Urteil
3 O 199/17
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2019:0924.3O199.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 60 % und die Beklagte zu 40 %.
Die Klägerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten war nicht veranlasst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 60 % und die Beklagte zu 40 %. Die Klägerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten war nicht veranlasst. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Klägerin – ein Abrechnungsunternehmen – verlangt aus abgetretenem Recht des Drittwiderbeklagten – eines niedergelassenen Zahnarztes – die Bezahlung zahnärztlicher Leistungen. Die 0000 geborene Beklagte begab sich mit dem Ziel der Sanierung ihrer Oberkieferversorgung im Sommer 2016 in die Behandlung des Drittwiderbeklagten. Behandlungsvorbereitend wurden der Beklagten anderenorts am 01.08.2016 drei extraktionswürdige Zähne entfernt. Der Drittwiderbeklagte präparierte am 29.08.2016 die für die Aufnahme der Teleskopkronen als Pfeiler vorgesehenen Zähne 16, 14, 13, 12, 11, 21, 22, 23 und 25. Nach Anproben sowohl am 05.09.2016 als auch am 16.09.2016 gliederte der Drittwiderbeklagte am 22.09.2016 die Prothetik ein. Unter dem 23.09.2016 berechnete die Klägerin für die zahnärztlichen Leistungen des Beklagten 10.524,59 EUR. Wegen unterschiedlicher Auffassungen der Parteien über die Qualität der Behandlung stellte sich die Beklagte nach dem Monat Oktober 2016 nicht mehr in der Praxis des Drittwiderbeklagten vor, sondern ließ sich anderenorts weiter zahnärztlich behandeln. Die Klägerin sieht die Beklagte als zur Zahlung der Honorarrechnung verpflichtet an und behauptet hierzu, alle abgerechneten Leistungen seien medizinisch notwendig gewesen und ordnungsgemäß erbracht worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.524,59 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2016 sowie 12,-- EUR vorgerichtliche Mahnkosten und Rechtsanwaltskosten i.H.v. 805,20 € zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet Behandlungsfehler. Von vornherein hätte eine teleskopierende Versorgung nicht gewählt werden dürfen, der Drittwiderbeklagte hätte vielmehr unbedingt auf festsitzenden Zahnersatz dringen müssen. Zusätzlich sei eine vor der Neuanfertigung der Prothetik zwingend gebotene Schienentherapie versäumt worden. Hätte damit die Teleskopprothese niemals eingegliedert werden dürfen, so komme hinzu, dass die ihr eingegliederte Oberkieferprothese auch noch multipel mangelbehaftet sei. Die Primärteleskope seien zu voluminös und wiesen Randungenauigkeiten und Risse auf. Die Verblendung sei fehlerhaft gestaltet, zusätzlich seien optische Mängel zu verzeichnen, weil der Frontbereich nicht mit Einzel- sondern mit verblockten Kronen gefertigt worden sei. Aufgrund der zahnärztlichen Fehlbehandlung sei weder eine ordnungsgemäße Kaufunktion noch eine suffiziente Okklusion erreicht worden. Vorbestehende Kiefergelenkbeschwerden hätten sich in Richtung einer CMD verschlimmert. Aufgrund der unzureichenden Hygienefähigkeit leide sie nunmehr an einer chronischen Parodontitis. Die gesamte Prothetik sei unbrauchbar und müsse neu angefertigt werden. Mit der Erneuerung durch einen Nachbehandler habe sie bereits begonnen. Weil die Prothetik vollständig unbrauchbar und ihr auch nicht mehr inkorporiert sei, sieht sie sich zur Bezahlung der streitgegenständlichen Honorarrechnung als nicht verpflichtet an. Ohnehin sei die Rechnung aber auch in gebührenrechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Drittwiderklagend hat die Beklagte zunächst die Zahlung eines Schmerzensgeldes begehrt, das sie seiner Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt hat, wobei sie jedoch angegeben hat, einen Betrag von nicht unter 5.000 EUR für angemessen zu erachten ebenso wie die Feststellung der Ersatzpflicht des Drittwiderbeklagten für vergangene und künftige Schäden. Nachdem indes am 01.06.2018 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Drittwiderbeklagten eröffnet worden ist, hat die Kammer mit Beschluss vom 29.01.2019 festgestellt, dass hinsichtlich der Drittwiderklage das Verfahren unterbrochen worden ist. Mit Schriftsatz vom 01.09.2019 hat die Beklagte ihre Drittwiderklage zurückgenommen. Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher und mündlicher Sachverständigengutachten. Für das Beweisergebnis wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. X vom 04.12.2018 ebenso Bezug genommen wie auf die Sitzungsniederschrift vom 20.08.2019. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage, über die nach Rücknahme der Drittwiderklage durch Endurteil entschieden werden konnte, ist unbegründet. Ein Anspruch der Klägerin auf Ausgleich des Zahnarzthonorars gemäß §§ 611 Abs. 1, 612 Abs. 2, 398 BGB als der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage besteht nicht. Trotz des dienstvertraglichen Charakters des Behandlungsvertrages ist nämlich der Patient von seiner Vergütungspflicht befreit, wenn ein vertragswidriges weil behandlungsfehlerhaftes Verhalten des Arztes die auf § 626, 627 BGB gestützte Kündigung des Patienten ausgelöst hat und die ärztlichen Leistungen für den Patienten aufgrund ihrer behandlungsfehlerbedingten Unbrauchbarkeit kein Interesse mehr haben. Bei einer schuldhaften ärztlichen Fehlleistung hat der Patient einen aus § 280 BGB folgenden Schadensersatzanspruch gegen seinen behandelnden Arzt. Der Mindestschaden des Patienten besteht darin, dass der Patient für eine völlig unbrauchbare ärztliche Leistung eine Vergütung zahlen soll, so dass er dem Honorarverlangen des Arztes jedenfalls seinen Anspruch auf Befreiung von der Vergütungspflicht entgegenhalten kann (BGH VersR 2019, 818 ff.). Von einer vollumfänglichen Unbrauchbarkeit der zahnärztlichen Leistungen des Drittwiderbeklagten ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt. Der Sachverständige Prof. Dr. X hat in seinen schriftlich und mündlich erstatteten Gutachten ausgeführt, die Anfertigung der Prothetik unter Verwendung des Sonderkunststoffs PEEK sei als vollständig abwegig zu beurteilen. Die Wahl dieses in jeder Hinsicht ungeeigneten Materials habe zur Folge gehabt, dass die vom Drittwiderbeklagten angefertigte Prothese nicht in zureichendem Maße hygienefähig gewesen sei. Hinzu komme, dass der Kunststoff eine zureichende Friktion ebenso wie eine angemessene ästhetische Gestaltung verhindert habe. Eine ordnungsgemäße Kaufunktion habe mit der streitgegenständlichen Prothetik nicht erreicht werden können. Überdies hätten sich Risse gebildet, weil der verwendete Kunststoff im Vergleich zu einem geeigneteren Material – etwa einer Metallkonstruktion – keine zureichende Stabilität aufgewiesen habe. Das Risiko des Auftretens einer CMD habe sich durch den unzureichenden Zahnersatz erhöht. Auch begünstige die hygieneunfreundliche Gestaltung der Prothetik eine Entstehung von Parodontitiden. Eine auch nur teilweise Verwendbarkeit der prothetischen Leistungen sei – so der Sachverständige weiter – nicht gegeben. Vielmehr müssten die Primärkronen zwingend neu angefertigt werden. Dies wiederum bringe mit sich, dass die Sekundärkonstruktion dann auch nicht mehr passe, so dass auch diese zwangsläufig erneuert werden müsse. Die Kammer hat keine Bedenken, die sorgfältig erarbeiteten Ausführungen dieses Gutachters der Entscheidungsfindung zugrundezulegen. Prof. Dr. X ist nicht nur ein erfahrener Gerichtsgutachter, sondern als Direktor der Poliklinik für zahnärztliche Prothetik der Universitätsklinik in Gießen auch ein besonders kompetenter Behandler. Die Grundlagen seiner Erkenntnisse, insbesondere die von ihm eingesehenen vollständigen ärztlichen Behandlungsunterlagen nebst aller Bildbefunde ebenso wie die von ihm selbst durchgeführte Untersuchung der Beklagten hat er durchgängig kenntlich gemacht. Hierbei hat er jeweils verdeutlicht, welche Anknüpfungstatsachen ihn zu den gefundenen Ergebnissen geleitet haben. Weil hiernach Mängel der Begutachtung unter keinem Aspekt erkennbar sind, schließt sich das Gericht den gutachterlichen Ausführungen ohne jede Bedenken an. Nicht übersehen hat die Kammer die obergerichtliche Rechtsprechung, derzufolge prothetische Leistungen nur dann als unbrauchbar in dem Sinne, dass das zahnärztliche Honorar nicht gezahlt werden müsse, zu beurteilen sind, wenn der Patient den mit Behandlungsfehlern behafteten Zahnersatz nicht tatsächlich oder wirtschaftlich nutzt, weil er ihm über einen längeren Zeitraum hinweg eingegliedert ist (vgl. OLG Köln, B. vom 30.03.2015, Az.: 5 U 139/14; OLG Köln, B. vom 19.10.2015, Az.: 5 U 44/15). Eine fortdauernde Nutzung der streitigen Teleskopprothese ist hier allerdings nicht gegeben, weil – so der Sachverständige Prof. Dr. X, dem die Kammer auch insoweit folgt – der nachbehandelnde Zahnarzt die vom Drittwiderbeklagten eingegliederte Oberkieferversorgung zwischenzeitlich entfernt hat. Dies konnte der Sachverständige nicht nur aus den Dokumentationen der nachbehandelnden Ärzte ableiten – hier insbesondere der Tatsache, dass der Beklagten zwischenzeitlich Implantate inseriert worden sind - , sondern auch aus dem Umstand, dass ihm die – somit zwingend exkorporierte – Prothetik über Wochen hinweg zu Begutachtungszwecken zur Verfügung gestanden hat. Besteht - wie ausgeführt - eine Zahlungspflicht der Beklagten schon wegen der Unbrauchbarkeit der Prothetik insgesamt nicht, so ist nicht mehr von Bedeutung, ob die der Beklagten erteilte Rechnung zusätzlich auch noch gebührenrechtlichen Bedenken begegnet. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO. Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten war trotz der Rücknahme der Drittwiderklage – die von der Zustimmung des Drittwiderbeklagten nicht abhängt, weil über sie zu keiner Zeit mündlich verhandelt worden ist – mit Blick auf die Insolvenzeröffnung nicht veranlasst. Während der Verfahrensunterbrechung sind Entscheidungen des Gerichts über die Hauptsache unzulässig. Die Kostenentscheidung wird zur Hauptsache, wenn – wie hier in Bezug auf die Drittwiderklage – der ursprüngliche Hauptantrag im Ganzen nicht mehr streitgegenständlich ist (BeckOK ZPO/Jaspersen, 33. Edition, § 249 Rn. 13). Ohnehin könnte insoweit nach der – etwaigen – Beendigung des Insolvenzverfahrens auf Antrag allerdings auch durch Beschluss über die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten entschieden werden. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung hat ihre Grundlage in § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 18.024,59 EUR festgesetzt, davon entfallen 10.524,59 EUR auf die Klage und 7.500 EUR auf die Widerklage. Mündlich verhandelt worden ist nur über die Klage.