I. Die Berufung des Klägers gegen das am 29. November 2018 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln (14 O 111/17) wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt. Gründe I. Der Kläger ist Komponist und hat seine gegenwärtigen und künftigen Urheberrechte gemäß Vertrag vom 17. Januar 1991 der H. als Treuhänderin zur Wahrnehmung übertragen. Die Beklagte ist eine zum S.-Konzern gehörende Musikproduktions- und Musikverlagsgesellschaft. Sie beauftragte den Kläger in den Jahren 1994 bis 2000 mit der Komposition, dem Arrangement und der Produktion diverser Filmmusiken (Anlage K 4 bis K 9, GA 19 ff.). Die Verträge enthalten u.a. die folgenden, im wesentlichen jeweils gleichlautenden Bestimmungen: „§ 3 Rechte 3.1 Der Vertragspartner überträgt auf X. alle ihm an der Komposition und durch die Produktion der Musik (im folgenden „Werk“ genannt) entstehenden Urhebernutzungs- sowie Leistungsschutzrechte, soweit diese nicht durch die H. und/oder H.1 wahrgenommen werden, und sonstigen Rechte einschließlich des Eigentumsrechts an dem gesamten Aufzeichnungsmaterial in exklusiver Form ohne zeitliche, inhaltliche Beschränkung zur uneingeschränkten Auswertung, auch durch Lizenzvergabe an Dritte. Insbesondere werden folgende Rechte übertragen: a) das Filmherstellungsrecht … b) das Senderecht … c) die Theaterrechte … d) das Videogrammrecht … e) das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht … f) das Bearbeitungs- und Synchronisationsrecht … g) das Recht zur Werbung und Klammerteilauswertung … h) das Merchandisingrecht … 3.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle Urhebernutzungsrechte an den für die Produktion geschaffenen Musikwerken auf X. zu den üblichen Bedingungen (Verteilung nach dem H.-Verteilungsplan, für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist, weltweit) entsprechend dem anliegenden Verlagsvertrag zu übertragen. Soweit der Vertragspartner nicht Autor ist, hat er sich die entsprechenden Rechte zu beschaffen, um die obige Verpflichtung zu erfüllen. § 4 Vergütung 4.1 Der Vertragspartner erhält von X. für seine Kompositions- und Produktionstätigkeit nach § 1 (einschließlich Studio, Musiker, Tontechniker, Bandmaterial, Reisespesen, Telefon etc.) sowie die Rechtsübertragung gemäß § 3 ein Pauschalhonorar i.H.v. …“ Die in § 3.2 der jeweiligen Verträge erwähnten Verlagsverträge wurden geschlossen (Anlage K 23 bis 30, GA 324 ff.) und enthalten u.a. folgende, im wesentlichen jeweils gleichlautende Bestimmungen: „1. Der/Die URHEBER räumt/räumen dem VERLAG die Nutzungsrechte an seinem/ihrem/ihren Werk/en für alle Nutzungsarten ein, soweit und solange diese nicht sowohl für den/die URHEBER als auch für den VERLAG von einer Verwertungsgesellschaft treuhänderisch wahrgenommen werden. Die Einräumung der Nutzungsrechte an den VERLAG ist, soweit nicht anders vereinbart, ausschließlich und räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt erfolgt. 2. Der Verlag ist insbesondere verpflichtet: a) das/die Werk/e innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt des vervielfältigungsreifen Manuskriptes mit Nennung des Namens des URHEBERS und/oder MITURHEBER(S) in handelsüblicher Weise zu vervielfältigen und es zu verbreiten; b) sich für die Nutzung der ihm nach Ziff. 1. eingeräumten Rechte in handelsüblicher Weise einzusetzen; … 5. Der/Die URHEBER ist/sind insbesondere berechtigt: a) unter den in § 36 URG (Beteiligung des Urhebers) genannten Voraussetzungen vom VERLAG eine Änderung der in diesem Vertrag unter 7. vereinbarten Gegenleistung zu verlangen; b) unter den in § 41 URG (Nichtausübung) und § 42 URG (Gewandelte Überzeugung) genannten Voraussetzungen und Bedingungen das Rückrufsrecht auszuüben. … 7. a) Die Verteilung der Erträgnisse aus der Verwertung der Nutzungsrechte durch die Verwertungsgesellschaften erfolgt gemäß dem von den URHEBERN und VERLEGERN gemeinsam beschlossenen Verteilungsplan der Verwertungsgesellschaft. Maßgebend ist der jeweils zur Zeit des Vertragsabschlusses gültige Verteilungsplan. …“ Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 wandte der Kläger die Nichtigkeit der abgeschlossenen Musikverlagsverträge wegen Sittenwidrigkeit ein und kündigte diese vorsorglich fristlos aus wichtigem Grund. Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, die Verknüpfung von Kompositionsauftrag und Inverlagnahme verstoße gegen §§ 20 Abs. 1, 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 GWB. Der S.-Konzern sei auf dem hier relevanten Markt als Nachfrager von TV-Produktionen marktbeherrschend oder jedenfalls marktmächtig im Sinne des § 20 GWB und missbrauche seine Marktstellung durch die in Rede stehenden Musikverlagsverträge, da er sich durch den aufgrund dieser Verträge von der H. ausgeschütteten Verlegeranteil auf seine, des Klägers, Kosten refinanziere. Die Verlagsverträge seien zudem gemäß § 138 BGB wegen Wuchers nichtig, da der Vereinnahmung der auf den Verlegeranteil entfallenden H.-Ausschüttungen keine vermögenswerte Gegenleistung gegenüber stehe. Zugleich sei eine Zwangslage des Klägers ausgenutzt worden. Zusätzlich ergebe sich die Unwirksamkeit der Musikverlagsverträge auch unter dem Gesichtspunkt einer AGB-Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass die nachfolgend genannten zwischen den Parteien abgeschlossenen Musikverlagsverträge über die Filmmusik an den nachstehend aufgeführten TV-Spielfilmen unwirksam sind: a) Serie „…“ (1994-2000), 6 Staffeln, Folgen 8-90 gem. den Musikverlagsverträgen in den Anlagen K 23 – K 26, b) TV-Film „…“ (1995), Musikverlagsvertrag gem. Anlage K 27, c) TV-Film „…“ (1997) gem. Musikverlagsvertrag gem. Anlage K 28 d) TV-Film „…“ (1998) gem. Musikverlagsvertrag gem. Anlage K 29, e) TV-Film „…“ (AT: „…“) (1999) gem. Musikverlagsvertrag gem. Anlage K 30, hilfsweise, dass die unter der vorstehenden Ziff. 1 a) bis e) aufgeführten, zwischen den Parteien abgeschlossenen Musikverlagsverträge durch die von ihm mit Anwaltsschreiben vom 24.01.2017 ausgesprochene fristlose Kündigung mit Wirkung zum 24.01.2017 beendet worden sind, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen a) über die Ausschüttungen der H. auf den Verlegeranteil für die Auswertung der unter Ziff. 1 des Klageantrags genannten Musikwerke betreffend die Geschäftsjahre 2014 bis 2017, b) über etwaige sonstige Erlöse aus der Verwertung der in Ziff. 1 genannten Musikwerke seit dem Kalenderjahr 2014, insbesondere der Zuflüsse von Subverlagen, die mit dem S.-Konzern verbunden sind und insbesondere soweit Einkünfte aus Fernsehausstrahlungen in der Schweiz und Österreich angefallen sind. Nach Auskunfterteilung durch die Beklagte haben die Parteien den Klageantrag zu 2. übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Beklagte hat beantragt, den Klageantrag zu 1. abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, es fehle bereits das Feststellungsinteresse; der Kläger könne seinen H.