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Urteil

322 Ns 9/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2019:0528.322NS9.19.00
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Tenor

Auf die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 18.02.2019 (46 Ls 61/18) unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsmittel abgeändert.

Die Angeklagte ist des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen, einmal in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte schuldig.

Gegen sie wird ein Dauerarrest von drei Wochen verhängt, der nicht mehr zu vollstrecken ist.

Sie wird angewiesen, innerhalb von sechs Monaten 40 Sozialstunden nach Weisung der Jugendgerichtshilfe abzuleisten, möglichst im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes.

Kosten und Auslagen werden ihr nicht auferlegt. Eigene Auslagen trägt sie selbst.

§§ 113, 114, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23, 52, 53 StGB, §§ 1, 105 JGG

Entscheidungsgründe
Auf die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 18.02.2019 (46 Ls 61/18) unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsmittel abgeändert. Die Angeklagte ist des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen, einmal in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte schuldig. Gegen sie wird ein Dauerarrest von drei Wochen verhängt, der nicht mehr zu vollstrecken ist. Sie wird angewiesen, innerhalb von sechs Monaten 40 Sozialstunden nach Weisung der Jugendgerichtshilfe abzuleisten, möglichst im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes. Kosten und Auslagen werden ihr nicht auferlegt. Eigene Auslagen trägt sie selbst. §§ 113, 114, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23, 52, 53 StGB, §§ 1, 105 JGG Gründe: (abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO) I. Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung und tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen, einmal in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Monaten verurteilt. Dagegen richten sich die zuungunsten der Angeklagten eingelegte und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft und das als Berufung zu behandelnde Rechtsmittel der Angeklagten. Die Rechtsmittel führen zu einer Abänderung des Rechtsfolgenausspruchs, die Berufung der Staatsanwaltschaft zugunsten der Angeklagten (§ 301 StPO), die Berufung der Angeklagten auch zu einer Abänderung des Schuldspruchs. Im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet. II. Die Angeklagte wurde am 17.01.XXXX in Berlin geboren und lebte in Berlin und Brandenburg. Sie litt an einer Essstörung, wurde wegen psychischer Beschwerden auch stationär behandelt und nahm zeitweise Psychopharmaka und Antidepressiva ein. Die Angeklagte ist nicht vorbestraft. Sie wurde im vorliegenden Verfahren am 26.09.2018 festgenommen und befand sich vom 27.09.2018 bis 15.03.2019 in Untersuchungshaft, zeitweise in der Justizvollzugsanstalt J und zuletzt in der Justizvollzugsanstalt L. Während der Inhaftierung griff sie Vollzugsbeamte an und äußerte sich in Briefen abfällig über den Staat und seine Vertreter einschließlich der von ihr angegriffenen Vollzugsbeamten. Sie hielt ihre Identität auch während der Inhaftierung geheim und war den Behörden bis zu ihrer Identifizierung während des Berufungsverfahrens nur unter ihrem Rufnamen „F “ und der polizeilichen Bezeichnung „V “ bekannt. III. Am 26.09.2018 kam es in dem zwischen Köln und Aachen gelegenen Hambacher Forst zu einem Polizeieinsatz mit dem Ziel der Räumung der dort von Waldbesetzern errichteten Baumhäuser aus bauordnungsrechtlichen Gründen, wobei die Polizei durch die Bauordnungsbehörde um Amtshilfe gebeten worden war. Dort besetzten Aktivisten Baumhäuser und wehrten sich dagegen, dass der Wald zum Zwecke der Braunkohleförderung gerodet wird. Die Räumungsverfügung für den Bereich „Kleingartenverein“ wurde den dort aufhältigen Aktivisten in der Zeit von 8:38 Uhr bis 8:40 Uhr durch die zuständige Ordnungsbehörde mittels Megafon mitgeteilt und hierbei die Anwendung des unmittelbaren Zwangs angedroht, sollten die Aktivisten die Örtlichkeit nicht binnen 30 