Urteil
46 Ls 61/18
Amtsgericht Kerpen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBM3:2019:0218.46LS61.18.00
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Tenor
Die Angeklagte ist des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung und des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in 2 Fällen, einmal in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung schuldig.
Gegen sie wird eine Jugendstrafe von 9 Monaten verhängt.
§§ 113, 114 I, 223 I, 224 I Nr.2, II, 230, 22, 23, 52, 53 StGB, 1 ff. JGG
Entscheidungsgründe
Die Angeklagte ist des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung und des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in 2 Fällen, einmal in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung schuldig. Gegen sie wird eine Jugendstrafe von 9 Monaten verhängt. §§ 113, 114 I, 223 I, 224 I Nr.2, II, 230, 22, 23, 52, 53 StGB, 1 ff. JGG Die Angeklagte ist des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung und des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in 2 Fällen, einmal in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung schuldig. Gegen sie wird eine Jugendstrafe von 9 Monaten verhängt. §§ 113, 114 I, 223 I, 224 I Nr.2, II, 230, 22, 23, 52, 53 StGB, 1 ff. JGG Gründe: I. Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten ist nur wenig bekannt, da sie gegenüber den Ermittlungsbehörden und dem Gericht keine Angaben zur ihrer Person gemacht hat und bei ihrer Festnahme keine Ausweispapiere mit sich führte. Sie war zur Tatzeit mindestens 18 Jahre alt und ist seit ihrem 14. Lebensjahr Drogenkonsumentin. Nach ihren eigenen Angaben konsumiert sie „alles wo man rankommt“ außer Crystal. Sie trinkt täglich Alkohol und bezeichnet sich selbst als Alkoholikerin und Streunerin. Aufgrund einer Essstörung ist sie in stationärer psychiatrischen Behandlung gewesen und hat bis vor ca. 2 Jahren verschiedene Psychopharmaka und Antidepressiva eingenommen, unter anderem Fluoxetin. Sie ist seit mehreren Jahren Raucherin und hat einen Bruder. Die Angeklagte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Kerpen seit dem 00.00.0000 in Untersuchungshaft. Zunächst war sie in der JVA Iserlohn untergebracht. Aufgrund eines Vorfalls am 00.00.0000, bei dem die Angeklagte einen JVA Bediensteten verletzte, wurde am 00.00.0000 die Verlegung der Angeklagten in die JVA Köln angeordnet, wo sie sich seit dem befindet. Da die Identität der Angeklagten unbekannt ist, konnte nicht überprüft werden, ob die Angeklagte bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. II. Am 00.00.0000 kam es im Hambacher Forst zu einem Polizeieinsatz mit dem Ziel der Räumung der dort von Waldbesetzern errichteten Baumhäusern aus bauordnungsrechtlichen Gründen, wobei die Polizei durch die Bauordnungsbehörde um Amtshilfe gebeten worden war. Die Räumungsverfügung für den Bereich „Kleingartenverein“ wurde den dort aufhältigen Aktivisten in der Zeit von 8:38 Uhr bis 8:40 Uhr durch die zuständige Ordnungsbehörde mittels Megafon mitgeteilt und hierbei die Anwendung des unmittelbaren Zwangs angedroht, sollten die Aktivisten die Örtlichkeit nicht binnen 30 Minuten verlassen. Da dieser Aufforderung nicht Folge geleistet wurde, wurden in den folgenden Stunden zur Räumung der Baumhäuser zahlreiche Aktivisten in Gewahrsam genommen, die sich in den Baumhäusern beziehungsweise in den Bäumen aufhielten. Gegen 14:00 Uhr sollte die unter Alkohol- und Drogeneinfluss stehende Angeklagte, die in mehreren Metern Höhe in einer Hängematte saß, geborgen werden. Die Hängematte war an einem Seil befestigt, das mit dem in