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Urteil

32 O 308/18

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2020:0324.32O308.18.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.625,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung des Fahrzuges W H 1,6 TDI, FIN: ##### zu zahlen;

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeugs seit dem 03.01.2018 in Annahmeverzug befindet;

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten in Höhe von 473,62  Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 90% und die Beklagte zu 10%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.625,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung des Fahrzuges W H 1,6 TDI, FIN: ##### zu zahlen; Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeugs seit dem 03.01.2018 in Annahmeverzug befindet; Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten in Höhe von 473,62 Euro freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 90% und die Beklagte zu 10%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit dem so genannten „W-Abgasskandal“. Die Klägerin bestellte bei dem Autohaus G GmbH & Co. KG in Köln, einer Vertragshändlerin der Beklagten, unter dem 29.03.2010 den streitgegenständlichen im Tenor näher bezeichneten W H zum Leasing von der W Leasing (Bestellbestätigung Anlage DB5 v. 29.03.2010, AH). Die Gesamtkosten einschließlich Überführung betrugen insoweit 27.424,36 Euro netto. Die W Leasing bestätigte die Bestellung unter dem 01.04.2010. Fortan leaste die Klägerin nach Maßgabe dieser Bestätigung das streitgegenständliche Fahrzeug zur monatlichen Leasingrate von netto 599,00 Euro bei einer Jahreslaufleistung von 50.000 km und einer Vertragsdauer von 36 Monaten. Aufgrund Bestellung unter dem 18.06.2013 erwarb die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug sodann bei einer Laufleistung von 150.000 km von der Autohaus G GmbH & Co. KG zum Preis von 3.420 Euro (Anlage DB6, AH) und nutzte es sodann weiter. In das Fahrzeug ist ein Motor des Typs #### – 1,6 Liter TDI – verbaut. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.12.2017 ließ die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung und Angebot der Abholung des Fahrzeugs durch die Beklagte zur Zahlung des nunmehr geltend gemachten Schadensersatzes Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs auffordern. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 07.01.2020 betrug die Laufleistung des Fahrzeugs 184.864 km. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe in der Motorsteuerung des streitgegenständlichen Fahrzeugmotors #### eine illegale Abschalteinrichtung verwendet, um die geltenden Abgasnorm zu umgehen. Dieser liege in der Funktionsweise zu Grunde, dass die Steuersoftware die Situation auf dem Prüfstand erkenne und aufgrund dessen die Abgasaufbereitung in der Form optimiere, dass möglichst wenige Stickoxide aus dem Abgassystem austreten. Im normalen Fahrbetrieb hingegen würden Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb gesetzt, wodurch die Stickoxidemissionen erheblich höher seien. Hierin liege einer Manipulation der Testergebnisse des maßgeblichen NEFZ, wodurch die Fahrzeuge dann in die Schadstoffklasse Euro 5 eingruppiert würden, obwohl tatsächlich deren Grenzwerte ohne die Manipulation nicht eingehalten würden. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte ihr gemäß §§ 826, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 EG-FGV sowie gemäß § 831 BGB auf Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution. Durch die Manipulation der Abgasbehandlung sei der Klägerin infolge der Geringerwertigkeit des mangelhaften Fahrzeugs ein Vermögensschaden entstanden. Die Klägerin ist hierbei insbesondere der Auffassung, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch auch auf Grundlage des Kaufpreises bei Leasingbeginn zu. Die Klägerin hat zunächst mit Klageschrift vom 09.11.2018 gegenüber der Beklagten Ansprüche geltend gemacht, die sich jedoch auf