1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. November 2021 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts F. - 20 O 357/20 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: a) Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Fotoaufnahmen, die im Inneren der N. Q. in F. oder von einem Sonderbereich dieser Kirche, nämlich dem Dachbereich, dem Triforium, der Dombauhütte, einem Turm, der Domgrabung und/oder der Schatzkammer, aus gefertigt sind und welche die vorbezeichneten Bereiche der N. Q. in F. ganz oder teilweise wiedergeben, ohne Einwilligung der Klägerin gegenüber Dritten zu gewerblichen Zwecken zu nutzen und/oder nutzen zu lassen wie in der Klageschrift im Antrag zu I. 1 bis 3, 5 und 6 wiedergegeben und nachstehend eingeblendet: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an einem ihrer Geschäftsführer, angedroht. b) Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über sämtlichen Umsatz und sämtlichen Gewinn, welchen die Beklagte durch die unter Buchstabe a beschriebenen Handlungen erzielt hat. c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin durch die unter Buchstabe a beschriebenen Handlungen entstanden ist und/oder zukünftig entstehen wird, sowie jede ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben, welche die Beklagte durch die unter Buchstabe a beschriebenen Handlungen auf Kosten der Klägerin erlangt hat. d) Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 286,61 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2020 zu zahlen. e) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 26/31 und die Beklagte zu 5/31. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 28/33 und die Beklagte zu 5/33. 3. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gemäß Ziffer 1 Buchstaben a und b des Tenors durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen dürfen beide Parteien die jeweils gegen sie gerichtete Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die jeweils andere Partei vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der angeblichen Verletzung von Eigentumsrechten durch Veröffentlichung von 31 Fotos des N. in Anspruch. Die Klägerin ist Eigentümerin des N., der für den allgemeinen Publikumsverkehr frei zugänglich ist. Die Beklagte betreibt ein Internetportal, auf dem touristische Aktivitäten an einer Vielzahl unterschiedlicher Orte angeboten werden. Die Aktivitäten, die über das Portal der Beklagten gebucht werden können, werden von Drittunternehmen durchgeführt. Die Beklagte unterzieht sämtliche Angebote einer Qualitätsprüfung (vgl. dazu die Anlagen R 3 und 4 zur Klageerwiderung). Die Parteien streiten in rechtlicher Hinsicht darüber, ob die Beklagte im Jahr 2020 gegenüber den Nutzern ihres Portals als Veranstalterin oder ob sie - wie in ihren damaligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. die Anlage R 1 zur Klageerwiderung) vorgesehen - nur als Vermittlerin der von den Drittunternehmen angebotenen und veranstalteten Aktivitäten auftrat. Im Jahr 2020 wurde auf dem Portal der Beklagten eine „selbstgeführte Audio-X.“ durch den N. angeboten. Die mit dem Logo der Beklagten versehene, ausgedruckt mehrere Seiten umfassende Angebotsseite (Anlage K 5 zur Klageschrift) war bebildert mit fünf im Innenraum des N. gefertigten Fotografien von Motiven aus dem Innenraum (Fotos 1 bis 3, 5 und 6) und mit einem Foto des Dachbereichs (Foto 4). Unter den Fotos wurden verschiedene Informationen zu dem Angebot und im Anschluss daran „Weitere Empfehlungen für Sie“ sowie noch weiter unten eine Auswahl von Kundenbewertungen angezeigt. Am Ende der Seite hieß es sodann: „Angeboten von Y. X.“ (vgl. die entsprechende Angabe zu einer anderen Aktivität in der Anlage K 14 zur Replik). Nutzern, die das Angebot auswählten, wurde ein in die Internetseite der Beklagten eingebundener und mit ihrer Marke gekennzeichneter digitaler Warenkorb angezeigt (vgl. die Anlage K 16 zur Replik zu einer anderen Aktivität). Um die X. verbindlich zu bestellen, mussten die Nutzer im nächsten Schritt ihre Rechnungsdaten eingeben, wobei als Pflichtfeld auch die Eingabe der Mobilnummer vorgesehen war. Unter dem entsprechenden Eingabefeld hieß es: „Wir kontaktieren dich bei wichtigen Änderungen oder Verzögerungen. Für den Veranstalter erforderlich“ (Anlage K 17 zur Replik). Weiter unten erschien der Text „Wenn du fortfährst, akzeptierst du unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ , der einen Link zu den als Anlage R 1 zur Klageerwiderung vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthielt. Nach der Buchung erhielten die Nutzer unter anderem einen „GetYourGuide-Voucher“ (Anlage K 6 zur Klageschrift). Ferner konnten sie sich über das Internet einen von der Firma Y. X. mit Sitz in J. bereit gestellten digitalen Fremdenführer herunterladen, der sie durch den Innenraum des N. führte und der nach der Behauptung der Klägerin mit 25 Fotografien des Innenraums des N. bebildert war (Fotos 7 bis 31). Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 8. September 2020 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen der Verwertung der 31 Fotografien ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung der Abmahnkosten bis zum 15. September 2020 auf. Die Beklagte entfernte das fragliche Tourangebot und die Fotografien von ihrer Internetseite, gab jedoch keine Unterlassungserklärung ab. Die Klägerin hat behauptet, die 31 Fotografien seien ohne ihre Genehmigung gefertigt worden. Sie gestatte es Dritten grundsätzlich nicht, im Innenraum oder in/auf Sonderbereichen des N. zu fotografieren, um solche Fotos im Anschluss kommerziell zu verwerten oder verwerten zu lassen. Etwas Anderes gelte nur dann, wenn der Fotograf zuvor eine schriftliche Zustimmung der Klägerin eingeholt habe, was bezüglich der fraglichen Fotografien nicht geschehen sei. Das Landgericht, auf dessen mit Beschluss vom 30. Dezember 2021 berichtigten Urteilstatbestand wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags und der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird, hat die auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung einer Schadensersatzpflicht beziehungsweise einer Bereicherungshaftung gerichtete Klage abgewiesen. Es hat zwar eine Eigentumsverletzung bejaht. Die Beklagte als Plattformbetreiberin sei aber für die von den Drittanbietern hochgeladenen Fotos nicht verantwortlich. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr Vorbringen zu der von ihr angenommenen Verantwortlichkeit der Beklagten und rügt, das Landgericht habe maßgeblichen Vortrag unberücksichtigt gelassen. Die Klägerin macht geltend, bei den Fotos 1 bis 6 handele es sich schon deshalb um eigene Informationen der Beklagten, weil die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen über die Qualitätsprüfung darauf hindeuteten, dass die Beklagte die Fotos selbst online gestellt habe. Jedenfalls ergebe die gebotene Gesamtbetrachtung, dass die Beklagte sich die Fotos 1 bis 6 zu eigen gemacht habe. So habe die Beklagte alle angebotenen Inhalte umfassend und ausschließlich mit ihrer Marke gekennzeichnet, habe die Inhalte in die Struktur ihrer Internetseite eingebunden und habe den gesamten Verkaufsprozess im eigenen Namen durchgeführt, ohne dem Kunden einen sonstigen Vertragspartner zu benennen. Ferner habe die Beklagte im Rahmen der Qualitätsprüfung eine vollständige redaktionelle und eine jedenfalls teilweise rechtliche Prüfung aller Angebote durchgeführt. Auch ergebe sich insbesondere aus den als Anlage R 2 zur Klageerwiderung vorgelegten damaligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für Drittanbieter, dass die Beklagte sich die Tourangebote wirtschaftlich zugeordnet habe. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihre gesetzlichen Informationspflichten nicht erfüllt habe, den Verbraucher unmittelbar vor Vertragsschluss über die Identität seines Vertragspartners zu informieren. Für die Fotos 7 bis 31 sei die Beklagte verantwortlich, weil sie auf Grund der Ausgestaltung des Buchungsprozesses Vertragspartnerin der Kunden geworden sei, die den Audio-Guide erworben hätten. Soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten etwas Anderes vorgesehen hätten, seien die Klauseln überraschend und nicht Vertragsbestandteil geworden. Im Übrigen hafte die Beklagte auch als Zustandsstörerin. Auf einen Hinweis des Senats hat die Klägerin ihren Vortrag zur angeblich fehlenden Fotografiergenehmigung ergänzt. Sie behauptet, sie habe das Fotografieren im N. zum Zwecke einer gewerblichen Nutzung auch in der Vergangenheit stets von einer proaktiv einzuholenden, zweckgebundenen und ausdrücklich zu erteilenden Zustimmungserklärung abhängig gemacht. Ohne schriftliche Zustimmung erlaube sie Dritten das Fotografieren im Inneren der D. nur zur ausschließlich privaten Nutzung, und dies auch nur, soweit für das Erstellen der Fotos keine technischen Hilfsmittel erforderlich seien. Nach der Jahrtausendwende habe sie begonnen, auf diese Einschränkungen ihrer Zustimmung zur Erstellung von Fotos an zahlreichen Stellen der D. durch eine entsprechende Beschilderung hinzuweisen. Sie habe insbesondere keine Zustimmung zur öffentlichen Zugänglichmachung der Fotos 1 bis 6 auf den Internetseiten Wikimedia oder Wikipedia oder auf Unterseiten erteilt. Sie habe auch keine Zustimmung zum Betreten der D. zum Zwecke der Fotografie zum Zwecke der öffentlichen Zugänglichmachung der Fotos auf einer der genannten Seiten erteilt. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren die Klage um einen Klageantrag zu VIII erweitert. Mit diesem Antrag macht sie in gewillkürter Prozessstandschaft Unterlassungsansprüche des Künstlers H. wegen der Veröffentlichung der Fotos 3 und 12 geltend, welche das von dem Künstler geschaffene sogenannte Richterfenster zeigen. Die Klägerin stützt diesen Antrag auf eine Verletzung von Urheberrechten des Künstlers. Hinsichtlich des Fotos 4 hat die Klägerin die Berufung zurückgenommen. Sie beantragt nunmehr, unter Abänderung des angefochtenen Urteils I. der Beklagten zu gebieten, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, Fotoaufnahmen, die im Inneren der N. Q. in F. oder von einem Sonderbereich der N. Q. in F., nämlich dem Dachbereich, dem Triforium, der Dombauhütte, einem Turm, der Domgrabung und/oder der Schatzkammer, aus gefertigt sind und welche die vorbezeichneten Bereiche der N. Q. in F. ganz oder teilweise wiedergeben, ohne Einwilligung der Klägerin gegenüber Dritten zu gewerblichen Zwecken zu nutzen und/oder nutzen zu lassen wie innerhalb der Klageschrift zu Antrag gemäß Ziffer I. 1. bis 3 und 5 bis 31 wiedergegeben, II. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über sämtlichen Umsatz und sämtlichen Gewinn, welchen die Beklagte durch Handlungen gemäß Ziffer I erzielt hat, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren, III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin durch Handlungen der Beklagten gemäß Ziffer I entstanden ist und/oder zukünftig entstehen wird, sowie jede ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben, welche die Beklagte durch Handlungen gemäß Ziffer I auf Kosten der Klägerin erlangt hat, IV. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.822,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2020 zu zahlen, VIII. der Beklagten zu gebieten, es bei Meidung der unter Ziffer I bezeichneten Ordnungsmittel zu unterlassen, die auf Seite 2 der Berufungsreplik vom 1. August 2022 wiedergegebenen Fotoaufnahmen zu verwerten, insbesondere öffentlich zugänglich zu machen und/oder zu vervielfältigen und/oder solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Veröffentlichung der 31 Aufnahmen nicht von einer dem jeweiligen Fotografen erteilten Zutrittserlaubnis gedeckt gewesen sei. Die Beklagte meint, da die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag in der Vergangenheit private Fotografien zugelassen habe, stehe gerade nicht fest, dass die 31 Fotografien rechtswidrig entstanden seien. Wenn eine zu privaten Zwecken zulässig angefertigte Fotografie später durch Dritte gewerblich genutzt werde, werde das Eigentumsrecht nicht verletzt. Auf einen Hinweis des Senats hat die Beklagte ihren Vortrag zur Herkunft der Bilder 1 bis 6 ergänzt. Sie behauptet, der Touranbieter habe ihr mitgeteilt, die Aufnahmen über Wikipedia gefunden zu haben. Da die Aufnahmen nach den Angaben des Anbieters mit einer „creative-commons-Lizenz“ versehen gewesen seien, sei der Anbieter von der Zulässigkeit der Nutzung ausgegangen. Bei einer eigenen Überprüfung dieser Angaben habe sie festgestellt, dass die vom Touranbieter angegebenen Links zu Bildern führten, die von den streitgegenständlichen Bildern abwichen. Sie habe deshalb den Touranbieter erneut kontaktiert und zu Angaben über die Herkunft der Bilder aufgefordert. Daraufhin habe der Touranbieter ergänzende Angaben gemacht, die im Hinblick auf Teile der Fotografien weiterhin fehlerhaft gewesen seien. Ihr sachbearbeitender Prozessbevollmächtigter habe deshalb eigene Recherchen nach der Herkunft der Bilder angestellt. Nach dem Ergebnis dieser Recherchen sei Wikipedia als Quelle für die Fotos 2 und 3 gesichert (vgl. Seite 18 des Schriftsatzes vom 16. Januar 2023). Die Beklagte meint, sie sei jedenfalls nicht Störerin. Zur Bereitstellung der Fotos 7 bis 31 in dem digitalen Fremdenführer habe sie weder technisch noch rechtlich irgendeinen Berührungspunkt. Bezüglich der Fotos 1 bis 6 sei zu berücksichtigen, dass sie - für den Durchschnittsnutzer erkennbar - eine bloße Vermittlungsplattform betreibe und die Firma Y. die angegriffenen Inhalte eigenverantwortlich auf die Plattform hochgeladen habe. Die Qualitätsprüfung sei auf rein formelle Fragen beschränkt und betreffe weder Inhalt noch rechtliche Bewertung der hochgeladenen Inhalte. Selbst wenn es sich um eigene Inhalte handeln sollte, komme es, da die Beklagte die Fotografien unstreitig nicht selbst hergestellt habe, für ihre Haftung auf eine Verletzung von Prüfpflichten an. Solche Pflichten habe sie nicht verletzt. Der Klageerweiterung hat die Beklagte widersprochen. II. Die Berufung hat teilweise, nämlich soweit sich die Anträge auf die im Klageantrag zu I wiedergegebenen und auf der Internetseite der Beklagten veröffentlichten Fotos 1 bis 3, 5 und 6 beziehen, Erfolg. Im Übrigen hat die Berufung , soweit die Klägerin sie nicht zurückgenommen hat, keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist insgesamt zulässig. Dies gilt auch für den Berufungsantrag zu I. Dass in dem in der Berufungsbegründung angekündigten Antrag zunächst versehentlich nur ein Foto in Bezug genommen war und die Klägerin den Antrag erst in der Replik auf die Fotos 2 bis 31 erweitert hat, ist schon deshalb unschädlich, weil Berufungsanträge auch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erweitert werden können, soweit die Anträge durch die fristgerecht eingereichten Berufungsgründe gedeckt sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2005 - XII ZR 293/02, NJW 2005, 3067). Dies ist hier der Fall. 2. Zur Begründetheit der Berufung: a) Der mit der Berufung weiterverfolgte Klageantrag zu I ist begründet, soweit er sich auf die Fotos 1 bis 3, 5 und 6 bezieht. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Beklagte gemäß § 1004 Abs. 1 BGB verpflichtet, es zu unterlassen, diese fünf Bilder gegenüber Dritten zu gewerblichen Zwecken zu nutzen und/oder nutzen zu lassen, wenn dies geschieht wie im Tenor wiedergegeben. Soweit der Klageantrag sich auf das Foto 4 bezieht, hat die Klägerin die Berufung zurückgenommen. Im Übrigen ist der Klageantrag zu I unbegründet, da ein Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Fotos 7 bis 31 nicht besteht. aa) Die Veröffentlichung der Fotos 1 bis 3, 5 und 6 auf der Internetseite der Beklagten hat, wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, das Eigentum der Klägerin am N. beeinträchtigt. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen das ungenehmigte Fotografieren eines Gebäudes und die Verwertung solcher Fotografien eine nach § 1004 Abs. 1 BGB abwehrbare Eigentumsbeeinträchtigung dar, wenn nicht von allgemein zugänglichen Stellen, sondern von dem Grundstück aus fotografiert worden ist, auf dem sich das Gebäude befindet (Urteile vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749 Rn. 8 ff. mwN; vom 1. März 2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 Rn. 12 ff.; vom 19. Dezember 2014 - V ZR 324/13, NJW 2015, 2037 Rn. 8; speziell zur Klägerin vgl. auch OLG F., Urteil vom 18. Februar 2022 - 19 U 130/21, n.v.). Da der Grundstückseigentümer darüber entscheidet, wer sein Grundstück betreten darf und zu welchen Bedingungen dies ermöglicht werden soll, gehört zum Zuweisungsgehalt des Eigentums auch das Recht, darüber zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf, die das Betreten des Grundstücks eröffnet. Gestattet er das Betreten oder Benutzen seines Grundstücks nur unter bestimmten Bedingungen, ist jede Abweichung hiervon ein Eingriff in den Zuweisungsgehalt des Eigentums und damit eine Eigentumsbeeinträchtigung (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 Rn. 14). Die Darlegungs- und Beweislast für die einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB ausschließende Einwilligung des Eigentümers in die Einwirkung auf sein Eigentum trägt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Anspruchsgegner. Dabei kann dahinstehen, ob diese Einwilligung als negative Tatbestandsvoraussetzung des § 1004 Abs. 1 BGB, als allgemeiner Rechtfertigungsgrund oder als ein Unterfall der Duldungspflicht des § 1004 Abs. 2 BGB anzusehen ist. Denn grundsätzlich trägt zwar der Anspruchssteller die Darlegungs- und Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen. Nach der gesetzlichen Konzeption des § 1004 Abs. 1 BGB ist aber davon auszugehen, dass eine Einwirkung auf eine fremde Sache regelmäßig mit einer Eigentumsbeeinträchtigung einhergeht und dass die Einwilligung des Eigentümers in die Einwirkung den Ausnahmefall darstellt. Auf Grund dieses Regel-Ausnahme-Verhältnisses obliegt es auch dann, wenn man die Einwilligung im Tatbestand verortet, dem Anspruchsgegner, die Einwilligung des Eigentümers darzulegen und zu beweisen. Sieht man die Einwilligung als Rechtfertigungsgrund oder als Duldungspflicht im Sinne des § 1004 Abs. 2 BGB an, ergibt sich die Darlegungs- und Beweislast des Anspruchsgegners aus den allgemeinen Regeln. Soweit die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2014 - V ZR 324/13 - (NJW 2015, 2037 Rn. 10 f.) anders verstanden werden könne, hält der Bundesgerichtshof daran ausdrücklich nicht fest (Urteil vom 13. Mai 2022 - V ZR 7/21, WRP 2022, 1140 Rn. 23 ff.). (2) Gemessen an diesen Grundsätzen liegt im Streitfall eine Eigentumsbeeinträchtigung vor. Denn es ist unstreitig, dass die Fotos 1 bis 3, 5 und 6 nicht von allgemein zugänglichen Stellen, sondern von dem Grundstück der Klägerin aus, nämlich im Innenraum des N., aufgenommen worden sind. Die Veröffentlichung der Fotos auf der Internetseite der Beklagten wäre deshalb nur dann nicht als Eingriff in den Zuweisungsgehalt des Eigentums der Klägerin anzusehen, wenn die Veröffentlichung von einer dem Fotografen erteilten Genehmigung gedeckt gewesen wäre. Dass die Klägerin dem Fotografen eine entsprechende Genehmigung erteilt hat, lässt sich indes nicht feststellen. Dabei kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass in der Öffnung des N. für den allgemeinen Publikumsverkehr grundsätzlich eine stillschweigende Erlaubnis zum Fotografieren zu sehen ist und dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Fotografien 1 bis 3, 5 und 6 gefertigt worden sind, das Fotografieren zu gewerblichen Zwecken nicht durch eine entsprechende Beschilderung ausdrücklich von dieser Erlaubnis ausgenommen war. Denn eine in der Öffnung des N. liegende stillschweigende Erlaubnis zum Fotografieren wäre auch ohne ausdrückliche Einschränkung jedenfalls stillschweigend auf Aufnahmen für private Zwecke beschränkt gewesen. Dies folgt daraus, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das natürliche Vorrecht des Eigentümers ist, den gewerblichen Nutzen, der aus einem nur gegen seine Erlaubnis zugänglichen Eigentum gezogen werden kann, für sich zu beanspruchen. Aus der verbreiteten Übung, unter anderem in Museen, Schlössern und zoologischen Gärten dem Fotografieren zu gewerblichen Zwecken Schranken zu setzen, musste auch im Streitfall für den Fotografen ersichtlich sein, dass er zu der beanstandeten gewerblichen Auswertung der Aufnahmen einer ausdrücklichen Genehmigung der Klägerin bedurfte (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1974 - I ZR 99/73, NJW 1975, 778, 778 f.; LG F., Urteil vom 18. Oktober 2017 - 28 O 108/17, juris Rn. 33; LG Stuttgart, Urteil vom 27. September 2016 - 17 O 690/15, juris Rn. 69 ff.; Wanckel, Foto- und Bildrecht, 5. Aufl. 2017 Rn. 82). Dass die Klägerin dem Fotografen eine ausdrückliche Genehmigung erteilt hat, die die gewerbliche Verwertung der Fotos und ihre Veröffentlichung gerade auch auf der Internetseite der Beklagten abdeckt, lässt sich nicht feststellen. Die