unmittelbarer Nähe stehenden Baum verbunden war, auf dem sich ein Baumhaus befand. Die Zeugen Beamter 6 und 12, beides Mitglieder eines Höheninterventionsteams des SEK L, wurden mit Hilfe eines sogenannten Hubsteigers mit Fahrkorb zu der Angeklagten gefahren, wobei die Angeklagte von dem Beamten 6 aufgefordert wurde, bei Erreichen der Beamten keine Spielchen zu treiben und weder sich selbst noch den Beamten in Gefahr zu bringen. Bei Näherkommen des Fahrkorbes verließ die Angeklagte die Hängematte und balancierte schwankend auf einem gespannten Seil einer Traverse, wobei sie nur am oberen Seil der Traverse gesichert war ohne Zweitsicherung, sodass erhöhte Absturzgefahr bestand. Die Zeugen gaben der Angeklagten zu verstehen, dass sie sie da runter holen würden und in den Fahrkorb zerren würden, wenn sie nicht freiwillig mit runter gehe. Nach einigem Hin- und Herqueren des Fahrkorbes konnten die Beamten die Angeklagte am Fuß ergreifen und sich mit dem Fahrkorb so weit nähern, dass sie an der Angeklagten eine zusätzliche Absturzsicherung anbringen konnten. Da die Angeklagte sich nicht freiwillig in den Fahrkorb begeben wollte, wurde sie durch die Beamten in den Korb gezerrt. Auch im Korb wehrte sich die Angeklagte weiter, drückte und warf sich gegen die Beamten, zappelte und stieß sich von dem Handlauf des umlaufenden Stützkäfigs des Fahrkorbes ab. Schließlich gelang es den Beamten, die Hände der Angeklagten auf den Rücken zu fesseln und sie nach dem Herablassen auf den Boden den bereitstehenden Beamten der Bereitschaftspolizei, den Zeugen PK C, PK B und PKin H zu übergeben, wobei sie aufgrund ihrer Gegenwehr aus dem Fahrkorb gezerrt werden musste. Die sich sträubende Angeklagte wurde durch die Zeugen C und B in Bauchlage gebracht. Am Boden liegend trat die Angeklagte mit beiden Beinen um sich, ohne jemanden zu treffen. Der Zeuge C fragte die Angeklagte, ob sie jetzt freiwillig mitkommen würde. Als die Angeklagte sich weiter sträubte, erklärte er ihr, dass sie sie sowieso mitnehmen werden. Die Angeklagte sollte nunmehr zur erkennungsdienstlichen Behandlung der vor Ort befindlichen Bearbeitungsstelle der sogenannten technischen Einsatzeinheit zugeführt werden. Zu diesem Zweck wurde die Angeklagte durch die Zeugen C und B aufgerichtet und mittels „T-Griff“ abgeführt, wobei der Zeuge C sich links und der Zeuge B sich rechts von der Angeklagten befand. Während des Abtransports ließ die Angeklagte permanent ihre Beine schleifen oder stemmte sie in den Boden, um den Beamten ein Weiterkommen zu erschweren. Hierbei schrie sie fortwährend. Kurz vor der Bearbeitungsstelle trat die Angeklagte in Richtung der Beine des Zeugen C und traf ihn unterhalb des rechten Unterschenkels, sodass dieser auf die Knie fiel. Sodann wurden die Beine der Angeklagten mittels Einwegfesseln fixiert und sie wurde mit Unterstützung der Zeugen C1, N und H zur Einsatzstelle verbracht. Unmittelbar nachdem die Angeklagte dort rücklings auf dem Boden liegend zwecks erkennungsdienstlicher Behandlung fotografiert worden war, schnellte sie mit beiden Füßen hoch in Richtung des Gesichts der Zeugin H, die gerade im Begriff war, die Angeklagte zu durchsuchen und sich über sie gebeugt hatte. Nur durch schnelles Wegziehen ihres Kopfes konnte die Zeugin verhindern, von den schweren Doc Martens-Wanderstiefeln der Angeklagten im Gesicht getroffen zu werden. Von der Bearbeitungsstelle wurde die Angeklagte in einen Gefangenentransporter verbracht und mit diesem zu weiteren polizeilichen Maßnahmen zum Polizeipräsidium Aachen gefahren. Dort gegen 15:50 Uhr angekommen, wurde die Angeklagte im Transporter von