1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Krankenversicherung, Versicherungsschein Nr.: ####797M, unwirksam sind und der Kläger nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist: a) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif EL Bonus die Erhöhungen zum 01.01.2014 um 51,38 €, zum 01.01.2015 um weitere 27,70 €, zum 01.01.2017 um weitere 53,56 € und zum 01.01.2018 um weitere 31,32 €; b) in der Krankheitskostenversicherung zahnärztliche Heilbehandlung im Tarif Vital-Z die Erhöhung zum 01.01.2014 um 15,28 €. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.735,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.12.2016 aus 3.064,56 € im Übrigen seit dem 15.06.2018 zu zahlen. 3. Es wird ferner festgestellt, dass die Beklagte a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter Ziffer 1 aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat; b) die nach 3. a) herauszugebenden Nutzungen, soweit sie die Beträge für die Versicherungsjahr 2014, 2015 und 2016 betreffen, ab dem 21.12.2016, die darüber hinausgehenden Nutzungen ab dem 25.06.2018 jeweils in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen hat. 4. Die Beklagte wird schließlich verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung i. H. v. 413,64 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 13.07.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der am ##.##.### geb. Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 01.10.1999 eine private Krankheitskostenversicherung, derzeit im Tarif EL Bonus. Zudem unterhält er eine Zusatzversicherung für zahnärztliche Heilbehandlung im Tarif Vital-Z sowie eine Krankentagegeldversicherung im Tarif TV 42, wie in den Versicherungsscheinen gemäß Anlage zur Klageschrift (Bl. 20 ff. d. A.; Stand : November 2013 und 2014) angegeben. Gegenstand der am 12.07.2017 zugestellten Klage sind Prämienerhöhungen, welche die Beklagte bezogen auf die im Klageantrag zu Ziffer 1. bezeichneten Tarife und Zeitpunkte durchgeführt hat. Auslöser der Beitragsanpassungen waren nach dem Vortrag der Beklagten die Entwicklungen der Leistungsausgaben. Die für die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen maßgeblichen Zustimmungen wurden bis einschließlich des Geschäftsjahres 2014 durch den Treuhänder L und, nachdem der Treuhänder L am 30.10.2014 verstorben war, fortan, d.h. erstmals zum 1.1.2015 durch den Treuhänder Dipl.-Math. L1erteilt. Die Beklagte hatte am 08.10.2014 mit dem Treuhänder L1eine Vereinbarung getroffen, die in Ziff. 3 folgenden Passus enthielt: „Der Treuhänder erklärt sich über seine Treuhändertätigkeit hinaus bereit, auf Wunsch der B Krankheitskostenversicherung AG auch die Kalkulationen von neu entwickelten Tarifen auf ihre Angemessenheit zu prüfen.“ Eine analoge Vereinbarung hatte die Beklagte unter dem Datum des 29.7.1996 auch mit dem Treuhänder L geschlossen. Diese Vereinbarung hatte zu Ziff. 4 folgenden Inhalt: „Die Rechte und Pflichten des Treuhänders ergeben sich aus dem Gesetz und den hierzu ergangenen Verordnungen, insbesondere aus § 12b VAG und § 178g VVG. Darüber hinaus wird vereinbart, dass der Treuhänder auch bei neu entwickelten, nach Art der Lebensversicherung betriebenen Tarifen die Festlegung der Rechnungsgrundlagen nach denselben Grundsätzen prüft, wenn das für Produktentwicklung zuständige Vorstandsmitglied oder der verantwortliche Aktuar darum ersucht.“ Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.12.2016 (Bl. 22 f. d. A.) ließ der Kläger gegenüber der Beklagten erklären, dass er die Beitragserhöhungen für unrechtmäßig halte und forderte die Rückzahlung der nach seiner Ansicht zu jenem Zeitpunkt in Höhe von 3.155,28 € zu viel gezahlten Prämien bei einer Fristsetzung auf den 19.12.2016. Mit erneuten Schreiben vom 20.12.2016 setzte er eine weitere Frist bis zum 28.12.2016.Die Beklagte wies die Ansprüche zurück. Der Kläger ist der Ansicht, die Beitragserhöhungen zum 01.01.2014 und 01.01.2015 seien unrechtmäßig erfolgt. Die Zustimmungserklärung zum 01.01.2014 durch den von der Beklagten eingesetzten Treuhänder L sei unwirksam. Der Treuhänder L sei nicht unabhängig i. S. d. § 12b Abs. 3 VAG a. F. Er verweist auf diverse zwischenzeitlich ergangene Entscheidungen anderer Gerichte, namentlich auf das Urteil des AG Potsdam vom 18.10.2016, Az.: 29 C 122/16, r+s 2017, 309 und (zweitinstanzlich) auf die Entscheidung des LG Potsdam vom 27.09.2017, Az.: 6 S 80/16, Anl. K9, Bl. 251 ff. d. A (Revision beim BGH anhängig unter IV ZR 255/17, vgl. Bl. 270 d. A.). Der Treuhänder sei seit Jahren mit der Beklagten verbunden. Er sei in wirtschaftlicher Abhängigkeit gewesen, er habe im Fall der nicht pflichtgemäßen Ausübung seines Amtes mit einem wirtschaftlichen Nachteil rechnen müssen. Das Vertrauen des Versicherungsnehmers in die Unabhängigkeit des Treuhänders sei erschüttert. Die Beklagte müsse Auskunft darüber geben, in welchem Umfang der Treuhänder honoriert worden sei, der Kläger habe in diese Vorgänge keinen Einblick. Die Zustimmungserklärung zum 01.01.2015 durch den Treuhänder L1sei auffällig kurz, es fehlten detaillierte Ausführungen, sie sei nicht nachvollziehbar. Er behauptet, der Treuhänder L1habe bereits für die Jahre 2015 bis 2017 die Zustimmungen erteilt und profitiere damit erheblich von seiner Treuhänderarbeit. Die von der Beklagten mit Anl. B12, Bl. 191 ff. d. A., vorgelegte Zustimmungserklärung vom 15.10.2103 sei unvollständig. Es ließe sich nicht prüfen, ob diese sich auf den Tarif Vital-Z beziehe. Der Sachvortrag der Beklagten zu den Tätigkeiten der Treuhänder L und L1sowie die Ausführungen der Beklagten zur Notwendigkeit der Beitragsanpassungen werden mit Nichtwissen bestritten. Zudem macht der Kläger sich den Hinweis der Kammer im Beschluss vom 15.03.2018 zu eigen, wonach es sich bei den Vereinbarungen vom 08.10.2014 (Treuhänder L1) und 29.7.1996 (Treuhänder L ) jeweils um einen „sonstigen Dienstvertrag“ im Sinne von § 157 Abs. 1 S. 1 VAG handelt. Der Kläger beantragt , 1. festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Krankenversicherung, Versicherungsschein Nr.: #####797M, unwirksam sind und der Kläger nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist: a) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif EL Bonus die Erhöhungen zum 01.01.2014 um 51,38 €, zum 01.01.2015 um weitere 27,70 €, zum 01.01.2017 um weitere 53,56 € und zum 01.01.2018 um weitere 31,32 €; b) in der Krankheitskostenversicherung zahnärztliche Heilbehandlung im Vital-Z die Erhöhung zum 01.01.2014 und 15,28 €. 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.735,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2016 aus 3.064,56 EUR, im Übrigen seit Rechtshängigekeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter Ziffer 1 aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat; b) die nach 3. a) herauszugebenden Nutzungen, soweit sie die Beträge für die Versicherungsjahr 2014, 2015 und 2016 betreffen, ab dem 21.12.2016, die darüber hinausgehenden Nutzungen ab Rechtshängigkeit der Klageerweiterung jeweils in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem zu verzinsen hat. 4. Die Beklagte wird schließlich verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung i. H. v. 413,64 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 21.12.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sämtliche Beitragsanpassungen seien rechtmäßig erfolgt. Die Unabhängigkeit des Treuhänders sei nur beschränkt durch die Zivilgerichte überprüfbar. Es könne nur geprüft werden, ob die Zustimmung eines ordnungsgemäß bestellten Treuhänders vorliege. Dessen Unabhängigkeit werde durch die Bestellungsbehörde, die BAFin, geprüft. Überhaupt bestehe keine Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit sondern vielmehr eine solche der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Treuhänder seien im Sinne des Gesetzes auch unabhängig gewesen. Die Vorschrift des „§ 203 Abs. 2 S. 1 VVG“ verlange nur eine „institutionelle