allenfalls sekundär darlegungsbelastete Klägerin hat dies substanziiert bestritten. Entgegen den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2023 ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin sich zur Herkunft der Fotos 1 bis 3, 5 und 6 näher als tatsächlich geschehen erklären könnte. Die primär darlegungsbelastete und darüber hinaus beweisbelastete Beklagte hat demgegenüber eine ausdrückliche Genehmigung, auch nachdem der Senat sie auf ihre Darlegungs- und Beweislast hingewiesen hat, schon nicht dargelegt und hat hierfür auch keinen Beweis angeboten. Entsprechendes gilt, soweit die Beklagte die Möglichkeit in den Raum gestellt hat, die fraglichen Fotografien könnten - in zulässiger Weise - zu privaten Zwecken gefertigt worden sein und eine Absicht, die Bilder gewerblich zu nutzen, könnte im Aufnahmezeitpunkt noch nicht bestanden haben. Auch dies lässt sich nicht feststellen, da konkreter Vortrag der Beklagten zu einer entsprechenden Herkunft der von ihr verwerteten Bilder ebenso fehlt wie ein entsprechender Beweisantritt. Dass die Bilder nach den Angaben des Touranbieters mit einer „creative-commons-Lizenz“ versehen gewesen sein sollen, erlaubt in Ermangelung entsprechender Erläuterungen - wie im Termin erörtert - keinen Rückschluss darauf, dass die Bilder in zulässiger zu privaten Zwecken gefertigt worden sind. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass die Angaben des Touranbieters nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ohnehin teilweise unzutreffend sind. Auch aus den Angaben im Anlagenkonvolut R 15 und insbesondere den dortigen Namen der „Benutzer“ - also den hochladenden Usern - ergeben sich für eine Fertigung der Fotos zu privaten Zwecken keine tragfähigen Anhaltspunkte. Da für eine Einwilligung der Anspruchsgegner beweisbelastet ist und auch kein Grund ersichtlich ist, warum dies im Streitfall nicht gelten sollte, ist nach alledem nach Beweislastgrundsätzen davon auszugehen, dass die Fotos 1 bis 3, 5 und 6 nicht in zulässiger Weise zu privaten Zwecken gefertigt worden sind, sondern dass ihre gewerbliche Verwertung von Anfang an beabsichtigt war. Dass nach Auffassung des Senats auch eine gewerbliche (Um-)Nutzung eines zunächst mit Erlaubnis der Klägerin zulässig (nur) zu privaten Zwecken aufgenommenen Fotos deren Eigentum beeinträchtigt (vgl. den Hinweisbeschluss des Senats vom 10. November 2022), kann deshalb dahinstehen. bb) Mit Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Annahme des Landgerichts, die Beklagte sei für die Eigentumsbeeinträchtigung, die durch die Veröffentlichung der Fotos 1 bis 3, 5 und 6 auf der Internetseite der Beklagten bewirkt worden ist, nicht verantwortlich. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Beklagte hinsichtlich der Verwertung der genannten Fotos Störerin im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Betreiber eines Internetportals unmittelbarer Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB, wenn es sich bei der angegriffenen Veröffentlichung um eigene Informationen handelt, für die der Diensteanbieter gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 4. April 2017 - VI ZR 123/16, NJW 2017, 2029 Rn. 18; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 44/10, NJW 2011, 753 Rn. 10). Dazu gehören auch solche fremden Informationen, die sich der Diensteanbieter zu eigen macht. Der Betreiber einer Internetseite macht sich Inhalte zu eigen, wenn er nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen oder den zurechenbaren Anschein erweckt hat, er identifiziere sich mit den fremden Inhalten. Ob dies der Fall ist, ist aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen. Allerdings ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. etwa BGH, Urteile vom 12. November 2009 - I ZR 166/07, GRUR 2010, 616 Rn. 23; vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, NJW 2015, 726 Rn. 25; vom 20. Februar 2020 - I ZR 193/18, NJW 2020, 1520 Rn. 16; vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072 Rn. 23). Nichts anderes ergibt sich jedenfalls im Ergebnis, wenn man mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darauf abstellt, ob die Rolle des Plattformbetreibers „neutral“ bleibt, das heißt, ob sein Verhalten rein technisch, automatisch und passiv ist, was bedeutet, dass keine Kenntnis oder Kontrolle über die von ihm gespeicherten Inhalte besteht, oder ob der Betreiber im Gegenteil eine „aktive Rolle“ spielt, die ihm eine Kenntnis dieser Inhalte oder eine Kontrolle über sie zu verschaffen vermag (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 22. Juni 2021 - C 682/18 u.a., GRUR 2021, 1054 Rn. 106; vom 12. Juni 2011 - C-324/09, GRUR 2011, 1025 Rn. 113 - L’Oréal). (2) Gemessen daran ist die Beklagte Störerin. Für den verständigen Durchschnittsnutzer, der das fragliche Angebot einer „selbstgeführte[n] Audio-X.“ durch den N. auf der Internetseite der Beklagten betrachtet hat, war nicht hinreichend erkennbar, dass es sich bei den hier angegriffenen Fotos um fremde Inhalte handelte, für die die Beklagte nicht verantwortlich war. Inhalt und Gestaltung der Angebotsseite erweckten vielmehr den Eindruck, die Beklagte identifiziere sich mit den Fotos. Denn sie hatte die Darstellung des Angebots in ihre Seitenstruktur eingebunden und hatte die Fotos ganz oben auf der Seite fast direkt unter der Darstellung ihrer Marke platziert; zwischen Marke und Fotos fanden sich nur die stichwortartige Beschreibung des Angebots und eine Sternebewertung (Anlage K 5 zur Klageschrift). Ein Hinweis darauf, dass ein Dritter für die Fotos verantwortlich sein könnte, fand sich mit der Angabe „Angeboten von Y. X.