den Zeuginnen PKin F und PKin E angesprochen und ihr wurde erklärt, dass von ihr Fotos gemacht werden und sie zu ihren Kollegen in die Sammelzelle kommt. Sie wurde aufgefordert mitzugehen. Ihr wurde Gewalt angedroht, wenn sie nicht mitmache. Die Angeklagte weigerte sich jedoch, das Fahrzeug zu verlassen. Daraufhin wurde sie durch die Zeugin F, E und H aus dem Fahrzeug gezerrt, wobei sie die Hand der Zeugin F wegschlug und sich wehrte. Sie weigerte sich zu gehen und musste getragen werden. Auch innerhalb des Polizeipräsidiums sperrte sie sich weiter, warf sich mehrfach zu Boden und sammelte Speichelflüssigkeit im Mund, um nach den Beamten zu spucken. Sie versuchte wiederholt, sich aus dem Griffen der eingesetzten Polizeibeamten zu winden, sodass sie letztlich mit angelegten Mundschutz auf einem Rollbrett transportiert und später über den glatten Boden gezogen werden musste. Die Zeugin F zog sich bei dem Transport der Angeklagten eine Prellung und ein Hämatom an der linken Hand zu. III. Diese Feststellungen beruhen auf den Bekundungen der Zeugen H, C, B, N, C1, F, E, Beamter 6 und Beamter 12 des SEK L, den Ausführungen der Sachverständigen Dr. G-D des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln, den in Augenschein genommenen DVD‘s zur Bergung der Angeklagten und zur Verkündung der Räumungsverfügung Blatt 65 und 294 der Akte, der in Augenscheinnahme der Lichtbilder Blatt 20, 86 und 13 – 17 der Akte, der Verlesung der beschlagnahmten Briefkopien Blatt 230 – 235 und Blatt 300 – 303 der Akte, der Verlesung des durch den ABC-Rheinland veröffentlichten Briefes der Angeklagten Blatt 304, 304R der Akte, dem gemäß § 56 I Nr. 3 StPO verlesen ärztlichen Bericht Blatt 31, 32 der Akte, dem gemäß § 256 I Nr. 4 StPO verlesenen Alkoholbefund Blatt 71 der Akte, dem gemäß § 256 I Nr. 1a StPO verlesenen Gutachten Blatt 223 – 224 R der Akte, dem gemäß 256 I Nr. 5 StPO verlesenen Aktenvermerk Blatt 37 der Akte sowie dem Bericht der Jugendgerichthilfe. Die Angeklagte hat sich weder zur Person noch zur Sache eingelassen. Die Feststellungen zur Person der Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. G-D zu dem Alter der Angeklagten. Darüber hinaus liegen den Feststellungen die Angaben der Angeklagten gegenüber der Sachverständigen im Rahmen der Exploration zugrunde. Die Feststellungen zur Bergung der Angeklagten aus den Bäumen beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Zeugen Beamter 6 des SEK L, der die Bergung in der Hauptverhandlung detailreich und in Übereinstimmung mit seinem Festnahmebericht vom 00.00.0000 geschildert hat. Der Zeuge hat ohne Belastungstendenz ausgesagt, insbesondere hat er den ersten Kontakt zu der Angeklagten als recht freundlich geschildert, diese habe ihnen sogar Wein angeboten. Seine Angaben wurden in der Hauptverhandlung durch den Zeugen Beamter 12 in vollem Umfang bestätigt. Beide Zeugen haben auf das Gericht einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Das Gericht hat in der Hauptverhandlung die Aufzeichnung der Bergung in Augenschein genommen, das hierauf zu sehende stimmt mit den Angaben der Zeugen überein. Die Feststellungen hinsichtlich des Verbringens der Angeklagten zum Polizeitransporter beruhen auf den Bekundungen der Zeugen H, C, B, N und C1. Die Zeugen H, C und B haben den Abtransport der Angeklagten detailreich und in Übereinstimmung mit ihren Angaben im Ermittlungsverfahren geschildert. Sie haben auf das Gericht einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Die hinsichtlich des Beginns des Abtransports erstellte Videoaufzeichnung wurde in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und