und keine wirtschaftliche Unabhängigkeit des Treuhänders“. Zudem bestehe keine wirtschaftliche Abhängigkeit. Der Tatbestand des § 319 Abs. 3 Nr. 5 HGB sei nicht (entsprechend) anwendbar. Eine planwidrige Regelungslücke bestehe nicht. Die im Gesetzesentwurf ursprünglich vorgesehene Ausdehnung der Vorschrift auf große Versicherungsunternehmen sei im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens gestrichen worden. Beim Wirtschaftsprüfer sei zudem eine aufsichtsbehördliche Überwachung – anders als beim Treuhänder – nicht sichergestellt. Eine 30 %-Grenze gebe es nicht, diese sei auch nicht umsetzbar. Es gebe nur 14 mathematische Treuhänder bei 40 privaten Krankenversicherungen. Der Gesetzgeber habe in § 157 Abs. 1 S. 3 VVG lediglich eine Höchstzahl von 10 Treuhändermandaten, aber keine Mindestzahl festgelegt. Im Übrigen seien die Treuhänder wirtschaftlich unabhängig gewesen. Sie hätten weniger als 30 % ihrer Einkünfte von der Beklagten bezogen und weder einen Anstellungs- noch einen Dienstvertrag mit der Beklagten gehabt. Bei den im Tatbestand des vorliegenden Urteils zitierten Abreden vom 29.7.1996 und vom 8.10.2014 handele es sich nicht um einen „sonstigen Dienstvertrag“ im Sinne von § 157 Abs. 1 S. 1 VAG. Darüber hinaus hätten die Treuhänder durch die besagten Abreden nur die Prüfungen der Erstkalkulation vornehmen sollen, eine Prüfung, zu der sie als Treuhänder ohnehin verpflichtet gewesen seien. Ungeachtet dessen sei eine fehlende Unabhängigkeit für die Prämienanpassungen nicht kausal geworden, da bei zutreffender Ermittlung ein anderer Treuhänder die Zustimmungen ebenfalls hätte erteilen müssen. Darüber hinaus erhebt die Beklagte den Einwand der Entreicherung und macht weitere Einwendungen zur Höhe wegen vermeintlich anzurechnender Vermögensvorteile (Nettoprämie, gesetzlicher Beitragszuschlag) geltend. Die Beklagte trägt schließlich auch zur materiellen Wirksamkeit der Prämienanpassungen im Hinblick auf die rechnerische Kalkulation vor. Die mit Anl. B12 (Bl. 191 ff. d. A.), vorgelegte Zustimmungserklärung vom 15.10.2013 beziehe sich auf den Tarif Vital-Z. Das Gericht hat Hinweise erteilt in einem Beschluss vom 15.3.2018 und in der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2018, in der zudem die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist insgesamt zulässig und nahezu im vollen Umfang begründet. Lediglich die mit dem Klageantrag zu 4. geltend gemachte Zinsforderung war geringfügig zu reduzieren. Im Einzelnen geltende folgende Feststellungen und Erwägungen: Die Klage ist im Ganzen zulässig. Dies gilt namentlich für die Feststellungsanträge zu 1. Von der Rechtskraft erfasst werden gemäß § 322 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Fall nur die konkret vorgenommenen Prämienerhöhungen nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu Grunde zu legenden Tatsachen (arg. § 767 Abs. 2 ZPO als lex fugitiva zu § 322 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte ist nicht gehindert, nach diesem Zeitpunkt unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (wirksame) Beitragsanpassungen vorzunehmen, ohne dass insoweit eine – im Übrigen auch in keiner Weise verständliche – „Anrechnung“ erfolgen müsste. Auch der Feststellungsantrag zu 3. ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger in der Lage ist, die dem Antrag zu Grunde liegenden Ansprüche im vollen Umfang zu beziffern. Ungeachtet dessen beendet das richterliche Erkenntnis in diesem Punkt die zwischen den Parteien bestehende Rechtsunsicherheit durch die bloße Feststellung. Hierin liegt das rechtliche Interesse des Klägers. Ein Vorrang der „Leistungsklage“ gegenüber der Feststellungsklage ist bereits rechtshistorisch verfehlt und besteht in diesem Sinne nach Sinn und Zweck der Feststellungsklage nicht. Die Feststellungsanträge zu 1. sind begründet. Die in Rede stehenden Prämienanpassungen sind im Sinne von § 203 Abs. 2 S. 1 VVG unwirksam. Denn die Treuhänder L und L1, welche