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Urteil

14 O 111/17

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2018:1129.14O111.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T A T B E S T A N D: Der Kläger ist Komponist und Wahrnehmungsberechtigter der Verwertungsgesellschaft GEMA. Die Beklagte beauftragte den Kläger in den Jahren 1994 – 2000 mit der Komposition, dem Arrangement und der Produktion von diversen Filmmusiken. Die dazu abgeschlossenen Verträge liegen vor als Anlagen K4 (Vertrag vom 20. November 1995 Bl. 19 ff. der Akte) sowie Anlage K5 (4. September 1996, Bl. 25 ff. der Akte) und dem Schreiben vom 25. Februar 1997 (Anlage K6, Bl. 31 der Akte) betreffend die Serie "Y". In § 3 Nr. 3.1. der Anlage K4 heißt es: "Der Vertragspartner überträgt auf I2I alle ihm an der Komposition und durch die Produktion der Musik (im folgenden "Werk" genannt) entstehenden Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte einschließlich des Eigentumsrechtes an dem gesamten Aufzeichnungsmaterial in exklusiver Form ohne zeitliche, inhaltliche Beschränkung zur uneingeschränkten Auswertung, auch durch Lizenzvergabe an Dritte. Insbesondere werden folgende Rechte übertragen: .... - das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, d.h. das Recht, das Werk im Rahmen der in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsarten beliebig – auch auf anderen als den ursprünglich verwendeten Bild-/Tonträgern – zu vervielfältigen und zu verbreiten. …." In § 3 Nr. 3.2 lautet der Vertrag wie folgt: "Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle Urhebernutzungsrechte an den für die Produktion geschaffenen Musikwerken auf I2I zu den üblichen Bedingungen (Verteilung nach dem GEMA-Verteilungsplan, für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist, weltweit) entsprechend dem anliegenden Verlagsvertrag zu übertragen. Soweit der Vertragspartner nicht Autor ist, hat er sich die entsprechenden Rechte zu beschaffen, um die obige Verpflichtung zu erfüllen.". In § 4 Nr. 4.1. Ist die Vergütung wie folgt geregelt: "Der Vertragspartner erhält von I2I für seine Komposition- und Produktionstätigkeit nach § 1 (einschließlich Studio, Musiker, Tontechniker, Band Material, Reisespesen, Telefon etc.) sowie die Rechte Übertragung gemäß § 3 ein Pauschalhonorar in Höhe von 80.000,00 DEM zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit er mehrwertsteuerpflichtig ist. .…. Der Vertrag hinsichtlich der Filmmusik für den Film "Der Kinderhasser" vom 29. September 1997 liegt als Anlage K7 (Bl. 200 ff. der Akte), der Vertrag für die Musik für den Film "Das Babyjahr" vom 6. Februar 1998 liegt als Anlage K8 (Bl. 35 ff. der Akte) und der Vertrag vom 5. Februar 1999 für die Musik zu dem Film "Dreamboy" liegt als Anlage K9 (Bl. 38 ff. der Akte) vor. Der Musikverlagsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten vom 22. Juni 1995 zu der Produktion „Habt euch bitte wieder lieb“ liegt als Anlage K 10 (Bl. 41 ff. der Akte) vor. Die Verlagsverträge zwischen dem Kläger und der Beklagten im Übrigen liegen als Anlagen K 23 bis K 30 (Bl. 324 ff. der Akte) vor; darauf und auf die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 5. Februar 2018 (Bl. 318 f. der Akte) wird Bezug genommen. Die Beklagte ist mit der T1 Fernsehen GmbH & Co. KG in Köln durch einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag verbunden. Ausweislich der als Anlage K 12 (Bl. 48 ff. der Akte) vorliegenden Jahresabschlüsse für die Jahre 2006 bis 2009 sind auch die Gewinne an die T1 Fernsehen GmbH & Co. KG von der Beklagten abgeführt worden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. Januar 2017 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, dass er die Musikverlagsverträge für sittenwidrig und damit nichtig halte; hilfsweise erklärte er die Kündigung aus wichtigem Grunde mit sofortiger Wirkung (Anlage K 14, Bl. 79 ff. der Akte). Auf Veranlassung der EG-Kommission (KOMM vom 4. Dezember 1981, ABl. L 94 vom 8. April 1982, 1211) hatte die GEMA § 3 Nr. 1 e) in ihrer Satzung die Regelung aufgenommen, dass der Berechtigte die Tarifpartner der GEMA oder anderer Verwertungsgesellschaften nicht direkt oder indirekt an seinem Aufkommen beteiligt, damit diese bei der Nutzung des GEMA-Repertoires bestimmte Werke des Berechtigten in ungerechtfertigter Weise bevorzugen. Im Jahre 2002 wurde folgender Klammerzusatz hinzugefügt: (Eine solche Bevorzugung in ungerechtfertigter Weise ist z.B. dann gegeben, wenn der vorgenannte Berechtigte eine Verwertung von Werken durch den Tarifpartner von der unentgeltlichen Übertragung der Verlagsrechte an den Berechtigten auf direkte oder indirekte Weise zur Bedingung gemacht; die Gewährung verrechenbarer Vorschüsse stellt jedoch keine entgeltliche Übertragung im Sinne dieser Bestimmung dar. Über per Antrag zu begründende Ausnahmen befindet der Vorstand und Aufsichtsrat.) Schon 1986 war in Umsetzung von § 3 Nr. 1 e) der Satzung § 5 a) in den GEMA-Berechtigungsvertrag wie folgt eingefügt: Der Berechtigte darf die Tarifpartner der GEMA oder anderer Verwertungsgesellschaften weder direkt noch indirekt an seinem Aufkommen beteiligen, damit diese bei der Nutzung des GEMA-Repertoires bestimmte Werke des Berechtigten in ungerechtfertigter Weise bevorzugen. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Berechtigte verpflichtet, einen Betrag in der Höhe an die Sozialkasse der GEMA abzuführen, in der er den Tarifpartner an seinem Aufkommen beteiligt hat. Übersteigt der an den Tarifpartner abgeführte Betrag die auf dem Berechtigten entfallende Vergütung für das betreffende Werk, so ist nur diese Vergütung an die Sozialkasse der GEMA abzuführen. Die anderen Vorschriften der Satzung über satzungswidriges Verhalten bleiben unberührt. Der Kläger legt als Anlagenkonvolut K 31 (Bl. 368 ff. der Akte) Kontoauszüge und Gutschriftsanzeigen der GEMA über seine Urhebereinkünfte für die Jahre 1995-2012 vor. Dazu hat er eine Jahresauflistung für die Jahre 1995-2017 vorgenommen (Bl. 321 der Akte). Bei Addition dieser Werte ergibt sich eine Gesamtsumme von 2.598.810,30 EUR. Ausweislich einer von der GEMA erstellten Einzeltitelaufstellung (Anlage K 33, Bl. 466 ff. der Akte) für die Tantiemen für die Ausstrahlungen der Serie „Y“ für die Jahre 2001-2016 ergibt sich insofern ein Saldo von 1.328.390,25 