-Anteil hochrechnen und sogleich Leistungsklage erheben. Zudem liege kein Nichtigkeitsgrund vor. Sie, die Beklagte, sei schon nicht Normadressatin der §§ 19, 20 GWB. Die Vertragsgestaltung sei angesichts der vereinbarten Festvergütungen als Gegenleistungen auch nicht unbillig. Sie, die Beklagte, habe selbstverständlich verlegerische Leistungen erbracht, und von einer Zwangslage des Klägers könne nicht die Rede sein. Sofern es sich bei den betroffenen Verträgen überhaupt um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele, seien diese jedenfalls nicht unangemessen, zumal sie dem Mustervertrag des E. entsprächen. Im Hinblick auf das Vorstehende lägen auch keine Umstände vor, die zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 3. Dezember 2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. Dezember 2018 Berufung beim Oberlandesgericht Köln eingelegt. Das Oberlandesgericht Köln hat die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß bis zum 4. März 2019 verlängert. Die am 11. Februar 2019 per Telefax und am 15. Februar 2019 im Original beim Oberlandesgericht Köln eingegangene Berufungsbegründung ist nicht unterzeichnet. Auf Sachstandsanfrage des Klägers vom 16. Juni 2020 hat das Oberlandesgericht Köln am 25. Juni 2020 mitgeteilt, die Sache sei bislang nicht der Senatsberatung zugeführt worden. Das Oberlandesgericht Köln hat am 7. Juli 2020 auf die Zuständigkeit des Kartell-Oberlandesgerichts Düsseldorf hingewiesen, an das es das Verfahren mit Beschluss vom 3. August 2020 antragsgemäß verwiesen hat. Der Senat hat mit Beschluss vom 14. September 2020 darauf hingewiesen, dass die Berufung mangels Unterzeichnung der Berufungsbegründung unzulässig sein dürfte. Der Kläger hat mit am 16. September 2020 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz eine unterzeichnete Berufungsbegründung vorgelegt und Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist beantragt. Der Senat hat mit Beschluss vom 23. September 2020 auf den Ablauf der Ausschlussfrist des § 234 Abs. 3 ZPO hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2020 hat die Beklagte die ihr übersandte, ebenfalls am 15. Februar 2019 beim Oberlandesgericht Köln eingegangene Abschrift der Berufungsbegründung vorgelegt. Sie trägt auf der letzten Seite einen Beglaubigungsvermerk, der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers unterzeichnet ist. In der Sache verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter und beantragt, abändernd nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu 1. zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatbestandlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. A. Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass die Berufungsbegründungsschrift vom 11. Februar 2019 weder in der am 11. Februar 2019 per Telefax noch in der am 15. Februar 2019 im Original beim Oberlandesgericht Köln eingegangenen Fassung unterzeichnet ist. Es genügt, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beglaubigungsvermerk unter der für die Beklagte bestimmten Abschrift unterschrieben hat. 1. Allerdings vermag eine nicht vom Prozessbevollmächtigten der Partei unterzeichnete Berufungsbegründung die Berufungsbegründungsfrist nicht zu wahren, so dass die Berufung in diesem Fall grundsätzlich gemäß § 522 Abs. 1 ZPO unzulässig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Berufungsbegründung als bestimmender Schriftsatz die Unterschrift des für sie verantwortlich Zeichnenden tragen. Die Unterschrift ist grundsätzlich Wirksamkeitserfordernis. Sie soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Das letztgenannte Erfordernis soll sicherstellen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Berufungsbegründung von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 10.05.2005, XI ZR 128/04, Rn. 15 bei juris). 2. Stellt somit die eigenhändige Unterschrift eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine unerlässliche Wirksamkeitsvoraussetzung für fristwahrende bestimmende Schriftsätze im Anwaltsprozess dar, so sind jedoch von diesem Grundsatz Ausnahmen möglich. Das Erfordernis der Schriftlichkeit ist nämlich kein Selbstzweck. Es soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. Deshalb kann das Fehlen einer Unterschrift bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 10.05.2005, XI ZR 128/04, Rn. 20 bei juris). So wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Mangel der Unterschrift auf dem als Urschrift der Berufung oder Berufungsbegründung gedachten Schriftsatz durch die gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben, auf der der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevollmächtigten handschriftlich vollzogen ist. Die Rechtswirkungen der Einreichung der Urschrift eines bestimmten Schriftsatzes treten auch dann ein, wenn eine von dem Prozessbevollmächtigten handschriftlich beglaubigte Abschrift fristgemäß bei Gericht eingegangen ist. Dem steht nicht entgegen, dass die beglaubigten Abschriften (an sich) nur zur Weiterleitung an den Gegner übergeben werden und somit nicht mit Sicherheit Bestandteil der Akten werden. Zwar trifft es zu, dass die Beglaubigung dann primär den Zweck hat, dem Gegner die Überzeugung der Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift zu verschaffen. Das schließt aber nicht aus, dass die beglaubigten Abschriften trotzdem eine von ihrer unmittelbaren Zweckbestimmung nicht umfasste Wirkung haben. Diese Wirkung besteht darin, dass das Gericht aus ihrer Einreichung die Überzeugung gewinnen kann, dass das Schriftstück von dem Anwalt, der den Beglaubigungsvermerk vollzogen hat, herrührt, dass er die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen und diesen bei Gericht einreichen will und dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. Zur Einlegung der Berufung und ihrer Begründung genügt daher die Einreichung eines Schriftsatzes, der von einer Unterschrift - hier auf dem Beglaubigungsvermerk - des Prozessbevollmächtigten gedeckt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26.03.2012, II ZB 23/11, Rn. 9 bei juris; Beschluss vom 02.04.2008, XII ZB 120/06, Rn. 9 bei juris; Urteil vom 10.05.2005, XI ZR 128/04, Rn. 21 bei juris; Beschluss vom 03.05.1957, VIII ZB 7/57, Rn. 3 bei juris). 3. So liegt der Fall hier. Zwar ist das für das Gericht bestimmte Original der Berufungsbegründung weder in der Telefax- noch in der Papier-Version vom Prozessbevollmächtigten des Klägers unterschrieben. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat jedoch den Beglaubigungsvermerk unter der für die Beklagte bestimmten Abschrift der Berufungsbegründung, die am 15. Februar 2019 und damit gleichzeitig mit dem Original bei Gericht eingegangen ist, unterschrieben. Dies ergibt sich aus der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2020 als Anlage B 19 vorgelegten Kopie der beglaubigten Abschrift der Berufungsbegründung. Damit steht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass die Berufungsbegründung vom 11. Februar 2019 vom Prozessbevollmächtigten des Klägers herrührt, dass dieser die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen und diesen bei Gericht einreichen wollte und dass es sich hierbei nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass der Schriftsatz mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. Auf die Frage einer Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist und den Ablauf der insoweit in § 234 Abs. 3 ZPO bestimmten Ausschlussfrist von einem Jahr kommt es danach nicht mehr an. B. Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die Musikverlagsverträge der Parteien wirksam sind. Dem Kläger ist ein Festhalten an den genannten Verträgen auch nicht unzumutbar, so dass die mit Anwaltsschreiben vom 24. Januar 2017 ausgesprochene fristlose Vertragskündigung des Klägers wirkungslos bleibt. 1. Die Feststellungsklage ist – auch nach Auskunfterteilung durch die Beklagte und Erledigterklärung des Auskunftantrags – nicht wegen des Vorrangs einer möglichen Leistungsklage unzulässig. Der Kläger hat jedenfalls für die Zukunft ein Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit der im Antrag bezeichneten Musikverlagsverträge im Sinne des § 256 ZPO, um entweder H.-Ausschüttungen des Verlegeranteils an die Beklagte zu verhindern oder Erstattungsansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Auflage 2020, § 256 Rn. 7a ff.). 