OffeneUrteileSuche
Urteil

31 O 280/17

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2019:0319.31O280.17.00
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 75% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 25%.

  • 3.

    Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 75% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 25%. 3. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar T a t b e s t a n d : Die Beklagten sind Anbieter von TV-, Internet-, Telefonie- und Mobilfunk- sowie weiteren Multimedia-Diensten und zugehöriger Hardware. Die Beklagten vertreiben ihre Produkte über verschiedene Kanäle, so z.B. über ihre Internetseite, über ihre eigenen Ladengeschäfte und über Handelsvertreter. Die Handelsvertreter erhalten für ihre Vermittlungstätigkeit an Endkunden eine so genannte „Sales-ID“, die eine eindeutige Zuordnung eines Geschäfts zum jeweiligen Handelsvertreter ermöglicht. Für die Beklagte sind sowohl Ausschließlichkeitsvertreter als auch nicht-exklusiv tätige Handelsvertreter tätig. Letztere werden von den Beklagten nicht besonders ausgestattet, sondern vertreiben die Produkte der Beklagten im Rahmen ihrer sonstigen Tätigkeit, z.B. als Fernsehgeschäft oder Facheinzelhandel. Demgegenüber mieten die Ausschließlichkeitsvertreter Ladenlokale an, welche sodann von den Beklagten baulich ausgestattet und mit Mobiliar sowie Werbemitteln versehen werden. Der Kläger war ab November 2010 als (Ausschließlichkeits-)Handelsvertreter für die Beklagten tätig und hat auf Grundlage eines Vertriebspartnervertrages für die Beklagten Dienstleistungen (insb. Telekommunikationsdienstleistungen und Internetanschlüsse) sowie Waren (z.B. HD-Recorder), gegen Zahlung von Provisionen an Endkunden vermittelt. Zunächst schlossen die Parteien einen entsprechenden Vertrag für den Standort Ratingen. Später kamen weitere Standorte hinzu, die jedoch nach einiger Zeit wieder geschlossen wurden. Im April 2016 übernahm der Kläger auch den Vertriebspartnervertrag am Standort Dinslaken von einer Gesellschaft, deren geschäftsführender Alleingesellschafter der Kläger gewesen war. Im Oktober/November 2016 wurde ein neuer, einheitlicher Vertriebspartnervertrag für die Standorte Dinslaken und Ratingen zwischen dem Kläger und den Beklagten geschlossen. Dieser Vertrag sah in § 5 Abs. 2 unter anderem vor, dass ein vermittelter Auftrag nur dann einen Provisionsanspruch auslöst, wenn er ausschließlich auf die Tätigkeit des Klägers zurückzuführen ist. Zudem war in dem Vertrag eine Provision für Geschäfte ausgeschlossen, die aufgrund von Folgeaufträgen mit zuvor vom Kläger akquirierten Kunden zustande kommen. Für weitere Einzelheiten zu dem Inhalt des Vertrages wird auf Anl. K4 verwiesen. Mit Schreiben vom 09.05.2017 erklärten die Beklagten die Kündigung des Vertriebspartnervertrages. Nach Zurückweisung dieser Kündigung durch den Kläger kündigten die Beklagten mit Schreiben vom 10.07.2017 erneut. In der Zeit vom 16.08.2017 bis 19.08.2017 sowie vom 01.09.2017 bis zum 21.09.2017 sperrten die Beklagten die Sales-ID des Klägers. Dies unterbrach die technische Möglichkeit für den Kläger, unter seiner ID Aufträge bei den Beklagten anzumelden und somit Verträge zu vermitteln. Nachdem zwischenzeitlich unterschiedliche Auffassungen zum Vertragsende vertreten worden waren, bestätigten die Beklagten mit Schreiben vom 19.09.2017, dass die Kündigung erst zum 31.01.2018 wirksam wird. Im Dezember 2017 zahlten die Beklagten an den Kläger wegen der Sperrung der Sales-ID Schadensersatz i.H.v. 11.206,47 €. Zudem übermittelten die Beklagten dem Kläger im Sommer 2018 einen Buchauszug bezüglich der von ihm als vermittelt gemeldeten Aufträge für den Zeitraum Juni 2017 bis zum 31.01.2018. Der Kläger macht geltend, ihm stünden weitere Provisionsansprüche zu, insbesondere für Folgeaufträge. Die entsprechenden Ausschlüsse im Vertriebspartnervertrag seien unwirksam. Ferner habe er einen