EUR, wobei diese Aufstellung das Auslandsaufkommen noch nicht enthält. Eine weitere Aufstellung der GEMA hinsichtlich unter anderen Werknummern geführter Musiken für die Serie Y sowie für die weiteren 4 streitgegenständlichen Filmproduktionen seit dem Jahr 2001 ergeben Tantiemen i.H.v. 228.052,61 EUR. Das Gesamtaufkommen seit 2001 beträgt damit 1.556.442,61 EUR. Die Beklagte hat ihrerseits mit Schriftsatz vom 13. März 2018 die GEMA-Erlöse für die Geschäftsjahre 2014-2017 aufgelistet, die sie aus den streitgegenständlichen Filmproduktionen in dieser Zeit erhalten hat. Dies ergibt eine Summe von 1068,19 EUR. Sie verweist darauf, dass für das Jahr 2014 die GEMA-Erlöse betreffend den Urheberanteil für die streitgegenständlichen Werke "Y" und "Das verflixte Babyjahr" insgesamt 1311,34 EUR betragen haben, was weniger als 7 % der Gesamtsumme von 19.000 EUR ausmache. Für das Jahr 2015 ergeben sich 226,05 EUR GEMA-Erlöse des Klägers mit dem Urheberanteil, also weniger als 3 % der Gesamterlöse, und für das Jahr 2016 1.011,59 EUR Urheberanteil, also weniger als 6 % der Gesamterlöse, und schließlich für das Jahr 2017 ein Betrag von 127,22 EUR. Diese jeweils aufgeführten Zahlen stehen zwischen den Parteien nicht in Streit. Der Kläger meint, dass die von der Beklagten aufgeworfene Frage des Feststellungsinteresses nur den Klageantrag zu 2) betreffen könne und behauptet, er könne die ihm zustehenden Tantiemen nicht anhand seiner Abrechnungen hochrechnen, weil das Berechnungssystem der GEMA durch Punktwertungen und andere individuelle Faktoren auf den speziellen Bezugsberechtigten zugeschnitten sei. Der Kläger ist der Auffassung, die Verknüpfung von Kompositionsauftrag und Inverlagname verstoße gegen §§ 20 Abs. 1, 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 GWB. Die Beklagte gehöre zum T-Konzern, was als solches unstreitig ist, und sei damit Normadressat dieser Vorschriften. Der T-Konzern gehöre auf dem hier relevanten Markt als Nachfrager von TV-Produktionen neben dem ZDF, den in der ARD zusammengeschlossenen anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie der Unternehmensgruppe PRO 7 Sat 1 zu den 4 großen marktbeherrschenden Unternehmen oder jedenfalls Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht im Sinne des § 20 GWB. Auch die drei anderen Unternehmensgruppen PRO 7 Sat 1 Media AG, ARD und ZDF hätten in vergleichbarer Weise ausgelagerte Verlagsgesellschaften, die die Verlagsrechte an den Serien der jeweiligen Gruppe "einsammelten". Der Kläger ist der Auffassung, dass die in Rede stehenden Musikverlagsverträge nur durch eine missbräuchliche Ausnutzung der überlegenen Marktmacht auf der Beklagtenseite ermöglicht worden sei. Ein Missbrauch liege insbesondere vor, wenn die Beklagte als Normadressat des GWB einen Anbieter wie den Kläger unbillig benachteilige. Die Unbilligkeit bestehe darin, dass sich im vorliegenden Fall ein Tarifpartner der GEMA (T) über den von der GEMA ausgeschütteten Verlagsanteil auf Kosten des Klägers refinanziere. Genau aus diesem Grunde habe die EG-Kommission im Jahre 1981 der GEMA auferlegt, eine Klausel in ihre Satzung aufzunehmen, wonach die Tarifpartner nicht direkt oder indirekt beteiligt werden dürften. Es handele sich hier vor allem um den Aspekt der "Kommerzialisierung der Nutzungschance", dem entgegengewirkt werden solle. Durch die Kommerzialisierung der Nutzungschance lasse sich der Werknutzer (T) für die vergütungspflichtige Nutzungshandlung vom Urheberrechtsinhaber bezahlen. Eine solche Bevorzugung sei ungerechtfertigt im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, jedenfalls dann, wenn der Werknutzer unmittelbar oder mittelbar an dem Vergütungsaufkommen des GEMA-Wahrnehmungsberechtigten für das genutzte Werk beteiligt werde und diese Beteiligung für die Tätigkeit des Werknutzers geleistet werde, für die er unmittelbar gegenüber der GEMA vergütungspflichtig sei. Diese Verknüpfung zwischen vergütungspflichtiger Werknutzung und Beteiligung an dem Vergütungsaufkommen sei das wesentliche Merkmal der ungerechtfertigten Bevorzugung. Dies könne die Beklagte auch nicht bestreiten, weil es sich ganz einfach aus der Vertragslage ergebe, wonach die Beauftragung des Klägers mit den jeweiligen Filmmusiken mit der ihm vorgegebenen Verpflichtung, entsprechende Musikverlagsverträge für diese Musiken zu unterzeichnen, zusammenfielen. Richtig sei zwar, dass die GEMA-Satzungsbestimmung nicht unbedingt jede Beteiligung von Musiknutzern am Vergütungsaufkommen der Berechtigten untersage, sondern lediglich eine solche, deren Zweck es sei, Musikwerke in ungerechtfertigter Weise zu bevorzugen. Von einer ungerechtfertigten Bevorzugung gehe die EG-Kommission dann aus, wenn der Musiknutzer entweder die Aufführungshäufigkeit oder die Spieldauer beeinflusse, um seine effektive Vergütungszahlung an die GEMA zu verringern (Manipulation) oder die Werknutzung von der Beteiligung an der Vergütungssumme der Berechtigten für das genutzte Werk abhängig mache. Es gehe weniger darum, dass T die Aufführungshäufigkeit oder Spieldauer manipulierte. Vielmehr gehe es um die Kommerzialisierung der Nutzungschance, mit der sich der Werknutzer für die vergütungspflichtige Nutzungshandlung vom Urheberrechtsinhaber bezahlen lasse. Genau das treffe für den vorliegenden Fall zu. Die Beklagte und T machten die Verwendung der klägerischen Filmmusiken vom Abschluss eines Verlagsvertrages abhängig, das heiße, die Werknutzung werde von der Beteiligung an der Vergütungssumme, die auf den Verlagsanteil entfalle, für das genutzte Werk abhängig gemacht. Voraussetzung dafür, dass der Kläger den Kompositionsauftrag für die einzelnen Produktionen überhaupt erhalten habe, sei das Eingehen einer Verlagsbindung gewesen. Die Rechtsfolge der Nichtigkeit ergebe sich ferner gemäß § 138 BGB unter dem Aspekt des Wuchers. Verlegerische Leistungen seien von der Beklagten nicht zu erbringen gewesen und auch nicht erbracht worden. Die klassischen Hauptpflichten des Musikverlegers bestünden darin, das erworbene Verlagsrecht auch auszuüben. An erster Stelle zu nennen sei die handelsübliche Vervielfältigung und Verbreitung veröffentlichungsreifer Werkexemplare (Notendruckausgaben), und daneben die Pflicht, den Absatz der Druckexemplare zu fördern sowie die allgemeine Verpflichtung, sich für die Verwertung der verlegten