einen W U einer anderen Gesellschaft, nämlich einer U1 GmbH, bezogen. Insoweit hat sie mit der Klageschrift sinngemäß die Anträge angekündigt, die Beklagte zur Zahlung von 27.063,66 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des näher beschriebenen W U zu verurteilen, im Falle des Erfolgs dieses Antrages den diesbezüglichen Annahmeverzug der Beklagten festzustellen, hilfsweise die Beklagte zur Zahlung von wenigstens 7.246 Euro nebst Zinsen zu verurteilen. Zudem hat sie den Antrag angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.564,26 Euro freizustellen. Mit Schriftsatz vom 11.12.2019 (Bl. 151 d.A.) hat die Klägerin bei der Klageerhebung sei es zur Verwechslung der Fahrzeuge der hiesigen Klägerin und der oben bezeichneten U1 GmbH gekommen. Die Klägerin hat sodann die Anträge umgestellt und neu formuliert sowie im Termin vom 07.01.2020 in Bezug auf den Hilfsantrag nochmals umformuliert. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 27.424,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung des Fahrzuges W H , 1,6 TDI, FIN: ##### zu zahlen; festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeugs seit dem 03.01.2018 in Annahmeverzug befindet; hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag, in Höhe von 5.484,87 Euro (20% des Kaufpreises) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.077,74 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, das streitgegenständliche Fahrzeug entspreche der EG-Typengenehmigung und sei aufgrund des Bescheids des KBA uneingeschränkt nutzbar und zulassungsfähig. Die Genehmigung sei weder nichtig noch erloschen noch drohe eine Aufhebung. Eine unzulässige Abschalteinrichtung sei nicht gegeben, da die Steuerungssoftware lediglich bewirke, dass bei der Durchführung des NEFZ mehr Abgase wieder in den Motor zurückgeführt würden als dies im Normalbetrieb der Fall sei. Die Grenzwerte der Euro 5-Norm seien nach dem Willen des Gesetzgebers nur unter Laborbedingungen einzuhalten. In Bezug auf eine deliktische Haftung fehle es an den Voraussetzungen in Bezug auf einen subjektiven Tatbestand. Die Haftung der Beklagten setze voraus, dass einer der maßgeblichen Vorstände Kenntnis von den Softwareeinstellungen gehabt habe, so dass es zu einer Zurechnung der Kenntnis kommen könne. Der Schriftsatz der Klägerin vom 11.12.2019 ist der Beklagte am 20.12.2019 zugestellt worden. Der Beklagtenvertreter hat im Termin am 07.01.2020 Schriftsatznachlass auf den vorbezeichneten Schriftsatz beantragt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.01.2020 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist hinsichtlich des aus dem zusprechenden Entscheidungstenor ersichtlichen Teils begründet und im Übrigen unbegründet. II. Die Klage ist zulässig. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.12.2019 ihren Vortrag hinsichtlich des konkreten Fahrzeugs umgestellt und neue Anträge anstelle der mit der Klageschrift formulierten vorgebracht hat, stellt dies – entgegen der zunächst unzutreffenden Beurteilung im Termin – eine zulässige Klageänderung dar, nachdem die Beklagte sich insoweit im Termin in der Sache eingelassen hat, § 267 ZPO, und die Klageänderung überdies sachdienlich ist. Insoweit war auch die unzutreffende Einordnung als mögliche Teilklagerücknahme nicht erheblich, da die Beklagte jedenfalls in der Sache verhandelt hat. Insbesondere ist das Landgericht Köln örtlich zuständig. Soweit die Beklagte allein in Bezug auf die ursprüngliche Klage die örtliche Zuständigkeit gerügt hat, beruht die Zuständigkeit des Landgerichts für die vorliegende Entscheidung bereits auf § 39 ZPO, denn die Beklagte hat sich zum neuen Streitgegenstand (vgl. MünchKomm- Patzina , ZPO, 5. Auflage 2016, § 39 Rn. 4) rügelos eingelassen und ohne Bezugnahme auf die prozessuale Zuständigkeitsrüge in der Sache auf die Ausführungen betreffend den W U verwiesen. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln beruht ferner auf § 32 ZPO, weil die Verträge, auf deren Abschluss die Klägerin ihren deliktischen Anspruch stützt, sowie ihr Vermögen im Bezirk des Landgerichts Köln liegen. III. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang in der Sache Erfolg. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB zu. Die Beklagte ist Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs und des in dieses eingebauten Motors, den sie mit der streitgegenständlichen Steuerungssoftware ausgestattet und in den Verkehr gebracht hat. Die Beklagte hat vorliegend mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs darüber getäuscht, dass das streitgegenständliche Fahrzeug auf dem Prüfstand nach dem NEFZ eine bestimmte Menge Stickoxide ausstößt, die eine EG-Typengenehmigung und eine bestimmte Schadstoffklasseneinstufung begründen, obwohl den Ergebnissen des Prüfungsverfahrens durch die Verwendung der streitgegenständlichen Motorsteuerungssoftware eine Manipulation zugrunde lag. Hierbei hat die Beklagte zudem darüber getäuscht, dass das Fahrzeug über gültige Bescheinigungen im Sinne von §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV verfüge. Die Täuschung richtete sich hierbei auch an die Klägerin und nicht allein an die zuständigen Genehmigungsbehörden. Die in dem Motorentyp #### eingesetzte Steuerungssoftware stellt sich nach Auffassung des Gerichts als gesetzeswidrig dar. Da die Steuerungssoftware bei Erkennung des Prüfverfahrens nach NEFZ aufgrund dessen in einem Modus schaltet, in dem mehr schädliche Abgase – besonders Stickoxide – in den Motor zurückgeführt werden als dies im Normalbetrieb der Fall ist, hat die Beklagte in verfahrenswidrig manipulativer Art und Weise auf die Abgasmessung zur Typengenehmigung und Schadstoffklassen Einstufung Einfluss genommen. Insbesondere da es sich hierbei um einen ergebniserheblichen Eingriff handelt, ist hierbei nicht von Belang, ob eine Einwirkung auf das Emissionskontrollsystem stattfindet oder ein „innermotorischer“ Vorgang gegeben ist. Soweit die Beklagte geltend macht, das streitgegenständliche Fahrzeug entspreche der EG-Typengenehmigung und diese sei weder nichtig, noch erloschen, noch seitens der Behörden widerrufen worden, greift dies nicht durch. Diese Sicht verkennt, dass bei der Prüfstandsmessung, die der Typengenehmigung und der Schadstoffklasseneinstufung zu Grunde lag, eine Manipulation gegeben war und eine Zulassung des Fahrzeugs bei Kenntnis von der verwendeten Motorsteuerungssoftware nicht oder nicht in der erfolgten Weise stattgefunden hätte. Auf das formale Bestehen der Typengenehmigung und der Schadstoffklassen Einstufung kann sich die Beklagte, die diese jeweils allein täuschungsbedingt erlangt hat, nicht stützen. Seitens der Klägerin ist auch aufgrund der Täuschung der Beklagten ein Irrtum gegeben, der sich kausal auf den Abschluss der abgeschlossenen Verträge ausgewirkt hat. Durch den Einsatz der regelwidrigen Steuerungssoftware hat die Beklagte insoweit manipulierend auf die Kaufentscheidung der Klägerin eingewirkt, als dass diese davon ausgehen durfte und davon ausging, dem Fahrzeug liege eine ordnungsgemäße Durchführung des EG-Genehmigungsverfahrens zugrunde und das Fahrzeug verfüge entsprechend auch über den Abgasausstoß, der dort ermittelt wurde. Entgegen der Auffassung der Beklagten stellen Emissionen und Umweltverträglichkeit eines Fahrzeugs bei der Kaufentscheidung eine erhebliche Rolle, was auch bereits für den Zeitpunkt des hier maßgeblichen Kaufvertrages gilt. Die Angaben des Herstellers zu Verbrauchswerten sind verpflichtend. Selbst unter dem Aspekt, dass die ermittelten Werte üblicherweise als solche nicht im Normalbetrieb erreicht werden können, genießen sie gleichwohl das Vertrauen, dass ihnen eine eben durch diese Laborbedingungen geschaffene Vergleichbarkeit gegenüber anderen Modellen zugrunde liegt. Schließlich ist der Schadstoffausstoß auch eine maßgebliche Größe für die Einordnung in eine bestimmte Schadstoffklasse, mit der etwa auch die Zulassung für Umweltzonen einhergeht, sowie für die steuerliche