OffeneUrteileSuche
Beschluss

39 T 142/17

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:0818.39T142.17.00
1mal zitiert
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen vom 18.07.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 11.07.2017 – 507c XIV (B) 92/17 wird mit der Maßgabe, dass Dolmetscherkosten nicht erhoben werden, zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer. Die Kosten für die Hinzuziehung eines Dolmetschers werden nicht erhoben.

Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betroffenen vom 18.07.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 11.07.2017 – 507c XIV (B) 92/17 wird mit der Maßgabe, dass Dolmetscherkosten nicht erhoben werden, zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer. Die Kosten für die Hinzuziehung eines Dolmetschers werden nicht erhoben. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. 1. Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste am 04.06.2016 in das Bundesgebiet ein. Am 08.06.2016 äußerte er ein Asylbegehren, stellte jedoch in der Folgezeit keinen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Er wurde der Erstaufnahmeeinrichtung Sigmaringen zugewiesen, hielt sich dort jedoch nur bis maximal zum 18.07.2016 auf. Wo er sich in der Folgezeit aufhielt, teilte er weder den Ausländerbehörden noch der Erstaufnahmeeinrichtung Sigmaringen mit. Der Betroffene wurde wiederholt, in verschiedenen Städten angetroffen, so am Bahnhof Heidelberg, dem Frankfurter Flughafen und dem Flughafen Köln/Bonn. Am 12.07.2016 wurde er von der Bundespolizei Düsseldorf am Flughafen Düsseldorf aufgegriffen. Ihm wurde durch die Bundespolizei ein Schreiben der Erstaufnahmeeinrichtung Sigmaringen vom selben Tage ausgehändigt, in dem der Betroffene darauf hingewiesen wurde, dass er der Erstaufnahmeeinrichtung in Sigmaringen zugewiesen ist und dort seinen Wohnsitz zu nehmen habe, dass er einen Termin zur Antragstellung beim BAMF bisher nicht wahrgenommen habe, und in dem er aufgefordert wurde, bis zum 14.07.2016 beim BAMF in Sigmaringen vorzusprechen und einen Asylantrag zu stellen. Der Betroffene bestätigte zwar durch seine Unterschrift, die Frist zur Kenntnis genommen zu haben, kam der Aufforderung jedoch nicht nach. Nachdem der Betroffene auch weiterhin nicht beim BAMF vorsprach und weiterhin unbekannten Aufenthalts war, erließ der Antragsteller unter dem 04.11.2016 gegen den Betroffenen eine Verfügung, mit der der Betroffene aufgefordert wurde, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen ab Bekanntgabe der Verfügung zu verlassen. Für den Fall, dass der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung nicht innerhalb dieser Frist nachkomme, wurde ihm in der Verfügung die Abschiebung nach Marokko angedroht. Diese Abschiebungsandrohung begründete der Antragsteller ausführlich. Weil der Aufenthaltsort des Betroffenen unbekannt und er in Sigmaringen inaktiv gestellt worden war, wurde die Benachrichtigung im Sinne des § 11 LVwZG BW vom 07.11.2016 bis zum 21.11.2016 öffentlich bekannt gemacht. Seit dem 22.11.2016 gilt sie als öffentlich zugestellt. Rechtsmittel gegen die Verfügung wurden nicht eingelegt. Sie ist seit dem 22.12.2016 vollziehbar. Am 09.06.2017 wurde der Betroffene in Dortmund aufgegriffen. Auf Bitte des Antragstellers wurden dem Betroffenen durch Bundespolizeibeamte eine schriftliche Passbelehrung und ein schriftliches Hinweisblatt auf Deutsch und in arabischer Übersetzung ausgehändigt. In dem Hinweisblatt wurde der Betroffene darauf hingewiesen, dass er gemäß § 50 Abs. 4 AufenthG verpflichtet ist, jeden Wohnungswechsel und jedes Verlassen des Bezirks der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage der Ausländerbehörde anzuzeigen, und dass ein Verstoß gegen diese Verpflichtung dazu führen kann, dass der Betroffene in Abschiebungshaft genommen werden wird. Der Betroffene verweigerte es, durch seine Unterschrift zu bestätigen, die Schriftstücke erhalten zu haben. Dies wurde von den Bundespolizeibeamten vermerkt. Dem Antragsteller wurde aufgrund eingezogener Erkundigungen bekannt, dass gegen den Betroffenen ein Verfahren wegen unerlaubter Einreise durch die Polizei eingeleitet worden war. Weitere laufende Ermittlungsverfahren sind nicht bekannt geworden. 2. Der Betroffene wurde am 11.07.2017 in Köln aufgegriffen und in Polizeigewahrsam verbracht. Am selben Tage beantragte der Antragsteller beim Amtsgericht Köln, gegen den Betroffenen gemäß § 62 Abs. 3 AufenthG in Verbindung mit den § 417 FamFG Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 26.09.2017 mit sofortiger Wirkung anzuordnen, hilfsweise die sofort wirksame einstweilige Freiheitsentziehung nach § 427 FamFG, und begründete seinen Antrag ausführlich. Dem Antrag als Anlagen beigefügt waren u.a. das Schreiben des Antragstellers an den Betroffenen vom 12.07.2016, die gegen den Betroffenen ergangene Verfügung des Antragstellers vom 04.11.2016 und das Hinweisblatt nebst Übersetzung, die der Betroffene am 09.06.2017 erhalten hatte. Dem Betroffenen wurden der Antrag des Antragstellers vom 11.07.2017 und die gegen ihn vom Antragsteller am 04.11.2016 erlassene Verfügung vor der durch das Amtsgericht durchgeführten Anhörung ausgehändigt und übersetzt. Dies bestätigte der Betroffene auf einem Empfangsbekenntnis durch seine Unterschrift. Das Amtsgericht Köln hat nach Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom 11.07.2017 gegen ihn Sicherungshaft bis längstens zum 26.09.2017 und die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet. Die Gerichtsgebühren und die baren Auslagen des gerichtlichen Verfahrens hat es dem Betroffenen auferlegt. Eine Belehrung über die Möglichkeit der Information der konsularischen Vertretung seines Heimatlandes von der Festnahme erfolgte. Der Betroffene hat sich mit der Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Heimatlandes von seiner Freiheitsentziehung im Termin am 11.07.2017 nicht einverstanden erklärt. 