Werke einzusetzen, das heiße, der Verleger habe die erforderlichen Kontakte, Aufführungen möglich zu machen, Rundfunksendungen zu vermitteln und Tonträgeraufnahmen anzubahnen. Konkretisiert werde dies in der Praxis durch die Verteilung von kostenlosem Notenmaterial an Bandleader, zu Demonstrationszwecken an Rundfunkanstalten und Fernsehsender, Herstellung von Kontakten zu A & R-Abteilungen. Falle wie im vorliegenden Fall der Abschluss eines Auftragsvertrages zur Herstellung von Score-Musik für eine Filmproduktion zusammen mit dem Abschluss eines Musikverlagsvertrages, zeige sich von vornherein, dass die Ausübung solcher verlegerischen Funktionen leerlaufe. Denn mit der Beauftragung der Filmmusik an den Musikurheber sei dessen Verwertung sichergestellt. Die Vereinnahmung der auf den Verlegeranteil entfallenden GEMA-Ausschüttungen sei mithin ohne vermögenswerte Gegenleistung erfolgt. Die Auswahl eines geeigneten Komponisten, Beauftragung des Komponisten und die Produktion der Musik zum Film gegen Zahlung einer Vergütung gehöre in die unternehmerische Zuständigkeit des Filmproduzenten, ebenso wie die inhaltliche Betreuung der Komposition bis zur Entmischung und Abnahme. Tatsächlich seien die entsprechenden Tätigkeiten bei den Projekten auch von der Redaktion bei T vorgenommen worden und nicht von Mitarbeitern der Beklagten. Von der T-Redaktion direkt sei der Kläger angefordert worden und von dort sei ihm auch mitgeteilt worden, dass er einen Verlagsvertrag mit der Beklagten abschließen müsse. Mit dem Inkasso des Verlegeranteils habe die Beklagte somit einen Vermögensvorteil erlangt, dem keinerlei adäquate Gegenleistung gegenüberstehe. Damit sei zugleich eine beim Kläger gegebene Zwangslage ausgenutzt worden, der die Kompositionsaufträge nicht erhalten hätte, wenn er die Verlagsbindung verweigert hätte. Wenn eine derartige Zwangslage im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB nicht angenommen werden könne, so sei es jedenfalls sittenwidrig nach § 138 Abs. 1 BGB, weil das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich sei. Sämtliche streitgegenständlichen Verträge seien mit einer Druckverzichtserklärung ausgestattet, die die Beklagte von jeglicher Verpflichtung zum Notendruck befreie, was als solches unstreitig ist. Ferner seien die Verträge unwirksam unter dem Gesichtspunkt einer AGB-Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der wesentliche Nachteil, der dem Kläger zugefügt werde, bestehe darin, dass sein Anteil an den GEMA-Ausschüttungen um den Verlegeranteil gekürzt werde. Fehlerhafterweise habe sich der Kläger 2001 darauf eingelassen, einige Musikstücke von "Y" einer ZDF-Redaktion zu überlassen. Dafür habe er sich entschuldigt und habe allen Schaden wiedergutmachen wollen, worauf T jedoch nicht mehr eingegangen sei. Zur Höhe ist der Kläger der Auffassung, dass sich schon aus den von ihm vorgelegten – als solchen unstreitigen – Ausschüttungen der Urheber-Einkünfte ergebe, dass die Beklagte erhebliche Verlagseinkünfte habe, die bei rund 40 % lägen. Beziehe man dies auf die Zahlen, ergebe sich ein Verlagsaufkommen auf Seiten der Beklagten in Höhe von rund 700.000 EUR. Der Kläger hatte ursprünglich angekündigt, die folgenden Anträge zu stellen: 1. Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien abgeschlossenen Musikverlagsverträge über die Filmmusik an den nachstehend aufgeführten TV-Spielfilmen unwirksam sind: a) Serie "Y" (1994 – 2000), 6 Staffeln, Folgen 8 bis 90 b) "Habt euch bitte wieder lieb" (1995) c) "Der Kinderhasser" (1997) d) "Das Babyjahr" (1998) e) "Dreamboy" (AT: "Mann bleibt Mann“) (1999) Hilfsweise, dass die unter der vorstehenden Nr. 1 aufgeführten, zwischen den Parteien abgeschlossenen Musikverlagsverträge durch die vom Kläger mit Anwaltschreiben vom 24. Januar 2017 ausgesprochene fristlose Kündigung mit Wirkung zum 24. Januar 2017 beendet worden sind. 2. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Ausschüttungen der GEMA auf den Verlegeranteil für die Auswertung der unter Ziff. 1 des Klageantrages genannten Musikwerke, betreffend die Geschäftsjahre 2014,2 1015 und 2016 sowie etwaige sonstige Erlöse aus der Verwertung der in Ziff. 1 genannten Musikwerke seit dem Kalenderjahr 2014. Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2018 hat der Kläger die Klageanträge neu formuliert. Dabei hat er den Auskunftsantrag zu Ziff. 2 wie folgt angekündigt: 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen a) über die Ausschüttungen der GEMA auf den Verlegeranteil für die Auswertung der unter Ziff. 1 des Klageantrages genannten Musikwerke, betreffend die Geschäftsjahre 2014 bis 2017; b) über etwaige sonstige Erlöse aus der Verwertung der in Ziff. 1 genannten Musikwerke seit dem Kalenderjahr 2014, insbesondere der Zuflüsse von Subverlagen, die mit dem T-Konzern verbunden sind und insbesondere soweit Einkünfte aus Fernseherausstrahlungen in der Schweiz und Österreich angefallen sind. Die Beklagte hat - ohne sich dazu rechtlich verpflichtet zu fühlen - mit der Aufstellung aus Anlage B 16 (Bl. 305 der Akte) Auskunft über aus den Filmmusikabrechnungen der GEMA hinsichtlich des Verlegeranteils sich ergebenden, auf das streitgegenständliche Repertoire entfallenden Zahlungen von „2014 bis 1. Halbjahr 2016“ erteilt, wonach die Einkünfte der Beklagten innerhalb dieser dreieinhalb Jahre 939,21 EUR betragen. Die Parteien haben den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit das Auskunftsbegehren des Klägers betroffen ist. Der Kläger beantragt nunmehr noch, festzustellen, dass die nachfolgend genannten zwischen den Parteien abgeschlossenen Musikverlagsverträge über die Filmmusik an den nachstehend aufgeführten TV-Spielfilmen unwirksam sind: a) Serie "Y" (1994 – 2000), 6 Staffeln, Folgen 8 bis 90 gemäß den Musikverlagsverträgen in den Anlagen K 23 bis K 26; b) TV-Film "Habt euch bitte wieder lieb" (1995), Musikverlagsvertrag gemäß Anlage K 27; c) TV-Film "Der Kinderhasser" (1997) gemäß Musikverlagsvertrag gemäß Anlage K 28; d) TV-Film "Das Babyjahr" (1998) gemäß Musikverlagsvertrag gemäß Anlage K 29; e) TV-Film "Dreamboy" (Arbeitstitel: "Mann bleibt Mann“) (1999) gemäß Musikverlagsvertrag gemäß Anlage K 30; hilfsweise, dass die unter der vorstehenden Nr. 1 a) bis e) aufgeführten, zwischen den Parteien abgeschlossenen Musikverlagsverträge