Behandlung. Die Darlegungen der Klägerseite sind insoweit angesichts der Täuschung der Beklagten ausreichend, um nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung ausgehen zu können. Die ausgeführten deliktischen Handlungen sind der Beklagten gemäß § 31 BGB zuzurechnen. Die Beklagte vermag sich nicht mit Erfolg darauf zu stützen, ihr sei ein etwaiges Fehlverhalten einzelner nicht zuzurechnen, weil es unterhalb der Ebene ihrer Organe stattgefunden habe. Auch in diesem Fall nämlich fände vorliegend eine Zurechnung analog § 31 BGB statt. Eine Zurechnung über § 31 BGB (analog) findet insoweit nicht allein durch das Handeln der Organe selbst statt, sondern auch über das Handeln bestellter Vertreter, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind (BGH, Urteil vom 05.03.1998 – III ZR 183/96). Eine solche entsprechende Stellung kam auch denjenigen Personen zu, die nach dem beiderseitigen Vortrag nicht zum Vorstand der Beklagten zählen, jedoch über die Entwicklung und Verwendung der illegalen Abschalteinrichtung entschieden. Angesichts der bestehenden Berichtspflichten gegenüber dem Vorstand und der diesbezüglichen Kontrollmaßnahmen ist zudem auch dessen Kenntnis naheliegend, zumal es sich angesichts der weit reichenden Wirkung der Maßnahme in Bezug auf eine gesamte Motorenreihe und entsprechend auf eine Vielzahl von Fahrzeugen um eine in technischer und finanzieller Sicht wesentliche vom Vorstand zu treffende Entscheidung handeln würde. Die Beklagte ist insoweit ihrer sekundären Darlegungspflicht nicht nachgekommen. Entsprechenden Vortrag, der ihr allerdings einerseits aus dem allgemeinen Compliance-Berichtswesen sowie ihren bisherigen internen Ermittlungen möglich sein müsste, hat sie nicht geleistet. Schließlich ist durch das bewusste Inverkehrbringen der gesetzwidrig ausgestatteten Fahrzeuge auch von einem entsprechenden Schädigungsvorsatz und einer Bereicherungsabsicht der Beklagten auszugehen. Eine Schädigung der Vermögensinteressen der Käufer hat der Vorstand der Beklagten insoweit wenigstens billigend in Kauf genommen. Mangels anderer ersichtlicher Gründe kommt für die Entscheidung zu Gunsten der Verwendung der manipulieren Steuersoftware allein die Steigerung von Umsatz und Gewinn in Betracht. Hierbei wurde in Kauf genommen, dass den Kunden über das Vertriebsnetz der Beklagten nicht gesetzeskonformer Fahrzeuge geliefert und diesen hierdurch ein wirtschaftlicher Schaden zugefügt werden würde. Die Manipulation der Abgaswerte stellt überdies auch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne dieser Vorschrift dar. Ein Verhalten ist dann als sittenwidrig anzusehen, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH NJW 2014, 1098, 1099). Hierbei ist zu berücksichtigen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGH NJW 2014, 1098, 1099; BGH, NJW-RR 2013, 550 = WM 2012, 2377 Rn. 25 und NJW-RR 2013, 1448 = WM 2013, 1310 Rn. 14). Es müssen ferner besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verwerflich machen (BGH NJW 2014, 1098, 1099; BGH, NJW-RR 2013, 550 = WM 2012, 2377 Rn. 25 und NJW-RR 2013, 1448 = WM 2013, 1310 Rn. 14). Die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens muss sich über dem Gesetzesverstoß oder den Schaden hinaus aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben (BGH NJW 2012, 1800, 1803). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten ergibt sich aus der Zweck-Mittel-Relation, der hierbei zu Tage tretenden Geschäftsmoral und dem Ausmaß des schädigenden Verhaltens. Bei der Verwendung der Software kam es der Beklagten darauf an, ihren Umsatz und Gewinn auf Kosten ihrer Kundschaft zu steigern. Soweit Gewinnstreben des Verhalten im Rahmen eines marktwirtschaftlichen Systems als solches nicht zu missbilligen ist, gilt hier jedoch zu berücksichtigen, dass dieses Ziel durch ein gesetzwidriges Verhalten auf Kosten der Allgemeinheit – nämlich den heutigen Umweltschutzinteressen der Allgemeinheit – einerseits und auf unberechtigten Kosten