Minuten verlassen. Da dieser Aufforderung nicht Folge geleistet wurde, wurden in den folgenden Stunden zur Räumung der Baumhäuser zahlreiche Aktivisten in Gewahrsam genommen, die sich in den Baumhäusern beziehungsweise in den Bäumen aufhielten. Gegen 14:00 Uhr sollte die unter leichtem Alkohol- und Drogeneinfluss stehende Angeklagte, die in mehreren Metern Höhe in einer Hängematte saß, geborgen werden. Die Hängematte war an einem Seil befestigt, das mit dem in unmittelbarer Nähe stehenden Baum verbunden war, auf dem sich ein Baumhaus befand. Die Zeugen Beamter x und xx, beide Mitglieder eines Höheninterventionsteams des SEK L, wurden mit Hilfe eines sogenannten Hubsteigers mit Fahrkorb zu der Angeklagten gefahren, wobei die Angeklagte von dem Beamten x aufgefordert wurde, bei Erreichen der Beamten keine Spielchen zu treiben und weder sich selbst noch den Beamten in Gefahr zu bringen. Bei Näherkommen des Fahrkorbes verließ die Angeklagte die Hängematte und balancierte schwankend auf einem gespannten Seil einer Traverse, wobei sie nur am oberen Seil der Traverse ohne Zweitsicherung gesichert war, sodass erhöhte Absturzgefahr bestand. Die Zeugen gaben der Angeklagten zu verstehen, dass sie sie da runter holen würden und in den Fahrkorb zerren würden, wenn sie nicht freiwillig mit runter gehe. Nach einigem Hin- und Herqueren des Fahrkorbes konnten die Beamten die Angeklagte am Fuß ergreifen und sich mit dem Fahrkorb so weit nähern, dass sie an der Angeklagten eine zusätzliche Absturzsicherung anbringen konnten. Da die Angeklagte sich nicht freiwillig in den Fahrkorb begeben wollte, wurde sie durch die Beamten in den Korb gezerrt. Auch im Korb wehrte sich die Angeklagte weiter, drückte und warf sich gegen die Beamten, zappelte und stieß sich von dem Handlauf des umlaufenden Stützkäfigs des Fahrkorbes ab. Schließlich gelang es den Beamten, die Hände der Angeklagten auf den Rücken zu fesseln und sie nach dem Herablassen auf den Boden den bereitstehenden Beamten der Bereitschaftspolizei, den Zeugen C , B und H zu übergeben, wobei sie aufgrund ihrer Gegenwehr aus dem Fahrkorb gezerrt werden musste. Danach kam es zu folgenden Taten der Angeklagten: 1.Die sich sträubende Angeklagte wurde durch die Zeugen C und B in Bauchlage gebracht. Am Boden liegend trat die Angeklagte mit beiden Beinen um sich, ohne jemanden zu treffen. Der Zeuge C fragte die Angeklagte, ob sie jetzt freiwillig mitkommen würde. Als die Angeklagte sich weiter sträubte, erklärte er ihr, dass sie sie sowieso mitnehmen werden. Die Angeklagte sollte nunmehr der erkennungsdienstlichen Behandlung durch die vor Ort befindliche Bearbeitungsstelle der Technischen Einsatzeinheit zugeführt werden. Zu diesem Zweck wurde die Angeklagte durch die Zeugen C und B aufgerichtet und mittels „T-Griff“ abgeführt, wobei sich der Zeuge C links und der Zeuge B rechts von ihr befanden. Während des Abtransports ließ die Angeklagte ihre Beine schleifen oder stemmte sie in den Boden, um den Beamten ein Weiterkommen zu erschweren. Auch trat sie mit den Beinen zur Seite, wobei sie den Zeugen C mit dem Fuß im Bereich der durch Schutzpolster geschützten rechten Kniekehle traf, sodass dieser kurz nach vorne einknickte. Den Treffer nahm die Angeklagte zumindest billigend in Kauf. 2.Um weitere Tritte zu verhindern, wurden die Beine der Angeklagten an den Fußknöcheln mittels Einwegfesseln fixiert. Die Zeugen C und B verbrachten sie mit Unterstützung der Zeugen C1 , N und H zur Bearbeitungsstelle der technischen Einsatzeinheit. Neben dem Fahrzeug der Bearbeitungsstelle wurde die Angeklagte rücklings auf den Boden gelegt, um sie zwecks erkennungsdienstlicher Behandlung zu fotografieren. Die vorgenannten Beamten waren um sie herum gruppiert, die Zeugin H neben ihrem rechten Oberschenkel, der Zeuge N neben ihren Füßen. Als der Zeuge N , der die Beine der Angeklagten mit seinem Körper am Boden gehalten hatte, diese Sicherung gelöst hatte, schnellte die Angeklagte mit den gefesselten Füßen in Verletzungsabsicht hoch in Richtung des Gesichts der Zeugin H , die sich gerade über sie gebeugt hatte. Nur durch schnelles Wegziehen ihres Kopfes konnte die Zeugin verhindern, von den schweren Doc Martens-Stiefeln der Angeklagten mit verstärkter Frontkappe im Gesicht getroffen zu werden. Ein Treffer hätte zu schweren Verletzungen führen können. 