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Urteil

28 O 108/17

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:1018.28O108.17.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es unter Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im Innenbereich und auf dem Dach des L gefertigte Aufnahmen zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, wie geschehen in dem Film mit dem Titel „Aufruf: 0. Januar in Köln – Kundgebung: entfernt!“ (Timecode 0000), erschienen auf den Internetseiten www.G .com, www.Z .de und www.H .tv.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 597,74 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 35% und die Beklagte zu 65%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5000,- EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, es unter Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im Innenbereich und auf dem Dach des L gefertigte Aufnahmen zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, wie geschehen in dem Film mit dem Titel „Aufruf: 0. Januar in Köln – Kundgebung: entfernt!“ (Timecode 0000), erschienen auf den Internetseiten www.G .com , www.Z .de und www.H .tv . Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 597,74 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 35% und die Beklagte zu 65%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5000,- EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Die Klägerin ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, in deren Eigentum die Kathedrale „L“ (nachfolgend „L “) steht. Die Beklagte ist Mitverantwortliche der Gruppierung „X“ und stellt auf der Internetseite www.G .com sowie auf der Internetplattform www.Z .de Filmbeiträge zu ihren Reden, die sie bei Versammlungen von „Q“ und „Q1“ hielt, sowie weitere politische Statements ein. Die Beklagte organisierte ferner eine Kundgebung unter dem Titel „entfernt“, die am 00.00.0000 in Köln durchgeführt wurde und deren Anlass die Vorfälle der Silvesternacht u.a. in der Umgebung des L am 31.12.2015/01.01.2016 waren. Die Beklagte fertigte vor dem 07.01.2017 ohne die Einwilligung der Klägerin und ohne vorherige Rücksprache mit dieser im Innenraum sowie auf dem Dach des L Filmaufnahmen an, welche sie sodann im Rahmen eines von ihr gefertigten Films auf ihrem Profil auf der Internetseite www.G .com und auf ihrem „Channel“ auf der Internetseite www.Z .de verbreitete, um auf die zuvor genannte Kundgebung aufmerksam zu machen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Films und der streitgegenständlichen Sequenzen wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Ferner wurde der streitgegenständliche Kundgebungsaufruf auf der Internetseiten www.H .tv und www.Z .de veröffentlicht. Ausweislich der Hausordnung des L sind Filmaufnahmen zu privaten Zwecken in den Innenräumen des L gestattet, Filmaufnahmen zu kommerziellen Zwecken jedoch nicht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.01.2017 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte entfernte den streitgegenständlichen Film am 17.01.2017 von der Internetseite www.G .com und – insofern streitig – von Internetseite www.Z .de . Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.02.2017 forderte die Klägerin die Beklagte im Ergebnis erfolgreich auf, den streitgegenständlichen Film auch von den Internetseiten www.Z .de und www.H .tv zu entfernen. Mit anwaltlichen Schreiben vom 09.02.2017 forderte die Klägerin die Beklagte schließlich auf, Auskunft zu erteilen, eine Schadenersatzpflicht dem Grunde nach anzuerkennen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 1942,62 EUR bis zum 16.02.2017 zu zahlen. Mit Schreiben vom 20.02.2017 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, dass der Film „bis zum 17.01. bei G und Z eingestellt“ gewesen sei; „Alles andere sind Raubkopien.“. Im Übrigen wurden die geltend gemachten Ansprüche zurückgewiesen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte eine der rechten Szene zuzuordnende Aktivistin sei, die durch die öffentliche Wiedergabe der streitgegenständlichen Sequenzen im Kontext des Films ihr – der Klägerin – Allgemeines Persönlichkeitsrecht verletze, da sie – die Beklagte - sowohl ihre – der Klägerin - Identität entstelle, indem sie ihr rechtspopulistische Thesen unter Missachtung ihres schutzwürdigen Selbstverständnisses unterschiebe, als auch ihre Bekanntheit unbefugt in kommerzieller Art und Weise zur Generierung von werbewirksamer Aufmerksamkeit nutze. Ferner würdige sie den L als Kirche herab, indem sie ihn und seine Symbolkraft als Sprachrohr für rechtsgerichtete und menschenfeindliche