“ hingegen erst ganz am Ende der Seite. Diesen Hinweis, der sich bei einem Ausdruck der Seite auf einem anderen Blatt befand als die Fotos und der auch auf dem Bildschirm in den meisten Fällen nicht zusammen mit den Fotos angezeigt worden sein dürfte, nahm ein verständiger Durchschnittsnutzer schon auf Grund seiner räumlichen Trennung von den Fotos nicht ohne weiteres zur Kenntnis. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nach der Lebenserfahrung durchaus auch Besucher gegeben haben wird, die auf der Internetseite das fragliche Tourangebot nur anhand der Fotos bewertet und nach Sichtung der Fotos von einer Buchung der X. abgesehen haben werden. Über die Frage, wer im Falle einer Buchung ihr Vertragspartner geworden wäre, werden sich solche Nutzer in Ermangelung entsprechender, von ihnen wahrgenommener Angaben überhaupt keine Gedanken gemacht haben. Einen Grund, diese Personen aus dem für die Beurteilung der Fotos 1 bis 3, 5 und 6 maßgeblichen Rezipientenkreis auszunehmen, ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch für solche Besucher, die zwar neben den Fotos auch die nachfolgenden Informationen zur X., nicht aber die noch weiter unten angezeigten Kundenbewertungen und die erst daran anschließende Angabe „Angeboten von Y. X.“ zur Kenntnis genommen haben. (3) Da es sich bei den auf der Internetseite der Beklagten veröffentlichten Fotos 1 bis 3, 5 und 6 nach alledem um eigene Inhalte der Beklagten handelte, ist die Beklagte unmittelbare Handlungsstörerin (vgl. Grüneberg/Herrler, BGB, 82. Aufl., § 1004 Rn. 17). Ihre Störerhaftung setzt deshalb - anders als die Haftung des Betreibers einer Plattform, auf der als solche erkennbare fremde Inhalte bereitgestellt werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 44/10, NJW 2011, 753 Rn. 10, 15) - die Verletzung von Prüfpflichten nicht voraus. Soweit sich aus den Randnummern 12 bis 14 der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2014 - V ZR 324/13 - (NJW 2015, 2037) etwas Anderes ergeben sollte, könnte der Senat dem nicht folgen. Denn derjenige, der Fotografien als eigene Inhalte veröffentlicht, übernimmt damit nach Auffassung des Senats auch unabhängig von der Verletzung von Prüfpflichten die Verantwortung dafür, dass durch die Veröffentlichung keine Rechte Dritter verletzt werden. Es ist kein Grund ersichtlich, warum insoweit bei einer Eigentumsverletzung durch Verwertung von ohne Genehmigung des Eigentümers gefertigten Fotografien Anderes gelten sollte als bei der Verletzung von sonstigen absoluten Rechten (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 44/10, NJW 2011, 753 Rn. 14). Wollte man dies anders sehen, hätte die Beklagte nach Auffassung des Senats aber auch - anders als die Beklagte in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (Urteil vom 19. Dezember 2014 - V ZR 324/13, NJW 2015, 2037 Rn. 13) - Prüfpflichten verletzt. Denn die von der Beklagten veröffentlichten Fotos lassen zweifelsfrei erkennen, dass sie im N. aufgenommen worden waren. Da die Beklagte damit rechnen musste, dass der Fotograf eine gewerbliche Verwertung der Fotos von Anfang an beabsichtigt hatte, und da sie - ebenso wie der Fotograf selbst - erkennen musste, dass Fotoaufnahmen zu gewerblichen Zwecken einer Genehmigung des Eigentümers des N. bedurften, hätte sich die Beklagte im Zweifelsfall bei der Klägerin nach einer dem Fotografen erteilten Genehmigung erkundigen müssen. cc) Auch die weiter erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Schon die einmalige rechtswidrige Verwendung der Fotos durch die Beklagte durch Einstellen in ihr Internetportal begründet die tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt (vgl. BGH, Urteile vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749 Rn. 28; vom 1. März 2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 Rn. 25). Diese Vermutung ist nicht erschüttert. Dass die Beklagte das fragliche Tourangebot und die Fotografien von ihrer Internetseite entfernt hat, reicht dafür nicht aus. Eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2019 - VI ZR 440/18, GRUR 2019, 1211 Rn. 23 mwN). dd) In Bezug auf die Fotos 7 bis 31, mit denen nach der Behauptung der Klägerin der digitale Fremdenführer bebildert war, ist die Beklagte hingegen keine Störerin. (1) Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt eine Störereigenschaft der Beklagten nicht daraus, dass der Buchungsprozess auf ihrer Internetseite so angelegt war, dass sie Vertragspartnerin derjenigen Kunden geworden ist, die die „Audio-X.