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Urteil

4 O 407/18

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2019:0220.4O407.18.00
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Tenor

Der Tenor des Urteils des Landgerichts Köln vom 21.12.2018 – Az. 4 O 407/18 – wird dahingehend ergänzt und teilweise neu gefasst, dass der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit – 3. Absatz des Tenors – lautet:

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsklägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es sei denn, die Verfügungsbeklagte leistet vor Beginn der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Der Tenor des Urteils des Landgerichts Köln vom 21.12.2018 – Az. 4 O 407/18 – wird dahingehend ergänzt und teilweise neu gefasst, dass der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit – 3. Absatz des Tenors – lautet: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsklägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es sei denn, die Verfügungsbeklagte leistet vor Beginn der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Gründe Die Kammer hat mit ihrem im Tenor genannten Urteil (Bl. 334 ff. GA) den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits der Verfügungsklägerin auferlegt und das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt. Das Urteil ist der Verfügungsklägerin am 31.12.2018 zugestellt worden (vgl. Bl. 342 GA). Mit am 03. bzw. 07.01.2019 eingegangenen Schriftsatz beantragt die Verfügungsklägerin nunmehr, eine Ergänzung des Urteils gem. §§ 716, 321 ZPO, dass die Antragstellerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 19.555,16 EUR abwenden kann, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Verfügungsbeklagte stellt keinen konkreten Antrag. Der Antrag ist gemäß §§ 321, 716 ZPO form- und fristgerecht gestellt sowie statthaft, da die Kammer bei Fassung des genannten Urteils den Ausspruch über die Abwendungsbefugnis gemäß § 711 ZPO übergangen hat. Diese war nunmehr nachzuholen und beruht der Sache nach auf §§ 708 Nr. 6, 709 S. 2, 711 S. 2 ZPO. Die Voraussetzungen von § 709 S. 2 ZPO lagen vor, da ausschließlich eine Vollstreckung wegen einer Geldforderung – nämlich dem Kostenerstattungsanspruch der Verfügungsbeklagten – in Betracht kommt.