Thesen missbrauche. Denn der Film kommuniziere aufgrund seines Inhalts und der verwendeten Symbole ein Wertebild, das demjenigen der Klägerin diametral entgegenstehe, und rufe zur Teilnahme an einer Kundgebung auf, in dessen Rahmen – unstreitig – u.a. rechtsgerichtete Thesen gegen Asylbewerber geäußert wurden. Im Übrigen stelle – so meint die Klägerin weiter – die Verbreitung des Films „entfernt“ im Sinne des § 167 Abs. 1 StGB dar, da durch das Unterschieben rechtsgerichteter Thesen ihre Grundwerte missachtet und verhöhnt würden. Zudem ist sie der Auffassung, dass die Beklagte ihr zur Vorbereitung und Durchsetzung eines bestehenden Geldentschädigungsanspruchs sowie zur Geltendmachung weiterer Löschungsansprüche hinsichtlich der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Filmsequenzen weiterhin die Erteilung der begehrten Auskunft schulde. Ferner sei aufgrund der Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung auch eine Geldentschädigung gerechtfertigt. Schließlich ist sie der Meinung, dass die Beklagte ihr vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1124,32 EUR zu erstatten habe, hinsichtlich deren Berechnung auf die Seite 9 der Klageschrift Bezug genommen wird. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es unter Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im Innenbereich und auf dem Dach des L gefertigte Aufnahmen zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, wie geschehen in dem Film mit dem Titel „Aufruf: 0. Januar in Köln – Kundgebung: entfnert!“ (Timecode 000), erschienen auf den Internetseiten www.G .com , www.Z .de und www.H .tv ; 2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über alle Veröffentlichungs- und Verbreitungshandlungen von Aufnahmen gemäß Ziffer 1. unter Nennung des vollständigen Namens jeder natürlichen und/oder juristischen Person, der gegenüber entsprechende Handlungen vorgenommen wurden, als auch unter Nennung des Zeitpunktes, zu dem solche Handlungen vorgenommen wurden, soweit entsprechende Handlungen über einen Zeitraum vorgenommen wurden, unter Nennung des Anfangs- und Endzeitpunktes minutengenau, sowie über bereits ergriffene Maßnahmen, die zur Erfüllung des Unterlassungsanspruchs erfolgt sind. 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, welche der Klägerin durch Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden ist und/oder zukünftig entstehen wird; 4. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1124,32 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, den Film bereits am 17.01.2017 von ihren „Channel“ auf der Internetseite www.Z .de entfernt zu haben. Falls der streitgegenständliche Film nach dem 17.01.2017 noch auf der Internetseite www.Z .de veröffentlicht gewesen sein sollte, habe es sich um „Raubkopien“ gehandelt, hinsichtlich deren Veröffentlichung sie – so meint sie – keine Verantwortung treffe. Letzteres gelte auch hinsichtlich der Internetseite www.H .tv , mit der sie nichts zu tun habe. Sie ist der Auffassung, dass der L als Gebäude nicht von dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin geschützt sei, da das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin weder das Grundeigentum noch den „Werbewert“ oder den Ruf des L schütze. Ferner ist sie der Auffassung, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei, da ihr die Befugnis fehle, für die gesamte katholische Kirche zu handeln. Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen sei schließlich zu berücksichtigen, dass sie der Klägerin keinerlei Aussagen „unterschiebe“ und dass es sich bei dem streitgegenständlichen Film um die Einladung zu einer öffentlichen Versammlung handele, weshalb der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG eröffnet sei. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die Umgebung des L in der Nacht vom 31.12.2015 auf den 01.01.2016 der Tatort von mehreren hundert, wenn nicht noch mehr Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von dort anwesenden Frauen gewesen sei, weshalb die Verwendung der streitgegenständlichen Sequenzen im Rahmen eines Aufrufs zu einer Kundgebung, die diese Vorfälle zum Gegenstand habe, gerechtfertigt sei und weder ihren kommerziellen Interessen diene noch „entfnert“ sei. Schließlich ist sie der Auffassung dass sie der Klägerin keine Auskunft schulde. Gleichwohl habe sie diese bereits mit Schreiben vom 07.02.2017 und vom 20.02.2017, (Anlagen K 15 und K 19) erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs und des Anspruchs auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten – insofern jedoch nur teilweise - begründet, im Übrigen jedoch unbegründet. A. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der streitgegenständlichen Sequenzen. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG, da sie als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht Grundrechtsträgerin des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß den Artt. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG ist (vgl. BGH, NJW 2006, 601; OLG Köln Urteil vom 31.07.2012 – 15 U 13/12; LG Hamburg, Urteil vom 21.01.2011 - 324 O 274/10; Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kapitel 5, Rn. 126). Denn juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie Bund, Länder und Kommunen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nicht Träger von Grundrechten und können sich grundsätzlich nicht auf ein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen (Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, Rn. 33.13). Demzufolge bedarf es auch nicht der Klärung der Frage, ob juristischen Personen ein Recht am eigenen Bild zusteht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2015 - 4 U 182/14- Rn. 105). 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte ferner keinen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der streitgegenständlichen Sequenzen gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. BGB. Juristische Personen bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts können zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Angriffen in Anspruch nehmen, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird. Dem steht nicht entgegen, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts keine Grundrechtsträger sind. Sie haben zwar weder eine „persönliche“ Ehre noch können sie wie eine natürliche Person Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein; sie genießen jedoch, wie § 194 Abs. 3 StGB zeigt, im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben strafrechtlichen Ehrenschutz, der über die §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 185 ff. StGB zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann (vgl. BGH Urteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 ; vom 16. November 1982 - VI ZR 122/80; vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04; BGH, vom 22.04.2008 - VI ZR 83/07; BVerfG, NJW 1995, 3303; OLG Köln Urteil vom 31.07.2012 – 15 U 13/12; LG Hamburg Urteil vom 21.01.2011 – 324 O 274/10). Bezogen auf juristische Personen des öffentlichen Rechts verfolgen die §§ 185 ff. StGB allerdings das Ziel, dasjenige Mindestmaß an öffentlicher Anerkennung zu gewährleisten, das erforderlich ist, damit die betroffene Einrichtung ihre Funktion erfüllen kann und das unerlässliche Vertrauen in ihre Integrität nicht in Frage gestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.1982 -VI ZR 122/80 -„Vetternwirtschaft“, Rz. 15). Nach Auffassung der Kammer liegt jedoch allein in der nicht kommerziellen Nutzung der im Innenbereich nicht im Rahmen eines Gottesdienstes aufgenommen Filmsequenzen im Rahmen eines Kundgebungsaufrufs keine Beleidigung oder üble Nachrede oder Verunglimpfung der Klägerin i.S.d. §§ 185 ff. StGB, da gegenüber der Klägerin durch die Verwendung der streitgegenständlichen Filmsequenzen weder eine Äußerung der Miss- oder Nichtachtung noch eine Herabwürdigung oder Verächtlichmachung erfolgt. Entgegen der Auffassung der Klägerin versteht der Durchschnittsrezipient die Darstellung der streitgegenständlichen Filmsequenzen im Kontext des gesamten Films, in dem der Zweck der Kundgebung und die politische Meinung der Beklagten zum Ausdruck kommen, auch nicht dahingehend, dass die Klägerin oder die katholische Kirche die Beklagte und die von ihr organsierte Kundgebung am 07.01.2016 befürworten, sich mit dieser identifizieren oder diese in irgendeiner Weise unterstützen. Vielmehr ist durch die Nutzung der nicht professionell gefertigten Aufnahmen und die deutlich werdende politische Überzeugung der Beklagten sowie die erkennbare Zielrichtung der Kundgebung für den Rezipienten klar erkennbar, dass die Beklagte den L eigenmächtig als Kulisse für den Kundgebungsaufruf nutzte und die Klägerin weder in die Fertigung der Aufnahmen involviert war noch die politische Auffassung der Beklagten unterstützt. Entgegen der Auffassung der Klägerin werden ihr folglich keine fremdenfeindlichen Aussagen untergeschoben oder sie als Sprachrohr für politische Meinungen missbraucht. 