durch die vom Kläger mit Anwaltschreiben vom 24. Januar 2017 ausgesprochene fristlose Kündigung mit Wirkung zum 24. Januar 2017 beendet worden sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte wendet sich gegen das Feststellungsinteresse und behauptet dazu, der Kläger könne Leistungsklage erheben, da er anhand der ihm vorliegenden Abrechnungen über die GEMA-Zahlungen den Musikverleger-Anteil hochrechnen könne, wobei im Bereich des Senderechts 8/12 der Kläger erhalte und der Musikverlegeranteil 4/12 betrage. Es sei möglich, dass es „schwarze Schafe" unter den TV-Sendeunternehmen oder TV-Produktionsfirmen gebe, die den Filmmusik-Autoren nur auf der Basis der GEMA-Autorenbeteiligung und ohne sonstige Vergütung die Bedingungen der Zusammenarbeit diktierten und in der Tat Inkassounternehmen gründeten, um ohne personellen und investiven Aufwand einen Teil der Wertschöpfungskette mitzunehmen, z.B. bei Verlagen angesiedelte Editionen. Die Beklagte hingegen decke sämtliche Felder des Musikverlagsgeschäfts ab. Die Beklagte sei auch nicht Inkassostelle für die Verlegeranteile der T Gruppe, was sich schon daraus ergebe, dass die GEMA-Erlöse aus dem Verlegeranteil vom durchschnittlichen Jahresgewinn der Beklagten lediglich ca. 33 % bis 50 % (von Jahr zu Jahr schwankend) ausmachten. Selbstverständlich seien die Musikverlagsverträge mit einem vorgeschalteten Auftragsvertrag kombiniert. Dies schon deshalb, weil es sich nicht um vorbestehende, sondern um künftige, noch zu schaffende Werke handele, die noch an die TV-Filmsequenzen anzupassen und zu synchronisieren seien. Zu § 3 e) in der GEMA-Satzung sei darauf hinzuweisen, dass diese Regelung im Hinblick auf die Monopole des öffentlich-rechtlichen Fernsehens und die damit verbundene Manipulationsgefahr in die Satzung aufgenommen worden sei. Die Beklagte behauptet, im Jahr 2015 habe die T Gruppe an die GEMA auf der Grundlage der TV-Pauschallizenz-Verträge einen Betrag in Höhe von über 20.000.000 EUR gezahlt. Die von der Beklagten im Jahre 2015 vereinnahmten GEMA-Umsatzerlöse hätten ca. 600.000 EUR betragen. Die Beklagte habe als autarker Musikverlag agiert, verschiedene Filmmusik-Komponisten gecastet, sich für den Kläger entschieden und die Beisteuerung der streitgegenständlichen Musik von Anfang bis Ende betreut und begleitet bis zur in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten fallenden Abnahme. Eine Manipulation und Bevorzugung des Repertoires in ungerechtfertigter Weise sei nicht erkennbar. Auch der Unterfall der "Zwangsinverlagname" sei nicht gegeben. Die Auslegung von § 3 e) der GEMA-Satzung sowie von § 5 a) im GEMA-Berechtigungsvertrag könne sinnvollerweise nur ergeben, dass der Musikverlag eine Verwertung der Werke durch das Sendeunternehmen von der unentgeltlichen Übertragung der Verlagsrechte an den Verlag zur Bedingung mache. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der Kläger habe vielmehr von der Beklagten die sagenhafte Summe von 574.000,00 DEM netto als Festhonorar für die Filmmusik des TV-Formats "Y" erhalten, wobei die Zahlungen als solche unstreitig sind. Diese Beträge seien - ebenfalls unstreitig - nicht verrechenbar gewesen, so dass es sich um eine entgeltliche Übertragung gehandelt habe. Für die Beendigung der Zusammenarbeit habe es triftige Gründe gegeben, weil im Juni 2001 zufällig herausgekommen sei, dass der Kläger seine unter exklusiver Rechteeinräumung verkaufte Musik auf ein anderes TV-Format in erheblichem Umfang verwendet habe. Die Voraussetzungen von §§ 20, 19 GWB lägen nicht vor. Die Beklagte sei nicht Normadressat dieser Norm, insbesondere nicht marktbeherrschend. Vielmehr sei sie rechtlich selbstständig und habe an dem vom Kläger untersuchten Markt der TV-Sendungen nicht präsent sei. Ferner bestehe der TV-Musik-Markt nicht nur aus Serienformaten, sondern aus vielen anderen TV-Formaten wie Spielfilmen, Dokumentationen, Nachrichten, etc.. Allein der Anteil der TV-Musik, deren Rechte von der Beklagten kontrolliert würden, bewege sich im Verhältnis zu Musik in sämtlichen TV-Formaten der T-Gruppe im einstelligen Prozentbereich. Normadressaten seien vielmehr die „schwarzen Schafe" unter den Verlagsrecht-Inkassounternehmen. Die Beklagte stehe innerhalb der T Gruppe in Konkurrenz zu allen Musikanbietern. Es sei keineswegs ausgemacht, dass die Beklagte regelmäßig den Zuschlag für Filmmusik für T Formate erhalte, sondern häufig sei die Beauftragung der Filmmusik-Urheber mit persönlichen Bindungen von Regisseurin oder Produzenten verknüpft. Es sei zudem für Musikverlage verkehrsüblich, die TV-Musik zu finanzieren. Auch § 138 BGB sei nicht einschlägig. Die Beklagte habe auch sehr wohl verlegerische Leistungen erbracht. Dazu bezieht sich die Beklagte auf § 7 Abs. 2 des Verteilungsplans der GEMA. Es habe auch keine Zwangslage bestanden, vielmehr habe der Kläger jedes neue Vertragsangebot über die verlegerische Auswertung akzeptiert. Aufgrund der Druckverzichtserklärung hinsichtlich der Noten könne sich der Kläger auch darauf nicht berufen. Die Verträge seien auch nicht AGB-widrig, sondern entsprächen in weiten Teilen dem Mustervertrag, den der deutsche Musikverlegerverband und der Deutsche Komponistenverband zum Wohle beider Parteien verabschiedet hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere bestehen keine Bedenken hinsichtlich der gestellten Feststellungsanträge. Diese betreffen allein die Frage der Wirksamkeit der Musikverlagsverträge, über die die Parteien streiten. Ziel des Klägers ist die Feststellung der Unwirksamkeit der Verträge. Der Einwand der Beklagten, der Kläger könne aufgrund der ihm vorliegenden GEMA-Abrechnungen über sämtliche Senderechts-Tantiemen auch Leistungsklage erheben, geht fehl. Die Unwirksamkeit der Verträge kann nur durch einen Feststellungsantrag formell rechtskräftig erreicht werden. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Feststellung zu, dass die streitgegenständlichen Musikverlagsverträge unwirksam sind. Ein Grund dafür, dass die Verträge unwirksam sind liegt nicht vor. Weder sind die Voraussetzungen von §§ 20 Abs. 1, 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 GWB noch von § 138 BGB noch von § 307 BGB erfüllt. 