stimmte mit den Angaben der Zeugen überein. Hierauf ist deutlich zu sehen, dass die Angeklagte sich heftig gegen den Transport gewehrt hat. Die Zeugen C und B haben die Angeklagte weggeschleift, während die Zeugin H nebenher ging. Die Zeugin H hat bekundet, dass die Angeklagte von Anfang an versucht hat, die Zeugen zu treten. Der Zeuge C hat bekundet, dass er plötzlich einen Schlag gegen die Rückseite seines rechten Beines unterhalb der Kniekehle gespürt habe, wodurch er zu Boden gestürzt sei. Den Sturz haben auch die Zeugin B und H geschildert. Das Gericht hat kein Zweifel, dass dies durch einen Tritt der Angeklagten verursacht wurde. Die Zeugen haben weiter übereinstimmend bekundet, dass die Angeklagte an der Bearbeitungsstelle versucht hat, die Zeugin H mit ihren schweren Wanderstiefel im Gesicht zu treffen. Auch wenn die Angaben der Zeugen H, B und C diesbezüglich nicht in allen Details übereinstimmen, hat das Gericht keine Zweifel daran, dass die Angeklagte in einer aktiven Bewegung ihre Beine nach oben geschnellt hat, um die sich über ihr beugende Zeugin H im Gesicht zu treffen. Die in Teilbereichen unterschiedliche Wahrnehmung der Zeugen hinsichtlich dieser Bewegung ist nach Auffassung des Gerichts der Situation geschuldet, die plötzlich und für die Zeugen unerwartet entstand. Übereinstimmend und glaubhaft haben die Zeugen bekundet, dass die Zeugin H mit ihrem Kopf ausweichen musste, um nicht getroffen zu werden. Auch die Zeugin C1 und N haben in der Hauptverhandlung eine Trittbewegung der Angeklagten in Richtung des Gesichts der Zeugin H geschildert, nach ihrer Erinnerung hat dies jedoch einige Meter vor der Bearbeitungsstelle stattgefunden, nachdem man die Beine der Angeklagten gefesselt habe. Diese Abweichung von der Bekundung der Zeugin H, C und B führt nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, deren Angaben anzuzweifeln. Hierbei hat das Gericht berücksichtigt, dass die Zeugen am Tattag eine große Anzahl von Aktivisten in Gewahrsam genommen und abtransportiert haben, sodass sich die Erinnerung an die einzelnen Transporte zwangsläufig vermischt hat. Nach Auffassung des Gerichts ist die Erinnerungsleistung der Zeugin H, C und B zuverlässig. Zum einen waren sie unmittelbar durch das Verhalten der Angeklagten betroffenen, zum anderen ist die Zuverlässigkeit ihrer Erinnerung durch den Abgleich mit der Videofrequenz des Anfangs des Transportes belegt, worauf nur die Zeugen C, B und H als handelnde Polizeibeamte zu erkennen sind, jedoch nicht die Zeugen C1 und N, die nach ihrer Erinnerung auch schon hieran beteiligt gewesen sein wollen. Die Feststellungen zum Verhalten der Angeklagten nach dem Transport nach Aachen beruhen im Wesentlichen auf den detailreichen Bekundungen der Zeugen F und E. Die Zeugen haben ohne Belastungstendenz und in Übereinstimmung mit ihren Angaben im Ermittlungsverfahren ausgesagt. Sie haben auf das Gericht einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Hinsichtlich des Verlassens des Polizeitransporters durch die Angeklagte wurden ihre Schilderungen durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugen H bestätigt. IV. Aufgrund der Feststellungen hat sich die Angeklagte des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gemäß den §§ 113, 223 Abs. 1, 52 StGB und des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen, einmal in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung gemäß dem § 113, 114 Abs. 1, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 22, 23, 52, 53 StGB strafbar gemacht. Sie hat körperliche Kraft eingesetzt, um den Transport zum