2. Die Feststellungsklage ist aber unbegründet. Die im Streit stehenden Musikverlagsverträge, die der Kläger mit der Beklagten abgeschlossen hat, sind rechtswirksam. Keiner der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe ist erfüllt. a) Die Parteien haben, wie das Landgericht mit Recht festgestellt hat, Musikverlagsverträge geschlossen, deren gegenseitige Rechte und Pflichten jeweils in zwei Vertragsurkunden, nämlich in den vom Kläger als Anlagen K 4 bis 9 (GA 19 ff.) und als Anlagen K 23 bis 30 (GA 324 ff.) vorgelegten Verträgen, niedergelegt sind. aa) Das Vertragsprogramm der Parteien umfasst jeweils den Auftrag der Beklagten an den Kläger, eine Filmmusik für eine im Auftrag des Senders S. von einer Produktionsfirma hergestellte TV-Serie oder einen TV-Film zu schaffen, die Übertragung der Urhebernutzungsrechte, d.h. der Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte einschließlich der hierzu erforderlichen weiteren Rechte (Filmherstellungsrecht, Senderecht, Theaterrechte, Videogrammrecht, Bearbeitungs- und Synchronisationsrecht, Recht zur Werbung und Klammerteilauswertung, Merchandisingrecht), soweit diese nicht durch die H. wahrgenommen werden, auf die Beklagte mit einer korrespondierenden Verpflichtung der Beklagten zur Vervielfältigung und Verbreitung sowie eine Vergütungsregelung. Dieses Vertragsprogramm haben die Parteien für jede Filmmusik in zwei Vertragsurkunden geregelt. In den vom Kläger als Anlage K 4 bis K 9 (GA 19 ff.) vorgelegten Verträgen beauftragte die Beklagte diesen mit der Komposition, dem Arrangement und der Produktion der Filmmusiken (§ 1 der Verträge). Zugleich übertrug der Kläger der Beklagten in § 3.1 dieser Verträge die ihm an der Komposition entstehenden Urhebernutzungsrechte, soweit diese nicht durch die H. wahrgenommen werden, d.h. das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht und die erwähnten hierzu erforderlichen weiteren Rechte (§ 3.1 lit. e) der Verträge). Zusätzlich bestimmt § 3.2 der Verträge die (erneute) Verpflichtung des Klägers, „ alle Urhebernutzungsrechte an den für die Produktion geschaffenen Musikwerken auf X. zu den üblichen Bedingungen (Verteilung nach dem H.-Verteilungsplan, für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist, weltweit) entsprechend dem anliegenden Verlagsvertrag zu übertragen “. In § 4.1 der Verträge ist ein Pauschalhonorar für die Tätigkeit des Klägers gemäß § 1 und die Rechteübertragung gemäß § 3 vereinbart. Die in § 3.2 der Verträge erwähnten Verlagsverträge hat der Kläger als Anlagen K 23 bis 30 (GA 324 ff.) vorgelegt. Sie enthalten u.a. in Ziff. 1 die (erneute) Übertragung der Urhebernutzungsrechte, soweit diese nicht von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, in Ziff. 2 die Verpflichtung der Beklagten zur Vervielfältigung und Verbreitung und in Ziff. 7 a) die – der Einbringung der Urheberrechte in die H. Rechnung tragende - Vergütungsvereinbarung, dass die Erträgnisse aus der Verwertung der Nutzungsrechte durch die Verwertungsgesellschaften gemäß dem von Urhebern und Verlegern gemeinsam beschlossenen Verteilungsplan der Verwertungsgesellschaft verteilt werden. bb) Die zu der jeweils beauftragten Filmmusik geschlossenen Verlagsverträge ergeben sich damit aus den Vereinbarungen in beiden Vertragsurkunden. Der Verlagsvertrag setzt nach § 1 VerlG – lediglich - voraus, dass der Autor sich verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen, und der Verleger sich verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.2010, I ZR 197/07 – Concierto de Aranjuez , Rn. 17 bei juris). Die Übertragung der Urhebernutzungsrechte der Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und Verbreitung (§ 17 UrhG) auf die Beklagte ist bereits durch § 3.1 lit. e) der als Anlage K 4 bis 9 (GA 19 ff.) vorgelegten Verträge und (erneut) durch Ziff. 1 der als Anlage K 23 bis 30 (GA 324 ff.) vorgelegten Verträge erfolgt. Die für das Vorliegen eines Verlagsvertrags erforderliche korrespondierende Verpflichtung der Beklagten zur Vervielfältigung und Verbreitung auf eigene Rechnung ist in Ziff. 2. a) der letztgenannten Verträge vereinbart. Die vereinbarte Vergütung, die der Verleger dem Verfasser des Werks gemäß § 22 VerlG als Gegenleistung für die Überlassung der Verlagsrechte zu zahlen hat, ist dementsprechend das jeweilige Pauschalhonorar, das der Kläger nach § 4.1 der von ihm als Anlagen K 4 bis 9 (GA 19 ff.) vorgelegten Verträge für seine Kompositions- und Produktionstätigkeit nach § 1 der Verträge sowie die Rechteübertragung gemäß § 3 erhält. Denn die erwähnte Rechteübertragung umfasst ausdrücklich die Überlassung der Verlagsrechte. Dabei ist die Pauschalvergütung in vollem Umfang als Gegenleistung für die Überlassung der Verlagsrechte anzusetzen und nicht in eine außer Ansatz zu lassende Teilvergütung für die Arbeitsleistung sowie eine zu berücksichtigende Teilvergütung für die Einräumung des Verlagsrechts aufzuteilen. Hat der Urheber einem anderen das Nutzungsrecht an seinem Werk eingeräumt, ist in der Regel davon auszugehen, dass eine vereinbarte Gegenleistung in vollem Umfang für die Einräumung des Nutzungsrechts und nicht – auch nicht teilweise – für die Herstellung des Werks geschuldet ist. Dies folgt daraus, dass die Arbeitsleistung des Urhebers für den anderen ohne die Einräumung des Nutzungsrechts in der Regel wertlos ist; eine Vergütung der Arbeitsleistung ist dann nicht zu erwarten (§§ 612 Abs. 1, 632 Abs. 1 BGB) (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2011, I ZR 127/10 – Das Boot I , Rn. 28 bei juris; Urteil vom 07.10.2009, I ZR 38/07 – Talking to Addison , Rn. 55 bei juris). Umstände, die im vorliegenden Fall eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Demgegenüber zählen die von der H. vereinnahmten Urhebernutzungsentgelte - reduziert um den im Verteilungsplan der H. festgelegten Verlegeranteil, der der Beklagten gebührt -, die der Kläger nach Ziff. 7. a) der von ihm als Anlagen K 23 bis 30 (GA 324 ff.) vorgelegten Verträge erhält, nicht zur vereinbarten Gegenleistung. Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht Teil der Gegenleistung des Verwerters für die Einräumung des Nutzungsrechts durch den Urheber (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2011, I ZR 127/10 – Das Boot I , Rn. 29 bei juris). b) Die Beklagte hat jene Verträge mit dem Kläger nicht unter Verstoß gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot abgeschlossen. Die vom Kläger beanstandete Verknüpfung von Kompositionsauftrag und Inverlagnahme verstößt weder gegen die im Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsschlüsse geltenden §§ 22 Abs. 4 S. 2, 26 GWB 1990 und §§ 19 Abs. 1, Abs. 4, 20 Abs. 2 GWB 1999 noch – mit Blick darauf, dass die Rechtsgültigkeit eines Vertrages sich im allgemeinen nach der Gesetzeslage bei Abschluss des Vertrags bestimmt, dass dieser Rechtsgrundsatz allerdings zurücktritt, soweit der Normzweck des jeweiligen Verbotsgesetzes eine abweichende Beurteilung mit der Folge einer Unwirksamkeit ex nunc erfordert, was bei §§ 1, 19 GWB der Fall ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18.02.2003, KVR 24/01 – Verbundnetz II , Rn. 22 bei juris; Senat, Urteil vom 29.01.2014, VI-U (Kart) 19/13 – Flughafenhotel , Rn. 18 bei juris, Urteil vom 17.12.2008, VI-U (Kart) 15/08, Rn. 33) – gegen spätere Fassungen der §§ 19, 20 GWB. aa) Es lässt sich schon nicht feststellen, dass die Beklagte Normadressatin des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots gewesen ist. Voraussetzung wäre, dass die Beklagte bei Beauftragung der Filmmusiken auf dem relevanten Markt über eine marktbeherrschende Stellung (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 GWB 1990, § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB 1999) verfügte oder sie eine marktstarke Nachfragerin im Sinne von § 26 Abs. 2 S. 2 GWB 1990, § 20 Abs. 2 Satz 1 GWB 1999 war. bb) Beides ist nicht der Fall. Schon der diesbezügliche Sachvortrag des Klägers ist – wie die Beklagte mit Recht reklamiert – offensichtlich unzureichend. Betroffen ist in sachlicher Hinsicht der Markt, auf dem sich Komponisten von Musik für Filme oder Fernsehsendungen als Anbieter und Film- bzw. TV-Produzenten als Nachfrager begegnen. Dieser Nachfragemarkt ist in räumlicher Hinsicht weltweit abzugrenzen. Es sind aus verständiger Sicht der Anbieter keine Hindernisse ersichtlich, Aufträge zur Komposition einer Filmmusik aus dem gesamten Ausland entgegenzunehmen. Die Tatsache, dass der Kläger von der Beklagten beauftragt worden ist, obschon er seinen Wohnsitz 1996 in die Vereinigten Staaten von Amerika verlegt hatte, bestätigt indiziell die Richtigkeit einer weitweiten Marktabgrenzung. Entgegenstehende Anhaltspunkte trägt der Kläger nicht vor; sie sind auch ansonsten nicht ersichtlich. (1) Die Beklagte war (auch unter Einschluss der S.