Urteil
5 O 148/19
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2019:1119.5O148.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien streiten über Ersatzansprüche wegen der behaupteten Betroffenheit vom sogenannten Dieselskandal. Am 25.04.2016 erwarb die Klägerin einen N C 000 CDI mit der FIN XX00000 zu einem Kaufpreis von 17.070,00 € von der Beklagten. Diese wurde vertreten durch die N Vertrieb PKW GmbH Niederlassung Köln Leverkusen. Dem Kaufvertrag lagen die Gebrauchtfahrzeug-Verkaufsbedingungen (Eigengeschäft) der Beklagten zugrunde, die unter Ziff. VII. Nr. 1 die Verjährungsfrist für Sachmängel auf ein Jahr ab Ablieferung beschränken. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K1 (Bl. 32 d.A.) verwiesen. Das gegenständliche Fahrzeug verfügt über eine EG Typengenehmigung, die bislang nicht widerrufen wurde. Die Motorsteuerungssoftware des gegenständlichen Fahrzeugs sieht ein sogenanntes Thermofenster vor, welches die Abgasreinigung in einem bestimmten Temperaturbereich optimiert. Ein Rückruf aufgrund eines entsprechenden Verwaltungsakts des Kraftfahrt-Bundesamtes ist hinsichtlich des gegenständlichen Fahrzeugtyps bislang noch nicht erfolgt. Ein solcher erfolgte bislang lediglich hinsichtlich eines N W 1,6 l mit dem Motor P 000. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.01.2019 forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückabwicklung unter Fristsetzung bis zum 05.02.2019 auf. Mit Schreiben vom 22.01.2019 verweigerte die Beklagte dies. Das Fahrzeug ist Gegenstand der freiwilligen Kundendienstmaßnahme der Beklagten. Im Rahmen dieser freiwilligen Kundendienstmaßnahme wird die Motorsteuerungssoftware aktualisiert. Im März 2019 wurde die Klägerin von der Beklagten aufgefordert, das gegenständliche Fahrzeug zur Durchführung eines Software Updates vorzustellen. Die Klägerin folgte diesem Aufruf nicht. Die Klägerin behauptet, das gegenständliche Fahrzeug sei vom sogenannten Diesel-Abgasskandal betroffen. Das Thermofenster in der Motorsteuerungssoftware der Motoren P 000, P 000 und P 000 sei eine unzulässige Abschalteinrichtung. Diese Motoren seien in einem Großteil der Modelle der Beklagten verbaut wie auch im streitgegenständlichen Fahrzeug. Eine in das Fahrzeug eingebrachte Software optimiere die Abgasreinigung im Temperaturbereich von 10-18 °C, innerhalb dessen die Prüfung im Typengenehmigungsverfahren durchgeführt werde. Im regulären Straßenbetrieb würden die Vorgaben nicht eingehalten. Der Einsatz der manipulierten Software diene dazu, Kosten für entsprechende Technik zur Regulierung des Schadstoffausstoßes zu sparen und sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Bei der Kundendienstmaßnahme handele es sich um eine versuchte Mangelbeseitigung, welche lediglich aus Haftungsgründen nicht als solche bezeichnet werde. Die Berichterstattung wegen des Diesel-Abgasskandals wirke sich negativ auf den Marktwert des gegenständlichen Fahrzeuges aus. Die Durchführung des Updates sei der Klägerin nicht zumutbar. Die nachträgliche Herstellung des ursprünglich vereinbarten Zustands sei nicht möglich. Eine Reduzierung der Stickoxidwerte aber zwangsläufig eine Erhöhung der CO²-Werte zur Folge. Auch würde der Kraftstoffverbrauch nach Aufspielen des Updates steigen, Verschleißteile schneller verschleißen und die Lebensdauer des Motors verringert werden. Die Klägerin beantragt, 1) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 17.070,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs N B 000 CDI, FIN XX0000 zu zahlen; 2) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) genannten Fahrzeugs seit dem 06.02.2019 im Annahmeverzug befindet; 3) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeuges N B 000CDI, FIN XX0000 resultieren; 4) die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 1.100,51 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2019 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und behauptet weiter, im gegenständlichen Fahrzeug sei ein Motor des Typs P 000 verbaut. Dieser verfüge über keinerlei manipulativ wirkende Software. Das Fahrzeug entspreche der Abgasnorm EU 5. Es sei logische Konsequenz, dass sich die Abgaswerte im realen Straßenbetrieb anders darstellten als dies unter Laborbedingungen der Fall sei, da dort alle Parameter standardisiert seien. Das gegenständliche Fahrzeug und das in ihm verbaute Emissionsreinigungssystem unterscheide sich maßgeblich von bislang vom Kraftfahrtbundesamt zurückgerufenen Fahrzeugen. Das von der Beklagten im Rahmen der freiwilligen Kundendienstmaßnahme angebotene Update sei eine freiwillige Leistung zur Verbesserung der Luftqualität in Innenstädten, die die Beklagte im Rahmen des Dieselgipfels im Sommer 2017 gegenüber der Bundesregierung zugesagt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückabwicklung des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages durch Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des streitbefangenen PKW unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 346, 433, 434, 437, 323 BGB. Danach kann ein Käufer gemäß § 437 Nr. 2 BGB nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB von dem Vertrag zurücktreten, wenn die Sache mangelhaft ist und er dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Die Kaufsache ist nicht mangelhaft i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Der streitbefangene PKW weist diejenige Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die von einem Käufer nach der Art der Sache erwartet werden konnte. Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache nach § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Die Sache ist gemäß § 434 Abs. 1 BGB frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Hier ist bezüglich des Stickoxidausstoßes keine bestimmte Beschaffenheit zwischen den Parteien vereinbart worden. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass die Beschaffenheit des betroffenen PKW von der bei Sachen gleicher Art üblichen oder von dem Käufer nach Art der Sache zu erwartenden Beschaffenheit abweicht. Unter Beschaffenheit ist der tatsächliche Zustand der Kaufsache unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik zu verstehen (BGH, Urteil vom 04.03.2009 – VIII ZR 160/08, Rn. 11, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Käufer von Kraftfahrzeugen als übliche Beschaffenheit in technischer Hinsicht erwarten, dass die Kaufsache dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Unerheblich ist hierbei, ob dem Käufer der Stand der Technik bei Erwerb des Fahrzeugs bewusst war. Geht der Käufer fälschlicherweise von einem anderen Stand der Technik aus als sich dieser tatsächlich ergibt, so ist dies für die Frage der Mangelhaftigkeit anhand des objektiven Kriteriums unerheblich, da subjektive Momente insoweit keine Rolle spielen. Insofern ist zunächst festzuhalten, dass sich der von der Klägerin erworbene PKW für die vertraglich vorausgesetzte und die gewöhnliche Verwendung eignet, nämlich maßgeblich zum Personentransport. Die Betriebserlaubnis ist unstreitig nicht widerrufen worden. Stand der Technik ist es auch, dass nach der Euronorm 5 zugelassene Kraftfahrzeuge die Voraussetzungen dieser Norm (Art. 10 Abs. 1, Art. 3 Nr. 10 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit Anhang I Emissionsgrenzwerte, Tabelle 1 Euro 5-Emmissionsgrenzwerte) ohne den Einsatz einer Manipulationssoftware erreichen (LG München II, Urteil vom 15. November 2016 – 12 O 1482/16 –, Rn. 57 ff., juris). Zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ist unstreitig, dass das von der Klägerin erworbene Fahrzeug die Euro 5-Norm auf dem Prüfstand erfüllt; etwas anderes hat sie jedenfalls nicht behauptet. Dass die Grenzwerte der Norm für den Stickoxidausstoß im realen Fahrbetrieb in der Regel nicht eingehalten werden, ist ebenfalls unstreitig. Die Beklagte hat insofern vorgetragen, dass der Stickoxidgrenzwert mit detailliert normierten Prüfungsbedingungen verknüpft sei, deren Veränderung sich auf das Emissionsverhalten des Fahrzeuges auswirke. Das bedeutet nichts anderes als dass die Grenzwerte in aller Regel nur unter den normierten Bedingungen eingehalten werden, die im realen Fahrbetrieb jedoch praktisch nicht zu erreichen sind, und ist der gesetzgeberischen Entscheidung geschuldet, eben keine Abgastests unter normalen Betriebsbedingungen, sondern lediglich anhand eines „künstlichen“ Fahrzyklus durchzuführen. Dass die realen Abgaswerte – ebenso wie z.B. die Verbrauchswerte – unter solchen Bedingungen zustande kommen und mit der Realität eher wenig zu tun haben, ist allgemein bekannt und bei der Bestimmung der geschuldeten Beschaffenheit im Rahmen des gesetzlichen Mängelbegriffs zu berücksichtigen, zumal in den Werbeaussagen der Hersteller auch auf diesen Umstand hingewiesen wird. Die Behauptung der Klägerin, der von ihr erworbene Pkw stoße unter „normalen“ Bedingungen (etwa bei kälteren Temperaturen) eine höhere Stickoxidmenge aus, kann daher zu ihren Gunsten unterstellt werden, begründet aber keinen Sachmangel. Ein gewährleistungspflichtiger Mangel ergäbe sich erst dann, wenn auch die Abgaswerte auf dem Prüfstand nur durch Einsatz einer technischen Lösung, insbesondere einer Manipulationssoftware eingehalten würden, welche – wie bei dem von der W1 AG konstruierten und vertriebenen Dieselmotor vom Typ F 000 – die Prüfbedingungen erkennt und die Abgasreinigung entsprechend steuert. Dass dies auch beim dem streitgegenständlichen Motortyp der Beklagten der Fall ist, mutmaßt die Klägerin lediglich und trägt diese Tatsache damit nicht substantiiert vor. Dem Klägervortrag lässt sich nicht einmal entnehmen, welcher konkrete Motortyp in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut ist. Vielmehr erschöpft sich ihr Vortrag darin, dass in dem Fahrzeug ein Motor des Typs P 000, P 000 oder P 000 verbaut sei. Ihrem Beweisantritt auf Einholung eines Sachverständigengutachtens war deshalb nicht nachzugehen; die Beweisaufnahme liefe auf eine Ausforschung hinaus. Die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen lassen – unter Berücksichtigung des substantiierten Gegenvortrags der Beklagten – nicht auf den Einsatz einer Manipulationssoftware schließen. Dass die Fahrzeuge der Beklagten in Tests regelmäßig einen höheren Stickoxidausstoß als angegeben aufweisen, mag zutreffen, ist aber gerade dem zwischen den Parteien unstreitigen Umstand geschuldet, dass die Prüfstandswerte im realen Fahrbetrieb regelmäßig nicht erreicht werden. Dieser Umstand alleine zwingt nicht zu dem Schluss, dass dies auf einer illegalen Manipulation beruht. Insofern ist zumindest denkbar, dass die Beklagte – anders als die W1 AG – einen technischen Weg gefunden hat, die Abgaswerte im Prüfbetrieb unter die gesetzlichen Grenzwerte zu „drücken“. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, warum dies nicht möglich (gewesen) sein soll, trägt die Klägerin nicht vor. Im Übrigen betreffen die von der Klägerin angeführten Tests ausschließlich andere Fahrzeugmodelle der Beklagten. Auch wenn in diesen Modellen der gleiche Motor verbaut ist, ließe dies nicht zwingend auf dieselben Ausstoßwerte im streitgegenständlichen Modell schließen, denn diese hängen auch maßgeblich von der Form und Ausstattung des jeweiligen PKW ab. Schließlich lässt auch der klägerseits vorgetragene Rückruf des Modells N W 1.6 mit Euro 6-Norm keine Schlüsse auf das streitgegenständliche Fahrzeug zu. Unstreitig verfügt der zurückgerufene N W 1.6 über den Motor P 000, welcher im klägerischen Fahrzeug ebenfalls unstreitig nicht verbaut ist. Weiter unstreitig hat das Kraftfahrt-Bundesamt das von der Klägerin erworbene Modell bislang jedenfalls nicht wegen des Verdachts einer illegalen Abschalteinrichtung zurückgerufen. Dementsprechend steht der Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch aus §§ 311, 241 Abs. 2 BGB zu, da es an einer vorvertraglichen Pflichtverletzung fehlt. Auch eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB ist aus den vorstehenden Gründen nicht gegeben. Wie bereits dargelegt, ist der Vortrag der Klägerseite zum Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung unsubstantiiert. Soweit eine Abweichung des Verhaltens im „normalen“ Straßenverkehr im Vergleich zum Prüfstand an sich geltend gemacht wird, ist darin keine Täuschung des Käufers zu sehen, da allgemein bekannt ist, dass die angegebenen Parameter, mit denen die Fahrzeughersteller werben, unter „normalen“ Straßenbedingungen oft von den Herstellerangaben abweichen, z.B. auch der Kraftstoffverbrauch. Darüber hinaus hat die Beklagte in den technischen Angaben zu dem Fahrzeug ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die angegebenen Werte unter den Prüfvoraus-setzungen der Euro-5 Norm zu verstehen sind. Gleiches gilt für einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus §§ 280, 241, 443, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 12, 18 der Richtlinie Nr. 2007/46/EG, §§ 4, 6, 25 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung oder Art. 5 Abs. 2 i. V. m. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge scheitert ebenfalls an den oben ausgeführten Erwägungen. Mangels Hauptanspruchs bestehen auch die mit den Klageanträgen zu 2) und 4) geltend gemachten Nebenansprüche nicht. Es kann dahinstehen, ob der Klageantrag zu 3) über das gem. § 256 ZPO grundsätzlich erforderliche Feststellungsinteresse verfügt. Denn auch bei fehlendem Feststellungsinteresse kann die Klage aus Sachgründen abgewiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2014, XI ZR 247/12, juris Rn. 18), weil das Feststellungsinteresse nur für das zusprechende Urteil eine echte Sachurteilsvoraussetzung darstellt (BAG, Urteil vom 12.02.2003, 10 AZR 299/02, juris Rn. 47 f.). Die Klage ist jedoch, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, unbegründet. Der klägerische Vortrag im nachgelassenen Schriftsatz vom 28.10.2019 bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 17.070,00 EUR festgesetzt.