Urteil
11 S 374/17
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2019:0312.11S374.17.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14.09.2017 (Az.: 141 C 57/17) abgeändert und die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Kläger jeweils zu 50 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14.09.2017 (Az.: 141 C 57/17) abgeändert und die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Kläger jeweils zu 50 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. Die Kammer hat Beweis erhoben zu der Beweisfrage aus dem Beweisbeschluss vom 28.08.2018 (Bl. 123 GA) durch Vernehmung des Zeugen U L. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung einer Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 250,00 € unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus Art. 5 Abs. 1 lit. c, 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO). Diese Vorschriften gewähren zwar nicht nur im Falle der Annullierung von Flügen, sondern auch in den Fällen einen Anspruch, in denen der Fluggast wegen eines verspäteten Fluges sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht (EuGH, Urteil vom 19.11.2009 – C 402/07, C 432/07; BGH, Urteil vom 18.02.2010 – Xa ZR 95/06), wobei bei einem Flug mit Anschlussflügen für die Beurteilung der relevanten Verspätung auf die Verspätung des Fluggasts am Endziel (hier: Graz) abzustellen ist (EuGH, Urteil vom 26.02.2013 – C-11/11; BGH, Urteil vom 07.05.2013 – X ZR 127/11). Die Ansprüche sind aber ausgeschlossen, weil die streitgegenständliche Verspätung von 4 Stunden und 38 Minuten auf außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO beruhte und die Beklagte alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Verspätung zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten. Nach dem gesamten Inhalt der mündlichen Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass die Verspätung des Fluges LH1131 von Barcelona (El Prat) nach Frankfurt am Main, aufgrund derer die Kläger ihren Anschlussflug (OS256) nach Graz verpassten, darauf zurückzuführen war, dass die Flugsicherung F für diesen Flug den ursprünglich zugewiesenen Airway Slot für die geplante Abflugzeit von 14:00 Uhr LT / 12:00 Uhr UTC aufgrund eines Kapazitätsengpasses zunächst auf 14:11 Uhr LT / 12:11 Uhr UTC und sodann auf 14:53 Uhr LT / 12:53 Uhr UTC verschoben hatte. Die Kammer stützt ihre Überzeugung auf die Aussage des Zeugen L. Dieser hat die vorstehenden Umstände glaubhaft bekundet. Der Zeuge ist als Referent in der Verkehrszentrale der Beklagten mit den Umständen, die Verspätungen von Flügen der Beklagten zugrunde liegen, vertraut und hat Zugriff auf die entsprechenden Daten, die der Beklagten insoweit zur Verfügung stehen. Er hat insoweit unter Hinzuziehung entsprechender Unterlagen nachvollziehbar, anschaulich und frei von Widersprüchen die Umstände bekundet, die zu der Verspätung des Fluges LH1131 geführt haben. Er hat insbesondere auch bekundet, dass das streitgegenständliche Fluggerät um 12:34 Uhr (UTC) losgerollt sei und nach einer „Taxi-Zeit“ von 14 Minuten um 12:48 Uhr (UTC) an der Startbahn gestanden hätte, um den letztlich zugeteilten Slot wahrzunehmen. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen keine Bedenken. Der Zeuge hat betont sachlich vorgetragen und war erkennbar darauf bedacht, nur die ihm bekannten Umstände wahrheitsgemäß zu bekunden. Anders als vom Amtsgericht beurteilt, stellen diese Vorkommnisse einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO dar. Als Ursachen, die außergewöhnliche Umstände begründen können, kommen solche Vorkommnisse in Betracht, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und die aufgrund ihrer Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind (EuGH, NJW 2009, 347). Dies sind Umstände, die nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es sollen Ereignisse erfasst werden, die nicht zum Betrieb des Luftverkehrsunternehmens gehören, sondern als – jedenfalls in der Regel – von außen kommende besondere Umstände dessen ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Dies bedeutet aber auch, dass außergewöhnliche Ereignisse nicht per se zum Wegfall der Ausgleichspflicht führen. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn sich ihre Folgen für die planmäßige Durchführung des Flugplans des Luftverkehrsunternehmens auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn von diesem alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Dies macht zugleich deutlich, dass ein bestimmtes außergewöhnliches Ereignis wie beispielsweise ein Erdbeben oder ein Orkan nicht schon für sich genommen zur Entlastung des Luftverkehrsunternehmens führt, sondern nur dann, wenn die hierdurch hervorgerufenen Bedingungen für die Durchführung eines geplanten Flugs auch bei Aufbietung aller möglichen und zumutbaren Mittel nicht in der Weise verändert oder sonst beeinflusst werden können, dass ein hiervon betroffener Flug planmäßig durchgeführt werden kann (BGH, NJW 2014, 859; EuGH, NJW 2009, 347; LG Köln, Urteil vom 16.05.2017 – 11 S 107/16, juris). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die von der Beklagten bewiesenen Umstände als außergewöhnlich anzusehen. Bei den von F angeordneten Maßnahmen der Luftraumbeschränkung und daraus folgend der Verschiebung des Airway Slot für den Flug LH1131 handelte es sich um ein von außen wirkendes Ereignis, auf das die Beklagte keinen Einfluss hat. Ein Luftverkehrsunternehmen muss zwar bei seiner Planung von den im Flugplan vorgesehenen Start- und Landezeiten ausgehen und selbst alles ihm Mögliche und Zumutbare tun, damit von seiner Seite die Voraussetzungen für die Einhaltung des Flugplans geschaffen und aufrechterhalten werden. Ein Luftverkehrsunternehmen, dem für einen bestimmten Flug eine Startzeit am Abflugort zugewiesen ist, hat aber keinen Einfluss darauf, ob ihm, auch wenn es selbst alle hierfür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat, tatsächlich auch der Abflug zur vorgesehenen Zeit gestattet wird. Nicht anders als Wetterbedingungen, die der planmäßigen Durchführung eines Flugs entgegenstehen, können Entscheidungen der Luftverkehrsbehörden oder eines Flughafenbetreibers „von außen“ in den vorgesehenen Flugverlauf eingreifen. Erwägungsgrund 15 der FluggastrechteVO zählt demgemäß auch „Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements“ („ air traffic management decision “) zu einem einzelnen Flugzeug, die unvermeidbare Verspätungen oder Annullierungen von mit diesem zu absolvierenden Flügen zur Folge haben, zu den außergewöhnlichen Umständen (vgl. BGH, NJW 2014, 859; zum gesamten Vorstehenden: LG Köln, Urteil vom 16.05.2017, 11 S 107/16, juris). Zumutbare Maßnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO, die die Beklagte hätte ergreifen können, um die Verspätung des Fluges LH1131, die dazu führte, dass die Kläger ihren Anschlussflug OS256 verpassten, zu vermeiden, sind nicht ersichtlich. Die Kläger haben insoweit lediglich eingewendet, die Beklagte habe nicht dazu vorgetragen, wann sie die Startfreigabe beantragt habe. Insoweit ergab sich allerdings aus der Aussage des Zeugen L, dass eine gesonderte Anfrage wegen einer Starterlaubnis nicht erforderlich sei, weil die Zuteilung eines Airway Slot durch F die Starterlaubnis beinhalte. Das „OK“ vom Tower würde sich der Pilot einholen. Weiter hat die Beklagte offensichtlich alle Maßnahmen ergriffen, um die Ankunftsverspätung der Kläger in Graz, die 4 Stunden und 38 Minuten betrug, so gering wie möglich zu halten. Denn die Kläger sind zeitnah ersatzbefördert worden (zu der Frage der Umbuchung als zumutbare Maßnahme bei einem segmentierten Flug: LG Köln, Urteil vom 18.12.2018 – 11 S 397/17). Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO. Berufungsstreitwert: 500,00 €