Handelsvertreterausgleichsanspruch gemäß 89b HGB sowie korrespondierende Auskunftsansprüche. Zudem stehe ihm ein kartellrechtlicher Schadensersatzanspruch zu, weil die Beklagten ihm gegenüber eine marktbeherrschende Stellung ausgenutzt hätten und ihn durch die Kündigung des Vertriebspartnervertrages und ihre Weigerung, ihm jedenfalls als nicht-exklusiver Vertriebspartner die weitere Vermittlung von Aufträgen zu ermöglichen ohne sachlich gerechtfertigten Grund anders behandelt hätten als gleichartige Unternehmen. Der Kläger hat mit seiner am 18.08.2017 eingegangenen Klage ursprünglich u.a. sinngemäß beantragt, festzustellen, dass das Vertriebspartnervertragsverhältnis durch die Kündigungen der Beklagten nicht beendet worden ist, festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm nach Vertragsbeendigung als nicht-exklusivem Fachhändler die weitere Vermittlung von Verträgen zu ermöglichen und festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm den Schaden zu ersetzen, der daraus resultiert, dass er seit dem 26.07.2017 nicht mehr mit Werbemitteln, Waren und Absatzförderungsmaßnahmen versorgt wird. Nachdem die Beklagten den Kündigungstermin zum 31.01.2018 bestätigt haben, im o.g. Umfang Schadensersatz geleistet haben und nachdem der Kläger die Ladenlokale an den beiden Standorten durch Übertragung der Mietverträge an Dritte aufgegeben hat, haben die Parteien die genannten Anträge übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr nur noch, 1. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm den aus der Beendigung des Vertragsverhältnisses und der Weigerung der Beklagten, ihm den Vertrieb von Produkten der Beklagten im Status als Fachhändler zu ermöglichen, resultierenden Schaden zu ersetzen; 2. die Beklagten im Wege der Stufenklage zu verurteilen, a. ihm einen Buchauszug über sämtliche Geschäfte zu erteilen, welche in der Zeit vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2018, zwischen der Beklagten und mit von ihm vermittelten Vertragskunden zustandegekommen sind, wobei der Buchauszug insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat: Name des Kunden mit Anschrift und Kundennummer, Datum der Auftragsdurchführung, Art des zustandegekommenen Vertrages, aufgeteilt nach Neuabschlüssen, Vertragsverlängerungen, Vertragsänderungen, Gründe für eine etwaige Nichtausführung eines Geschäfts; b. an ihn eine Provision, in einer nach Erteilung des Buchauszuges noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen, zu zahlen sowie c. an ihn einen Ausgleichsanspruch nach Auskunftserteilung, in noch zu bestimmender Höhe, zu leisten. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten tragen vor, dem Kläger stünden keine Provisions- oder Ausgleichsansprüche aus Handelsvertreterrecht bzw. entsprechende Auskunftsansprüche zu. In dem Vertriebspartnervertrag seien Kundenschutz und Bezirksschutz wirksam ausgeschlossen worden. Dies sei AGB-rechtlich nicht zu beanstanden. Weitere Provisionsansprüche stünden dem Kläger daher nicht zu. Eine Auskunft im Hinblick auf die Berechnung des Ausgleichsanspruchs schuldeten die Beklagten ohnehin nicht. Im Übrigen bestehe ein solcher Ausgleichsanspruch auch nicht, weil vertraglich nur eine Einmalprovision vereinbart worden sei. Dem Kläger würden daher keine Geschäfte mit von ihm akquirierten Kunden entgehen. Auch ein kartellrechtlicher Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Die Beklagten seien schon nicht Normadressaten von §§ 19, 20 GWB. Darüber hinaus bestehe kein Kontrahierungszwang. Der Kläger sei von ihnen nicht wirtschaftlich abhängig. Schließlich werde der Kläger auch nicht ungerechtfertigt ungleich behandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der Sitzung sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagten weder weitere Provisionsansprüche auf Grundlage des Vertriebspartnervertrages noch Anspruch auf einen Handelsvertreterausgleichsanspruch oder diesbezügliche Auskunftsansprüche gemäß dem Klageantrag zu Ziff. 2. 1. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass es sich bei dem im Verhandlungsprotokoll als Antrag zu 6 bezeichneten Antrag aus dem Schriftsatz vom 10.01.2019 lediglich um eine Klarstellung bzw. Präzisierung des Antrags zu 4 handelt, so dass letzterer nicht mehr beschieden werden muss. 2. Der Klageantrag zu 2 (= Antrag zu 6 im Verhandlungsprotokoll) ist als Stufenklage konzipiert. Die prozessuale Selbständigkeit der im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche bedingt, dass über jeden in der vorgegebenen Reihenfolge im Wege der abgesonderten Antragstellung durch Teil- oder Schlussurteil zu befinden ist, weil das frühere Teilurteil für die spätere Entscheidung vorgreiflich ist (BGH NJW-RR 2015, 188; BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 - IX ZR 168/11 - FamRZ 2012, 1296 Rn. 28 mwN). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Klage bereits unzulässig ist oder wenn sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt. In diesem Fall kann über die gesamte Klage durch Endurteil entschieden werden (BGH NJW 2002, 1042; Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 254 Rn. 9). Vorliegend kann die Stufenklage daher insgesamt abgewiesen werden, weil feststeht, dass dem Kläger keine weiteren Provisionsansprüche (dazu unter Ziff. 3) und keine Handelsvertreterausgleichsansprüche ( dazu unter Ziff. 4.) zustehen. 3. Weitere Provisionsansprüche auf Grundlage des Vertriebspartnervertrages, der zwischen den Parteien bestanden hat, stehen dem Kläger nicht zu. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger – insoweit nicht protokolliert – mitgeteilt, dass die Provisionsansprüche auf Basis der von den Beklagten erteilten Buchauszüge vollständig abgerechnet sind und insoweit keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden. Er hat allerdings die Auffassung vertreten, dass ihm weitere Provisionsansprüche (a) aus Folgeaufträgen zustünden, bei denen er das erste Geschäft zwischen dem Kunden und den Beklagten vermittelt hatte und (b) aus solchen Verträgen, an deren Zustandekommen er gemeinsam mit Dritten beteiligt war. Diese Ansicht ist unzutreffend. a. Eine Provision für Folgeansprüche ist nicht geschuldet. Zwar wird eine solche Folgeprovision grundsätzlich vom Wortlaut des § 87 Abs. 1 HGB erfasst. Die Vorschrift des § 87 I 1 HGB ist jedoch dispositiv (BGH NJW 2015, 1107). Für die Frage, für welche Geschäfte der Handelsvertreter eine Provision erhalten soll, ist daher die von den Parteien getroffene Vereinbarung maßgeblich. Vorliegend schließt § 5 Abs. 2 S. 4 des Vertriebspartnervertrages eine Provision für Folgeaufträge aus (sog. Einmalprovision). Diese Regelung hält die Kammer für wirksam. Der Ausschluss eines Provisionsanspruchs für Folgeaufträge ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (BGH VersR 1999,1238; MüKo, HGB, 4. Aufl. 2016, HGB § 87 Rn. 66). Es liegt auch kein Verstoß gegen AGB-Recht vor. Die genannte Regelung ist klar verständlich und eindeutig. Trotz Verwendung des Wortes „insbesondere“ zu Beginn des Satzes wird nach Auffassung der Kammer kein Bezug zu dem vorhergehenden Satz oder Satz 2 hergestellt. Vielmehr soll mit dem Satz ein besonderer Provisionsabrechnungsfall geregelt werden. Daher ist es unerheblich, ob Satz 2 aus den vom Kläger angeführten Gründen unwirksam ist, zumal der hier entscheidende S. 4 auch dann seinen Sinn behält, wenn S. 2 gestrichen würde. b. Ebenso wenig kann der Kläger weitere Provisionszahlungen für Geschäfte verlangen, an deren Zustandekommen er zwar beteiligt war, jedoch nicht ausschließlich. Die Anspruchsherleitung des Klägers begegnet schon deshalb Bedenken, weil der Kläger überhaupt nicht vorträgt, dass ein solcher Fall tatsächlich vorgekommen wäre, also die Beklagten eine Provisionszahlung verweigert hätten, weil das Zustandekommen des Vertrages nicht ausschließlich auf der Tätigkeit des Klägers beruht hätte. Der