Teilurteil
36 O 256/15
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2019:1202.36O256.15.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, hinsichtlich des streitgegenständlichen Büroraums Vormieter L sowie der Lagerfläche im Erdgeschoss die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu geben, ab welchem Zeitpunkt er im Objekt S-Straße 00 in 50829 Köln die folgenden beiden Räume im nördlichen ersten Obergeschoss
- Büroraum Nr. 101 mit 30,244 qm
- Büroraum Nr. 102 mit 36,74 qm
Im Jahr 2014 in Besitz genommen hat.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, hinsichtlich des streitgegenständlichen Büroraums Vormieter L sowie der Lagerfläche im Erdgeschoss die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu geben, ab welchem Zeitpunkt er im Objekt S-Straße 00 in 50829 Köln die folgenden beiden Räume im nördlichen ersten Obergeschoss - Büroraum Nr. 101 mit 30,244 qm - Büroraum Nr. 102 mit 36,74 qm Im Jahr 2014 in Besitz genommen hat. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem gewerblichen Mietverhältnis. Die Klägerin ist gemeinsam mit ihrer Nichte, Frau W B (geb. C ), Gesellschafterin der „Grundstücksgemeinschaft S1 C und W C GbR“. Der Beklagt ist der Vater von B und Schwager der Klägerin. Zweck der GbR ist die gewinnbringende Verwaltung des Grundstücks S Str. 00, 50823 Köln, dessen Eigentümerin die GbR ist. Der Gesellschaftsvertrag sieht in § 2 Ziff. 2 lit b vor, dass die Gesellschafter hinsichtlich der Führung von Rechtsstreitigkeiten nur zur gemeinsamer Geschäftsführung befugt sind (Bl. 11 GA). Mit Vertrag vom 18.10.1999 mietete der Beklagte in dem streitgegenständlichen Objekt die Hälfte des Obergeschosses mit einer vereinbarten Fläche von 600 m2 zum Betrieb einer Steuerberatungskanzlei. Der vereinbarte Mietzins für die Räumlichkeiten betrug 5,88 EUR pro Quadratmeter. Im Jahr 2012 nahm der Beklagte ohne Zustimmung der Klägerin weitere Flächen innerhalb des Gebäudes in Besitz. Nachdem die Klägerin hiervon noch im Jahr 2012 Kenntnis erlangte, forderte sie ihre Mitgesellschafterin Frau B mit anwaltlichem Schreiben vom 1.12.2015 mit Verweis auf die drohende Verjährung der Ansprüche gegenüber dem Beklagten auf, verschiedenen Geschäftsführungsmaßnahmen zuzustimmen. Frau B stellte mit Schreiben vom 16.12.2015 einen Verjährungsverzicht durch den Beklagten in Aussicht. Auf ein Erinnerungsschreiben vom 21.12.2015 (Bl. 33 GA) der Klägerseite, übersandte Frau B mit Schreiben vom 27.12.2015 einen Verjährungsverzicht des Beklagten. Wegen des genauen Wortlautes des Verjährungsverzichts wird auf die Erklärung vom 23.12.2015 (Bl. 38 GA) verwiesen. Die Klägerin erhob eine Zustimmungsklage gegen ihre Mitgesellschafterin Frau B vor dem Landgericht Köln, welche verschiedene von Klägerseite behauptete Ansprüche ab dem Jahr 2013 umfasste (Az. 7 O 330/16). Dieses Verfahren wurde durch einen gerichtlichen Vergleich am 29.11.2017 beendet. In diesem Vergleich vereinbarten die Gesellschafterinnen, dass ein von der Rechtsanwaltskammer Köln zu benennender Rechtsanwalt die im Raum stehenden Ansprüche prüfen und bei hinreichenden Erfolgsaussichten außergerichtlich und gerichtlich durchsetzen sollte. Bezüglich des genauen Inhalts des Vergleichs wird auf Bl. 300 GA verwiesen. Die Rechtsanwaltskammer benannte Rechtsanwalt L1 . Am 11.12.2017 fand ein Termin in dessen Kanzleiräumen statt, an dem die Klägerin mi ihrem Ehemann sowie die Frau B mit ihrem Bruder teilnahmen. Im Nachgang zu diesem Gespräch erteilten die Beteiligten dem Rechtsanwalt divergierende Klageaufträge (siehe Bl. 346 GA). Rechtsanwalt L1 sah sich ohne Vorgabe einer gemeinsamten Sachverhaltsdarstellung nicht in der Lage, die Erfolgsaussichten einer möglichen Klage zu prüfen und legte am 19.12.2017 das Mandat nieder. Mit Schreiben vom 27.12.2017 ließ Frau B durch ihren Bruder mitteilen, dass sie ihren Pflichten aus dem Vergleich bereits vollumfänglich nachgekommen sei. Zudem erteilte sie eine jederzeit widerrufliche Zustimmung, dass die Gesellschaft einen anderen von der Rechtsanwaltskammer Köln vorzuschlagenden Anwalt dem geschlossenen Vergleich entsprechend beauftragt (Bl. 354 ff. GA). Mit Schriftsatz vom 28.12.2017 beantragte die Klägerin bei der ÖRA in Hamburg die Einleitung eines Güteverfahrens hinsichtlich weiterer Ansprüche für das Jahr 2014 (Bl. 333 GA). Dieses wurde mit Beschluss vom 23.08.2018 für gescheitert erklärt (Bl. 338 GA). Mit ihrer ursprünglichen Klage hat die Klägerin im Wege der Stufenklage Auskunft hinsichtlich des genauen Zeitpunktes der Inbesitznahme des Büroraums Vormieter L sowie des Innenraums Vormieter B1 GmbH im Jahr 2012 begehrt. Nach erteilter Auskunft wollte sie einen Anspruch auf Zahlung eines noch näher zu beziffernden Betrages für die Nutzung der Vorgenannten Flächen stellen. Das Landgericht Köln hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG Köln den Beklagten zur Erteilung der Auskunft verurteilt. Mit Schriftsatz vom 26.06.2018 (Bl. 276 GA) hat die Klägerin ihre Klage erweitert und auch Ansprüche für das Jahr 2013 rechtshängig gemacht. Mit Schriftsatz vom 21.09.2018 (Bl. 321 GA) hat die Klägerin die ursprüngliche Stufenklage um einen Antrag auf eidesstattliche Versicherung erweitert. Zudem hat sie den Zahlungsantrag teilweise beziffert und eine weiteren Stufenklage rechtshängig gemacht, mit der sie Auskunft hinsichtlich weiterer Räume, die der Beklagte in dem Objekt S Straße 00 in 50829 Köln in Besitz genommen haben soll, begehrt. Hierzu behauptet die Klägerin, der Beklagte habe zu einem ihr nicht bekannten Zeitpunkt im Jahr 2014 weitere Räume in dem streitgegenständlichen Mietobjekt in Besitz genommen. Die Klägerin behauptet, die von dem Beklagten erteilte Auskunft hinsichtlich der Räume Vormieter L und der Lagerfläche im Erdgeschoss sei falsch. Es habe sich herausgestellt, dass der Beklagte den erstgenannten Raum bereits ab Januar 2012 für eigene Zwecke genutzt habe. Die Klägerin beantragt zuletzt, A. 1. den Beklagten zu verurteilen, hinsichtlich des streitgegenständlichen Büroraums Vormieter L sowie der Lagerfläche im Erdgeschoss die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern. 2. Den Beklagten hinsichtlich des streitgegenständlichen Innenraumes Vormieter B1 GmbH, der Grundstücksgemeinschaft S1 C und W C GbR einen Betrag von 4.361,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. B. Die Beklagte zu verurteilen, der Grundstücksgemeinschaft S1 C und W C GbR einen Betrag von 16.140,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. C. 1. Den Beklagten zu verurteilen, der Grundstücksgemeinschaft S1 C und W C GbR einen Betrag von 16.140,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. a) Den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu geben, ab welchem Zeitpunkt er im Objekt S-Straße 00 in 50829 Köln die folgenden beiden Räume im nördlichen ersten Obergeschoss - Büroraum Nr. 101 mit 30,244 qm - Büroraum Nr. 102 mit 36,74 qm Im Jahr 2014 in Besitz genommen hat. b) Den Beklagten zu verurteilen, der Grundstücksgemeinschaft S1 C und W C GbR einen nach Auskunftserteilung noch näher zu beziffernden Betrag für die Nutzung der vorgenannten Flächen (einschließlich Nebenkosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. D. Den Beklagten zu verurteilen, der Grundstücksgemeinschaft S1 C und W C GbR einen Betrag in Höhe von 25.071,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. E. Den Beklagten zu verurteilen, der Grundstücksgemeinschaft S1 C und W C GbR einen Betrag in Höhe von 25.071,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. F. Den Beklagten zu verurteilen, der Grundstücksgemeinschaft S1 C und W C GbR einen Betrag in Höhe von 21.628,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. G. 1. Den Beklagten zu verurteilen, der Grundstücksgemeinschaft S1 C und W C GbR einen Betrag von 8.180,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Grundstücksgemeinschaft S1 C und W C GbR für die Nutzung der Räume Vormieter L (Mr. 115) sowie Nr. 101 und 102 im Objekt S Straße 00 in 50820 Köln einen monatlichen Mietzins von brutto EUR 6,99 (= netto 5,88 EUR) pro qm sowie Nebenkosten von brutto EUR 1,88 ( = netto 1,58 EUR) pro qm zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die Klägerin bzw. ihr Ehemann hätten über einen Generalschlüssel verfügt und jederzeit alle Räume des streitgegenständlichen Objekts betreten können. Der Beklagten kenne die internen Angelegenheiten der Gesellschaft nicht im ausreichenden Umfang. Widerklagend beantragt er, festzustellen, dass der bestehende Hausverwaltervertrag zwischen den Eigentümern der Liegenschaft S-Straße 00 und dem Beklagten durch das Kündigungsschreiben der Klägerin vom 30.06.2015 nicht beendet wurde. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist als Mitgesellschafterin der Grundstücksgemeinschaft S1 C und B GbR entgegen des in §§ 709, 714 BGB normierten Grundsatzes der gemeinschaftlichen Geschäftsführung und Vertretung alleine zur Prozessführung befugt. 1. Hinsichtlich des Antrags auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gelten die Ausführungen des OLG Köln im Verfahren 22 U 69/16. Das OLG hat hinsichtlich des damals rechtshängigen Auskunftsanspruches eine Prozessführungsbefugnis der Klägerin bejaht. Der mit der Klageerweiterung vom 21.09.2018 erstmals geltend gemachte Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist als bloßer Annex zur diesem Auskunftsanspruch anzusehen. 2. Auch hinsichtlich des mit der zweiten Stufenklage rechtshängig gemachten Auskunftsanspruches ist die Klägerin prozessführungsbefugt. Die Prozessführungsbefugnis ist nicht durch die in § 2 Abs. 2 lit. b des Gesellschaftsvertrages enthaltene Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen, nach der die Führung von Rechtsstreitigkeiten nur allen Gesellschaftern gemeinsam obliegt. Diese Vertragliche Regelung entspricht im Wesentlichen der gesetzlichen Regelung. Die Grundsätze zur ausnahmsweisen alleinigen Befugnis zur Prozessführung in Fällen der besonderen Schutzwürdigkeit eines Gesellschafters geltend unabhängig davon, ob die Gesetzesbestimmung oder der Gesellschaftsvertrag eine gemeinschaftliche Geschäftsführung vorsehen (OLG Köln, Urteil vom 30.05.2017, 22 U 69/16). Jedenfalls ist der im Gesellschaftsvertrag enthaltene Ausschluss der alleinigen Geschäftsführung schon seinem Wortlaut nach nicht so umfassend, dass auch eine „außerordentliche“ Befugnis in den von der Rechtsprechung der Literatur entwickelten Fallgruppen ausgeschlossen sein soll (vgl. Ausführungen des OLG Köln a.a.O.). 2. Es liegt ein besonderer Ausnahmefall vor, der eine alleinige Prozessführungsbefugnis der Klägerin rechtfertigt. Unerheblich ist, dass die Voraussetzungen einer Notgeschäftsführung entsprechend § 744 Abs. 2 BGB nicht vorliegen. Ein Notfall im Sinne des § 744 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass gerade die Klage eines einzelnen Gesellschafters eine Maßnahme ist, die zur Erhaltung eines zur Gemeinschaft gehörenden Gegenstandes erforderlich ist (BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 – III ZR 46/06 –, Rn. 36, juris). Bereits an dieser Voraussetzung fehlt ist im vorliegenden Fall. Das Gericht stützt sich jedoch- wie auch das OLG in seiner Entscheidung zum ursprünglichen Auskunftsbegehren – auf die von der Rechtsprechung entwickelte Ausnahme zum grundsätzlich geltenden Gebot der gemeinsamen Prozessführung. Diese Ausnahme ist neben der in § 744 Abs. 2 BGB normierten Notgeschäftsführung anwendbar und von deren Voraussetzungen unabhängig. Nach dieser Rechtsprechung ist die Prozessführungsbefugnis einzelner Gesellschafter in besonders gelagerten Konstellationen trotz fehlender Befugnis zur Notgeschäftsführung zu bejahen. Eine solche Konstellation ist dann gegeben, wenn der klagende Gesellschafter ein berechtigtes Interesse an der Geltendmachung der Forderung im eigenen Namen hat, eine Klage im Namen der Gesellschaft aus gesellschaftswidrigen Gründen unterblieben ist und der verklagte Gesellschaftsschuldner an dem gesellschaftswidrigen Verhalten des die Gesellschaftsklage ablehnenden Mitgesellschafters beteiligt ist (z.B.: BGHZ 39, 14, 16 f; 102, 152, 154 f; BGH, Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR 153/98 - NJW 2000, 734; BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 – III ZR 46/06 –, Rn. 37, juris). Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind weder der Mitgesellschafter noch der Gesellschaftsschuldner schutzwürdig. a) Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Geltendmachung der Ansprüche gegen den Beklagten. Ziel der Klägerin ist letztlich die Zahlung eines Nutzungsanspruchs, dessen Höhe von der Zeitdauer der Nutzung abhängt. Zur Vorbereitung der Zahlungsklage und zur erforderlichen Bezifferung des Zahlungsanspruches ist sie daher auf die Erteilung der Auskunft und bei Zweifeln hinsichtlich der Richtigkeit der Auskunft auch auf die Abgabe einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung angewiesen. b) Die unterlassene Zustimmung zur klageweisen Geltendmachung des zweiten Auskunftsanspruches durch die Mitgesellschafterin B stellt ein gesellschaftswidriges Verhalten dar. Frau B hat keine schützenswerten Gründe für die fehlende Zustimmung zur Klage vorgetragen. Im wesentlichen Beschränken sich die Gründe für ihre Weigerung auf die schon im Rahmen der ersten Stufenklage vorgetragenen Argumente. Wie schon das OLG ausgeführt hat, ist es menschlich verständlich, dass Frau B keinen Rechtsstreit gegen ihren Vater führen möchte. Nichtsdestoweniger handelt sie so entgegen den Interessen der Gesellschaft, deren Ziel die gewinnbringende Verwaltung des Mietobjektes ist. Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht steht in diesem Fall über den rein privaten Interessen eines Mitgesellschafters. Ein sachlicher Grund läge zwar vor, wenn die gerichtliche Geltendmachung einer Forderung offensichtlich keinen Erfolg verspricht. Hiervon kann jedoch schon angesichts der Entscheidung des OLG, welches der ersten Auskunftsklage stattgegeben hat, nicht ausgegangen werden. c) Der Beklagte ist schließlich auch an dem gesellschaftswidrigen Verhalten von Frau B beteiligt. Für eine „Beteiligung“ in diesem Sinne genügt es, wenn der Gesellschaftsschuldner die Tatsachen, die internen Angelegenheiten der GbR, insbesondere die Motivation des die Zustimmung verweigernden Gesellschafters kennt (OLG Köln, a.a.O.) Notwendig aber auch ausreichend ist es, dass der Gesellschaftsschuldner in der Lage ist, zu der Frage der Verweigerung des Mitgesellschafters aus gesellschaftswidrigen Erwägungen Stellung zu nehmen. Seine Schutzwürdigkeit entfällt in diesem Fall. Ein irgendwie geartetes Einwirken auf den Mitgesellschafter von Seiten des Gesellschaftsschuldners ist genauso wenig erforderlich wie ein kollusives Zusammenwirken der beiden. Dass Frau B selbst Volljuristin und ohne Zweifel in der Lage ist eigene Entscheidungen zu treffen und die rechtliche Lage zu prüfen, ist daher für die Frage der „Beteiligung“ des Beklagten unerheblich. Das OLG hat hinsichtlich der ersten Auskunftsklage bereits ausführlich herausgearbeitet, welche Umstände für die Beteiligung des Beklagten sprechen. Es wird daher auf die Ausführungen des OLG (a.a.O. Seite 13 des Urteils) verwiesen. d) Auch eine Berücksichtigung von Art. 6 GG i.V:m. § 242 BGB führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen stellen die Grundrechte Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat dar und haben daher im Privatrecht keine direkte Wirkung. Grundrechtsbestimmungen enthalten aber objektiv-rechtliche Wertungen, die nach h.M. eine mittelbare Drittwirkung auch im Privatrecht entfalten. Die grundrechtlichen Wertungen sind daher insbesondere bei der Anwendung von Generalklauseln im Rahmen einer Interessenabwägung vom Richter zu würdigen (MüKoBGB/Schubert, 8. Aufl. 2019, BGB § 242 Rn. 53). Diese Würdigung führt indes nicht dazu, dass die von der Rechtsprechung entwickelte und im streitgegenständlichen Fall einschlägige Ausnahme zur grundsätzlich gemeinsamen Prozessführungsbefugnis immer dann unanwendbar wäre, wenn der Gesellschaftsschuldner ein Familienmitglied eines Gesellschafters wäre. Entgegen der Ansicht des Beklagten wird die Mitgesellschafterin Frau B bei Anwendung der Ausnahmeregelung gerade nicht dazu gezwungen, gegen ihren eigenen Vater vorzugehen. Ganz im Gegenteil ermöglicht die unter Ziff 2 a)-c) beschriebene Rechtsprechung, dass ein Gesellschafter alleine prozessieren kann während ein (unter anderem) aus familiären Gründen nicht klagebereiter Gesellschafter auch nicht gezwungen wird, sich an einem Rechtsstreit gegen ein Familienmitglied zu beteiligen. Könnte dagegen einen Mitgesellschafter unter Berufung auf Art. 6 GG eine Klage gegen ein Familienmitglied jederzeit blockieren, wären die Interessen der Gesellschaft nicht hinreichend geschützt. e) Der Umstand, dass die Klägerin und Frau B vor dem LG Köln in dem Verfahren 7 O 330/16 einen Vergleich geschlossen haben, hat ebenfalls keinen Einfluss auf die Prozessführungsbefugnis der Klägerin. Grundsätzlich wäre es der gesetzlich vorgesehene Weg gewesen, die Mitgesellschafterin auf Zustimmung zu verklagen um dann im Klagewege gegen den Beklagten vorzugehen. Der zwischen der hiesigen Klägerin und Frau B geschlossene Vergleich wurde jedoch letztendlich nicht durchgeführt. Das Gericht legt den Vergleich so aus, dass ein von der Rechtsanwaltskammer Köln zu bestimmender Rechtsanwalt den von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt unter Berücksichtigung der Beweisbarkeit des streitigen Vortrages hätte prüfen und die Erfolgsaussichten einer Klage bewerten sollen. Dies ist jedoch letztendlich nie geschehen. Die weitere Durchführung des Vergleichs wurde durch die drohende Verjährung der Ansprüche trotz eines ausführlichen Schriftverkehrs zwischen den Parteien von keiner Seite mit dem erforderlichen Nachdruck forciert. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die bereits dargestellte fehlende Schutzwürdigkeit des Beklagten. Dieser war an dem Verfahren vor dem LG Köln Az. 7 O 330/16 nicht beteiligt. Die Situation nach der faktischen Nichtdurchführung des Vergleichs stellt sich nicht anders dar, als im Zeitpunkt der ursprünglichen Klageerhebung. Die Voraussetzungen der Ausnahmerechtsprechung sind unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen einer möglichen Notgeschäftsführung nach § 744 Abs. 2 BGB und dem grundsätzlichen Erfordernis, zunächst die anderen Gesellschafter auf Mitwirkung an der Geltendmachung einer Forderung zu verklagen gegeben. B) Die Klage ist in dem tenorierten Umfang auch begründet. 1. Die Gesellschaft hat einen Anspruch auf eidesstattliche Versicherung. Ein Anspruch besteht entsprechend § 260 Abs.2 BGB, weil Grund zu der Annahme besteht, dass die erteilten Auskünfte nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht wurden. Bei der Beurteilung der Sorgfalt ist das Gesamtverhalten des Schuldners in Betracht zu ziehen (BeckOGK/Röver, 15.10.2018, BGB § 259 Rn. 53). Nicht erforderlich ist, dass die Unrichtigkeit der Auskunft positiv feststeht (vgl. MüKoBGB/Krüger, 8. Aufl. 2019, BGB § 259 Rn. 39). Der Verdachtsgrund kann sich aus der Auskunft selbst ergeben. Er kann aber auch auf anderen Umständen beruhen, z.B. auf einer früheren Unvollständigkeit oder auf der vorangegangenen grundlosen Weigerung, überhaupt Auskunft zu erteilen. Auch ein hartnäckiges Bestreiten jedweden Zahlungsanspruchs kann genügen, um Zweifel an der Richtigkeit der erteilten Auskunft zu begründen (vgl. MüKoBGB/Krüger, 8. Aufl. 2019, BGB § 259 Rn. 39). Der Beklagte hat sich auch nach der Entscheidung des OLG Köln vom 30.05.2017 zunächst geweigert, den Auskunftsanspruch der Klägerin vollständig zu erfüllen. Erst nachdem das LG Köln ein Zwangsgeld zur Erzwingung der Erteilung der geschuldeten Auskunft festgesetzt hat, hat der Beklagte im Laufe des Beschwerdeverfahrens die begehrte Auskunft erteilt. Zahlungsansprüche bestreitet der Beklagte weiterhin. Dies genügt zur Begründung der Sorge, dass die gemachten Auskünfte nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht wurden. 2. Die Gesellschaft hat auch einen Anspruch auf Auskunft über den Zeitpunkt der Inbesitznahme der von der Klägerin näher bezeichneten Räume im Jahr 2014 durch den Beklagten. a) Eine Auskunftspflicht folgt aus § 242 BGB, wenn die Rechtsbeziehung der Parteien es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang eines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann Die Klägerin trägt vor, der Beklagte habe zu einem ihr nicht bekannten Zeitpunkt im Jahr 2014 weitere Räume in dem streitgegenständlichen Mietobjekt in Besitz genommen. Das zwischen der Gesellschaft und dem Beklagten bestehende Mietverhältnis umfasst diese Räume nicht. Es kommt daher ein Nutzungsentschädigungsanspruch der GbR gegen den Beklagten aus §§ 987, 990 BGB oder aus § 812 Abs. 1 S. 2 BGB in Betracht. Da die Höhe eines solchen Nutzungsentschädigungsanspruches auch vom Zeitpunkt der Inbesitznahme und der Dauer der Nutzung abhängt, ist die Gesellschaft auf die Erteilung der Information durch den Beklagten zur Geltendmachung etwaiger Ansprüche angewiesen. Der Beklagte hat nicht substantiiert zu einer Inbesitznahme der von der Klägerin beschriebenen Räume im Jahr 2014 vorgetragen. Er ist der Ansicht, ein Auskunftsanspruch bestünde nicht, da die Klägerin die erbetenen Auskünfte kennt oder hätte kennen müssen. Dies begründet er damit, dass die Klägerin und ihr Ehemann einen Generalschlüssel zu allen Räumen des Mietobjekts gehabt hätten. Ob die Klägerin tatsächlich im Besitz eines Generalschlüssels war kann dahinstehen. Allein der Besitz eines solchen Schlüssels verschafft weder der GbR, noch der Klägerin die Möglichkeit, den genauen Zeitpunkt einer Inbesitznahme einzelner Räume durch den Kläger festzustellen. Ein sachlicher Grund für die Verweigerung der Auskunft ist nicht ersichtlich. Auch eine Erfüllung der Auskunftsansprüche hinsichtlich des Jahres 2014 wurde vom Beklagten im Schriftsatz vom 27.03.2019 ohne jeden substantiierten Vortrag behauptet (B. 506 GA). Für den Beklagten wäre die begehrte Auskunft unschwer zu erteilen, da sie sich auf sein eigenes Verhalten bezieht. Die Auskunftserteilung wäre für ihn auch zumutbar. Auch nach erteilter Auskunft kann der er Einwendungen gegen das Bestehen oder die Höhe eines Nutzungsentschädigungsanspruches der GbR geltend machen. b) Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Die Verjährung wurde durch den Antrag der Klägerin vom 28.12.2017 auf Einleitung eines Güteverfahrens vor der ÖRA in Hamburg gehemmt. Die Anrufung einer Gütestelle ist auch dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie allein zum Zwecke der Verjährungshemmung erfolgt (BGH NJOZ 2016, 645). C. Die Entscheidung über die Kosten ist dem Schlussteil vorbehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.