die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und den Prämienanpassungen zugestimmt haben, sind nicht als unabhängig anzusehen, da sie mit der Beklagten durch einen sonstigen Dienstvertrag im Sinne von § 157 Abs. 1 S. 1 VAG verbunden waren : Indem sie sich durch die im Tatbestand zitierten Abreden in den Treuhänderverträgen „darüber hinaus“ verpflichtet haben, die Kalkulation neu einzuführender Tarife gegen Entgelt zu überprüfen, haben sie aus Sicht der Kammer einen sonstigen Dienstvertrag im Sinne von § 157 Abs. 1 S. 1 VAG geschlossen, der mit den Pflichten eines unabhängigen Treuhänders nicht in Einklang zu bringen ist. Auf die Höhe der Einkünfte, welche der jeweilige Treuhänder bei der Beklagten bezogen hat, und deren Verhältnis zu den Gesamteinkünften des jeweiligen Treuhänders kommt es letztlich nicht an (anders offensichtlich LG Potsdam, Urt. vom 27.9.2017, 6 S 80/16), so dass auch das entsprechende Vorbringen der Parteien, namentlich zur analogen Anwendung und/oder Indizwirkung des § 319 Abs. 3 Nr.5 HGB unerheblich ist. Denn durch die in Rede stehenden Verpflichtungen haben die Treuhänder Aufgaben des verantwortlichen Aktuars übernommen, und es bestand die abstrakte Gefahr, dass sie bei einem nachfolgenden Verfahren gemäß § 203 Abs. 2 VVG zu „Richtern in eigener Sache“ werden, indem sie ggf. gezwungen waren, die Rechtmäßigkeit ihrer eigenen Bewertung zu überprüfen. Diese Überlegung ist aus Sicht der Kammer nicht zweifelhaft. Sofern die Beklagte in der Sache einwendet, durch die besagten Abreden hätten die Treuhänder nur die Prüfungen der Erstkalkulation vornehmen sollen, eine Prüfung, zu der sie als Treuhänder ohnehin verpflichtet gewesen seien, ist dieses Argument nicht durchgreifend. Zum einen liegt bereits eine solche Auslegung der Treuhänderverträge vom Wortlaut her fern („darüber hinaus“), da dann die Abreden lediglich deklaratorischer Natur wären, was kaum anzunehmen ist. Zum anderen stimmt der Einwand auch in der Sache nicht. Denn der Tatbestand des § 155 Abs. 3 S. 4 VAG, der die Prüfungspflicht des Treuhänders auf die Erst- oder Neukalkulation eines Tarifs erweitert bzw. präzisiert, setzt voraus, dass „ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar“ die Versicherungsleistungen „zum Zeitpunkt der Erst- oder Neukalkulation“ hinreichend kalkuliert hat. Das bedeutet, dass das Gesetz die Tätigkeit des Treuhänders gerade zeitlich nachschaltet, um denkbare Entscheidungskonflikte des Treuhänders, wie sie das LG Berlin in den Urt. vom 10.1.2018 (23 O 264/16 und 23 O 78/16) treffend beschrieben hat, zu vermeiden. Es ist nicht angängig, dieses „stufenförmige“ Verfahren durch die besagten Abreden zu umgehen, um so ein „Blankett“ für die Richtigkeit der Erst- oder Neukalkulation zu erhalten. Jedenfalls ist dann die Unabhängigkeit des Treuhänders nachhaltig berührt. Vor diesem Hintergrund bleibt unklar, was mit der Ausführung gemeint ist, die Vorschrift des § 203 Abs. 2 S. 1 VVG erfordere nur eine „institutionelle und keine wirtschaftliche Unabhängigkeit des Treuhänders“. Der Einwand hat letztlich keine Substanz. Er setzt sich mit den sonstigen, hier erörterten Umständen in keiner Weise auseinander. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten ist jenes Tatbestandsmerkmal einer Prämienerhöhung, die Unabhängigkeit des zustimmenden Treuhänders, materiell-rechtlich durch die Zivilgerichte überprüfbar, ohne dass dem eine irgendwie geartete „Tatbestandswirkung“ entgegensteht. Es mag sich bei § 157 VAG um eine öffentlich-rechtliche Vorschrift handeln, und auch das Ernennungs- wie Abberufungsverfahren betr. einen Treuhänder mag bzw. ist öffentlich-rechtlicher Natur. Diese Überlegung hat aber keinen Wert im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Unabhängigkeit des Treuhänders im Sinne von § 203 Abs. 2 S. 1 letzter Halbsatz VVG. Insoweit nimmt die Kammer im vollen Umfang auf die überzeugenden Ausführungen in den im Tatbestand des vorliegenden Urteils zitierten Urteilen