Vortrag bleibt insoweit substanzlos. Dessen ungeachtet bestehen derartige weitere Provisionsansprüche aber auch deshalb nicht, weil solche Ansprüche durch § 5 Abs. 2 S. 1 des Vertriebspartnervertrages ausgeschlossen worden sind. Dieser Ausschluss ist nicht zu beanstanden. Der Anspruch auf Abschlussprovision kann auf solche Geschäfte beschränkt werden, die ausschließlich auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen sind. Mit dem Vorliegen derartiger Vereinbarungen entfällt ein Provisionsanspruch für solche Geschäfte, die der Handelsvertreter durch seine Tätigkeiten nur mitverursacht hat (Münchener Kommentar, HGB, 4. Aufl. 2016, § 87 Rn. 65). Die Vorschrift hält auch der AGB-Kontrolle stand. Sie ist aus Sicht der Kammer eindeutig formuliert. Soweit der Kläger vorträgt, die Klausel könne so verstanden werden, dass bereits die allgemeine Markenkenntnis oder die Kenntnis des Kunden von Werbemaßnahmen der Beklagten ausreichen könnten, um den Provisionsanspruch auszuschließen, hält die Kammer diese Auslegung für fernliegend. Die Klausel soll erkennbar eine Provisionszahlung in Fällen ausschließen, in denen z.B. Mitarbeiter der Beklagten bereits im Hinblick auf den Vertragsabschluss tätig geworden sind. Allgemeine Werbemaßnahmen, die keinen konkreten Bezug zum Abschluss eines bestimmten Vertrages haben, schließen eine Provisionszahlung für den Kläger schon deshalb nicht aus, weil durch das Wort „Tätigkeit“ ein konkretes Tun im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung gefordert wird. Auf allgemeine Werbemaßnahmen der Beklagten trifft das nicht zu. Soweit der Kläger die Vereinbarkeit von § 5 Abs. 2 S. 2 des Vertriebspartnervertrages mit der EU-Handelsvertreterrichtlinie in Zweifel zieht, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. S. 2 ist eine von S. 1 unabhängige Regelung, so dass selbst die – unterstellte – Unwirksamkeit von S. 2 die Wirksamkeit von § 5 Abs. 2 S. 1 unberührt lassen würde. c. Dass dem Kläger aus sonstigen Konstellationen weitere Vergütungsansprüche zustehen könnten, hat er in keiner Weise dargelegt. Da ihm nach den obigen Ausführungen keine Provisionsansprüche für Folgeaufträge und für Geschäfte, an deren Zustandekommen er nur beteiligt war, zustehen und die „normalen“ Provisionsansprüche auf Grundlage der Buchauszüge der Beklagten nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien vollständig abgerechnet sind, können dem Kläger insgesamt keine weiteren Provisionsansprüche aus dem Vertriebspartnervertrag mehr zustehen. Als Konsequenz aus diesem Ergebnis entfallen auch mögliche auf die Provisionszahlungen bezogene Auskunftsansprüche des Klägers. Denn der Auskunftsanspruch ist lediglich ein Hilfsanspruch zur Berechnung der Provisionsansprüche. Derartige Auskunftsansprüche werden gegenstandslos, wenn der Provisionsanspruch, dessen Vorbereitung sie dienen sollen, nicht mehr besteht oder durchgesetzt werden kann (BGH NJW 1996, 2100). 4. Auch ein Handelsvertreterausgleichsanspruch sowie darauf bezogene Auskunftsansprüche stehen dem Kläger gegen die Beklagten nicht zu. a. Nach § 89b HGB kann der Handelsvertreter von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. Ob die Beklagten aus der Geschäftsbeziehung mit Kunden, die der Kläger geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen konnten, kann dahinstehen. Denn jedenfalls scheitert der geltend gemachte Ausgleichsanspruch unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls an der vorzunehmenden Billigkeitsprüfung. Die Billigkeit der Zahlung eines Ausgleichs ist eine der gesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen des Ausgleichsanspruchs, da die Tatbestandsmerkmale des § 89b Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGB kumulativ erfüllt sein müssen (OLG Köln Urt. v. 19.6.2015 – 19 U 109/14, BeckRS 2015, 19345). Ein wesentlicher Umstand, der bei der Abwägung berücksichtigt werden muss, ist, ob der Handelsvertreter durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provisionen verliert. Zwar sind Provisionsverluste seit der Änderung von §§ 89b HGB nicht mehr selbständige Voraussetzung des Ausgleichsanspruchs, weshalb Ausgleichsansprüche auch in Fällen der Vereinbarung einer Einmalprovision nicht von vornherein ausgeschlossen sind (OLG Köln Urt. v. 19.6.2015 – 19 U 109/14, BeckRS 2015, 19345 OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juni 2010,16 U 191/09). Jedoch bleibt auch nach der Neufassung des § 89b HGB im Rahmen der vorzunehmenden Billigkeitsprüfung die Frage, ob der Handelsvertreter durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provisionen verliert, ein wesentlicher Umstand (OLG Köln Urt. v. 19.6.2015 – 19 U 109/14, BeckRS 2015, 19345). Entgehen dem Handelsvertreter keine Provisionen, muss die Zahlung eines Ausgleichs jedenfalls aus anderen Gründen der Billigkeit entsprechen (OLG Köln aaO). Im vorliegenden Fall entgehen dem Kläger durch die Vertragsbeendigung keine Provisionen, weil – entsprechend der obigen Ausführungen – Provisionsansprüche für Folgegeschäfte durch den Vertriebspartnervertrag ohnehin wirksam ausgeschlossen sind. Sonstige Gründe, aus denen sich ergeben könnte, dass die Zahlung einer Entschädigung der Billigkeit entsprechen könnte, hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht angeführt. Sonstige Gründe sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere haben die Beklagten unwidersprochen vorgetragen, dass sie dem Kläger die gesamte Ladenausstattung gestellt haben und auch den Rückbau des Ladenlokals bezahlt haben. Besondere Belastungen sind dem Kläger daher nicht entstanden. Auch die Vertragsdauer von insgesamt ca. sieben Jahren spricht nicht für die Billigkeit eines Ausgleichsanspruchs. Zwar kann im Einzelfall eine lange Vertragsdauer zu Gunsten des Handelsvertreters zu berücksichtigen sein (OLG Köln aaO). Vorliegend sieht die Kammer eine Partnerschaft von sieben Jahren jedoch noch nicht als so erheblichen Zeitraum an, der die Gewährung eines Ausgleichsanspruchs gebieten würde. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht etwa in den Ruhestand geht, wie dies bei dem oben zitierten Fall (OLG Köln aaO) war, sondern der Kläger vielmehr mitgeteilt hat, sich nunmehr neuen Tätigkeitsfeldern zuzuwenden. Nach alledem lässt sich die Billigkeit eines Ausgleichsanspruchs nicht feststellen. Ein Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB steht dem Kläger daher nicht zu. b. Da der Kläger einen Ausgleichsanspruch nicht mit Erfolg geltend machen kann, stehen ihm auch darauf bezogene Auskunftsansprüche nicht zu (BGH NJW 1996, 2100). 5. Da dem Kläger insgesamt keine weiteren Provisionsansprüche zustehen, er auch keinen Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB hat und dementsprechend auch die Auskunftsansprüche entfallen sind, ist die gesamte Stufenklage nach dem Klageantrag zu 2 abweisungsreif. II. Auch ein kartellrechtlicher Schadensersatzanspruch nach dem Klageantrag zu 1 (= Antrag zu Ziff. 5 des Verhandlungsprotokolls) steht dem Kläger gegen die Beklagten nicht zu. Insbesondere ergibt sich ein Schadensersatzanspruch nicht aus §§ 33a Abs. 1, 33 Abs. 1, 19 Abs. 1, 2 Nr. 1, 20 Abs. 1 GWB. 1. Die Beklagten sind schon nicht Normadressat des kartellrechtlichen Behinderungs- und Diskriminierungsverbots (§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB). Nach der genannten Vorschrift ist es einem marktbeherrschenden Unternehmen verboten, seine Marktmacht zu missbrauchen und ein anderes Unternehmen entweder unbillig zu behindern oder zu diskriminieren. Das Verbot gilt gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 GWB gleichermaßen für Unternehmen, soweit von ihnen kleine oder mittlere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Bezugs- oder Absatzalternativen nicht bestehen (relative Marktmacht). a. Die Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung setzt die Bestimmung des