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Entscheidung

VIII ZR 141/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:230221BVIIIZR141
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:230221BVIIIZR141.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 141/20 vom 23. Februar 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Kosziol sowie die Richterin Wiegand beschlossen: 1. Das gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Beschwerdeverfahren wird abgetrennt und an den hierfür zuständigen VI. Zivilsenat abgegeben. 2. Die Klägerin wird, nachdem sie die gegen die Beklagte zu 1 ein- gelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegen den am 23. April 2020 ergangenen Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Köln zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. 3. Die Klägerin hat die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zu tragen. 4. Der Wert dieses Beschwerdeverfahrens wird auf 72.000 € fest- gesetzt. Gründe: 1. Da der VI. Zivilsenat bezüglich der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme des Verfahrens bereit erklärt hat, ist es sachgerecht, das gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Beschwerdeverfahren abzutrennen (§ 145 ZPO). Die Parteien wurden angehört und haben keine Einwände erhoben. 1 - 3 - 2. Bezüglich des gegen die Beklagte zu 1 geführten und beim erkennen- den Senat verbleibenden Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin die Nichtzulas- sungsbeschwerde zurückgenommen. Diese ist zwar gegen beide Beklagte ein- gelegt worden. In der Beschwerdebegründung hat die Klägerin jedoch die Zulas- sung der Revision nur gegen die Beklagte zu 2 beantragt und ausgeführt, mit der beabsichtigten Revision die Klageanträge lediglich gegen die Beklagte zu 2 wei- terverfolgen zu wollen. Auf den Hinweis der Vorsitzenden, dass der Senat hier- nach von einer Rücknahme der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Nichtzulas- sungsbeschwerde ausgehe, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mitge- teilt, dass diese Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen sei. Daher ist insoweit gemäß § 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 ZPO durch Be- schluss der Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung der Klä- gerin auszusprechen, die durch dieses Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tra- gen. Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Wiegand Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 12.06.2019 - 18 O 409/18 - OLG Köln, Entscheidung vom 23.04.2020 - 3 U 129/19 - 2 3