1. Durch den Abschluss der streitgegenständlichen Musikverlagsverträge zwischen den Parteien hat die Beklagte ihre - unterstellte - marktbeherrschende Stellung nicht im Sinne von §§ 20 Abs. 1, 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 GWB gegenüber dem Kläger missbräuchlich ausgenutzt. Voraussetzung wäre gemäß § 19 Abs. 1 GWB, dass die Beklagte eine marktbeherrschende Stellung, wobei gemäß § 20 Abs. 1 GWB die dort legal definierte relative Marktmacht genügt, missbräuchlich ausgenutzt hätte. Ein Missbrauch in diesem Sinne liegt gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert und/oder benachteiligt. Dabei kann offenbleiben, ob die Beklagte selbst und/oder als Teil des T-Konzerns ein marktstarkes Unternehmen in diesem Sinne ist. Denn die vom Kläger geltend gemachte missbräuchliche Benachteiligung in diesem Sinne liegt auch auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers nicht vor. Für die Frage, ob eine solche missbräuchliche Benachteiligung vorliegt, streiten die Parteien darüber, ob durch den Abschluss der Kompositions- und Produktionsverträge in Kombination mit den Musikverlagsverträgen und die Umstände, unter denen es zu dem Abschluss der Verträge gekommen ist, eine "ungerechtfertigte Bevorzugung" vorgelegen hat, durch die der Kläger unbillig benachteiligt worden ist. Eine solche „ungerechtfertigte Bevorzugung“ ist nach § 3 Nr. 1 e) der GEMA-Satzung sowie nach der Umsetzung dieser Vorgabe in § 5 a) des GEMA-Berechtigungsvertrages zu beurteilen, die wiederum von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gebilligt und ausgestaltet sind, wie sie sich aus einer Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 1981 – GEMA-Satzung – (GRUR Int 1982, 539) ergeben. Danach kann eine ungerechtfertigte Bevorzugung durch eine Manipulation oder durch die Kommerzialisierung der Nutzungschance eintreten. a) Mit Manipulation ist dabei ein Eingriff des Musiknutzers in die Sendedauer und die Aufführungshäufigkeit gemeint. Da die Berechtigten nach dem GEMA-Verteilungsplan entsprechend der Sendedauer und Aufführungshäufigkeit der betreffenden Werke beteiligt sind, führt die ungerechtfertigte Bevorzugung einzelner Werke im Sinne einer gezielten Erhöhung der Sendedauer und Aufführungshäufigkeit zu spürbaren Einkommensverlusten der anderen Beteiligten (vergleiche Entscheidung der EG-Kommission vom 4. Dezember 1981 – GEMA-Satzung – GRUR Int 1982, 539, Rn. 46 f., zitiert nach Beck online). Auf eine derartige Manipulation kann sich der Kläger jedoch im vorliegenden Fall nicht berufen. Zum einen hat er dafür keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen, dass dies im Falle der Beklagten geschehen würde, sondern geht im Gegenteil selbst davon aus, dass dieser Fall nicht einschlägig sei. Hinzu kommt aber maßgeblich, dass sich schon aufgrund des Umstandes, dass die Ausschüttungen der Tantiemen durch die GEMA anteilig in gleicher Weise den Kläger begünstigen wie die Beklagte, keine ungerechtfertigte Bevorzugung zulasten des Klägers ergeben kann. Würde nämlich eine Manipulation in dem vorstehenden Sinne unterstellt, dass die Sendedauer und die Aufführungshäufigkeit übermäßig erhöht würde, würde der Kläger auch wenn er „nur“ den Urheberanteil erhält, davon profitieren. Dass der Profit in ganz erheblichem Maße ausfallen kann, zeigen die von dem Kläger aufgelisteten Zahlen seiner Erlöse, die gemäß Schriftsatz vom 5. Februar 2018 zu einer Gesamtsumme von rund 2,6 Millionen EUR an GEMA-Tantiemen für den Kläger geführt haben. Angesichts dieser Zahlen kann von einer Benachteiligung des Klägers nicht die Rede sein, selbst wenn eine Manipulation durch die Beklagte bzw. die hinter ihr stehende T-Gruppe im vorstehenden Sinne vorliegen sollte. b) Der 2. Fall der ungerechtfertigten Bevorzugung soll in der so genannten „Kommerzialisierung der Nutzungschance“ liegen. Dies soll dann vorliegen, wenn sich der Werknutzer für die vergütungspflichtige Nutzungshandlung vom Urheberrechtsinhaber bezahlen lässt (vergleiche Entscheidung der EG-Kommission vom 4. Dezember 1981 – GEMA-Satzung – GRUR Int 1982, 539, Rn. 48 f., zitiert nach Beck online). Auch insofern liegt jedoch keine unbillige Benachteiligung des Klägers vor. Allerdings ist sein Vorbringen im Ausgangspunkt zutreffend, dass ihm grundsätzlich die kompletten von der GEMA ausgeschütteten Tantiemen (Urheber- und Verlegeranteil) zufallen würden, wenn er keinen Verlagsvertrag mit der Beklagten abgeschlossen hätte. Festgehalten werden kann auch, dass die Beklagte mit dem Kläger formal jeweils zwei Verträge abgeschlossen hat, nämlich zum einen den Auftrag mit der Komposition, dem Arrangement und der Produktion der Filmmusik und zum anderen über das Musikverlagsrecht. So kann dies beispielhaft hinsichtlich der 2. Staffel für die Serie „Y“ ausgeführt werden: für die 2. Staffel haben die Parteien jeweils unter dem 20. November 1995 zum einen den Vertrag über die Beauftragung des Klägers zur Herstellung der Filmmusik geschlossen (Anlage K 4) und zum anderen am selben Tag den Musikverlagsvertrag (Anlage K 24). Dem Kläger ist ferner zuzustimmen, dass der Abschluss des Kompositions- und Produktionsvertrages (Anlage K 4) mit dem Abschluss des Musikverlagsvertrages (Anlage K 24) verknüpft wurde, da der Kläger nach § 3 Nr. 3.2 des Kompositions- und Produktionsvertrages verpflichtet ist, alle Urhebernutzungsrechte "entsprechend dem anliegenden Verlagsvertrag" auf die Beklagte zu übertragen, und zwar "zu den üblichen Bedingungen", wozu die Verteilung nach dem GEMA-Verteilungsplan und die Übertragung für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist und weltweit gehören soll. Auch der Kläger verkennt jedoch nicht, dass die GEMA-Satzungsbestimmung nicht unbedingt jede Beteiligung von Musiknutzern am Vergütungsaufkommen der Berechtigten untersagt, sondern lediglich eine solche Beteiligung, deren Zweck es ist, Musikwerke in ungerechtfertigter Weise zu bevorzugen. Nach den Vorgaben der GEMA ist eine Bevorzugung in ungerechtfertigter Weise gegeben, "wenn der vorgenannte Berechtigte eine Verwertung von Werken durch den Tarifpartner von der unentgeltlichen Übertragung der Verlagsrechte an den Berechtigten auf direkte oder indirekte Weise zur Bedingung macht; die Gewährung verrechenbarer Vorschüsse stellt jedoch keine entgeltliche Übertragung im Sinne dieser Bestimmung dar. " (so genannte „Zwangsinverlagnahme“). Diese Voraussetzungen liegen schon deshalb nicht vor, da das Verlagsrecht