sachlich und räumlich relevanten Markts voraus. Dabei ist zu prüfen, ob bzw. inwieweit das zu untersuchende Unternehmen auf dem Markt durch aktuellen und/oder potentiellen Wettbewerb Dritter einer Kontrolle seines Verhaltensspielraums unterliegt (OLG Düsseldorf Teilurteil v. 25.6.2014 – U (Kart) 46/13, BeckRS 2016, 11852). Die Abgrenzung des maßgebenden Marktes ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, da sie wesentlich von den tatsächlichen Gegebenheiten des Marktes abhängt (BGH NJW 2011, 2730 – MAN Vertragswerkstatt). Nach dem für die Marktabgrenzung maßgeblichen Bedarfsmarktkonzept sind dem relevanten (Angebots-)Markt alle Produkte zuzurechnen, die nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs austauschbar sind (BGHZ 170, 299 = NJW 2007, 1823 = GRUR 2007, 520 Rdnr. 14– National Geographic II; BGHZ 178, 285 = NJW-RR 2009, 264 Rdnr. 15– E.ON/Stadtwerke Eschwege). Entscheidend ist hierbei die Sicht der Nachfrager auf der betroffenen Stufe. Die Verhältnisse auf einem nachgelagerten Markt können allerdings im Einzelfall Auswirkungen auf die Abgrenzung des vorgelagerten Marktes haben, zum Beispiel, wenn eine bestimmte Leistung auf der vorgelagerten Stufe deshalb nicht austauschbar ist, weil sie für eine Teilnahme am Wettbewerb auf der nachgelagerten Stufe schlechthin unentbehrlich ist (BGH NJW 2011, 2730 – MAN Vertragswerkstatt). Es lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagten marktbeherrschende oder marktstarke Unternehmen im Sinne von § 20 Abs. 1 S. 1 GWB sind. Denn es fehlt bereits an schlüssigem Vortrag des Klägers zur Bestimmung des sachlich und räumlich relevanten Marktes. Der Kläger hat sich in der Klageschrift darauf beschränkt, die „monopolartige Stellung“ aus einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (VI Kart 1/12 (V)) abzuleiten. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf betraf jedoch einen anderen Sachverhalt und ist deshalb nicht übertragbar. Die genannte Entscheidung, die im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle ergangen ist, betraf den Markt für die leitungsgebundene Versorgung mit digitalen und analogen Rundfunk- und Fernsehsignalen. Gegenüber standen sich auf dem Markt einerseits die Kabelnetzbetreiber als Anbieter und andererseits die Endkunden als Nachfrager. Vorliegend geht es jedoch um die Vertriebstätigkeit des Klägers für die Beklagten. Auf die Frage, ob die Beklagten als Kabelnetzbetreiber gegenüber den Endkunden in Dinslaken und Ratingen eine marktbeherrschende Stellung innehaben, kommt es daher nicht an. Fraglich ist vielmehr aus Sicht der Nachfrager, ob die Tätigkeit als Handelsvertreter für die Beklagten nur eine von mehreren untereinander austauschbaren Möglichkeiten ist. In dieser Hinsicht fehlt jeglicher Vortrag des Klägers zur Abgrenzung des relevanten Marktes. Erstmals in dem – nicht nachgelassenen – Schriftsatz vom 11.02.2019 hat der Kläger sich auf Hinweis der Kammer im Verhandlungstermin (etwas) näher mit dem relevanten Markt auseinandergesetzt. Soweit er darin sinngemäß die Auffassung vertritt, der relevante Markt umfasse lediglich den Vertrieb von hochleistungsfähiger Breitbandkabeltechnologie mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von bis zu 400 Mbit, ist dieser Markt nach Auffassung der Kammer deutlich zu eng gefasst. Für die Kammer ist – auch mangels entsprechenden Vortrags durch den Kläger – nicht ersichtlich, wieso sich der Vertrieb der beschriebenen Breitbandkabeltechnologie maßgeblich vom Vertrieb einer anderen (Übertragungs-)Technologie, wie z.B. DSL/VDSL unterscheiden sollte. Ins Zentrum des Vertriebs rückt ohnehin immer mehr der Internetanschluss und nicht die Verbreitung von Fernseh- oder Rundfunksignalen. Denn heutzutage wird die Übertragung diverser Signale über das Internet vorgenommen. Zu nennen sind hier beispielsweise Telefonsignale (Voice-over-IP), Rundfunksignale (Internetradios), aber auch Fernsehsignale/-inhalte. Für