Urteil
18 O 409/18
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2019:0612.18O409.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über Ansprüche auf Erstattung des Kaufpreises für einen Pkw, in dem ein Drei-Liter-Dieselmotor verbaut ist. Am 30.08.2016 bestellte die Firma E Bedachungen Inh. X e. K. bei der Beklagten zu 1 einen neuen Pkw Q D Diesel zum Preis von brutto 90.000,00 EUR. In dem seitens der Beklagten zu 2 im Jahr 2016 hergestellten Pkw ist ein von Drittunternehmen entwickelter und hergestellter und seitens der Beklagten zu 2 – die selbst keine Dieselmotoren entwickelt und herstellt – zugekaufter 3,0-Liter Sechszylinder-Dieselmotor verbaut. Der Pkw verfügt über eine EG-Typgenehmigung nach der Euro-6-Norm. Er ist mit einem SCR-Katalysator ausgestattet, der mittels Harnstofflösung Stickoxidemissionen reduziert. Da dieser Katalysator für die Umwandlung von Stickoxiden eine Betriebstemperatur von mindestens 150 °C benötigt, verfügt der Motor über einen Warmlaufmodus, der unter anderem dafür sorgt, dass sich der Katalysator nach einem Kaltstart schneller aufheizt, damit Stickoxidemissionen auch in den ersten Betriebsminuten reduziert werden können. Der Pkw wurde am 06.12.2016 an die Firma E Bedachungen Inh. X e. K. ausgeliefert. In der Folgezeit vertrat das Kraftfahrt-Bundesamt die Auffassung, dass bei dem oben genannten Motor die Konditionierung des Warmlaufmodus im Straßenbetrieb nicht ausreichend sei. Am 27.07.2017 wurde eine Mitteilung der Bundesregierung in den Medien bekannt gegeben, wonach auch der streitgegenständliche Fahrzeugtyp von der sogenannten „Abgasdiskussion“ betroffen sei. Im Rahmen eines Software-Updates solle eine Verbesserung der Konditionierung der Warmlaufphase des SCR-Katalysators in Absprache mit dem Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden. In der Folgezeit wurde für Neufahrzeuge des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps ein vorläufiges Zulassungsverbot verhängt. Mit Schreiben vom 10.08.2017 (Bl. 45 AH) teilte die Beklagte zu 1 der Firma E Bedachungen Inh. X e. K. mit, dass ein Rückruf des Pkw erfolgen werde. Mit einem an die Beklagte zu 2 gerichteten Schreiben vom 18.10.2017 (Bl. 77 GA) erklärte das Kraftfahrt-Bundesamt, das zwischenzeitlich entwickelte Software-Update sowohl für noch nicht zugelassene als auch für bereits zugelassene Fahrzeuge des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps freizugeben. Die Durchführung des Updates hat keinerlei negative Folgen. Die Nichtdurchführung des Updates kann hingegen zur Untersagung des Betriebs des Pkw führen. Nach der Implementierung des Updates bestand für noch nicht zugelassene Neufahrzeuge kein Zulassungsverbot mehr. In der Folgezeit kam es zu Korrespondenz zwischen den Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Beklagten zu 2 (Bl. 49 ff. AH). Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 05.10.2018 (Bl. 62 AH) erklärte die Firma E Bedachungen Inh. X r e. K. gegenüber der Beklagten zu 1 den Rücktritt vom Kaufvertrag über den Pkw und bat um Abgabe eines Haftungsanerkenntnisses bis zum 19.10.2018. Die Klägerin begehrt von den Beklagten nunmehr unter Hinweis auf unzulässige Manipulationen an der Motorsteuerung die Rückzahlung des Kaufpreises für den Pkw. Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie sei Rechtsnachfolgerin der Firma E Bedachungen Inh. X r e. K. geworden. Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten deutlich vor Vertragsschluss von Manipulationen an der Motorsteuerung des erworbenen Pkw gewusst. Den für die Entwicklung und für die Motorsteuerung zuständigen Ingenieuren der Beklagten zu 2 sei jedes technische Detail bekannt gewesen. Die Beklagte zu 2 habe Eingriffe in die Motor- oder Abgassteuerung vorgenommen und insoweit eine Genehmigung erschlichen, ohne dass der Pkw tatsächlich eine Genehmigung habe erreichen können. Der Pkw weise mindestens eine, mutmaßlich sogar zwei Manipulationen auf. Infolge der Manipulationen sei der Wert des Pkw gemindert. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 90.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.12.2016 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkws Q D Diesel – Fahrzeug- Identifizierungsnummer ##### – und Zug um Zug gegen die noch festzustellende Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Pkws zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagten zu 1) und 2) mit der Rücknahme des vorbezeichneten Pkws in Annahmeverzug befänden; 3. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet sei, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die dieser durch Manipulation der Beklagten zu 2) an dem im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Pkw insbesondere im Bereich der Abschalteinrichtungen entstanden seien und noch entstünden; 4. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.752,90 € zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1 behauptet, der Geschäftsführer der Klägerin habe ihr gegenüber am 14.03.2018 die ihm angebotene Durchführung des Updates abgelehnt. Die Beklagte zu 2 behauptet, die Q Deutschland GmbH habe die Klägerin bereits unter dem 22.12.2017 schriftlich um Durchführung des Updates gebeten. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin Rechtsnachfolgerin der Firma E Bedachungen Inh. X r e. K. geworden wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Schriftsatz der Klägerin vom 13.05.2019 bot keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, da er kein zum Nachteil der Beklagten entscheidungserhebliches neues Tatsachenvorbringen enthält. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin stehen die klageweise geltend gemachten Ansprüche gegenüber den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten zu 1 keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für den streitgegenständlichen Pkw. a) Insbesondere bestehen keine Rückzahlungsansprüche aus §§ 437 Nr. 2, 346 Abs. 1 BGB nach Rücktritt. Ob der Pkw zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen nicht unerheblichen Sachmangel aufwies bzw. ob ein solcher genügend dargelegt ist, lässt das Gericht ausdrücklich offen. Jedenfalls fehlt es – wie die Beklagte zu 1 zutreffend ausgeführt hat – an der gemäß § 323 Abs. 1 BGB erforderlichen Fristsetzung zur Nacherfüllung. Die Klägerin hat keine Umstände dargelegt, aufgrund derer eine Fristsetzung zur Nacherfüllung im Streitfall ausnahmsweise gemäß § 323 Abs. 2 BGB oder § 440 BGB a. F. entbehrlich wäre. Insbesondere hat die Klägerin keine genügenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Beklagte zu 1 bei Abschluss des Kaufvertrages einen Mangel arglistig verschwiegen hätte (s. dazu auch sogleich unter b) ). Auch hat sie nicht dargelegt, dass nach dem bislang nicht durchgeführten Softwareupdate – das unstreitig zu keinerlei Nachteilen führt – weiterhin Mängel vorliegen würden. Warum der Beklagten zu 1 im Streitfall ihr „Recht zur zweiten Andienung“ verwehrt sein soll, erschließt sich nicht. b) Auch bestehen gegenüber der Beklagten zu 1 keine gesetzlichen Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung. Für eine arglistige Täuschung oder ein deliktisch relevantes Verhalten eines Organs oder Repräsentanten der Beklagten zu 1, welches Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises rechtfertigen könnte, ist seitens der Klägerin nichts dargelegt worden und auch sonst nichts ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin für eine positive Kenntnis eines Organs oder Repräsentanten der Beklagten zu 1 von einem etwaigen Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder bei Übergabe des Pkw keine genügenden Anhaltspunkte vorgetragen. Etwaige Rückrufe bei anderen Fahrzeugmodellen genügen als Indiz für eine Kenntnis eines Mangels auch des streitgegenständlichen Fahrzeugmodells nicht. Die Beklagte zu 1 müsste sich auch ein – unterstelltes – arglistiges Verhalten Dritter (insbesondere eines Organs oder Repräsentanten der Beklagten zu 2) nicht zurechnen lassen. 2. Die Klägerin hat auch gegenüber der Beklagten zu 2 keinen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz in Gestalt der Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs. a) Insbesondere haftet die Beklagte zu 2 der Klägerin nicht aus §§ 311 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BGB. Dass die Beklagte zu 2 gegenüber der Klägerin besonderes Vertrauen für sich in Anspruch genommen hätte, hat die Klägerin nicht konkret dargelegt. b) Ebenso wenig haftet die Beklagte zu 2 der Klägerin aus deliktischen Grundlagen, insbesondere aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB iVm § 27 EG-FGV, aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB iVm § 263 StGB oder aus §§ 826, 31 BGB. Dabei lässt das Gericht ausdrücklich offen, ob es sich bei § 27 EG-FGV überhaupt um ein Schutzgesetz zugunsten der Klägerin im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt. aa) Hinsichtlich aller vorgenannten Anspruchsgrundlagen hat die Klägerin ein konkretes haftungsbegründendes Tun oder Unterlassen der Beklagten zu 2 nicht dargelegt. So hat sie schon nicht dargelegt, dass die Beklagte zu 2 den Motor in ihrem Pkw entwickelt oder hergestellt hätte. Wie die Beklagte zu 2 zutreffend ausgeführt hat, ist nicht nachvollziehbar, welches Verhalten die Klägerin der Beklagten zu 2 in Ansehung des Motors konkret vorwirft. Unstreitig hat die Beklagte zu 2 einen von Dritten hergestellten und entwickelten Motor zugekauft und in dem Pkw verbaut. Was genau sie an dem Motor „manipuliert“ haben soll, hat die Klägerin nicht vorgetragen. bb) Selbst wenn man ein haftungsbegründendes Tun oder Unterlassen einmal unterstellen würde, wäre für ein vorsätzliches Verhalten der Beklagten zu 2 nichts dargelegt. Insbesondere hat die Klägerin nicht subsumtionsfähig dargelegt, dass ein Organ oder Repräsentant der Beklagten zu 2 die Entscheidung über die genaue Konfiguration des im streitgegenständlichen Pkw verbauten konkreten Motortyps einschließlich der Verwendung etwaiger Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 getroffen hätte oder zumindest eine entsprechende Entscheidung von Organen oder Repräsentanten der Hersteller bzw. Entwickler des Motors gebilligt hätte. Die seitens der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vorgetragene Kenntnis einzelner Mitarbeiter der Beklagten zu 2 genügt nicht, um die zusätzlich erforderliche Billigung (voluntatives Element des für sämtliche in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen erforderlichen, zumindest bedingten Vorsatzes) annehmen zu können. Abgesehen davon ist nicht dargetan, dass eine etwaige Kenntnisnahme und Billigung zu einem Zeitpunkt erfolgt wäre, zu dem die Beklagte zu 2 den Abschluss des Kaufvertrages betreffend den streitgegenständlichen Pkw noch hätte verhindern können und müssen. Schließlich ist nicht dargelegt und auch sonst nicht erkennbar, dass die klägerseits erwähnten Mitarbeiter unter § 31 BGB fallen würden. 3. Mangels Haftung dem Grunde nach stehen der Klägerin gegenüber den Beklagten auch keine Ansprüche auf Ausgleich von Zinsschäden oder vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. 4. Die Klage war auch mit dem Hilfsantrag abzuweisen, da die hilfsweise begehrte Feststellung nicht im Sinne der Klägerin zu treffen ist. Die Beklagte zu 2 haftet der Klägerin – wie unter 2. ausgeführt – gerade nicht auf Schadensersatz. 5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Der Streitwert für die Gerichtsgebühren wird auf 90.000,00 EUR festgesetzt.