-Firmengruppe) als Nachfragerin von Filmmusiken auf jenem weltweiten Markt keine beherrschende Nachfragerin. Eine marktbeherrschende Stellung scheidet bei lebensnaher Betrachtung schon auf erste Sicht aus. Davon abgesehen trägt der Kläger zu den Marktverhältnissen auf dem richtig abgegrenzten Markt nichts rechtlich Verwertbares vor. Schon die Marktanteile auf dem zutreffend abgegrenzten Nachfragemarkt sind offen. Ebenso fehlt Sachvortrag zu den weiteren Marktstrukturkriterien der § 22 Abs. 1 Nr. 2 GWB 1990, § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB 1999 oder der Nachfolgenormen. Für ein Nachfrage-Oligopol fehlt es an jedwedem nachvollziehbaren Vorbringen des Klägers. (2) Der Kläger hat gleichermaßen nicht dargelegt, dass die Beklagte bei Beauftragung der Filmmusiken eine marktstarke Nachfragerin im Sinne von § 26 Abs. 2 S. 2 GWB 1990, § 20 Abs. 2 Satz 1 GWB 1999 oder der Folgevorschriften gewesen ist. Nichts ist dafür vorgetragen oder sonst zu erkennen, dass der Kläger als Anbieter von Filmmusiken von der Nachfrage durch die Beklagte (einschließlich der S.-Firmengruppe) abhängig gewesen ist. Schon in Deutschland gibt es mit dem Bedarf der öffentlich-rechtlichen Sender und der anderen Privatsender sowie der Produzenten von Spiel- und Dokumentarfilmen zahlreiche Nachfragealternativen, an die der Kläger seine Leistungen absetzen konnte. Auf dem weltweiten Markt sind die Ausweichmöglichkeiten des Klägers nochmals erheblich größer. Dass und aus welchem Grund gleichwohl eine Abhängigkeit gerade von der Nachfrage durch die Beklagte (und die S.-Gruppe) bestanden haben soll, ist nicht zu erkennen. Dazu schweigt auch der Kläger. Sein Hinweis, dass die inländischen Absatzalternativen Vertragskonstruktionen verwenden, die mit denjenigen der Beklagten übereinstimmen oder vergleichbar sind, spielt für die Abhängigkeit des Klägers keine Rolle. Er greift überdies zu kurz, weil der betroffene Markt richtigerweise nicht national, sondern weltweit abzugrenzen ist. c) Der Kläger hat ebenso wenig den Tatbestand des Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) in der Alternative der Ausnutzung einer Zwangslage schlüssig vorgetragen. Seinem Vorbringen ist schon eine Zwangslage im Sinne der genannten Vorschrift, die ihn zur Auftragsannahme unter Einschluss eines Verlagsvertrags mit der Beklagten genötigt haben soll, nicht zu entnehmen. Alleine die Tatsache, dass die Beklagte den Auftrag zur Komposition der Filmmusiken (auch) vom Abschluss eines Verlagsvertrags abhängig gemacht hat, begründet keine Zwangslage. Eine Zwangslage im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB erfordert, dass dem Kläger seinerzeit schwere Nachteile gedroht hätten, wenn er die Kompositionsaufträge der Beklagten nicht erhalten hätte, wobei es um die Sicherung des Bestehenden gegangen sein müsste; es reicht nicht aus, wenn ohne den Vertrag bloße Zukunftspläne gescheitert wären (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.1994, XI ZR 77/93, Rn. 15 bei juris = NJW 1994, 1276). Dafür ist nichts ersichtlich. Ebenso wenig lässt sich die Ausnutzung einer Zwangslage festzustellen. Erforderlich wäre ein Ausbeutungsvorsatz der Beklagten, d.h. die Kenntnis der Beklagten von einem auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung sowie von der Ausbeutungssituation und das vorsätzliche Zunutzemachen dieser Ausbeutungssituation durch die Beklagte. Alleine aus einem auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung kann nicht auf einen Ausbeutungsmissbrauch geschlossen werden (zu Allem: BGH, Urteil vom 25.2.2011, V ZR 208/09, Rn. 10 f. bei juris). Vorliegend scheitert ein Ausbeutungsvorsatz der Beklagten schon daran, dass eine Zwangslage des Klägers nicht vorgetragen ist, weshalb sich auch die Kenntnis der Beklagten von einer solchen Zwangslage nicht annehmen lässt. d) Der Inhalt der mit dem Kläger abgeschlossenen Verlagsverträge verstößt gleichfalls nicht gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB). aa) Die Verlagsverträge sind nicht als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. (1) Ein gegenseitiger Vertrag ist als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und der objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist, weil er etwa die wirtschaftlich schwächere Position des anderen bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sich der andere nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für ihn ungünstigen Vertrag eingelassen hat. Das besonders grobe Äquivalenzmissverhältnis erlaubt es, auf die verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zu schließen. Diese tatsächliche (widerlegbare) Vermutung beruht auf dem Erfahrungssatz, dass in der Regel außergewöhnliche Leistungen nicht ohne Not oder nicht ohne einen anderen den Benachteiligten hemmenden Umstand zugestanden werden und der Begünstigte diese Erfahrung teilt (BGH, Urteil vom 25.02.2011, V ZR 208/09, Rn. 13 bei juris; Urteil vom 19.01.2001, V ZR 437/99, Rn. 12 bei juris). Das grobe Missverhältnis liegt vor, wenn der Wert der Leistung rund doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung, wobei es für die Feststellung auf die objektiven Werte der Leistungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt; die gegenseitigen Leistungen sind nach den vertraglichen Vereinbarungen zu bemessen und nicht danach, was die Parteien nachfolgend einander gewährt haben (BGH, Urteil vom 25.02.2011, V ZR 208/09, Rn. 15 f. bei juris; Urteil vom 18.12.2007, XI ZR 324/06, Rn. 31 bei juris = WM 2008, 967). (2) Der Kläger meint, diese Voraussetzungen seien erfüllt. Die Beklagte die Verlagsverträge mit ihm geschlossen, um den Verlegeranteil am H.-Aufkommen zu vereinnahmen, ohne irgendwelche Verlagsleistungen oder andere Gegenleistungen zu erbringen. Aus dem deshalb bestehenden groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung folge eine Vermutung für die Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts. Mit Recht hat sich das Landgericht diesem Standpunkt nicht angeschlossen. (2.1) Schon die Prämisse des Klägers trifft nicht zu. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte in einem relevanten Umfang Verlagsleistungen für den Kläger erbracht hat. Für die Feststellung eines groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht der Verlegeranteil der Beklagten am H.-Aufkommen mit deren verlegerischer Leistung zu vergleichen, denn hierbei handelt es sich nicht um Leistung und Gegenleistung des Verlagsvertrags. Beim Verlagsvertrag besteht die Leistung gemäß § 1 VerlG in der Übertragung der Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte durch den Urheber auf den Verleger, wie sie vorliegend mit § 3.1 der vom Kläger als Anlagen K 4 bis 9 (GA 19 ff.) vorgelegten Verträge erfolgt ist. Die Gegenleistung besteht in der vom Verleger gemäß § 22 VerlG für die Überlassung der Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte zu zahlenden Vergütung (vgl. Ulmer-Eilfort/Obergfell, Verlagsrecht, 1. Auflage 2013, § 22 VerlG Rn. 2). Diese Vergütung ist vorliegend, wie bereits erwähnt, für jede Filmmusik das gesamte vereinbarte Pauschalhonorar gemäß § 4.1 der vom Kläger als Anlagen K 4 bis 9 (GA 19 ff.) vorgelegten Verträge; nicht zur Vergütung gehören indessen die H.