Polizeipräsidium Aachen durch die Zeugen F und E zumindest zu erschweren und hat unmittelbar gewaltsam auf die Körper der Zeugen C und H eingewirkt und somit einen tätlichen Angriff im Sinne des § 114 Abs. 1 StGB verübt. Die Angeklagte handelte rechtswidrig, da die Diensthandlugen der eingesetzten Polizeibeamten rechtmäßig waren. Bei der Beurteilung der Diensthandlung ist nicht auf deren materiellen Richtigkeit, sondern deren formelle Rechtmäßigkeit abzustellen, also auf das Vorliegen einer gesetzlichen Eingriffsgrundlage, die sachlich und örtlich Zuständigkeit der handelnden Polizeibeamten zum Eingreifen und das Einhalten der wesentlichen Förmlichkeiten (OLG Celle stv. 2013, Seite 25 bis 27). Die Zuständige Ordnungsbehörde hat die Räumungsverfügung für den „Kleingartenverein“ Ende des Hambacher Forstes am Morgen des 00.00.0000 mittels Megafon verkündet, die in Amtshilfe tätigen Zeugenbeamter 6 und 12 haben der Angeklagten vor dem Verbringen in Fahrkorb des Hubsteigers die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht, ebenso der Zeuge C bei Übernahme der Angeklagten und die Zeugen F und E vor dem Herauszerren der Angeklagten aus dem Polizeitransporter in Aachen, sodass in allen Teilbereichen eine rechtmäßige Diensthandlung vorlag. Die Angeklagte handelte auch schuldhaft. Sie stand zwar am Tattag unter Alkohol- und Drogeneinfluss. Die der Angeklagten um 19:40 Uhr entnommene Blutprobe ergab keinen nachweisbaren Wert. Aufgrund der Schilderung des Verhaltens der Angeklagten durch die Zeugen Beamter 6 und 12 ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Fähigkeit der Angeklagten, das Unrecht ihrer Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, nicht erheblich vermindert war. V. Bei der Strafzumessung hat das Gericht gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewandt. Die Identität der Angeklagten und somit auch ihr Alter sind nicht bekannt. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. G-D in der Hauptverhandlung ist aufgrund zahnärztlicher und radiologischer Untersuchungen von einem Mindestalter der Angeklagten zur Tatzeit von 18 Jahren und mit einer Wahrscheinlichkeit von 79,8 % von einem Alter von mindestens 21 Jahren auszugehen. Mangels weiterer Erkenntnisse ist das Gericht daher im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass diese zum Zeitpunkt der Tat noch keine 21 Jahre war. Bei der Beantwortung der Frage, ob die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit der Angeklagten die Anwendung des Jugendstrafrechts erfordert, standen dem Gericht nur wenige Beurteilungsgrundlagen zur Verfügung. Aufgrund des langwierigen Drogen- und Alkoholkonsums der Angeklagten und des zeitweisen Aufenthalts in einer psychiatrischen Einrichtung geht das Gericht jedoch davon aus, dass sie zur Tatzeit noch einer Jugendlichen gleich stand. Nach reiflicher Überlegung ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass zur erzieherischen Einwirkung auf die Angeklagte die Verhängung von sogenannten Zuchtmitteln, z.B. Arrest, nicht ausreicht, vielmehr die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich ist, da erhebliche schädliche Neigungen bei der Angeklagten festzustellen sind. Schädliche Neigungen als Voraussetzung für die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 Alt.1 JGG liegen dann vor, wenn bei dem Täter erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel zu beobachten sind, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie können aber in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat – wenn auch gegebenenfalls verdeckt – angelegt waren und im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben sind und deshalb weitere Straftaten befürchten lassen (BGH NStZ 2016, Seite 681 ff.). Die heute festgestellten Straftaten der Angeklagten sind ein deutliches Indiz für Persönlichkeitsmängel der Angeklagten. Ihre Bestätigung finden diese Persönlichkeitsmängel durch das Nachtatverhalten der Angeklagten. Sie widersetzte sich der erkennungsdienlichen Behandlung. In der JVA Iserlohn verletzte sie einen Beamten, sodass eine Verlegung in die JVA Köln erfolgen musste. In ihren Briefen an O und O1 brüstet sie sich mit der Tat, verhöhnt den Beamten als Waschlappen, Vollpfosten und Kackspasten und hofft, dass er sich wenigstens ernsthaft verletzt hat. In den beschlagnahmten Briefen macht sie aus ihrer staatsfeindlichen Gesinnung keinen Hehl, „Fuck the system“ „ACAB“ sind ihre Parolen, Staatsanwaltschaften und Richter sind Vollidioten, Polizeibeamte Bullen und Hampelmänner. Dies alles zeugt von erheblichen Persönlichkeitsmängeln. Diese waren nach Überzeugung des Gerichts schon vor den Taten angelegt. Mangels Identifizierung der Angeklagten konnte zwar keine Überprüfung stattfinden, ob die Angeklagte vorbestraft ist. Das Gericht hat jedoch keine Zweifel, dass die Angeklagte schon vorher durch Übergriffe auf Polizeibeamte aufgefallen ist. Sie hat sich in ihren beschlagnahmten Briefen selbst verwundert gezeigt, dass die Polizei ihre Fingerabdrücke nicht mehr hatte. Sie schreibt, sie habe noch ganz anderen Spaß mit Bullen gehabt, sie sei pissig und aggressiv. Diese erheblichen Persönlichkeitsmängel liegen auch zum jetzigen Zeitpunkt noch vor. Trotz der erlittenen Untersuchungshaft hat die Angeklagte ihre Einstellung nicht geändert und tritt weiter in ihren Briefen für den Widerstand gegen die Staatsgewalt ein, sodass von ihr weitere Straftaten zu befürchten sind. Bei der Bemessung der Jugendstrafe hat das Gericht berücksichtigt, dass zur Ahndung der Straftat ein Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren zur Verfügung steht. Gemäß § 18 II JGG ist die Jugendstrafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Bei der Strafzumessung ist grundsätzlich auch die in der gesetzlichen Regelung des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck kommende Bewertung des Ausmaßes des in der Straftat hervorgetretenen Unrechts zu berücksichtigen, allerdings nicht im Sinne eines Strafrahmens. Das Gewicht des Tatunrechts muss gegen die vorrangig zu berücksichtigenden Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung der Angeklagten abgewogen werden. Die Suche nach strafmildernden Gesichtspunkten fiel dem Gericht schwer. Eine alkohol- und drogenbedingte Enthemmung war zu berücksichtigen sowie die mangels Identifizierung nicht feststellbare strafrechtliche Vorbelastung der Angeklagten. Das Eintreten für den Umweltschutz ist zu nennen, jedoch als Milderungsgrund zu relativieren, da zur Überzeugung des Gerichts dies für die Angeklagte nur ein Randmotiv war, im Vordergrund stand bei ihr die Lust auf Randale. Strafschärfend war ihr rücksichtloses Vorgehen bei den Taten zu werten, sie hat eine schwere Gesichtsverletzung der Zeugen H in Kauf genommen. Sie hat keinerlei Unrechtseinsicht und Reue gezeigt. Ihre fehlende Bereitschaft, sich an die Rechtsnormen zu halten, dokumentiert sie durch die fortbestehende Weigerung, ihre Personalien preiszugeben. Nach Auffassung des Gerichts konnten im vorliegenden Fall entgegen der herrschenden Meinung generalpräventive Belange nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. Seit einiger Zeit ist eine zunehmende Radikalisierung und Gewaltbereitschaft eines Teils der Aktivistenszene des Hambacher Forstes festzustellen. Von der Eigentümerin veranlasste Arbeiten im Waldgebiet können nur unter Polizeischutz durchgeführt werden. Es kommt immer wieder zu Übergriffen von vermummten Aktivisten gegenüber Polizei und RWE-Mitarbeitern, etwa durch Bewerfen mit Molotowcocktails, Pyrotechnik, ja auch Fäkalien. Zur Jahreswende wurden mehrere Fahrzeuge von RWE-Mitarbeitern in Brand gesetzt. Die Einsätze der Polizei sind geprägt durch respektloses Verhalten gegenüber den Einsatzkräften, die beleidigt und körperlich attackiert werden. Bei Festnahmen wird die Angabe der Personalien verweigert, Ausweise werden nicht mitgeführt, wodurch eine Identifizierung erheblich erschwert wird. Auch im vorliegenden konnte die Identität der Angeklagten bisher nicht geklärt werden. Das Gebäude des Amtsgerichts war in der Vergangenheit dreimal Ziel von Angriffen, der Eingangsbereich des Gerichtes wurde mit Fäkalien und Essensresten beschmiert, Buttersäure wurde in die Eingangsschleuse gespritzt und Wände innerhalb des Gebäudes wurden beschmiert. Gerichtsverfahren gegen Aktivisten des Hambacher Forstes erfordern zur sicheren Durchführung der Amtshilfe durch große Polizeiaufgebote und sind geprägt durch respektloses Verhalten gegenüber Justizangehörigen und Störungen in der Hauptverhandlung. In einem Verfahren im Frühjahr 2018 wurde der Abtransport einer inhaftierten Person in die JVA Köln durch eine Sitzblockade stundenlang verhindert. Die Angeklagte schreckt nicht davor zurück, in ihren aus der Untersuchungshaft versandten Briefen Polizeibeamte, Staatsanwaltschaft, Vollzugsbeamte der JVA und Richter zu beleidigen und die Fortsetzung ihres Widerstandes gegen das System anzukündigen. Hierfür wird sie in den zahlreichen Briefen, die sie aus der Unterstützerszene des Hambacher Forstes erhält, gefeiert und teilweise als „Heldin“ bezeichnet. Nach Auffassung des Gerichts ist zwar auch vorliegend der Erziehungsgedanke die maßgebliche Leitlinie bei der Strafzumessung, jedoch können Belange der Generalprävention schon aus Respekt vor den auch in Zukunft benötigten Polizeikräften nicht ganz unberücksichtigt bleiben. Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hat das Gericht daher eine Jugendstrafe von 9 Monaten als tat- und schuldangemessen verhängt. Eine Aussetzung dieser Jugendstrafe zur Bewährung ist nach Auffassung des Gerichts nicht vertretbar. Gemäß § 21 I JGG setzt das Gericht eine Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass die Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtsschaffenden Lebenswandel führen wird. Hier stellt sich schon die Frage, wie eine erzieherische Einwirkung etwa durch einen Bewährungshelfer oder die Teilnahme an einem Antigewalttraining umgesetzt werden soll bei einer Angeklagten, deren Personalien nicht bekannt sind. Sie ist schlichtweg unmöglich. Die Umstände der durch die Angeklagten verübten Taten und insbesondere ihr Nachtatverhalten lassen befürchten, dass sie im Falle einer Entlassung recht bald erneut straffällig werden wird. Die Lage im Hambacher Forst ist unverändert brisant, noch immer halten sich dort gewaltbereite Chaoten auf. In ihrem am 00.00.0000 beschlagnahmten Brief an M O2 fordert sie die Aktivistenszene zum Weitermachen auf, die Scheißer sollen ordentlich aufgemischt werden. Sie kündigt an, dass man sich im Wald wiedersehen werde. Diese Äußerungen belegen eindeutig, dass bei einer Freilassung von der Angeklagten nur weitere Straftaten zu erwarten sind. Zur Einwirkung auf die Angeklagte bedarf es daher des Vollzugs der Jugendstrafe. Von der Auferlegung von Kosten wurde gemäß § 74 JGG abgesehen.