3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte außerdem keinen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 167 Abs. 1 Nr. 2 StGB, da allein die Fertigung der streitgegenständlichen Filmsequenzen nicht die Verübung „beschimpfenden Unfugs“ darstellt. Die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Films wiederum erfolgte nicht an einem Ort, der dem Gottesdienst einer Religionsgesellschaft gewidmet ist. 4. Die Klägerin hat gegen die Beklagte schließlich keinen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung ihres Hausrechts. Grundlage des Anspruchs ist nämlich nicht das Hausrecht der Klägerin, sondern das Eigentum an dem Grundstück. Das Hausrecht gibt dem Besitzer nur das Recht, in der Regel frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt gestattet und wem er ihn verwehrt (BGH, GRUR 2013, 623 - Rn. 26). Darum geht es hier jedoch nicht. Die Klägerin verwehrt der Beklagten nicht das Betreten des L , sondern die ungenehmigte Veröffentlichung von Fotografien des Innenbereichs desselben, die im dortigen Innenbereich angefertigt wurden. Dieser Anspruch folgt nicht aus dem Hausrecht, sondern aus dem Eigentum am Grundstück (vgl. BGH, a.a.O.). 5. Die Klägerin hat gegen die Beklagte jedoch einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung ihres Eigentums, da die Beklagte ohne die Einwilligung der Klägerin Filmaufnahmen des Innenbereichs des L fertigte und diese sodann zu nicht lediglich privaten Zwecken veröffentlichte. Das Eigentum an einem Grundstück wird durch das Aufnehmen von Fotografien von auf ihm errichteten Gebäuden beeinträchtigt, wenn das Grundstück zur Anfertigung solcher Fotografien betreten wird (vgl. BGH, GRUR 2011, 323). Das ungenehmigte Fotografieren eines Gebäudes und die Verwertung solcher Fotografien stellt allerdings nicht in jedem Fall eine Eigentumsbeeinträchtigung dar. An ihr fehlt es, wenn ein Gebäude von einer anderen Stelle aus als dem Grundstück, auf dem es sich bleibend befindet, fotografiert wird und solche Fotografien verwertet werden. Dieser Gesichtspunkt greift aber nicht, wenn das Gebäude – wie hier – nicht von allgemein zugänglichen Stellen, sondern von dem Grundstück aus, auf dem es sich befindet, fotografiert wird. Dann hängt die Möglichkeit, das Gebäude zu fotografieren, entscheidend davon ab, ob der Grundstückseigentümer den Zugang zu seinem Grundstück eröffnet und unter welchen Bedingungen dies geschieht. Die Entscheidung darüber steht nach § 903 BGB im Belieben des Grundstückseigentümers. Eine Beeinträchtigung des Eigentums setzt nämlich keine Beschädigung des Grundstücks im physischen Sinne des Wortes voraus. Das Eigentum kann vielmehr auch dadurch beeinträchtigt werden, dass es, ohne beschädigt zu werden, in einer dem Willen des Eigentümers widersprechenden Weise genutzt wird. So liegt es bei der ungenehmigten Anfertigung von Abbildern von Gebäuden von dem Grundstück aus, auf dem sie stehen (vgl. BGH, a.a.O.). Gegen den Willen des Eigentümers erfolgen Filmaufnahmen nicht nur dann, wenn sie ausdrücklich verboten sind, vielmehr bedarf umgekehrt das Fertigen von Aufnahmen einer diesbezüglichen Erlaubnis, selbst wenn der Zutritt zu den Räumen an sich gestattet ist. Denn eine allgemeine Nutzungsgestattung erfasst nur den bestimmungsgemäßen Benutzungszweck (vgl. OLG Stuttgart Urteil vom 08.07.2015 – 4 U 182/14). Dass die generelle Gestattung des Zutritts zu einem räumlich geschützten Bereich durch bestimmte Nutzungszwecke beschränkt sein kann, ohne dass dies ausdrücklich ausgesprochen sein müsste, entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 2006, 1054, Rn. 8 f.). Diese Beeinträchtigung des Eigentumsrechts der Klägerin durch die Anfertigung und Veröffentlichung der streitgegenständlichen Filmsequenzen, die den Innenbereich des L zeigen, ist nicht gerechtfertigt, da die Klägerin diese Beeinträchtigung nicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden hat. Zunächst führt die Gestattung der Fertigung von Video- und Fotoaufnahmen im Innbereich des L zu privaten Zwecken durch die Klägerin nicht dazu, dass sie die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Sequenzen zu dulden hätte. Denn diese Gestattung umfasst nicht die Fertigung und Veröffentlichung von Filmaufnahmen zu kommerziellen oder – wie hier der Fall - politischen Zwecken, da aufgrund der Auslegung der Gestattung nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß § 133 BGB hiervon lediglich zu privaten Zwecken gefertigte Film- und Fotoaufnahmen erfasst sind. Eine Veröffentlichung der streitgegenständlichen Sequenzen zu politischen Zwecken überschreitet demgegenüber den seitens der Klägerin erklärten Gestattungsumfang. Die Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin ist auch nicht durch Art. 8 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Zwar