-Ausschüttungen. Die vereinbarten Pauschalhonorare betrugen für die 2. Staffel der Serie „…“, Folgen 17 bis 32, 80.000 DM netto (Anlage K 4, GA 19 ff.), für die 3. Staffel der genannten Serie, Folgen 33 bis 38, 36.000 DM netto (Anlage K 5, GA 25 ff.), für die letzten zehn Folgen der 3. Staffel „…“ 60.000 DM netto (Anlage K 6, GA 31, 123, 151 ff.), für die 4. Staffel der genannten Serie 91.000 DM netto (S. 3 des Schriftsatzes der Beklagten vom 27.07.2017, GA 123, Anlagen B 2 und 3, GA 154 ff.), für die 5. Staffel 128.000 DM netto (S. 4 des Schriftsatzes der Beklagten vom 27.07.2017, GA 124, Anlagen B 4 und 5, GA 159 ff.) und für die 6. Staffel 104.000 DM netto (S. 4 f. des Schriftsatzes der Beklagten vom 27.07.2017, GA 124 f., Anlagen B6 und 7, GA 165 ff.). Der Kläger hat für die 2., 3., 4., 5. und 6. Staffel der Serie „…“ damit ein Gesamthonorar in Höhe von 499.000 DM (80.000 DM + 36.000 DM + 60.000 DM + 91.000 DM + 128.000 DM + 104.000 DM) erhalten. Er war überdies mit der Komposition der Filmmusik für die Folgen 9 bis 16 der Serie beauftragt, weil er ausweislich der Anlage K 23 (GA 324 ff.) auch insoweit seine Urhebernutzungsrechte an die Beklagte übertragen hat. Dass die mit der Beklagten geschlossenen Verträge erst nach Erstellung der Filmmusiken und Ausstrahlung der TV-Folgen schriftlich fixiert wurden, ist unerheblich. Das dem Kläger insoweit gezahlte Honorar ist im Prozess zwar nicht vorgetragen worden, dürfte aber gemäß den Ausführungen des Klägers auf S. 2 des Schriftsatzes vom 17. August 2017 (GA 184) bei 6.000 DM netto pro Folge und damit bei 48.000 DM netto gelegen haben. In der Summe hat die Beklagte dem Kläger damit für die Serie „…“ ein Gesamthonorar von 547.000 DM gezahlt. Die vereinbarten Pauschalhonorare betrugen für den Titel „…“ 25.000 DM netto (Anlage K 7, GA 32 ff.), für den Titel „…“ 25.000 DM netto (Anlage K 8, GA 35 ff.) und für den Titel „…“ 25.000 DM netto (Anlage K 9, GA 38 ff.). Für den Titel „…“ konnte der Kläger die Vertragsurkunde über den Kompositionsauftrag und die Verlagsrechteüberlassung mit Vergütungsvereinbarung nicht vorlegen und das vereinbarte Honorar nicht benennen (S. 5 der Klageschrift vom 20.04.2017, GA 5). (2.2) Der Sachvortrag des Klägers trägt nicht die Feststellung, dass die vorgenannten Pauschalhonorare in einem groben Missverhältnis zur Überlassung der Verlagsrechte durch den Kläger stehen, mithin um rund die Hälfte hinter dem Wert der übertragenen Verlagsrechte zurückbleiben. Maßgeblich ist dabei nach allgemeinen Grundsätzen die Sach- und Rechtslage bei Abschluss der streitbefangenen Verlagsverträge, mithin für die Filmmusik zu der Serie „…“ Zeitpunkte zwischen August 1995 und März 2000 (Anlagen K 23 bis K 26, GA 324 ff., Anlage B 7, GA 167 ff.), für die Produktion „…“ der Juni 1995 (Anlage K 27, GA 344 ff.), für den Titel „…“ der September 1997 (Anlage K 28, GA 350 ff.), für die Produktion „…“ der Februar 1998 (Anlage K 29, GA 356 ff.) und für den Titel „…“ der Februar 1999 (Anlage K 30, GA 362 ff.). (a) Für die Serie „…“ lässt sich ein grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht feststellen. (aa) Der Kläger hat in erster Instanz seine H.-Gutschriften für die Jahre 1995 bis 2017 wie folgt vorgetragen (Seite 4 des Schriftsatzes vom 5.2.2018, GA 321): 1995 16.000 DM = 8.200 € 1996 63.000 DM = 32.200 € 1997 92.000 DM = 47.000 € 1998 160.000 DM = 81.800 € 1999 95.000 DM = 48.600 € 2000 154.000 € 2001 78.000 € 2002 263.000 € 2003 483.000 € 2004 367.000 € 2005 419.000 € 2006 303.000 € 2007 88.000 € 2008 17.000 € 2009 57.000 € 2010 40.000 € 2011 19.000 € 2012 15.000 € 2013 14.000 € 2014 19.000 € 2015 20.000 € 2016 18.000 € 2017 7.000 € Summe: 2.598.800 € Soweit der Kläger H.-Einnahmen für die Jahre 2001 bis 2016 von 1.328.390,25 € und weitere H.-Einnahmen für die Jahre seit 2001 von 228.052,61 € vorgetragen hat, sollen diese nach seinen Angaben in der oben genannten Aufstellung enthalten sein. Dass die genannten Gutschriften keine Auslandsaufkommen enthalten, kann bei der rechtlichen Prüfung außer Betracht bleiben. Es ist nämlich weder dargelegt noch sonst zu erkennen, dass insoweit relevante Beträge vereinnahmt worden sind. Der Kläger behauptet nicht einmal, dass die Serie „…“ im ausländischen Fernsehen ausgestrahlt worden ist. Der Kläger hat dazu erläutert, dass rund 80% der oben genannten Jahressalden auf die Serie „…“ entfallen. Dementsprechend hat der Kläger für die genannte TV-Serie folgende H.-Zahlungen erhalten: 1995 12.800 DM = 6.500 € 1996 50.400 DM = 25.800 € 1997 73.600 DM = 37.600 € 1998 128.000 DM = 65.400 € 1999 76.000 DM = 38.900 € 2000 123.200 € 2001 62.400 € 2002 210.400 € 2003 386.400 € 2004 293.600 € 2005 335.200 € 2006 242.400 € 2007 70.400 € 2008 13.600 € 2009 45.600 € 2010 32.000 € 2011 15.200 € 2012 12.000 € 2013 11.200 € 2014 15.200 € 2015 16.000 € 2016 14.400 € 2017 5.600 € Summe: 2.079.000 € Geht man mit dem Kläger davon aus, dass die Erträge aus der Verwertung der Nutzungsrechte durch die Verwertungsgesellschaften nach Maßgabe eines Verteilungsplanes in der Weise aufgeteilt werden, dass die Beklagte als Nutzungsberechtigte 40% derjenigen H.-Gebühren erhält, die an den Urheber (vorliegend also an den Kläger) ausgekehrt werden (vgl. Seiten 3 und 5 des Schriftsatzes vom 05.02.2018, GA 320, 322), sind der Beklagten aus der Serie „…“ die folgenden H.-Beträge zugeflossen: 1995: (12.800 DM x 40 % =) 5.120 DM = 2.600 € 1996: (50.400 DM x 40 % =) 20.160 DM = 10.300 € 1997: (73.600 DM x 40 % =) 29.440 DM = 15.100 € 1998: (128.000 DM x 40 % =) 51.200 DM = 26.200 € 1999: (76.000 DM x 40 % =) 30.400 DM = 15.500 € 2000: (123.200 Euro x 40 % =) 49.280 Euro 2001: (62.400 Euro x 40 % =) 24.960 Euro 2002: (210.400 Euro x 40 % =) 84.160 Euro 2003: (386.400 Euro x 40 % =) 154.560 Euro 2004: (293.600 Euro x 40 % =) 117.440 Euro 2005: (335.200 Euro x 40 % =) 134.080 Euro 2006: (242.400 Euro x 40 % =) 96.960 Euro 2007: (70.400 Euro x 40 % =) 28.160 Euro 2008: (13.600 Euro x 40 % =) 5.440 Euro 2009: (45.600 Euro x 40 % =) 18.240 Euro 2010: (32.000 Euro x 40 % =) 12.800 Euro 2011: (15.200 Euro x 40 % =) 6.080 Euro 2012: (12.000 Euro x 40 % =) 4.800 Euro 2013: (11.200 Euro x 40 % =) 4.480 Euro 2014: (15.200 Euro x 40 % =) 6.080 Euro 2015: (16.000 Euro x 40 % =) 6.400 Euro 2016: (14.400 Euro x 40 % =) 5.760 Euro 2017: (5.600 Euro x 40 % =) 2.240 Euro Summe: 831.620 € (bb) Ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert der an die Beklagte übertragenen Urhebernutzungsrechte und der an den Kläger gezahlten Pauschalhonorare lässt sich zum Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsabschlüsse anhand dieser Zahlen nicht feststellen. Der Kläger hat für die Serie „…“, wie oben erwähnt, ein Gesamthonorar von 547.000 DM (entspricht 279.700 €) erhalten. Die Einnahmen der Beklagten aus den H.-Ausschüttungen übersteigen das Gesamthonorar des Klägers weder in dem jeweiligen Jahr des Vertragsschlusses zwischen August 1995 und März 2000 noch in dem jeweiligen Folgejahr. In der Summe erreichen und überschreiten sie das Gesamthonorar des Klägers im Jahr 2003 und das Doppelte des Gesamthonorars im Jahr 2005. Zwar wird das Honorar des Klägers bei einer Gesamtschau der H.-Einnahmen, die der Beklagten im Zeitraum zwischen 1995 und 2017 zugeflossen sind, weit überschritten. Es ist indes nicht dargelegt und auch sonst nicht zu erkennen, dass bei Abschluss der betreffenden Verträge damit zu rechnen war, dass S. nach Beendigung der Produktion im Jahre 2001 damit beginnen würde, „alle 104 Folgen täglich in einer Endlosschleife zu wiederholen“ (GA 320). Es fehlte bei Abschluss der Verträge mithin jeder Anhaltspunkt dafür, dass mit H.-Einnahmen der Beklagten über so viele Jahre und in dieser Höhe zu rechnen war und dass der Beklagten H.-Gebühren in einer das Gesamthonorar erheblich übersteigenden Höhe zufließen würden. Eine solche bei Vertragsschluss nicht absehbare Entwicklung vermag die Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nicht zu begründen. Vor den für ihn negativen Folgen dieser Entwicklung ist der Kläger vielmehr durch § 36 UrhG a.F. (Bestsellerparagraph) hinreichend geschützt. Nach dieser Vorschrift ist dann, wenn der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen einräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem groben Missverhältnis zu den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes steht, der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach angemessene Beteiligung an den Erträgnissen gewährt wird. Diese Vorschrift, die ein bei Vertragsschluss unerwartetes Missverhältnis voraussetzt, ist auch auf den Musikverlagsvertrag und jedenfalls im Verhältnis zum unmittelbaren Vertragspartner des Urhebers anwendbar (vgl. Schricker, Verlagsrecht, 3. Auflage 2001, § 22 Rn. 19 a m.w.N.). Die Vorschrift des § 36 UrhG a.F. ist nach ihrer Ersetzung durch § 32 a UrhG im Jahre 2002 auf die vor dem 1. Juli 2002 geschlossenen Verträge weiterhin anwendbar (§ 132 Abs. 3 S. 1 UrhG). Zusätzlich ist gemäß § 132 Abs. 3 S. 2 UrhG auch § 32 a UrhG auf Sachverhalte anwendbar, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Mit Sachverhalten sind Verwertungshandlungen gemeint, so dass der Kläger für Verwertungshandlungen nach diesem Zeitpunkt auch nach § 32 a UrhG einen Anspruch gegen die Beklagte auf Einwilligung in eine Vertragsänderung, durch die ihm eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird, haben kann, wobei es nicht darauf ankommt, ob das erforderliche auffällige Missverhältnis im Sinne des § 32 a UrhG zwischen Gegenleistung und Erträgen aus der Werksnutzung erst nach dem 28. März 2002 entstanden ist oder ob es bereits vor dem 28. März 2002 bestand und nach dem 28. März 2002 fortbestanden hat. Ferner sind im Rahmen der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32 a UrhG besteht, nach § 132 Abs. 3 S. 2 UrhG nicht nur nach dem 28. März 2002 erzielte Erträge und Vorteile, sondern grundsätzlich auch sämtliche vor dem 28. März 2002 angefallenen Erträgnisse zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 22.09.2011, I ZR 127/10 – Das Boot I , Rn. 54 ff. bei juris). Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist nach § 32 a UrhG unerheblich. (b) Für die Titel „…“, „…“ und „…“ besteht ebenfalls kein grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Der Kläger hat für die genannten Filme jeweils ein Honorar in Höhe von 25.000 DM netto erhalten (Anlage K 7 bis K 9, GA 32 ff.). Seine H.-Einnahmen bleiben weit dahinter zurück. Nach den in Ablichtung vorgelegten Abrechnungen (Anlage K 34, GA 470 ff.) sind ihm für den Film „…“ in den Jahren 2001 bis 2003 H.-Erträge von 736,28 Euro (GA 473) sowie für den Titel „…“ in den Jahren 2001 bis 2013 H.-Erträge von 411,92 Euro (GA 470) und in den Jahren 2002 bis 2014 von weiteren 18.046,31 Euro (GA 475) zugeflossen. Soweit der Titel „…“ mit „…“ identisch ist, hat der Kläger hierfür zwischen 2001 und 2011 H.-Zahlungen in Höhe von 3.135,93 € erhalten (GA 474). Dementsprechend hat die Beklagte nach der Behauptung des Klägers für den Titel „…“ H.-Zahlungen in Höhe von 294,51 Euro (40 % von 736,28 Euro), für den Film „…“ Beträge von insgesamt 7.383,29 Euro (40 % von 18.458,23 Euro) erhalten. Diese Beträge bleiben hinter dem Honorar des Klägers weit zurück, weshalb es schon an einem groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung fehlt. Für den Titel „…“ kann ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung schon deshalb nicht festgestellt werden, weil der Kläger weder sein Honorar noch H.-Auszahlungen vorgetragen hat. bb) Die Musikverlagsverträge verstoßen auch unabhängig davon, dass ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht festzustellen ist, nicht aus anderen Gründen im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB gegen die guten Sitten. Eine Vertragsgestaltung wie die vorliegende, bei der die zum S.-Konzern gehörende Beklagte mit dem Kläger Musikverlagsverträge über Filmmusiken für im Auftrag von S. von einer Filmproduktionsgesellschaft produzierte TV-Serien und –filme abschließt und infolgedessen nach dem H.-Verteilungsplan den Verlegeranteil an den H.-Einnahmen erhält, verstößt nicht deshalb gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, weil in solchen Fällen der Abschluss von Musikverlagsverträgen nicht erforderlich wäre oder jedenfalls keine verlegerischen Leistungen erbracht werden, die den Erhalt jenes Verlegeranteils rechtfertigen würden, und mit dem Verlegeranteil letztlich, wie der Kläger meint, die Kosten der vergütungspflichtigen Werknutzung refinanziert würden. (1) Für eine Sittenwidrigkeit dieser Vertragsgestaltung spricht nicht indiziell, dass sie gegen die vom Kläger zitierten Bestimmungen der H.-Satzung und der Berechtigungsverträge zwischen H. und Urhebern verstoßen würde. Es fehlt bereits am Vorliegen eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen. (1.1) Der Kläger beruft sich insoweit auf § 3 Ziff. 1 lit. e H.-Satzung, wonach die H. in ihre Berechtigungsverträge mit den Urhebern die Regelung aufzunehmen hat, „ dass der Berechtigte die Tarifpartner der H. oder anderer Verwertungsgesellschaften nicht direkt oder indirekt an seinem Aufkommen beteiligt, damit diese bei der Nutzung des H.-Repertoires bestimmte Werke des Berechtigten in ungerechtfertigter Weise bevorzugen “ und auf den Klammerzusatz „ Eine solche Bevorzugung in ungerechtfertigter Weise ist z.B. dann gegeben, wenn der vorgenannte Berechtigte eine Verwertung von Werken durch den Tarifpartner von der unentgeltlichen Übertragung der Verlagsrechte an den Berechtigten auf direkte oder indirekte Weise zur Bedingung macht; die Gewährung verrechenbarer Vorschüsse stellt jedoch keine entgeltliche Übertragung im Sinne dieser Bestimmung dar. Über per Antrag zu begründende Ausnahmen befindet der Vorstand und Aufsichtsrat. “ sowie auf die auch in seinem Berechtigungsvertrag (Anlage K 1, GA 15 f.) in § 5 a enthaltene Bestimmung „ Der Berechtigte darf die Tarifpartner der H. oder anderer Verwertungsgesellschaften weder direkt noch indirekt an seinem Aufkommen beteiligen, damit diese bei der Nutzung des H.-Repertoires bestimmte Werke des Berechtigten in ungerechtfertigter Weise bevorzugen. … “ (1.2) Unabhängig davon, ob eine diesen Bestimmungen zuwiderlaufende Vertragsgestaltung den Sittenwidrigkeitsvorwurf nach § 138 Abs. 1 BGB zu begründen vermag, liegt ein solcher Verstoß im Streitfall nicht vor. Der Kläger hat schon nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht zu erkennen, dass der Sender S. als Tarifpartner der H. über die Beklagte an dem Verlegeranteil des H.-Aufkommens beteiligt wird, damit S. die Vertragswerke des Klägers in ungerechtfertigter Weise gegenüber anderen Werken bevorzugt. Sofern der zitierte Klammerzusatz dahin zu verstehen ist, dass eine Bevorzugung in ungerechtfertigter Weise dann gegeben sein soll, wenn der Urheber die Verlagsrechte unentgeltlich überträgt, liegt auch dieser Fall nicht vor, weil die Parteien in § 4.1 der vom Kläger als Anlagen K 4 bis 9 (GA 19 ff.) vorgelegten Verträge eine entgeltliche Übertragung der Verlagsrechte gegen die dort jeweils bestimmten Pauschalhonorare vereinbart haben, die insbesondere auch keine verrechenbaren Vorschüsse auf die H.-Tantiemen darstellen. (1.3) Die vom Kläger zitierte Bestimmung in § 7 Abs. 2 (jetzt Abs. 4) des H.-Verteilungsplans „ Bei Auftragskompositionswerken zu Fernsehproduktionen, die bei der H. ab dem 01.01.2007 angemeldet werden, ist Voraussetzung für die Beteiligung eines Verlegers eine schriftliche, werkbezogene Bestätigung durch den Verleger an die H., dass die Übertragung der Verlagsrechte nicht Bedingung oder Voraussetzung für die Erteilung des Kompositionsauftrags war. “ wurde nach seinen Angaben erst 2016 eingefügt und vermag eine Sittenwidrigkeit der von den Parteien in den Jahren 1995 bis 2000 geschlossenen Verträge schon deshalb nicht zu begründen. Zweifelhaft ist zudem, ob diese Bestimmung neben dem Fall, dass der Kompositionsauftraggeber dem Komponisten auferlegt, einen Verlagsvertrag mit einem Dritten zu schließen, überhaupt den hier vorliegenden Fall erfasst, in dem der Verleger den Kompositionsauftrag erteilt, weil und soweit für einen Musikverlag ein reiner Kompositionsauftrag nutzlos wäre. (2) Der Sittenwidrigkeitsvorwurf nach § 138 Abs. 1 BGB lässt sich auch nicht darauf stützen, dass bei Auftragskompositionen wie den hier in Rede stehenden Filmmusiken der Abschluss von Musikverlagsverträgen entbehrlich wäre, jedenfalls aber keine verlegerischen Leistungen erbracht werden. (2.1) Es mag zwar sein, dass der Abschluss eines Musikverlagsvertrags mit einem Verleger, der berechtigt und verpflichtet wird, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten, und deshalb mit dem Verlegeranteil an den H.-Gebühren beteiligt wird, dann entbehrlich wäre, wenn der TV-Sender als Werksnutzer unmittelbar den Kompositionsauftrag an den Urheber erteilen und sich die erforderlichen Urhebernutzungsrechte übertragen lassen würde, und dass die H.