Entscheidung
VII ZR 247/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:210422UVIIZR247
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:210422UVIIZR247.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 247/21 Verkündet am: 21. April 2022 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2022 durch den Vorsitzenden Richter Pamp sowie die Richterinnen Sacher, Borris, Dr. Brenneisen und Dr. C. Fischer für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Dezember 2020 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. März 2020 (32 O 308/18) wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von bis zu 25.000 €. Die bis zum 24. November 2021 entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 81 %, die Beklagte zu 19 %. Die danach entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die beklagte Kraftfahrzeugherstellerin wegen der Ver- wendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in An- spruch. Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin schloss im Frühjahr 2010 mit der Volkswagen Leasing GmbH einen Leasingvertrag über ein von der Beklagten her- gestelltes Neufahrzeug des Typs VW Golf. In der Folgezeit leistete sie die verein- 1 2 - 3 - barten 36 Leasing-Monatsraten zu je 599 € (21.564 € netto) zuzüglich Umsatz- steuer. Im Juni 2013 erwarb sie das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 150.000 zum Kaufpreis von 3.420 € brutto. Das Fahrzeug ist mit einem ebenfalls von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Dieser enthielt eine Steuerungssoft- ware, die den Betrieb des Fahrzeugs auf dem Prüfstand erkannte und in diesem Fall einen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalbetrieb bewirkte, wodurch es gelang, die Grenzwerte der Schadstoffnorm Euro 5 einzuhalten. Die Klägerin hat die Beklagte in den Vorinstanzen zuletzt auf Zahlung von 24.984 € (Netto-Leasingraten zuzüglich Brutto-Kaufpreis) abzüglich einer vom Ge- richt zu schätzenden Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs in Anspruch genommen, wobei sich der Zahlbetrag auf mindestens 9.588,53 € belaufen sollte. Zudem hat sie die Fest- stellung des Annahmeverzugs der Beklagten begehrt. Hilfsweise hat sie beantragt, die Beklagte zur Zahlung von mindestens 5.484,87 € (20 % des bei Leasingbeginn angenommenen Fahrzeugpreises in Höhe von 27.424,36 € netto) nebst Zinsen zu verurteilen. Ferner hat sie Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskos- ten in Höhe von 2.077,74 € verlangt. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.625,10 € (Bruttokaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die seit dem Fahr- zeugkauf gefahrenen Kilometer) nebst Zinsen seit dem 3. Januar 2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen und die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 473,62 € freizustel- len. Zudem hat es festgestellt, dass sich die Beklagte mit der "Rücknahme" des Fahrzeugs seit dem 3. Januar 2018 in Annahmeverzug befinde, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Beklagte hat ihre auf vollständige Klageabweisung gerichtete Berufung zurückgenommen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche 3 4 5 6 - 4 - Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahingehend abge- ändert, dass es die Beklagte verurteilt hat, an die Klägerin 5.458,44 € zuzüglich Zinsen seit dem 3. Januar 2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen und die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwalts- kosten in Höhe von 924,80 € freizustellen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte - nach teilweiser Rücknahme des Rechtsmittels - die Wiederherstellung des land- gerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in juris und BeckRS 2020, 45809 veröffentlichten Entscheidung (Aktenzeichen: 15 U 84/20), soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Beklagte sei der Klägerin gemäß § 826 BGB sowohl hinsichtlich des Leasingvertrags als auch hinsichtlich des anschließenden Fahrzeugkaufs zum Schadensersatz verpflichtet. Dass der Leasingvertrag ohne Beanstandungen und Probleme abgewickelt worden sei, habe den in der "ungewollten" Belastung mit dem Leasingvertrag liegenden Schaden nicht entfallen lassen. Der während der Leasingzeit von der Klägerin erlangte, auf den Schaden anzurechnende Nutzungsvorteil entspreche entgegen der Ansicht des Landge- 7 8 9 10 11 - 5 - richts nicht den Leasingraten. Vielmehr sei auch insoweit eine vom hypothetischen Kaufpreis in Höhe von 27.424,36 € ausgehende Vorteilsschätzung nach der Me- thode des linearen Wertverzehrs vorzunehmen. Das