vom Kläger nicht unentgeltlich auf die Beklagte übertragen worden ist. Berechtigter im vorstehenden Sinne ist der Musikverlag, wäre also im Verhältnis zum Kläger die Beklagte. Zwar findet sich in den vorliegenden Verlagsverträgen (Anlage K 10, Anlagen K 23 ff.) keine ausdrückliche Regelung, wonach die Beklagte eine gesonderte Vergütung für die Übertragung der Verlagsrechte durch den Kläger zahlen müsste. Vereinbart ist lediglich der Umfang der Beteiligung an den verschiedenen Verwertungen in Nr. 7 der Verträge, allen voran unter Nr. 7 a) die Verteilung der Erträgnisse aus der Verwertung der Nutzungsrechte durch die Verwertungsgesellschaften nach dem jeweiligen Verteilungsplan. Wie ausgeführt stehen die von der GEMA ausgeschütteten Tantiemen grundsätzlich dem Urheber zu, so dass eine Vergütung durch die Beklagte insofern nicht anzunehmen sein dürfte. Und auch die in 7 b) und 7 c) angeführten Beteiligungen werden nicht als Vergütung für das Verlagsrecht anzunehmen sein können, da sich dies vor allem auf die Vermarktung der Druckrechte an der Musik bezieht, die Parteien jedoch ausdrücklich vereinbart haben, dass eine Druckausgabe vom Verleger nicht vorgelegt zu werden braucht. Dass Druckrechte an vergeben werden könnten, die nichts mit der 2. Staffel der Fernsehserie „Y“ zu tun haben, ergibt sich aus dem Vortrag der Parteien nicht; dies gilt entsprechend für die Verträge hinsichtlich der weiteren streitgegenständlichen Staffeln der Serie bzw. der weiteren streitgegenständlichen Filmwerke. Dennoch erfolgte die Übertragung der Verlagsrechte nicht unentgeltlich. aa) Dabei ist zunächst zu sehen, dass infolge der Verknüpfung der beiden Verträge auch die Inhalte zueinander in Beziehung zu setzen sind. So werden bereits mit dem Kompositions- und Produktionsvertrag umfänglich die ausschließlichen Nutzungsrechte vom Kläger auf die Beklagte übertragen, insbesondere gemäß § 3 Nr. 3.1 5. Spiegelstrich auch das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht. Damit ist aber auch der Kern des Musikverlagsrechts schon übertragen. Denn das Verlagsrecht besteht maßgeblich darin, dass der Urheber dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung überlässt und der Verleger das Werk vervielfältigt und verbreitet, § 1 VerlagsG. Erforderlich ist dafür mithin eine entsprechende Nutzungsrechtsübertragung. Nach dem Musikverlagsvertrag (Anlage K 24) wird dieses Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (erneut) als ausschließliches Recht vom Kläger auf die Beklagte übertragen. Insgesamt kann das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung jedoch nur einmal übertragen werden. Gerade auch aus diesem Grunde spricht alles dafür, beide Verträge als Einheit anzusehen. Daraus folgt aber auch, dass die vereinbarte Vergütung zu beachten ist. Diese ist nach dem Kompositions- und Produktionsvertrag (§ 4 Nr. 4.1, Anlage K4) mit 80.000,00 DEM netto vereinbart, und zwar ausdrücklich auch für die Rechteübertragung. Damit könnte lediglich dann eine unentgeltliche Übertragung der Verlagsrechte angenommen werden, wenn man den Musikverlagsvertrag unabhängig von dem Kompositions- und Produktionsvertrag betrachtet, was jedoch aus vorstehenden Gründen nicht der Fall ist. Tatsächlich ist vielmehr das Verlagsrecht, nämlich das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung, ausweislich des Kompositions- und Produktionsvertrags bereits mit abgegolten. Auch greift die Einschränkung aus § 3 Nr. 1 e) der GEMA-Satzung nicht ein, wonach die Gewährung verrechenbarer Vorschüsse keine entgeltliche Übertragung im Sinne der Bestimmung darstellt. Denn bei der Vergütung nach § 4 des Kompositions- und Produktionsvertrages handelt es sich um ein Pauschalhonorar, das grundsätzlich nicht verrechenbar ist; insofern besteht zwischen den Parteien kein Streit. Soweit für die Zweitauswertung aus Tonträgerverkäufen gemäß § 4 Nr. 4.2 des Kompositions- und Produktionsvertrages etwas anderes vereinbart ist, fällt dies im vorliegenden Fall nicht ins Gewicht. So ist zwar das Recht zur Vervielfältigung und zur Verbreitung durch § 4.2 betroffen. Da es sich vorliegend jedoch um Filmmusik handelt, ist eine Auswertung über Tonträgerverkäufe nicht der Kern der wirtschaftlichen Verwertung der Filmmusiken. Diese vertragliche Ausgestaltung zwischen den Parteien unterscheidet sich daher auch von der Vorgehensweise der zwischen den Parteien diskutierten so genannten „schwarzen Schafe“ in der (Film-)Musikverlags-Branche. Denn diese gehen nach überstimmender Auffassung der Parteien dergestalt vor, dass schon für die Komposition und Produktion weder von dem diesbezüglichen Auftraggeber noch von dem Musikverlag ein Entgelt gezahlt wird, der Musikautor vielmehr allein auf seinen (Urheber-) Anteil an den GEMA-Ausschüttungen verwiesen wird. bb) Ferner ist auch deshalb nicht von einer unentgeltlichen Übertragung der Verlagsrechte auszugehen, da dem Kläger gemäß § 22 VerlagsG ein Anspruch auf angemessene Vergütung gegen die Beklagte zustünde, wenn man sich auf den Standpunkt stellte, dass die Vertragslage zwischen den Parteien eine unentgeltliche Übertragung des Verlagsrechts begründen würde. Denn bereits § 22 Abs. 1 S. 1 UrhG zeigt, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers in Verlagsverträgen regelmäßig ein Honorar zugunsten des Verfassers vorgesehen ist (BeckOK UrhR/Wegner VerlG § 22 Rn. 4, beck-online). Insbesondere ist nach § 22 Abs. 1 S. 2 UrhG auch eine stillschweigende Vergütungsvereinbarung möglich und gegeben, wenn den Umständen nach eine Vergütung zu erwarten ist. Diese gesetzliche Regelung begründet zwar keine Vermutung dahingehend, dass jedenfalls eine Vergütung durch den Verleger zu zahlen ist. Bei fehlender Honorarvereinbarung ist vielmehr der Verfasser voll dafür beweispflichtig, dass ein Honorar vereinbart wurde. Abs. 1 S. 2 bedeutet für den Verfasser allerdings eine Beweiserleichterung. Er muss nicht die konkrete Vergütungsvereinbarung, sondern nur die Umstände darlegen und beweisen, die eine Vergütung erwarten lassen (BeckOK UrhR/Wegner VerlG § 22 Rn. 5, beck-online, unter Verweis auf BT-Drs. 14/6433 (Erläuterung zu § 32 UrhG), abgedruckt bei Nordemann, Das neue Urhebervertragsrecht, 2002, 162). Für die vorliegende Fallkonstellation ist indes davon auszugehen, dass die Überlassung des Werkes nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Über den Umstand hinaus, dass die Beklagte selbst nachdrücklich darauf verweist, sie habe an den Kläger (auch) für das Verlagsrecht eine Vergütung gezahlt, sieht die Kammer es auch anhand der übrigen Umstände als gegeben an, dass die Übertragung des Verlagsrechts nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Denn gerade die Bestimmungen der GEMA, deren Verständnis und Auswirkungen den Streit der Parteien im vorliegenden Rechtsstreit ausmachen, belegen eine derartige Erwartung. Denn wenn nach § 3 Nr. 1 e) der GEMA Satzung die unentgeltliche Übertragung der Musikverlagsrechte untersagt, ist im Umkehrschluss die entgeltliche Übertragung der Musikverlagsrechte als „Normalfall“ anzusehen und damit davon auszugehen, dass nach den Umständen eine Vergütung zu erwarten ist. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es sich bei der GEMA-Satzung und den sonstigen GEMA-Bestimmungen nicht um gesetzliche Vorgaben handelt. Da jedoch die Übertragung des Verlagsrechts nach dem GEMA-Verteilungsplan den Anspruch des Verlegers auf den so genannten Verlegeranteil an den von der GEMA ausgeschütteten Tantiemen auslöst, sind die dies regelnden GEMA-Bestimmungen maßgeblich. Denn genau die Beteiligung war von den Parteien beabsichtigt, wie § 3 Nr. 3.2. des Komposition- und Produktionsvertrages mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Verteilung nach dem GEMA-Verteilungsplan erfolgt, sowie Nr. 7 a) des Verlagsvertrages, in dem ebenfalls der Verteilungsplan der Verwertungsgesellschaft als für die Parteien bindend geregelt ist, zeigen. 2. Die streitgegenständlichen Verträge sind auch nicht gemäß § 138 BGB nichtig, und zwar weder gemäß § 138 Abs. 2 BGB noch nach § 138 Abs. 1 BGB. a) Die Voraussetzungen aus § 138 Abs. 2 BGB liegen nicht vor, insbesondere ist keine Ausbeutung der Zwangslage des Klägers durch die Beklagte erfolgt, da die Leistungen in – nach Auffassung des Klägers – krassem Missverhältnis zueinander stünden. Insbesondere trifft die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe als Vertragspartei des Musikverlagsvertrages keine verlegerischen Leistungen erbracht, nicht zu. Dabei kann letztlich offenbleiben, ob und in welchem Umfang die Beklagte die klassischen verlegerischen Pflichten, nämlich die Vervielfältigung und Verbreitung des ihr mit Verlagsvertrag zugewendeten Werkes (§ 1 VerlagsG), erfüllt hat. Dies gilt auch in Anbetracht des Verzichts des Klägers auf die Vorlage einer Druckausgabe durch die Beklagte. Damit hat die Beklagte zwar die verlegerische Leistung der Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes im Sinne des Verlagsgesetzes, worauf auch § 7 Abs. 2 S. 1 und 2 des Verteilungsplans der GEMA abstellt, insoweit nicht erbracht. Dies ist jedoch unschädlich, weil gemäß § 7 Abs. 2 S. 3 und 4 des Verteilungsplans die verlegerische Leistung auch wie folgt erbracht werden kann: Unabhängig hiervon kann die verlegerische Leistung auch durch Leistungen in den Bereichen Promotion und Vermarktung des Werkes, Finanzierung und Produktion oder Service und Administration erbracht werden. Zum Bereich Service und Administration gehört insbesondere die erforderliche Kommunikation gegenüber der GEMA hinsichtlich des Werkes und seiner Nutzungen auch im Interesse des Urhebers (z.B. durch die Anmeldung des Werkes, die Prüfung von Abrechnungsunterlagen und die Reklamationsbearbeitung). Und derartige Leistungen hat die Beklagte auch auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers erbracht. Ein auffälliges Missverhältnis der Leistung der Beklagten zur Gegenleistung des Klägers ist somit nicht gegeben. b) Deshalb liegt auch keine Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB. Denn ein besonders grobes Missverhältnis, worauf sich der Kläger zur Begründung seiner Auffassung auch insoweit beruft, liegt nicht vor. 3. Die Musikverlagsverträge sind entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer AGB-Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Anknüpfungspunkte für eine derartige unangemessene Benachteiligung durch das Abweichen von dem Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung sind kaum erkennbar. Es ist schon nicht ersichtlich, von welcher gesetzlichen Regelung und welchem dieser Regelung zu Grunde liegenden wesentlichen Grundgedanken durch den Abschluss der Verträge abgewichen worden sein könnte. Vielmehr sieht das Verlagsgesetz ausdrücklich vor, dass der Urheber das Verlagsrecht dem Verlag zur Auswertung überträgt. Dies führt nach dem GEMA-Verteilungsplan dann dazu, dass der Verleger gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages, den der Urheber durch Abschluss des Wahrnehmungsvertrages mit der GEMA akzeptiert hat, an den Ausschüttungen der GEMA in Höhe des Verlegeranteils beteiligt wird. Unabhängig davon ergibt sich keine andere Wertung, wenn man statt auf eine gesetzliche Regelung auf die Vorgaben zur Verteilung der Einnahmen aus der Verwertung der Werke durch die GEMA an diesem Maßstab messen wollte. Insofern kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. 4. Schließlich kann sich der Kläger im Verhältnis zur Beklagten auch deshalb nicht auf einen – etwaigen – Verstoß der Beklagten gegen die Vorgaben der GEMA berufen, da er einen solchen – unterstellten – Verstoß nicht nur hingenommen, sondern aktiv bestätigt und selbst davon profitiert hat. Die Kammer hält ein – etwaiges – Recht des Klägers, sich auf die Unwirksamkeit der Verträge zu berufen, für verwirkt, § 242 BGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 86/12 - Peter Fechter; Urteil vom 15. Januar 2015 – I ZR 148/13 – Motorradteile, jeweils mit weiteren Nachweisen) ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Umstandsmoment). Das Zeitmoment im vorstehenden Sinne ist ohne weiteres gegeben, da die streitgegenständlichen Verträge zwischen den Parteien in den Jahren 1994-2000 abgeschlossen worden sind, der Kläger sich jedoch erstmals mit Schreiben vom 24. Januar 2017 ernsthaft gegen die Wirksamkeit der Verträge gewandt hat. Die Beklagte durfte auch damit rechnen, dass der Kläger sich gegen die zwischen den Parteien vereinbarte Vertragslage nicht wenden würde, weil der Kläger diese Vereinbarungen mehrfach bestätigt hat. Zwar liegen die Voraussetzungen einer Bestätigung im (engeren) Sinne von § 141 BGB nicht