behinderung. Die bloße Verwendung des Bildes ist nicht geeignet, die Kunden der Klägerin abzuwerben. Es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Durchschnittsverbraucher, der mit der Broschüre angesprochen wird, um eine studieninteressierte Person handelt und nicht um einen bestehenden Kunden der Klägerin. Es handelt sich vielmehr um eine Person, die erwägt, ein Medizinstudium im europäischen Ausland aufzunehmen und zu diesem Zweck die Dienste einer Studienplatzvermittlung in Anspruch zu nehmen. Dieser Durchschnittsverbraucher ist mit dem Markt der Studienplatzvermittlung nicht derart vertraut, dass er Herrn B erkennen und ihm dieser als in besonderem Maße qualifizierter Mitarbeiter der Klägerin bekannt sein würde. Daher zieht der Durchschnittsverbraucher auch nicht den Schluss einer wirtschaftlichen oder gesellschaftsrechtlichen Verbindung der Klägerin zu der Beklagten, da die Klägerin in der Broschüre auch mit keinem Wort erwähnt wird. 10. Hinsichtlich der Anträge zu I.10., I.11. und I.12. ist die Klage begründet (Tenor 1.f) bis h)). Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG zu, denn die streitgegenständlichen Werbeaussagen sind irreführend. a) Die Angabe, dass nur bei Erhalt des Studienplatzes ein Erfolgshonorar zu entrichten sei, ist unrichtig. Ausweislich der Klausel 3.a) und b) der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anl. PBP 13) fällt das Erfolgshonorar nicht nur im Fall der erfolgreichen Vermittlung an, sondern auch wenn der Bewerber den Studienplatz nicht annimmt, aufgrund fehlender Mitwirkung nicht erhalten kann oder vorzeitig wieder verlässt. Darüber hinaus entsteht gemäß Klausel 9.b) bereits ein Honorar in Höhe von 1.900,00 EUR, wenn die Beklagte beauftragt wurde und Unterlagen angefordert hat. Das Vorbringen der Beklagten, im Fall einer Kündigung oder anderweitigen Vertragsbeendigung sei kein Erfolgshonorar, sondern eine andere (nicht als Erfolgshonorar benannte) Vergütung zu entrichten, verfängt nicht. Denn der Durchschnittsverbraucher nimmt nicht an, dass zwar in anderen Fällen kein Erfolgshonorar, aber eine andere Vergütung zu zahlen sei. Die Besonderheit eines Erfolgshonorars liegt gerade darin, dass der Kunde kein Risiko eingeht, da ihm nur im Fall einer erfolgreichen Vermittlung Kosten entstehen. Dem Kunden wird außerdem suggeriert, er könne den Vertrag jederzeit vorzeitig beenden, da dies für ihn aufgrund der noch nicht erfolgten Vermittlung kostenfrei sei. Der Verbraucher rechnet insbesondere nicht damit, dass ein Honorar in der beachtlichen Höhe von 1.900,00 EUR bereits durch die Beauftragung und Anforderung von Unterlagen entsteht. Diese Vergütung kehrt die Bedeutung des Begriffs „Erfolgshonorar“ ins Gegenteil um, da ein Honorar bereits mit dem bloßen Tätigwerden der Beklagten entsteht. b) Hinsichtlich des Antrags zu I.12. ist das Bestreiten der Abrufbarkeit des streitgegenständlichen Videos unbeachtlich. Denn die Beklagte gibt selbst an, dass es möglich sei, dass sich die Datei noch im Zwischenspeicher von H1 befinde. Die Beklagte hat durch die vorangegangene unlautere Handlung eine Garantenpflicht inne, aufgrund derer sie bei H1 auf eine unverzügliche Entfernung der beanstandeten Seite aus dem Index und dem Cache hätte hinwirken müssen (vgl. OLG G a.M., BeckRS 2019, 21713, Rn. 9, 14). Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht umfasst die Pflicht, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren beim Betreiber der Suchmaschine auf eine Löschung des streitgegenständlichen Eintrags hinzuwirken, wobei sich diese Verpflichtung auch auf die Entfernung aus dem Cache erstreckt (ebd., Rn. 15). 11. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Hinsichtlich der Abmahnung vom 25.02.2019 (Anl. PBP 19) steht der Klägerin ein Anspruch in Höhe von 2.085,95 EUR zu (Tenor 3.). Hinsichtlich der Abmahnung vom 01.04.2019 (Anl. PBP 21) steht der Klägerin der Erstattungsanspruch in der geltend gemachten Höhe von 2.480,44 EUR zu (Tenor 4.). a) Die erste Abmahnung ist nur im Hinblick auf die Ansprüche, die mit den Klageanträgen zu I.3. bis I.7. geltend gemacht wurden, berechtigt. Im Übrigen war sie unberechtigt. Unter Zugrundlegung eines Gegenstandswerts von insgesamt 120.000,00 EUR für die erste Abmahnung, mithin 13.333,33 EUR pro geltend gemachtem Anspruch, ist die Abmahnung in Höhe eines Gegenstandswerts von 66.666,67 EUR berechtigt. Damit steht der Klägerin für die erste Abmahnung unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr (2300 VV RVG), einer Pauschale (7002 VV RVG) und Umsatzsteuer (7008 VV RVG) ein Anspruch in Höhe von 2.085,95 EUR zu. b) Die zweite Abmahnung, mit der die aus den Anträgen zu I.10. bis I.12. ersichtlichen Unterlassungsansprüche geltend gemacht wurden, ist berechtigt. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu. Unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr (2300 VV RVG), einer Pauschale (7002 VV RVG) und Umsatzsteuer (7008 VV RVG) aus einem Gegenstandswert von 120.000,00 EUR steht der Klägerin ein Anspruch in Höhe von 2.480,44 EUR zu. c) Die Zinsansprüche folgen aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich jedoch erst mit Ablauf des letzten Tages der in den Abmahnungen gesetzten Fristen in Verzug, sodass Zinsen erst ab dem 12.03.2019 bzw. 16.04.2019 verlangt werden können. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1 ZPO und §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO. IV. Einer Wiedereröffnung bedurfte es im Hinblick auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 06.12.2019 nicht. Es ist unerheblich, ob sich an den angemieteten Büroräumlichkeiten Namensschilder befinden. Denn es handelt sich dennoch unstreitig um Räumlichkeiten, in denen eine Rechtsberatung nur bei Bedarf stattfindet. Dies entspricht nicht dem Eindruck, der bei dem angesprochenen Verkehrskreis geweckt wird (s.o., unter II.4.). Im Übrigen beschränken sich die Ausführungen in dem Schriftsatz im Wesentlichen auf Wiederholungen und begründen einen Rechtsmissbrauch im Hinblick auf die Klageanträge zu I.10. bis I.12. nicht. Auch soweit sich die Beklagte zur Begründung der aus diesen Anträgen ersichtlichen Werbeaussagen auf eine Entscheidung des Landgerichts Köln (Urteil vom 10.01.2017, Az.: 31 O 412/15) stützt, ist ihr nicht zu folgen. Vorliegend geht es nicht um die Frage, ob die allgemeine Geschäftsbedingung, wonach die Beklagte ihr Erfolgshonorar auch im Falle der fehlenden Mitwirkung des Bewerbers verlangen kann, wirksam ist. Streitgegenständlich ist allein die Frage, ob die Beklagte mit den aus den Anträgen zu I.10. bis I.12. ersichtlichen Aussagen werben darf, wonach ein Erfolgshonorar nur im Falle der erfolgreichen Vermittlung eines Studienplatzes zu zahlen sei. Da nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Vergütung auch in andern Fällen zu zahlen ist, ist diese Werbung wettbewerbswidrig (s.o., unter II.10.a)). H T I