-Gebühren in diesem Falle ungeschmälert dem Urheber zugutekommen würden. Es ist aber nicht zu erkennen und wird vom Kläger auch nicht dargelegt, dass und wieso TV-Sender zur unmittelbaren Kompositionsauftragsvergabe verpflichtet oder jedenfalls gehalten sein sollten mit der Folge, dass dann, wenn sie die Kompositionsaufträge nicht unmittelbar selbst erteilen, Musikverlagsverträge wie diejenigen zwischen Kläger und Beklagter sittenwidrig wären. Vielmehr liegt auf der Hand, dass TV-Sender frei darüber entscheiden können, ob sie das Knowhow und die Ressourcen vorhalten wollen, um die von ihnen gewünschten Serien oder Filme einschließlich der dazu erforderlichen Musiken selbst zu produzieren, oder ob sie von Dritten hergestellte Produktionen einkaufen wollen. (2.2) Ebenso mag es sein, dass teilweise die vom TV-Sender mit der Filmproduktion beauftragten Filmproduktionsunternehmen die Kompositionsaufträge für die Filmmusiken selbst erteilen. Es ist aber nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht vorgetragen, dass und wieso sie hierzu generell verpflichtet und nicht berechtigt sein sollten, die Filmmusiken durch ein darauf spezialisiertes, drittes Unternehmen beauftragen zu lassen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dann, wenn die Filmproduktionsunternehmen die Filmmusiken selbst beauftragen, keine Verlagsverträge abgeschlossen werden, denn der Bedarf, die Filmmusik im Sinne des § 1 VerlG zu vervielfältigen und zu verbreiten, kann auch in diesem Fall bestehen. (2.3) Es unterliegt daher keinen Wirksamkeitsbedenken, dass der Kläger von der Beklagten mit den fraglichen Filmmusiken beauftragt wurde, und es trifft auch nicht zu, dass die Beklagte keine verlegerischen Leistungen im Sinne des § 1 VerlG schuldete. Die Leistungen des Verlegers bestehen nach § 1 VerlG in der verpflichtenden Vervielfältigung und Verbreitung des Werks auf eigene Rechnung. Gemäß § 14 VerlG ist die zweckentsprechende und übliche Weise der Vervielfältigung und Verbreitung geschuldet. Die Bestimmungen des Verlagsgesetzes sind weitgehend dispositiv; lediglich dann, wenn der Vertrag nicht den begrifflichen Merkmalen des Verlagsvertrags entspricht, also eine Vervielfältigung und Verbreitung auf eigene Rechnung gar nicht geschuldet ist, handelt es sich nicht um einen Verlagsvertrag, und ist dieser allein nach den allgemeinen Regeln des Urhebervertragsrechts, Bürgerlichen oder des Handelsrechts zu beurteilen (vgl. Schricker, Verlagsrecht, 3. Auflage 2001, § 1 Rn. 3). In welcher Weise die Vervielfältigung und Verbreitung zu erfolgen hat, bestimmt sich daher in erster Linie nach dem konkreten Vertragszweck. Bei einer Auftragskomposition für eine Filmmusik für eine bestimmte TV-Serie oder einen bestimmten TV-Film kann die Verpflichtung zur Vervielfältigung des Werks insofern in den Hintergrund treten, als es der Vervielfältigung zum Zwecke der Einbringung in die entsprechende Serie oder den Film und zum Zwecke der Verbreitung der fertigen Serien- oder Filmproduktion nur sehr eingeschränkt oder gar nicht bedarf. Dementsprechend haben die Parteien in den Zusatzerklärungen zu den vom Kläger als Anlagen K 23 bis 30 (GA 324 ff.) vorgelegten Verträgen auf die – ansonsten erforderliche – Vorlage von Druckausgaben der Noten bei der H.-Anmeldung verzichtet. Ein solcher Verzicht auf die Herstellung von Notenblättern steht der Annahme eines Verlagsvertrags nicht entgegen; vielmehr entspricht dies zunehmend der Üblichkeit im Musikverlagsgeschäft (vgl. Ulmer-Eilfort/Obergfell, Verlagsrecht, 1. Auflage 2013, 1. Teil, Kap. B, Der Verlagsvertrag, Rn. 48 f.). Der Hauptzweck des Verlagsvertrags liegt dann in der Verbreitung der beauftragten Filmmusiken, d.h. im Bemühen um und Werben für deren Einbeziehung in die jeweiligen TV-Serien und -Filme und die Ausstrahlung der fertigen Produktionen im Fernsehen. Hierzu war die Beklagte auch im konkreten Fall verpflichtet. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut von Ziff. 2. a) und b) der vom Kläger als Anlagen K 23 bis 30 (GA 324 ff.) vorgelegten Verträge als auch ohne weiteres daraus, dass es den Parteien hiermit gerade darauf ankam, dass die vom Kläger zu komponierende Musik Eingang in die jeweils bezeichneten TV-Produktionen finden sollte; ein Vertrag des Inhalts, dass die Beklagte die Auftragskomposition nicht verbreiten, sondern für sich behalten sollte, entsprach ganz offensichtlich nicht den Vorstellungen und wirtschaftlichen Interessen der Parteien. Die Beklagte hat ihre Verbreitungspflicht – ohne dass es darauf für die Beurteilung des Vertrags als sittenwidrig ankommt – in der Folgezeit auch tatsächlich erfüllt, denn sie hat die Filmmusiken „nicht einfach im Schrank liegen lassen“ (vgl. Ulmer-Eilfort/Obergfell, Verlagsrecht, 1. Auflage 2013, § 1 VerlG Rn. 52), sondern die jeweiligen Auftragskompositionen des Klägers sind in die entsprechenden TV-Serien und –Filme aufgenommen worden, und diese sind – mit zum Teil häufigen Wiederholungen – im Fernsehen ausgestrahlt worden. Ebenso hat die Beklagte die verlegerische Administration getätigt und H.-Meldungen vorgenommen sowie –Abrechnungen kontrolliert. Ob der Kläger letzteres auch selbst könnte, ist für die Frage, ob die Beklagte vertraglich hierzu verpflichtet ist, ohne Belang. Anders als der Kläger meint, spricht es auch nicht gegen, sondern vielmehr für die Erfüllung der verlegerischen Pflichten der Beklagten, dass der Kläger bei seinen Projekten unmittelbar mit der zuständigen S.-Redaktion und der Filmproduktionsfirma zusammengearbeitet hat. Diese unmittelbare Zusammenarbeit war dazu geeignet, die Qualität und den Erfolg der jeweiligen Produktion zu erhöhen. Solches zu fördern, entspricht gerade dem Pflichtenprogramm des Verlegers; die entsprechende Kooperation war daher in § 2.2 der vom Kläger als Anlagen K 4 bis 9 (GA 19 ff.) vorgelegten Verträge auch ausdrücklich vereinbart. Dass in den hier vorliegenden Fällen von Filmmusiken für TV-Auftragsproduktionen eines Senders die Verbreitung nur im Hinblick auf einen bestimmten Film und einen bestimmten Sender geschuldet ist, findet seine Rechtfertigung im Vertragszweck und steht der Annahme eines – wirksamen und nicht sittenwidrigen - Verlagsvertrags zwischen den Parteien nicht entgegen. Dem Kläger geht es letztlich auch weniger um die Feststellung, dass es sich bei den in Rede stehenden Verträgen nicht um Verlagsverträge im Sinne des § 1 VerlG handele, sondern vor allem darum, dass die in der konkreten Vertragssituation von TV-Auftragsproduktionen zu erbringenden verlegerischen Leistungen derart reduziert seien, dass sie die Ausschüttung des Verlegeranteils am H.-Aufkommen an die Beklagte nicht rechtfertigen. Dies ist aber eine Frage der Angemessenheit des von der H. beschlossenen Verteilungsplans. Die in der H. vertretenen Autoren und Verleger waren indes zu den Zeitpunkten der jeweiligen Vertragsschlüsse der Parteien zwischen 1995 und 2000 der Auffassung, dass eine Beteiligung der Verleger am H.-Aufkommen in Höhe des von ihnen beschlossenen Anteils gerechtfertigt sei und keine Differenzierung nach dem Umfang der jeweiligen verlegerischen Leistungen angebracht sei, obwohl bekannt war, dass insoweit je nach den individuell geschlossenen Verlagsverträgen Unterschiede bestehen konnten. Diese Auffassung haben sie, obwohl es hierfür für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses nicht ankommt, auch später nicht aufgegeben. Im Gegenteil hat die H.-Mitgliederversammlung vor kurzem ihren Verteilungsplan um folgenden § 7 Abs. 2 ergänzt: „ Unabhängig hiervon kann die verlegerische Leistung auch durch Leistungen in den Bereichen Promotion und Vermarktung des Werks, Finanzierung und Produktion oder Service und Administration erbracht werden. Zum Bereich Service und Administration gehört insbesondere die erforderliche Kommunikation gegenüber der H. hinsichtlich des Werkes und seiner Nutzungen auch im Interesse des Urhebers (zum Beispiel durch die Anmeldung des Werkes, die Prüfung von Abrechnungsunterlagen und die Reklamationsbearbeitung .“ (GA 147) und damit beschlossen, dass gegebenenfalls auch geringere als die verlegerischen Leistungen nach § 1 VerlG den Verlegeranteil am H.-Aufkommen rechtfertigen. Hielten die in der H. vertretenen Autoren und Verleger die Aufteilung der H.