3. Der Betroffene wurde am 12.07.2017 in die UfA C gebracht. Am 13.07.2017 erhielt er eine Verfügung des Antragstellers ausgehändigt, mit der er aufgefordert wurde, der Erstaufnahmeeinrichtung bis spätestens zum 27.07.2017 gültige Reisedokumente zu übermitteln bzw., sofern er keine Reisedokumente besitze, der Erstaufnahmeeinrichtung Sigmaringen innerhalb dieser Frist Unterlagen zu übermitteln, die für die Feststellung seiner Identität von Bedeutung sein können. Für den Erhalt dieser Verfügung unterzeichnete der Betroffene auf einer Empfangsbestätigung. Am 17.07.2017 wurde er in die Abschiebeeinrichtung Pforzheim verlegt. In der Abschiebeeinrichtung Pforzheim wird der Betroffene medikamentös versorgt. 4. Mit am selben Tag beim Amtsgericht Köln eingegangenen Schreiben vom 18.07.2017 hat der Betroffene über seine Verfahrensbevollmächtigte gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 11.07.2017 Beschwerde eingelegt und Akteneinsicht, auch in mögliche Nebenakten, beantragt. Eine Begründung der Beschwerde erfolgte mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 24.07.2017. Das Amtsgericht Köln hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25.07.2017 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Köln zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 26.07.2017 auf die Einzelrichterin übertragen. Akteneinsicht ist der Verfahrensbevollmächtigten gewährt worden. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 28.07.2017, 11.08.2017 und 16.08.2017 Stellung genommen und den aktuellen Stand des Abschiebungsverfahrens mitgeteilt. Die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen hat mit Schreiben vom 16.08.2017 Stellung genommen. Aufgrund der Schreiben des Antragstellers vom 16.08.2017 und der Verfahrensbevollmächtigten vom 16.08.2017 hat die zuständige Einzelrichterin sich telefonisch bei der Abschiebeeinrichtung Pforzheim nach etwaigen beim Betroffenen bestehenden Verhaltensauffälligkeiten erkundigt und über dieses Telefonat einen Aktenvermerk gefertigt. Der Betroffene ist im Beschwerdeverfahren am 17.08.2017 persönlich angehört worden. Das Gericht hat sich davon überzeugt, dass der Betroffene sich mit dem Dolmetscher verständigen kann und in der Lage ist, den Ausführungen des Gerichts inhaltlich zu folgen, dessen zu Fragen verstehen und diese zu beantworten. Vor der Anhörung ist ihm das Schreiben des Antragstellers vom 11.08.2017 in Kopie ausgehändigt und von dem anwesenden Dolmetscher vollständig in die arabische Sprache übersetzt worden. 5. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Akte des Antragstellers (Az. 81d1-####) ist beigezogen gewesen und hat im Anhörungstermin vorgelegen. II. 1. Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 106 Abs. 2 AufenthG, §§ 58, 63, 64 FamFG). 2. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Der Beschluss des Amtsgerichts war lediglich im Kostenpunkt geringfügig abzuändern. Die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft in Form von Sicherungshaft liegen vor. a) Der Haftantrag ist zulässig. Er wurde durch die – nach § 71 Abs. 1 AufenthG sachlich und gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz, dem Asylgesetz und dem Flüchtlingsaufnahmegesetz sowie über die Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer (Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung - AAZuVO) vom 02.12.2008 örtlich – zuständige Behörde gestellt (§ 417 Abs. 1 FamFG) und ist ausreichend begründet (§ 417 Abs. 2 FamFG). Die Begründung des Haftantrags muss auf den konkreten Fall zugeschnitten sein. Leerformeln und Textbausteine genügen nicht. Danach bestimmen sich Inhalt und Umfang der notwendigen Darlegungen. Sie dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen. In dem Haftantrag müssen das Vorliegen der Voraussetzungen der Abschiebung und die Durchführbarkeit der Abschiebung mit konkretem Bezug auf das Land, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, dargelegt werden. Anzugeben ist dazu, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind, von welchen Voraussetzungen dies abhängt und ob diese im konkreten Fall vorliegen (BGH, Beschluss vom 12.07.2013, Az.: V ZB 224/12, zitiert nach: juris). Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag des Antragstellers. Der Antrag enthält auch Darlegungen dazu, dass ein Einvernehmen der Staatsanwaltschaft mit der beabsichtigten Abschiebung gemäß § 72 Abs. 4 AufenthG nicht erforderlich ist. In dem Haftantrag ist ausgeführt, dass ein Einvernehmen entbehrlich ist, weil lediglich ein Strafverfahren wegen unerlaubter Einreise bekannt sei, für welches nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse besteht, so dass es des Einvernehmens nicht bedarf, § 72 Abs. 4 Sätze 3 und 4 AufenthG. Soweit in dem Antrag vom 11.07.2017 von „bestehender Strafhaft“ die Rede ist, hat der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 28.07.2017 klargestellt, dass mit „Strafhaft“ der Polizeigewahrsam gemeint war, in dem sich der Betroffene im Zeitpunkt der Antragstellung befand. Der Antragsteller hat auch die Voraussetzungen und die tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung im konkreten Fall hinreichend dargelegt. Der Antrag enthält Darlegungen zur Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer. Insbesondere hat der Antragsteller in seinem Haftantrag ihre Abschiebungsandrohung in Bezug genommen und diese dem Haftantrag als Anlage beigefügt, die ihrerseits ebenfalls eine Begründung unter Nennung der rechtlichen Grundlagen und der sie ausfüllenden Umstände enthält. Er hat zur beabsichtigten Abschiebung des Betroffenen nach Marokko vorgetragen. Es sind Darlegungen dazu erfolgt, welche Verfahrensschritte zur Durchführung der Rückführungsmaßnahme im Einzelnen erforderlich sind und dass für diese organisatorischen Notwendigkeiten die beantragte Haftdauer ausreichend, aber auch erforderlich ist. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 11.08.2017 hat der Antragsteller den aktuellen Stand mitgeteilt unter Darlegung, welche der erforderlichen Teilschritte bereits erledigt sind. Mit Schreiben vom 16.08.2017 hat der Antragsteller seine Angabe aus der Stellungnahme vom 11.08.2017, die Abschiebung solle mit Arzt- und Sicherheitsbegleitung erfolgen, näher präzisiert, zugleich aber mitgeteilt, dass dies keine durchgreifenden Auswirkungen auf die prognostische Einschätzung habe, wann die Abschiebung durchgeführt werden könne. Der Antragsteller hat in seinem Haftantrag auch zur Erforderlichkeit und zur Verhältnismäßigkeit der Sicherungshaft sowie der beantragten Dauer Ausführungen gemacht. Er hat dargelegt, dass aufgrund des Verhaltens des Betroffenen in der Vergangenheit die Abschiebung auf andere Weise als Anordnung von Abschiebungshaft nicht abgesichert werden kann, andere Mittel mithin nicht zur Verfügung stehen. In seiner Stellungnahme vom 28.07.2017 hat er dies noch vertieft ausgeführt. Nähere Darlegungen waren nicht erforderlich. Die beteiligte Behörde genügt den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG, wenn sie darlegt, weshalb sie die beantragte Sicherungshaft für erforderlich hält. Sie muss nicht zusätzlich erläutern, dass und aus welchen Gründen ein milderes Mittel, mit dem der Zweck der beantragten Haft in ebenso ausreichender Weise erreicht werden kann, nicht zur Verfügung steht (BGH, Beschluss vom 30.03.2017, Az.: V ZB 128/16, zitiert nach: juris). Der Antragsteller hat seinem Haftantrag seine Abschiebungsandrohung als Anlage beigefügt und diese im Antrag in Bezug genommen. Der Haftantrag wurde dem Betroffenen vor Beginn seiner Anhörung vor dem Amtsgericht Köln am 11.07.2017 ausgehändigt und für ihn von dem vom Amtsgericht hinzugezogenen Dolmetscher in die arabische Sprache übersetzt. Dies hat der Betroffene durch seine Unterschrift auf einem in der Akte des Antragstellers befindlichen Empfangsbekenntnis durch seine Unterschrift bestätigt. Er hat mit dieser ebenfalls bestätigt, dass ihm auch die gegen ihn vom Antragsteller am 04.11.2016 erlassene Verfügung vor der richterlichen Anhörung ausgehändigt und übersetzt worden ist. Dass das Amtsgericht sich davon überzeugt hat, dass der Betroffene sich mit dem Dolmetscher gut verständigen konnte, ist im Anhörungsprotokoll vom 11.07.2017 dokumentiert. Überdies konnte das Beschwerdegericht sich einen eigenen Eindruck davon verschaffen, dass der Betroffene sich mit dem Dolmetscher gut verständigen konnte. Denn das Beschwerdegericht hat denselben Dolmetscher zur Anhörung am 17.08.2017 geladen, der auch als Dolmetscher vom Amtsgericht beigezogen worden war. Der Betroffene und der Dolmetscher unterhielten sich nach dem Eindruck des Beschwerdegerichts ersichtlich flüssig. Stockungen waren nicht erkennbar. Auch erklärte der Dolmetscher weder, dass er Angaben des Betroffenen nicht verstehen konnte, noch dass der Betroffene ihn nicht verstehe, wovon auszugehen gewesen wäre, wenn es Verständigungsschwierigkeiten gegeben hätte. b) Der Betroffene ist aufgrund seiner unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet vollziehbar ausreisepflichtig, §§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 50 Abs. 1 AufenthG. Die Einreise eines Ausländers ist nach § 14 Abs. 1 AufenthG dann unerlaubt, wenn er einen erforderlichen Pass oder Passersatz nach § 3 Abs. 1 AufenthG (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) oder einen nach § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) nicht besitzt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Betroffene ist am 04.06.2016 in das Bundesgebiet eingereist. Die Einreise stellt sich als unerlaubt dar. Nach § 50 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer bereits dann zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist die Ausreisepflicht