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Urteil

5 U 263/19

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2021:0113.5U263.19.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.11.2019 – 5 O 148/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags  leistet.

              Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.11.2019 – 5 O 148/19 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e I. Die Klägerin kaufte bei einer Niederlassung der Beklagten mit Kaufvertrag vom 25.04.2016 einen gebrauchten Mercedes Benz B 180 CDI zu einem Kaufpreis von 17.070 €. Das Fahrzeug war mit einem Motor der Reihe OM 651 ausgestattet und wies bei Vertragsschluss einen Kilometerstand von 60.015 km auf. Mit Schreiben von März 2019 bot die Beklagte der Klägerin eine kostenlose Aktualisierung der Software des Motorsteuergerätes im Rahmen einer freiwilligen Kundendienstmaßnahme an. Das Angebot wiederholte die Beklagte mit Schreiben von September 2019. Die Klägerin ließ die Softwareaktualisierung nicht durchführen. Die Abgasreinigung erfolgt in dem erworbenen Fahrzeug über die Abgasrückführung. Dabei wird ein Teil des Abgases in das Ansaugsystem des Motors zurückgeführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Die Abgasrückführung wird bei kühleren Temperaturen reduziert („Thermofenster“). Die Klägerin hat behauptet, bei dem von ihr erworbenen Fahrzeug sei eine Manipulationssoftware installiert, die bewirke, dass auf dem Prüfstand die gesetzlichen Grenzwerte erreicht würden. Im regulären Straßenbetrieb würden die Vorgaben der Schadstoffimmissionsklasse nicht eingehalten. Die Klägerin hat die Meinung vertreten, dass diese Steuerung der Abgasrückführung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Verordnung (EG) 715/2007 darstelle. Die Klägerin hat beantragt, 1) die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 17.070,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Mercedes-Benz B 180CDI, FIN A zu zahlen; 2) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) genannten Fahrzeugs seit dem 06.02.2019 im Annahmeverzug befindet; 3) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeuges Mercedes-Benz B 180CDI, FIN A resultieren; 4) die Beklagte zu verurteilen, sie von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 1.100,51 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2019 freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, das Fahrzeug entspreche vollumfänglich der Euro 5- Norm und halte die geltenden Abgasgrenzwerte ein. Eine manipulative Prüfstandserkennung enthalte das Fahrzeug nicht. Es unterscheide sich erheblich von den Fahrzeugen, bei denen ein Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes angeordnet worden sei. Es sei allgemein bekannt, dass sich eine Veränderung der Bedingungen, die im gesetzlichen Prüfzyklus NEFZ standardisiert würden, auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs auswirke. Für die Unterschiede zwischen den Emissionswerten im gesetzlichen Prüfstand und im Straßenbetrieb gebe es vielfältige technische Gründe. Es liege weder ein täuschendes Verhalten der Beklagten noch ein Sachmangel des Fahrzeuges vor. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigender Sachmangel liege nicht vor. Die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass die Beschaffenheit des erworbenen Fahrzeuges von der bei Sachen gleicher Art üblichen oder zu erwartenden Beschaffenheit abweiche. Dabei könne die Behauptung der Klägerin, der von ihr erworbene Pkw stoße unter „normalen“ Bedingungen (etwa bei kälteren Temperaturen) eine höhere Stickoxidmenge aus, als wahr unterstellt werden. Dass die Grenzwerte in aller Regel nur unter den normierten Bedingungen eingehalten würden, die im realen Fahrbetrieb jedoch praktisch nicht zu erreichen seien, sei allgemein bekannt und bei der Bestimmung der geschuldeten Beschaffenheit im Rahmen des gesetzlichen Mangelbegriffs zu berücksichtigen. Dass die Abgaswerte des streitgegenständlichen Motors auf dem Prüfstand nur durch Einsatz einer Manipulationssoftware eingehalten würden, wie dies bei dem von der Volkswagen AG hergestellten Dieselmotor vom Typ EA 189 der Fall war, habe die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen, sondern mutmaße sie lediglich. Auch ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB scheide mangels vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus. Gleiches gelte für einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Das Landgericht habe sich inhaltlich nicht mit ihrem Vortrag auseinandergesetzt und ihren Sachvortrag zu Unrecht als unsubstantiiert gewertet. Das Landgericht habe in den Entscheidungsgründen seitenlang zu einem Gewährleistungsanspruch nach § 437 BGB ausgeführt, obwohl sie einen solchen Anspruch zu keiner Zeit geltend gemacht habe. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe eine Manipulationssoftware installiert, die speziell eine Motorsteuerung für den Prüfzyklus vorgesehen und somit für die Prüfung nicht geeignete Immissionswerte erzeugt habe. Durch den Einsatz dieser Manipulationssoftware habe die Beklagte vorsätzlich sittenwidrig gehandelt. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte treffe eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Frage einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Das Fahrzeug sei von der Beklagten zurückgerufen worden. Anders könnten die Schreiben der Beklagten von März und Dezember 2019 nicht verstanden werden, auch wenn dort von einer freiwilligen Kundendienstmaßnahme die Rede sei. Bei der von der Beklagten angebotenen Aktualisierung der Motorsteuerungssoftware handele sich im Ergebnis um eine versuchte Mängelbeseitigung. Die Klägerin hat zunächst beantragt, 1) die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 17.070,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Mercedes-Benz B 180CDI, FIN A zu zahlen; 2) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 2.044,61 € sowie weitere Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 17.070,00 € i.H.v. 4 Prozentpunkten seit dem 12.04.2019 bis zur Rechtshängigkeit sowie i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3) für den Fall, dass der Antrag zu 1 Erfolg hat, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. genannten Pkw im Annahmeverzug befindet; 4) für den Fall, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Mercedes-Benz B 180CDI, FIN A resultieren; 5) hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag bezüglich des im Klageantrag zu 1 genannten Fahrzeuges, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens in Höhe von 3.414,00 € (20 % des Kaufpreises) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 6) die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € freizustellen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klageanträge zu 2) und 4) zurückgenommen und den Zahlungsbetrag gemäß Klageantrag zu 1) um einen Betrag i.H.v. 1.059,95 € reduziert. Die Beklagte beantragt, 1) die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.11.2019, 5 O 148/19, als unzulässig zu verwerfen; 2) hilfsweise die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.11.2019, 5 O 148/19, zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Berufung sei unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht auf sämtliche tragenden Erwägungen des Landgerichts eingehe. Die Berufung sei jedenfalls unbegründet. In dem Fahrzeug der Klägerin sei keine unzulässige Abschalteinrichtung implementiert. Der Sachvortrag der Klägerin sei unzureichend. Eine sekundäre Darlegungslast treffe sie mangels hinreichender Darlegungen der Klägerin nicht. Sie habe die zuständigen Behörden nicht getäuscht und auch nicht sittenwidrig gehandelt. Schließlich sei der Klägerin kein ersatzfähiger Schaden entstanden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. A. Die Berufung ist zulässig. Auch wenn die Berufungsbegründung ganz offensichtlich eine Fülle von Textbausteinen und Versatzstücken enthält, ist sie noch gerade ausreichend auf den konkreten Streitfall zugeschnitten und lässt erkennen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Die Klägerin vertritt die Auffassung, das Landgericht habe ihren Vortrag zu dem Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht als unsubstantiiert werten dürfen. Da die Beklagte das Fahrzeug zurückgerufen habe, treffe die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast. Sie müsse darlegen, dass die temperaturabhängigen Veränderungen bei der Abgasrückführung durch technische Erfordernisse zu erklären sei. Mit diesem Vortrag greift die Klägerin die tragenden Erwägungen im angefochtenen Urteil an. B. Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehen keine Ansprüche auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB oder gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 27 Abs. 1, 6 Abs. 1 EG-FGV oder gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zu. Gewährleistungsansprüche sind verjährt. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz aus § 826 BGB. Die Beklagte hat der Klägerin nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt. Dabei kann der Senat die Frage offen lassen, ob die Implementierung eines „Thermofensters“ eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 darstellt. Denn jedenfalls stellt sich das Inverkehrbringen eines solchen Fahrzeugs subjektiv nicht als sittenwidrige Handlung im Sinne des § 826 BGB dar. a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 – juris Rn. 15; Urteil vom 07.05.2019 – VI ZR 512/17 – juris Rn. 8; Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15 – juris Rn. 16). Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15 – juris Rn. 16). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 – juris Rn. 15). b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist das Verhalten der Beklagten, ein mit einem Motor ausgestattetes Fahrzeug in den Verkehr zu bringen, in dessen Steuerung ein Thermofenster installiert ist, nicht als sittenwidrige Handlung einzustufen. aa) Es kann dabei dahinstehen, ob im vorliegenden Fall bei dem Motor OM 651 eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt. Dass Thermofenster in jedem Falle als eine solche objektiv unzulässige Abschalteinrichtung zu werten wären, ergibt sich aus dem Wortlaut der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 S. 2a VO (EG) 715/2007 nicht, und zwar auch nicht im Lichte der Entscheidung des EuGH vom 17.12.2020 (C-693/18). Dort wird zwar ausgeführt, dass – entgegen der auch von Beklagtenseite im vorliegenden Verfahren vertretenen Auffassung – die in Art. 5 Abs. 2a VO (EG) 715/2007 aufgeführten Ausnahmen streng auszulegen sind (interprétation stricte) und insofern der Zweck des Schutzes des Motors vor Verschleiß oder Verschmutzung nicht ausreichend ist (Rz 112-115 der Entscheidung, Leitsatz Nr. 4). Allerdings bleibt eine Abschalteinrichtung zum Schutz des Motors gegen Beschädigung oder Unfall zulässig. Welcher Art die im hiesigen Fall vorliegende Ausführung des Thermofensters ist, lässt sich mangels substantiierten Vortrages der Klägerseite nicht feststellen. bb) Soweit die Klägerin mit der Berufungsbegründung erneut behauptet, bei dem streitgegenständliche Fahrzeug sei eine „Manipulationssoftware“ installiert worden, die „speziell eine Motorsteuerung für den Prüfzyklus“ vorgesehen habe, unterscheidet sie nicht hinreichend zwischen der sogenannten „Manipulationssoftware“, die bei den von VW hergestellten Motoren EA 189 eingesetzt wurde und dem hier streitgegenständlichen „Thermofenster“. Die „Manipulationssoftware“ (oder auch „Umschaltlogik“ genannt) täuscht über die Abgasemissionen, die im Straßenbetrieb erreicht werden, indem die Motorsteuerungssoftware so manipuliert ist, dass auf dem Prüfstand niedrigere Stickstoffoxidwerte als im Straßenbetrieb erreicht werden. Die erreichten Stickoxidwerte innerhalb und außerhalb des „Thermofenster“ sind demgegenüber im Prüfstand und im realen Straßenbetrieb im Ausgangspunkt gleich. Dass bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine dem VW-Motor EA 189 vergleichbare „Manipulationssoftware“ implementiert war, hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan. Einer Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte und bedarf es daher nicht. Der Beweisführer ist zwar grundsätzlich nicht gehindert Tatsachen zu behaupten, über die er keine genauen Kenntnisse hat, die er aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich oder möglich hält. Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (BGH, Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/90 – juris Rn. 9). Solche greifbaren Anhaltspunkte hat der Bundesgerichtshof in einem Fall einer behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtung bejaht, in dem aufgrund von Durchsuchungen der Staatsanwaltschaft im Rahmen eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens bekannt geworden war, dass in Motoren des streitgegenständlichen Typs eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut worden war und das Kraftfahrtbundesamt eine Rückrufaktion angeordnet hatte (BGH aaO, Rn. 11, 12). Solche oder vergleichbar greifbaren Anhaltspunkte für eine Manipulation in Form einer prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtung hat die Klägerin nicht dargetan. Entgegen der Auffassung der Klägerin trifft die Beklagte auch keine sekundäre Darlegungslast. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die behauptete Verwendung einer prüfstandbezogenen Motorsteuerungssoftware („Manipulationssoftware“) noch im Hinblick auf die Frage, ob das hier verwendete „Thermofenster“ eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der VO (EG) 715/2007 darstellt. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass eine Partei eine sekundäre Darlegungslast treffen kann, soweit Sachverhalte in Rede stehen, zu denen die grundsätzlich darlegungsbelastete Partei entschuldbar nicht weiter vortragen kann, weil sie außerhalb ihres Wahrnehmungsbereiches liegen, wohingegen der Gegenpartei ergänzende Angaben unschwer möglich und zumutbar sind. Diese Grund-sätze gelang jedoch erst dann zur Anwendung, wenn seitens der darlegungsbelasteten Partei zumindest mit einiger Substanz vorgetragen worden ist und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für ihre Behauptung dargetan worden sind. Der Grundsatz der sekundären Darlegungslast dient nicht dazu, die darlegungsbelastete Partei von dem Erfordernis jeglichen schlüssigen Sachvortrags zu entbinden. Aus dem Umstand, dass die Beklagte der Klägerin eine kostenlose Aktualisierung der Motorsteuerungssoftware angeboten hat, ergibt sich nichts anderes. Entgegen der offenbar von der Klägerin vertretenen Auffassung indiziert das Angebot einer Softwareaktualisierung nicht, dass die Beklagte selbst von einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausging. Softwareaktualisierungen sind bei Fahrzeugherstellern gängige Maßnahmen, die der technischen Verbesserung des Fahrzeuges dienen. Der Hersteller gesteht damit keinesfalls ein, dass der Zustand des Fahrzeuges mangelhaft ist oder dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt. cc) Bei dem hier in Rede stehenden Thermofenster, welches vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand und bei dem Gesichtspunkte des Motorschutzes als Rechtfertigung ernsthaft erwogen werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein agiert haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Vielmehr muss in dieser Situation, selbst wenn hinsichtlich des Thermofensters von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen sein sollte, eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und Anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden (so statt vieler OLG Koblenz, Urteil vom 20.01.2020 – 12 U 1593/19 - BeckRS 2020, 970 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Eine Sittenwidrigkeit könnte nur dann angenommen werden, wenn auf Seiten der Beklagten über die Kenntnis von der Verwendung einer Software mit der in Rede stehenden Funktionsweise hinaus auch das Bewusstsein eines möglichen Verstoßes gegen die gesetzlichen Vorschriften vorhanden gewesen wäre und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 28.11.2019 - 15 U 93/19 – juris Rn. 27; OLG Köln, Urteil vom 02.04.2020 - 8 U 3/19 - BeckRS 2020, 8398, Rn. 11). Konkreten Vortrag, dass dies bei der Beklagten der Fall gewesen wäre, enthält der klägerische Vortrag nicht. Anhaltspunkte dafür sind auch nicht ersichtlich. So ist die Auslegung der europarechtlichen Vorschriften und insbesondere der Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 S. 2a VO (EG) 715/ 2007 umstritten und nicht eindeutig. Wenn die jüngste Entscheidung des EuGH vom 17.12.2020 (C-693/18) auch insoweit Klarheit gebracht haben dürfte, ist dies für das Jahr 2012, in dem das streitgegenständliche Fahrzeug in Verkehr gebracht wurde, nicht anzunehmen. Dass die Rechtslage insoweit nicht eindeutig war, ergibt sich unter anderem auch aus dem Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen aus dem Jahr 2016, der feststellt, dass die europäische Regelung unscharf sei und eine Verwendung von Abschalteinrichtungen zum Motorschutz rechtfertigen könne (Bericht der Untersuchungskommission „Volkswagen“, Seite 123, herausgegeben durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, abrufbar im Internet unter https://www.kba.de/DE/Marktueberwachung/Abgasthematik/berichte_uk_vw.html ). Dies führt dazu, dass die Auslegung, ein Thermofenster als zulässige Abschalteinrichtung anzusehen, jedenfalls nicht unvertretbar war. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann aber nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden (OLG Koblenz a.a.O.). 2. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 27 Abs. 1, § 6 Abs. 1 EG-FGV besteht nicht, weil das Interesse, nicht zu einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich der Vorschriften liegt (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 -, juris Rn. 72 ff; BGH, Urteil vom 30.7.2020 - VI ZR 5/20 -, juris Rn. 10 ff.). 3. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V.m. § 263 StGB ist jedenfalls deshalb zu verneinen, weil es an der Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden fehlt (BGH, Urteil vom 30.7.2020 - VI ZR 5/20 -, juris Rn. 17 ff.). 4. Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus §§ 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 437 Nr. 3, 440, 280 BGB gegen die Beklagte zu. Vertragliche Gewährleistungsansprüche hat das Landgericht zu Recht verneint. Der mit dem Deliktsrecht konkurrierende Schadensersatzanspruch wegen eines Sachmangels ist auch ohne, dass sich die Klagepartei ausdrücklich auf Gewährleistungsrecht beruft, zu prüfen. Ob ein „Thermofenster“ eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der VO (EG) 715/2007 und damit einen Sachmangel darstellt, kann der Senat offen lassen. Denn Ansprüche aus Gewährleistungsrecht sind jedenfalls verjährt. Ausweislich der Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Kaufvertrag verjähren Ansprüche des Käufers wegen Sachmängel in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes (Ziff. VII Nr. 1 der Verkaufsbedingungen). Die einjährige Verjährungsfrist endete damit mit Ablauf des 25.04.2017. Aber auch nach der zweijährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB wäre Verjährung eingetreten. Nach Übergabe des Fahrzeuges im April 2016 hätte die Verjährungsfrist im Jahr 2018 geendet. Die Klage wurde erst im Jahr 2019 eingereicht. Die Voraussetzungen des § 438 Abs. 3 BGB, der zu einer Anwendung der kenntnisabhängigen regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB führen würde, liegen nicht vor. Die Beklagte hat der Klägerin einen Mangel des Fahrzeugs nicht arglistig verschwiegen. Der Senat verweist auf seine Ausführungen, mit denen er eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung verneint hat. Diese gelten für die Frage des arglistigen Verschweigens in gleicher Weise. 5. Der hilfsweise gestellte Klageantrag 5), mit dem offenbar die Zahlung einer Wertminderung gemäß §§ 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 437 Nr. 2, 441 BGB begehrt wird – den Antrag hat die Klägerin in keiner Weise begründet –, bleibt aus den gleichen Gründen erfolglos. 6. Die geltend gemachten Nebenansprüche bestehen mangels Hauptanspruchs nicht. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Alt. 2 ZPO zuzulassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, denn sie wirft klärungsbedürftige Rechtsfragen auf, die sich über den Einzelfall hinaus in einer Vielzahl von Fällen stellen und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind. Berufungsstreitwert: Bis zum 16.12.2020: 21.484 € Klageantrag zu 1): 17.070 € Klageantrag zu 2): 0 € Klageantrag zu 3): 500 € Klageantrag zu 4): 500 € Klageantrag zu 5): 3.414 € Klageantrag zu 6): 0 € Danach: 19.924,05 € (16.010,05 + 500 + 3.414)