3.Von der Bearbeitungsstelle wurde die Angeklagte in einen Gefangenentransporter verbracht und mit diesem zu weiteren polizeilichen Maßnahmen zum Polizeipräsidium B1 gefahren. Dort gegen 15:50 Uhr angekommen, wurde die Angeklagte im Transporter von den Zeuginnen F1 und E angesprochen. Ihr wurde erklärt, dass von ihr Fotos gemacht werden und sie in eine Sammelzelle komme. Sie wurde aufgefordert mitzugehen. Ihr wurde Gewalt angedroht, wenn sie nicht mitmache. Die Angeklagte weigerte sich jedoch, das Fahrzeug zu verlassen. Daraufhin wurde sie durch die Zeuginnen F1 , E und H aus dem Fahrzeug gezerrt. Die Angeklagte weigerte sich zu gehen und musste getragen werden. Auch innerhalb des Polizeipräsidiums sperrte sie sich weiter, warf sich mehrfach zu Boden und sammelte Speichelflüssigkeit im Mund, um nach den Beamten zu spucken. Sie versuchte wiederholt, sich aus den Griffen der eingesetzten Polizeibeamten zu winden, sodass sie letztlich mit angelegtem Mundschutz auf einem Rollbrett transportiert und später über den glatten Boden gezogen werden musste. Die Zeugin F1 zog sich eine Prellung und ein Hämatom an der linken Hand zu, wobei nicht festzustellen war, wodurch diese Verletzung entstand. IV. Die Angeklagte hat sich zur Person und zur Sache nicht eingelassen. Die Feststellungen zu ihrer Person beruhen auf ihren Angaben gegenüber der rechtsmedizinischen Sachverständigen, einer Auskunft der Meldebehörde, Mitteilungen der Justizvollzugsanstalt, ihrer Haftkorrespondenz und der Bundeszentralregisterauskunft. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den glaubhaften Angaben der eingesetzten Polizeibeamten, Videos von der Verkündung der Räumungsverfügung und der Bergung der Angeklagten sowie Fotos von der Angeklagten und ihren Schuhen. Inhalt und Verlautbarung der Räumungsverfügung am Tattag sind durch das davon aufgenommene Video belegt. Die Umstände der Bergung der Angeklagten mit dem Hubsteiger ergeben sich aus den Angaben der Zeugen Beamter x und Beamter xx und dem hierzu in Augenschein genommenen Video. Die Angeklagte ist auf dem Video und den von hier am Tattag aufgenommenen Fotos erkennbar. Die Zeugen H , C , C1 , N und B haben den Transport der Angeklagten vom Hubsteiger zur Technischen Einsatzeinheit und weiter zum Gefangenenkraftwagen geschildert. Übereinstimmend haben sie angegeben, wie sich die Angeklagte beim ersten Transportabschnitt gewehrt habe (Fall 1). Der Zeuge C hat den Tritt der Angeklagten in den Bereich seiner geschützten Kniekehle glaubhaft bekundet. Die taktile Wahrnehmung des Tritts hat er anschaulich von alternativen Zufallsursachen wie der Berührung durch einen Ast abgegrenzt. Soweit die übrigen Zeugen keine eigene Wahrnehmung des Tritts geschildert haben, lässt sich das mit der Unübersichtlichkeit der Räumungssituation im Wald erklären. Aus den Umständen ergibt sich, dass die Angeklagte den Angriff gegen den Zeugen C zumindest billigend in Kauf genommen hat. Die Zeugin H hat den gezielten Tritt der am Boden liegenden Angeklagten in die Nähe ihres Gesichts und die jeweiligen Positionen und Bewegungsabläufe („wie bei der Turnübung Kerze“) anschaulich bekundet (Fall 2). Der Tritt ereignete sich nach der detailliert wiedergegebenen Erinnerung der Zeugin H neben dem Fahrzeug der Technischen Einsatzeinheit, als die Angeklagte habe fotografiert werden sollen. Übereinstimmend haben auch die übrigen Zeugen angegeben, dass die Angeklagte an den Hand- und Fußknöcheln gefesselt und von den Beamten umgeben rücklings auf dem Boden gelegen und dabei in Richtung der Zeugin H getreten habe. Widersprochen haben sich die Angaben der Zeugen lediglich betreffend den genauen Ablageort der Angeklagten (neben dem Fahrzeug der Technischen Einsatzeinheit oder auf dem Weg dorthin) und den Ablageanlass (Ablichtung der Angeklagten zur Beweissicherung oder Sicherung wegen ihrer fortgesetzten Gegenwehr). Diese Widersprüche in nebensächlichen Details lassen sich mit der Unübersichtlichkeit der Räumungssituation im Wald erklären. Nach dem Eindruck von der Angeklagten in dem Video ihrer Bergung und in der Berufungshauptverhandlung war diese hinreichend sportlich befähigt, um den von den Zeugen bekundeten Tritt wie bei der Turnübung „Kerze“ trotz Fesselung an Hand- und Fußknöcheln auszuführen. Die von der Zeugin H geschilderte Beschaffenheit der von der Angeklagten getragenen Schuhe ist auf den davon aufgenommenen Fotos erkennbar. Die Verletzungsabsicht der Angeklagten ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung der äußeren Umstände. Die Zeuginnen F1 , E und H haben das Geschehen später am Tattag in B1 und die von der Angeklagten geleistete Gegenwehr geschildert (Fall 3). Soweit die Zeuginnen F1 und E abweichend von ihren kurz nach dem Tattag erstellten Vermerken auch einen Schlag durch die Angeklagte angegeben haben, ist eine Erinnerungsverfälschung infolge Zeitablaufs nicht auszuschließen, die aber die Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Angaben nicht in Frage stellt. Die von der Zeugin F1 glaubhaft bekundete leichte Handverletzung (Prellung und Hämatome) hat sich keinem Verhalten der Angeklagten zuordnen lassen, sodass nicht auszuschließen ist, dass die Verletzung ohne Mitwirkung der Angeklagten entstanden ist. Die Angeklagte war bei den Taten in ihrer Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB nicht erheblich eingeschränkt. Sie machte in dem Video ihrer Bergung und auf die eingesetzten Polizeibeamten, wie diese bekundet haben, einen leicht alkoholisierten Eindruck. In ihrem am Tatabend abgenommenen Blut waren nach der rechtsmedizinischen Auswertung Alkohol nicht und Cannabis nur in Spuren nachweisbar. Danach ist auszuschließen, dass die Angeklagte bei den Taten unter erheblichem Einfluss von Alkohol oder sonstigen berauschenden Mitteln stand. Auch liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie aus anderen Gründen zur Tatzeit an einer das Maß eines Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB erreichenden psychischen Störung litt. V. Die Angeklagte hat sich in Fall 1 (Gegenwehr und Tritt gegen den Zeugen C ) wegen tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte nach § 114 StGB, in Fall 2 (Tritt in Richtung der Zeugin H ) wegen tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung nach §§ 114, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23, 52 StGB und in Fall 3 (Gegenwehr gegen die Zeuginnen F1 und Dorsthorst) wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB strafbar gemacht. Die Diensthandlungen der eingesetzten Polizeibeamten sind rechtmäßig nach §§ 113 Abs. 3, 114 Abs. 3 StGB. Sie dienten der Vollstreckung der rechtmäßigen Räumungsanordnung vom Tattag. Diese beruht auf § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt: VG Köln, Beschluss vom 13.09.2018, 23 L 2060/18, juris, nrwe). Der Aussteller der Anordnung musste mangels Schriftlichkeit nicht nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG ersichtlich sein. Aus demselben Grund war eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 37 Abs. 6 VwVfG entbehrlich. Für die Angeklagte bestand die Möglichkeit der Kenntnisnahme, was nach § 41 VwVfG ausreicht. Die Räumungsanordnung war wegen § 112 JustG NRW und der Androhung unmittelbaren Zwangs unter Fristsetzung von 30 Minuten sofort vollziehbar. Die Räumungsanordnung erfasste auch die auf einer Verbindung zwischen Baumhäusern angetroffene Angeklagte, dieser Bereich ist der zu räumenden Anlage zuzuordnen. Die Diensthandlungen der im Wege der Amtshilfe eingesetzten Polizeibeamten beruhen auf §§ 14, 35, 50, 55 ff. PolG NRW. VI. Auf die zur Tatzeit 18 Jahre und neun Monate alte und damit nach § 1 Abs. 2 JGG heranwachsende Angeklagte ist nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG im Anschluss an die Einschätzung der Jugendgerichtshilfe Jugendstrafrecht anzuwenden, weil sie zur Tatzeit nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch einer Jugendlichen gleichstand. Eine Verselbständigung im wirtschaftlichen, beruflichen oder familiären Bereich ist nicht feststellbar. Vielmehr sprechen ihre auch stationär behandelten psychischen Beschwerden für Reifeverzögerungen. Das auch gruppendynamisch geprägte Tatgeschehen selbst und ihr Verhalten im Justizvollzug sowie in der Berufungshauptverhandlung belegen ein erhebliches Maß an persönlicher Unreife der Angeklagten. Ihr Auftreten während der Verhandlung wirkte trotzig und nicht etwa von einer ernsthaft durchdachten politischen Haltung geprägt. Sie wollte augenscheinlich „irgendwie dagegen“ sein, indem sie sich zeitweise schlafend stellte oder eine jugendtypische körperliche Fehlspannung an den Tag legte. Anhaltspunkte dafür, dass hinter diesem Verhalten tatsächlich eine umweltpolitisch motivierte oder sonst rationale systemkritische Grundhaltung steht, haben sich nicht ergeben. Bei der Auswahl und Bemessung der jugendstrafrechtlichen Sanktionen wird zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie nicht vorbestraft ist, durch den Konsum von Alkohol und Drogen zur Tatzeit sowie möglicherweise fortbestehender psychischer Beschwerden enthemmt gewesen ist und den Taten eine gruppendynamische Motivation zugrunde gelegen haben kann. Gegen sie sprechen die besondere Gefährlichkeit ihrer Tat in Fall 2, ihr ungünstiges Vollzugsverhalten und die Verhöhnung der von ihr angegriffenen Personen. Generalpräventive Erwägungen können wegen des das Jugendstrafrecht beherrschenden Erziehungsgedankens nicht zulasten der Angeklagten herangezogen werden, auch nicht mit dem Ziel, Gleichgesinnte abzuschrecken oder Einsatzkräfte zu schützen. Die Voraussetzungen der Verhängung einer Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 JGG sind nicht erfüllt. Die dafür erforderlichen schädlichen Neigungen sind bei der Angeklagten im Anschluss an die Einschätzung der Jugendgerichtshilfe nicht feststellbar. Diese liegen dann vor, wenn bei dem Täter erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel zu beobachten sind, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat – wenn auch gegebenenfalls verdeckt – angelegt waren, und im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben sind und deshalb weitere Straftaten befürchten lassen. Die Tatbegehung als solche belegt schädliche Neigungen nicht (vgl. BGH, NStZ 2018, 658, m.w.N.). Die Angeklagte ist nicht vorbestraft. Die Angriffe gegen Vollzugsbeamte während ihrer Inhaftierung oder etwaige Straftaten nach ihrer Haftentlassung belegen bereits vor den Taten angelegte erhebliche Persönlichkeitsmängel nicht. Ihre Äußerungen in der Haftkorrespondenz sprechen für sittliche Unreife, begründen für sich genommen aber nicht die Gefahr neuer Straftaten. Bei Gesamtabwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände ist es erzieherisch erforderlich, ihr durch die Verhängung eines Dauerarrestes nach §§ 13, 16 JGG eindringlich zum Bewusstsein zu bringen, dass sie für das von ihr begangene Unrecht einzustehen hat. Daneben soll die Angeklagte durch die Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 JGG, Sozialstunden abzuleisten, angehalten werden, sich positiv mit ihrer Umwelt auseinanderzusetzen und sich aus ihrer trotzigen Antihaltung zu befreien. Mit einer Einsatzstelle im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes soll sie sich möglichst weitgehend identifizieren können. Damit die Sozialstundenweisung nicht leerläuft und ein Verstoß mit Ungehorsamsarrest sanktioniert werden kann, soll das Höchstmaß des Dauerarrests nach § 16 Abs. 4 JGG von vier Wochen unterschritten werden. Aus diesen Gründen wird gegen die Angeklagte ein Dauerarrest von drei Wochen verhängt, dessen Nichtvollstreckung im Hinblick auf die erlittene Untersuchungshaft nach § 52 JGG angeordnet wird. Daneben wird sie angewiesen, innerhalb von sechs Monaten 40 Sozialstunden nach Weisung der Jugendgerichtshilfe abzuleisten, möglichst im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes. VII. Eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft nach §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen, weil die Angeklagte die Freiheitsentziehung durch die gegen § 111 OWiG verstoßende Weigerung, ihre Personalien anzugeben, jedenfalls grob fahrlässig verursacht hat. VIII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 74, 109 Abs. 2 JGG, § 473 Abs. 4 Satz 2 StPO.