ist der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG eröffnet, da dieser neben der Teilnahme auch das Veranstaltungsrecht und damit auch den Aufruf zur Teilnahme an einer Kundgebung verbürgt. Die Veranstaltungsfreiheit schützt auch das Recht zur Vorbereitung und Organisation einer Versammlung, etwa durch Werbung, Einladung, Raumbeschaffung, Planung etc. (vgl. Blanke in: Stern / Becker: Grundrechte-Kommentar, 2. Auflage 2016, Art. 8 GG, Rn. 44). Bei der erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegen jedoch die Interessen der Klägerin diejenigen der Beklagten. Kollidiert die Versammlungsfreiheit mit der Entfaltungsfreiheit oder anderen Grundrechten und sonstigen Rechtspositionen Dritter, ist für eine wechselseitige Zuordnung der Rechtsgüter mit dem Ziel des größtmöglichen Schutzes beider Sorge zu tragen. Dabei ist das Recht der Träger des Grundrechts der Versammlungsfreiheit zu berücksichtigen, selbst über Art und Umstände der Ausübung ihres Grundrechts zu bestimmen, also zu entscheiden, welche Maßnahmen sie zur Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit für ihr Anliegen einsetzen wollen. Diese Einschätzung der Träger des Grundrechts ist jedenfalls insoweit maßgeblich, als sie Rechte Dritter nicht beeinträchtigen. Kommt es zu Rechtsgüterkollisionen, ist ihr Selbstbestimmungsrecht allerdings durch das Recht anderer beschränkt. Vom Selbstbestimmungsrecht der Grundrechtsträger ist jedoch nicht die Entscheidung umfasst, welche Beeinträchtigungen die Träger der kollidierenden Rechtsgüter hinzunehmen haben. Bei der Angemessenheitsprüfung haben die Gerichte daher auch zu fragen, ob das Selbstbestimmungsrecht unter hinreichender Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit ausgeübt worden ist (vgl. Leibholz/Rinck/Hesselberger in: Leibholz/Rinck, Kommentar zum Grundgesetz, 73. Lieferung 03.2017, Art. 8 GG, Rn. 204). Insofern ist zu zwar berücksichtigen, dass die Gestaltung des Aufrufs zu einer Kundgebung und dessen Veröffentlichung sowie die Frage, auf welche Art und Weise die Beklagte auf die von ihr (mit-)organisierte Kundgebung aufmerksam macht, ihr obliegen. Ferner ist zu beachten, dass der L im Hinblick auf den Anlass und Zweck der Kundgebung grundsätzlich von nicht geringer Relevanz ist, da sich die Vorfälle, die Anlass der Kundgebung waren, in der Umgebung des L zutrugen. Demgegenüber ist jedoch zu berücksichtigen, dass gerade nicht der Innenbereich des L Schauplatz der von der Beklagten angeprangerten Vorfälle und Straftaten war, sondern lediglich dessen Umgebung, weshalb es nach Auffassung der Kammer keinen überzeugenden und die Beeinträchtigung des Eigentumsrecht der Klägerin rechtfertigenden Grund gibt, auch den Innenbereich des L im Rahmen des Kundgebungsaufrufs zu zeigen, zumal der Aufruf auch ohne die Wiedergabe der streitgegenständlichen Filmsequenzen nichts an seiner Eignung, die Aufmerksamkeit auf die Kundgebung zu lenken, verloren hätte. Zudem ist zu beachten, dass es die Klägerin nicht dulden muss, dass ohne ihre ausdrückliche Einwilligung der Innenbereich des L als Teil ihres Eigentums in Anbetracht der Widmung desselben für Gottesdienste und im Hinblick auf die grundsätzliche politische Neutralität der katholischen Kirche für die politischen Ziele der Beklagten vereinnahmt wird, mit denen sich die Klägerin nicht identifizieren möchte. Aus denselben Gründen scheitert auch eine Rechtfertigung der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Filmsequenzen durch Art. 5 Abs. 1 GG. Auch wenn grundsätzlich Form und Umstände einer Meinungskundgabe so gewählt werden können, dass damit die größte Verbreitung oder die stärkste Wirkung erzielt wird (vgl. BVerfGE 93, 266, 289; BVerfGE 97, 391, 398; BVerfG, NJW 2003, 1109, 1110), ist das Recht auf freie Wahl der Form der Meinungsäußerung nicht schrankenlos gewährleistet. Damit verbundene Beeinträchtigungen der Rechte Dritter müssen zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet sowie erforderlich und das Verhältnis zwischen Rechtsgüterschutz und -beschränkung muss insgesamt angemessen sein (vgl. BGH Urteil vom 07.12.2004 – VI ZR 308/03). Dies ist jedoch aus den zuvor genannten Gründen nicht der Fall. Die Beklagte ist – unstreitig – für die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Sequenzen in ihren Profil auf der Internetseite www.G .com und in ihrem „Channell“ auf der Internetseite www.Z .de verantwortlich. Sie haftet jedoch auch für die Veröffentlichungen der streitgegenständlichen Sequenzen auf den Internetseiten www.Z .de und www.H .tv zumindest als Störerin. Als Störer i.S.v. § 