vor. Dies gilt jedenfalls dann, wenn man davon ausgeht, dass die Nichtigkeitsgründe weiterbestehen; erst wenn das Verbot entfallen ist oder die Gründe für die Sittenwidrigkeit nicht mehr bestehen kommt eine Bestätigung im Sinne von § 141 BGB in Betracht (vergleiche etwa Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl. 2017 § 141 Rn. 5 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 3. November 1953 – I ZR 155/52, BGHZ 11, 59 ff.). Dennoch bleibt bei wertender Betrachtung der Positionen des Klägers und der Beklagten die Grundsituation vergleichbar: Aufgrund des Abschlusses des Musikverlagsvertrages haben im Ergebnis sowohl der Kläger als auch die Beklagte profitiert. Denn wenn man davon ausgeht, dass aufgrund des Musikverlagsvertrages und der daraus grundsätzlich folgenden Verpflichtung der Beklagten als Musikverlag die in Verlag genommenen Filmmusiken zu fördern und so zu bevorzugen (vergleiche dazu Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Entscheidung vom 4. Dezember 1981 Rn. 44 ff.), und die Beklagte dieser Verpflichtung entsprechend nachgekommen ist, also die vom Kläger komponierten Filmmusiken gefördert und so bevorzugt hat, haben beide Seiten davon profitiert. Je umfangreicher die Musik genutzt wird, desto höher der Anteil an der Tantiemenausschüttung. Daraus ist abzuleiten, dass die hier maßgeblich von dem Kläger angeführte Verpflichtung in der GEMA Satzung unter § 3 Nr. 1 e), „dass der Berechtigte die Tarifpartner der GEMA oder anderer Verwertungsgesellschaften nicht direkt oder indirekt an seinem Aufkommen beteiligt, damit diese bei der Nutzung des GEMA Repertoires bestimmte Werke des Berechtigten in ungerechtfertigter Weise bevorzugen“, letztlich gar nicht dem Schutz des Klägers als Berechtigtem dient, sondern den weiteren wahrnehmungsberechtigten Mitgliedern der GEMA, deren Anteil sich bei einer – unterstellten – ungerechtfertigt bevorzugten Nutzung durch die Beklagte verringern würde. Die vom Kläger beklagte "Kommerzialisierung der Nutzungschance", wonach sich der Werknutzer, also die Beklagte und damit T, für die vergütungspflichtige Nutzungshandlung vom Urheberrechtsinhaber bezahlen lasse, tritt dann nur vordergründig ein. Zwar wird die Beklagte/T als der Werknutzer unmittelbar oder mittelbar an dem Vergütungsaufkommen des Klägers als GEMA-Wahrnehmungsberechtigten für das genutzte Werk beteiligt und wird diese Beteiligung für die Tätigkeit des Werknutzers, für die er unmittelbar gegenüber der GEMA vergütungspflichtig ist, gewährt. Diese Verknüpfung zwischen vergütungspflichtiger Werknutzung und Beteiligung an dem Vergütungsaufkommen, die der Kläger für das wesentliche Merkmal der ungerechtfertigten Bevorzugung hält, führt jedoch dazu, dass bei einer derartigen Bevorzugung des klägerischen Werks auch der Kläger profitiert, und zwar umso mehr, desto stärker diese "ungerechtfertigte Bevorzugung" durch die Beklagte ausfällt. Eine solche „ungerechtfertigte Bevorzugung“ war vielmehr nur unter Beteiligung des Klägers möglich, weil nur dann, wenn der Kläger mit der entsprechenden Nutzung durch die Beklagte einverstanden war und entsprechend den ursprünglichen vertraglichen Vereinbarungen die Filmmusik komponierte und der Beklagten zur Verfügung stellte, es überhaupt zu einem Anspruch auf Beteiligung an den GEMA-Tantiemen kommen konnte. Der Kläger hat damit entscheidend daran mitgewirkt, dass die von ihm beklagte „ungerechtfertigte Bevorzugung“ entstanden und über Jahre hinweg fortgesetzt worden ist. Die Situation war dem Kläger auch bei dem Abschluss der jeweiligen Verträge bekannt. Dennoch hat er über viele Jahre hinweg stets aufs neue Verträge mit der Beklagten zu gleichen Konditionen, insbesondere einschließlich der Verknüpfung der Übertragung des Verlagsrechts auf die Beklagte mit der Folge der Beteiligung der Beklagten an den GEMA-Tantiemen, abgeschlossen und die beträchtlichen Tantiemen, nach seiner eigenen Darstellung insgesamt in Höhe von rund 2,6 Millionen Euro nur für die streitgegenständlichen Filmmusiken, vorbehaltlos vereinnahmt. Angesichts dessen durfte sich die Beklagte darauf verlassen, dass der Kläger nicht gegen die Verträge vorgehen würde. An dieser Wertung ändert im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten auch nichts, dass die Beklagte – unterstellt – in rechtswidriger Weise gehandelt hat. Im deutschen Recht ist vielmehr anerkannt, demjenigen, der in gleicher Weise rechtswidrig handelt, diesbezüglich keine Gegenansprüche zustehen. So ist etwa nach § 817 S. 1 BGB der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet, wenn der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt war, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat. Nach § 817 S. 2 BGB ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt. Diese Wertung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. 5. Aus den genannten Gründen steht dem Kläger auch nicht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung zu, dass die streitgegenständlichen zwischen den Parteien abgeschlossenen Musikverlagsverträge durch die vom Kläger mit Anwaltsschreiben vom 24. Januar 2017 ausgesprochene fristlose Kündigung mit Wirkung zum 24. Januar 2017 beendet worden sind. Zur Begründung der fristlosen Kündigung bezieht sich der Kläger auf dieselben Wertungen wie zur Begründung der angeblichen Unwirksamkeit der Verträge und meint, dass ihm aus diesem Grunde eine Fortsetzung dieser Verträge nicht länger zumutbar sei. Dies trifft jedoch nicht zu, wozu die Kammer auf die vorstehenden Ausführungen Bezug nimmt. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, soweit darüber im vorliegenden Urteil in der Sache entschieden worden ist. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Auskunftsantrags war über die Kosten gemäß § 91 a ZPO zu entscheiden. Zwar ist die Beklagte dem Auskunftsbegehren des Klägers letztendlich nicht entgegengetreten, hat vielmehr die begehrte Auskunft erteilt. Dennoch waren die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger insgesamt aufzuerlegen, da es sich insofern um einen geringfügiges Unterliegen der Beklagten handelt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Streitwert: für den Klageantrag zu 1: 100.000,00 EUR für den Klageantrag zu 2: 1000,00 EUR insgesamt: 101.000,00 EUR Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.