gelte jedenfalls in Anbetracht dessen, dass der Gesamtvorgang im Streitfall von Anfang an auf den dauerhaften Fahrzeugerwerb ausgerichtet gewesen sei. Unter Berücksichtigung der Laufleis- tung von 213.594 km zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung und einer an- genommenen Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 300.000 km ergebe sich ein Nutzungsvorteil von 19.525,56 €, der von den Gesamtaufwendungen der Klägerin in Höhe von 24.984 € abzuziehen sei, sodass ein zu ersetzender Schaden von 5.458,44 € verbleibe. Die Klägerin habe Anspruch auf Verzugszinsen seit dem 3. Januar 2018. Die ersatzfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien nach einem Gegenstandswert bis 19.000 € und einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr ohne Um- satzsteuer zu berechnen. Auf den Hilfsantrag der Klägerin komme es mangels Bedingungseintritts nicht an. II. Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin kei- nen Schadensersatz für die auf den Leasingvertrag erbrachten Aufwendungen verlangen. Dies folgt jedenfalls daraus, dass der Wert der während der Leasing- zeit von der Klägerin gezogenen, im Wege des Vorteilsausgleichs auf die Lea- singzahlungen anzurechnenden Nutzungen der Höhe nach - wie bereits vom Landgericht angenommen - den Zahlungen entspricht. 12 13 14 15 - 6 - a) Nach den im Bereich des Schadensersatzrechts entwickelten, auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhenden Grundsätzen der Vor- teilsausgleichung sind dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile anzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf im Hin- blick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Allerdings sind nur diejeni- gen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzan- spruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzan- spruchs übereinstimmt, das heißt dem Geschädigten zumutbar ist und den Schä- diger nicht unangemessen entlastet. Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtungsweise gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein (st. Rspr., BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 65, BGHZ 225, 316; Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20 Rn. 38, NJW 2022, 321; jeweils m.w.N.). Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für einen Anspruch aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB. Auch ein solcher Anspruch ist um die Nutzungsvorteile zu kürzen, die dem Geschädigten in adä- quatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 64 ff., BGHZ 225, 316; Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20 Rn. 38, NJW 2022, 321; jeweils m.w.N.). Die Bemessung der Höhe eines Schadensersatzanspruchs - und damit des auf den Schaden anzurechnenden Vorteils - ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur da- raufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unbe- rücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, we- sentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20 Rn. 39 m.w.N., NJW 2022, 321). 16 17 - 7 - b) Das Berufungsgericht hat seiner Schätzung des während der Leasingzeit von der Klägerin erlangten Nutzungsvorteils einen unrichtigen Maßstab zugrunde gelegt, indem es auch insoweit die für den Fahrzeugkauf anerkannte Berech- nungsformel (Fahrzeugpreis mal Fahrstrecke geteilt durch Laufleistungserwartung, vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19 Rn. 12 f. m.w.N., BGHZ 226, 322) angewendet hat. aa) Wie der erkennende Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschie- den hat, entspricht der im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung anzu- rechnende Wert der Nutzung eines geleasten Kraftfahrzeugs grundsätzlich den vertraglich vereinbarten Leasingzahlungen (BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20 Rn. 40 ff., NJW 2022, 321). Der Leasingnehmer trifft - jedenfalls im Regelfall - eine vom Kauf grundverschiedene Investitionsentscheidung, die eine Bewertung der Nutzungsvorteile nach der für den Fahrzeugkauf anerkannten Methode ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20 Rn. 41 m.w.N., NJW 2022, 321). Anders als der Käufer erwirbt er die Möglichkeit, das Fahrzeug über einen konkreten Zeitraum zu bestimmten, mit dem Leasingge- ber vereinbarten Bedingungen zu nutzen. Diese besondere Art der Fahrzeugnut- zung hat einen eigenen, grundsätzlich zeitraumbezogenen Wert, der den Leasing- zahlungen anrechenbar gegenübersteht und für den der vereinbarte Leasingpreis einen tauglichen Anhaltspunkt bildet. Kann der Leasingnehmer das Fahrzeug - wie die Klägerin - über die gesamte Leasingzeit ohne wesentliche Einschränkung nut- zen, hat er den Vorteil, auf den der Abschluss des Leasingvertrags gerichtet war, in vollem Umfang realisiert. Der Vorteil kompensiert in diesem Fall den gesamten mit den Leasingzahlungen verbundenen finanziellen Nachteil (BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20 Rn. 44 f., NJW 2022, 321). bb) Ob eine andere Betrachtung dann angezeigt ist, wenn aufgrund der Vertragsgestaltung von vornherein feststeht, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit übernimmt (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20 Rn. 41, 42 a.E., NJW 2022, 321), kann da- hinstehen, da eine derartige Vertragsgestaltung im Streitfall nicht ersichtlich ist. 18 19 20 - 8 - Zwar hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass der "Gesamtvorgang" bezie- hungsweise "Vertrag" von Anfang an auf den Erwerb des Fahrzeugs "ausgerich- tet" gewesen sei. Mehr als eine Vorstellung der Klägerin oder gegebenenfalls auch beider Vertragsparteien, die jedoch nicht Gegenstand der Vertragsgestaltung ge- worden ist, lässt dies nicht erkennen. Eine bereits bei Abschluss des Leasingver- trags getroffene Vereinbarung über den späteren Fahrzeugerwerb ist weder den Feststellungen des Berufungsgerichts unter Berücksichtigung der im Berufungsur- teil in Bezug genommenen Vertragsunterlagen noch dem gemäß § 559 Abs. 1 ZPO beachtlichen Parteivorbringen zu entnehmen. cc) Dass der objektive Leasingwert, auf den es nach dem Gesagten für die Vorteilsanrechnung ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20 Rn. 47, NJW 2022, 321), geringer gewesen wäre als der zwischen der Klägerin und der Leasinggeberin vereinbarte Leasingpreis, ist nicht ersichtlich. Das Vorbringen der Revisionserwiderung, dass in den Leasingzahlungen auch Finanzierungskosten, sonstige Nebenkosten und der Gewinn der Leasinggeberin enthalten seien, ist unerheblich, da solche Kosten in der Natur des Leasingver- trags liegen und in den objektiven Wert der leasingmäßigen Fahrzeugnutzung ein- fließen (BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20 Rn. 48, NJW 2022, 321). 2. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Leasingraten hat, kann sie ihren Schadensersatzanspruch nur auf den Fahrzeugkauf im Juni 2013 stützen. Dieser Anspruch liegt nach Anrechnung der nach dem Kauf gezogenen Nutzungsvorteile nicht höher als 2.625,10 €, dem bereits rechtskräftig vom Land- gericht zuerkannten, nicht zur revisionsgerichtlichen Überprüfung stehenden Be- trag. 3. Nach dem Gesagten steht der Klägerin auch keine über das landgericht- liche Urteil hinausgehende Zinsforderung zu, das heißt keine Zinsforderung aus einem Betrag von mehr als 2.625,10 € seit dem 3. Januar 2018. 21 22 23 - 9 - 4. Die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klä- gerin ebenfalls nicht in einem das landgerichtliche Urteil übersteigenden Umfang (473,62 €) beanspruchen. Die Berechnung der ersatzfähigen Kosten durch das Landgericht lässt keine Rechtsfehler zulasten der Klägerin erkennen. 5. Über den Hilfsantrag der Klägerin, die Beklagte zur Zahlung von mindes- tens 20 % des bei Leasingbeginn kalkulierten Netto-Fahrzeugpreises zu verurtei- len, ist nicht zu entscheiden. Zwar wird ein Hilfsantrag grundsätzlich bereits dadurch zum Gegenstand des Revisionsverfahrens, dass die beklagte Partei ge- gen ihre Verurteilung nach dem Hauptantrag Revision einlegt (BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88, NJW-RR 1990, 518, juris Rn. 23; Urteil vom 13. Dezember 2019 - V ZR 203/18 Rn. 32 m.w.N., NJW 2020, 1354). Der Hilfsan- trag der Klägerin steht jedoch ersichtlich unter einer innerprozessualen Bedin- gung, die nicht eingetreten ist, nämlich unter der Bedingung der Erfolglosigkeit des auf eine Zug um Zug-Verurteilung der Beklagten gerichteten Hauptantrags. Dass der Antrag nur in verhältnismäßig geringem Umfang Erfolg hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. III. Der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. 24 25 26 - 10 - IV. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des Berufungsverfahrens aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, hinsichtlich des Revisionsverfahrens aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Abänderung der Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfah- ren beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Pamp Sacher Borris Brenneisen C. Fischer Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 24.03.2020 - 32 O 308/18 - OLG Köln, Entscheidung vom 17.12.2020 - 15 U 84/20 - 27