vollziehbar, wenn der Ausländer unerlaubt eingereist ist. Im Fall der unerlaubten Einreise hängt, wie sich aus § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ergibt, die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht von einem Verwaltungsakt ab, durch den der Ausländer ausreisepflichtig wird (BGH, Beschluss vom 25.03.2010, Az. V ZA 9/10, zitiert nach: juris). c) Mit der dem Haftantrag als Anlage beigefügten Abschiebungsandrohung vom 04.11.2016 gemäß § 59 AufenthG liegt die erforderliche Rückkehrentscheidung vor. Soweit der Betroffene eingewendet hat, die dem Haftantrag beigefügte Verfügung vom 04.11.2016 sei mit „Entwurf“ gekennzeichnet, hat der Antragsteller in seiner Stellungnahme ausdrücklich klargestellt, dass diese Verfügung tatsächlich zur Zustellung gelangt ist, es also nicht bei einem „Entwurf“ im Wortsinne geblieben sei. Das Original sei jeweils für den Empfänger bestimmt, weshalb in der Akte jeweils nur der „Entwurf“ des zuzustellenden Schriftstücks verbleibt. Soweit § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG grundsätzlich vorsieht, dass die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzuordnen ist, ist diese Voraussetzung erfüllt. In der Verfügung vom 04.11.2016 wurde eine Frist von 30 Tagen angeordnet und in deren Begründung ausgeführt, dass Umstände, die die Anordnung einer kürzeren oder längeren Frist veranlassen könnten, nicht ersichtlich seien. Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 LVwZG Baden-Württemberg konnte eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, weil der Aufenthaltsort des Betroffenen seit dem 18.07.2016 nicht bekannt war. Dass die Bekanntmachung im Sinne des § 11 Abs. 2 LVwZG Baden-Württemberg erfolgt ist, ergibt sich zur Überzeugung des Beschwerdegerichts aus dem in der Akte des Antragstellers vorhandenen Email-Verkehr. Am 04.11.2016 wurde an einen Mitarbeiter des Antragstellers unter dem Betreff „T, 22.10.1991ID:####“ ein Dokument übersandt, bezüglich dessen der Empfänger am 07.11.2016 antwortete, die Bekanntmachung sei eingestellt. Daran, dass es sich bei dem Dokument um die Verfügung vom 04.11.2016 handelte, hat das Gericht keinen Zweifel. Denn ein anderes Dokument kommt bei der gebotenen lebensnahen Betrachtung aufgrund der zeitlichen Übereinstimmung des Datums der Verfügung und der Email ersichtlich nicht in Betracht. Am 23.11.2016 wurde per Email unter demselben Betreff mitgeteilt, dass die Verfügung seit dem gestrigen Tage als zugestellt gelte, woraus für das Beschwerdegericht zweifelsfrei folgt, dass die Benachrichtigung vom 07.11.2016 bis zum 21.11.2016 bekannt gemacht und damit die Zweiwochenfrist des § 11 Abs. 2 LVwZG Baden-Württemberg eingehalten worden ist. Die Verfügung wurde dem Antragsteller zudem am 11.07.2017 vor der richterlichen Anhörung übergeben und übersetzt. Ein Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 04.11.2016 hat der Betroffene nicht eingelegt. d) Die Voraussetzungen für eine Inhaftnahme liegen gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG sowie § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vor. aa) Gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in (Sicherungs-)Haft zu nehmen, wenn der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist. Die Voraussetzungen dieses Haftgrundes sind, wie bereits dargelegt wurde, erfüllt. bb) Zudem liegen auch die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vor. Der Betroffene hat am 09.06.2017 ein Hinweisblatt in deutscher und arabischer Sprache erhalten, in dem darauf hingewiesen wurde, dass er gemäß § 50 Abs. 4 AufenthG verpflichtet ist, jeden Wohnungswechsel und jedes Verlassen des Bezirks der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage der Ausländerbehörde anzuzeigen und dass ein Verstoß gegen diese Verpflichtung dazu führen kann, dass der Betroffene in Abschiebungshaft genommen wird. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass der von der Bundespolizeiinspektion Dortmund darauf angebrachte Vermerk, dass der Betroffene die Unterschrift verweigert hat, unzutreffend ist. Zudem hat der Betroffene in der mündlichen Anhörung am 17.08.2016 ausdrücklich bestätigt, von der Polizei in Dortmund Unterlagen erhalten zu haben. Dafür, dass ihm andere als die mit den Unterschriftsverweigerungsvermerken versehenen Unterlagen ausgehändigt wurden, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Ob der Betroffene dieses Hinweisblatt gelesen hat, wie er zunächst in der mündlichen Anhörung angegeben hat, oder nicht, wie er angegeben hat, nachdem ihm der Inhalt vorgehalten worden ist, ist unerheblich. Denn ein Betroffener kann sich einer Belehrung nicht dadurch entziehen, dass er sich weigert, diese zur Kenntnis zu nehmen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war der Betroffene über seine Verpflichtung gemäß § 50 Abs. 4 AufenthG, der Ausländerbehörde seinen Aufenthaltsort angeben zu müssen, belehrt. Er ist dieser Verpflichtung jedoch auch in der Folgezeit nicht nachgekommen. Damit sind die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt. cc) Die Sicherungshaft ist nicht unverhältnismäßig. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Die durch den angefochtenen Beschluss vom 11.07.2017 angeordnete Dauer der Abschiebungshaft zur Sicherung der Abschiebung ist erforderlich. Soweit der Antragsteller in seinem Antrag beantragt hatte, Sicherungshaft bis zum 26.09.2017 „im Anschluss an die bestehende Strafhaft“ anzuordnen, hat er ausdrücklich klargestellt, dass mit „Strafhaft“ der Polizeigewahrsam gemeint war, in dem sich der Betroffene zum Zeitpunkt der Antragstellung befand und Haft ab sofort beantragt wurde. Diesem Antrag hat das Amtsgericht entsprochen. Der Antragsteller hat in seinem Antrag vom 11.07.2017 und seiner Ergänzung vom 11.08.2017 nachvollziehbar dargelegt, welche Schritte für die Rückführungsmaßnahme in den Zielstaat Marokko erforderlich sind. Zunächst muss ein Passersatzpapier beschafft werden, dessen Beschaffung die im Haftantrag und der Stellungnahme des Antragstellers dargestellten Einzelschritte umfasst. In seiner Stellungnahme vom 11.08.2017 hat der Antragsteller dargelegt, welche der notwendigen Einzelschritte bereits abgeschlossen sind. Er hat insbesondere dargelegt, dass bereits am Tag nach Anordnung der Abschiebungshaft der Fall an das zuständige Referat für Passbeschaffung weitergeleitet wurde. Dass die Fingerabdrücke des Betroffenen erst am 27.07.2017 angefordert und übersandt wurden, beruht darauf, dass dem Betroffenen zunächst mit der in der Akte des Antragstellers vorhandenen Verfügung vom 13.07.2017 die Möglichkeit eingeräumt wurde, bis zum 27.07.2017 gültige Reisedokumente beizubringen oder Urkunden und sonstige Unterlagen, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können, beizubringen. Nachdem diese Frist fruchtlos verstrichen war, wurden noch am 27.07.2017 die Fingerabdrücke eingeholt und am 28.07.2017 dem marokkanischen Außen- und Innenministerium zugeleitet. Der Antragsteller hat weiter ausgeführt, dass das Ersuchen an die marokkanischen Behörden als Einzelfall priorisiert wurde, weshalb mit einer Rückmeldung binnen vier Wochen statt der zwischen Deutschland und Marokko vereinbarten Erledigungsfrist von 45 Tagen zu rechnen sei. Die vier Wochen sind noch nicht abgelaufen. Nach Auswertung der Fingerabdrücke teilen die marokkanischen Behörden das Identifizierungsergebnis mit, welches von der Bundespolizei an den Antragsteller weitergeleitet wird, was nach Erfahrung des Antragstellers binnen einer Woche erfolgen kann. Soweit der Antragsteller in seiner Stellungnahme ausgeführt hat, dass mit dem Eingang des Identifizierungsergebnis bis zum 01.09.2017 zu rechnen sei und voraussichtlich ein Flug am 04.09.2017 gebucht werden könne, ist zu berücksichtigen, dass der 02.09.2017 und 03.09.2017 ein Wochenende sind. Dass eine Flugbuchung erst nach Vorliegen des Passersatzpapiers erfolgen kann, ist plausibel. Andernfalls müsste, wenn kein Passersatzpapier innerhalb der prognostizierten Zeit vorliegen würde, der gebuchte Flug wieder kostenpflichtig storniert werden. Selbst wenn der Kostenaspekt außer Betracht gelassen würde, wäre eine Buchung „auf Vorrat“ nicht sinnvoll, weil nur begrenzte Kontingente auf den Flügen zur Verfügung stehen. Eine „Vorratsbuchung“ würde verhindern, dass dieser Platz gegebenenfalls für einen anderen Ausreisepflichtigen zur Verfügung steht, für den die Dokumente etc. bereits vorliegen. Der Antragsteller hat in seiner Stellungnahme vom 11.08.2017 mitgeteilt, dass unter Umständen ein begleiteter Flug erfolgen soll. Dies hat der Antragsteller in seinem Schreiben vom 16.08.2017 dahingehend näher erläutert, dass dies von dem weiteren Verhalten bzw. der weiteren Entwicklung des Gesundheitszustands des Betroffenen abhänge. Im Schreiben vom 16.08.2017 hat der Antragsteller ergänzend darauf hingewiesen, dass auch bei einem unbegleiteten Flug prognostisch ca. drei Wochen zwischen Flugbuchung und Flugtermin liegen können, weil nur begrenzte Kontingente zur Verfügung stehen. Dies entspricht den Erfahrungswerten des Gerichts aus anderen Abschiebungshaftverfahren und ist daher plausibel. Der Antragsteller hat in seinem Haftantrag damit nachvollziehbar dargelegt, dass für das Schaffen sämtlicher von ihm dargelegten Voraussetzungen eine Dauer bis zum 26.09.2017 ausreichend, aber wegen der nicht taggenau prognostizierbaren Schritte auch erforderlich ist. Gründe in der Person des Betroffenen, die der geplanten Rückführung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere besteht beim Betroffenen kein medizinisches Problem, das einer Rückführung entgegenstehen könnte. Er hat im Anhörungstermin am 17.08.2017 angegeben, er habe seelische Probleme und Kopfschmerzen. Die Medikamente, die er in der Abschiebeeinrichtung Pforzheim erhalte, würden ihm jedoch helfen. Dies deckt sich mit den Auskünften, die das Gericht von der Abschiebeeinrichtung Pforzheim erhalten hat. Diese hatte in einem Telefonat der Einzelrichterin mitgeteilt, der Betroffene werde medikamentös versorgt, anfängliche Verhaltensauffälligkeiten hätten sich gebessert und bestünden nicht mehr. Auch das Verhalten des Betroffenen in der mündlichen Anhörung am 17.08.2017 hat keine anderen Anhaltspunkte ergeben. Verhaltensauffälligkeiten hat das Gericht in seiner Person nicht festgestellt. Mildere Mittel als Sicherungshaft sind nicht ersichtlich. Zwar hat der Betroffene in der Anhörung am 17.08.2017 geäußert, er werde nach Marokko