“ gebucht haben. Der Buchungsprozess war nicht so ausgestaltet, dass die Kunden ihre Vertragsangebote an die Beklagte gerichtet haben. Mit der Buchung der X. auf der Internetseite der Beklagten haben die Kunden nämlich ausdrücklich deren Allgemeine Geschäftsbedingungen akzeptiert (vgl. den Testbuchungsvorgang in Anlage K 17 zur Replik). In Ziffer III der Geschäftsbedingungen heißt es ebenso ausdrücklich, dass die Verträge über touristische Dienstleistungen direkt zwischen den Nutzern der Buchungsplattform und den Anbietern der touristischen Dienstleistungen abgeschlossen werden (Anlage R 1 zur Klageerwiderung). Diese Klausel war entgegen der Auffassung der Klägerin nach den Umständen nicht derart ungewöhnlich, dass die Kunden mit ihr nicht zu rechnen brauchten (§ 305c Abs. 1 BGB). Überraschenden Charakter hat eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und individuellen Begleitumständen bestimmt. Zu ersteren zählen etwa der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht sowie die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung, zu letzteren der Gang und der Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrages (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - IX ZR 137/13, NJW-RR 2014, 937 Rn. 12 mwN). Generell kommt es dabei nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Vertragspartners, sondern auf die Erkenntnismöglichkeiten des für derartige Verträge in Betracht kommenden Personenkreises an (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2012 - VII ZR 262/11, NJW-RR 2012, 1261 Rn. 10 mwN). Gemessen daran ist die Klausel im Streitfall nicht überraschend. Von dispositivem Gesetzesrecht weicht die Klausel nicht ab. Auch ein Fall des § 651b Abs. 1 Satz 2 BGB liegt nicht vor. Des Weiteren entspricht es - für den durchschnittlichen Nutzer erkennbar - einer üblichen Gestaltung, dass der Betreiber einer Internetplattform, auf der eine Vielzahl gleichartiger Leistungen angeboten wird, lediglich als Vermittler auftritt. Der durchschnittliche Nutzer wird jedenfalls eine Mehrzahl digitaler Marktplätze kennen, bei denen der Plattformbetreiber hinsichtlich mancher oder gar aller angebotenen Produkte nicht selbst Vertragspartner des Nutzers wird. Die Nutzer der Internetseite der Beklagten wurden zudem durch die Angabe „Angeboten von Y. X.“ ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beklagte die fragliche X. nicht selbst anbot. Dass diese Angabe nicht den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung genügte, kann dahinstehen, weil der Nutzer auf Grund der Angabe jedenfalls nicht damit rechnen konnte, dass die Beklagte seine Vertragspartnerin wurde. Zwar wird - wie oben (bb 2) ausgeführt - ein verständiger Betrachter der Angebotsseite die Angabe „Angeboten von Y. X.“ nicht ohne Weiteres zur Kenntnis genommen haben, da einige Besucher der Internetseite der Beklagten das fragliche Tourangebot nur anhand der Fotos bewertet und nach Sichtung der Fotos von einer Buchung der X. abgesehen haben werden. Für die Beurteilung, ob die fragliche Klausel Vertragsbestandteil geworden ist, kommt es aber nur auf diejenigen Nutzer an, die die X. tatsächlich gebucht haben. Diese werden sich typischerweise näher über das Angebot informiert und auch eher die gesamte Angebotsseite gesichtet haben. Es kommt maßgeblich hinzu, dass die Nutzer, um die X. verbindlich zu buchen, als Pflichtangabe ihre Mobilnummer eingeben mussten, weil diese Angabe nach einem ausdrücklichen Hinweis unter dem Eingabefeld „Für den Veranstalter erforderlich“ war (vgl. erneut die Anlage K 17 zur Replik). Auch dieser Hinweis sprach eindeutig dafür, dass die Beklagte und der Veranstalter nicht identisch waren. (2) Der Umstand, dass die Beklagte ihre Plattform zur Vermarktung des digitalen Fremdenführers zur Verfügung gestellt und sie entsprechende Verträge vermittelt hat, reicht für eine Störerhaftung nicht aus. Die bloße Vermittlungstätigkeit rechtfertigt es nicht, der Beklagten eine Verantwortung für den Inhalt des digitalen Fremdenführers zuzuweisen. Im Übrigen ist durch die Abmahnung der Klägerin vom 8. September 2020 eine Störerhaftung schon deshalb nicht ausgelöst worden, weil die Beklagte auf die Abmahnung reagiert und das fragliche Angebot zeitnah von ihrer Internetseite entfernt hat. b) Soweit er sich auf die Fotos 1 bis 3, 5 und 6 bezieht, ist auch der Klageantrag zu III zulässig und begründet. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO), da die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche bestreitet. Soweit die Klägerin einen Schadensersatzanspruch geltend macht, reicht für die Annahme eines Feststellungsinteresses die bloße Möglichkeit materieller Schäden aus (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29. Juni 2021 - VI ZR 52/18, NJW 2021, 3130 Rn. 30). Eine solche Möglichkeit ist im Streitfall ohne Weiteres gegeben, zumal die Klägerin etwa Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr verlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 207/19, GRUR 2021, 643 Rn. 76 mwN für Eingriffe in das Recht am eigenen Bild und am eigenen Namen durch kommerzielle Nutzung eines Bildnisses). Durch die Möglichkeit der Erhebung einer Stufenklage wird das rechtliche Interesse nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749 Rn. 39). Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Die Beklagte ist gemäß § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet, der Klägerin mögliche Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die Veröffentlichung der Fotos 1 bis 3, 5 und 6 auf dem Internetportal der Beklagten entstanden sind oder künftig entstehen werden. Wie ausgeführt (oben a) hat die Beklagte durch die Veröffentlichung der Fotos das Eigentum der Klägerin verletzt. Die Beklagte handelte auch schuldhaft. Angesichts der verbreiteten Übung, unter anderem in Museen, Schlössern und zoologischen Gärten dem Fotografieren zu gewerblichen Zwecken Schranken zu setzen (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1974 - I ZR 99/73, NJW 1975, 778, 778 f.), durfte die Beklagte nicht ohne Weiteres davon ausgehen, die fünf Fotos aus dem Innenraum des N. für ihr Internetportal nutzen zu dürfen. Dass sie vor der Veröffentlichung irgendwelche Nachforschungen nach dem Vorliegen einer die Veröffentlichung abdeckenden Fotografiergenehmigung angestellt hat, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Neben dem Schadensersatzanspruch besteht auch ein Bereicherungsanspruch aus Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 BGB) auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 207/19, GRUR 2021, 643 Rn. 76 mwN für Eingriffe in das Recht am eigenen Bild und am eigenen Namen durch kommerzielle Nutzung eines Bildnisses). c) In Bezug auf die Fotos 1 bis 3, 5 und 6 ebenfalls begründet ist der auf Erteilung einer Auskunft und auf Rechnungslegung gerichtete Klageantrag zu II. Ebenso wie im Falle einer Urheberrechtsverletzung kann auch im vorliegenden Falle einer Beeinträchtigung des Eigentümers in seiner Befugnis zur Verwertung des Erscheinungsbildes der Sache der Verletzte vom Verletzer zur Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatzanspruchs oder eines auf Herausgabe des Erlangten gerichteten Bereicherungsanspruchs nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Auskunftserteilung verlangen. Das setzt voraus, dass der Verletzte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Anspruchs auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich im Ungewissen ist und sich die zur Durchsetzung dieser Ansprüche notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann, während der Verletzer sie unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, erteilen kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749 Rn. 38). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Die Beklagte erhebt insoweit auch keine gesonderten Einwendungen. d) Wegen der Veröffentlichung der Fotos 1 bis 3, 5 und 6 hat die Klägerin ferner einen Anspruch auf anteiligen Ersatz der Kosten der anwaltlichen Abmahnung (§ 823 Abs. 1 BGB). Entstanden sind der Klägerin Kosten in Höhe von 1.777,00 € (1,3 Gebühren aus einem Wert von 50.000 € nach der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Gebührentabelle zuzüglich 20 € Auslagenpauschale und 16 % Umsatzsteuer; zur Umsatzsteuer vgl. K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt in BeckOK-RVG VV 7008 Rn. 21 f. [Stand: 1. Juni 2023]). Da die Abmahnung nach den vorstehenden Ausführungen zu 5/31 berechtigt war, sind die der Klägerin entstandenen Kosten entsprechend zu quotieren (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 2021 - 15 U 221/20, juris Rn. 127). Es errechnet sich ein ersatzfähiger Betrag von 286,61 €. e) Der erstmals im Berufungsverfahren gestellte Klageantrag zu VIII ist unzulässig, da die Beklagte in die Klageänderung nicht eingewilligt hat und der Senat die Klageänderung nicht für sachdienlich hält (§ 533 Nr. 1 ZPO). Eine Zulassung des Antrags würde zur Beurteilung eines völlig neuen Streitstoffs nötigen. Denn zwar betrifft der Klageantrag zu VIII Unterlassungsansprüche wegen der Veröffentlichung der Fotos 3 und 12, auf die sich auch die anderen Klageanträge beziehen. Anders als mit den anderen Klageanträgen macht die Klägerin aber mit dem Klageantrag zu VIII fremde Ansprüche des Künstlers H. geltend, weshalb insoweit die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft zu prüfen wären. Des Weiteren stützt die Klägerin die fremden Ansprüche nicht auf eine Eigentums-, sondern auf eine Urheberrechtsverletzung und damit auch ungeachtet des abweichenden Anspruchsinhabers auf einen völlig anderen Lebenssachverhalt, der nach wesentlich anderen rechtlichen Maßstäben zu beurteilen ist als der Sachverhalt, der der ursprünglichen Klage zu Grunde liegt. Im Übrigen ist - ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme - kein Grund dafür ersichtlich, dass die Klägerin die urheberrechtlichen Ansprüche nicht bereits in erster Instanz in das Verfahren eingeführt hat. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 97 Abs. 1 und § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO; Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Eigentum sind vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die möglicherweise zulassungsfordernde Rechtsfrage, ob eine Störerhaftung wegen einer durch die Verwertung von nicht selbst gefertigten Fotos bewirkten Eigentumsverletzung die Verletzung von Prüfpflichten auch dann voraussetzt, wenn der in Anspruch Genommene die Fotos als eigene Inhalte präsentiert, ist aus den oben (2 a bb 3) genannten Gründen nicht entscheidungserheblich. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis zu 80.000 € (Der Betrag entspricht der unbeanstandet gebliebenen Streitwertfestsetzung des Landgerichts. Die Gebührenstufe bis 80.000 € erscheint auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des Klageantrags zu VIII auskömmlich.)