des LG Berlin Bezug. Danach entspricht es gerade dem Sinn und Zweck der Vorschrift, das Erfordernis der Unabhängigkeit des Treuhänders als im vollen Umfang justiziable Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beitragsanpassung anzusehen. Denn der Treuhänder ist im Zuge der Deregulierung als Ersatz für den Wegfall der zuvor vorgesehenen aufsichtsbehördlichen Genehmigung von Tarifänderungen eingeführt worden. Seine Einschaltung sollte einen Ausgleich dafür schaffen, dass das Gesetz dem Versicherer ein einseitiges Vertragsänderungsrecht einräumt. Hiermit wäre es unvereinbar, wenn den einzelnen betroffenen Versicherungsnehmern die Möglichkeit entzogen würde, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob derjenige, der vorgeblich in ihrem Interesse die gesetzlich vorgesehene Zustimmung zu Beitragsanpassungen erklärt, tatsächlich vom Versicherungsunternehmen unabhängig ist. Eine derartige Überprüfung ist nicht zuletzt wegen des verfassungsrechtlichen Gebots des effektiven Rechtsschutzes zwingend, jedenfalls sofern man annimmt, die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit einer Prämienerhöhung sei überhaupt Sache der Zivilgerichte (so allerdings BVerfG, Beschluss vom 28.12.1999, 1 BvR 2203/98). Der Klageantrag zu 2., gerichtet auf die Rückzahlung der Prämienerhöhungsanteile, ist gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall BGB begründet. Der zulässige Feststellungsantrag zu 3. findet seine Berechtigung in § 818 Abs. 1 BGB, der Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in den §§ 280 Abs. 1, 257 BGB, wobei aus Sicht der Kammer die vorgerichtliche Einschaltung des Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgrund der komplexen Sach- und Rechtslage erforderlich und notwendig im Sinne des Schadensersatzrechts war. Die Zinsen in Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann der Kläger allerdings erst ab Rechtshängigkeit geltend machen, §§ 291, 288 BGB. Die weiteren Einwände der Beklagten greifen ebenfalls nicht durch: Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens (Prämienerhöhungen seien aus materiellen Gründen wirksam, ein unabhängiger Treuhänder hätte demgemäß die Zustimmung erteilen müssen) umgeht das Gesetz und ist daher unerheblich. Schließlich sind auch die Einwände der Beklagten zur Höhe wegen vermeintlich anzurechnender Vermögensvorteile (Nettoprämie, gesetzlicher Beitragszuschlag) und zur Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB nicht berechtigt. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Vermögensvorteile durch eine Prämienerhöhung auf Seiten des Versicherungsnehmers dauerhaft entstanden sein sollen. Denn der Versicherungsschutz ist durch die jeweilige Prämienerhöhung nicht erweitert worden. Anders als in den von der Beklagten angeführten Lebens- und Rentenversicherungsfällen ist hier lediglich der erhöhte Teil der Prämie zurück zu erstatten, es wird hingegen nicht die gesamte Vertragsbeziehung rückabgewickelt. Die Beklagte behält also für den gewährten Versicherungsschutz die gezahlten Beiträge, sofern sie nicht von der unwirksamen Erhöhung betroffen sind. Ob die Beklagte Teile der Prämienhöhung zweckentsprechend verwendet hat, ist dabei unerheblich. Sofern die für eine etwaige Entreicherung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte mit den erhöhten Prämienanteilen gestiegene Leistungsausgaben gedeckt hat, so ist sie durch solche Zahlungen bereits nicht entreichert, sondern hat die Befreiung von eigenen Verbindlichkeiten erlangt. Dass die Beklagte „die gesamten erhaltenen Versicherungsprämien … dem Kollektiv gutgeschrieben“ hat, ist kein anzuerkennender Tatbestand der Entreicherung. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: für den Feststellungsantrag zu 1. : 7.528,08 € (in entsprechender Anwendung von § 9 ZPO, 42 x 179,24 EUR (Mehrprämie)) für den Klageantrag zu 2. : 5.735,80 € insgesamt : 13.263,88 € (Die Klageanträge zu 3. und 4. bleiben gemäß § 4 Abs. 1 ZPO außer Ansatz.)