zurückkehren, wenn er dies tun müsse. Er hat jedoch auch geäußert, dass er in Deutschland bleiben möchte. Aufgrund seines Verhaltens in der Vergangenheit ist nicht davon auszugehen, dass der Betroffene sich, wenn ein Rückführungstermin feststeht, für die Rückführung freiwillig bereithalten wird. Er ist über mehrere Monate untergetaucht und hat sich ca. ein Jahr lang nicht in der Erstaufnahmeeinrichtung oder einer Ausländerbehörde gemeldet. Auch nachdem er am 06.09.2017 ein Hinweisblatt erhalten hatte, dass auf die bestehende Meldepflicht hinwies, hat er sich nicht mit den Behörden in Verbindung gesetzt. Da der Betroffene angegeben hat, keine familiären Bindungen in Deutschland zu haben, und auch ansonsten keine konkreten sozialen Kontakte benannt hat, ist nicht erkennbar, dass es eine Person gäbe, die hinreichend auf den Betroffenen zur Sicherung der Rückführung Einfluss nehmen könnte. Die pauschale Angabe, er habe Freunde, reicht insoweit nicht aus. Nähere Angaben zu diesen Personen hat der Betroffene nicht gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Betroffene über finanzielle Mittel verfügt, die eine Kaution in Betracht ziehen ließen. Soweit er über Geld verfügte, ist ihm dies nach eigenen Angaben gestohlen worden. Soweit er angegeben hat, in einem Laden und Supermärkten gearbeitet zu haben, ist nicht erkennbar geworden, dass er aus einer solchen Tätigkeit hat Rücklagen bilden können. Auch andere mildere Mittel wie z.B. räumliche Aufenthaltsbeschränkungen erscheinen nicht erfolgversprechend. Der Betroffene hat zwar angegeben, er wolle sich nunmehr nach Sigmaringen begeben. Da er in der Vergangenheit konsequent unterlassen hat, sich in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufzuhalten oder, wie ihm aufgegeben, bei Behörden zu melden, und er in der Anhörung keinen dies rechtfertigenden plausiblen Grund dafür angegeben hat, ist indes nicht zu erwarten, dass er sich nunmehr in einer ihm zugewiesenen Stelle für die Abschiebung bereithalten würde. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, wie ohne Sicherungshaft sichergestellt werden könnte, dass die Abschiebung des Betroffenen durchgeführt werden kann. dd) Die Vollziehung der Sicherungshaft erfolgt in einer speziellen Hafteinrichtung. Sowohl die UfA C, in der sich der Betroffene vom 12.07.2017 bis zum 17.07.2017 befand, als auch die Abschiebeeinrichtung Pforzheim, in der sich der Betroffene seit dem 17.07.2017 befindet, sind spezielle Hafteinrichtungen zur Durchführung der Abschiebungshaft. Soweit sich der Betroffene in der Nacht vom 11.07.2017 auf den 12.07.2017 im Polizeigewahrsam befand, hatte dies seinen Grund nicht darin, dass für diese Zeit (noch) kein Haftplatz in einer Hafteinrichtung zur Verfügung stand und Sicherungshaft in einer solchen Einrichtung nicht hätte vollzogen werden können, sondern darin, dass eine Verbringung des Betroffenen aus Köln in die UfA C am 11.07.2017 zur Nachtzeit nicht mehr erfolgen sollte. Denn die mindestens zweistündige Fahrt und das Durchlaufen des Aufnahmeprocederes in der UfA C in den (späten) Abendstunden wurde als für den Betroffenen belastender eingeschätzt, als eine Nacht im Polizeigewahrsam zu verbringen. Der Antragsteller hatte in seinem Haftantrag mitgeteilt, dass ein Haftplatz in C am 11.07.2017 bereits zur Verfügung stehe. e) Die Sicherungshaft darf nur aufrechterhalten werden, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich betreibt, und zwar gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit der größtmöglichen Beschleunigung. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Der Antragsteller hat das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung betrieben. Er hat bereits unmittelbar nach der Haftanordnung am 12.07.2017 die erforderlichen Schritte eingeleitet. Dass er das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung betreibt, wird auch dadurch belegt, dass er in seiner Stellungnahme vom 11.8.2017 mitgeteilt hat, dass für den Fall, dass sich – entgegen der bisherigen Erwartung – herausstellen sollte, dass der Betroffene kein von den marokkanischen Behörden identifizierbarer marokkanischer Staatsangehöriger ist, der Betroffene bereits für eine Vorführung bei Vertretern der algerischen Behörden vom 05.09.2017 bis 07.09.2017 vorgesehen ist. Der Antragsteller hat die ihm zeitlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten seit dem 11.07.2017, als der Betroffene in Köln aufgegriffen wurde, durchgehend genutzt, um die Abschiebung des Betroffenen voranzutreiben. Verzögerungen, die eingetreten, hat ausschließlich der Betroffene selbst zu verantworten. Da er einen Pass nicht vorgelegt hat bzw. nicht vorlegen konnte, sind die vom Antragsteller unternommenen Maßnahmen zur Beschaffung eines Passersatzpapiers erforderlich geworden. Dass dem Antragsteller eine weitere Beschleunigung der Abläufe möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Nach den zeitlichen Darlegungen des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom 11.08.2017 ist zwar davon auszugehen, dass die Abschiebung spätestens am 25.09.2017 erfolgen kann. Es ist jedoch sachgerecht, die Haftdauer nicht so kurz zu fassen, dass es dem Antragsteller nicht mehr möglich ist, auf kurzfristig erforderlich werdende Veränderungen (beispielsweise aufgrund Verschiebung der Flugzeit durch die Fluglinie oder durch Behinderungen auf den Flughäfen) noch am Folgetag zu reagieren. f) Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Es stellt keinen Verfahrensfehler und keine Verkürzung der Rechte des Betroffenen dar, dass das Amtsgericht Köln dem Betroffenen keinen Verfahrenspfleger beigeordnet hat. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Verfahrenspflegers lagen nicht vor. Gemäß § 419 Abs. 1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Anders als in Unterbringungs- und Betreuungssachen kommt der Bestellung eines Verfahrenspflegers in Freiheitsentziehungssachen ein Ausnahmecharakter zu (BGH, Beschluss vom 26.09.2013, Az.: V ZB 212/12, zitiert nach: juris). Denn anders als in Unterbringungs- und Betreuungssachen, in denen Maßnahmen in Rede stehen, die wegen einer psychischen Erkrankung oder Behinderung des Betroffenen angeordnet werden sollen, so dass der Gesundheitszustand des Betroffenen häufig zugleich seine Fähigkeit zur Wahrnehmung seiner Interessen in dem Verfahren beeinträchtigt, die die Bestellung eines Verfahrenspflegers erfordert, besteht eine krankhafte Störung der Fähigkeit des Betroffenen zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung der Interessen in Abschiebungshaftsachen in der Regel nicht. Die Aufgabe eines Verfahrenspflegers besteht darin, die verfahrensmäßigen Rechte des Betroffenen zur Geltung zu bringen. Dazu gehört insbesondere der Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs; dem Betroffenen soll eine Person zur Seite gestellt werden, die aus der objektiven Sicht eines Dritten dafür Sorge trägt, dass seine Vorstellungen und Interessen in dem Verfahren sachgerecht zum Ausdruck gebracht werden können (BGH, Beschluss vom 26.09.2013, Az.: V ZB 212/12, zitiert nach: juris). Gemessen an diesen Grundsätzen ist nicht ersichtlich, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich gewesen wäre. Dem Protokoll des Amtsgerichts lassen sich keine Umstände entnehmen, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass der Betroffene in diesem Termin nicht in der Lage war, der Anhörung zu folgen und seine Vorstellungen und Interessen in dem Verfahren sachgerecht zum Ausdruck zu bringen. Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen, wenn das Gericht entsprechende Umstände oder Auffälligkeiten festgestellt hätte. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Protokoll, dass der Betroffene angemessen antworten konnte. So ist im Protokoll vermerkt, dass der Betroffene angegeben hat, dass die Begründung des Antrags des Antragstellers zutreffend sei. Auch auf die Frage, ob er wünsche, dass das zuständige Konsulat seines Heimatlandes von der Freiheitsentziehung unterrichtet werde, hat er adäquat beantworten können. Soweit der Antragsteller Verhaltensauffälligkeiten des Betroffenen angesprochen hat, hat das Beschwerdegericht telefonisch Erkundigungen bei der Abschiebehafteinrichtung Pforzheim eingezogen. Diese bestätigten zwar, dass der Betroffene Verhaltensauffälligkeiten zeigte. Diese betrafen jedoch lediglich starke Gestikulation und bestimmte Maßnahmen der Körperhygiene. Hingegen gaben die beiden Mitarbeiter der Einrichtung, mit denen die zuständige Einzelrichterin sprach, jeweils an, dass eine Kommunikation mit dem Betroffenen von Anfang an möglich gewesen sei und lediglich durch Sprachbarrieren erschwert werde, dass der Betroffene sich auf Ansprachen hin adäquat verhalte, diese erkennbar inhaltlich verstehe und ihnen auch nachkomme. Das Beschwerdegericht hat daher keinen Zweifel daran, dass der Betroffene in ausreichendem Maße in der Lage war, sich in der Anhörung am 11.07.2017 zu dem wenig komplex gelagerten Sachverhalt zu äußern und seine Interessen selbst zu vertreten. Dass der Antrag vom 11.07.2017 ihm erst kurz vor der Anhörung übergeben und inhaltlich übersetzt wurde, stellt sich nicht als verfahrensfehlerhaft dar. Der Zeitpunkt, zu dem das Gericht des ersten Rechtszugs dem Betroffenen nach § 23 Abs. 2 FamFG den Haftantrag der beteiligten Behörde zuzuleiten hat, bestimmt sich einerseits danach, was zu der dem Richter im Freiheitsentziehungsverfahren obliegenden Sachaufklärung erforderlich ist, andererseits danach, was den Betroffenen in die Lage versetzt, das ihm von Verfassungs wegen zukommende rechtliche Gehör auch effektiv wahrzunehmen. Ist der Betroffene ohne vorherige Kenntnis des Antragsinhalts nicht in der Lage, zur Sachaufklärung beizutragen und seine Rechte wahrzunehmen, muss ihm der Antrag vor der Anhörung übermittelt werden; dagegen genügt die Eröffnung des Haftantrags zu Beginn der Anhörung, wenn dieser einen einfachen, überschaubaren Sachverhalt betrifft, zu dem der Betroffene auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Überraschung ohne weiteres auskunftsfähig ist (BGH, Beschluss vom 01.07.2011, Az.: V ZB 141/11, zitiert nach: juris). Vorliegend enthält der Antrag einen einfach gelagerten Sachverhalt, der im Wesentlichen das wenig komplexe tatsächliche Verhalten des Betroffenen in der Vergangenheit und die durchgeführten Maßnahmen der Behörde schildert. Diese Umstände hat der Betroffene ausweislich des Anhörungsprotokolls vom 11.07.2017 als zutreffend bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass er diese Darlegungen aufgrund Kürze der Zeit nicht hat erfassen können oder dass er sich zu ihnen nicht hat äußern können, ergeben sich aus dem Anhörungsprotokoll nicht. Derartige Verständnisschwierigkeiten sind aufgrund der wenig komplexen Struktur der Geschehensabläufe auch nicht nahe liegend. Dass das Amtsgericht sich davon überzeugt hat, dass der Betroffene sich mit dem Dolmetscher gut verständigen konnte, ist im Anhörungsprotokoll vom 11.07.2017 dokumentiert. Dass das Beschwerdegericht ebenfalls davon überzeugt ist, dass die Verständigung zwischen dem Betroffenen und dem Dolmetscher unproblematisch möglich war, wurde bereits oben ausgeführt. Der Betroffene ist über sein Recht auf Unterrichtung seiner konsularischen Vertretung belehrt worden. Die Belehrung sowie die Reaktion des Betroffenen hierauf sind ausreichend dokumentiert worden. Eine Verletzung der sich aus § 28 Abs. 4 FamFG ergebenden Dokumentationspflicht betreffend die persönliche Anhörung des Betroffenen durch das Amtsgericht vermag das Beschwerdegericht nicht zu erkennen. § 28 FamFG stellt keine Mindestanforderungen an die Form und den Inhalt der Dokumentation. Insbesondere wird nicht auf die strengen Bestimmungen über die förmliche Protokollierung gemäß den §§ 159 ff. ZPO verwiesen. Die Ausgestaltung der Dokumentation liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts ( Sternal in: Keidel, FamFG, 19. Auflage 2017, § 28 Rn. 25). Ermessensfehler sind nicht zu erkennen. Da Anhörungen in Abschiebehaftsachen durch das Amtsgericht immer entweder im nicht öffentlich zugänglichen Vorführbereich des Gerichts oder im nichtöffentlichen Gewahrsamsbereich des Polizeipräsidiums durchgeführt werden, bedurfte es keiner gesonderten Erwähnung der Nichtöffentlichkeit. Der Beschluss des Amtsgerichts ist dem Betroffenen ausweislich des vorliegenden Protokolls des Anhörungstermins vom 11.07.2017 am Ende des Termins verkündet und übersetzt worden, eine Beschlussausfertigung wurde ihm übergeben. Damit ist eine Bekanntgabe gemäß § 41 FamFG erfolgt. § 173 Abs. 1 GVG findet auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung, weil die Norm nur für Familiensachen gilt. 3. Dem Betroffenen war für die Beschwerdeinstanz kein Verfahrenspfleger zu bestellen. Gemäß § 417 Abs. 2 FamFG soll die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterbleiben, wenn die Interessen des Betroffenen – wie vorliegend – von einem Rechtsanwalt vertreten werden. Zwar hat die Verfahrensbevollmächtigte an der am 17.08.2017 durchgeführten Anhörung nicht teilgenommen. Das Gericht hat sich im Anhörungstermin jedoch davon überzeugt, dass der Betroffene in der Lage ist, der Anhörung zu folgen und die Ausführungen und Fragen des Gerichts auch inhaltlich zu verstehen. Das Gericht hat durch Nachfragen zum Verständnis des Betroffenen während des Verlaufs der Anhörung zudem überprüft, ob die Aufnahmefähigkeit und Konzentrationsfähigkeit des Betroffenen durchgängig während der gesamten Anhörung gegeben waren. Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene während der Anhörung ganz, teil- oder zeitweise nicht in der Lage gewesen wäre, der Anhörung zu folgen und deren Gesprächsgegenstände inhaltlich zu erfassen, haben sich nicht ergeben. Auch gab es keine ungewöhnlich langen Pausen zwischen den Fragen des Gerichts und der Beantwortung durch den Betroffenen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG, von der Erhebung von Dolmetscherkosten in entsprechender Anwendung von Art. 6 Abs. 3 Buchst. e EMRK abzusehen. Insoweit war auch der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 11.07.2017 im Kostenausspruch teilweise abzuändern. 5. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 1 Abs. 1, 36 Abs. 3, 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG. Rechtsmittelbelehrung (Rechtsbeschwerde) Gegen diesen Beschluss können Sie Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (Rechtsbeschwerdegericht), 76125 Karlsruhe, einlegen (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG). Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschluss durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Die Rechtsbeschwerde muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird, enthalten (§ 71 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Die Rechtsbeschwerdeschrift muss durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben werden, sofern es sich nicht um eine Rechtsbeschwerde bezüglich eines Gesuchs auf Verfahrenskostenhilfe handelt (§ 71 Abs. 1 Satz 3 FamFG). Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden (§ 71 Abs. 1 Satz 4 FamFG). Die Parteien müssen sich in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monates ab der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses zu begründen (§ 71 Abs. 2 FamFG). Die Begründung muss die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten wird und dessen Aufhebung beantragt wird (Rechtsbeschwerdeanträge) und die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, also die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, und, soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben, enthalten (§ 71 Abs. 3 FamFG).