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Urteil

20 O 60/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2019:1212.20O60.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten nach einem Pkw-Kauf im Zusammenhang mit dem sogenannten Abgasskandal. Die Klägerin erwarb den streitgegenständlichen Pkw, einen B. mit der Fahrgestellnummer N01 am 08.01.2018, als Neufahrzeug zu einem Preis von 51.900,01 € (Anlage K14, AnlH) von der Beklagten zu1). Die Beklagte zu 2) ist Herstellerin des in dem Fahrzeug verbauten Dieselmotors V6 3.0 TDI. Der Motor wurde in unterschiedlichen Leistungsstufen angeboten und in unterschiedlichen Fahrzeugen verbaut. Motoren mit der Getriebeart DL 501 7- Gang – S- tronic wurden bislang nicht zurückgerufen. Der Kläger erklärte gegenüber der Beklagten zu 1) mit der Klageschrift vom 27.02.2019 den Rücktritt vom Kaufvertrag. In dem Fahrzeug ist eine Abgasrückführung zur Senkung der Stickoxidemissionen verbaut (Thermofenster). Das Fahrzeug ist überdies mit einem SCR-Katalysator ausgestattet. Für das Fahrzeug liegt eine bestandskräftige EG-Typengenehmigung vor. Der Kläger behauptet, bei der in dem Fahrzeug eingesetzten Software handle es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Das Fahrzeug sei deswegen mangelhaft. Dem Kläger sei es gerade darauf angekommen, ein besonders umweltfreundliches Fahrzeug zu kaufen. Er habe von dem deutlich zu hohen Stickoxidausstoß bei Ankauf des Fahrzeugs keine Kenntnis gehabt. Bei Kenntnis des tatsächlichen Emissionswerts hätte er das Fahrzeug nie gekauft. Von der Manipulation der Motorprogrammierung habe der Vorstand der Beklagten zumindest gewusst, sodass auch die Beklagte aus unerlaubter Handlung selbst verantwortlich für den Abgasskandal und seine Folgen sei Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass das Kraftfahrt-Bundesamt in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug keinen Bescheid erlassen habe, welcher eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Gegenstand habe. Hätte der Kläger den tatsächlichen Schadstoffausstoß bei Vertragsschluss gewusst, hätte sie das Fahrzeug nicht gekauft. Eine Nachbesserung sei nicht möglich und der Klägerin auch nicht zumutbar. Der Kläger ist der Ansicht, das Fahrzeug sei aufgrund einer Abschalteinrichtung mangelbehaftet. Eine Fristsetzung sei wegen Unzumutbarkeit entbehrlich. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 49.227,16 €, die Beklagte zu 2. nebst Zinsen in Höhe von 1.129,18 € sowie weiterer Zinsen aus 51.900,01 € in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit dem 01.11.2018, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW B. ultra quattro mit der Fahrzeugidentifikationsnummer N01 zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1) genannten Fahrzeuges seit drei Wochen nach Rechtshängigkeit in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behauptet, das Fahrzeug des Klägers sei nicht mit einer Umschaltlogik, vergleichbar mit denen des Motortyps EA 189 ausgestattet. Das eingebaute Thermofenster sowie der SCR-Katalysator stellten keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Das Thermofenster sei zum Schutz der Bauteile notwendig. Die Beklagte zu 1) behauptet weiter, dass sie von den behaupteten Manipulationen jedenfalls keine Kenntnis gehabt habe. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei für die Allgemeine Art der Verwendung geeignet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Zahlung in Höhe von 49.227,16 € zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 346, 434,437 Nr.2 BGB. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug einen Sachmangel hat. Ein Sachmangel ist die Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit. Da eine besondere Vereinbarung der Parteien nicht vorgetragen ist, ist ein Sachmangel lediglich unter dem Gesichtspunkt, der Eignung zur gewöhnlichen Verwendung § 434 Nr.2 BGB zu prüfen. Es ist schon streitig, ob der streitgegenständliche B. über einen Motor vergleichbar mit einem EA 189 (EU5) verfügt, in dem eine Software zum Einsatz kommt, die den Stickoxidausstoß im Prüfstand beeinflusst. Soweit der Kläger es für wahrscheinlich hält, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem dem EA 189 vergleichbaren Motor ausgestattet ist, handelt es sich um einen Vortrag „ins Blaue“. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte sich deshalb als reine Ausforschung dargestellt und war nicht angezeigt. Es sind keine objektiven Anhaltspunkte erkennbar, aus denen sich ergeben könnte, dass der Kläger mit seiner Annahme, das streitgegenständliche Fahrzeug habe ebenfalls eine Umschaltlogik verbaut, Recht haben könnte. Das Fahrzeug ist bislang nicht von einem Rückruf erfasst. Das Rückrufschreiben der Beklagten zu 2), dass der Kläger mit Anlage K 15 vorgelegt hat, betrifft nicht den Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, sondern ausschließlich wegen Unregelmäßigkeiten in der Erkennung der Falschbefüllung des AdBlue-Tanks. Soweit der Kläger mit Nichtwissen bestritten hat, dass das Kraftfahrt-Bundesamt in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug keinen Bescheid erlassen habe, welcher eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Gegenstand habe, genügt er damit den Anforderungen an die ihm obliegende Darlegungslast nicht. Der Kläger trägt selbst nur vor, dass er vermute, dass das in dem Fahrzeug ebenfalls eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei. Die Rückrufe anderer Motoren der V6 Reihe sind schon deshalb nicht geeignet, eine objektive Tatsachengrundlage zu bieten, weil die gesamten Rückrufe sich bereits nach dem klägerischen Vortrag ausschließlich auf Modelle des B. aus den Jahren 2009 - 2016 beziehen, der Kläger sein Fahrzeug hingegen als Neufahrzeug erst im Jahr 2018 erhalten hat. Nach 2016 hat die Beklagte zu 2) aber sogar ausweislich der klägerseits vorgelegten Pressemitteilungen ihre Motoren umgestellt (vgl. Anlage K5, AnlH). Es reicht überdies auch nicht, dass andere Motoren von einer Rückrufaktion betroffen waren. Die Schlussfolgerung des Klägers, dass auch sein Fahrzeug von dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffen sei, stellt sich als reine Spekulation und Verdachtsäußerung dar. Allein der Verdacht gegen die vom sogenannten Abgas-Skandal betroffenen Unternehmen und die Verwendung von Abschalteinrichtungen in anderen Motortypen ist noch nicht geeignet, jeder von diesen Unternehmen hergestellten Motoren unter einen Generalverdacht zu stellen (vgl. OLG Köln Beschluss v.09.01.2019 Az.: 28 U 36/18). Hinsichtlich des vorgeblich erhöhten Stickoxidausstoßes ist zudem nicht ersichtlich, dass hierin eine nachteilige Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit besteht. Nach dem Vortrag der Beklagten ist das Fahrzeug technisch sicher, in seiner Fahreigenschaft nicht eingeschränkt und verfügt über alle erforderlichen Genehmigungen, insbesondere ist die EG-Typengenehmigung nach wie vor wirksam und in der Abgasnorm "EU6" klassifiziert. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Dass der Stickoxidausstoß des Fahrzeugs erheblich höher ist als der gesetzliche Grenzwert, beeinträchtigt den Kläger im Gebrauch des Fahrzeugs jedenfalls bislang offensichtlich nicht. So kann er derzeit sein Fahrzeug ohne Einschränkungen nutzen und hat dies jedenfalls in der Vergangenheit auch getan. Hinsichtlich des eingebauten Thermofensters sowie des SCR-Katalysator ist ebenfalls ein Sachmangel nicht zu erkennen. Der Kläger trägt weder vor, noch ist dies ersichtlich, inwiefern diese Bauteile zu einer Abweichung von der Soll-Beschaffenheit führen würden. Nicht vorgetragen ist insbesondere, dass der Einbau dieser Bauteile zu einer Aufhebung der Typengenehmigung führen könnte. Selbst wenn man einen Sachmangel ausgehen wollte, ist der Kläger nicht zum Rücktritt berechtigt, weil er der Beklagten nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nachbesserung bestimmt hat, § 323 Abs. 1 BGB. Die Fristsetzung war nicht entbehrlich. Die Beklagte hat die Nachbesserung nicht verweigert. Dass die Durchführung der Nachbesserung der Beklagten unmöglich wäre, ist vom Kläger nicht dargetan. Hierfür reicht es nicht nämlich aus, dass die Beklagte zu 1) hierzu auf die Mitwirkung bzw. Unterstützung von Dritten angewiesen ist, jedenfalls dann nicht, wenn der Dritte die erforderliche Unterstützung nicht verweigert. Die Durchführung der Nachbesserung ist für den Kläger auch nicht unzumutbar, weil sie mit Nachteilen verbunden wäre. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Durchführung der Nachbesserung etwa zu einem höherem Kraftstoffverbrauch oder Leistungsabfall führen wird. Die Durchführung der Nachbesserung ist für den Kläger auch nicht unzumutbar, weil diese einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen würde. Bei der erforderlichen Gesamtabwägung für die Bemessung einer angemessenen Frist ist einzustellen, dass - auch wenn es im kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht grundsätzlich nicht auf ein Verschulden des Verkäufers ankommt - die Beklagte zu 1) weder Einfluss auf die Verwendung der sog. "Schummelsoftware" in dem klägerischen Fahrzeug noch Kenntnis davon hatte. Weiterhin hat die Beklagte zu 1) auch keinen Einfluss auf die Entwicklung und Genehmigung des Nachbesserungsverfahrens, von dem überdies eine Vielzahl von Kunden betroffen ist. Schließlich besteht für den Kläger kein besonderes Bedürfnis für eine rasche Nachbesserung, denn er kann derzeit das Fahrzeug ohne jede spürbare Einschränkung weiter nutzen. Eine Unzumutbarkeit folgt auch nicht aus der vorgeblich arglistigen Täuschung durch der Beklagte zu 2). Die Beklagte zu 1) gehört nicht zum Konzern der Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 2) ist auch nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten zu 1), denn von der Beklagten zu 1) als Verkäuferin ist die Herstellung des Fahrzeugs nicht geschuldet. Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2) ist ebenfalls nicht gegeben. Ein solcher folgt nicht aus § 826 BGB. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, Urteil vom 09.07.2004-II ZR 217/09-, NJW 2004,2668 ff., Urteil vom 04.06.2013-VI ZR 288/12-, NJW RR 2013,1448 ff., Urteil vom 15.10.2013-VI ZR 124/12-, NJW 2014,1380 ff., Urteil vom 20.11.2012-VI ZR 268/11-, NJW-RR 2013,550 ff.-, Urteil vom 19.11.2013-VI ZR 336/12-, NJW 2014,383 ff.). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder der eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 19.10.1987-II ZR 9/87-BGHZ 102,68 ff., Urteil vom 09.07.2004-2 II ZR 217/03-, a.a.O., Urteil vom 15.10.2013-VI ZR 124/12-, a.a.O, Urteil vom 19.11.2013-VI ZR 336/12-, a.a.O). Hiernach hat der Kläger nicht ausreichend dargetan, dass das Inverkehrbringen eines mit der Thermofenster-Software ausgestatteten Fahrzeugs besonders verwerflich ist und damit eine objektiv sittenwidrige Schädigung darstellt. Anders als die Prüfstandbetrieb-Software dient die Thermofenster-Software nicht der manipulativen Überlistung des Kraftfahrtbundesamtes bei der Erlangung der erforderlichen Typengenehmigung. Der Einsatz der Thermofenster-Software zielt bereits nicht auf die Abweichung der Werte des Prüf-zu denen des Fahrbetriebs ab und wird - zumindest auch - mit dem Motor- bzw. Bauteilschutz gerechtfertigt (Beschluss des OLG Köln vom 12.08.2019 Az. 16 U 25/19). Überdies hat der Kläger auch nicht dargetan, dass eine sittenwidrige Schädigung in subjektiver Hinsicht gegeben ist, denn auch insoweit hat der Kläger nicht vorgetragen, dass die handelnden Mitarbeiter der Beklagten vorsätzlich handelten. Der Beklagten dies entsprechend § 31 BGB zuzurechnen ist. Angesichts der rechtlichen Ungewissheit, ob die Therme Fenster-Software überhaupt eine unzulässige ab Schalteinrichtung darstellt (bejahend: LG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2019-23 O 172 / 18, maßgebliche Zweifel äußern hingegen: OLG Nürnberg, Urteil vom 19.07.2019-5670/18), lässt sich nicht feststellen, dass die Organe der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden oder sie nicht im Gegenteil der redlichen Überzeugung waren, in Verfolgung eines erlaubten Interesses zu handeln (Schluss durch die Köln vom 12.08.2019 Az. 16 U 25 / 19) dies gilt als das das streitgegenständliche Fahrzeug bereits-Software insgesamt jedenfalls in der öffentlichen Diskussion noch keine maßgebliche Rolle spielte. Wie oben dargelegt ist zudem nicht geklärt, ob das streitgegenständliche Fahrzeug überhaupt mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung im Sinne einer Umschaltlogik, vergleichbar derer in den Motoren EA 189 ausgestattet ist und damit vom sog. Dieselskandal betroffen ist, was die Beklagte zu 2) bestreitet. Ein Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt liegt unstreitig für das streitgegenständliche Fahrzeugmodell nicht vor. Der Kläger vermutet lediglich eine Manipulation der Beklagten unter Hinweis auf unspezifische „Unregelmäßigkeiten bei der Abgasrückführung“ und bietet dafür Beweis durch Erholung eines Sachverständigengutachtens an. Konkrete Anknüpfungstatsachen, weshalb die Motorisierung des Fahrzeugs nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, trägt der Kläger jedoch nicht vor, so dass die Einholung des angebotenen Beweises wie dargelegt eine unzulässige Ausforschung wäre. Mangels Hauptanspruchs befinden sich die Beklagten auch nicht in Annahmeverzug. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 51.068,63 EUR festgesetzt.