des Käufers andererseits erreicht werden soll. Der Einsatz einer derartigen Manipulationssoftware zur Erreichung der Gewinnmaximierung ist daher verwerflich i.S.v. § 826 BGB, was insbesondere unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Verwendung der manipulieren Software und der Anzahl der betroffenen Fahrzeuge gilt. Der Klägerin ist aufgrund des Handelns der Beklagten auch ein kausaler Vermögensschaden entstanden, soweit die Klägerin das Fahrzeug aufgrund Bestellung vom 18.06.2013 käuflich von der Autohaus G GmbH & Co. KG zum Preis von 3.420 Euro erworben hat (im Übrigen s.u.). Mit dem Kaufvertragsschluss hat die Klägerin ein einseitig unerkannt mangelbehaftetes Fahrzeug erworben und hiermit ein für sie wirtschaftlich nachteiliges Geschäft abgeschlossen. Entgegen den Erwartungen an das Fahrzeug erwarb sie nicht ein Kraftfahrzeug, das durch die verwendete komplexe Technik zu einem entsprechend den Prüfergebnissen schadstoffarmen Betrieb in der Lage war, sondern ein solches, das die Prüfergebnisse allein durch eine Täuschung im Prüfprozess zu erreichen vermochte. Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung hat die Klägerin sich allerdings jeweils die gezogenen Nutzungen anrechnen zu lassen. Diese sind derart zu berechnen, dass der Kaufpreis durch die voraussichtliche Restlaufleistung zu dividieren und das Ergebnis mit der Anzahl gefahrener Kilometer zu multiplizieren ist (Palandt- Grüneberg , BGB, 87. Aufl. 2019, § 346 Rn. 10). Die Klägerin hat das Fahrzeug als Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 150.000 km zum Preis von 3.420 Euro erworben. Ausgehend von einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges von 300.000 km, die das Gericht gemäß § 287 ZPO zugrunde legt, ergibt sich ein Nutzungswert je gefahrenem Kilometer in Höhe von ca. 2,28 Cent (3.420 / 150.000). Unter Berücksichtigung der Laufleistung zum Schluss der mündlichen Verhandlung von 184.864 km ermittelt sich vorliegend eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 794,90 Euro. Ein darüber hinaus gehender ersatzfähiger Schaden ist der Klägerin nicht entstanden. Der Abschluss und die Durchführung des Leasingvertrages stellen sich entgegen der Darstellung der Klägerin im Ergebnis als schadensneutral dar. Soweit die Klägerin darauf hinweist, auch dem Leasingnehmer könnten im Falle einer vorsätzlichen sittenwidrigen Täuschung Schadensersatzansprüche gegen den Fahrzeughersteller zustehen, mag dies im Ausgangspunkt zutreffend sein. Bereits soweit sie jedoch den Nettokaufpreis des Neufahrzeugs als Schaden geltend macht, ist dieser in Bezug auf die Geltendmachung eines eigenen Schadens des Leasingnehmers wie vorliegend nicht geeignet. Die Klägerin hat einen Betrag in Höhe von 27.424,36 Euro schon nach ihrem eigenen Vortrag auch nie selbst geleistet, sondern lediglich 36 monatliche Raten von jeweils netto 599 Euro (insgesamt 21.564 Euro), ferner hat sie beim eigenen Erwerb des Fahrzeugs den Kaufpreis gezahlt. Auch soweit ein Schadensersatzanspruch aber schließlich auf Grundlage erbrachter Leasingraten in Betracht käme, wiegen jedoch die gezogenen Nutzungsvorteile der Klägerin die von ihr geltend gemachten Leasingraten bzw. Zahlungen im Rahmen des Leasingverhältnisses auf. Anders als im Falle eines Kaufvertrages berechnen sich im Falle eines Leasingvertrages die Nutzungsvorteile nicht nach einer linearen Wertminderung unter Zugrundelegung eines Gesamtnutzungswertes (also der Gesamtlaufleistung), sondern nach dem objektiven Miet- bzw. Leasingwert (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.01.2020 – 17 U 2/19 m.w.N.). Soweit die Klägerin ihre Berechnung auf eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main stützt (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.03.2019 - 2-01 O 121/16, zitiert nach BeckRS 2019, 4780), so wird die dort zugrunde gelegte Berechnungsmethode dort auch nicht inhaltlich begründet; die Entscheidung des Landgerichts Kiel (Urteil vom 18.05.2018 - 12 O 371/17), die