1004 BGB ist ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft, jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Von der Norm erfasst wird sowohl der unmittelbare Störer, der durch sein Verhalten selbst die Beeinträchtigung adäquat verursacht hat, als auch der mittelbare Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei genügt als Mitwirkung in diesem Sinne auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. BGH, GRUR 2016, 104). Die Beklagte haftet im konkreten Fall auch als unmittelbare Störerin. Denn sie hat den ursprünglichen Film mit den streitgegenständlichen Sequenzen selbst erstellt und in ihrem Profil auf der Internetseite www.G .com und in ihrem „Channel“ auf der Internetseite www.Z .de veröffentlicht. Damit hat die Beklagte jedoch durch ihr Verhalten den von der Klägerin beklagten Störungszustand herbeigeführt. Sie hat die maßgebliche Ursache für die von der Klägerin beanstandeten Veröffentlichungen gesetzt; erst durch ihr Verhalten wurden die beanstandeten Filmsequenzen einem größeren Personenkreis bekannt und konnten von diesen weiterverbreitet werden (vgl. BGH, a.a.O.) Der ursprüngliche Beitrag der Beklagten war für die Folgeveröffentlichungen auf den Internetseiten www.Z .de und www.H .tv folglich auch adäquat kausal. Denn dem Veröffentlichenden eines im Internet abrufbaren Beitrags ist eine Verletzungshandlung auch insoweit zuzurechnen, als sie durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden ist. Da Beiträge im Internet typischerweise von Dritten verlinkt und kopiert werden, ist die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags verursachte Rechtsverletzung sowohl äquivalent als auch adäquat kausal auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen. Der Zurechnungszusammenhang ist in solchen Fällen auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Verletzung insoweit erst durch das selbstständige Dazwischentreten Dritter verursacht worden ist. Denn durch die „Vervielfältigung“ der Abrufbarkeit des Beitrags durch Dritte verwirklicht sich eine durch die Veröffentlichung des Ursprungsbeitrags geschaffene internettypische Gefahr (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.), zumal es der Beklagten zur Erreichung einer maximalen Reichweite des Kundgebungsaufrufs gerade auf die Weiterverbreitung desselben ankam. Die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstbegehung der Verletzungshandlung begründet und wurde mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht beseitigt. 6. Die Klägerin hat – ohne dass es hierauf maßgeblich ankommt - zudem einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Denn die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Sequenzen in dem Kontext des Kundgebungsaufrufs stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (vgl. Beschluss des OLG Köln vom 18.11.1996 - 15 W 108/96) dar, weil die Beklagte durch die Verwendung der Innenaufnahmen des L , eines Symbols der katholischen Kirche, für die Verlautbarung ihrer politischen Ziele das Selbstverständnis der Klägerin, das sich durch politische Neutralität auszeichnet, missachtet und sich über deren schutzwürdige Interessen hinwegsetzt, ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob durch die Eingliederung der streitgegenständlichen Sequenzen in den Kundgebungsaufruf der Eindruck erweckt wird, die Klägerin identifiziere sich mit den politischen Zielen der Beklagten. Dieser Eingriff in den Schutzbereich der Religionsfreiheit ist aus den unter Ziffer A.5. genannten Gründen nach Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht gerechtfertigt. B. Der Feststellungsantrag ist unzulässig und unbegründet. 1. Der Feststellungsantrag ist unzulässig. Ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO liegt nicht vor. Bei der Verletzung eines absoluten Rechts – wie hier der Fall – reicht es zwar grundsätzlich aus, wenn zukünftige Schadensfolgen - wenn auch nur entfernt – möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (Greger in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 30. Auflage 2014, § 256 ZPO, Rn. 9 m.w.N.). Zu eingetretenen oder eventuellen zukünftigen immateriellen Schadensfolgen fehlt es jedoch an jeglichem Vortrag der Klägerin. 2. Der Feststellungsantrag ist zudem unbegründet. Denn die Klägerin hat als juristische Person des öffentlichen Rechts gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. den Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG oder – hier unterstellt - i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, da ein solcher Anspruch grundsätzlich nur natürlichen Personen zusteht (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.03.2013 - 1 U 215/11 m.w.N.; BGH, Urteil vom 08.07.1980 – VI ZR 177/78 – Rn. 108; Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 75. Auflage 2016, § 823 BGB, Rn. 130). Selbst wenn man dies anders sehen wollte, fehlte es an den Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Geldentschädigung. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt eine Geldentschädigung zum Ausgleich für erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzungen dann in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt und wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt. Die Gewährung des Anspruchs auf eine Geldentschädigung findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, dass der Verletzte andernfalls wegen der erlittenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ohne Rechtsschutz bliebe und damit der vom Grundgesetz vorgesehene Schutz der Persönlichkeit lückenhaft wäre. Aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung und des Fehlens anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten muss dabei ein unabwendbares Bedürfnis für einen finanziellen Ausgleich bestehen (vgl. BGH, NJW 1995, 861; BVerfG, NJW 1973, 1221). Ob eine schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts schwer ist, bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also dem Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner nach dem Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns des Verletzers. Dabei kann schon ein einziger jener Umstände zur Schwere des Eingriffs führen (vgl. BGH, NJW 1996, 1131; BGH, NJW 2014, 2029). Ferner darf es keine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit geben. Die Gewährung einer Geldentschädigung hat die Aufgabe, eine sonst verbleibende Lücke des Persönlichkeitsrechtsschutzes zu schließen. Der Anspruch besteht jedoch nur, wenn auf andere Weise ein ausreichender Rechtsschutz des Persönlichkeitsrechts nicht ermöglicht würde (vgl. Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kap. 14, Rn. 120). Bei Eingriffen in die Privat- und Intimsphäre besteht eine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit in der Regel nicht. Denn die Privatsphäre ist nach ihrer Öffnung unwiederbringlich, weder Gegendarstellung noch Beseitigung oder Widerruf können sie wieder herstellen. Zudem muss den Verletzer ein Verschulden treffen. Ein schweres Verschulden im Sinne von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist nicht erforderlich (vgl. Burkhardt, a.a.O., Kap. 14, Rn. 115 m.w.N.). Andererseits kann sich aus einem schweren Verschulden jedoch gerade die Schwere des Eingriffs ergeben (vgl. BGH, NJW 1996, 1131) oder umgekehrt sein Fehlen bei der Gesamtabwägung mitentscheidend sein kann, dass ein Anspruch auf Geldentschädigung zu verneinen ist. Schließlich bedarf es eines unabwendbaren Bedürfnisses für die Gewährung einer Geldentschädigung. Ein solches liegt dann vor, wenn sich der Angriff gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richtet; ebenso dann, wenn die Persönlichkeitsverletzung das Schamgefühl berührt, zu Peinlichkeiten führt und wenn sie ein Gefühl des Ausgeliefertseins hervorruft (vgl. Burkhardt, a.a.O., Kap. 14, Rn. 128). Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. BGH, NJW 1996, 1131). Bei der Abwägung ist auch die Zweckbestimmung der Geldentschädigung zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um ein Recht, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Die Zubilligung einer Geldentschädigung, die in Verbindung mit diesen Vorschriften ihre Grundlage in § 823 Abs. 1 BGB findet, beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll er der Prävention dienen (vgl. BGH, NJW 1996, 985). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da es bereits an einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin fehlt. Ob eine schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts schwer ist, bestimmt sich - wie bereits dargestellt - unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also dem Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner nach dem Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns des Verletzers (vgl. BGH, NJW 1996, 1131; BGH, NJW 2014, 2029). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Verbreitungsumfang zwar grundsätzlich groß war, da die Beklagte den Kundgebungsaufruf auf den Internetseiten www.G .com und www.Z .de veröffentlichte. Demgegenüber ist jedoch zu beachten, dass die streitgegenständlichen Sequenzen nur wenige Sekunden zu sehen sind und dass das Interesse der Internetnutzer aufgrund der Kundgebung am 00.00.0000 lediglich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang derselben gegeben war, da mit der Durchführung der Kundgebung der Aufruf zu derselben an Bedeutung verlor. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte keinen Gottesdienst im L störte und der Durchschnittsrezipient – wie bereits dargestellt – die Einbettung der streitgegenständlichen Sequenzen nicht dahingehend versteht, dass die Klägerin die politischen Ansichten der Beklagten teilt oder die Kundgebung unterstützte. Ferner ist zu beachten, dass Anlass und Zweck der Veröffentlichung der Aufruf zu einer von Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Kundgebung war. Schließlich ist in die Abwägung einzubeziehen, dass das Verschulden der Beklagten allenfalls im Bereich der leichten Fahrlässigkeit anzusiedeln ist, da der Umfang der Nutzungsbefugnisse der Besucher des L hinsichtlich der Fertigung und Nutzung von Filmaufnahmen angesichts des grundsätzlich freien Zutritts zu demselben für die Beklagte möglicherweise nicht hinreichend deutlich war. C. Der Auskunftsanspruch ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB zur Vorbereitung und Durchsetzung eines Geldentschädigungsanspruchs, da sie keinen Geldentschädigungsanspruch gegen die Beklagte hat (vgl. B.2.). Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB zur Durchsetzung von Unterlassungs- oder Löschungsansprüchen gegen die Beklagte oder gegen Dritte. Soweit die Klägerin Auskunft über alle Veröffentlichungs- und Verbreitungshandlungen von Aufnahmen unter Nennung des vollständigen Namens jeder natürlichen und/oder juristischen Person, der gegenüber entsprechende Handlungen vorgenommen wurden, als auch unter Nennung des Zeitpunktes, zu dem solche Handlungen vorgenommen wurden, soweit entsprechende Handlungen über einen Zeitraum vorgenommen wurden, unter Nennung des Anfangs- und Endzeitpunktes minutengenau, verlangt, ist ihr Anspruch bereits deshalb unbegründet, weil der Verletzer dem Verletzten zu solcher Auskunft nicht verpflichtet ist. Der Auskunftsanspruch dient nur dazu, dem Geschädigten Aufklärung über Umfang und Art eines festgestellten rechtswidrigen Eingriffs zu verschaffen, nicht auch dazu, ihm die Beweislast für die haftungsbegründenden Voraussetzungen in Betracht kommender weiterer unerlaubter Handlungen gleicher Art abzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.1980 – VI ZR 177/78 - Rn. 111). Überdies ist der Auskunftsanspruch gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt, da die Beklagte der Klägerin insoweit bereits Auskunft erteilt hat, indem sie ihr mit Schreiben vom 07.02.2017 und vom 20.02.2017 (Anlagen K15 und K19) mitteilte, dass sie die streitgegenständlichen Sequenzen lediglich auf ihrem Profil auf der Internetseite www.G .com und auf ihrem „Channel“ auf der Internetseite www.Z .de veröffentlicht und von anderen Veröffentlichungen keine Kenntnis habe. Einer Auskunftserteilung hinsichtlich der seitens der Klägerin ferner monierten Veröffentlichungen auf den Internetseiten www.Z .de und www.H .tv bedurfte es nicht, da die Klägerin hiervon bereits Kenntnis hatte. Die Klägerin hat gegen die Beklagte schließlich auch keinen Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB bezüglich bereits ergriffener Maßnahmen, die zur Erfüllung des Unterlassungsanspruchs erfolgt sind. Denn der Auskunftsanspruch dient auch nicht dazu, dem Geschädigten die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen eines Ordnungsmittelantrags gemäß § 890 Abs. 1 ZPO abzunehmen. Hinsichtlich der Zulässigkeit des letztgenannten Antrags bestehen entgegen der Auffassung der Beklagten keine Bedenken. Sofern die Beklagte moniert, die Klageerweiterung sei mangels Zustellung nicht rechtshängig geworden, sei auf die §§ 261 Abs. 2, 297 Abs. 1 ZPO verwiesen. D. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 526,58 EUR gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen der Geltendmachung der „Folgeansprüche“, da derartige (Auskunfts- und Geldentschädigungs-) Ansprüche nicht bestehen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte jedoch einen Schadenersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.H.v. 597,74 EUR wegen der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, hinsichtlich dessen Berechnung auf Seite 9 der Klageschrift, Bl. 9 GA, Bezug genommen wird. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. E. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: 31.000,- EUR (Antrag zu 1.: 20.000,- EUR, Antrag zu 2.: 1000,- EUR; Antrag zu 3.: 10.000,- EUR) Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.