den – hier allerdings nicht maßgeblichen – Endkunden sind die verschiedenen Technologien, z.B. Breitbandkabel oder VDSL deshalb in der Regel austauschbar. Wieso dies beim Vertrieb der Produkte anders sein sollte erklärt der Kläger nicht. Nicht verkannt werden soll dabei, dass der Kläger sich im Rahmen seiner mehr als sieben Jahre währenden Zusammenarbeit mit den Beklagten auf deren Produkte spezialisiert hat. Dies kann den hier relevanten Markt aber nicht verengen. Es ist auch aus dem Blickwinkel des Klägers nicht ersichtlich, dass er nur noch Dienstleistungen für die Beklagten erbringen könnte, zumal er nach eigenem Vortrag im Rahmen des Vertriebs der Breitbandanschlüsse auch Internet– und Telefonanschlüsse angeboten hat. Diese werden auch von anderen Anbietern vermarktet. Auf dem hier relevanten Markt, auf dem Handelsvertreterdienstleistungen, ggf. mit einer Beschränkung auf Signalübertragung/Kommunikation nachgefragt werden, ist eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten weder ersichtlich noch vorgetragen. Nachdem die Kammer diesen Markt in der mündlichen Verhandlung bereits skizziert hatte, hat der Kläger auch in dem weiteren Schriftsatz vom 11.02.2019 zu diesem Markt nichts vorgetragen, sondern sich wiederum auf den Endkundenmarkt bezogen und auf diesem eine Marktbedeutung der Beklagten von mehr als 65 % behauptet. Auf diese kommt es jedoch nach den obigen Ausführungen nicht an. Nach alledem kann dahinstehen, ob der Kläger den Markt auch räumlich zu eng gezogen hat, indem er ihn allein auf die Städte Dinslaken und Ratingen bezogen wissen will. b. Die Beklagten sind auch kein marktstarkes Unternehmen (§ 20 Abs. 1 S. 1 GWB). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger von den Beklagten in der Weise abhängig ist, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf andere Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen. Anschließend an die obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Kläger in zumutbarer Weise auf andere Unternehmen ausweichen kann, die ebenfalls Telefonanschlüsse und Internetanschlüsse – wenn auch nicht über Breitbandkabel - vertreiben. Schlüssige Gründe, wieso dies dem Kläger nicht möglich sein sollte, hat er nicht vorgetragen. Insbesondere liegt keine unternehmensbedingte Abhängigkeit vor. Sie wäre gegeben, wenn einem Unternehmen das Ausweichen auf andere Geschäftspartner unzumutbar ist, weil es aufgrund bestehender Geschäftsverbindungen in eine existenzielle Abhängigkeit zu dem anderen Unternehmen geraten ist (Bechtold/Bosch/Bechtold/Bosch, 9. Aufl. 2018, GWB § 20 Rn. 16). Die Fallgruppen dieses Tatbestandes, die beispielsweise im Verhältnis zwischen Hersteller und Vertragshändler gelten mögen, sind vorliegend nicht einschlägig. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Kläger besonderes marktspezifisches Know-how entwickelt hätte, welches er nun nicht mehr nutzen könnte. Vielmehr haben die Beklagten in ihrer Klageerwiderung unwidersprochen vorgetragen, dass für die Vermittlung ihrer Produkte eine spezifisch darauf ausgerichtete Ausbildung nicht erforderlich ist und es keiner speziellen Vorkenntnisse bedarf sowie, dass eine kurze Einarbeitungszeit genüge. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass dies für andere Anbieter auf dem relevanten Markt ebenso gilt, so dass zumutbare Ausweichmöglichkeiten für den Kläger bestehen. Hinzuzufügen ist, dass auch in räumlicher Hinsicht Ausweichmöglichkeiten bestehen. Der Kläger geht auch hier von einem zu engen Markt aus, wenn er sich auf die Städte Dinslaken und Ratingen beschränkt. Ferner ist bei der Frage der unternehmensbedingten Abhängigkeit zu berücksichtigen, dass der Kläger keine hohen Investitionen zu tätigen hatte, die sich nun nicht amortisieren. Denn die Ausstattung des Ladenlokals sowie der Rückbau wurden durch die Beklagten finanziert. Im Übrigen hätte eine – unterstellte - unternehmensbedingte Abhängigkeit nicht zur Folge, dass bestehende Geschäftsbeziehungen überhaupt nicht mehr aufgelöst werden könnten. Vielmehr muss das „marktstarke“ Unternehmen dem von ihm Abhängigen angemessene Übergangsfristen gewähren, innerhalb derer das abhängige Unternehmen die Umstellung versuchen muss (Bechtold/Bosch/Bechtold/Bosch, 9. Aufl. 2018, GWB § 20 Rn. 18). Vorliegend hatte der Kläger durch die von den Beklagten zuletzt unstreitig gestellte Kündigungsfrist bis Ende Januar 2018 einen angemessenen Zeitraum, in dem er sich auf die neue Situation einstellen konnte. Der Tatbestand des §§ 20 Abs. 1 GWB ist daher nicht erfüllt. Dem Kläger stehen keine Schadensersatzansprüche gemäß §§ 33a Abs. 1, 33 Abs. 1 GWB zu. Infolgedessen kann dahinstehen, dass der Kläger nicht einmal ansatzweise dargelegt hat, dass und welcher Schaden ihm entstanden sein könnte. Zwar sind die Substantiierungsanforderungen bei dem Feststellungsantrag beschränkt, jedoch hat auch dieser nur dann Erfolg, eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens besteht. Insoweit genügt die nicht lediglich entfernt liegende Möglichkeit eines Schadens, das heißt aufgrund des festgestellten Sachverhalts muss der Eintritt eines Schadens zumindest denkbar und möglich erscheinen (BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 – BGH KZR 56/16 Rn. 34). Auch hierzu hat der Kläger nichts Substanzielles vorgetragen. III. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91 a ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Die Entscheidung orientiert sich an billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Hinsichtlich des ursprünglichen Antrags zu 1 sind die Kosten den Beklagten aufzuerlegen. Denn die Kammer geht davon aus, dass der Antrag voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Die Beklagten mussten angesichts der bereits länger andauernden Zusammenarbeit mit dem Kläger die Kündigungsfristen gemäß §§ 89 Abs. 1 S. 2 HGB beachten, wobei die Neufassung des Vertriebspartnervertrages im Jahr 2016 keine Zäsur darstellt. Dies haben die Beklagten zuletzt auch akzeptiert. Hinsichtlich des ursprünglichen Antrags zu 2 geht die Kammer wirtschaftlich betrachtet von einer Identität mit dem Antrag zu 5 aus, so dass damit keine Streitwerterhöhung verbunden ist. In der Sache wäre der Kläger voraussichtlich mit dem Antrag unterlegen, wobei auf die obigen Ausführungen (Ziff II.) verwiesen werden kann. Hinsichtlich des ursprünglichen Antrags zu 3 erscheint eine Kostenaufhebung angezeigt. Denn einerseits ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger durch die vorzeitige, zwischenzeitliche Sperrung der Sales-ID tatsächlich ein Schadensersatzanspruch zugestanden haben dürfte, auf den die Beklagten nach Rechtshängigkeit auch eine Zahlung von mehr als 11.000 € erbracht haben. Andererseits ist in die Überlegungen mit einzubeziehen, dass ausweislich der Antragsfassung sowie der Klagebegründung (Seite 13 der Klageschrift) der Antrag – jedenfalls in erster Linie – auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt war, nämlich den Ausschluss des Klägers von sämtlichem Marketing seit dem 26.07.2017. Dies deckt sich schon vom Zeitraum her nicht mit demjenigen Zeitraum, in dem die Sales-ID des Klägers gesperrt war. Da der Kläger jedoch ausweislich seiner Replik die von den Beklagten geleisteten Zahlungen als solche im Sinne des Antrags zu 3 aufgefasst hat (siehe seine Ausführungen in der Replik) und die Antragsfassung letztlich auch Interpretationsspielraum lässt, ist angesichts der nur summarischen Prüfung im Rahmen von § 91a ZPO die Kostenaufhebung angebracht. Auf Basis eines Streitwertes von 50.000 € ergibt sich für die Beklagten eine Kostenquote von 25 %. IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91a, 92 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: bis 18.06.2018: 50.000 Euro (Antrag zu 1: 8.000 €, Anträge zu 2/5: 25.000 €; Antrag zu 3: 10.000 €; Anträge zu 4/6: 7.000 Euro). Danach: 32.000 Euro