allein zur Begründung herangezogen wird, bezieht sich wiederum auf keinen Leasingfall. Die durch die Klägerin zugrunde gelegte Berechnung verkennt schließlich, dass der Abschluss des Leasingvertrages als schadensbegründender Umstand nicht den Erwerb des Fahrzeugs auf dessen Gesamtnutzungsdauer zum Gegenstand hatte, sondern allein die Nutzung für eine bestimmte Dauer und Laufleistung zu einem bestimmten monatlichen Preis. Die hiernach geschuldeten Nutzungen hat die Klägerin in Bezug auf die Fahrleistungen als auch in zeitlicher Hinsicht erhalten. Hinsichtlich der Bewertung dieser Nutzungen hat sie auch nicht dargelegt, diese seien tatsächlich geringer zu bewerten. Schließlich hat die Klägerin auch nicht darüber hinaus geltend gemacht, durch die oben dargelegten Handlungen der Beklagten in der Nutzung tatsächlich eingeschränkt gewesen zu sein. IV. Das erforderliche Feststellungsinteresse in Bezug auf den Antrag zum Annahmeverzug beruht auf dem schutzwürdigen Interesse der klagenden Partei, den für eine etwaige Vollstreckung nach den §§ 756, 765 ZPO erforderlichen Nachweis des Annahmeverzugs bereits im Erkenntnisverfahren erbringen und feststellen lassen zu können. In der Sache ist insoweit Annahmeverzug im Sinne des §§ 293 BGB gegeben. Die Klägerin hat der Beklagten insoweit mit Anwaltsschreiben vom 19.12.2017 zur Abholung des Fahrzeugs bis zum 02.01.2018 – dies entnimmt das Gericht konkludent dem Vortrag zum Annahmeverzug unter Einbeziehung des in Bezug auf den W U vorgelegten analogen Anwaltsschreiben, nachdem die Beklagte dem auch nicht entgegen getreten ist – eine Frist gesetzt, die fruchtlos abgelaufen ist. V. Bei den geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten handelt es sich um einen Teil des deliktischen Schadens aufgrund der oben bezeichneten Vorschriften, so dass es insoweit nicht des gesonderten Vorliegens der Verzugsvoraussetzungen bedarf. Der Antrag der Klägerin war dabei so auszulegen, dass ausdrücklich Freistellung gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten begehrt wird. Die Beklagte schuldet Freistellung jedoch lediglich in der zugesprochenen Höhe von 473,62 Euro (1,5 Geschäftsgebühr aus bis 4.000 Euro Gegenstandswert nebst 20 Euro Auslagen sowie 75,62 Euro MwSt). Hierbei war ein Gegenstandswert von bis zu 4000 Euro zugrunde zu legen, denn nur insoweit war entsprechend den obigen Ausführungen und mangels konkreter Angaben zur Fahrtleistung im Augenblick des Gebührenanfalls die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erforderlich. Ferner ist auch nur eine 1,5 Geschäftsgebühr erstattungsfähig, denn nur insoweit legt die Klägerin gebührenbestimmende Umstände gemäß § 14 Abs. 1 RVG dar, die einen entsprechenden Ansatz rechtfertigen; soweit die Klägerin den Ersatz einer 2,0 Geschäftsgebühr geltend macht, steht dies zudem im Widerspruch zur Berechnung lediglich einer 1,5 Geschäftsgebühr hinsichtlich des W U bei augenscheinlich praktisch identischem Sachverhalt. Mangels vor diesem Hintergrund konkreter Darlegung der Umstände, die eine Gebühr über 1,5 hinaus – insbesondere für den Zeitpunkt des Anfalls der Gebühr – begründen würden, ist lediglich diese Höhe erstattungsfähig. VI. Soweit die Beklagte im Termin am 07.01.2020 auf den klageändernden Schriftsatz der Klägerin vom 11.12.2019 Schriftsatznachlass beantragt hat, war dem nicht zu entsprechen. Der vorbezeichnete Schriftsatz wurde den Prozessbevollmächtigten der Beklagten bereits am 20.12.2019 und damit mehr als zwei Wochen vor dem Termin zugestellt. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerseite vom 28.01.2020 (Bl. 182 d.A.), 07.01.2020 (Bl. 188 d.A.) und 02.03.2020 (Bl. 194 d.A.) begründen eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht. Sie enthalten insbesondere keinen neuen und entscheidungserheblichen Sachvortrag. VII. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 S. 1, S 2 ZPO. Streitwert: 27.424,36 Euro Rechtsbehelfsbelehrung: Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .