Urteil
13 U 9/20
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2021:1215.13U9.20.00
1mal zitiert
9Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Dezember 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (20 O 60/19) wird zurückgewiesen, soweit der Kläger sie nicht zurückgenommen hat. Im Umfang der Berufungsrücknahme ist der Kläger des eingelegten Rechtsmittels verlustig.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Dezember 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (20 O 60/19) wird zurückgewiesen, soweit der Kläger sie nicht zurückgenommen hat. Im Umfang der Berufungsrücknahme ist der Kläger des eingelegten Rechtsmittels verlustig. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat. Gründe: I. Am 00.00.2017 bestellte der Kläger bei der Beklagten zu 1) einen Audi Q7 3.0 TDI ultra Quattro für einen Kaufpreis von 51.900,01 €. Die Beklagte zu 1) bestätigte die Bestellung am 8. Januar 2018. Der Kaufpreis wurde gezahlt, das mit einem von der Beklagten zu 2) entwickelten und hergestellten Sechszylinderdieselmotor (V6, 218 PS) ausgestattete Fahrzeug geliefert. Die Steuerungssoftware dieser Motoren reduzierte außerhalb eines bestimmten Temperaturbereichs von 18 ° C bis 36 ° C die der Senkung der Stickoxidemissionen dienende Abgasrückführung (Thermofenster). Am 23. Januar 2018 teilte das Kraftfahrtbundesamt mit, das bei einer Überprüfung des Audi 3.0 l Euro 6 Modells Q7 eine unzulässige Abschalteinrichtung nachgewiesen worden sei; die schadstoffmindernde Motoraufwärmfunktion springe nahezu nur im Prüfzyklus NEFZ an und unterbleibe im realen Verkehr. Die Produktion von Neufahrzeugen sei durch Audi bereits umgestellt worden. Das Kraftfahrtbundesamt ordnete im August 2018 einen Rückruf an, von dem auch das Fahrzeug des Klägers betroffen war und der die Erkennung einer Falschbetankung des für die Abgasreinigung (SCR-Katalysator) benötigten Harnstofftanks (AdBlue) verbessern sollte. Im September 2019 forderte die Beklagte zu 2) den Kläger unter Bezugnahme auf die Rückrufanordnung vom August 2018 auf, ein Softwareupdate durchführen zu lassen (Anlage K15, Bl. 191 d. A.). Der Kläger hat behauptet, dass das Fahrzeug einen deutlich zu hohen und der Typgenehmigung nicht entsprechenden Stickoxidausstoß aufweise. Bei einer Umgebungstemperatur unter 5 ° C sei die Abgasrückführung abgeschaltet. Die Abgasreinigung durch den SCR-Katalysator (SCR) werde reduziert, sobald der hierzu benötigte Harnstoff (AdBlue) zur Neige gehe. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass es sich beim Thermofenster und bei der Reduzierung der Harnstoffeinspritzung um nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unzulässige Abschalteinrichtungen handele. Die Verwendung des Thermofensters, das nur geringfügig größer sei als der für den Fahrzyklus der Emissionsprüfung vorgeschriebene Temperaturbereich von 20 ° C bis 30 ° C, stelle im Ergebnis eine Prüfstandserkennung dar. Der Kläger hat behauptet, dass der Vorstand bzw. leitende Angestellte der Beklagten zu 2) gewusst hätten, dass diese die Typgenehmigung erhalten hatte, obwohl deren Voraussetzungen auf Grund der verwendeten Software nicht erfüllt waren. Die Behörden seien bei der Erteilung der Typgenehmigung getäuscht worden. Es sei nicht erklärlich, warum die Beklagte zu 2) die Vorgänge überhaupt geheim gehalten habe, wenn sie ihr Vorgehen als rechtmäßig eingeordnet hätte. Es sei bewusst in Kauf genommen worden, dass eine Entdeckung der Software zum Erlöschen der Betriebserlaubnis der betroffenen Fahrzeuge führen könne. Beim Kauf sei es ihm gerade auf ein besonders umweltfreundliches Fahrzeug angekommen. Deshalb und wegen des Risikos eines Entzugs der Betriebserlaubnis hätte er das Fahrzeug in Kenntnis der tatsächlichen Emissionswerte nie gekauft. Ein vollständig vertragsgemäßer Zustand könne nicht hergestellt werden. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 49.227,1 €, die Beklagte zu 2) nebst Zinsen in Höhe von 1.129,18 € sowie weiterer Zinsen aus 51.900,01 € in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit dem 1. November 2018, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW Audi Q7 3.0 TDI ultra quattro mit der Fahrzeugidentifikationsnummer N01 zu zahlen, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des genannten Fahrzeugs seit drei Wochen nach Rechtshängigkeit in Annahmeverzug befindet. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2) hat behauptet, dass die Reduzierung der Abgasrückführung (Ausrampung) außerhalb des Thermofensters bei niedrigen Temperaturen erforderlich sei, um eine Rußablagerung (Versottung) des am Abgasrückführungsventil eingesetzten Kühlers zu verhindern, die zu einem Verklemmen des Ventils und einer im Extremfall sicherheitsrelevanten Beeinträchtigung des Motorbetriebs führen könne. Durch Urteil vom 12. Dezember 2019 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe den Sachmangel in Gestalt einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht substantiiert dargelegt. Gegenüber der Beklagten zu 1) fehle es an der erforderlichen Nachfristsetzung. Im Hinblick auf die Beklagte zu 2) habe der Kläger eine besondere Verwerflichkeit und einen Vorsatz der handelnden Mitarbeiter nicht hinreichend dargetan. Gegen das Urteil, das dem Kläger am 16. Dezember 2019 zugestellt worden ist, hat dieser mit einem am 13. Januar 2020 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 16. März 2020 mit einem am 16. März 2020 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger meint, dass das Landgericht die Anforderungen an die Substantiierung seines Vorbringens, das angesichts des unstreitig vorhandenen Thermofensters und weiterer Anhaltspunkte nicht ins Blaue hinein erfolgt sei, überspannt habe. Die Haftung der Beklagten zu 2) folge aus § 826 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, §§ 6, 27 EG-FGV, § 263 StGB. Der Kläger behauptet, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit Hilfe des Thermofensters den Prüfstandsbetrieb erkenne. Das Temperaturfenster sei zwar auch unter Fahrbedingungen des realen Straßenverkehrs anzutreffen und deshalb allein zu ungenau für eine Prüfstandserkennung. Auf diese komme es an, weil die Abgasreinigungsanlage auf Veranlassung des Vorstands der Beklagten zu 2) aus Gründen der Gewinnmaximierung nicht für einen Dauerbetrieb ausgelegt worden sei und die Abgasreinigung deshalb nur während des Prüfzyklus uneingeschränkt hätte funktionieren sollen. Deshalb ermittle das streitgegenständliche Fahrzeug weitere Parameter (z. B. Lenkradwinkel), anhand deren es erkenne, ob es sich im Prüfbetrieb befinde. Anderenfalls schalte es in einen Betriebsmodus, bei dem die Komponenten der Abgasreinigungsanlage weitgehend abgeschaltet seien. Ebenfalls aus Gründen der Gewinnmaximierung habe die Beklagte zu 2) in wettbewerbswidriger Absprache mit anderen Fahrzeugherstellern das Volumen des Harnstofftanks für das beabsichtigten Nachfüllintervall zu gering bemessen. Die Harnstoffeinspritzung werde außerhalb eines Temperaturfensters von ca. 18 ° C bis 34 ° C bis hin zu deren Abschaltung, außerdem bei Überschreitung bestimmter Geschwindigkeiten und Drehzahlen reduziert. Nur im Prüfzyklus werde ausreichend Harnstoff eingespritzt. Es sei unstreitig, dass dem Kraftfahrtbundesamt weder das Vorhandensein noch die Funktionsweise der streitgegenständlichen Abschalteinrichtungen im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens offengelegt worden seien. Zur Verheimlichung der Abschalteinrichtung habe die Beklagte, was erst nach der mündlichen Verhandlung bekannt geworden sei, die On-Board-Diagnose so programmiert, dass es trotz deutlich erhöhter NOx-Werte im realen Fahrbetrieb keinen Fehler melde. Wegen des Vorliegens von Prüfstandserkennungen und in der Folge einer unzulässigen Abschaltung habe das Kraftfahrtbundesamt Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung angeordnet (Anlage BK1, Bl. 359 d. A.) und auch das streitgegenständliche Fahrzeug zurückgerufen (Anlage BK5, Bl. 571 d. A.). Die Abschalteinrichtungen führten zu einem erhöhten Kraftstoffverbrauch. Infolge eines gegenüber den Herstellerangaben erhöhten Kohlendioxidausstoßes drohten Steuernachforderungen. Der Kläger hat die zunächst im Umfang der erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgte Klage mit Schriftsatz vom 11. Januar 2021 unter Anrechnung zwischenzeitlicher Nutzungsvorteile und unter Aufgabe der Zinsforderung für die Zeit vor Rechtshängigkeit teilweise für erledigt erklärt. Er hat die Berufung gegen die Beklagte zu 1) nach der Berufungsverhandlung zurückgenommen. Er beantragt, 1. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn 47.813,40 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Audi Q7 TDI ultra quattro mit der Fahrzeugidentifikationsnummer N01, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 2) mit der Annahme des genannten Fahrzeugs seit drei Wochen nach Rechtshängigkeit in Annahmeverzug befindet, 3. festzustellen, dass die Beklagte 2) verpflichtet ist, ihn von allen weiteren Nachteilen und Schäden freizustellen, die aus der Manipulation des streitgegenständlichen Motors des genannten Fahrzeugs resultieren. Die Beklagte zu 2) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte zu 2) verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ist der Auffassung, dass die konkrete Bedatung des Thermofensters gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt im Typgenehmigungsverfahren nicht anzugeben war. Sie behauptet, das Thermofenster sei erforderlich, um plötzlich eintretende, durch regelmäßige Wartung nicht abzuwendende Motorschäden zu verhindern. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Berufung ist gemäß §§ 519 f. ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Insbesondere bezeichnet sie die Umstände, aus denen sich die geltend gemachte Rechtsverletzung und deren Entscheidungserheblichkeit ergibt (§ 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO), indem sie beanstandet, dass das Landgericht fehlerhaft die Anforderungen an die substantiierte Darlegung einer unzulässigen Abschalteinrichtung überspannt, eine sittenwidrige Schädigung verneint und eine Nachfristsetzung für erforderlich gehalten habe. 2. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2). a) Die Beklagte zu 2) hat den Kläger nicht im Sinne von § 826 BGB sittenwidrig geschädigt. Es fehlen Umstände, die das Vorgehen der Beklagten zu 2) gerade im Verhältnis zum Kläger als besonders verwerflich erscheinen lassen. Insbesondere verwirklicht sich im Fahrzeugerwerb des Klägers keine durch eine Täuschung der Genehmigungsbehörde ermöglichte Ausnutzung öffentlichen Vertrauens in die gesetzeskonforme Ausgestaltung der Emissionskontrolle. (1) Eine an eine Prüfstandserkennung anknüpfende Umschaltlogik, deren Einsatz schon im Ansatz von Arglist geprägt wäre, hat der Kläger für das streitgegenständliche Fahrzeug in erster Instanz nicht behauptet. Zwar vergleicht die Klageschrift den gelieferten Motor gleich im zweiten Satz mit dem Motor VW EA 189, dies aber lediglich im Hinblick auf "Unregelmäßigkeiten beim Abgasausstoß". Sie zählt verschiedene Unregelmäßigkeiten auf, die ganz überwiegend andere Modelle (z. B. aus den Jahren 2009 bis 2013) betreffen. Die zitierte Pressemitteilung des Kraftfahrtbundesamts vom 23. Januar 2018 betrifft zwar den Audi 3.0 l Q7, enthält aber zugleich die Information, dass die Produktion von Neufahrzeugen bereits umgestellt worden sei. Bezogen auf das konkrete Fahrzeug des Klägers bleibt es bei der Behauptung, dass auch dieses wegen einer unerlaubten Abschalteinrichtung einen zu hohen Stickoxidausstoß habe. Diese unspezifische Beanstandung wird dann im Schriftsatz vom 5. Juni 2019 durch die Beschreibung von zwei Abschaltmechanismen (Thermofenster, reduzierte Harnstoffeinspritzung) konkretisiert, ohne dass dabei eine Prüfstandserkennung behauptet wird. Im Schriftsatz vom 23. Oktober 2019 (S. 4 unten, Bl. 171 d. A.) behauptet der Kläger, dass er im September 2019 wegen des am 23. Januar 2018 bekannt gemachten Rückrufs (Anlage K5) zu einem Software-Update aufgefordert worden sei. Das ist schon angesichts des zugleich vorgelegten Rückrufschreibens (Bl. 191 d. A.) offensichtlich falsch und nicht als Darlegung einer im eigenen Fahrzeug eingebauten Prüfstandserkennung zu verstehen. Der Rückruf erfolgte erklärtermaßen wegen der Erkennung einer Falschbefüllung des Tanks für die AdBlue-Harnstofflösung. Soweit der Kläger im selben Schriftsatz (S. 7, Bl. 174 d. A.) außerdem ausführt, dass die Verwendung des Thermofensters „im Ergebnis“ eine Prüfstandserkennung darstelle, handelt es sich um eine von der Behauptung einer „echten“ Prüfstandserkennung gerade zu unterscheidende Bewertung des Thermofensters, der jedenfalls im Hinblick auf dessen Bedeutung als Indiz für ein besonders verwerfliches Vorgehen nicht zu folgen ist. In der Berufungsbegründung (S. 18, Bl. 322 d. A.) führt der Kläger selbst aus, dass das Thermofenster zu ungenau sei, um die Prüfstandssituation zu erkennen. Die damit erstmals in zweiter Instanz aufgestellte Behauptung einer an eine Prüfstandserkennung anknüpfenden Umschaltlogik (S. 19 ff. der Berufungsbe-gründung, Bl. 323 ff. d. A.) ist demnach ein neues Angriffsmittel. Die Behauptung ist bestritten. Ein Zulassungsgrund nach § 531 Abs. 2 ZPO wird nicht aufgezeigt. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 11. Januar 2021 eher unspezifisch von vorher unbekannten Tatsachen spricht, die erst durch weitere intensive Recherchen nach Versand der Berufungsbegründung bekannt geworden seien, bezieht sich dies schon nicht auf neues Vorbringen in der Berufungsbegründung selbst. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob dieses Vorbringen trotz der beim Vorgängermodell L4 unstreitig vom Kraftfahrtbundesamt als nahezu nur im Prüfzyklus anspringend beanstandeten Motoraufwärmfunktion als ohne jegliche Anhaltspunkte „ins Blaue“ hinein aufgestellte Behauptung bewertet werden kann (so das OLG Stuttgart in der von der Beklagten zitierten Entscheidung vom 4. Mai 2021 - 16a U 313/19). (2) Die unstreitige Verwendung des Thermofensters ist, selbst wenn man sie mit dem Kläger für unzulässig hält, nicht von vornherein von Arglist geprägt. Schon die objektive Sittenwidrigkeit erfordert deshalb, dass zu einem etwaigen Verstoß gegen Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für die Beklagte zu 2) handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen. Dies setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung oder beim Einsatz des Thermofensters in dem Bewusstsein handelten, eine (weitere) unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19, Rn. 19). Insoweit hat der Kläger der Beklagten zu 2) im Rahmen seiner umfangreichen Rechtsausführungen im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 23. Oktober 2019 eine Täuschung der Behörden bei der Erteilung der Typgenehmigung vorgeworfen. Die Beklagte zu 2) hat jedenfalls im Rahmen der Rechtsausführungen zu ihrer Offenbarungspflicht nach Art. 3 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 mit der Folge des § 138 Abs. 3 ZPO nicht bestritten, dass sie dem Kraftfahrtbundesamt jedenfalls die konkrete Bedatung des Thermofensters nicht offenbart hat. Auch aus einer danach unterbliebenen Offenlegung der genauen Wirkungsweise des Thermofensters gegenüber dem KBA folgen keine Anhaltspunkte, dass für die Beklagte tätige Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Selbst wenn die Beklagte dabei erforderliche Angaben zu den Einzelheiten der temperaturabhängigen Steuerung unterlassen haben sollte, wäre die Typgenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug zu prüfen. Anhaltspunkte für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren, die noch dazu auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des KBA und damit auf einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden, ergeben sich aus einem etwaigen Fehlen von Detailangaben daher nicht (BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 321/20, Rn. 26). Hiervon unabhängig hat die Beklagte zu 2) bereits in erster Instanz unter Hinweis auf den Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen vom April 2016 und sich darauf stützende Rechtsprechung unwidersprochen aufgezeigt, dass Fahrzeughersteller weithin Thermofenster verwendeten und als zulässig verteidigten (siehe auch BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 321/20, Rn. 31). Selbst dann, wenn die hier maßgebliche Typgenehmigung bereits vor 2016 erteilt worden sein sollte, kann jedenfalls keine Rede davon sein, dass die Beklagte zu 2) beim Inverkehrbringen des dem Kläger erst im Januar 2018 mit einem unverbindlichen Liefertermin im März 2018 verkauften Fahrzeugs noch eine Täuschung des Kraftfahrtbundesamts und eine darauf gründende Arglosigkeit des Rechtsverkehrs ausgenutzt hätte. Soweit der Bundesgerichtshof unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs Vorbringen zu einer Verschleierung der temperaturabhängen Steuerung der Abgasrückführung im Typgenehmigungsverfahren als möglichen Anhaltspunkt für ein Bewusstsein der Unzulässigkeit und insofern entscheidungserheblich angesehen hat (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19, Rn. 24), betraf dies den Fall eines Fahrzeugerwerbs im Januar 2012 (aaO, Rn. 2). (3) Für die vom Kläger behauptete Drosselung der Harnstoffeinspritzung gilt Entsprechendes. Die entsprechende Problematik war ausweislich der bereits mit der Klageschrift vorgelegten Presseberichte K10 bis K12 aus November 2016 und des Plea Agreements vom 11. Januar 2017 (Anlage K13) bereits vor dem Fahrzeugerwerb des Klägers im Jahr 2018 bekannt. (4) Das On—Board-Diagnose-System ist selbst keine Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Dem Umstand, dass es keine Fehler anzeigte, kommt gegenüber den beanstandeten Abschalteinrichtungen keine selbständige Bedeutung zu (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Mai 2021 – 18 U 526/19, juris Rn. 39; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12. Mai 2021 – 4 U 34/20, juris Rn. 68). Hiervon unabhängig handelt es sich um neues Vorbringen, für das ein Zulassungsgrund nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht besteht. Der Kläger hat einen zu hohen Stickoxidausstoß bereits in der Klageschrift behauptet. Ihm war auch bekannt, dass sein Fahrzeug diesbezüglich keinen Fehler meldete. Er hätte deshalb bereits vor dem Landgericht zur OBD-Programmierung vortragen können. 3. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 4 und 5 der Verordnung 715/2007, §§ 6, 27 EG-FGV scheitert jedenfalls daran, dass diese zulassungsrechtlichen Vorschriften nicht dem Schutz des wirtschaftlichen Interesses einzelner Fahrzeugerwerber dienen (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20, Rn. 10 ff.). Für eine Vorlage nach Art. 267 AEUV, zu der der Senat ohnehin nicht verpflichtet ist, da er in dieser Sache nicht letztinstanzlich entscheidet (Art. 267 Satz 3 AEUV), besteht im Hinblick auf die aufgeworfenen Fragen kein Anlass, da sie angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der unionsrechtlichen Vorschriften derart offenkundig zu beantworten sind, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (s. BGH, aaO Rn. 16). 4. Einem Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB steht entgegen, dass es an der Stoffgleichheit zwischen einem von der Beklagten erstrebten Vermögensvorteil und einem den Fahrzeugerwerbern etwa entstandenen Vermögensschaden fehlt. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Absicht der Beklagten auf die Bereicherung des Händlers um einen den eigentlichen Wert übersteigenden Kaufpreis gerichtet war. Diese Bereicherung war kein notwendiges Zwischenziel, das mit der erstrebten Steigerung des eigenen Gewinns beim Neuwagenverkauf oder einem allgemeinen Interesse an einem Gebrauchtwagenhandel mit von ihr hergestellten Fahrzeugen zu "guten" Preisen einherging (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20, Rn. 18 ff.). III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 516 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Die Sache hat keine über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung außer Streit. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles. Streitwert: bis 50.000 €