-Ausschüttungen untereinander nach dem von ihnen beschlossenen Verteilungsplan damit für angemessen, so verstößt es nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wenn die Parteien in Ziff. 7 a) der vom Kläger als Anlagen 23 bis 30 (GA 324 ff.) vorgelegten Verträge den Verteilungsmaßstab des H.-Verteilungsplans bestätigt und nicht etwa davon abweichend vereinbart haben, dass die Beklagte einen Teil des an sie auszuschüttenden Verlegeranteils an den Kläger zu erstatten habe. Daran ändert es nichts, dass der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. April 2016 (I ZR 198/13 – Verlegeranteil , Rn. 22 ff. bei juris) Bestimmungen in den Wahrnehmungsverträgen zwischen Urheber und Verwertungsgesellschaft für gemäß § 307 BGB unwirksam erklärt hat, die eine pauschale Beteiligung des Verlegers entsprechend Satzung und Verteilungsplan der Verwertungsgesellschaft an ihren Erlösen vorsahen, weil eine Beteiligung von Verlegern voraussetzt, dass die Einnahmen der Verwertungsgesellschaft auf der Wahrnehmung originärer oder von den Urhebern abgeleiteter Rechte oder Ansprüche der Verleger beruhen und es mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 7 S. 1 UrhG unvereinbar ist, wenn Verleger einen pauschalen Anteil der Verteilungssumme unabhängig davon erhalten, ob und inwieweit die Einnahmen der Verwertungsgesellschaft auf der Wahrnehmung der ihr von den Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche beruhen. Denn eine fehlende Berechtigung der Verwertungsgesellschaft gegenüber dem Urheber, von der Verteilungsmasse einen festen Verlegeranteil zu berechnen und an den Verleger auszuschütten, führt nicht zur Sittenwidrigkeit des Verlagsvertrages, in dem der Urheber und der Verlag eine Aufteilung der Erlöse entsprechend den Ausschüttungen durch die Verwertungsgesellschaft vereinbart haben. Warum der Umstand, dass die Verwertungsgesellschaften zur Ausschüttung des „Verlegeranteils“ an diese ohne Abtretung oder Auszahlungsanweisung nicht berechtigt sind, zur Sittenwidrigkeit der streitgegenständlichen Verlagsverträge führen soll, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus der fehlenden unmittelbaren Berechtigung der Verleger an der Verteilungsmasse nicht, dass eine entsprechende Aufteilung der Erlöse zwischen Verleger und Urheber unangemessen wäre. Die fehlende Berechtigung der H. zur Ausschüttung des „Verlegeranteils“ an die Beklagte führt nicht dazu, dass die Parteien nicht vertraglich eine Aufteilung der Erlöse zwischen ihnen in dem Verhältnis, wie die H. die Ausschüttungen vorgenommen hat, wirksam vereinbaren konnten (vgl. OLG München, Urteil vom 21.03.2019, 29 U 2854/18 – Aber dich gibt’s nur einmal für mich , Rn. 38 bei juris). e) Der Inhalt der mit dem Kläger abgeschlossenen Verlagsverträge verstößt gleichfalls nicht gegen die Vorschriften der AGB-Kontrolle (§ 9 AGBG, § 307 BGB). Dabei kann unterstellt werden, dass es sich bei den Verlagsverträgen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Der Vertragsinhalt unterliegt jedenfalls deshalb nicht der Inhaltskontrolle, weil Regelungen, die den Leistungsinhalt oder das zu zahlende Entgelt festlegen, einer gerichtlichen Kontrolle nach § 9 AGBG und § 307 BGB entzogen sind. Gerade um diesen Inhalt der Verlagsverträge geht es dem Kläger indes. Vertragliche Regelungen, die unmittelbar den Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht bestimmen, gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung. Sie sind deshalb regelmäßig der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB entzogen. Dies gilt auch im Bereich des Urhebervertragsrechts, wo der Schutzgedanke des § 31 Abs. 5 UrhG, dass der Urheber an den wirtschaftlichen Früchten der Verwertung seines Werks möglichst weitgehend zu beteiligen ist, als Maßstab einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht in Betracht kommt, weil Gegenstand der Norm die Bestimmung der vertraglichen Hauptleistungspflicht ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2013, I ZR 41/12 – Rechteeinräumung Synchronsprecher , Rn. 9 ff. bei juris; Urteil vom 31.05.2012, I ZR 73/10 – Honorarbedingungen Freie Journalisten , Rn. 14 ff. bei juris; OLG München, Urteil vom 21.03.2019, 29 U 2854/18 – Aber dich gibt’s nur einmal für mich , Rn. 42 bei juris). Im Übrigen würde es an einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers fehlen, weil die Verträge mit den Honorarvereinbarungen in § 4.1 der vom Kläger als Anlagen K 4 bis 9 (GA 19 ff.) vorgelegten Verträge und den Bestimmungen in den Ziffern 5. und 7. der als Anlagen K 23 bis 30 (GA 324 ff.) vorgelegten Verträge keinen Inhalt besitzen, der die Belange und Interessen des Klägers unangemessen vernachlässigt. 2. Der Kläger war ebenso wenig berechtigt, die streitbefangenen Verlagsverträge aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Wie vorstehend ausgeführt, ist der Inhalt der Verträge rechtlich unbedenklich. Eine Pflichtverletzung der Beklagten, die den Kläger zur fristlosen Vertragsbeendigung berechtigen könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kündigung lässt sich auch nicht auf § 32 VerlG stützen, weil die Beklagte die Musikwerke nicht als Notenausgabe vervielfältigt und verbreitet hat, wie der Kläger mit seinem Kündigungsschreiben vom 24. Januar 2017 noch geltend gemacht hat (Anlage K 14, GA 81). Die Beklagte war hierzu schon nicht verpflichtet, wie sich aus den Zusatzerklärungen zu den vom Kläger als Anlage K 23 bis 30 (GA 324 ff.) vorgelegten Verträgen ergibt. Zudem fehlt es an der gemäß § 30 Abs. 1 VerlG erforderlichen Nachfristsetzung. Ebensowenig kann der Kläger als Kündigungsgrund geltend machen, dass die Beklagte sein Repertoire keinen Zweitauswertungen zugeführt habe. Abgesehen davon, dass es auch insoweit an einer Nachfristsetzung fehlt, liegt hierin keine Pflichtverletzung der Beklagten; diese hat berechtigt davon abgesehen, nachdem der Kläger sein für die Beklagte komponiertes Werk trotz exklusiver Rechteeinräumung unstreitig als Filmmusik für fremde Filmproduktionen verwendet und eingeräumt hatte, bei der Komposition teilweise Mitarbeiter beschäftigt zu haben, so dass seine Autorenschaft teilweise fraglich war (Anlage B 14, GA 288, Anlage B 15, GA 304). 3. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 13. November 2020 und des Klägers vom 16. November 2020 geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Ein Fall des § 156 Abs. 2 ZPO wird nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich. Auch die Voraussetzungen des § 156 Abs. 1 ZPO sind nicht gegeben. Soweit die Beklagte erneut vorträgt, die H.-Einnahmen würden zu 8/12 an den Urheber und zu 4/12 an den Musikverlag ausgeschüttet, kommt es hierauf nicht an. Der Kläger trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die Sittenwidrigkeit der fraglichen Verträge. Nach seinem Vortrag entsprechen die H.-Einnahmen der Beklagten 40% seiner H.-Einkünfte. Auf dieser Grundlage hat der Senat das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung geprüft. Dabei bewendet es. Kein Anlass zur Widereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht auch insoweit, als die Beklagte vorträgt, die Erstausstrahlung und die Wiederholungen seien bekannt, eingeplant und in der Kalkulation berücksichtigt gewesen. Das Vorbringen ist substanzlos und deshalb nicht geeignet, ein den Sittenwidrigkeitsvorwurf rechtfertigendes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu begründen, abgesehen davon, dass solches der Kläger darzutun hat. Aus dem Umstand, dass von vornherein neben der Erstausstrahlung Wiederholungen der in Rede stehenden Serien und Filme eingeplant waren, lässt sich nicht darauf schließen, es sei schon bei Vertragsschluss mit Wiederholungen in einem solchen Ausmaß gerechnet worden, dass klar gewesen sei, dass der auf die Beklagte entfallende Verlegeranteil der H.-Einnahmen das Pauschalhonorar des Klägers um 100% und mehr übersteigen würde. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Senat hat den Streitfall auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden.